Arbeitszeit: Teilnahme an Betriebsversammlung

published on 24/08/2011 14:14
Arbeitszeit: Teilnahme an Betriebsversammlung
Gesetze

Author’s summary

OVG Münster-Urteil vom 10.05.2011 (Az: 4 A 1403/08) - Anwalt für Arbeitsrecht- BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OVG Münster hat mit dem Urteil vom 10.05.2011 (Az: 4 A 1403/08) entschieden:

Die Klägerin ist ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt E., dem Kreis N., dem Kreis O. und angrenzenden Gebieten durchführt sowie die dafür erforderliche Infrastruktur (Straßenbahn, Busse) betreibt und in Stand hält. Sie beschäftigt etwa 2.500 Mitarbeiter.

Der Betriebsrat der Klägerin führt maximal kalendervierteljährlich - im Regelfall zwei bis drei Mal im Jahr - jeweils sieben Betriebsversammlungen in den Räumlichkeiten der Klägerin durch. Diese finden an den verschiedenen Standorten des Unternehmens zu unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten statt. Die Klägerin legt bei ihrer Dienst- und Schichtplangestaltung derzeit die Annahme zugrunde, dass es sich bei den Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen um Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) handelt.

Am 14. November 2006 bat die Klägerin das seinerzeit zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz X. zu dieser Frage um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte das Amt mit, die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen sei als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten. Die Teilnahme sei nicht in dem Sinne freiwillig, dass es sich nicht um Arbeitszeit handele. Denn eine Nichtteilnahme könne für die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Nachteile mit sich bringen. Zudem könnten Mitarbeiter, die nicht an der Versammlung teilnähmen, ihre Zeit nicht beliebig verbringen. Sie müssten vielmehr ihrer regulären Arbeit nachgehen. Damit handele es sich auch nicht um Freizeit.

Unter dem 21. März 2007 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass sie im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung des Gegenteils. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung stehe fest, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit zu werten sei. Abgestellt werde dabei zum einen auf ein Belastungs- bzw. Beanspruchungsmoment und zum anderen auf das Element der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Die Arbeitszeit ende danach in jedem Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stehe. Diese Merkmale seien während der Teilnahme an Betriebsversammlungen nicht erfüllt. Insbesondere unterliege der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Auch seien die Arbeitnehmer keinem Belastungsmoment unterworfen. Schließlich sprächen Praktikabilitätsgesichtspunkte gegen die Bewertung als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Die Klägerin könne Höchstarbeitsgrenzen und Mindestruhepausen der teilnehmenden Mitarbeiter nicht gewährleisten. Dies setze voraus, dass sie die tatsächliche Dauer der Betriebsversammlung und die dort teilnehmenden Arbeitnehmer umgehend ermittele und etwaige Abweichungen von den ursprünglichen Planungen kurzfristig im bestehenden Schichtplan berücksichtige. Dies sei kaum möglich, zumal die Klägerin einer Beförderungspflicht unterliege. Ob sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz überhaupt berechtigt sei, alle Mitarbeiter auf die Teilnahme an der Betriebsversammlung hin zu kontrollieren, sei zumindest fraglich. Die im Schreiben vom 18. Dezember 2006 angeführte Freiwilligkeit einer Teilnahme sei nur dann im Hinblick auf die Arbeitszeit ein relevantes Kriterium, wenn der Arbeitgeber Einfluss auf die Freiwilligkeit habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Teilnahmepflicht an einer Mitarbeiterversammlung bestehe im Übrigen nicht. Der jeweilige Arbeitnehmer könne frei entscheiden, ob er an der Betriebsversammlung teilnehmen wolle und im Übrigen über seine Zeit dann beliebig verfügen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit liege. Da durch das Betriebsverfassungsgesetz sichergestellt sei, dass die Teilnahme keine materiellen Nachteile mit sich bringe, bedürfe es auch keines weiteren Anreizes in Form der Anerkennung als Arbeitszeit, um eine Teilnahme zu fördern. Dies sei im Übrigen nicht Aufgabe der Klägerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2007 stellte die Bezirksregierung E. fest, dass die Teilnahme der Mitarbeiter der Klägerin an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten sei. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Teilnahme an Betriebsversammlungen für die Arbeitnehmer durchaus mit Belastungsmomenten verbunden, die je nach Dauer (Zwangshaltung, kumulative Ermüdungserscheinungen) und Inhalt (psychische Belastung) in ihrer gefährdenden Auswirkung unterschiedlich zu bewerten und zu berücksichtigen seien. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlich verankerter Mitbestimmungsrechte könne nicht der Privatsphäre eines Mitarbeiters zugeschrieben werden. Vielmehr lägen Betriebsversammlungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im „wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers“. Von arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Ruhezeiten und Ruhepausen könne nur gesprochen werden, wenn ein Mitarbeiter, der nicht zu der Betriebsversammlung gehe, über seine Zeit frei verfügen könne. Diese Möglichkeit habe er jedoch bei Betriebsversammlungen, die - wie gesetzlich gefordert - während der betrieblichen Arbeitszeit stattfänden, nicht. Ihm bleibe nur die Alternative zu arbeiten. Die von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Praktikabilität sei nicht zu erkennen. Im Fahrpersonalrecht seien Ruhezeitverkürzungen auf neun Stunden möglich. Die zur Verfügung stehende Schichtzeit von fünfzehn Stunden lasse auch im Falle einer Betriebsversammlung ausreichend Spielraum. Andere Nahverkehrsunternehmen hätten mit der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften keine Probleme. Externen Sachverstand einer Arbeitszeitberatungsfirma habe die Klägerin offenbar nicht in Anspruch genommen.

