Privatinsolvenz: Zur Änderungskündigung während einer Verbraucherinsolvenz
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Der Arbeitnehmer, der sich in Verbraucherinsolvenz befindet, darf ohne Zustimmung des Treuhänders das in einer Änderungskündigung enthaltene Angebot seines Arbeitgebers zur Absenkung von Arbeitszeit und Arbeitsvergütung annehmen, auch wenn sich dadurch der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens verringert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Änderung der Vergütung als Folge der Neubestimmung des Synallagmas des Arbeitsverhältnisses darstellt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.07.2011 - 6 Ca 1302/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen des Herrn D. zur Insolvenzmasse verlangen kann.
Herr D. war seit dem 01.06.2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.05.2006 bei der Beklagten, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Herrn D. ist, als Führungskraft zur Überwachung von Diskothek und Bistro in B. sowie von Restaurant und Hotel in N. beschäftigt. § 3 des Arbeitsvertrags sah eine Arbeitszeit „entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zwischen 169 und 199 Stunden“ vor. In § 4 des Arbeitsvertrags war eine Vergütung von 3.000,00 Euro brutto monatlich vereinbart, mit welcher auch die über die 169 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit abgegolten sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die Beklagte betrieb neben ihrem Stammgeschäft, dem Gaststätten- und Hotelbetrieb „L.“ in N. die Diskothek „Tanz q. F.“ in B., L. 8. In B., L. 10 eröffnete sie zudem im November 2006 die Gaststätte „U.“.
Über das Vermögen des Herrn D. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2007 (45 IK 188/07) am gleichen Tag wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder (§ 313 InsO) ernannt. In dem Beschluss wurde weiter festgehalten, dass Herr D. Restschuldbefreiung beantragt hatte. Mit Schreiben vom 09.10.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Abführung der pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens von Herrn D. auf und wies darauf hin, dass hinsichtlich der pfändbaren Lohnbestandteile mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an ihn gezahlt werden konnte. Bis einschließlich März 2010 waren drei Unterhaltspflichten des Herrn D. (Ehefrau und zwei Kinder), seit April 2010 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 31.03.2010 (45 IK 188/07) nur noch zwei Unterhaltspflichten (zwei Kinder) zu berücksichtigen.
Am 31.07.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Herrn D. aus dringenden betrieblichen Gründen zum 30.09.2010. Sie bot diesem zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden Bedingungen an:
„1.
Das Gehalt beträgt ab 1.10.2010 brutto 2.100,00 Euro monatlich.
2.
Die Arbeitszeit ab 1.10.2010 beträgt 120 Stunden monatlich.
3.
Die Öffnungszeiten des Lokals U. F. bleiben beschränkt auf die Wochentage Freitag und Samstag und vor einem Feiertag.
4.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Anstellungsvertrages fort.“
Dieses Angebot nahm Herr D. ohne Zustimmung des Klägers am 31.07.2010 ohne Vorbehalt an. Bis zum September 2010 führte die Beklagte vom Arbeitseinkommen des Herrn D. monatlich einen pfändbaren Anteil von 263,01 Euro ab. Ab dem 01.10.2010 reduzierte sich das monatliche Bruttogehalt des Herrn D. auf 2.100,00 Euro. Die Beklagte führte fortan monatlich 87,01 Euro an den Kläger ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die ohne seine Zustimmung erfolgte Reduzierung des Gehalts durch Herrn D. sei gemäß §§ 80, 81 InsO unwirksam. Zwar falle die Arbeitskraft als solche nicht in die Insolvenzmasse, wohl aber die pfändbaren Einkommensanteile. Über diese habe Herr D. nur mit seiner Zustimmung verfügen können. Ihm stehe demgemäß für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 die Zahlung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Herrn D. berechnet auf der bisherigen Basis eines monatlichen Bruttogehalts von 3.000,00 Euro, mithin noch 1.056,00 Euro [6 x (263,01 - 87,01)] zu. Der Kläger hat behauptet, die Ertragslage der Beklagten habe sich im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 noch verbessert. Sie habe nämlich einen Überschuss von 75.764,59 Euro erzielt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.056,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, Herr D. habe mit der Annahme des Änderungsangebots nicht über pfändbare Einkommensanteile verfügt, sondern das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Dies stehe einer Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses gleich, zu der Herr D. keine Zustimmung des Klägers hätte einholen müssen.
