Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis

Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:

1.
Leistungen an Berechtigte im Ausland,
2.
Zusammentreffen von Renten,
3.
Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,
4.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

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published on 19/04/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.8.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revi
published on 16/07/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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