Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 49 Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1.
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2.
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen


(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach1.§ 45 Nr. 1 und 2 für die Ertei

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 52 Befreiungen und Ermäßigungen


(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit. (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 51 Widerspruchsgebühr


(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,2.eine Bedingung oder eine Auflage de

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.345

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2016 - 2 L 48/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Entscheidung des Beklagten über einen Widerspruch gegen die Ablehnung eines Umverteilungsantrages. 2 Der Kläger ist, nachdem sein am 12.09.2006 gestellter Asylantrag dur

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 K 3537/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2010 - 11 S 492/10

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2009 – 5 K 584/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 26. Feb. 2010 - 1 A 395/07

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eine Gebühr für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Beklagten. 2 Der Kläger reiste im April 2003 auf dem Luftweg ohne ausgewiesene Personalien in das

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An Gebühren sind zu erheben1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des...