Landesarbeitsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 10 Ta 337/15

published on 10/12/2015 00:00
Landesarbeitsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 10 Ta 337/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Arbeitsgericht München, 27 Ca 6552/15, 23/10/2015
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2015 (27 Ca 6552/05) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Kläger macht zusätzliche Erfindervergütung in Höhe von € 2... geltend.

Der Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 13.01.2013 bei der Beklagten beschäftigt und schied bei ihr in Folge eines Betriebsübergangs aus. Er war Miterfinder einiger patentierter Erfindungen, weshalb ihm die Beklagte zunächst jährlich Erfindervergütung nach der durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgesehenen Vergütungsrichtlinie zahlte.

Mit Vereinbarung vom 19.01.2007 regelten die Parteien eine Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe der Erfindervergütung. Diese soll die gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen („ArbnErfG“) bis dahin gezahlte Vergütung ablösen, weil es für beide Parteien zeitaufwändig und teuer sei, die Vergütung zu berechnen, zu prüfen und zu kontrollieren (Ziff. 1.3 der Vereinbarung). Diese neue Berechnung - anknüpfend an die Jahreseinnahmen aus der Nutzung der Erfindung - stelle eine verlässliche Grundlage für die Berechnung der Vergütung dar und berücksichtige angemessen den Beitrag des Erfinders an der Erfindung, und zwar sowohl hinsichtlich des Beitrags von Miterfindern als auch des Beitrags der Beklagten (Ziff. 1.4 der Vereinbarung). Die in den Jahren 2002, 2003 und 2004 an den Kläger gezahlten Vergütungen würden 0,031% der Jahreseinnahmen betragen, was den Erfinderanteil an der Erfindung widerspiegle (Ziff. 2.1. der Vereinbarung). Für 2005 und die Folgejahre werde daher 0,031% der Jahreseinnahmen als Berechnungsformel vereinbart (Ziff. 2.2 der Vereinbarung). Wegen des weiteren Wortlauts der Vereinbarung in Übersetzung wird auf die Anlage K1 (Bl. 45 ff. d. A.) verwiesen.

In den Folgejahren wurde die Erfindervergütung nach dieser Formel berechnet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf zusätzliche € 2... für 2013 habe. Bei der Festlegung der Bezugsgröße der Jahreseinnahmen bestünde Einvernehmen zwischen den Parteien, dass grundsätzlich die folgenden Einnahmen zu berücksichtigen seien:

Tabelle entfernt

Abzüge hiervon seien vertraglich nicht geregelt und damit nicht zulässig.

Dem gegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass manche Umsätze nicht in voller Höhe anzusetzen seien. Insbesondere Einnahmen die aufgrund anderer Umstände erzielt worden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Bei den Positionen M1 und M2 seien dem Kläger nur 15% zurechenbar. Berücksichtige man dieses sowie Abzüge, dann stünden dem Kläger lediglich € 1... zu, die bereits ausgezahlt worden seien.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht zuständig seien. Bei der Klärung der Frage, ob und welche Umsätze der Erfindung zuordenbar seien bedürfe es einer Würdigung des patentrechtlichen Gesamtzusammenhangs und spezifischer Fachkenntnisse im Patentwesen.

Mit Beschluss vom 07.08.2015 (27 Ca 6552/05) hat das Arbeitsgericht München entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 39 Abs. 2 ArbnErfG. Die Parteien hätten eine Vereinbarung zur Vergütung getroffen, die gelte. Es handle sich deswegen um einen Streit allein um die Auslegung der vertraglichen Regelung. Eine Würdigung des patentrechtlichen Gesamtzusammenhangs sei hierfür nicht erforderlich, spezifische Fachkenntnisse im Patentwesen seien nicht anzuwenden.

Gegen diesen - der Beklagten am 14.08.2015 zugestellten - Beschluss hat sie am 28.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Frage, welche Umsätze einzubeziehen sind, eine patentrechtliche Betrachtung und Bewertung von Erfindungen erforderlich sei. Es handle sich um eine Frage der Auslegung der Vergütungsvereinbarung und deren Konsequenzen. Es handle sich nicht um eine reine Zahlungsklage, es müsse eine Gewichtung der patentierten Technologie für die jeweilige Einnahme erfolgen, was eine Auseinandersetzung mit patentierter Technologie erforderlich mache.