Die Beklagte hat behauptet, ab dem Jahr 2008 hätte sich die Umsatz- und Ertragslage verschlechtert und sich anschließend negativ entwickelt. Im Jahr 2010 habe ihr Steuerberater zum 31.07.2010 einen Verlust von 10.842,42 Euro ermittelt. Die Schulden wegen rückständiger Mieten hätten zu diesem Zeitpunkt 52.688,40 Euro betragen. Hierzu hat sich die Beklagte auf ein Schreiben der Eigentümergemeinschaft vom 03.08.2010 bezogen. Die Rückstände aus gekündigten Lieferantendarlehen hätten ca. 200.000,00 Euro betragen. Hierzu hat die Beklagte auf ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 30.06.2011 Bezug genommen. Die Stadtsparkasse N. habe Lastschriften nicht mehr eingelöst und jeden Kredit verweigert. Zuvor habe sie bereits Maßnahmen zur Krisensenkung ergriffen, nämlich den Betrieb der Gaststätte „U.“ schrittweise auf die Tage beschränkt, an denen die Diskothek geöffnet hatte und die Zahl der Aushilfsbeschäftigten um ein Viertel vermindert. Ohne die Änderungskündigung hätte sie die Betriebe in B. schließen und Insolvenz anmelden müssen. Sie habe zudem ab dem 01.10.2010 ihr eigenes Gehalt von 5.800,00 Euro brutto auf 4.060,00 Euro brutto monatlich gesenkt. Zudem habe sie mit der Vermieterin eine Stundungsabrede gegen ein persönliches Schuldanerkenntnis ihrer Geschäftsführerin erzielt. Unter diesen Umständen sei die Änderungskündigung angemessen und zulässig gewesen.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung des Arbeitsvertrages habe nicht der Zustimmung des Klägers bedurft. Da die Arbeitskraft ein höchstpersönliches Rechtsgut sei, habe alleine der Schuldner das Recht, Arbeitsverträge abzuschließen, zu beenden und zu ändern. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft bestünden nicht.
Gegen das ihm am 25.07.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.07.2011 hat der Kläger am 03.08.2011 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger vertieft seine Auffassung, wonach Herr D. zur Abänderung des Arbeitsvertrags seiner Zustimmung bedurft hätte. Aus §§ 35 ff InsO ergebe sich, dass der pfändbare Einkommensanteil auch soweit er Neuerwerb sei, in die Insolvenzmasse falle. Verfügungen hierüber seien gemäß § 81 InsO absolut unwirksam. Für die Annahme einer Änderungskündigung könne nichts anderes gelten. Andernfalls könne der Schuldner zulasten der Insolvenzgläubiger über die Insolvenzmasse verfügen. Dies verbiete § 81 Abs. 2 InsO sogar für Bezüge nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.07.2011 (Az. 6 Ca 1302/11) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.056,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aus der Zuweisung der pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse folge nicht, dass die Arbeitskraft des Schuldners hierzu gehöre. Dieser könne frei über seine Arbeitskraft verfügen, auch wenn dies Auswirkungen auf die dafür geschuldete Vergütung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an der Prozessführungsbefugnis. Dieser nimmt als Treuhänder über das Vermögen des Herrn D. die Beklagte aus eigenem, übergangenem Recht in Anspruch. Prozessführungsbefugt ist, wer ein behauptetes Recht als eigenes in Anspruch nimmt oder wem kraft Gesetzes, kraft Hoheitsakts oder kraft besonderen Verwaltungs- und Verfügungsrechts die Befugnis zur Verfolgung fremder Rechte zusteht. Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2007 zum Treuhänder gemäß § 313 InsO bestellt worden. Zugleich ergibt sich aus diesem Beschluss, dass Herr D. die Restschuldbefreiung beantragt hat. In diesem Fall wird bereits mit der Bestimmung des Treuhänders die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 287 Abs. 2 InsO i. V. m. § 291 Abs. 2 InsO i. V. m. § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO wirksam, mit der Folge, dass nicht mehr der Insolvenzschuldner, sondern der Treuhänder Anspruchsinhaber des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners wird. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage den ihm seiner Meinung nach zustehenden weiteren Anteil am pfändbaren Arbeitseinkommen des Herrn D. für die Monate Oktober 2010 bis März 2011, mithin ein ihm angeblich zustehendes eigenes Recht. Dies genügt für die Prozessführungsbefugnis. Ob ihm die weiteren Zahlungsansprüche zustehen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung von weiteren 1.056,00 Euro für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 als weiteren pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Herrn D. verlangen. Die Beklagte hat den Anteil des pfändbaren Arbeitseinkommens des Herrn D. ab dem 01.10.2010 zu Recht von einem Bruttogehalt von 2.100,00 Euro berechnet. Zur Änderung des Arbeitsvertrags durch Annahme des Änderungsangebots in der Änderungskündigung vom 31.07.2011 bedurfte Herr D. nicht der Zustimmung des Klägers. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten und von Herrn D. oder dafür, dass es sich bei der Änderung des Arbeitsvertrages um ein Scheingeschäft handelte, bestehen nicht.
Die Beklagte hat den Anteil des pfändbaren Arbeitseinkommens des Herrn D. ab dem 01.10.2010 zu Recht von einem Bruttogehalt von 2.100,00 Euro berechnet. Zur Änderung des Arbeitsvertrags durch Annahme des Änderungsangebots in der Änderungskündigung vom 31.07.2011 bedurfte Herr D. nicht der Zustimmung des Klägers.
Richtig ist allerdings, dass mit der Bestellung des Treuhänders gemäß § 313 Abs. 1 InsO i. V. m. § 292 InsO gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen, soweit es zur Insolvenzmasse gehört, auf den Treuhänder übergeht. Unstreitig gehört zur Insolvenzmasse gemäß §§ 35, 36 InsO der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners, wobei gemäß § 35 Abs. 1 InsO auch der Neuerwerb, d. h. das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen erfasst wird. Über den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens kann der Insolvenzschuldner nicht mehr frei verfügen. Verfügt er nach der Insolvenzeröffnung gleichwohl ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters, ist die Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei unter Verfügungen i. S. dieser Vorschrift sämtliche rechtsgestaltenden Handlungen mit verfügendem, d. h. unmittelbar rechtsgestaltendem Charakter, wie z. B. ein Verzicht fallen. Richtig ist auch, dass § 81 Abs. 2 InsO Abs. 1 dieser Vorschrift sogar für Verfügungen zur Anwendung bringt, welche künftige Forderungen aus einem Dienstverhältnis für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betreffen,
Die Kammer hatte jedoch keinen Fall zu beurteilen, in dem der Insolvenzschuldner alleine zulasten seiner Gläubiger auf künftige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet. Herr D. hat vielmehr einer Änderung seines Arbeitsvertrages, mit der Arbeitsumfang und Arbeitsvergütung neu festgelegt werden, zugestimmt.
