Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
- 1.
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, - 2.
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt, - 3.
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder, - 4.
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
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(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),4. der Reiseausweis für Staatenl
(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu eine
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup
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published on 28/11/2014 00:00
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juli 2014 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 19/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
published on 26/01/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2011 verpflichtet, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 13/06/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Viertel.
Gründe
I.Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihren in erster Ins
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