Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Zentrale Behörde

Zeitreise: 10.08.2021§ 5 ›

(1) Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.

(2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden Aufgaben zu beleihen. Die Beliehene muss grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fest. Die Übertragung ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. § 5 Absatz 6 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der Beliehenen nicht angewendet.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunft zum Unterhalt verlangen: § 1605 BGB und die Zwei-Jahres-SperreVerwandte in gerader Linie schulden einander Auskunft über Einkünfte und Vermögen, soweit sie für den Unterhalt nötig ist — getrennt lebende und geschiedene Ehegatten entsprechend. Erneut aber erst nach zwei Jahren. Die App prüft das und schreibt das Verlangen.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtElternunterhalt-Rechner: Muss ich für meine Eltern zahlen? (100.000-Euro-Grenze)Kostenloser Check zum Elternunterhalt nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Finden Sie heraus, ob der Sozialhilfeträger überhaupt auf Sie zugreifen kann — der Rückgriff greift erst ab mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes