Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1.
§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
2.
§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
3.
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4.
§ 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5.
§ 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6.
§ 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
7.
§ 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
8.
§ 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,
9.
§ 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und
10.
§ 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen


(1) An Gebühren sind zu erheben1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 49 Bearbeitungsgebühren


(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

Referenzen - Urteile |

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2019 - Au 6 K 18.1938

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 10 C 15.245

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.244

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2015 - 10 C 15.241

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2015 wird den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt, soweit ihre Klage die Gebührenerhebung für die Ausstellung der Reiseausw

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2016 - 2 L 48/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Entscheidung des Beklagten über einen Widerspruch gegen die Ablehnung eines Umverteilungsantrages. 2 Der Kläger ist, nachdem sein am 12.09.2006 gestellter Asylantrag dur

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Sept. 2015 - 4 A 317/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten hinsichtlich der Kosten aus einem Widerspruchsverfahren. 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 0

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2013 - 1 C 12/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zugleich wendet er sich gegen mehrere Gebührenbescheide.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2010 - 11 S 492/10

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2009 – 5 K 584/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 26. Feb. 2010 - 1 A 395/07

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eine Gebühr für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Beklagten. 2 Der Kläger reiste im April 2003 auf dem Luftweg ohne ausgewiesene Personalien in das

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(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und...