Verein darf Mitgliederversammlung im virtuellen Raum abhalten

bei uns veröffentlicht am31.07.2017

Autoren

Rechtsanwalt

Stefan Siepmann

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Zusammenfassung des Autors
OLG Hamm Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 27.09.2011 Vereinen das Recht zugesprochen, im Rahmen einer modernen und zukunftsorientierten Vereinsorganisation, Mitgliederversammlungen  real oder virtuell im Onlineverfahren in einem nur für Mitglieder mit geschützten Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchzuführen. Nach Ansicht des OLG Hamm ist eine derartige Satzung rechtlich nicht zu beanstanden und kann in das Vereinsregister eingetragen werden.

OLG Hamm Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11

Die Entscheidung des OLG Hamm berücksichtigt die technologische Entwicklung im Rahmen der Kommunikation und der Möglichkeiten, diese Entwicklungen in das alltägliche Leben einzugliedern.

Die Entscheidung des OLG Hamm ermöglicht den Mitgliedern des Vereins an der Mitgliederversammlung, die ein Pflichtorgan des Vereins und die zentrale Veranstaltung des Vereins ist, teilzunehmen und an der grundsätzlichen Willensbildung des Vereins und der Entscheidungen des Vereins mitzuwirken.

Diese Möglichkeit zum Abhalten einer Mitgliederversammlung ist für Vereine interessant, deren Mitglieder sich nicht am Sitz des Vereins aufhalten und für Mietgliederversammlungen anreisen müssten. Des weiteren ist es eine Möglichkeit für Vereine, die eine geringe Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern haben, diese bei der Mitgliederversammlung einzubeziehen.

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