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§ 117Amtlich · § 5 UrhG

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Zeitreise: 27.04.2026‹ § 113

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

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