Selbst (mit)schuld, wer bei erkennbar betrunkenem Fahrer mitfährt

published on 27.06.2015 22:29
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Fredi Skwar
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Author’s summary by Fredi Skwar

Wer bei erkennbar betrunkenem Fahrer mitfährt, muss sich im Schadensfall erheblicher Mitverschulden anrechnen lassen

Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich bei einem durch Verkehrsunfall erlittenen Schaden regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden (hier: 40%) anrechnen lassen. 

Dies hat das OLG Celle in einem Urteil vom 05.10.2011 – 14 U 93/11 entschieden.

Der klagende Sozialversicherungsträger machte aus übergegangenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugführers die Erstattung von Rehabilitationskosten geltend, welche er für sein Mitglied aufgewendet hatte, das im August 1995 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer schwer verletzt wurde. 

Unstreitig war der Verletzte mit dem Fahrzeugführer vorher auf einem Dorffest, wo beide alkoholische Getränke konsumierten. Im Anschluss daran begaben sie sich in eine Discothek, wo sie ebenfalls Alkohol tranken. Während der späteren Autofahrt kam sie mit ihrem Fahrzeug gegen 01:30 Uhr von der Fahrbahn ab, streiften einen Baum und fuhren danach in einen Graben. Eine mehrere Stunden nach dem Verkehrsunfall bei dem Fahrzeugführer durchführte Messung der Blutalkoholkonzentration ergab noch einen Wert von 1,51 g ‰. 

Die beklagte Versicherung wendet gegen den geltend gemacht Anspruch ein, dass den Verletzten Beifahrer eine erhebliche Mitschuld treffe, was anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. 

Diesem Einwand stimmte das OLG Celle zu und hob insoweit das landgerichtliche Urteil auf. Den Verletzten treffe ein Mitverschulden von 40%, das sich der klagende Sozialversicherungsträger zurechnen lassen müsse. Die beklagte Haftpflichtversicherung habe daher nur für 60% der Unfalleinfolgen einzustehen. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liege ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, müsse sich daher regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden bei einem etwaigen Schadenseintritt anrechnen lassen. Die dem Verletzten bekannten und auch von ihm geschilderten Umstände (gemeinsamer Festbesuch, Alkoholkonsum) führten, so das OLG, zu seinem Nachteil zu der widerleglichen Vermutung, dass er, auch wenn er selbst erheblich betrunken gewesen sei, die massive Alkoholisierung und absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers jedenfalls hätte erkennen müssen. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht erschüttert.

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