Dem gegenüber bestreitet der Kläger, dass patentrechtliche Fragestellungen hier streitentscheidend seien.

Mit Beschluss vom 23.10.2015 hat das Arbeitsgericht München der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht München vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass es um eine Auslegung der Vereinbarung ginge. Dass dazu eine Gewichtung der patentierten Technologie für die jeweilige Einnahme erforderlich werde, wofür besonderer technischer und/oder patentrechtlicher Sachverstand vonnöten sei, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 nahm die Beklagte ergänzend dahingehend Stellung, dass die Vergütungsvereinbarung ausgelegt werden müsse. Ein klar definierter Anspruch, wie es § 39 Abs. 2 ArbnErfG voraussetze, liege daher nicht vor. Die Aufteilung von gemischten Einnahmen, also solche, die nicht allein für die Nutzung der Erfindung getätigt worden seien, erfordere patentrechtliche und technische Expertise.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 17.06.2015, 02.07.2015, 20.07.2015, 28.08.2015, 25.09.2015, 16.10.2015 und 26.11.2015 verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde, über die das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG i. V. m. § 78 Satz 3 ArbGG), ist zulässig aber nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 17 a Abs. 2 und 4 GVG i. V. m. § 48 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig nach §§ 39 Abs. 2 ArbGG, 2 Abs. 2 a) ArbGG. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Im Einzelnen:

2.1 Nach § 39 Abs. 1 ArbNErfG sind für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte zuständig. § 2 Abs. 2 a) ArbGG wiederholt diese besondere Zuständigkeitsregelung. Die Vorschriften schränken im Ergebnis die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Die Gerichte für Arbeitssachen sind danach - soweit hier von Interesse - nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung zum Gegenstand haben.

Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dass bloße Zahlungsklagen, bei denen keine schwierigen patentrechtlichen oder technischen Fragen zu klären sind, für deren Beurteilung die besondere Sachkunde der Patentgerichte erforderlich ist, der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entzogen werden sollen. Erfindungsspezifische Fragestellungen sollen demnach außen vor bleiben, weil für diese Fragestellungen die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht über die besondere Sachkunde verfüge (vgl. Boemke in Boemke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 39 Rn. 21 f.). Die Höhe der Vergütung darf nicht im Streit sein (Boemke in Boemke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 39 Rn. 21). Wird über die Richtigkeit der Vergütungsfestsetzung gestritten, sind die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht gegeben (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. § 2 Rn. 188, Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., § 39 Rn. 7, Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl., § 39 Rn. 16).

Jedenfalls im Rahmen einer Rechtswegentscheidung ist von den angegangenen Gerichten für Arbeitssachen zu prüfen, ob eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist (vgl. statt aller Boemke in Boemke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 39 Rn. 23, Schwab, Arbeitnehmererfindungsrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 6). Soweit ersichtlich besteht insoweit kein Streit in der rechtswissenschaftlichen Literatur.

Danach ergibt sich Folgendes:

2.2 Die Parteien haben vorliegend eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung nach § 12 ArbnErfG geschlossen.

Nach § 12 Abs. 1 ArbnErfG soll die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Letztlich stellt eine solche Vereinbarung einen privatrechtlichen Vertrag dar (vgl. Engemann in Boemke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 12 Rn. 9, Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl., § 12 Rn. 14). Die Auslegung einer solchen Vereinbarung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB (vgl. Engemann in Boemke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 12 Rn. 9, Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl., § 12 Rn. 17).

Eine solche Vereinbarung liegt nach Überzeugung der Kammer nicht erst dann vor, wenn sich aus dieser der zu zahlende Betrag unmittelbar ergibt. Eine Vergütung im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann wirksam festgestellt, wenn sich der Vereinbarung eine Vergütung in bestimmter Höhe entnehmen lässt, auch wenn sie sich erst nach einer Rechenoperation ergibt und vorher u.U. Auslegungsfragen zu klären sind. Danach ist es ohne Weiteres möglich, dass sich Parteien bezüglich der Art der Vergütung auf eine Umsatzbeteiligung durch laufende Geldzahlung (vgl. Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., § 9 Rn. 57, § 12 Rn. 23) verständigen und die Höhe durch einen Anteilsfaktor festlegen (vgl. Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl., § 12 Rn. 13).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben sich auf eine solche Vorgehensweise verständigt und über Jahre hinweg einvernehmlich vollzogen.

2.3 An diese Regelung in § 12 Abs. 1 ArbnErfG knüpft § 39 Abs. 2 ArbnErfG an, sie greift die dort gewählten Begrifflichkeiten auf. Entscheidend ist nach dem Wortlaut, ob eine Vergütung im vorgenannten Sinn festgestellt wurde, ob also eine wirksame Vereinbarung zu Art und Höhe der Vergütung von den Parteien geschlossen wurde und ob ausschließlich Ansprüche auf Leistung aus dieser Vergütungsvereinbarung geltend gemacht werden. Beides ist der Fall.

Entgegen der geäußerten Auffassung in Bartenbach/Volz (ArbnErfG, 5. Aufl., § 39 Rn. 17 f.) endet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bei Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung nicht schon dann, wenn „(schwierige) Auslegungsfragen zu einer Vergütungsregelung“ angesprochen sind oder wenn eine Partei „Berechnungskriterien infrage stellt und Berechnungen nach anderen Kriterien anstrebt oder zusätzliche Nutzungshandlungen aufgenommen werden sollen. Eine so weitreichende einschränkende Auffassung findet im Wortlaut keine Stütze. Auch Sinn und Zweck der Regelung verlangen das nicht. Die Auslegung einer getroffenen Vereinbarung verlangt nicht grundsätzlich den besonderen Sachverstand der Patentgerichte. Bei der Auslegung der Vereinbarung geht es nämlich nicht um die Festlegung der Richtigkeit der Vergütung sondern um die Ermittlung dessen, wie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Vereinbarung verstehen mussten (objektivierter Empfängerhorizont). Zudem würde die eingangs genannte Auffassung es letztlich einer Partei ermöglichen, durch Aufwerfen einer Auslegungsfrage im Vergütungsprozess, den gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Klärung von Auslegungsfragen, auch wenn diese schwierig sein sollten ist damit nicht den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

2.4 Ob hiervon dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn im Einzelfall zur Auslegung einer Vereinbarung oder zur Berechnung der konkreten Höhe besonderer patentrechtlicher Sachverstand erforderlich oder zumindest sinnvoll ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Solche Fragen werden von der Beklagten nämlich nicht konkret dargelegt sondern nur abstrakt behauptet, ohne dass sich solche erkennen lassen. Die Beklagte greift weder das ausdrückliche Bestreiten des Klägers insofern auf, noch ist die dementsprechend klare Feststellung des Arbeitsgerichts, dass solche Fragen nicht nachvollziehbar dargelegt seien, für sie Anlass, diese konkret zu benennen.

Es wird insbesondere nicht ersichtlich, dass die Aufteilung von gemischten Einnahmen patentrechtliche Expertise erfordert. Die Frage, ob bestimmte Einnahmen auf die Nutzung der Erfindung zurückzuführen sind, ist keine Frage, die die Richtigkeit der Höhe der Vergütung betrifft. Entsprechender Vortrag der Beklagten im weiteren Prozessverlauf vorausgesetzt, lässt sich die Aufteilung von gemischten Einnahmen auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren klären.

Die Ausführungen der Beklagten insoweit erschöpfen sich in allgemeinen Formulierungen. Solche abstrakten Formulierungen sind nicht geeignet, dem Kläger den gesetzlichen Richter vorzuenthalten.

III. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (BGH v. 171993, V ZB 31/92).

IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG. Der Frage, ob die Klärung von Auslegungsfragen einer Vergütungsvereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbnErfG den Gerichten für Arbeitssachen entzogen sind, wird grundsätzliche Bedeutung zugemessen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.