Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 43 Interne und externe Teilung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs


(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich. (2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a)

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Jan. 2010 - 8 UF 204/09

bei uns veröffentlicht am 05.01.2010

Tenor Auf die Beschwerden der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen vom 23.11.2009 und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover vom 09.12.2009 wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengeric

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2004 - L 5 LW 9/03

bei uns veröffentlicht am 29.04.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten

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(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a) einer...