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Rechtsgebiet

Unterhalt

79 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Das Unterhaltsrecht ist ein zentraler Bereich des Familienrechts im BGB. Es regelt die Verpflichtung von Familienangehörigen, für den Lebensbedarf eines anderen aufzukommen, wenn dieser seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Man unterscheidet vor allem Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Trennungsunterhalt und Elternunterhalt. +
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| Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. (vgl. § 1).

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Übersichtsartikel · Was ist Unterhalt?3 von 3
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Schlüsselnormen

  • § 46 AUG Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
  • § 1 AUG Anwendungsbereich
  • § 40 AUG Entscheidung
  • § 2 AUG Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
  • § 43 AUG Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
  • § 45 AUG Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
  • § 28 AUG Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
  • § 57 AUG Anwendung von Vorschriften
  • § 36 AUG Antragstellung
  • § 44 AUG (weggefallen)
  • § 58 AUG Anhörung
  • § 41 AUG Vollstreckungsklausel
  • § 66 AUG Vollstreckungsabwehrantrag
  • § 22 AUG Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
  • § 35 AUG Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
  • § 39 AUG Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
  • § 47 AUG Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
  • § 67 AUG Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
  • § 77 AUG Übergangsvorschriften
  • § 5 AUG Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
  • § 11 AUG Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
  • § 27 AUG Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  • § 34 AUG Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
  • § 52 AUG Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
  • § 55 AUG Verfahren
  • § 4 AUG Zentrale Behörde
  • § 6 AUG Unterstützung durch das Jugendamt
  • § 10 AUG Übersetzung des Antrages
  • § 14 AUG Inhalt und Form des Antrages
  • § 19 AUG Übermittlung von Daten
  • § 23 AUG Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
  • § 30 AUG Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
  • § 37 AUG Zustellungsempfänger
  • § 38 AUG Verfahren
  • § 48 AUG Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  • § 54 AUG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
  • § 56 AUG Kostenentscheidung
  • § 59 AUG Beschwerdefrist
  • § 59a AUG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
  • § 60 AUG Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
  • § 64 AUG Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
  • § 73 AUG Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
  • § 3 AUG Begriffsbestimmungen
  • § 12 AUG Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
  • § 7 AUG Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
  • § 8 AUG Inhalt und Form des Antrages
  • § 9 AUG Umfang der Vorprüfung
  • § 13 AUG Übersetzung des Antrages
  • § 15 AUG Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
  • § 16 AUG Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
  • § 17 AUG Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
  • § 18 AUG Benachrichtigung über die Datenerhebung
  • § 20 AUG Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  • § 21 AUG Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
  • § 24 AUG Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
  • § 25 AUG Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
  • § 26 AUG Örtliche Zuständigkeit
  • § 29 AUG Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
  • § 31 AUG Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
  • § 32 AUG Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • § 33 AUG Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
  • § 42 AUG Bekanntgabe der Entscheidung
  • § 49 AUG Prüfung der Beschränkung
  • § 50 AUG Sicherheitsleistung durch den Schuldner
  • § 51 AUG Versteigerung beweglicher Sachen
  • § 53 AUG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
  • § 60a AUG Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
  • § 61 AUG Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
  • § 62 AUG Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
  • § 63 AUG Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
  • § 65 AUG Vollstreckung
  • § 68 AUG Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
  • § 69 AUG Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
  • § 70 AUG Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
  • § 71 AUG Bescheinigungen zu inländischen Titeln
  • § 72 AUG Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  • § 74 AUG Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
  • § 75 AUG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
  • § 76 AUG Übersetzungen

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