Die Arbeitskraft als solche fällt als höchstpersönliches Rechtsgut nicht in die Insolvenzmasse. Dies hat bereits das Reichsgericht im Jahre 1909 (Urteil vom 26.01.1909 - VII. 146/08) entschieden und diesbezüglich wörtlich Folgendes ausgeführt: „Der Gläubiger kann demgemäß nicht beanspruchen, dass sein Schuldner eine für jenen günstige Erwerbstätigkeit fortsetze, wenn der Schuldner dies nicht tun will. Die gegenteilige Annahme würde zu einer Art moderner Schuldknechtschaft führen, die mit den heutigen Anschauungen, insbesondere den über das Recht zur freien Betätigung der Persönlichkeit, unvereinbar wäre.“ Dies gilt nach wie vor. So hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2009 (Urteil vom 05.11.2009 - 2 AZR 609/08) ausgeführt, dass aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens ein Kündigungsschutzprozess nicht unterbrochen wird, weil mit diesem nicht die Insolvenzmasse, sondern ein höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers betroffen ist. Auch die Literatur erkennt an, dass die Arbeitskraft als solche nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Es trifft zwar zu, dass den Insolvenzschuldner, der eine Rechtsschuldbefreiung begehrt, eine Erwerbsobliegenheit trifft (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dies bedeutet aber nicht, dass er vom Insolvenzschuldner zu einer Arbeit verpflichtet werden könnte. Kommt er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, kann ihm allenfalls die Restschuldbefreiung versagt werden. Bereits aus § 888 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass die Erbringung der Arbeitsleistung nicht erzwingbar ist. Mithin hängt es vom freien Willen des Insolvenzschuldners ab, ob durch die Erbringung seiner Arbeitsleistung die Insolvenzmasse vergrößert wird. Auch aus der Verpflichtung, den Verwalter bei seinen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 InsO) wird man deshalb keine Verpflichtung des Schuldners zum Einsatz der Arbeitskraft ableiten können, um die Insolvenzmasse zu vergrößern.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bedurfte Herr D. keiner Zustimmung des Klägers, um das Angebot anzunehmen, künftig für 2.100,00 Euro nur noch 120 Stunden zu arbeiten. Herr D. hat nicht alleine über eine pfändbare Forderung aus seinem Arbeitsverhältnis verfügt. Er hat vielmehr einer Veränderung seines Arbeitsverhältnisses, welche Arbeitszeit und Arbeitsumfang betrifft, zugestimmt. Will man nicht den Rechtssatz entwerten, dass die Arbeitskraft als höchstpersönliches Rechtsgut nicht zur Insolvenzmasse gehört, so muss nicht nur die Vollbeendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Veränderung des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls, soweit der Umfang der Arbeitskraft betroffen ist, weiterhin der alleinigen Verfügungsgewalt des Schuldners obliegen. Die Vergütungsansprüche stehen insoweit im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung. Es ist zwar richtig, dass die Insolvenzmasse insoweit mittelbar betroffen ist. Dies ist aber nur Folge einer Neubestimmung des Synallagmas aufgrund der Ausübung des Rechts des Insolvenzschuldners, über den Umfang des Einsatzes seiner Arbeitskraft neu zu bestimmen. Ursprünglich war Herr D. verpflichtet, für 3.000,00 Euro brutto monatlich entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zwischen 169 und 199 Stunden zu arbeiten. Mit der Annahme des Änderungsangebotes verringerte er nicht nur sein Gehalt auf 2.100,00 Euro, sondern auch seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf 120 Stunden monatlich. Das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung ist mit dieser Vertragsänderung nicht einseitig zu Ungunsten der Gläubiger des Herrn D. verändert worden. Die Kammer hat dabei zugrunde gelegt, dass eine Flexibilisierung der Arbeitszeit bis zu 25% der vereinbarten Arbeitszeit zulässig ist. 25% von 169 Stunden sind 42,25 Stunden. Die Flexibilisierung der aus betrieblichen Erfordernissen abrufbaren Arbeitszeit von 169 auf 199 Stunden monatlich hält sich noch in diesem Rahmen. Bei 199 Stunden Arbeitsverpflichtung im Monat ergab sich bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 Euro ein Stundenlohn von 15,07 Euro brutto. Bei einer Arbeitsverpflichtung von 120 Stunden im Monat und einem Bruttomonatslohn ergab sich sogar ein höherer Stundenlohn, nämlich von 17,50 Euro. Jedenfalls in einer solchen Situation betrachtet die Kammer die Änderung der Vergütung in Folge der Arbeitszeitreduzierung lediglich als Folge der Verringerung der Arbeitszeit. Über letztere kann aber alleine der Insolvenzschuldner bestimmen. Dann bedarf auch die Reduzierung der Vergütung als schlichte Folge der Arbeitszeitverringerung keiner Zustimmung des Treuhänders. Dies würde zur Überzeugung der Kammer sogar dann gelten, wenn man von einer ursprünglichen Arbeitsverpflichtung von nur 169 Stunden, mithin einem Stundensatz von 17,75 Euro ausgehen würde. Auch dann würde sich die Änderung der Vergütung noch im Rahmen einer Folgeänderung zur Neuvereinbarung des Synallagmas des Arbeitsverhältnisses halten. Hinzu kommt, dass Herrn D. die Reaktion auf die Änderungskündigung durch den Kläger nicht hätte vorgeschrieben werden können. So hätte Herr D. z. B. keine Annahme des Änderungsangebots erklären und die Klagefrist verstreichen lassen können. Dann hätte die Änderungskündigung als Beendigungskündigung gewirkt und das Arbeitsverhältnis beendet. Nachfolgend hätte er ohne weiteres das Arbeitsverhältnis zu den jetzt angenommenen Arbeitsbedingungen neu abschließen können. Es ist auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, warum Herr D. zur Annahme des Änderungsangebots der Zustimmung des Klägers bedurfte.
Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten und von Herrn D. oder dafür, dass es sich bei der Änderung des Arbeitsvertrages um ein Scheingeschäft handelte, bestehen nicht. Der Aufstellung des Steuerberaters der Beklagten, wonach diese zum 31.07.2010 einen Fehlbetrag von 9.518,01 Euro zu verbuchen hatte, die Darlehen und Verbindlichkeiten (einschließlich der Außenstände gegenüber dem Finanzamt) sich auf insgesamt sogar auf 411.286,55 Euro beliefen, zu denen u. a. noch Mietrückstände von 45.181,41 Euro netto hinzukamen, ist der Kläger schon erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten. Auf die Sachlage im Jahr 2008 kam es im Hinblick darauf, dass die Änderungskündigung im Jahr 2010 ausgesprochen wurde, nicht an. Die Frage des Rechtsmissbrauchs oder eines Scheingeschäfts ist im Kammertermin vor der erkennenden Kammer nochmals erörtert worden. Der Kläger hat insoweit alleine darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten dessen Ehefrau sei und deren Unterhaltspflicht seit dem 31.03.2010 nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Dies alleine genügt indes zur Überzeugung der Kammer nicht, um von einem Rechtsmissbrauch oder einem Scheingeschäft auszugehen. Auch auf den Hinweis der Kammer zu der vorgelegten Aufstellung des Steuerberaters der Beklagten hat der Kläger nicht weiter vorgetragen, so dass die Kammer von entsprechenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten ausgehen musste. Diese sprechen gegen die Annahme eines Scheingeschäfts oder von Rechtsmissbrauch. Eine Kontrolle der Annahme des Änderungsangebots an den Maßstäben für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes war im Rahmen der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht erforderlich. Es bestand mithin auch kein Anlass, festzustellen, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt auf die Beklagte Anwendung findet. Hinzu kommt, dass nicht nur die Vergütung, sondern auch die dafür geschuldete Arbeitsleistung verringert worden ist. Dass Herr D. in Wahrheit gleichwohl mehr arbeitet, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Unstreitig hat die Beklagte den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens von 2.100,00 Euro des Herrn D. an den Kläger gezahlt. Darüber, dass dies monatlich 87,01 Euro sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Zu einer weiteren Zahlung an den Kläger war die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen nicht verpflichtet.
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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.