Zivilrecht: Ersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung

bei uns veröffentlicht am13.06.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.05.2017 (XI ZR 430/16) folgendes entschieden:

Tenor:


Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Augenarztpraxis auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist selbständige Augenärztin. Nach Vertragsverhandlungen zwischen ihr, ihrem Ehemann und der Beklagten schloss sie zwecks Finanzierung ihrer augenärztlichen Praxis am 5./11. Oktober 2001 mit der Beklagten einen Universaldarlehensvertrag über 205.000 € mit einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Während der Laufzeit waren nur Zinsen in Höhe von nominal 5,95% p.a. zu zahlen, während die Darlehenssumme zum Ende der Laufzeit am 1. Oktober 2013 mit einer Einmalzahlung getilgt werden sollte. Hierfür schloss die Klägerin auf Empfehlung und Vermittlung der Beklagten zugleich einen als "Tilgungsversicherung" bezeichneten Kapitallebensversicherungsvertrag bei der V. AG mit einer Versicherungsdauer von 12 Jahren und einer Versicherungssumme von 151.691 € sowie einer prognostizierten Ablaufleistung von 140%, d.h. 212.367 € ab. In einer handschriftlich vermerkten ergänzenden Vereinbarung im Darlehensvertrag heißt es:

"Die Kreditgewährung zu den umseitigen Konditionen setzt... das Zustandekommen der Lebensversicherung bei der V. voraus. Sollte die Versicherung nicht zustande kommen, ist ggf. der Einsatz einer anderen versicherten Person vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Umstellung in ein Annuitätendarlehen mit einem nom. Zinsaufschlag von 0,25% p.a."

Bei Fälligkeit der Lebensversicherung zahlte der Lebensversicherer am 1. Oktober 2013 - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar an die Beklagte - lediglich 165.961,40 € aus, was der Klägerin bereits mit Schreiben vom 13. März 2010 im Hinblick auf eine geringere Überschussbeteiligung angekündigt worden war. Zur restlichen Tilgung des Darlehens zahlte die Klägerin den Differenzbetrag zuzüglich Tageszinsen für zehn Tage in Höhe von insgesamt 39.088,70 € unter Vorbehalt selbst an die Beklagte.

Nachdem die Klägerin mit der im August 2013 erhobenen Klage zunächst den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt sei, begehrt sie nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 39.088,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Ferner verlangt sie die Zahlung von weiteren 3.696,48 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren eingetretenen und/oder künftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrags vom 5./11. Oktober 2001 zu ersetzen. Sie behauptet, von der Beklagten nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit genügen würde. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen, was zu einem Nominalzins von 6,2% p.a. möglich gewesen wäre. Sie hätte dann insgesamt 3.696,48 € weniger gezahlt als an Zinsen und Prämien für das von der Beklagten empfohlene Finanzierungsmodell.

Das Landgericht hat zunächst mit Urteil vom 29. Januar 2015 dem - nicht gestellten - Feststellungsantrag der Klägerin, das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen sei durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt, entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 24. September 2015 hat das Landgericht sein erstes Urteil dahin abgeändert, dass es anstelle des Feststellungsausspruchs die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 39.088,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, während es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin in der vom Berufungsgericht als schlüssig angesehenen Höhe beschränkt.

Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen "in Höhe der schlüssig dargelegten Schadensersatzforderung" beschränkt, weil die dazu entscheidende Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist im Falle einer fehlerhaften Finanzierungsberatung für die konkrete Fallkonstellation - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken. Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung aus, weil es sich insoweit - neben dem ebenfalls in Rede stehenden Bereicherungsanspruch - nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt.

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen. Die von der Klägerin vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche weder als Schadensersatz noch aus Bereicherungsrecht zu.

Die Beklagte habe zwar eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie nicht auf das Risiko einer Unterdeckung bei der zugleich zum Zwecke der Tilgung am Laufzeitende empfohlenen Lebensversicherung hingewiesen habe. Der Schadensersatzanspruch sei aber Ende 2012 verjährt, so dass die im August 2013 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB richte sich die Verjährung nach neuem Recht. Danach habe die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 1. Januar 2002 angefangen und mit Ablauf des 2. Januar 2012 geendet. Der Schadensersatzanspruch sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden.

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 39.088,70 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Beklagte habe diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund sei vielmehr der Darlehensvertrag vom 5./11. Oktober 2001 gewesen, aus dem die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta habe verlangen können. Die Klägerin habe ihrer Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch einredeweise entgegenhalten können. Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht zugestanden. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt, so dass der Klägerin eine Aufrechnung nach § 215 BGB verwehrt sei. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sei erst nach Ablauf der Vertragszeit am 1. Oktober 2013 und damit nach Eintritt der Verjährung erfüllbar gewesen.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der im Jahr 2001 erfolgten Finanzierungsberatung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt ist. Danach verjährt ein Anspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information über etwaige wirtschaftliche Nachteile der empfohlenen Finanzierung in zehn Jahren - hier gerechnet ab dem 1. Januar 2002 - von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung richtet sich dies gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, der indes inhaltlich der geltenden Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits - teilweise - beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben. Die Schadensentstehung ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist.