Mit ihrer am 2. November 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Aus vergütungsrechtlichen Gründen sei die Klägerin nicht gezwungen, die Teilnahme der Mitarbeiter an Betriebsversammlungen zu kontrollieren. Sie könne unter Vertrauensgesichtspunkten die Teilnahme unterstellen und vergüten. Im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes sei dies nicht möglich. Die Klägerin sei verpflichtet, die Arbeitszeiten genau zu erfassen, zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde gegebenenfalls nachzuweisen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Probleme bewältigt habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Rahmen zukünftiger Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Feststellungsbescheid verwiesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Zuordnung betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeiten zur Privatsphäre zu Inkonsistenzen führe.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. April 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Teilnahme an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit ergebe sich aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes und sei aus Gründen der Einheit des Betriebsverfassungs- und des Arbeitszeitrechts geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. April 2008 Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin über ihren erstinstanzlichen Vortrag hinaus im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die Teilnahme an einer Betriebsversammlung zu Unrecht mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gleich gesetzt. Dass eine Betriebsversammlung einen Bezug zur Arbeit habe, könne nicht dazu führen, dass sie selbst als quasi durch den Arbeitgeber veranlasst bewertet werden dürfe. Die praktischen und rechtlichen Konsequenzen der Einordnung der Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mache Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz für die Klägerin unvermeidbar. Es komme immer wieder vor, dass Arbeitnehmer unangemeldet an einer Betriebsversammlung teilnähmen. Auch könne es vorkommen, dass Arbeitnehmer während eingeplanter Ruhezeiten unangemeldet an Betriebsversammlung teilnähmen und dadurch die einzuhaltende Mindestruhezeit unterschritten. Hiergegen sei sie machtlos. Ihre Probleme würden dadurch verschärft, dass es bei ihr keine Schichtgruppen im Fahrdienst gebe. Jeder Fahrer habe seine individuellen Schichtwechsel und individuellen Anfangs- und Endzeiten. Für die sog. Frühschicht ergebe sich so ein Korridor von ca. 4.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Den Konflikt mit dem Betriebsverfassungsrecht habe das Verwaltungsgericht durch seinen Verweis auf die vergütungsrechtlich vorausgesetzte Überwachung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unzureichend gewürdigt. Insoweit reiche es aus, dass die Mitarbeiter des Fahrdienstes, die an der Betriebsversammlung - zwangsläufig - außerhalb der Arbeitszeit teilnähmen, vom Betriebsrat eine Bescheinigung über ihre Teilnahme erhielten. Diese Bescheinigung reichten sie an die Lohnbuchhaltung weiter, wo diese Zeiten verbucht und vergütet würden. Die Richtigkeit der eingereichten Bescheinigungen werde nicht kontrolliert. Sie, die Klägerin, vertraue insoweit auf die Sorgfalt und Redlichkeit des Betriebsrates und ihrer Mitarbeiter. Bei den hinsichtlich der Arbeitszeitregelungen erforderlichen Erfassungen müsse anders verfahren werden. Die Mitarbeiter müssten sich zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung bei ihr anmelden und mitteilen, welche der insgesamt sieben Versammlungen sie zu besuchen beabsichtigten. Daraufhin würden die bestehenden Dienstpläne erstellt und abgeändert. Diese „Anmelde“-Praxis verstoße klar gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Seit Einführung dieses Systems sei die Teilnahme an Betriebsversammlungen gerade durch die Fahrer deutlich zurückgegangen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 26. September 2007 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 21. März 2007 festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen hat,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Letztlich sei nicht entscheidend, ob die Teilnahme an Betriebsversammlungen tatsächlich Arbeitszeit im engeren Sinne sei. Denn maßgeblich für die Anwendung des § 2 Abs. 1 ArbZG sei die Sicherung einer ausreichenden Ruhezeit. So sei es auch letztlich das Anliegen der Klägerin, Ruhezeitverstöße verhindern. Es reiche deshalb nicht aus, dass die Teilnahmezeit eventuell eine „Nicht-Arbeitszeit“ sei. Als Ruhezeit könne sie aber in keinem Fall betrachtet werden. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen aufgrund der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeit qualifiziert werden müsse. Dagegen lasse sich auch nicht die fehlende Praktikabilität anführen. Herkömmliche Erfahrungen ließen genügend Ansätze für eine mit einem verhältnismäßigen Aufwand mögliche Dienstplanung erkennen. Der Klägerin stünden unterschiedliche Dienste mit unterschiedlicher Schichtdauer zur Verfügung. So gebe es etwa kurze und lange Frühschichten (7,5 Stunden und 9 Stunden). Gleiches gelte für Zwischen-, Spät- und eventuelle Nachtschichten. Bei rechtzeitiger Planung der Betriebsversammlungen unter Bekanntgabe der mit der jeweiligen Versammlung kompatiblen Dienste wäre nicht einmal der Teilnahmewunsch der Mitarbeiter im Vorfeld der Dienstplanung abzufragen, sondern nur der Wunsch, in welcher Schicht sie eingeplant werden wollten. Die Bewertung der Teilnahme an Betriebsversammlungen als Freizeit der Arbeitnehmer führe zur Verlagerung der Risiken bei schlechter Planung auf den Fahrer. Hierdurch würde ein Grundanliegen des Arbeitszeitschutzes betroffen. Die Auffassung der Klägerin könne dazu führen, dass gerade Straßenbahn- und Busfahrer trotz Übermüdung am Straßenverkehr teilnähmen. Dies könne auch strafrechtlich relevant werden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist entweder als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO (Hauptantrag) oder mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bezirksregierung E. hat zu Recht festgestellt, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist.

