Arbeitsrecht: keine Überwachung von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt

published on 16/10/2017 11:11
Arbeitsrecht: keine Überwachung von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt
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Ein Taxiunternehmen kann von einem Taxifahrer nicht verlangen, alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Geklagt hatte ein Taxifahrer. Er verlangte von seinem Arbeitgeber Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.

Das ArbG Berlin hat in seinem Urteil vom 10.8.2017 (41 Ca 12115/16) folgendes entschieden:

Auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind mindestlohnpflichtig.

Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, sind Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst.

Ein Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit darzulegen und zu beweisen. Es gilt eine gestufte Darlegungs- und Beweislast. Dabei sind die jeweiligen Besonderheiten der betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen.

Für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gilt Entsprechendes.

Ein Taxifahrer genügt seiner primären Darlegungslast, wenn er die vom Arbeitszeiterfassungsmodul des Taxameters seines Arbeitgebers erfassten Zeiten, in denen er als verfügbar angemeldet war, vorträgt und behauptet, in dieser Zeit arbeitsbereit gewesen zu sein.

Der Arbeitgeber hat dann die sekundäre Darlegungslast darzulegen, dass der Fahrer zwar angemeldet, aber nicht arbeitsbereit war.

Für den Nachweis fehlender Arbeitsbereitschaft des Fahrers kann der Arbeitgeber dem Fahrer die Benutzung von Kontrolleinrichtungen vorschreiben.

Die täglichen konkreten Arbeits- und Pausenzeiten des Arbeitnehmers sind personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG und dürfen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies u.a. für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses „erforderlich“ ist. Erforderlichkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG heißt Verhältnismäßigkeit. Verhältnismäßigkeit setzt Geeignetheit, Erforderlichkeit i.e.S.  und Zumutbarkeit voraus. Die gleichen Anforderungen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fahrers.

Verlangt der Arbeitgeber vom Taxifahrer, während des Wartens auf Kunden alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren, so ist dies - wenn überhaupt erforderlich - nicht zumutbar. Das Interesse des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zu kontrollieren verlangt im Taxigewerbe keine so intensive Überwachung bloßer Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers. 

Verwendet der Arbeitgeber ein unwirksames Kontrollsystem und beschränkt er seinen Vortrag auf die Darlegung der automatisch summierten „Pausenzeiten“, so obliegt es ihm im Rahmen seiner gestuften Darlegungslast, den klägerischen Vortrag anderweitig substantiiert zu bestreiten. Ist ihm das nicht möglich, liegt das in seiner Organisationssphäre. Die Wahl eines wirksamen Kontrollsystems ist Sache des Arbeitgebers.

Sachverhalt


Die Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.08.2004 als Taxifahrer beschäftigt. Die Parteien streiten über einen Mindestlohnanspruch des Klägers für die Zeit vom Januar 2015 bis einschließlich April 2016 für streitige Zeit der Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeit.

Nach seinem vorletzten Arbeitsvertrag mit der Beklagten war der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden unter Vereinbarung einer Umsatzprovision beschäftigt. Im Hinblick auf die Einführung des Mindestlohnes zum 01.01.2015 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 01.01.2015 einen neuen Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist unter anderem geregelt: 

"§ 2 Arbeitszeit /..

Die Lage der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Gepflogenheiten. Die Arbeitszeit umfasst regelmäßig 6 Tage in der Woche... 

§ 3 Vergütung

Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Stundenvergütung. Diese beträgt grundsätzlich mindestens 8,50.-€ Brutto pro gearbeitete Stunde....

Beispiel Lohnberechnung...

6 Tage a 8Stunden x8,50.-€ 408.-€ Brutto.

21 Arbeitstage x 8,00St.x 8,50.-€ - 1428,00-€Brutto. Bei diesem Beispiel liegt die dazu eingefahrene Einfahrsumme bei 3.396,00.-€....

Die Vergütung wird jeweils bis zum 30. des dem jeweiligen Kalendermonat folgenden Monats auf der Grundlage der durch den Arbeitnehmer zu erstellenden Abrechnung... überwiesen....

§ 11 Verfallklausel

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis... sind von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit... geltend zu machen."

In Ziffer 8. der Betriebsordnung heißt es u.a.: 

"Arbeitszeit":

"Die Arbeitszeit umfasst die Personenbeförderung, Nebentätigkeiten wie Tanken, Waschen, Reinigung ist Vor- bzw. Nachbereitung. Sie beginnt mit der Aufnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und endet mit Beendigung derselben....

Der Taxameter hat Stechuhreigenschaften und ist Arbeitszeit Überwacher und auch so zu bedienen. Eine aktive Pause von min. 30 Minuten bei 8 Stunden ist einzuhalten, passive Pausen sind selbst zu regulieren....

Um den Anforderungen des Arbeitsvertrages gerecht zu werden, muss von einer durchschnittlichen Anzahl von 23 Arbeitstagen pro Kollege und Monat ausgegangen werden."

In der Benutzung eines Taxis wechselte der Kläger sich mit einem Kollegen ab. Der Kläger fuhr die Tagesschicht, der Kollege die Nachtschicht. Im Taxi befindet sich ein Taxameter. Die Taxameter der Beklagten haben ein "Arbeitszeiterfassungsmodul". Das Modul erfasst, wann das Taxameter ein- und wann es ausgeschaltet wird. Zudem hat es die Eigenschaft, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches und optisches Signal ertönt. Dies auch dann, wenn der Motor noch läuft. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt der Kläger diesen Knopf, wird seine Standzeit als Arbeits- bzw. Bereitschaftszeit aufgezeichnet. Geschieht dies nicht, wird die Zeit nach den drei Minuten als „Pause“ erfasst. Die Beklagte erstellte mithilfe ihres Moduls auf der Basis des Verhaltens des Klägers einen monatlichen Arbeitszeit-Nachweis. Dieser weist minutengenau den Zeitpunkt des Einschaltens und des Ausschaltens des Taxameters sowie die Summe der "Arbeitszeiten" und der "Pausen" im Sinne des Zeiterfassungssystems auf. Beispielsweise wird im Arbeitszeit-Nachweis für Januar 2015 für den 03.01.3015 ein Beginn um 04:55 h, ein Ende um 13:57 h, damit eine "Verfügungszeit" bereinigt von 09:02 h, eine Arbeitszeit von 4:31 h und eine Pausenzeit von 4:31 h erfasst. Die täglichen Zeiten werden monatlich summiert und führten beispielsweise für den Monat 01/15 zu einer bezahlten Zeit von "130:02 " und zu einer "Verfügungszeit" von insgesamt 213:16 h. Am Ende der Arbeitszeit-Nachweise findet sich eine vom Kläger zu unterschreibende Erklärung mit dem Inhalt: 

"Hiermit versichere ich, dass ich das Arbeitszeiterfassungsmodell des Taxameters ordnungsgemäß bedient habe und die hier aufgezeichneten Arbeitszeiten korrekt sind und der Wirklichkeit entsprechen." Der Kläger unterschrieb diese Erklärung in den Monaten 1/15 bis 10/15 sowie in 12/15. 

Die Beklagte rechnete in den Monaten Januar 2015 bis April 2016 die in den Arbeitszeit-Nachweisen errechneten Zeiten, die nicht als „Pause“ erfasst worden waren, als "Normalstunden" ab und zahlte dem Kläger dafür einen Stundenlohn i.H.v. 8,50 € brutto. Auf den Abrechnungen wird u.a. zusätzlich ein "Fahrer-Umsatz" ausgewiesen. Im Januar 2015 erhielt der Kläger beispielhaft so 130,03 „Normalstunden“ abgerechnet und erhielt insgesamt 1.235,57 € brutto. Als "Fahrer-Umsatz" wurden für Januar 2015 3.047,00 Euro ausgewiesen.

Der Kläger macht die Differenz zwischen den in den monatlichen Arbeitszeitnachweisen der Beklagten als "Verfügungszeit" ausgewiesenen Zeiten und den abgerechneten "Normalstunden" als weitere zu vergütende Arbeitszeit mit einem Mindestlohn á 8,50 € brutto die Stunde geltend. Schriftsätzlich aufbereitet im Schriftsatz vom 13.12.2016, S. 4 ff..

Der Kläger ist der Ansicht, dass die gesamte "Verfügungszeit" mindestlohnpflichtige Arbeitszeit sei. Er behauptet, die Beklagte habe ihm vorgeschrieben, den Signalknopf nur so zu betätigen, dass er auf einen Umsatz von stündlich 22,00 € brutto komme. Im Übrigen sei ihm das Drücken des Signalknopfes alle drei Minuten nicht zumutbar und teilweise nicht möglich gewesen. 

Der Kläger ist der Ansicht, dass § 3 Arbeitsvertrag eine Mindest-Einfuhrsumme vorgebe und deren Erreichen - u.a. durch Ausweis der konkreten Einfuhrsummen in den monatlichen Abrechnungen - zur Bedingung der Zahlung eines Mindestlohnes gemacht werde. Er sei verpflichtet gewesen, eine bestimmte Einfahrsumme in Höhe von 22,00 € brutto die Stunde einzufahren. Der Kläger sei stets von der Beklagten auf einen zu erwirtschaftenden Stundenumsatz von 22,00 € hingewiesen worden. Dies habe der Geschäftsführer dem Kläger auch bei einem "Krankenbesuch" vorgehalten. Es sei ständiger Tenor der Beklagten gegenüber dem Kläger und gegenüber seinen anderen Kollegen gewesen, dass dann, wenn das Fahrzeug stehe, die Signaltaste nicht zu drücken sei. Eine Einfahrsumme von 22,00 € brutto die Stunde sei aber nur zu erwirtschaften, wenn die Beklagte an sich zu bezahlende Standzeiten herausrechne. Nach einer Untersuchung der Senatsverwaltung vom Juni 2016 komme ein Taxiunternehmen ab 5 Fahrzeugen auf einen stündlichen Umsatz von nur 16,35 €. Nach den Erklärungen des Beklagten sei von einer Weisung des Beklagten auszugehen, bei Standzeiten nicht die Signaltaste zu benutzen. Der Kläger habe wegen der wirtschaftlichen Vorgabe auch die Taste "auf Kasse" nicht benutzt.

Dass das von der Beklagten praktizierte System nicht dem MiLoG entspreche, gehe auch aus dem Verhältnis von Arbeitszeit und angeblicher Pausenzeit hervor. Wenn der Kläger nach dem Arbeitszeitnachweis in seiner ganzen Tagesschicht, etwa am 27.07.2015, nur rd. 5 Stunden gearbeitet und rd. 5 Stunden Pause gemacht haben sollte, wäre es klar, dass die Beklagte dem Kläger das Taxi nicht 5 Stunden für den Privatgebrauch zur Verfügung stelle. Da sich Stand- gleich Wartezeiten und Lenkzeiten in etwa die Waage hielten, werde deutlich, dass nicht die gesamte Arbeitszeit des Klägers erfasst werde. 

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Betätigung des Signalknopfes alle drei Minuten ihm weder zumutbar noch möglich gewesen sei. Dem Kläger sei ein Drei-Minuten-Takt nicht zuzumuten gewesen. Dies auch deshalb nicht, weil die vergütungspflichtige Stand- bzw. Wartezeit die Hälfte der Arbeitszeit ausmache. Die Beklagte könne auch andere Erfassungssysteme benutzen oder eine andere Minutentaktung vornehmen. Das Betätigen der Signaltaste sei dem Kläger bei dem vorgeschriebenem Reinigen und Betanken des Fahrzeuges nicht möglich. Ebenso wenig bei Toilettengängen. 

Der Kläger behauptet, er habe während der Verfügungszeit keine Pausen nehmen können. Dem Kläger hätten keine im Voraus festgelegte Unterbrechungszeiten zur Verfügung gestanden. Der Kläger sei stets und ständig per Funk zu erreichen und verpflichtet gewesen, eine Fahrt anzunehmen. Seine Standzeiten habe er am Taxistand verbracht und hätte immer mit neuen Gästen rechnen müssen. Seine Mahlzeiten habe er spontan zu sich genommen. Frei verfügbare Zeiten habe es nicht gegeben. Im Übrigen werde der Bereitschaftsdienstcharakter auch dadurch manifestiert, dass dann, wenn der Fiskaltaxameter in den Pausenmodus umschalte, das Dachzeichen des Taxis leuchte. Ebenso bliebe das Auftragsempfangsgerät auf Bereitschaft. Im Übrigen stehe der Kläger auf einem Halteplatz und stünde einem Kunden zur Verfügung. Der Kläger habe nicht Pausen machen können, wann er wollte. Die Beklagte verstoße mit ihrem System gegen die in § 17 Abs. 1 MiLoG enthaltene Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Aus dem „Arbeitszeitnachweis“ der Beklagten gehe nicht hervor, wann genau der Kläger tatsächlich Pausen gemacht habe. Die Nachweise ließen die Einhaltung der gemäß § 4 Satz 2 ArbZG gebotenen 15minütige Pausen nicht überprüfen. 

Der Kläger ist der Ansicht, dass es der Beklagten obläge, ihm ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger könne seine Arbeitszeiten im Nachhinein nicht reproduzieren. Dies sei aber anhand der Einzelnachweise des Fiskaltaxameters möglich. Dem Kläger sei eine gleichsam "doppelte Buchführung" nicht möglich. Die Beklagte habe es dem Kläger durch Nichtvorlage ihrer Unterlagen mit Angaben über Wegestrecken ohne Fahrgast, die Gesamtzahl der Fahrgastübernahmen, die Standzeiten u.s.w. unmöglich gemacht, sämtliche Arbeitszeiten detailliert vorzutragen. Dies liefe auf eine Beweisvereitelung hinaus, so dass die Beweislast sich umkehre. Es sei ausreichend, wenn der Kläger vortrage, wann er angefangen und wann er aufgehört habe. Die Drei-Minuten-Taktung diene nur dem Zweck, dem Arbeitnehmer die tatsächliche Aufzeichnung seiner geleisteten Arbeitszeit unmöglich zu machen.

Der Kläger beantragt, 

die Beklagte wird verurteilt 705,30 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 635,12 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 668,69 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 538,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 461,04 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 543,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 608,28 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 532,05 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 516,12 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 550,71 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 606,81 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 670,99 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 618,29 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 749,45 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 608,60 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt 558,87 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch ihr Zeiterfassungssystem ein sachgerechter und gesetzeskonformer Interessenausgleich praktiziert werde. Das Betätigen der Anwesenheitstaste sei dem Kläger zumutbar. Ein Fahrer sei für die Beklagte nicht kontrollierbar. Der Kläger könne frei entscheiden, ob er Pausen machen oder sich arbeitsbereit halten wolle. Der Kläger könne z.B. einkaufen, einen Kaffee trinken usw. Warte der Kläger auf einen Fahrgast, so könne er sich im Wagen aufhalten und die Taste betätigen. Auch Nebenarbeiten seien zumutbar erfassbar. Das Taxi werde in einer Waschstraße gewaschen. Der Kläger könne dabei die Signaltaste nutzen. Beim Tanken könne auch die Signaltaste betätigt werden. Wenn in beiden Fällen ausnahmsweise nicht, hätte der Kläger die Beklagte darüber informieren können.  Würden Fahrgäste abgeholt, würde der Taxameter bereits angestellt. Etwaige Hilfeleistungen würden berücksichtigt. Für die Zeiten am Ende einer Fahrt gäbe es die Taste "auf Kasse". Das wäre bezahlte Arbeitszeit. Der Kläger könne in dieser Zeit Fahrgästen beim Ausladen helfen etc. Es sei nicht unmöglich, in einer Stunde 22,00 € einzufahren. Manche Fahrer schafften 30,00 € die Stunde. Der Hinweis auf die Notwendigkeit eines genügend hohen Umsatzes sei keine Weisung, Arbeitszeit als Nicht-Arbeitszeit auszugeben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es dem Kläger zumutbar und möglich gewesen wäre - statt den Arbeitszeitnachweis als richtig zu quittieren - der Beklagten mitzuteilen, wenn durch das System in Einzelfällen eine Arbeitszeit von ihm nicht erfasst worden sein sollte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, nähere Auskünfte darüber zu geben, wann der Kläger an den einzelnen Tagen was eingegeben hat. Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die Ansprüche des Klägers verfallen sind.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Aus den Gründen

Die Klage ist entscheidungsreif, zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist entscheidungsreif. 

