Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0
published on 31/05/2016 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16
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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Dezember 2015 - 10 Ta 337/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 9.097,14 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten für das Jahr 2013 weitere Erfindervergütung iHv. 27.291,41 Euro.

2

Der Kläger war ab dem 1. Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge eines Betriebsübergangs zum 13. Januar 2013. Der Kläger war Miterfinder einiger patentierter Erfindungen, weshalb ihm die Beklagte zunächst jährlich Erfindervergütung nach der durch das ArbnErfG vorgesehenen Vergütungsrichtlinie zahlte. Unter dem Datum des 19. Januar 2007 vereinbarten die Parteien eine abweichende Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe der Erfindervergütung. Der Kläger hat eine beglaubigte Übersetzung der in englischer Sprache gefassten Vereinbarung zur Akte gereicht. Danach haben die Parteien auszugsweise Folgendes vertraglich geregelt:

        

1.    

Präambel

        

…       

        

1.3     

Derzeit wird die gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (‚ArbnErfG‘) an den ERFINDER zu zahlende Vergütung auf Basis einer sogenannten ‚Lizenzanalogie‘ errechnet. Diese Berechnungsmethode hat zwei wesentliche Nachteile. Erstens ist es schwierig für den ERFINDER, die Berechnung nachzuvollziehen und das Ergebnis zu kontrollieren. Zweitens ist es äußerst zeitaufwendig und teuer für beide Parteien, die Vergütung zu berechnen, zu prüfen und zu kontrollieren.

        

1.4     

Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Parteien, eine neue Berechnungsmethode zu vereinbaren, die auf den Einnahmen aus der Nutzung der Erfindung beruht. Aus den nachfolgenden Gründen sollte mit dieser neuen Methode eine angemessene Erfindervergütung errechnet werden, welche vorteilhafter für den ERFINDER ist. Erstens stellen die Jahreseinnahmen aus der Nutzung der Erfindung eine verlässliche Grundlage für die Berechnung der Vergütung dar, mit welcher insbesondere ein potenzieller künftiger wirtschaftlicher Erfolg der Nutzung der Erfindung berücksichtigt werden kann. Zweitens berücksichtigt die Berechnungsmethode auch angemessen den Beitrag des ERFINDERS an der Erfindung, und zwar sowohl hinsichtlich des Beitrags von Miterfindern als auch des Beitrags von M.

                 

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien die nachfolgende neue Berechnungsmethode für die Erfindervergütung des ERFINDERS, welche ab dem Jahr 2005 gültig ist.

        

2.    

Neue Berechnungsmethode

        

2.1     

Die Gesamteinnahmen von M im therapeutischen Bereich für das Jahr 2005 zuzüglich der Einnahmen in Verbindung mit der Erfindung aus dem nicht therapeutischen Bereich (sofern diese einen Betrag von EUR 1.000.000 übersteigen) beläuft sich gemäß dem Jahresbericht von M auf EUR 29.139.000. Gemäß den Vergütungszahlungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beträgt die durchschnittlich gezahlte Vergütung 0,031 % der Jahreseinnahmen, was den Erfinderanteil an der Erfindung widerspiegelt.

        

2.2     

Berechnungsformel für das Jahr 2005 und die Folgejahre:

                 

Vergütung 2005 = 0,031 % der Jahreseinnahmen

                 

Vergütungszahlung für 2005: EUR 9.033,09. …

        

3.    

Zahlungsmethode

                 

Innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des Jahresberichts von M hat M dem ERFINDER die Berechnung seiner jährlichen Erfindervergütung zukommen zu lassen und diese zu bezahlen.

                 

…“    

3

In den Folgejahren wurde die Erfindervergütung nach dieser Formel berechnet. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, unter Anwendung der Vereinbarung vom 19. Januar 2007 betrage sein Vergütungsanspruch 13.221,32 Euro. Der Kläger ließ durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitteilen, dass ihm nach seiner Auffassung ein höherer Vergütungsanspruch zustehe. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

Vor diesem Hintergrund setzt unsere Mandantin die Erfindervergütung für Herrn Dr. K in Bezug auf die nachfolgend definierte Erfindung für das Jahr 2013 unter Anwendung des ‚Agreement on Inventor's Remuneration‘ vom 19. Januar 2007 nachfolgend wie folgt verbindlich fest (§ 12 III ArbEG):

        

…       

        

3.    

Erfindervergütung 2013

        

Vergütungspflichtige ‚annual revenues‘:

EUR 42.649.428

                 

EUR 13.626.659

        

Zwischensumme:

EUR 56.276.087

        

Erfinderfaktor gem. Nr. 2 des

        
        

Agreements:

0,031 %

        

Erfindervergütung 2013

EUR 17.445,59

        

Abzgl. bereits geleistete Erfinder-

        
        

vergütung 2013

EUR 13.221,32

        

Ausschüttungsbetrag

EUR   4.224,27“

4

Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf zusätzliche Vergütung iHv. 27.291,41 Euro für das Jahr 2013 habe.