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 17 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde - hier die Bezirksregierung E. - die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Mit dieser Vorschrift sollen der Aufsichtsbehörde in Form einer Generalklausel die notwendigen Befugnisse eingeräumt werden, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen und durchzusetzen.

Dieser Normzweck rechtfertigt es, die Aufsichtsbehörde auch als ermächtigt anzusehen, bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften feststellende Verwaltungsakte zu erlassen, mit denen sie ihre Auffassung verbindlich für sich selbst und für den Adressaten der Entscheidung festlegt.

Dabei kann hier dahinstehen, ob § 17 Abs. 2 ArbZG generell als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass feststellender Verwaltungsakte herangezogen werden kann. Denn einer ausdrücklichen Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der Adressat des feststellenden Verwaltungsaktes einen solchen ausdrücklich beantragt hat, also mit dem Erlass einverstanden ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat einen entsprechenden Verwaltungsakt - den hier erlassenen hilfsweise - beantragt. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel an der Reichweite der die Berufsausübung beschränkenden arbeitszeitrechtlichen Normen. Die Frage, ob die Zeit, in der ein Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teilnimmt, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ist umstritten.

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen ist Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Nach dieser Vorschrift umfasst die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Eine weitergehende Definition der Arbeitszeit und des in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG vorausgesetzten Begriffs der „Arbeit“ enthält das Gesetz nicht.

Bei der Auslegung ist zunächst zu beachten, dass der Begriff der Arbeitszeit in verschiedenen arbeitsrechtlichen Regelungszusammenhängen verwandt wird. Dabei kann ihm je nach Regelungszusammenhang eine andere Bedeutung zukommen. Seine Auslegung ist etwa in vergütungsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Zusammenhängen nicht immer deckungsgleich.

Welche Zeiten und Tätigkeiten in die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG einzubeziehen sind, muss daher ausgehend von Sinn und Zweck des Arbeitszeitgesetzes bestimmt werden. Dieses setzt nach seinem § 1 im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers und der Sicherheit am Arbeitsplatz der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Die Beschäftigten sollen vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden. Das Arbeitszeitgesetz beschränkt aus diesem Grund die höchstzulässige Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und regelt zugleich die erforderlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sowie die Mindestruhezeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen (§ 5 ArbZG). Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zeiten der Arbeit und des Ruhens, um die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu erhalten und Gefährdungen der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Sicherheit am Arbeitsplatz vorzubeugen.

