Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1.
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2.
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3.
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4.
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.

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(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),4. der Reiseausweis für Staatenl

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu eine
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup
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Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juli 2014 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.
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Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2011 verpflichtet, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Viertel. Gründe I.Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihren in erster Ins
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