Rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag ermöglicht keine Insolvenzanfechtung

21.11.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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BGH-Urteil vom 20.11.2001 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 20.11.2001 (Az: IX ZR 48/01) entschieden:

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung.

Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft.

Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. P. S. (nachfolgend: Schuldner), eines Bauträgerunternehmers. Arbeitnehmer des Schuldners waren unter anderem bei der verklagten öffentlich-rechtlichen Krankenkasse pflichtversichert. Der Schuldner führte die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1999 in Höhe von rund 17.000 DM nicht entsprechend ihrer Fälligkeit an die Beklagte ab. Am 26. Juli 1999 stellte die Beklagte beim Amtsgericht L. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, gestützt auf Zahlungsunfähigkeit. Am 29. September und 7. Oktober 1999 übermittelte der Schuldner der Beklagten Schecks in Höhe von 10.000 DM und von 10.189,81 DM; damit war der seinerzeit bestehende Beitragsrückstand gegenüber der Beklagten ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 an das Insolvenzgericht erklärte die Beklagte ihren Eröffnungsantrag für erledigt.

Am 9. November 1999 stellte ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner, der zur Verfahrenseröffnung führte.

Der Kläger fordert mit der Anfechtungsklage die Rückgewähr der beiden Scheckzahlungen des Schuldners in Höhe von zusammen 20.189,81 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Anfechtung aufgrund des für erledigt erklärten Eröffnungsantrags

Das Berufungsgericht hat die Anfechtung unter anderem für unbegründet gehalten, soweit sie auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt wird. Dazu hat es ausgeführt:

Maßgeblich sei nicht der Eröffnungsantrag der Beklagten selbst vom 26. Juli 1999, sondern der Antrag eines anderen Gläubigers vom 9. November 1999, der nach den hier angefochtenen Rechtshandlungen liege. Seien mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so sei zwar nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden sei. Mit der Befriedigung der Gläubigerforderung werde der ursprünglich zulässige Antrag jedoch unzulässig, weil § 14 Abs. 1 InsO neben dem rechtlichen Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes auch diejenige der Forderung verlange. Nicht nur der bereits ursprünglich unzulässige, sondern auch der später unzulässig gewordene Antrag unterliege der Abweisung. Aus § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO lasse sich nicht ableiten, daß ursprünglich zulässige und begründete Anträge stets dann maßgeblich seien, wenn sie nicht rechtskräftig oder nur mangels Masse abgewiesen worden seien.

Das hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung.

 § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestattet die Anfechtung nur solcher Deckungshandlungen, die "nach dem Eröffnungsantrag" vorgenommen wurden. Dieser Wortlaut entspricht demjenigen des § 30 KO und des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO, die mit dem bestimmten Artikel "dem" allein auf denjenigen Eröffnungsantrag abstellten, der - sei es auch mit anderen - zur Verfahrenseröffnung führte. Zurückgewiesene oder zurückgenommene Eröffnungsanträge blieben außer Betracht. Ein Wille, diese Anfechtungsvoraussetzung insoweit zu erweitern, läßt sich der Gesetzesbegründung zu § 130 InsO nicht entnehmen. Lediglich § 139 Abs. 2 InsO bestimmt - für die Berechnung von Fristen vor einem Eröffnungsantrag -, daß von mehreren gestellten Eröffnungsanträgen der erste zulässige und begründete Antrag auch dann maßgeblich ist, wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist; ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird - nur - berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Amtliche Begründung führt dazu aus (aaO S. 163 zu § 156): "Für die Berechnung kommt es allein darauf an, daß der Antrag zur Verfahrenseröffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse... rechtskräftig abgewiesen oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre." Es erscheint zwar gerechtfertigt, diese Bestimmung des maßgeblichen Antrags auch im Rahmen der §§ 130 bis 133, 135 und 136 InsO anzuwenden, soweit diese Bestimmungen auf die Vornahme von Rechtshandlungen nach einem Eröffnungsantrag abstellen. Dagegen läßt sich über diese Grenzen hinaus der Begriff "des Eröffnungsantrags" im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung - nicht so weit auslegen, daß jeder derartige Antrag ohne weitere Qualifikation ausreichte.

Ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß §§ 130 bis 136 InsO. Denn er könnte von sich aus nicht zu einer Verfahrenseröffnung führen.

Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91 a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein, gleichgültig ob der Antragsgegner zustimmt oder ob sie einseitig bleiben. Dem steht - entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung - nicht § 5 Abs. 1 InsO entgegen. Denn nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechterhaltenen - Antrag voraus; das Eröffnungsverfahren wird - im Gegensatz zu dem eröffneten Verfahren - als Parteienstreit geführt. Nur in dem durch diesen Antrag gesteckten Rahmen gilt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht.

Die Erledigungserklärung bewirkt im Ergebnis, daß der betroffene Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen kann. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu - darüber haben die Parteien hier nichts vorgetragen -, so ist damit das Eröffnungsbegehren bis auf den Kostenpunkt nicht mehr anhängig. Stimmt andererseits der Schuldner nicht zu, tritt zwar eine Bindungswirkung erst mit der gerichtlichen Entscheidung über den durch die Erledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag ein; darüber ist hier ebenfalls nichts dargetan. Jedoch ist ein für erledigt erklärter Antrag fortan nur noch auf den Ausspruch gerichtet, daß sich das frühere Eröffnungsbegehren durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt habe. Eine Insolvenzeröffnung ermöglicht auch ein solcher Antrag, solange er aufrechterhalten wird, nicht. Daran ist das Insolvenzgericht gebunden.

Demgegenüber greift die Erwägung der Revisionsbegründung nicht durch, daß der Gläubiger und der Schuldner mit einer gemeinsamen Erledigungserklärung den Anwendungsbereich der Anfechtungsvorschriften zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger steuern könnten, wenn der für erledigt erklärte Antrag für die Frage der Anfechtung bedeutungslos wäre. Abgesehen davon, daß ein solches Ergebnis zweifelsfrei durch eine einseitig zulässige ( § 13 Abs. 2 InsO) Rücknahme des Insolvenzantrags des Gläubigers - möglicherweise unter Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Schuldner - erreicht werden könnte, rechtfertigen allgemeine Mißbrauchsmöglichkeiten es nicht, eindeutige gesetzliche Regeln generell zu erweitern. Falls derartige Absprachen in Einzelfällen festzustellen wären, könnte ihnen auch auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, des § 133 InsO oder des § 826 BGB begegnet werden.

Danach braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen Umständen die nachträgliche Erfüllung der Forderung des einzigen Antragstellers dessen Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet macht und somit eine Eröffnungsentscheidung auch ohne Erledigungserklärung ausschließt, wenn alsbald neue Forderungen fällig werden.

Anfechtung wegen Zahlungsunfähigkeit

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt:

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide als Anfechtungsgrundlage aus. Zwar hätten die beiden Scheckzahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vom 9. November 1999 die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Im Zeitpunkt der Scheckhingabe sei der Schuldner auch zahlungsunfähig gewesen. Denn dem Finanzamt und anderen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen hätte er zu dieser Zeit ebenfalls mehr als 35.000 DM geschuldet. Die Beklagte habe aber diese Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt. Sie habe nur von ihrer eigenen Forderung in Höhe von rund 20.000 DM gewußt und deshalb davon ausgehen können, mit deren Tilgung sei die Zahlungsunfähigkeit beseitigt.

Aufgrund des § 130 Abs. 2 InsO schade allenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Davon sei hier ebenfalls nicht auszugehen. Der Erfahrungssatz, daß Schuldner in der Krise wegen der Strafandrohung Sozialversicherungsträger vorrangig bedienten, besage nicht, daß ein Schuldner, der mit Beiträgen bei einem Sozialversicherungsträger einige Monate in Rückstand komme, zwangsläufig seine übrigen Gläubiger nicht befriedige, solange er nicht die rückständigen Beiträge ausgeglichen habe. Zwar habe die Beklagte den Schuldner mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 auch zur schriftlichen Bestätigung aufgefordert, daß ein Insolvenzgrund nicht vorliege, sondern lediglich vorübergehende Zahlungsstockungen eingetreten seien.

Wenn die Beklagte danach möglicherweise letzte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht verloren gehabt habe, reiche das für eine Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO nicht aus.

Demgegenüber rügt die Revision:

Die von der Beklagten erlangte Deckung sei sogar inkongruent, weil sie aufgrund eines Insolvenzantrags erreicht worden sei, der trotz objektiv bestehender Krise des Schuldners nicht zu der die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe.