Die Begriffe sind zudem in ihrem gemeinschaftsrechtlich vorgeprägten Sinne zu verstehen und anzuwenden. Denn das Arbeitszeitgesetz dient maßgeblich der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Die Richtlinie 2003/88/EG schreibt bezogen auf den Gesundheitsschutz durch Festlegung von Mindestruhe- und Höchstarbeitszeiten einen Mindestschutzstandard fest, den kein Mitgliedsstaat unterschreiten (wohl aber überschreiten) darf. Deshalb ist aus der europarechtlichen Perspektive eine nicht eindeutig als Arbeits- oder Ruhezeit zu bestimmende Aktivität im Zweifel als Arbeitszeit zu werten, da anderenfalls der europarechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt werden könnte. Hinzu kommt, dass die Begriffe der Sicherheit und Gesundheit im Sinne des Art. 118 a EGV (jetzt Art. 153 AEUV), auf den die Richtlinie 2003/88/EG (wie die Vorgängerrichtlinie 93/104/EG) gestützt ist, in der Weise weit ausgelegt werden müssen, dass sie sämtliche körperlichen und sonstigen Faktoren, die die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsumfeld unmittelbar oder mittelbar berühren, insbesondere bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, erfassen.

Für das Verständnis der Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes gewinnt damit der gegenläufige Begriff der Ruhepause bzw. Ruhezeit wesentliche Bedeutung. Denn die Gefährdungen, denen die Arbeitszeitregelungen vorbeugen sollen, werden nicht nur von dem Belastungsmoment der Arbeit beeinflusst, sondern ebenso von dem Entlastungselement der Ruhezeit. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit als Arbeitszeit im Sinne von § 1 ArbZG zu werten ist, ist demnach maßgeblich zu berücksichtigen, ob sie die Kriterien für eine Ruhepause bzw. -zeit erfüllt. Denn die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich gegenseitig aus und decken jedenfalls den arbeitsbezogenen Lebensbereich vollständig ab.

Dieser Aspekt steht auch nicht zuletzt aus Sicht der Klägerin im Vordergrund. Die begehrte Feststellung soll - bußgeldbewehrte - Ruhezeitverstöße verhindern.

Vor diesem Hintergrund ist die Teilnahme an Betriebsversammlungen deshalb als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zu werten, weil sie jedenfalls keine Ruhepause oder Ruhezeit darstellt. Unabhängig davon sind bei wertender Betrachtung auch die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sowie nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/GG erfüllt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Betriebsversammlungen sollen nach § 44 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich während der (betrieblichen) Arbeitszeit stattfinden. Zudem zeigt die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, dass sie möglichst auch während der individuellen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers abgehalten werden sollen. Nur aus zwingenden Gründen können Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit angesetzt werden.

Daher muss für die hier begehrte einschränkungslose Feststellung auch auf diesen gesetzlichen Regelfall abgestellt werden. Dass dies teilweise - etwa bei den im Schichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin - anders sein mag, hat jedenfalls für das Normverständnis keine ausschlaggebende Bedeutung.

Angesichts dessen ist bei der Zuordnung zugrunde zu legen, dass ein Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen typischerweise in dem von § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG genannten Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeitsaufnahme teilnimmt. Um Ruhepausen handelt es sich bei der Teilnahme jedoch nicht.

Ruhepausen sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichte Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln. Der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt ist. Demgemäß gehört zum Wesensmerkmal einer Pause, dass sich der Arbeitnehmer aus dem betrieblichen Zusammenhang zumindest kurzzeitig vollständig zurückziehen können muss, um einen möglichst belastungsnahen Ausgleich der durch die Arbeit hervorgerufenen beanspruchungsbedingten Ermüdung zu erhalten.

Im gleichen Sinne geht der EuGH davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer, um sich tatsächlich ausruhen zu können, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und sich von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen.

Die auf den Großteil der Fahrer der Klägerin, auf deren Arbeitszeit es vorliegend maßgeblich ankommt, unmittelbar oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV entsprechend anwendbare Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr definiert Ruhepausen ebenfalls als jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann (Art. 4 lit. f). Für den nach der Systematik der Verordnung qualitativ untergeordneten Begriff der Fahrtunterbrechung legt Art. 4 lit. d) darüber hinausgehend fest, dass er jeden Zeitraum erfasst, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Der ausschließliche Erholungszweck ist, wie etwa Art. 7 Satz 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung zeigen, auch bei den sonstigen Ruhezeiten zu beachten. Dort werden die Begriffe gleichgesetzt.

Diese Voraussetzungen sind bei der Teilnahme an Betriebsversammlungen nicht erfüllt. Ihr wesentliches Merkmal ist nämlich, dass der betriebliche Zusammenhang nicht aufgehoben ist. Sie dienen vielmehr gerade dem Ziel, dass sich der Arbeitnehmer mit betrieblichen Fragen beschäftigen muss.

