Gewa-Tower: Möglichkeiten der Anleger nach Baustopp und Insolvenz
Rechtsanwalt
Arthur R. Kreutzer
Gewa-Tower: Möglichkeiten der Anleger nach
Baustopp und Insolvenz
Der dritthöchste Wohnturm Deutschlands soll der GEWA-Tower in Fellbach bei Stuttgart werden. Das Richtfest wurde bereits gefeiert, doch dann folgten Baustopp und der Insolvenzantrag der Projektgesellschaft Gewa 5 to 1 GmbH & Co. KG. Das Amtsgericht Esslingen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am 21. November eröffnet (Az.: 13 IN 789/16).
Als die Bauarbeiten an dem GEWA-Tower eingestellt wurden, begann die Gerüchteküche zu brodeln. Und zum Schrecken der Anleger wurde aus den Gerüchten Realität. Die Gewa 5 to 1 und der Generalunternehmer konnten keine Einigung über die Wiederaufnahme der Bauarbeiten erzielen und es folgte der Insolvenzantrag. Bisher ist rund ein Drittel der Wohnungen in dem Hochhaus noch nicht verkauft. Das Hotel in dem Tower konnte zwar im Rahmen eines Forward-Deals an einen Investor verkauft werden. Das Geld fließt nach Unternehmensangaben aber erst, wenn das Hotel fertiggestellt und vom Käufer abgenommen ist. Das soll erst im ersten Quartal 2017 der Fall sein.
Derzeit scheinen der Fortgang und die weitere Finanzierung des Bauprojekts noch nicht geklärt zu sein und eine Folge davon ist der Baustopp. Damit ist auch das Geld der Anleihe-Anleger in Gefahr. Die Gewa 5 to 1 emittierte im März 2014 eine Anleihe (ISIN: DE000A1YC7Y7) mit einem Volumen von bis zu 35 Millionen Euro und verzinste sie jährlich mit 6,5 Prozent. Im März 2018 ist die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Auch wenn die Anleihe u.a. durch eine Grundschuld besichert ist, dürfte die aktuelle Entwicklung den Anlegern einige Sorgen bereiten. Ihre Hoffnungen ruhen nun auf dem vorläufigen Insolvenzverwalter und einer zügigen Fertigstellung des Towers.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Ob und wie es mit dem Gewa-Tower weitergeht, ist derzeit noch völlig offen. Es kann auch zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens kommen. Dann könnten den Anlegern hohe Verluste drohen. Ihre Forderungen müssten sie dann beim Insolvenzverwalter anmelden. Ebenfalls stellt sich die Frage, ob finanzielle Belastungen auf die Anleger zukommen werden und z.B. die Anleihebedingungen geändert werden sollen. Auch das führt in der Regel zu finanziellen Verlusten. Wie erwähnt, muss für etwa ein Drittel der Wohnungen noch ein Käufer gefunden werden. Ob die angestrebten Verkaufspreise angesichts der aktuellen Umstände erreicht werden können, ist ebenfalls fraglich.
Unterm Strich ist zu befürchten, dass die Anleger Verluste erleiden werden. Daher sollten alle rechtlichen Optionen geprüft werden. Es können z.B. Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche und Anlageberater entstanden sein, wenn über die Risiken des Projekts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.