Achtung drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Der 2006 von Hansa Hamburg Shipping aufgelegte Schiffsfonds MS RHL Aurora ist insolvent. Da die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist greift, könnten Schadensersatzansprüche der Anleger schon bald verjährt sein.

Mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro konnten sich die Anleger seit Mai 2006 an dem Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MS RHL Aurora, der damals noch unter dem Namen MS Matthias Claudius firmierte, beteiligen. Das investierte Geld sorgte allerdings nicht für die erhoffte Rendite. Ausschüttungen blieben fast gänzlich aus. Gute zehn Jahre nach der Auflage des Schiffsfonds ist er nun pleite. Das Amtsgericht Reinbek hat am 13. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az.: 8 IN 130/16). Nach der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Um den zu erwartenden finanziellen Schaden abzuwenden, müssen die Anleger jetzt umgehend handeln, da mögliche Ansprüche aufgrund der taggenauen zehnjährigen Verjährungsfrist schon bald nicht mehr durchsetzbar sind. Daher sollten zunächst verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ansonsten ist das Geld der Anleger verloren.

Eine fehlerhafte Anlageberatung ist bei Schiffsfonds häufig ein Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Denn im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung dürfen nicht nur die Vorzüge einer Kapitalanlage dargestellt werden, sondern auch die Risiken müssen offengelegt werden. Dass diese bei Beteiligungen an Schiffsfonds immens sind, zeigt die lange Reihe von Schiffsfonds-Insolvenzen in Folge der Finanzkrise von 2008. In den Beratungsgesprächen wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Selbst über das Totalverlust-Risiko wurden sogar betont sicherheitsorientierte Anleger nicht aufgeklärt. Diese Falschberatung kann ebenso zu Schadensersatz führen wie das Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank ihre teilweise hohen Vermittlungsprovisionen offenlegen, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen kann, bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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