Im übrigen wäre es lebensfremd, wenn der Gläubiger, der durch die Stellung des Insolvenzantrags besonderen Druck auf den Schuldner ausgeübt hat, der Anwendung der Anfechtungsbestimmungen mit der bloßen Behauptung entgehen könnte, er sei davon ausgegangen, daß der Schuldner seine gesamten fälligen Verbindlichkeiten habe befriedigen können, weil er die Forderungen befriedigt habe, die zur Stellung des Insolvenzantrags geführt hätten. Daß die Beklagte ernsthaft mit der Möglichkeit des Fortbestandes der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerechnet habe, zeige ihre Aufforderung vom 14. Oktober 1999 an den Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit schriftlich zu bestätigen. Hätte die Beklagte - was nahegelegen hätte - den unmittelbar bevorstehenden 15. Oktober 1999 abgewartet und hätte der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Sozialversicherungsbeiträge für September 1999 wiederum nicht beglichen, so hätte die Beklagte ihren Insolvenzantrag mit der Folge aufrechterhalten müssen, daß die beiden fraglichen Scheckzahlungen anfechtbar gewesen wären. Im übrigen habe die Beklagte bei einem Schuldner, der trotz der Strafdrohung des § 266 a StGB monatelang mit Beitragszahlungen in Rückstand geraten sei, nicht davon ausgehen können, der Schuldner sei zur Befriedigung anderer Gläubiger imstande gewesen.

In objektiver Hinsicht macht sich damit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts zu eigen, daß der Schuldner im Zeitpunkt der beiden angefochtenen Scheckbegebungen objektiv zahlungsunfähig war. Hierbei hat es auf aufgeschlüsselte Forderungsaufstellungen des Finanzamts L., der B. Ersatzkasse und der A. Sachsen Bezug genommen. Soweit die Beklagte diese Aufstellungen pauschal "mit Nichtwissen" bestritten hatte, hat das Berufungsgericht ein solches Bestreiten für unerheblich gehalten.

Gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, daß aus der Nichterfüllung so festgestellter Forderungen objektiv eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 InsO abzuleiten wäre, bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken.

Bei seiner Wertung ist das Berufungsgericht ersichtlich von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen, demzufolge Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist. Daran gemessen, ist die Feststellung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 abgelehnt hat, beruht dagegen auf Rechtsfehlern. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Beweislastverteilung beachtet.

Die Beklagte hat selbst zugestanden, daß sie den Eröffnungsantrag vom 26. Juli 1999 gestellt hat, weil sie von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen sei. Diese Einschätzung traf objektiv zu. Sie stand auch mindestens einer Kenntnis im Rechtssinne gemäß § 130 Abs. 2 InsO gleich.

Nach dieser Vorschrift steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit selbst die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Zum Verständnis dieses Begriffs läßt die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags nur erkennen, daß ein strengerer Maßstab angelegt werden soll als jener der - von der Bundesregierung vorgeschlagenen - grob fahrlässigen Unkenntnis. Vorausgesetzt wird demgemäß, daß der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß er den an sich zwingenden Schluß von den Tatsachen auf die Rechtsfolge selbst nicht gezogen habe.

Die Beklagte kannte die Höhe ihrer eigenen Forderung. Sie wußte im Zeitpunkt ihres Eröffnungsantrags vom 26. Juli 1999, daß der Schuldner für die Zeit seit 1. April - fällig ab 15. Mai - 1999 keinerlei Beitragszahlungen an sie erbracht hatte. Am 27. April 1999 hatte sie einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Nach ihrer eigenen Darstellung (S. 8/10 der Klagebeantwortung vom 9. Juni 2000) wandte sich der Schuldner im Mai 1999 wegen sich abzeichnender angeblicher Zahlungsstockungen an die Sachbearbeiterin Sc. der Beklagten und erklärte dieser, daß er eine Grundschuldeintragung zugunsten seiner Bank erwirken wolle und daher kurzfristig über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen könne. Dennoch erhielt die Beklagte in der Folgezeit keine Zahlungen, so daß sie deswegen am 26. Juli 1999 den Eröffnungsantrag stellte. In der Zwischenzeit - am 22. Juni 1999 - war auch ihr Pfändungsversuch fruchtlos ausgefallen. Den am 26. Juli 1999 aufgelaufenen Rückstand für vier Arbeitnehmer des Schuldners berechnete die Beklagte auf 17.034,07 DM. Den Schuldner unterrichtete sie zeitgleich von dem Eröffnungsantrag. Wenige Tage danach - am 3. August 1999 - teilte der Schuldner der Beklagten nach deren Behauptung (S. 8 und 9/10 der Klageerwiderung) mit, daß er kurzfristig in der Lage sei, die Forderungen der Beklagten auszugleichen. Statt dessen wurden am 15. August 1999 zusätzlich die Beitragszahlungen des Schuldners für den Monat Juli 1999 in Höhe von 4.805,18 DM zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 160 DM fällig. Darauf zahlte der Schuldner zehn Tage später die Beitragsschuld ohne Säumniszuschläge; sein gesamter Zahlungsrückstand stieg weiter an. Dieser erhöhte sich zudem am 15. September 1999 um den Beitrag für August 1999 in Höhe von 3.888,23 DM zuzüglich Säumniszuschlägen.

