Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 44 Beginn und Abschluß

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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

(3) (weggefallen)

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(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(1) (weggefallen) (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabil
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published on 30.01.2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2008 abgeändert und festgestellt, d
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