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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Ruhepausen

Zeitreise: 19.07.2017

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens

  1. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
  2. 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und3.60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden betragen.

Spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause zu gewähren.

(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

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