Hansa Hamburg Shipping: Insolvenz der MS RHL Aurora – Achtung Verjährung
Rechtsanwalt
Arthur R. Kreutzer
Achtung drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Der 2006 von Hansa Hamburg Shipping aufgelegte Schiffsfonds MS RHL Aurora ist insolvent. Da die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist greift, könnten Schadensersatzansprüche der Anleger schon bald verjährt sein.
Mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro konnten sich die Anleger seit Mai 2006 an dem Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MS RHL Aurora, der damals noch unter dem Namen MS Matthias Claudius firmierte, beteiligen. Das investierte Geld sorgte allerdings nicht für die erhoffte Rendite. Ausschüttungen blieben fast gänzlich aus. Gute zehn Jahre nach der Auflage des Schiffsfonds ist er nun pleite. Das Amtsgericht Reinbek hat am 13. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az.: 8 IN 130/16). Nach der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Um den zu erwartenden finanziellen Schaden abzuwenden, müssen die Anleger jetzt umgehend handeln, da mögliche Ansprüche aufgrund der taggenauen zehnjährigen Verjährungsfrist schon bald nicht mehr durchsetzbar sind. Daher sollten zunächst verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ansonsten ist das Geld der Anleger verloren.
Eine fehlerhafte Anlageberatung ist bei Schiffsfonds häufig ein Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Denn im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung dürfen nicht nur die Vorzüge einer Kapitalanlage dargestellt werden, sondern auch die Risiken müssen offengelegt werden. Dass diese bei Beteiligungen an Schiffsfonds immens sind, zeigt die lange Reihe von Schiffsfonds-Insolvenzen in Folge der Finanzkrise von 2008. In den Beratungsgesprächen wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Selbst über das Totalverlust-Risiko wurden sogar betont sicherheitsorientierte Anleger nicht aufgeklärt. Diese Falschberatung kann ebenso zu Schadensersatz führen wie das Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank ihre teilweise hohen Vermittlungsprovisionen offenlegen, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen kann, bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.
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(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.