Aufgrund dieses Verhaltens hatte der Schuldner bis zur ersten Scheckzahlung am 29. September 1999 auch aus Sicht der Beklagten zweifelsfrei seine Zahlungen eingestellt ( § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung schied aus. Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung wurde schon nach der Rechtslage der Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung überschritten, wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden konnten. Im vorliegenden Fall war es dem Schuldner in den zwei Monaten seit dem Eröffnungsantrag nicht nur nicht gelungen, seine Schulden zurückzuführen; vielmehr waren sie sogar gegenüber der antragstellenden Beklagten noch angestiegen. Es kommt hier deshalb nicht entscheidend darauf an, daß die höchstmögliche Dauer für eine noch unschädliche Zahlungsstockung durch § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO sogar verkürzt werden sollte (Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 114 zu § 20 und § 21): Danach soll eine "über Wochen... fortbestehende Illiquidität" keinesfalls unerheblich sein.

Zwar bleiben auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO "ganz geringfügige Liquiditätslücken außer Betracht", ohne daß auf "einen bestimmten Bruchteil" der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners abgestellt werden soll (Regierungsentwurf aaO). Sogar der hier schon der Beklagten erkennbare Zahlungsrückstand war nicht unwesentlich im Sinne dieser Ausnahmeregelung: Er entsprach Ende September 1999 mehr als vier vollen Monatsbeiträgen an Sozialversicherungsbeiträgen allein bei der Beklagten. Ein Schuldner läßt es - nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266 a StGB - erfahrungsgemäß zu solchen Zahlungsrückständen auch nur bei einem einzigen Sozialversicherungsträger nicht kommen, wenn er dies unschwer vermeiden könnte. Ein derartiges Verhalten läßt im allgemeinen den Schluß zu, daß die geschuldeten Beträge für den betroffenen Unternehmer wesentlich sind. Dementsprechend wird angenommen, daß eine halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit umfassend glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsrückstand zwar erst vier Monate. Er war aber trotz des bereits gestellten Insolvenzantrags weiter angewachsen. Zudem sprach das dargestellte "vertröstende" Verhalten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag zusätzlich für dessen Zahlungsunfähigkeit.

Danach ist die Schlußfolgerung auf Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO auch zwingend. Sie beruht auf der insoweit eindeutigen gesetzlichen Neudefinition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit ( § 17 Abs. 2 InsO) und allgemein anerkannten Erfahrungswerten.

Aufgrund der beiden hier angefochtenen Zahlungen von insgesamt 20.189,81 DM am 29. September und 7. Oktober 1999 hatte der Schuldner eine zuvor verlorene Zahlungsfähigkeit nicht wiedergewonnen.

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, daß die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen werden. Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Denn wenn der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geführt hat, ist es Sache des Anfechtungsgegners, seine Behauptung zu beweisen, daß diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn zwischen den angefochtenen Zahlungen und dem Eingang des erneuten, erfolgreichen Eröffnungsantrags nur ein kurzer Zeitraum - hier: weniger als sechs Wochen - liegt.

Die Bezahlung allein der offenstehenden Beitragsforderungen der Beklagten in zwei Raten am 29. September und 7. Oktober 1999 genügte objektiv nicht, um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beseitigen. Dessen übrige festgestellte Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern (s. oben 3) wurden nicht getilgt. Allgemein schließt es eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht aus, daß er noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt. Weitere Schuldtilgungen behauptet die Beklagte selbst nicht. Ohne bestimmte, erhebliche Behauptungen des Anfechtungsgegners obliegt es dem Insolvenzverwalter regelmäßig nicht, aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen des Schuldners durch ein substantiiertes Bestreiten zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im übrigen hat der Kläger hier die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners eingehend bestritten. In seinem Gutachten vom 9. Februar 2000 im Rahmen des zweiten Insolvenzeröffnungsverfahrens hat er festgestellt, daß die Insolvenzmasse nur ein freies Bankguthaben in Höhe von 9.868,50 DM auswies (S. 21 des Gutachtens). Ihm standen nach der Behauptung des Klägers im November 1999 offene Forderungen aufgrund nicht gezahlter Löhne und Gehälter in Höhe von 35.000 DM, rückständige Zahlungen gegenüber Sozialversicherungsträgern von 65.078,25 DM, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 700.000 DM und sonstige Verbindlichkeiten aus ungesicherten Darlehen von 189.614,91 DM gegenüber. Nach dieser Behauptung hat der Schuldner seit Juni 1999 weder Löhne und Gehälter noch Steuern abgeführt (S. 6 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2000). Dem hat die Beklagte keine abweichenden Angaben entgegengehalten. Mit einem pauschalen Bestreiten vermag sie ihre eigene Darlegungslast nicht zu erfüllen. Im übrigen ergibt sich aus ihrer eigenen Anmeldung vom 21. Dezember 1999 gegenüber dem Kläger, daß der Schuldner allein ihr gegenüber bis Ende November 1999 schon wieder mit Beiträgen in Höhe von 12.759,90 DM in Rückstand geraten war.

