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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Gebühren für das Visum

Zeitreise: 22.10.2026

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt 1. | für die Erteilung einesnationalen Visums (Kategorie „D“),auch für mehrmalige Einreisen | 75 Euro, | | --- | --- | 2. | für die Verlängerung einesnationalen Visums (Kategorie „D“) | 25 Euro, | | --- | --- | 3. | für die Verlängerung einesSchengen-Visums im Bundes-gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum(§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 60 Euro. | | --- | --- |

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