Es bedurfte keines erneuten rechtlichen Hinweises an die Beklagte hinsichtlich ihrer sekundären Darlegungslast. In Ziffer 8. des Hinweisbeschlusses vom 17.07.2017 wurde die Beklagte auf die neuere "Lkw-Fahrer" - Entscheidung des BAG in seinem Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 mit seinen Überlegungen zur gestuften Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Damit stand die Gefahr einer analogen Übertragung auf den hiesigen Fall bei Unwirksamkeit des Kontrollsystems der Beklagten offen im Raum.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn i.H.v. 8.152,96 € brutto aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1, 3 MiLoG sowie einen Zinsanspruch aus §§ 286, 288, 614 BGB i.V.m. § 2 MiLoG. Abzuweisen war die Klage in Höhe der herauszurechnenden gesetzlichen Mindestruhezeiten gemäß § 4 ArbZG nebst anteiligen Zinsen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 8.152,96 € brutto. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist in dieser Höhe entstanden und nicht erloschen. 

Der Zahlungsanspruch ist in tenorierter Höhe entstanden.

Der Kläger hat - ausgenommen die Pausenzeiten - seinen Anspruch schlüssig dargetan. Die Beklagte hat nicht erheblich bestritten. Der Vortrag des Klägers gilt daher als zugestanden.

Die Anspruchsgrundlage ist der Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611 BGB und § 1 Abs. 1 MiLoG.
Nach dem BAG ist § 1 Abs. 1 MiLoG ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Richtiger ist, dass es sich um einen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB handelt, dessen Mindesthöhe durch das MiLoG vorgeschrieben ist. Diese Frage ist aber hier nicht entscheidungserheblich.

Entscheidend ist hier, dass nach § 1 Abs. 1 MiLoG auch bloßer Bereitschaftsdienst mindestlohnvergütungspflichtig ist. Dies ist zwischen den Parteien in der Theorie auch unstreitig.

Es bedarf daher für einen Mindestlohnanspruch keiner genauen Unterscheidung von "Arbeitsbereitschaft" und "Bereitschaftsdienst". "Arbeitsbereitschaft" wird vom BAG definiert "als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". "Entscheidend ist für die Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft zum Bereitschaftsdienst ist jedoch allein, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer `auf Anforderung´ den Dienst aufnehmen muss". Bereitschaftszeit wird definiert "als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung... Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen".

Der Kläger behauptet, in den von der Beklagten erfassten "Verfügungszeiten" für die Taxizentrale und für Kunden erreichbar gewesen zu sein. Der Kläger trägt nicht vor, ständig im Taxi gesessen zu haben. Dazu war der Kläger aber auch nicht verpflichtet. Der Kläger sollte nur seine Arbeitsbereitschaft durch das Betätigen des Signalknopfes im Taxi dokumentieren und es war ihm nach Ziffer 8. der Betriebsordnung freigestellt, "passive Pausen.. selbst zu regulieren". Ob dies "Arbeitsbereitschaft" oder "nur" zum Teil "Bereitschaftszeit" war, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger behauptet, zumindest Bereitschaftszeit geleistet zu haben.

Genügt für die beanspruchte Vergütungshöhe das MiLoG, bedarf es keiner Entscheidung, ob das BAG in seiner Entscheidung verdeckt seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass "reine Bereitschaftszeit" nur i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB einen Vergütungsanspruch begründet und ob nach § 612 Abs. 2 BGB hier konkret bloße Bereitschaftszeit wie Vollarbeit zu bezahlen und der Vortrag des Klägers dazu konkret genug wäre. 

Der Kläger hat den Zahlungsanspruch schlüssig dargetan. Herauszurechnen waren lediglich die von ihm selbständig zu nehmenden und möglichen Ruhepausenzeiten.

Sieht man von den Pausen ab, so hat der Kläger seiner primären Darlegungslast Genüge getan.

Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. 

Es spielt keine Rolle, ob der Kläger die Vergütung von Normalarbeitszeit oder Mehrarbeit verlangt. 

Die Darlegungs- und Beweislast ist keine andere, je nachdem ob der Kläger die Vergütung von Normalarbeitszeit oder Überstunden verlangt. Es ist daher unerheblich, dass der Kläger bis auf zwei Monate mit seiner Forderung unterhalb der bis zur letzten Arbeitsvertragsänderung geltenden Arbeitszeit im Umfang von 48-Wochenstunden bleibt. Ob der Kläger weitergehend arbeitsvertraglich verpflichtet war, 48 Wochenstunden zu arbeiten, kann offenbleiben. Die Darlegungs- und Beweislast wird dadurch nicht verändert.

Bei streitiger Arbeitszeit gelten die allgemeinen Grundsätze einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast. 

Trägt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit substantiiert vor, so muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden .

Der Kläger genügt als Taxifahrer seiner primären Darlegungslast damit, dass er die vom Arbeitszeiterfassungsmodul des Taxameters des Taxis des Arbeitgebers erfassten "Verfügungszeiten" vorträgt und behauptet, dass er in den "Verfügungszeiten" für Kundenfahrten arbeitsbereit war.

Abstrakt gesprochen genügt ein Arbeitnehmer seiner primären Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. 

Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe.

Für Kraftfahrer mit vom Arbeitgeber vorgegebenen Tourenplänen lässt das BAG es genügen, dass der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob die zugewiesenen Fahrten jeden Tag im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden - vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers - etwa unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG - substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss.

Auch beim Taxifahrer als Außendienstmitarbeiter der Beklagten bedarf es einer branchengerechten Spezifizierung der primären Darlegungslast. Es erscheint ausreichend, dass der Taxifahrer seine durch Einschalten des Taxameters dokumentierte Arbeitsbereitschaft vorträgt und behauptet in der jeweiligen „Verfügungszeit“ auch tatsächlich arbeitsbereit gewesen zu sein. Ein angestellter Taxifahrer erhält zwar i.d.R. von seinem Arbeitgeber keine bestimmte Touren vorgegeben. Die Fahrten bestimmen - in der Regel nicht vorhersehbar - allein die Kunden. Durch das Taxameter ist der Arbeitgeber aber minutengenau in der Lage zu überprüfen, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer "angemeldet" war. In der mündlichen Verhandlung blieb unwidersprochen, dass die von der Beklagten festgehaltenen "Verfügungszeiten" nicht lediglich die Zeiten sind, in denen der Kläger das Taxi als Besitzdiener der Beklagten hat, sondern nur die Zeiten sind, in denen der Kläger den Taxameter des jeweiligen Taxis der Beklagten einschaltet bis zu dem Zeitpunkt, in dem er es wieder ausschaltet. Das wird auch an den Tagen manifest, an denen die Verfügungszeit ausnahmsweise unterbrochen wurde. Z.B. gibt es für den 08.12.2015 oder 23.12.2015 drei Zeilen für die Verfügungszeit mit Unterbrechungen. Die Vertragsgestaltung Arbeitsvertrag, Betriebsordnung der Beklagten macht deutlich, dass der Kläger das ihm zur Verfügung gestellte Taxi ökonomisch bestmöglich zum Einsatz bringen sollte. Der Kläger behauptet, dem entsprochen zu haben. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass der Kläger die erfasste "Verfügungszeit" manipuliert habe oder dass diese im Vergleich anderer Taxifahrer in der Tagesschicht irgendwelche Auffälligkeiten aufweist. Der klägerische Vortrag ist daher so zu verstehen, dass er behauptet, in der in diesem Sinne erfassten "Verfügungszeit" arbeitsbereit gewesen zu sein oder Nebenarbeiten erledigt zu haben. Dies unter Berufung auf die von der Beklagten minutengenau erfassten „Verfügungszeiten“. Mehr ist dem Kläger nicht möglich und nicht zumutbar.

