Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 45a (weggefallen)

Referenzen - Gesetze | § 45a AufenthV
§ 45a AufenthV zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 45a AufenthV wird zitiert von 3 anderen §§ im Aufenthaltsverordnung.
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach 1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Ert
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.
§ 45a AufenthV zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins
Gesetz
Aufenthaltsgesetz - AufenthG

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 45a AufenthV.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2013 - 1 C 12/12
bei uns veröffentlicht am 19.03.2013
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zugleich wendet er sich gegen mehrere Gebührenbescheide.