5

Er hat den Antrag angekündigt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2013 Erfindervergütung iHv. 27.291,41 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass einige Umsätze nicht in voller Höhe anzusetzen seien. Insbesondere Einnahmen, die aufgrund anderer Umstände erzielt wurden, seien nicht zu berücksichtigen. Bei den Positionen MOR 103 und MOR 202 seien dem Kläger nur 15 % zurechenbar. Berück-sichtige man dieses sowie Abzüge, dann stünden dem Kläger lediglich 17.445,59 Euro zu, die bereits ausgezahlt worden seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht zuständig seien. Bei der Klärung der Frage, ob und welche Umsätze der Erfindung zuordenbar seien, bedürfe es einer Würdigung des patentrechtlichen Zusammenhangs und spezifischer Fachkenntnisse im Patentwesen.

7

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht München I.

8

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht für zulässig erklärt. Nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG sind zwar grundsätzlich die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers zuständig. Dennoch war der Rechtsstreit nicht an das nach § 143 Abs. 2 PatG iVm. § 38 GZVJu für Patentstreitsachen im Oberlandesgerichtsbezirk München zuständige Landgericht München I zu verweisen. Denn gemäß § 39 Abs. 2 ArbnErfG sind Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG ausgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. Für solche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97 - zu II 2 b der Gründe; Schwab NZA-RR 2014, 281, 287). Eine solche Streitigkeit liegt hier vor.

9

1. Wann eine Vergütung iSd. § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt ist, richtet sich nach § 12 ArbnErfG(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 113; Schwab/Weth/Walker ArbGG 4. Aufl. § 2 Rn. 188). Nach dieser Vorschrift soll die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen.

10

2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, weil die Parteien eine Vereinbarung über Art und Höhe der Vergütung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG getroffen und diese auch jahrelang vollzogen haben.

11

a) Eine Feststellungsvereinbarung muss die für beide Parteien verbindliche Konkretisierung des Vergütungsanspruchs enthalten (AnwK-ArbR/Schoob 2. Aufl. Bd. 1 § 12 ArbnErfG Rn. 3). Erforderlich ist eine Einigung über alle zur Bestimmung der Vergütung relevanten Berechnungsfaktoren (Bartenbach/Volz ArbnErfG 5. Aufl. § 12 Rn. 17). Die Vereinbarung einer Pauschalabfindung durch einen konkreten Geldbetrag ist möglich (vgl. BGH 17. April 1973 - X ZR 59/69 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 61, 153), aber nicht erforderlich. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2007 erfüllt diese Voraussetzungen.

12

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend einschränkend auszulegen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG patentrechtliche Fragestellungen zu beachten sind. Dies würde es erforderlich machen, bereits im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsweg verbindlich zu entscheiden, auf welche Kriterien es für die Auslegung der Vereinbarung ankommt. Hierfür ist die Bestimmung des Rechtswegs nicht das geeignete Verfahren. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung“ an das formale Vorliegen einer Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG oder einer Festsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbnErfG angeknüpft. Ist als Vergütung nicht ein bestimmter Geldbetrag, sondern ein Prozentsatz aus einer bestimmten Bezugsgröße festgesetzt, so hindert ein Streit über den Umfang der Bezugsgröße die Anwendung des § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht(Trimborn in Reimer/Schade/Schippel ArbnErfG 8. Aufl. § 39 Rn. 7; vgl. auch Boemke in Boemke/Kursawe ArbnErfG § 39 Rn. 23; aA wohl Schwab/Weth/Walker § 2 Rn. 188). Das gilt auch dann, wenn es einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung und damit der Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage bedarf (enger Bartenbach/Volz § 39 Rn. 18). Soweit dies zur Folge hat, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch patentrechtliche Fragen beantworten müssen, ist dies hinzunehmen, obgleich der Regelung des § 39 Abs. 2 ArbnErfG der Gedanke zugrunde liegt, dass bei bloßen Zahlungsklagen keine schwierigen patentrechtlichen oder technischen Fragen mehr zu klären sind(vgl. BT-Drs. II/1648 S. 50; Boemke in Boemke/Kursawe § 39 Rn. 21). Ggf. ist von den Arbeitsgerichten auf Sachverständige zurückzugreifen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) und eine Partei deshalb nicht im Rechtsstreit auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung durch das Aufwerfen einer Auslegungsfrage anstelle der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen die Zuständigkeit der für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte begründen können darf.

14

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose     

        

        

        

        

        

        

                 
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Annotations

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.