So liegt der Fall hier. Der einheitliche Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objektiv mit dem Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch stellt - ähnlich wie bei der Empfehlung einer Kapitalanlage oder einer anteilsgebundenen Lebensversicherung - der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs- und Tilgungsmodells aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn daher - unabhängig von der Entwicklung der Lebensversicherung - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Betrag der Versicherungsleistung, der zur Tilgung des Darlehens dienen sollte, endgültig festgestanden oder dessen Zurückbleiben hinter dem für die Tilgung erforderlichen Betrag ernsthaft in Rede gestanden hat. Vielmehr hätte die Klägerin - was sie selbst geltend macht - bei ordnungsgemäßer Beratung ein Annuitätendarlehen mit einem Zinssatz von 6,2% p.a. abgeschlossen und dabei von Anfang an eine geringere monatliche Ratenzahlung erbringen müssen, als sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten tatsächlich geleistet hat. Dieser Vermögensnachteil ist ihr bereits im Oktober 2001 entstanden.

Danach begann vorliegend die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, weil kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach §§ 195, 198 Satz 1 BGB aF, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 2. Januar 2012. Da die Klägerin ihre Klage erst im August 2013 eingereicht hat, konnte sie damit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erreichen.

Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint.

Die Zahlung der 39.088,70 € erfolgte mit Rechtsgrund, weil der Beklagten in dieser Höhe ein am 1. Oktober 2013 fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch zustand. Soweit die Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte unter Berufung auf ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242 , 249 Abs. 1 BGB entgegengehalten hat, erhebt sie eine unselbständige Einwendung, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird. Insoweit besteht keine Regelung, die den Einwand aus §§ 242 , 249 Abs. 1 BGB über den Ablauf der Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinaus aufrechterhalten würde. § 215 BGB greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil weder - mangels Gleichartigkeit der wechselseitigen Ansprüche - eine Aufrechnungslage besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar sind die §§ 821 , 853 BGB. Eine Ausnahme gilt daher gemäß § 853 BGB nur, wenn sich der andere Teil auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch berufen kann. Dafür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsurteil den weiteren Angriffen der Revision standhält.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 813 Erfüllung trotz Einrede


(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 21

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 853 Arglisteinrede


Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Augenarztpraxis auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist selbständige Augenärztin. Nach Vertragsverhandlungen zwischen ihr, ihrem Ehemann und der Beklagten schloss sie zwecks Finanzierung ihrer augenärztlichen Praxis am 5./11. Oktober 2001 mit der Beklagten einen Universaldarlehensvertrag über 205.000 € mit einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Während der Laufzeit waren nur Zinsen in Höhe von nominal 5,95% p.a. zu zahlen, während die Darlehenssumme zum Ende der Laufzeit am 1. Oktober 2013 mit einer Einmalzahlung getilgt werden sollte. Hierfür schloss die Klägerin auf Empfehlung und Vermittlung der Beklagten zugleich einen als "Tilgungsversicherung" bezeichneten Kapitallebensversicherungsvertrag bei der V.                              AG mit einer Versicherungsdauer von 12 Jahren und einer Versicherungssumme von 151.691 € sowie einer prognostizierten Ablaufleistung von 140%, d.h. 212.367 € ab. In einer handschriftlich vermerkten ergänzenden Vereinbarung im Darlehensvertrag heißt es:

"Die Kreditgewährung zu den umseitigen Konditionen setzt … das Zustandekommen der Lebensversicherung bei der V.          voraus. Sollte die Versicherung nicht zustande kommen, ist ggf. der Einsatz einer anderen versicherten Person vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Umstellung in ein Annuitätendarlehen mit einem nom. Zinsaufschlag von 0,25% p.a."

3

Bei Fälligkeit der Lebensversicherung zahlte der Lebensversicherer am 1. Oktober 2013 - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar an die Beklagte - lediglich 165.961,40 € aus, was der Klägerin bereits mit Schreiben vom 13. März 2010 im Hinblick auf eine geringere Überschussbeteiligung angekündigt worden war. Zur restlichen Tilgung des Darlehens zahlte die Klägerin den Differenzbetrag zuzüglich Tageszinsen für zehn Tage in Höhe von insgesamt 39.088,70 € unter Vorbehalt selbst an die Beklagte.

4

Nachdem die Klägerin mit der im August 2013 erhobenen Klage zunächst den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt sei, begehrt sie nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 39.088,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Ferner verlangt sie die Zahlung von weiteren 3.696,48 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren eingetretenen und/oder künftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrags vom 5./11. Oktober 2001 zu ersetzen. Sie behauptet, von der Beklagten nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit genügen würde. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen, was zu einem Nominalzins von 6,2% p.a. möglich gewesen wäre. Sie hätte dann insgesamt 3.696,48 € weniger gezahlt als an Zinsen und Prämien für das von der Beklagten empfohlene Finanzierungsmodell.