Der Kläger hat seinen mündlichen Vortrag auch schriftsätzlich zulässig vorbereitet.

Anlagen zu Schriftsätzen können lediglich der Erläuterung oder Belegung schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Arbeitszeit und der Pausen hat entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Die Klägerseite hat insofern durch den Schriftsatz vom 13.12.2016 nachgebessert.

Die gesetzlich durch § 4 ArbZG vorgegebenen Ruhepausen, die der Kläger arbeitsvertraglich zu nehmen verpflichtet war, sind herauszurechnen. Der klägerische Vortrag erscheint hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen unschlüssig. 

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er die ganze erfasste "Verfügungszeit" lang keine "richtigen" Pausen i.S.d. § 4 ArbZG gemacht, sondern "durchgearbeitet" hat. Der Kläger war aber arbeitsvertraglich und gesetzlich verpflichtet, die gesetzlichen Ruhepausen zu nehmen und konnte dies faktisch wie rechtlich auch.

Gemäß § 3 Arbeitsvertrag war der Kläger verpflichtet, die "zwingenden gesetzlichen Vorschriften im Arbeitszeitgesetz" zu beachten. Daran war er auch nicht durch eine etwaige Weisung oder Zielvorgabe gehindert, 22,- € die Stunden einzufahren. Dazu reichte es, den Signalknopf nicht zu bedienen. Der Kläger war auch sonst faktisch nicht gehindert, Pausen zu nehmen. Der Kläger behauptet, er habe keine Ruhepausen nehmen können. Gleichzeitig erklärt er, dass 50% der Verfügungszeit aus Warten o.ä. bestanden habe. Wenn der Kläger beispielsweise am 3.1.2015 bei einer „Verfügungszeit“ von 9 Stunden ausweislich des Arbeitszeitnachweises mindestens 4,5 Stunden "nichts zu tun hatte", erschließt sich nicht, was ihn tatsächlich daran hinderte, eine Pausenzeit von insgesamt 30 Minuten in Form von zwei 15minütigen Pausen zu nehmen. Bei diesen Proportionen wird auch keine Pflicht der Beklagten gemäß den §§ 421 - 423 ZPO gesehen, ihre Unterlagen vorzulegen, da selbst bei einer Auflistung der konkreten Minuten der Fahrtzeiten und "Pausenzeiten" daraus für eine Unmöglichkeit, 15minütige Pausen eigenständig zu nehmen, nichts folgen würde. 

Der Kläger war auch in rechtlicher Hinsicht in der Lage, Ruhepausen zu nehmen. Die Beklagte hat die Entscheidung, Pausen zu machen, wirksam an den Kläger delegiert. 

Die Klägerseite beruft sich zwar auf die stehende Wendung des BAG: "Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann". Sie versteht aber das Erfordernis des "im Voraus feststehen" miss. Es ist ausreichend, dass "jedenfalls bei ihrem Beginn auch die Dauer der Pause bekannt sein muss". Aus § 4 Abs. 1 ArbZG folgt nicht die "Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen". 

Da der Kläger in seiner Arbeitszeitgestaltung autonom war, war er nicht daran gehindert, sich eine Pause zu nehmen und zu entscheiden, dass diese wenigstens 15 Minuten dauern sollte und er in dieser Zeit weder für die Zentrale zu sprechen noch von einem Kunden zu beauftragen war.

War der Kläger verpflichtet und war es ihm tatsächlich und rechtlich möglich, Ruhepausen zu nehmen, kann er der Beklagten gebotene Ruhepausen nicht als Arbeitszeit aufdrängen.

Entsprechend war im Grundsatz bei einer Verfügungszeit von mehr als 6 bis 9 1/2 Stunden eine halbe Stunde Pausenzeit und bei mehr als 9 1/2 Stunden eine Pausenzeit von 45 Minuten in Abzug zu bringen. Im Rahmen einer normativen Betrachtungsweise ist zu fragen, ab welcher bereinigten Verfügungszeit vom Kläger zu verlangen und es ihm möglich war, eine Pausenzeit von insgesamt 45 Minuten zu nehmen. Dabei sind die Unwägbarkeiten der Fahraufkommens einzubeziehen. Hier wurden dem Kläger 45 Minuten erst bei einer „Verfügungszeit“ ab 10 Stunden abgezogen. Ab einer Verfügungszeit also, bei der man dem Kläger vorhalten musste, dass er bei einer so langen Schichtzeit auf jeden Fall an eine weitere 15minütige Pause denken musste und dies ihm auch möglich war, so er nichts Konkretes anderes vorträgt. Ausgenommen sind die wenigen Tage, in denen der Kläger auch nach dem Zeiterfassungssystem seine Verfügungszeit unterbrochen hat, die Unterbrechungszeit von der Dauer her über der gesetzlichen Pausenzeit lag und damit insoweit Pausenzeit schon herausgerechnet ist.

Dies führt zu folgenden schlüssig dargelegten Arbeitszeiten:

Monat - behauptete Arbeitszeit - bereinigte Arbeitszeit - abgerechnete Stunden - Saldo
  • 1/15 - 213:16 - 200:01 - 130:02 - 69:59
  • 2/15 - 204:42 - 193:27 - 129:42 - 63:45
  • 3/15 - 216:05 - 200:05 - 137:23 - 62:42
  • 4/15 - 197:23 - 186:07 - 133:51 - 52:16
  • 5/15 - 191:52 - 180:52 - 137:17 - 43:35
  • 6/15 - 211:51 - 200:51 - 147:31 - 53:20
  • 7/15 - 220:25 - 207:10 - 143:08 - 64:02
  • 8/15 - 208:55 - 195:25 - 140:59 - 54:26
  • 9/15 - 205:22 - 193:22 - 144:30 - 48:52
  • 10/15 - 178:56 - 168:26 - 113:46 - 54:40
  • 11/15 - 198:24 - 187:15 - 126:51 - 60:24
  • 12/15 - 218:57 - 206:12 - 138:63 - 67:09
  • 1/16 - 206:31 - 194:31 - 133:78 - 60:13
  • 2/16 - 231:24 - 221:24 - 143:23 - 78:01
  • 3/16 - 231:05 - 217:20 - 141:72 - 75:08
  • 4/16 - 187:30 - 176:30 - 121:75 - 54:15
Die Beklagte hat den in tenorierter Höhe schlüssig vorgetragenen Vergütungsanspruch nicht wirksam bestritten. Der Vortrag des Klägers gilt daher als zugestanden.

Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten. Auf Grund der Unwirksamkeit ihres Kontrollsystems kann sie die monatlichen summarischen Ergebnisse ihres Zeiterfassungssystems dem Kläger nicht entgegenhalten. 
  • Die Beklagte musste den Vortrag des Klägers bestreiten, obwohl der Kläger in der Regel auf den Arbeitszeit-Nachweisen die formularmäßig vorgegebene Erklärung unterschrieb, dass er das Arbeitszeiterfassungsmodul des Taxameters richtig bedient habe. 
  •  Die Beklagte kann sich nicht schon deshalb nicht auf ihr Kontrollsystem berufen, weil sie den Kläger angewiesen hat, das Zeiterfassungssystem so zu benutzen, dass er im Ergebnis auf eine Einfahrsumme i.H.v. 22,- € die Stunde brutto kommt. 
  •  Entscheidend ist, dass das Kontrollsystem der Beklagten gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und gegen § 32 BDSG verstieß, so dass der Kläger nicht an die entsprechende Weisung der Beklagten gebunden war und in der Folge die Kontrolldaten der Beklagten dem klägerischen Vortrag nicht effektiv entgegengehalten werden konnten.
Den Erklärungen des Klägers auf den Arbeitszeit-Nachweisen, er habe das Arbeitszeiterfassungsmodul ordnungsgemäß bedient, kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

Die Beweiskraft der Unterschrift des Klägers erstreckt sich nur darauf, dass er die Erklärung abgegeben hat, nicht darauf, dass die Erklärung richtig ist, § 416 ZPO. Wenn die Beklagte dem Kläger in rechtswidriger Weise ein Kontrollsystem oktroyiert, so kann sie daraus kein Kapital schlagen, wenn der Kläger in der jedenfalls subjektiven Meinung - vom Lohnberechnungsbeispiel der Beklagten in § 3 Arbeitsvertrag ihm nahegelegt - von ihm werde ein bestimmter Stundenumsatz erwartet, das Arbeitszeiterfassungsmodul falsch betätigt. Nach § 3 Arbeitsvertrag war zudem ohne Abrechnung die Vergütung nicht fällig. Der Kläger musste ersichtlich das unterschreiben, was die Beklagte ihm vorlegte, um seinen Lohn zu erhalten. Im Übrigen war es für die Beklagte unter Berücksichtigung der Arbeitsvertragsgeschichte bei einem Verhältnis von „Arbeitszeit“ zu „Pausenzeit“ von 50:50 oder 60:40 nach dem Zeiterfassungssystem offensichtlich, dass der Kläger seine Bereitschaftszeit nicht richtig erfasste.

Die Beklagte hat den Kläger nicht angewiesen, das Kontrollsystem so zu benutzen, dass er im Ergebnis auf eine Einfahrsumme i.H.v. 22,- € brutto die Stunde kam.

Der Arbeitsvertrag enthält keine Vereinbarung, unproduktive Standzeiten nicht aufzuzeichnen. In § 3 Arbeitsvertrag wurde eine Stundenvergütung „pro gearbeitete Stunde“ vereinbart. § 3 Arbeitsvertrag enthält ein „Beispiel“ für eine Lohnberechnung. Der Satz „Bei diesem Beispiel liegt die dazu eingefahrene Einfahrsumme bei 3.696.- €“ beinhaltet keine Abweichung vom Stundenlohnsystem und keine Vorgabe, bei einer schlechteren Relation von Stundenvergütung und Einfahrsumme Standzeiten nicht als Bereitschaftszeit anzugeben. Der Satz drückt die wirtschaftliche Erwartungshaltung der Beklagten aus, ohne dass diese zur vertraglichen Vorgabe gemacht worden wäre. 

Eine Weisung geht auch nicht aus Ziffer 8. der Betriebsordnung hervor. Danach sind „passive Pausen“.. selbst zu regulieren.“ Zwar werden in Ziffer 8. der Betriebsordnung Standzeiten nicht als Arbeitszeit genannt. Zuvor heißt es jedoch, dass der Taxameter Stechuhreigenschaften habe. I.V.m. der Technik des Signalknopfes hatte es der Kläger in der Hand, Standzeiten als zu bezahlende Zeit zu markieren. Die Vorgabe, „passive Pausen“ selbst zu regulieren, konnte daher nicht als Aufforderung verstanden werden, bei Standzeiten den Signalknopf nicht zu betätigen.

Eine Weisung, nur Arbeitszeiten anzugeben, die im Verhältnis zur Einfahrsumme rund 22,00 € die Stunde bedeuteten, ergibt sich auch nicht aus dem Ausweis der monatlichen Einfahrsumme in den monatlichen Abrechnungen. Auch dies ist nur Ausdruck einer wirtschaftlichen Erwartungshaltung der Beklagten.

Ein Hinweis des Geschäftsführers, dass der Kläger 22,00 € die Stunde Umsatz erbringen müsse, um wirtschaftlich eingesetzt werden zu können, kann unterstellt werden. Daraus folgt jedoch keine Weisung, den Signalknopf am Taxameter bei Standzeiten nicht oder entsprechend wenig zu betätigen. 

Der von der Beklagten aufgebaute Erwartungsdruck stellt keine Weisung dar. Der Kläger war deswegen nicht gehindert, den Signalknopf während der Standzeiten zu drücken. 

Das Kontrollsystem der Beklagten ist jedoch rechtswidrig. Es verstößt gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG und gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Dies entgegen der Entscheidung des ArbG Berlin [27.08.2015] - 38 Ca 5535/15 in einem gleich gelagerten Fall. Dort heißt es: "Dass es für den Kläger unzumutbar sein könnte, den Taxameter so zu bedienen, dass Zeiten, in denen er sich bereithält, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, nicht als `Pausen´ erfasst werden, ist nicht nachvollziehbar".

Die gegenteilige Entscheidung des ArbG Berlins verkennt jedoch, dass es hier nicht nur um die Frage des Ob, sondern auch um das Wie, d.h. um die Zumutbarkeit eines Drei-Minuten-Taktes geht. Die Kontrollpraxis der Beklagten hält letztlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Diese ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG geboten. Dies im Gleichlauf zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Zugunsten der Beklagten wird hier unterstellt, dass eine Kontrolle der für sie nicht kontrollierbaren Arbeitszeit des Klägers durch ein Zeiterfassungsmodul und durch die Aufforderung, einen Signalton zur Dokumentation der Arbeitsbereitschaft in regelmäßigen Abständen zu drücken, nicht schon an sich gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder gegen § 32 BDSG verstößt.

Es kann offen blieben, ob § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG eine generelle pauschale Erfassung der Zeiten von Arbeitsbereitschaft durch das Kontrollsystem der Beklagten verbietet, zumal § 16 Abs. 2 ArbZG der Beklagten die Dokumentation von Mehrarbeit aufbürdet. Die Zulässigkeit anlassloser Dauerüberwachung wird u.a. unter dem Stichwort "Stechuhr" diskutiert. In der Literatur wird teilweise ein gebotener Vorrang einer Vertrauensarbeitszeit bejaht, wobei u.a. auf das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gemäß § 3a BDSG verwiesen wird. Das kann aber vorliegend offen bleiben, da jedenfalls die Überwachungsdichte von drei Minuten nicht erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist.

Die Vorgabe, bei Standzeiten alle drei Minuten einen Signalknopf zu drücken, verstößt gegen das Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG und ist i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen "personenbezogene Daten" eines Arbeitnehmers für Zwecke des Arbeitsverhältnisses unter anderem erhoben werden, wenn dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses „erforderlich“ ist. 

Die Beklagte ist zu einem Kontrollsystem mit einer Drei-Minuten-Taktung gesetzlich nicht verpflichtet gewesen.

Dies weder steuerrechtlich nach den §§ 145, 147 AO oder dem UStG noch arbeitszeitschutzrechtlich wegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 ArbZG, Mehrarbeit aufzuzeichnen.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist vorliegend anwendbar. 

Durch das Drücken des Signalknopfes des Arbeitszeiterfassungsmoduls des Taxameters wird ein personenbezogenes Datum des Klägers - wann er per Knopfdruck seine Arbeitsbereitschaft signalisiert hat - erhoben und ausweislich der monatlichen Arbeitszeit-Nachweise minutengenau gespeichert und genutzt. Die Beklagte selbst spricht bildhaft treffend von einer "Stechuhreigenschaft" ihres Signalknopfsystems. Dass darüber hinaus nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch bei nicht automatischer Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet, ist hier nicht entscheidungserheblich. 

Die Erfassung der Arbeitsbereitschaft des Klägers alle drei Minuten ist nicht "erforderlich" i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG.

Erforderlichkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG bedeutet "Verhältnismäßigkeit". Dies verlangt, dass die Maßnahme einem legitimen Zweck dient, geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Eine Erforderlichkeit ist nur gegeben, wenn "keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen". Dies unter Beachtung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers. "Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne [Angemessenheit] ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht".

Das Drei-Minuten-Signalsystem der Beklagten ist jedenfalls unangemessen. Ob überhaupt i.e.S. erforderlich, kann offenbleiben. 

In der Literatur werden Stechuhren zwecks Arbeitszeiterfassung mehrheitlich als geeignet, erforderlich und angemessen angesehen, nicht aber die systematische Erfassung jeder kurzen Pause oder jeden Toilettenganges. 

Hier geht es nicht um die Kontrolle von Vollarbeit und um deren Unterbrechung durch Kurzpausen. Hier geht es um Kontrolle bloßer Arbeitsbereitschaft, so dass die Kritik an einer minutiösen Pausenüberwachung erst recht für bloße Bereitschaftszeit gilt. Anschaulich gesprochen: wenn ein Taxifahrer 30 Minuten an einem Taxistand auf den nächsten Fahrgast warten muss und dabei raucht, mit dem Vorder- oder Hintermann sich unterhält, ein Buch im Wagen oder am Taxi angelehnt liest usw., wird dadurch seine Arbeitsbereitschaft i.w.S. nicht in Frage gestellt. 

