Zur Haftung bei Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger

09.08.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Erkennt ein Radfahrer einen Fußgänger auf dem Radweg, ist er gehalten, seine Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass jegliche Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen ist.

Erkennt ein Fahrradfahrer zwei Fußgänger, die auf dem Radweg stehend ihm den Rücken zuwenden, und versucht er, nach Betätigung der Fahrradklingel unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von etwa 14 km/h auf der Seite des Gehwegs an ihnen vorbeizufahren und verletzt sich dann beim Sturz nach einer Vollbremsung, kommt eine Mithaftung des Radfahrers von 80% in Betracht. 

Dies ist einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.08.2010 – 12 U 179/09 zu entnehmen. 

Zu Recht habe die Vorinstanz die Haftung des klagenden Radfahrers an dem Unfall mit 80% bemessen. Die beiden zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Fußgänger hätten mit dem Rücken zum Kläger auf dem Radweg gestanden und ihn deshalb nicht wahrgenommen. Nachdem der Kläger die Fahrradklingel betätigt habe, hätte er damit rechnen müssen, so das Kammergericht weiter, dass sich die Fußgänger schnellstmöglich in Richtung Gehweg bewegen würden. 

Der Kläger habe die Fußgänger schon von weitem gesehen. Er habe jedoch erst, als er nur noch etwa 6m von ihnen entfernt war, die Fahrradklingel betätigt, ohne dabei seine Geschwindigkeit von etwa 14 km/h zu reduzieren. Der Kläger hätte seine Geschwindigkeit jedoch auf Schritttempo reduzieren müssen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fußgänger auf der Fahrbahn wahrnehme, habe er sich so verhalten, dass jegliche Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen ist. Wenn erforderlich, müsse er anhalten und warten, bis der Fußgänger die Fahrbahn verlassen hat.

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