Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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10/08/2019 05:35

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden 
31/10/2011 00:30

Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem leistungsfähigen Partner zusammen, kann dies seine Bedürftigkeit mindern-OLG Hamm vom 09.06.11-Az:II-6 UF 47/11
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Bei der Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die dem Anwendungsbereich des § 1628 BGB unterfällt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
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published on 11/02/2019 00:00

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 21.11.2018 wird in Ziff. 13 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf 119.307,- € festgesetzt wird. Die Besc
published on 31/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Ob
published on 28/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der ... gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III
published on 12/12/2018 00:00

Tenor 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Verfahrenswert wird auf 3.909,06 € festgesetzt. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht - infolge Antragsrücknahme - auf der Grundlage des § 243
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