Eine Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Erholung ist ihm hierdurch von vornherein verwehrt. Ob ihn die Teilnahme im Einzelfall zusätzlich belastet, ist für diese Frage unerheblich. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer jedenfalls bei Betriebsversammlungen, die wie gesetzlich gefordert während der Arbeitszeit stattfinden, auch nicht frei über seine Zeit verfügen. Ihm bleibt vielmehr allein die Wahl zwischen der Teilnahme und der Ableistung von Arbeit. Dies gilt auch und gerade dann, wenn er die Betriebsversammlung vorzeitig verlässt. Zudem wird er sich typischerweise in Räumlichkeiten des Unternehmens (gezwungenermaßen) aufhalten, um seine betriebsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte wahrzunehmen. Er hat dementsprechend während dieser Zeit nicht die Möglichkeit, frei über seine Zeit und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, eigenen Interessen nachzugehen und sich ggf. in seinem gewohnten familiären und sozialen Umfeld aufzuhalten, wie es (v. a. längere) Ruhepausen und Ruhezeiten kennzeichnet.

Unabhängig davon erfüllt die Teilnahme an Betriebsversammlungen auch die Merkmale des Arbeitsbegriffes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Diese Norm definiert den Begriff der Arbeit selbst nicht, sondern setzt ihn voraus. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet (genauer die französische Fassung „est au travail“), dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit ist danach der Grad der Beanspruchung oder der Bindung des Arbeitnehmers durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit oder Verrichtung.

Auch in der Rechtsprechung des EuGH kommt dabei dem Kriterium der Ortsbestimmung durch den Arbeitgeber bzw. des „zur Verfügung Stehens“ entgegen der Auffassung der Klägerin keine vorrangige Bedeutung in dem Sinne zu, dass damit die Qualifizierung als Arbeitszeit stehen oder fallen könnte. Das Element der Ortsbestimmung durch den Arbeitgeber ist vielmehr nur insofern ausschlaggebend, als es um die Qualifikation als Arbeitszeit auch solcher Zeiten geht, in denen keine berufliche Tätigkeit stattfindet - der Arbeitnehmer etwa schlafen darf. Die Zeit, in der der Arbeitnehmer arbeitet oder betriebliche Aufgaben wahrnimmt, ist dagegen unabhängig davon regelmäßig Arbeitszeit.

Dass das Element des „zur Verfügung Stehens“ nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung hat, wird insbesondere in der Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst deutlich. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeiten, auch wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Denn der Mitarbeiter kann in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen ist.

Bereitschaftsdienst ist demgegenüber mit erheblich stärkeren Einschränkungen für den Arbeitnehmer verbunden, weil er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss und über die Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, weniger frei verfügen kann. Unter diesen Umständen kann bei einem Arbeitnehmer, der an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht, die Zeit seines Bereitschaftsdienstes, in denen er tatsächlich keine berufliche Tätigkeit ausübt, nicht als Ruhezeit angesehen werden.

Vor diesem Hintergrund ist bei der erforderlichen wertenden Betrachtung Arbeitszeit jede Zeit, die vom Arbeitnehmer in betriebsbezogener Einbindung im Interesse des Arbeitgebers verbracht wird.

Diese Merkmale erfüllt die Teilnahme an Betriebsversammlungen. Sie finden im betrieblichen Rahmen statt und sind in diesem Sinne betrieblich veranlasst. Die Teilnahme steht dabei nach der Rechtsprechung des BAG auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers.

Sie dienen nicht nur der - durch das Teilnahmerecht des Arbeitgebers auch wechselseitigen - Information, sondern nicht zuletzt der Verbesserung der Arbeitsorganisation und damit auch der Arbeitsergebnisse, was wiederum gerade dem Arbeitgeber zugute kommt.

Zumindest mittelbar werden auch Ort und Zeit durch den Arbeitgeber bestimmt. Betriebsversammlungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Deshalb kann sich der Arbeitnehmer nicht - und auch nicht alternativ - in seinem frei gewählten sozialen bzw. familiären Umfeld aufhalten. Eine solche mittelbare Einflussnahme reicht im arbeitsschutzrechtlichen Kontext aus. Dieser mittelbare Bezug besteht bei Betriebsversammlungen.

Im Übrigen hat das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat als privates Amt auf Ebene des Betriebes konstituiert, ebenso wie die gesetzlichen Vertretungsorgane juristischer Personen, die das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Übrigen ausüben dürfen. Die Betriebsversammlung selbst ist ebenfalls ein Organ der Betriebsverfassung.

Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, jedenfalls wenn sie bestimmungsgemäß erfolgt, soll auch keine Gelegenheit sein, sich auszuruhen und ggf. sogar zu schlafen. Im Gegenteil ist der Arbeitnehmer insoweit immer - auch im Interesse des Arbeitgebers - „tätig“. Deshalb lässt sich die Teilnahme auch als Aufgabenwahrnehmung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verstehen, selbst wenn sie für jeden Arbeitnehmer freiwillig und deshalb nicht im eigentlichen Sinne als arbeitsvertragliche Nebenpflicht bezeichnet werden kann.

Da damit bei wertender Betrachtung eine Aufgabenwahrnehmung stattfindet, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr darauf an, ob mit der Teilnahme an Betriebsversammlungen ein der Arbeitsleistung vergleichbares Belastungsmoment verbunden ist.

Für ein solches Belastungsmoment ist jedoch unabhängig davon nicht entscheidend - wie offenbar die Klägerin meint -, dass die Teilnahme selbst nicht die tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Es geht nicht um Gleichsetzung, sondern allenfalls um Vergleichbarkeit. Das zeigt nicht zuletzt die Rechtsprechung zu Dienstfahrten am Rande der Arbeitszeit. Denn bei solchen Dienstfahrten handelt es sich typischerweise gerade nicht um die tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Die Gleichstellung mit der Arbeitszeit erfolgt insoweit, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr typischerweise mit Belastungsmomenten verbunden ist, die es aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht erlauben, sie gewissermaßen an die normale Arbeitszeit „anzuhängen“.

Unterscheidungsmerkmal ist dabei, ob es im jeweiligen Einzelfall typischer- oder notwendigerweise kein über das Reisen selbst hinausgehendes Belastungsmoment gibt, der Betroffene während der Fahrt also bspw. lesen oder schlafen kann und auch gedanklich frei von Arbeitszwängen bleibt.

Aufgrund der europarechtlich gebotenen Sicherung eines Mindeststandards kann es deshalb auch für Betriebsversammlungen nicht darauf ankommen, ob sie in jedem Fall dieses Belastungsstadium erreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass dies nicht für jeden Fall oder typischerweise ausgeschlossen werden kann.

Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen auch im sonstigen arbeitsrechtlichen Kontext nicht der Privatsphäre des Arbeitnehmers, sondern der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus § 44 BetrVG. Danach müssen Betriebsversammlungen nicht nur während der (betrieblichen) Arbeitszeit stattfinden, sondern sie sind auch wie Arbeitszeit zu vergüten. Zudem sollen sie, wie § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zeigt, möglichst auch während der individuellen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers abgehalten werden. Die Kosten hat nach § 44 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen.

Diese gesetzgeberische Ausgestaltung lässt es als wenig stimmig erscheinen, würde die Arbeitszeit gleichzeitig nicht als individuelle Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer im arbeitsschutzrechtlichen Sinne angesehen. Denn in diesem Fall gäbe es keinen Grund, Betriebsversammlungen nicht regelmäßig etwa im unmittelbaren Anschluss an die betriebliche (und persönliche) Arbeitszeit durchzuführen. Schon aus diesem Grund greift die von der Klägerin gezogene Parallele etwa zu Betriebsfesten nicht. Dasselbe gilt für den Vergleich mit Aktionärstreffen, die ebenfalls nicht innerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollen. Im Übrigen nimmt ein Mitarbeiter an solchen Treffen gerade nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, sondern als Miteigentümer teil. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bedingt damit nicht, wie die Klägerin meint, ein Verständnis, wonach das Arbeitsszeitgesetz die betriebliche Mitbestimmung fördern solle. Es geht allein darum, beide Regelungsbereiche widerspruchsfrei anzuwenden.

Dieses Verständnis der Teilnahme an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der von der Klägerin hervorgehobenen Aussage des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, wonach die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen keine Arbeitszeit sei und deshalb auch nicht die Arbeitszeitvorschriften gälten, folgt nämlich unmittelbar die Feststellung: „Soweit die Teilnahme über die normale Arbeitszeit hinausgeht, ist dies keine Mehrarbeit und auch nicht als Mehrarbeit zu vergüten; es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag.“ Aus dem Zusammenhang ergibt sich damit, dass es hier um vergütungsrechtliche bzw. tarifvertragliche Fragen ging. Es ist allgemein anerkannt, dass der Begriff der Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen und im vergütungsrechtlichen Sinne nicht einheitlich verwandt wird.

Zumindest wären angesichts dessen arbeitsschutzrechtliche Ausführungen jedenfalls nicht entscheidungstragend, selbst wenn das Bundesarbeitsgericht die Aussage mit dem von der Klägerin angenommenen Sinngehalt getroffen hätte.

