Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 19 Zurechnungszeit

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2.
bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

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Referenzen - Gesetze | § 115c GenG

§ 115c GenG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 115c GenG wird zitiert von 1 anderen §§ im Genossenschaftsgesetz.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen


(1) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit
§ 115c GenG zitiert 2 andere §§ aus dem Genossenschaftsgesetz.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 13 Renten wegen Erwerbsminderung


(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei J

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 17 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,2. Zeiten, in denen Versicherungs

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 115c GenG.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2014 - L 1 LW 21/11

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - L 1 LW 14/10

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Altersrente für Landwirte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, hilfsweise um eine Beitragserstattung. Der 1943 geborene und 2011 verstorbene Ehemann (X.W.) der

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 10 LW 3/09 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Referenzen

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre...
(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach...