Wirtschaftsstrafrecht: Zum Begriff der Unerfahrenheit bei Börsenspekulation i.S. des § 87 I BörsenG

published on 13/01/2011 16:02
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"Unerfahren" ist eine Person dann, wenn sie infolge fehlender E
Der BGH hat mit dem Urteil vom 22.08.2001 (Az: 3 StR 191/01) folgendes entschieden:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation in fünf Fällen und wegen Verleitung zur Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM vorbehalten. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch in den unter II.1. bis 7. der Urteilsgründe dargestellten 13 Fällen und die Freisprechung in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte bei der "C. Warentermin-, Handels- und Beratungs-GmbH" (im folgenden: C. GmbH), die Optionen auf Warenterminkontrakte vertrieb, als Telefonverkäufer tätig. Die C. GmbH leitete 55 % des Kapitaleinsatzes jedes Optionskäufers an ein Brokerunternehmen weiter, 45 % behielt sie als Gebühren ein, so daß der Preisaufschlag auf die an der Börse plazierte Prämie 81,82 % betrug. Bei diesem Preisaufschlag hatten die Käufer nur in Fällen einer außergewöhnlich starken Kursveränderung eine geringe Gewinnchance. In einer ausführlichen Broschüre sowie durch eine der Auftragsbestätigung beigefügte Erklärung wurden die Optionskäufer darauf hingewiesen, daß der Erwerb von Optionen ein Spekulationsgeschäft darstelle, die Wahrscheinlichkeit eines Geldverlustes sehr groß sei und insbesondere wegen des hohen Preisaufschlags auf die Börsenprämie ein Gewinn realistisch kaum erwartet werden könne. Die meisten Käufer der Optionen erlitten erhebliche Verluste.

Bei Telefongesprächen stellte der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig das mit den Optionsgeschäften verbundene Verlustrisiko als gering sowie hohe Gewinne als nahezu sicher dar und veranlaßte durch diese falschen Angaben in acht Fällen Kunden zum Kauf von Optionen auf Warenterminkontrakte, wobei er in fünf Fällen fehlende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Börsenspekulationsgeschäften ausnutzte. In weiteren fünf Fällen bestimmte er in solchen Geschäften ersichtlich unerfahrene Interessenten - ohne daß insoweit eine ihm zurechenbare Täuschung sicher festgestellt werden konnte - zum Erwerb von Optionen.

In den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und der Verleitung zur Börsenspekulation aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen kaufte im Fall II. 9. der Urteilsgründe der in Warentermingeschäften unerfahrene Kunde Kr. die Optionen wegen der ihm vom Angeklagten vorgetäuschten guten Gewinnchancen, aber auch aus Neugier in Kenntnis des Risikos. Unter diesen Umständen seien - nach Ansicht der Strafkammer - die Tatbestände des Betruges und der Verleitung zur Börsenspekulation nicht erfüllt. In den Fällen II. 8., 10. und 11. der Urteilsgründe hat das Landgericht dem Angeklagten zurechenbare Täuschungen der Optionsnehmer B. , R. und S. nicht feststellen können. Da diese Geschädigten bereits vorher bei Warenterminoptionsgeschäften erhebliche Verluste erlitten hätten, liege - nach Meinung des Landgerichts - eine Verleitung zur Börsenspekulation unter Ausnutzung der Unerfahrenheit nicht vor.

Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

ie Begründungen, mit denen die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe freigesprochen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Es ist zu besorgen, daß sie den Begriff der "Unerfahrenheit" in § 89 Abs. 1 Börsengesetz verkannt und zu eng ausgelegt hat. "Unerfahren" im Sinne dieser Vorschrift ist eine zum Abschluß eines Börsenspekulationsgeschäftes verleitete Person dann, wenn sie infolge fehlender Einsicht die Tragweite des konkreten Spekulationsgeschäfts in seiner ganzen Bedeutung nicht verläßlich überblicken kann, wobei es auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt. Entgegen der Meinung des Landgerichts kann dabei aus der Tatsache allein, daß ein Anleger bereits vorher bei Warenterminoptionsgeschäften Kapitalverluste erlitten hatte oder sich allgemein der Möglichkeit von Verlusten bewußt war, nicht auf die Einsicht in deren Funktionsweise und grundlegenden Prinzipien geschlossen werden. Das Urteil verhält sich nicht zu dem entscheidenden Umstand, ob die Anleger B. , Kr. , R. und S. die Optionen in dem Wissen erworben haben, daß sich infolge des hohen Preisaufschlages auf die Originalbörsenprämie das Verlustrisiko vervielfacht hat, sie deshalb im Regelfall Verluste erwarten mußten und nur bei außergewöhnlich starken Kursschwankungen ausnahmsweise die geringe Chance eines Gewinns bestand. Dabei kann es ein Indiz für ihre Unerfahrenheit sein, daß sie trotz der vorangegangenen, verlustreichen Optionsgeschäfte nochmals Optionen gekauft haben, die kaum eine realistische Gewinnchance boten (vgl. BGHR BörsenG § 89 Unerfahrenheit 1).

