Strafrecht: Zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen von der Hehlerei

published on 21/03/2015 13:20
Strafrecht: Zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen von der Hehlerei
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Vorbereitungshandlung bleibt dann straflos, wenn sie Absatzbemühungen unterstützt, die noch nicht konkret geplant sind.
Der BGH hat mit Beschluss vom 30.08.2007 (Az: 3 StR 200/07) folgendes entschiede.:

Eine Vorbereitungshandlung in Form der Absatzhilfe zur Hehlerei bleibt dann straflos, wenn sie Absatzbemühungen unterstützt, die im Einzelnen noch nicht absehbar und auch noch nicht konkret geplant sind.


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bestätigt seine ständige Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen Sich-Verschaffen, Absetzen, Absatzhilfe (vgl. BGH Beschluss v. 15.09.2005 – Az. 3 StR 282/05, BGH Beschluss v. 20.07.2004 – Az. 3 StR 231/04) und zieht richtigerweise dort eine Grenze, wo dem Vortäter straflose Unterstützungen im Vorfeld der Absatzbemühungen geleistet werden.


Tatbestand

Der bereits rechtskräftig verurteilte T hatte aus einer Bank unter anderem einen Namenspfandbrief über eine Darlehensforderung in Höhe von 10 Mio. DM entwendet. Der Angeklagte Bü. Wurde von einem Dritten, der an die Papiere gelangt ist, gebeten, ihm bei der Verwertung der Papiere zu helfen. In Kenntnis von der Herkunft der Papiere beauftragte dieser den Angeklagten E, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. E holte die gewünschten Erkundigungen bei einer Bank ein. Da die angefragte Bank jedoch die Polizei einschaltete, kam es zu keinen weiteren Bemühungen.

Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz des Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch ungewisser Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vortäter noch nicht den Beginn des Absetzens bedeutete.


Entscheidungsgründe

Die Feststellungen des Landgerichtes sind nach Ansicht des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zu Recht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine straflose Beihilfe im Vorbereitungsstadium eines noch nicht näher geplanten Absatzes angenommen. Einen näher festgelegten Tatplan zum Absatz des fraglichen Pfandbriefes konnte es hingegen nicht feststellen.

Für die Abgrenzung einer straflosen Vorbereitungshandlung und einer versuchten oder vollendeten Absatzhilfe im Rahmen der Hehlerei kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.


Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der gesondert verfolgte, bereits rechtskräftig verurteilte T. hatte aus den Tresorräumen der B -Bank unter anderem einen Namenspfandbrief über eine Darlehensforderung in Höhe von 10 Millionen DM gestohlen. Der Pfandbrief oder eine Kopie hiervon gelangte auf ungeklärte Weise zu einem "K. ", der den Angeklagten Bü. bat, ihm bei der Verwertung zu helfen. Der Angeklagte Bü., der damit rechnete, dass der Brief gestohlen war, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit überprüfen zu lassen, und bat seinerseits den Angeklagten E., die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. E. erfragte bei der Schuldnerbank, ob das Papier handelbar sei und ob man für die Übertragung einen Notar benötige. Zu weiteren Bemühungen kam es nicht, da die Bank die Polizei einschaltete. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz des Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch ungewisser Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vortäter noch nicht den Beginn des Absetzens bedeutete.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtsprechung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.1988 – Az. 3 StR 509/88). Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan zugekommen war (so BGH, Beschluss v. 07.09.1992 – Az. 3 StR 346/92; BGH, Beschluss v. 16.12.1988 – Az. 3 StR 509/88). Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH, Beschluss v. 16.12.1988 – Az. 3 StR 509/88).

Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellte.

Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Maßstäben zu Recht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine Beihilfe im Vorbereitungsstadium eines noch nicht näher geplanten Absatzes angenommen. Denn einen näher festgelegten Tatplan zum Absatz des fraglichen Pfandbriefs hat es nicht feststellen können. Es war sogar unaufklärbar, ob "K. " überhaupt eine Verfügungsmacht über den Pfandbrief erhalten hatte und somit ein Vortäter im Sinne des § 259 StGB sein konnte oder ob er ebenfalls nur Absatzhelfer sein sollte, dem nur eine Fotokopie dieses Wertpapiers überlassen worden war.
Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in den Anfragen des Angeklagten E.bei der Bank sei bereits ein "Absatzversuch" zu sehen, träfe dies allenfalls dann zu, wenn er beabsichtigte, durch diese Kontaktaufnahme in konkrete Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist indes den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Bei dieser Sachlage musste das Landgericht - jedenfalls zu Gunsten der Angeklagten - davon ausgehen, dass konkrete Absatzplanungen noch nicht bestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der Vorklärung dienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der Pfandbrief hätte verwertet werden können. Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzurechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für gestohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5) entgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein Angeklagter das vom Vortäter entwendete defekte Fernsehgerät unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich genommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte Absatzhilfe gesehen, da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung für einen Erfolg versprechenden Absatz gewesen sei. Der Senat kann offen lassen, ob er dem bei einer entsprechenden Konstellation folgen könnte; denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

Entsprechendes gilt für die in der Revisionsbegründung zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats in BGH Beschluss v. 15.09.2005 – Az. 3 StR 282/05, der als Ausgangsentscheidung BGH Beschluss v. 20.07.2004 – Az. 3 StR 231/04 zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben hatte, was es als möglich, wenn nicht sogar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner Tätigkeit ein eingespieltes Absatzsystem zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt.



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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/05 vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. S
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 282/05
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe,
b) in den diese Fälle betreffenden Aussprüchen über die Einzelstrafen sowie
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe in den Fällen B II 3 und 5 wendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. Ruß in LK, 11. Aufl., § 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die Vorbereitung eines späteren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten. Solches ist hier nicht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder entnommen werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst Verkaufsbemühungen unternehmen sollte, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Vortäter Absatzbemühungen entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter durch eigene Tätigkeiten unterstützte (vgl. UA S. 12), kann konkrete Feststellungen nicht ersetzen. Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten Fällen bloße Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH NJW 1989, 1490) oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.) vorliegen." Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten (Verän-
derung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall B. II. 3. - und Verstecken eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermöglichung der Weiterveräußerung - Fall B. II. 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses zumindest die Annahme jeweils einer versuchten Hehlerei nahe legen. Zur rechtlichen Einordnung dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines Aufhebungsbeschlusses vom 20. Juli 2004, der vom Tatrichter möglicherweise insoweit nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 282/05
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe,
b) in den diese Fälle betreffenden Aussprüchen über die Einzelstrafen sowie
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe in den Fällen B II 3 und 5 wendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. Ruß in LK, 11. Aufl., § 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die Vorbereitung eines späteren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten. Solches ist hier nicht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder entnommen werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst Verkaufsbemühungen unternehmen sollte, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Vortäter Absatzbemühungen entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter durch eigene Tätigkeiten unterstützte (vgl. UA S. 12), kann konkrete Feststellungen nicht ersetzen. Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten Fällen bloße Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH NJW 1989, 1490) oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.) vorliegen." Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten (Verän-
derung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall B. II. 3. - und Verstecken eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermöglichung der Weiterveräußerung - Fall B. II. 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses zumindest die Annahme jeweils einer versuchten Hehlerei nahe legen. Zur rechtlichen Einordnung dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines Aufhebungsbeschlusses vom 20. Juli 2004, der vom Tatrichter möglicherweise insoweit nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert