Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 112 Übergangsregelungen
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Lande
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die
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published on 26/06/2018 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der zu 1. bis zu 4., zu 8. und zu 10. Beteiligten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - aufgehoben.
published on 25/04/2017 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 4. bis 8. und 11. wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 4
published on 04/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 11 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 - 1 BV 2/14 - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
published on 26/01/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2014 - 9 TaBV 127/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch d
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheiten aus dem...
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen...
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den...