Der Verleitung des Anlegers Kr. zur Börsenspekulation steht nicht entgegen, daß er die Optionen aufgrund der ihm vom Angeklagten vorgetäuschten guten Gewinnchancen, aber auch aus Neugier gekauft hat (UA S. 23), weil die Mitursächlichkeit für den Erwerb genügt. Diesen rechtlichen Bedenken unterliegen zwar auch die Schuldsprüche in den Fällen II. 4. und II. 6. d) der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer den Angeklagten lediglich wegen Betruges zum Nachteil der Zeugen K. und L. verurteilt hat. In diesen Fällen ist die Revision der Staatsanwaltschaft jedoch wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden, so daß die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind.

Auch die Verneinung eines Betruges im Falle des Anlegers Kr. (Fall II. 9. der Urteilsgründe) ist - wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat - rechtlich bedenklich.

Soweit der Angeklagte in den unter II. 1. bis 7. der Urteilsgründe dargestellten 13 Fällen verurteilt worden ist, war der Strafausspruch aufzuheben.

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte auf Grund der neuen Verhandlung wegen weiterer Taten schuldig gesprochen wird und zumindest eine Gesamtgeldstrafe verwirkt hat, die die Höchstgrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe für die Anwendung des § 59 StGB übersteigt.

Weiterhin fehlt es für die Wertungen der Strafkammer, eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ergebe besondere Umstände, nach denen es angezeigt sei, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen ( § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Verurteilung zu Strafe nicht ( § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB), an tragfähigen Begründungen. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB hat Ausnahmecharakter und gilt in der Regel nur für den unteren Kriminalitätsbereich. Dabei sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann gegeben, wenn bestimmte Umstände die zu beurteilende Tat von den Durchschnittsfällen deutlich abheben und diesen gegenüber das Tatunrecht, die Schuld und die Strafbedürftigkeit wesentlich mindern, und deshalb einen Verzicht auf die Verurteilung angezeigt erscheinen lassen. Zwar sprechen durchaus gewichtige Umstände - vor allem die lange Verfahrensdauer, die allerdings nicht ohne weiteres einen "besonderen Umstand" im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt- zu Gunsten des Angeklagten. Gegen mehrere vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Gesichtspunkte bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Wertung des Landgerichts, "das Verhalten des Angeklagten sei in einer Grauzone jenseits der Strafbarkeitsgrenze angesiedelt" (UA S. 39), wird angesichts seines festgestellten planmäßigen Vorgehens über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen und der Intensität der Täuschungen dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht. Auch ist nicht erkennbar, worin die "stark veränderte Lebenssituation des Angeklagten bestehen soll" (UA S. 40, 41), der auch gegenwärtig bei einer Gesellschaft beschäftigt ist, die u.a. Warenterminoptionen vermittelt (UA S. 4). Fraglich erscheint, ob der lediglich verbal geäußerten Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung (UA S. 40, 41) - entsprechend der Ansicht der Strafkammer - bei der Strafzumessung eine wesentliche Bedeutung zukommen kann. Obwohl der Angeklagte über ein sehr hohes Einkommen verfügt und auch in der Vergangenheit verfügte, hat er bisher weder Schadensersatz geleistet noch ein rechtsverbindliches Anerkenntnis abgegeben. Unter diesen Umständen drängen sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Willens zur Schadenswiedergutmachung auf, zumal nach den Feststellungen die Schadensersatzansprüche der Geschädigten verjährt sind (UA S. 42).

Da sich die aufgezeigten Strafzumessungsfehler auf die verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben können und die Verwarnung eng mit der vorbehaltenen Strafe verknüpft ist, war der Strafausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Betrugsschaden im Sinne einer Vermögensgefährdung aus der Differenz zwischen der von der C. GmbH erhobenen Gebühr (Aufschlag von 81,82 % auf die Börsenprämie) und einer angemessenen, marktüblichen Provision von 20 % der Originalbeschaffungskosten (plazierte Börsenprämie zuzüglich Brokerkommission), errechnet hat (UA S. 38/39). Denn zumindest in Höhe dieses Unterschiedsbetrages war die reale Werthaltigkeit der Optionen geringer als vom Angeklagten vorgetäuscht. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts besteht der Vermögensschaden der Anleger nicht in Höhe des gezahlten Optionspreises, da die Optionen nicht völlig wertlos waren.

Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob die lange Verfahrensdauer von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten ist und ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt. Einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kommt neben dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil sowie den Belastungen durch eine lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung von Gewicht zu (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 12). Wegen der Berechnung der angemessenen Frist zur Verfahrenserledigung und der im Urteil darzustellenden Umstände verweist der Senat auf seine Entscheidungen BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9.



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1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

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(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.