Wegen des anderen Regelungszusammenhangs lässt sich auch aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für den vorliegenden Zusammenhang nichts ableiten. Die Bestimmung, wonach die Teilnahmezeit „wie“ Arbeitszeit zu vergüten ist, betrifft nur die Vergütungsfrage und besagt nichts darüber, ob die Teilnahme arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit ist.

Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/909 -. Sie betrifft die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und damit eine mitbestimmungsrechtliche Problematik und - anders als bei Abs. 2 Abs. 1 ArbZG - ausdrücklich nur die betriebsüblichen, nicht die individuellen Arbeitszeiten.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die hier vertretene Auslegung die Klägerin vor praktisch oder rechtlich nicht zu überwindende Schwierigkeiten stellte und sie zu einem Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze zwänge, weil sie die Teilnahme der Mitarbeiter an Betriebsversammlungen im Einzelnen kontrollieren und überwachen müsste. So könnte sie eine Teilnahme aller Beschäftigten unterstellen, wie sie dies im Hinblick auf § 44 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nach eigenen Angaben praktiziert hat. Damit ließen sich bei entsprechender Planung von Teilbetriebsversammlungen für jeden Mitarbeiter Versammlungen finden, bei denen die Beklagte für ihre Schichtplanung arbeitszeitkonforme Teilnahmen unterstellen könnte. Dies stellte auch keinen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtlich gewährte Rechte der Mitarbeiter dar. Denn auch die Klägerin und der Beigeladene gehen übereinstimmend davon aus, dass Arbeitnehmer eine Betriebsversammlung während eingeplanter Fahrdienste nicht besuchen dürfen, wenn und weil sie dann ihre arbeitsvertragliche Beförderungspflicht verletzten. Dementsprechend dürfen sie nicht zum Nachteil der Klägerin und unter Missachtung der ihnen unverzichtbar vorgegeben Arbeitszeitbestimmungen,

an einer Versammlung teilnehmen, die mit ihren Schichten und den damit verbundenen erforderlichen Ruhezeiten nicht kompatibel ist.

Weitergehende Kontrollerfordernisse für die Klägerin sind vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Unabhängig davon dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine gewisse Überwachung sei in § 44 Abs. 2 BetrVG angelegt und deshalb vom Gesetzgeber hingenommen, nicht zu beanstanden sein. Diese praktiziert die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung in Vergütungsfragen ohnehin. Denn die Arbeitnehmer erhalten ihre Vergütung nach § 44 Abs. 2 BetrVG danach nur dann, wenn sie bei der Klägerin eine Teilnahmebestätigung vorlegen. Dabei erschließt sich auch dem Senat nicht, worin der entscheidungserhebliche Unterschied zwischen einer vorherigen und einer nachträglichen Erfassung liegen soll.

Darüber hinaus hat die Bezirksregierung E. einen aus ihrer Sicht akzeptablen Weg aufgezeigt, wie die Klägerin etwaige Überwachungen ohne Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz durchführen könnte. Dass es bei rechtzeitiger Planung der Versammlungen unter Bekanntgabe der mit der jeweiligen Versammlung kompatiblen Dienste ausgeschlossen wäre, die Mitarbeiter nach ihrer Wunschschicht einzuplanen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin zumindest für jährlich maximal acht Wochen mit Betriebsversammlungen auf die betriebsübliche praktizierte sehr individuelle Schichtplanung verzichtete und statt dessen die Arbeitnehmer in Gruppen zusammenfasste. Das beklagte Land hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Wunsch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Teilnahme an der Betriebsversammlung zulässt, da er auch aus privaten oder sonstigen Gründen erfolgen könnte. Dass der Betriebsrat zu einer entsprechenden Planung nicht bereit sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ob ihn im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine entsprechende Pflicht trifft, ist daher unerheblich.

Schließlich gelingt es der Klägerin offensichtlich seit Jahren, die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes auch unter der Prämisse, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit zu werten ist, zu erfüllen. Es ist nicht zu erkennen, dass ihr dies nicht auch weiterhin zumutbar sein sollte. Nach dem Ergebnis der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind die entstehenden Belastungen organisatorischer Art zu bewältigen, zumal nach dem 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG ökonomische Erwägungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich irrelevant sind. Für den Senat ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass angesichts einer Verfügungsreserve von 30% der Mitarbeiter im Fahrdienst hier unüberwindbare Schwierigkeiten auftreten müssten. Die endgültige Schichtplanung für diese Mitarbeiter erfolgt erst drei Tage im Voraus, im Falle von Erkrankungen ist auch diese Frist noch weiter zu verkürzen. Für die übrigen Mitarbeiter (ca. 70%) wird die Schichtplanung regelmäßig zwei Wochen im Voraus abgeschlossen. Betriebsversammlungen haben jedoch normalerweise einen mindestens doppelt so langen Vorlauf.

Vor diesem Hintergrund müsste es im Gegenteil entgegen der bisherigen Praxis sogar möglich sein, Betriebsversammlungen zumindest überwiegend, der gesetzgeberischen Grundvorstellung entsprechend, auch während der an sich bestehenden individuellen Arbeitszeit zu planen, etwa indem reguläre Schichten verkürzt würden, statt die Teilnahme an Betriebsversammlungen vollständig als zusätzliche Arbeitszeit der einzelnen Fahrer vorzusehen, die dadurch ihre Freizeit opfern müssen. Dadurch könnte auch die Teilnahmebereitschaft erhöht werden.

Gegen eine rechtliche oder tatsächliche Unzumutbarkeit spricht zudem, dass es nach Angaben des beklagten Landes auch anderen Nahverkehrsunternehmen sowie sonstigen auf ununterbrochenen Betrieb angewiesenen Einrichtungen gelingt, Betriebsversammlungen arbeitszeitkonform durchzuführen. Da diese unabhängig davon jedenfalls für alle diese Betriebe gleichermaßen gelten, ist für die von der Klägerin befürchteten Wettbewerbsnachteile kein Raum. Angesichts einer maximalen Schichtlänge von 9 ½ Stunden und einer Mindestruhezeit von 9 Stunden bleiben für jeden Mitarbeiter auch ohne besondere Vorkehrungen im Regelfall 5 ½ Stunden (Arbeits-) Zeit für Betriebsversammlungen, die nach den Angaben auch der Klägerin im Regelfall ausreichen.

Soweit die Klägerin schließlich meint, Verstöße seien deshalb unvermeidlich, weil sie keinen Einfluss auf die Dauer der Betriebsversammlungen hat, vermag dies angesichts dessen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dadurch begründete arbeitszeitrechtlich relevante Zeitüberschreitungen im Regelfall nicht vorkommen dürften. Die Klägerin hat hierzu auch keine näheren Angaben gemacht. Der Umstand, dass der Betriebsrat die Klägerin über die geplante Dauer im Unklaren lassen will - was angesichts der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, sie (die Klägerin) koordiniere die Termine in Absprache mit dem Betriebsrat, in dieser Absolutheit kaum nachvollziehbar ist -, wirkt sich offenbar nicht aus. Zudem vermag auch die Klägerin die Dauer der Versammlungen in etwa abzuschätzen, weil der Arbeitgeber zu ihnen unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden ist, § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Unabhängig davon führte dies jedenfalls nicht zu unzumutbaren Gefährdungen des Betriebes, da es sich insoweit um Ereignisse handelt, mit denen die Klägerin auch im Übrigen rechnen muss. Gerade bei Verkehrsunternehmen lassen sich unvorhergesehene Verlängerungen der Schichtzeiten etwa durch Staus oder Unfälle mit Schienensperrung nie vermeiden. Das Arbeitszeitrecht lässt hierfür - wie ausgeführt - in aller Regel ausreichend Spielräume. Zudem hat die Bezirksregierung E. als Aufsichtsbehörde klargestellt, dass solche unverschuldeten Verstöße kein Anlass für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder gar für die Prüfung eines Entzugs der Betriebserlaubnis wären.

Insoweit stellen auch mit individuellen Arbeitszeitverstößen verbundene Spontanteilnahmen einzelner Mitarbeiter kein relevantes Betriebsrisiko der Klägerin dar. Mit einem solchen - angesichts der Bindung auch der Arbeitnehmer an die objektiven Arbeitszeitvorschriften rechtswidrigen - Verhalten muss die Klägerin jedenfalls dann nicht rechnen, wenn sie jedem Mitarbeiter durch eine entsprechende Schichtplanung eine (auch arbeitszeit-) rechtskonforme Teilnahme an einer der Teilversammlungen ermöglicht. Dazu ist sie jedoch nach eigenen Angaben in der Lage.



Show what you know!
16 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Annotations

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Fahrer

1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2.
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

1.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
2.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

1.
Lenkzeiten,
2.
alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten,
3.
Fahrtunterbrechungen und
4.
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Datum,
3.
amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
4.
Ort des Fahrtbeginns,
5.
Ort des Fahrtendes und
6.
Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.
Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das
1.
die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung
gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat
1.
dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,
2.
die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,
3.
die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und
4.
die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Fahrtenschreibers während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.