5

Das Landgericht hat zunächst mit Urteil vom 29. Januar 2015 dem - nicht gestellten - Feststellungsantrag der Klägerin, das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen sei durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt, entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 24. September 2015 hat das Landgericht sein erstes Urteil dahin abgeändert, dass es anstelle des Feststellungsausspruchs die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 39.088,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, während es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

A.

6

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin in der vom Berufungsgericht als schlüssig angesehenen Höhe beschränkt.

7

Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen "in Höhe der schlüssig dargelegten Schadensersatzforderung" beschränkt, weil die dazu entscheidende Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist im Falle einer fehlerhaften Finanzierungsberatung für die konkrete Fallkonstellation - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (vgl. nur Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 14 und vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

8

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10 mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung aus, weil es sich insoweit - neben dem ebenfalls in Rede stehenden Bereicherungsanspruch - nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt.

9

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 mwN). Die von der Klägerin vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

B.

10

Die Revision ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

12

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche weder als Schadensersatz noch aus Bereicherungsrecht zu.

13

Die Beklagte habe zwar eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie nicht auf das Risiko einer Unterdeckung bei der zugleich zum Zwecke der Tilgung am Laufzeitende empfohlenen Lebensversicherung hingewiesen habe. Der Schadensersatzanspruch sei aber Ende 2012 verjährt, so dass die im August 2013 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB richte sich die Verjährung nach neuem Recht. Danach habe die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 1. Januar 2002 angefangen und mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) geendet. Der Schadensersatzanspruch sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden.

14

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 39.088,70 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Die Beklagte habe diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund sei vielmehr der Darlehensvertrag vom 5./11. Oktober 2001 gewesen, aus dem die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta habe verlangen können. Die Klägerin habe ihrer Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch einredeweise entgegenhalten können (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht zugestanden. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt, so dass der Klägerin eine Aufrechnung nach § 215 BGB verwehrt sei. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sei erst nach Ablauf der Vertragszeit am 1. Oktober 2013 und damit nach Eintritt der Verjährung erfüllbar gewesen.

II.

15

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

16

1. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der im Jahr 2001 erfolgten Finanzierungsberatung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt ist. Danach verjährt ein Anspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information über etwaige wirtschaftliche Nachteile der empfohlenen Finanzierung in zehn Jahren - hier gerechnet ab dem 1. Januar 2002 - von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung richtet sich dies gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), der indes inhaltlich der geltenden Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht.

17

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits - teilweise - beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19, vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70 und vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 21 mwN). Die Schadensentstehung ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f.).

18

b) So liegt der Fall hier. Der einheitliche Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objektiv mit dem Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch stellt - ähnlich wie bei der Empfehlung einer Kapitalanlage oder einer anteilsgebundenen Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urteile 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46, vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64 und 70 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, jeweils mwN) - der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs- und Tilgungsmodells aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn daher - unabhängig von der Entwicklung der Lebensversicherung - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.

19

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Betrag der Versicherungsleistung, der zur Tilgung des Darlehens dienen sollte, endgültig festgestanden oder dessen Zurückbleiben hinter dem für die Tilgung erforderlichen Betrag ernsthaft in Rede gestanden hat. Vielmehr hätte die Klägerin - was sie selbst geltend macht - bei ordnungsgemäßer Beratung ein Annuitätendarlehen mit einem Zinssatz von 6,2% p.a. abgeschlossen und dabei von Anfang an eine geringere monatliche Ratenzahlung erbringen müssen, als sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten tatsächlich geleistet hat. Dieser Vermögensnachteil ist ihr bereits im Oktober 2001 entstanden.

20

c) Danach begann vorliegend die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, weil kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach §§ 195, 198 Satz 1 BGB aF, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 29). Da die Klägerin ihre Klage erst im August 2013 eingereicht hat, konnte sie damit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erreichen.

21

2. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint.

22

Die Zahlung der 39.088,70 € erfolgte mit Rechtsgrund, weil der Beklagten in dieser Höhe ein am 1. Oktober 2013 fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch zustand. Soweit die Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte unter Berufung auf ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB entgegengehalten hat, erhebt sie eine unselbständige Einwendung, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48). Insoweit besteht keine Regelung, die den Einwand aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB über den Ablauf der Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinaus aufrechterhalten würde. § 215 BGB greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil weder - mangels Gleichartigkeit der wechselseitigen Ansprüche - eine Aufrechnungslage besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar sind die §§ 821, 853 BGB. Eine Ausnahme gilt daher gemäß § 853 BGB nur, wenn sich der andere Teil auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 49 f. mwN). Dafür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

23

3. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsurteil den weiteren Angriffen der Revision standhält.

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.