Die Behauptung der Beklagten, ihre Vertreter seien jedenfalls subjektiv davon ausgegangen, daß der Schuldner aufgrund der beiden Zahlungen an sie seine Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen habe, ist aus Rechtsgründen unerheblich.

Im Anwendungsbereich der Konkursordnung wurde angenommen, daß es dem Gläubiger - der die Zahlungsunfähigkeit einmal erkannt hat - allgemein nichts helfe, wenn er irrtümlich glaube, sie sei nachträglich wieder behoben worden. Ob dies ohne weiteres auf § 130 Abs. 2 InsO übertragen werden kann, braucht hier nicht entscheiden zu werden. Denn mindestens müßte der betroffene Insolvenzgläubiger einen Sachverhalt darlegen, der bei zutreffender rechtlicher Sicht ( § 130 Abs. 2 InsO) einen Wegfall des Eröffnungsgrundes ergäbe.

Daran fehlt es hier. Allein die Tilgung der eigenen Forderungen der antragstellenden Beklagten genügt auch dann regelmäßig nicht, wenn ihre Vertreter nur diese Forderungen positiv kennen. Da der Schuldner im vorliegenden Fall ein gewerbliches Bauträgerunternehmen betrieb, war es für die Beklagte offensichtlich, daß außer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren; vier Arbeitnehmer waren bei ihr selbst versichert. Ein Gläubiger, der nach einem Insolvenzantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß die Forderungen der anderen, zurückhaltenden Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, daß Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei einem Schuldner, der nicht alle seine Gläubiger voll zu befriedigen vermag, gehen solche Zahlungen an den am meisten drängenden Gläubiger typischerweise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderungen letztlich entsprechend weniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies führt dazu, daß mit mehr oder minder großer Verzögerung oft einige der zu kurz gekommenen Gläubiger letztlich erneut Insolvenzanträge stellen, die dann zur Verfahrenseröffnung oder sogar zur Abweisung mangels Masse führen, weil das früher schon insgesamt unzureichende Vermögen des Schuldners inzwischen ganz aufgebraucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluß des antragstellenden Gläubigers dahin, daß - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe.

Diese Erfahrung bestätigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. Denn nach dem 7. Oktober 1999 hat die Beklagte keinerlei Beitragszahlungen vom Schuldner mehr erlangt. Vielmehr entrichtete dieser schon die am 15. Oktober 1999 fällig werdende Septemberrate nicht mehr. Bei nur kurzfristigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners handelt es sich regelmäßig um einen vergeblichen und deshalb bedeutungslosen Versuch, wieder zahlungsfähig zu werden.

Endlich muß sich gerade einem Sozialversicherungsträger angesichts der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen ( § 266 a StGB) die allgemeine Erfahrung aufdrängen, daß solche Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist.

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Revisionserwiderung rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht eine objektiv bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum 29. September 1999 nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat: Es hat sich hierbei nicht allein auf die Forderung der Beklagten gestützt, sondern wesentlich auch auf den Bestand der Forderungen des Finanzamts L., der B. Ersatzkasse und der A. Sachsen abgestellt (s.o. II 3). Derartige Ansprüche hatte die Beklagte "mit Nichtwissen" bestritten. Dies war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, jedenfalls deshalb nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil auch der Kläger selbst jene zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldeten Forderungen (vorläufig) bestritten hat.

Das Berufungsgericht wird demgemäß den Bestand dieser Forderungen zur maßgeblichen Zeit aufklären müssen ( § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn es eine Zahlungseinstellung nicht schon allein aus dem Verhalten des Schuldners gegenüber der Beklagten abzuleiten vermag.



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wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.