Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindest
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/04/2007 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.8.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revi
published on 16/07/2004 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.