In der mündlichen Verhandlung nach ihrem Interesse für einen Drei-Minuten-Takt befragt führte die Beklagte lediglich an, es gehe um "eine betriebswirtschaftliche Größe". Durch das Signalsystem solle sichergestellt werden, dass der Kläger jederzeit auch wirklich arbeitsbereit sei. Ein Optimierungseffekt ist aber kaum feststellbar: Wenn ein Fahrer außerhalb des Taxis eine vier- bis fünfminütige Zigaretten-, Gesprächs- oder auch nur frische Luft-Pause einlegt, wird er nicht daran gehindert, für einen nahenden Fahrgast die Pause zu beenden und für den Fahrgast da zu sein, so er diesem nicht eh´ beim Einladen von Gepäck behilflich sein muss. Selbst wenn sich durch eine solche Pause sein Aufrücken in einer Warteschlange verzögern sollte, ist auch nicht erkennbar, dass dadurch wesentlich erschwert, verzögert oder verunmöglicht wird, dass ein Fahrgast den Kläger als zweiten, dritten usw. in der Warteschlange in Anspruch nimmt, so seine Kollegen oder die Usancen des Gewerbes dies überhaupt zulassen.

Dem damit praktisch nicht zu Buche schlagendem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten steht eine weitgehende Knebelung des Klägers in der Gestaltung seiner Bereitschaftszeit entgegen. Obwohl der Kläger rund 40% seiner Zeit nur auf Kunden warten kann und insofern "nichts zu tun" hat, soll er für das geringfügige wirtschaftliche Optimierungsinteresse der Beklagten auf eine erträgliche Gestaltung seiner Wartezeit verzichten. 

Das Drei-Minuten-Signal-System der Beklagten verstößt zudem gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses garantiert die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden. Das BDSG konkretisiert und aktualisiert den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die systematische Erfassung der Zeiten der Arbeitsbereitschaft wird in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers eingegriffen. Das hat außerhalb des hier nicht gegebenen Kernbereichs des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Konsequenz. Diese entspricht der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Insofern gibt es einen Gleichlauf, so dass auf die Ausführungen zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG verwiesen werden kann.

Die unmittelbare Rechtsfolge ist, dass die Weisung der Beklagten an den Kläger, alle 3 Minuten den Signalknopf zu drücken, unwirksam ist. 

Entsprechend war der Kläger nicht verpflichtet, seine Arbeitsbereitschaft auf diese Weise zu dokumentieren. Das hat wiederum zur Folge, dass dem Drücken oder Nichtdrücken des Signalknopfes kein Erklärungswert zukommt. Entsprechend folgt aus den Tages- und Monatssummen der Rubriken „Arbeitszeit“ und „Pause“ in den Arbeitszeit-Nachweisen nichts. Die Beklagte beruft sich aber allein darauf. 

Die Beklagte kann sich nicht auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränken.

Der Beklagten hätte es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, auf den klägerischen Vortrag substantiiert zu erwidern. Die Beklagte kann sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken.

Die Beklagte trägt das Risiko der Verwendung eines überzogenen und deshalb rechtswidrigen und unwirksamen Kontrollsystems. Es ist ihr unternehmerisches Organisationsrisiko, ein wirksames Zeiterfassungssystem zu implementieren. Die Beklagte hat zum einen die ihr steuerverfahrensrechtlich vorgegebenen und damit gesetzlich erlaubten Fahrdaten des Klägers nach dem Taxameter. Zum anderen ist sie zur Erfassung von Mehrarbeit eines Taxifahrers nach § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet und damit auch berechtigt. Sowohl steuerrechtlich wie arbeitszeitrechtlich hat die Beklagte insofern Aufbewahrungspflichten. Sie hat auch Vergleichsdaten anderer Arbeitnehmer und kann ggfls. aufzeigen, dass die Korrelation von Einfahrsumme und behaupteter Arbeitszeit/Bereitschaftszeit nicht plausibel ist. Sie hätte auch auf "Nummer sicher" gehen können - wie von der Klägerseite gefordert - und den Kläger lediglich seine Ruhepausen selbständig aufschreiben lassen können. Wenn man ein Signalknopf-System überhaupt für zulässig erachtet, hätte sie eine andere großzügigere zulässige Taktung vorgeben können. Wo die Zumutbarkeitsgrenze ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Das Risiko eines Trial and Error - Vorgehens trägt allein die Beklagte.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Produkt der Arbeitszeit des Klägers mal dem im Anspruchszeitraum geltendem Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto.

Das ergibt für die einzelnen Monate folgende Beträge: 

Monat - Saldo Zeit - Saldo in EUR
  • 1/15 - 69:59 - 594,76
  • 2/15 - 63:45 - 541,80
  • 3/15 - 62:42 - 532,88
  • 4/15 - 52:16 - 444,24
  • 5/15 - 43:35 - 370,40
  • 6/15 - 53:20 - 453,30
  • 7/15 - 64:02 - 544,28
  • 8/15 - 54:26 - 462,64
  • 9/15 - 48:52 - 415,28
  • 10/15 - 54:40 - 464,60
  • 11/15 - 60:24 - 513,36
  • 12/15 - 67:09 - 570,76
  • 1/16 - 60:13 - 511,82
  • 2/16 - 78:01 - 663,14
  • 3/16 - 75:08 - 638,70 - geltend gemacht i.H.v. 608,60 €
  • 4/16 - 54:15 - 461,10 
  • 8.152,96 €
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht erloschen.

Der Anspruch ist nicht erfüllt, § 362 BGB

Die Beklagte hat sonstige mindestlohnwirksame Leistungen an den Kläger nicht behauptet. Sie sind auf dem ersten Blick auch nicht den Lohnabrechnungen zu entnehmen.

Der Anspruch ist nicht auf Grund einer Ausschlussfrist verfallen.

Die dreimonatige arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist jedenfalls hinsichtlich eines Mindestlohnanspruchs des Klägers gemäß § 3 Satz 1 MiLoG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Eine Ausschlussfrist eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 24 MiLoG gilt hier mangels allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nicht.

Der Kläger hat auf seine Ansprüche nicht verzichtet.

Der Kläger hat durch seine zumeist monatliche Erklärung, dass er die Arbeitszeit richtig erfasst habe, nicht auf seine Mindestlohnansprüche für die nicht erfassten Zeiten verzichtet. Selbst wenn, wäre ein solcher Verzicht nach § 3 Satz 2 MiLoG unwirksam.

Der Anspruch ist nicht verjährt, §§ 194, 195 BGB.

Es kann offenbleiben, ob die Beklagte durch ihre schriftsätzliche Berufung auf ihre arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zugleich auch die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB erhoben hat. Die Ansprüche aus dem Jahr 2015 verjähren i.V.m. §§ 195, 199 BGB erst am 31.12.2018.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt, § 242 BGB

Die Verwirkung der Mindestlohnansprüche des Klägers ist ausgeschlossen. Bei der kurzen Verjährungsfrist unterliegenden Zahlungsansprüchen schon aus allgemeinen Gründen. Vom Gesetzgeber ist dies für den Mindestlohn in § 3 Satz 3 MiLoG ohne Wenn und Aber gesetzlich vorgeschrieben.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der Zinsbeginn aus § 614 BGB

Der abweichende arbeitsvertragliche Zinsbeginn ist unwirksam, § 2 MiLoG. Die Fälligkeitsregelung in § 3 Arbeitsvertrag „am 30. des dem jeweiligen Kalendermonat folgenden Monats“ verstößt gegen § 2 MiLoG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 MiLoG ist der Mindestlohn „spätestens am letzten Bankarbeitstag“ des Folgemonats fällig. Februar-Monate haben keinen 30. Auch in sonstigen Monaten liegt der letzte „Bankarbeitstag“ eines Monats mitunter vor dem 30. des Monats. Eine bloße Teilunwirksamkeit oder geltungserhaltene Reduktion der AGB-Klausel kommt nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz.

Die Parteien habe im Verhältnis ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Tenorierung des Streitwerts aus § 61 Abs. 1 ArbGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 21/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Januar 2016 - 9 Sa 335/15 - aufgehoben.

Annotations

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer, die oder der von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen:

1.
eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
2.
die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
3.
alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist.
Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2b) Nach Beendigung der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:

1.
Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
2.
Unterlagen über die Entlohnung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers einschließlich der Zahlungsbelege,
3.
den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie91/533/EWGdes Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32) und
4.
Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.
Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.
Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Januar 2016 - 9 Sa 335/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Der Kläger war vom 11. Oktober 2010 bis zum 31. Juli 2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bei einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden erhielt er ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.600,00 Euro. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“.

3

Aufgabe des Klägers war im Wesentlichen der Transport von Baustahl im In- und Ausland. Die dabei benutzten Lastzüge der Beklagten sind mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet, bei dem der Fahrer Zeiten, die nicht Lenkzeit sind, manuell als „sonstige Arbeitszeit“ oder „Pause“ kennzeichnen muss.

4

Mit der am 21. Juli 2014 eingereichten und der Beklagten am 26. Juli 2014 zugestellten Klage hat der Kläger Überstundenvergütung verlangt und geltend gemacht, im Zeitraum August 2011 bis Juni 2014 369,85 Überstunden geleistet zu haben. Diese hat er anhand seiner Fahrerkarte errechnet, deren Auswertung er als Anlage zu einem erstinstanzlichen Schriftsatz zu den Akten gereicht hat. Außerdem hat er in der Berufungsinstanz schriftsätzlich auf über 30 Seiten für den Streitzeitraum dargelegt, an welchen Tagen er von wann bis wann welche Tour gefahren sei. Bei der Höhe der Überstundenvergütung hat der Kläger in jedem Monat unterschiedliche Bruttostundenlöhne zugrunde gelegt und einen Überstundenzuschlag von 25 % angesetzt.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.101,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2014 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Leistung sowie Anordnung von Überstunden bestritten. Sie könne nicht mehr nachvollziehen, welche sonstigen Arbeitszeiten außerhalb der Lenkzeiten angefallen seien, zumal nach § 21a Abs. 3 ArbZG nicht jede Wartezeit beim Be- und Entladen Arbeitszeit sei. Bei einer Arbeitszeit von 48 Wochenstunden habe der Kläger für das vereinbarte Bruttomonatsgehalt 208,8 Stunden monatlich arbeiten müssen, so dass eine Überstunde nur mit einem Bruttostundenlohn von 7,66 Euro zu vergüten wäre. Für einen Überstundenzuschlag fehle es an der Rechtsgrundlage. Jedenfalls sei ein eventueller Anspruch auf Überstundenvergütung verwirkt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

9

I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die Annahme, der Kläger habe seiner Darlegungslast zur Leistung von Überstunden nicht genügt, ist auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.

10

1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer müsse entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330). Diese Begründung vermag aber die Zurückweisung der Berufung nicht zu tragen. Denn der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht nur auf Anlagen berufen, sondern - wie die Revision zu Recht geltend macht (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 im Einzelnen dargelegt, an welchen datumsmäßig bezeichneten Tagen er im Streitzeitraum von wann bis wann im Rahmen welcher Tour gearbeitet haben will. Diesen Sachvortrag hat das Landesarbeitsgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, anderenfalls hätte es sich damit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10).

11

2. Auch die weitere Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht verlangt das Landesarbeitsgericht bereits auf der ersten Stufe der Darlegung der Leistung von Überstunden die Angabe, welche geschuldete Tätigkeit der Kläger erbracht habe, weil ansonsten „weder für die Beklagte noch für das Gericht (…) nachzuvollziehen (sei), ob die Betätigung der entsprechenden Tasten durch den Kläger richtig erfolgte“. Das Landesarbeitsgericht vermengt dabei strikt zu trennende Fragen der Darlegung mit solchen der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Tatsachenvortrags (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 11). Es verkennt, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 (- 5 AZR 347/11 - BAGE 141, 330) keine Beschränkung auf Kraftfahrer enthält, deren Fahrten täglich im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden. Schließlich lässt die Bemerkung des Landesarbeitsgerichts zu Wartezeiten bei der Be- und Entladung erkennen, dass es § 21a Abs. 3 ArbZG eine vergütungsrechtliche Relevanz beimisst, die der Norm nicht zukommt(vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 137, 366; zur Nichtanwendung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf die Vergütung der Arbeitnehmer EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - Rn. 48 mwN).

12

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

13

1. Die Vergütung von Überstunden setzt - bei Fehlen einer anwendbaren tarifvertraglichen Regelung - entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 612 Abs. 1 BGB voraus.

14

a) Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Vergütung von Überstunden weder vereinbart noch ausgeschlossen. Soweit der Arbeitsvertrag den Kläger verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht der Ausschluss einer gesonderten Vergütung für Überstunden.

15

b) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst(st. Rspr., vgl. zB BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 17, BAGE 151, 180). Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung(vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN) ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Kläger als Kraftfahrer keine Dienste höherer Art schuldete und keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt wurde.

16

2. Der Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt.

17

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und dabei unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, er wollte auch künftig seine Rechte nicht mehr geltend machen. Zudem muss der Verpflichtete sich darauf einstellen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 20, BAGE 141, 330).

18

Danach kommt eine Verwirkung vorliegend nicht in Betracht. Unbeschadet der Frage, ob - und ggf. für welchen Zeitraum - im Streitfall überhaupt das Zeitmoment erfüllt ist, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten und dem unstreitigen Sachverhalt keine Tatsachen, die geeignet wären, die Annahme zu rechtfertigen, der Beklagten sei es aufgrund eigener Disposition „unzumutbar“ geworden, die Ansprüche des Klägers zu erfüllen, oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumutbar, sich auf die Klage einzulassen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60 f. mwN).

19

III. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung,§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

20

Im erneuten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:

21

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien - wie im Streitfall - einen bestimmten Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist(BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9, 13 ff.).

22

2. Der Darlegungslast für die Leistung von Überstunden hat der Kläger auf der ersten Stufe der Darlegung genügt.

23

a) Dafür ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9 mwN). Lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Diese Grundsätze dürfen nicht gleichsam schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. So kann ein Kraftfahrer wie der Kläger, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, unabhängig davon, ob die zugewiesenen Fahrten jeden Tag im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden, seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss(BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, BAGE 141, 330).

24

b) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz. Er hat im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 für den Streitzeitraum dargelegt, welche Touren ihm an welchen Tagen zugewiesen waren und an welchen Tagen er im Rahmen dieser Touren von wann bis wann gearbeitet haben will. Dabei ist es zivilprozessual nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitnehmer, der bei Ausübung seiner Tätigkeit in verschiedenen orts- und jahreszeitabhängig bestimmten Zeitzonen Arbeit verrichten muss, Uhrzeitangaben in der Weltzeit (UTC) vorträgt. Anderenfalls könnte zB fliegendes Personal geleistete Arbeitsstunden gar nicht verständlich darlegen. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 10). Zudem hat der Kläger bereits erstinstanzlich erläutert, dass er zur Arbeitszeit nicht nur die Lenkzeiten zählt, sondern auch Standzeiten, die der Arbeitsvorbereitung dienen oder beim Be- und Entladen anfallen. Weitere Angaben sind von ihm auf der ersten Stufe der Darlegung nicht zu verlangen (so bereits BAG 11. März 1981 - 5 AZR 878/78 - zu II 2 der Gründe).

25

c) Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es nunmehr Sache der Beklagten, zu den behaupteten Arbeitszeiten substantiiert Stellung zu nehmen. Dafür reicht es nicht, wenn sie - wie bislang - auf eine aus ihrer Sicht fehlende Kontrollmöglichkeit hinweist und die Richtigkeit der Bedienung des digitalen Kontrollgeräts in Frage stellt.

26

aa) Als Arbeitgeberin weiß die Beklagte, welche Tätigkeit(en) sie dem Kläger in Ausübung ihres Weisungsrechts generell (zB Überprüfen des Fahrzeugs auf Verkehrssicherheit, Sicherung der Ladung, Reinigung des Fahrzeugs) und speziell (Lieferung von was an wen an welchem Tag) zugewiesen hat. Die Beklagte hat damit Kenntnis davon, mit welchen Touren sie den Kläger an welchen Tagen beauftragt hat und welche Arbeiten dabei angefallen sind und kann sich nicht auf Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zurückziehen.

27

Weiterhin ist es Sache der Beklagten, allgemein oder im konkreten Einzelfall den Zeitaufwand für die Erledigung der zugewiesenen Arbeiten zu ermitteln. Dabei stehen ihr als Hilfsmittel die von ihr als Arbeitgeberin nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG korrekt(vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG) zu erstellenden Aufzeichnungen zur Verfügung, die - weiter gehend als § 16 Abs. 2 ArbZG - alle Arbeitszeiten eines Kraftfahrers enthalten müssen(vgl. zum Inhalt der Aufzeichnungspflicht im Einzelnen: Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 21a Rn. 44 ff.; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 39). Die mindestens zwei Jahre aufzubewahrenden (§ 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG) Aufzeichnungen, von denen dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen ist (§ 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG), dienen zwar primär der Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch die Aufsichtsbehörden (vgl. § 17 Abs. 4 ArbZG). Zugleich sind sie aber - wie die Kontrollgeräte nach der VO (EWG) Nr. 3821/85 - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein geeignetes Hilfsinstrument bei der Rekonstruktion und Darlegung der Arbeitszeit, ohne ihnen den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen abzuschneiden.

28

Reichen die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG zur substantiierten Erwiderung nicht aus oder misstraut der beklagte Arbeitgeber - wie im Streitfall - der Redlichkeit seines Beschäftigten, obliegt es dem Arbeitgeber, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder Erkundigungen(vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 490/10 - Rn. 24, BAGE 139, 36) sicherzustellen, dass er zB weiß, bei welchem Auftrag wie lange Wartezeiten beim Be- und Entladen angefallen sind. Ferner ist es grundsätzlich seine Sache, im Voraus die Ruhepausen festzulegen und damit Kenntnis davon zu haben, an welchen Tagen der Arbeitnehmer zu welchen Zeiten weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten musste und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen konnte (vgl. zum Begriff der Pause BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 45).

29

bb) Soweit die Beklagte meint, Wartezeiten beim Be- und Entladen seien unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 3 ArbZG generell keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, ist das nicht zutreffend.

30

(1) Zwar ist nach § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ArbZG die Zeit, während derer sich ein als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, abweichend von § 2 Abs. 1 ArbZG keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Ob die Norm in ihrer Pauschalität mit der Definition der Arbeitszeit in Art. 3 Buchst. a Nr. 1 2. Spiegelstrich Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. EG L 80 vom 23. März 2002 S. 35, im Folgenden RL 2002/15/EG) vereinbar ist (verneinend: Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 29; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 21a Rn. 13; vgl. auch Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 15; ErfK/Wank 17. Aufl. § 21a ArbZG Rn. 5; HWK/Gäntgen 7. Aufl. § 21a ArbZG Rn. 5 Fn. 6), kann dahingestellt bleiben. § 21a ArbZG hat nur arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und ist für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang(vgl. im Einzelnen: BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 19 ff., BAGE 137, 366; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, BAGE 141, 330; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 21; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 21a Rn. 12; ErfK/Wank 17. Aufl. § 21a Rn. 5; HWK/Gäntgen 7. Aufl. § 21a Rn. 6).

31

(2) Kann der Kläger während des Be- und Entladens durch Dritte nicht frei über seine Zeit verfügen, sondern muss sich etwa in einer Warteschlange zum Aufrücken bereithalten, leistet er vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste oder ihm zuzurechnende Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (zum Begriff des Arbeitsplatzes bei der Beschäftigung als Fahrer oder Beifahrer im Straßentransport sh. Art. 3 Buchst. c RL 2002/15/EG) oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28), und zwar auch dann, wenn sich die Notwendigkeit von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst aus Verzögerungen im Betriebsablauf des zu beliefernden Kunden ergibt. Denn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber trägt das Wirtschaftsrisiko.

32

3. Soweit die Beklagte bislang pauschal die Anordnung von Überstunden bestritten hat, ist das unbehelflich. Wenn ein Kraftfahrer für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt und sie nur unter Leistung von Überstunden ausführen kann, waren die Überstunden - unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung - jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass die von ihm dem Arbeitnehmer zugewiesene Tour unter Beachtung der Rechtsordnung, insbesondere der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten geltenden (Sozial-)Vorschriften und des Straßenverkehrsrechts, innerhalb der Normalarbeitszeit gefahren werden kann. Erst dann obliegt es dem Arbeitnehmer, besondere Umstände darzutun, die zur Überschreitung der Normalarbeitszeit führten (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 141, 330).

33

4. Die Berechnung der Klageforderung ist bislang nicht in jeder Hinsicht schlüssig. Der Kläger wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren sein Rechenwerk überprüfen, näher erläutern und ggf. korrigieren müssen.

34

a) Unzutreffend legt der Kläger bei der Ermittlung der Anzahl von Überstunden eine monatliche Betrachtungsweise zugrunde. Vereinbaren die Parteien ein Monatsentgelt, muss der Arbeitnehmer dafür grundsätzlich gemäß § 611 Abs. 1 BGB Arbeit im Umfang der in einem Monat geschuldeten Arbeitszeit erbringen. Doch haben die Parteien in § 2 Arbeitsvertrag eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vereinbart mit der Verpflichtung des Klägers, im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten. Die verwendeten Termini „regelmäßige Arbeitszeit“ und „Mehrarbeit“ knüpfen an die - im Arbeitszeitgesetz nicht mehr enthaltene - Begrifflichkeit der Arbeitszeitordnung an, die in § 3 eine regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich und in den §§ 6 ff. darüber hinausgehende Mehrarbeit in bestimmten Fällen vorsah. Mit einer solchen Regelung verdeutlichen die Parteien, dass die vergütungsrelevante Arbeitszeit nicht starr 48 Wochenstunden betragen, sondern in dem arbeitszeitrechtlich erlaubten Umfang geschuldet sein soll. Vereinbart ist damit auch die in § 21a Abs. 4 ArbZG eröffnete Flexibilisierungsmöglichkeit, die konstitutiver Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitregelung ist. Zudem berücksichtigt ein solches Verständnis das Berufsbild eines Fernfahrers, dessen Arbeitszeit sich an den durchzuführenden Touren orientiert und der seine Arbeitsleistung nicht gleichbleibend an allen Tagen jeder Kalenderwoche erbringt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - Rn. 18 ff.).

35

Überstunden fallen deshalb dann und in dem Umfang an, in dem im Ausgleichszeitraum des § 21a Abs. 4 ArbZG im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich überschritten werden. Hat der Arbeitgeber den Ausgleichszeitraum nicht von vornherein festgelegt, bestimmt im Überstundenprozess der Arbeitnehmer mit dem Streitzeitraum den Beginn der Ausgleichszeiträume von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen, wobei der Arbeitgeber einwenden kann, bei einem anderen Beginn würden sich rechnerisch keine oder weniger Überstunden ergeben (vgl. - zum Gesamtvergleich bei equal pay - BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 33).

36

b) Weil die Parteien arbeitsvertraglich als Normalvergütung eine Monatsvergütung vereinbart haben, ist diese auch für die Bezahlung von Überstunden maßgeblich. Für den Geldfaktor ist die vereinbarte Bruttomonatsvergütung durch die dafür durchschnittlich geschuldeten 208 Arbeitsstunden zu dividieren. Gewährt der Arbeitgeber über die die Normalarbeitsleistung honorierende Grundvergütung hinaus arbeitszeitunabhängige Sonderleistungen, sind diese nicht zu berücksichtigen.

37

c) Der Kläger hat bei der Berechnung der Klageforderung einen Überstundenzuschlag von 25 % angesetzt. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich diese - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht „aus den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes“.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Mandrossa     

        

    Bormann    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,

1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.