Kunsturhebergesetz: Das Recht am eigenen Bild

originally published: 04/01/2021 12:09, updated: 19/10/2022 17:16
Kunsturhebergesetz: Das Recht am eigenen Bild
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Der digitale Fortschritt wächst und damit auch das Interesse der Menschen an der Kommunikation in den Medien.  Die Menschen verbringen täglich Zeit in der digitalen Welt. Dabei lässt die Möglichkeit der Kommunikation auf sozialen Netzwerken trotz Anonymität und die Datenspeicherung- sowie die Datenerhebung die Anzahl der Persönlichkeitsverletzungen steigen: Weltweit werden Informationen in Form von Fotografien, Texten und Sprachwerken verbreitet erläutert, diskutiert und kritisiert. Dabei muss dem Persönlichkeitsrecht bei Äußerungen in den Massenmedien ein größeres Gewicht zugesprochen werden als in Fällen der Individualkommunikation, weil Persönlichkeitsverletzungen dort dauerhaft verfügbar sind und schnell sowie weit verbreitet werden können. Aufgrund einer immer steigenden Verfügbarkeit eines Internetzugangs, werden sie von einem großen Personenkreis erreicht.  

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Die Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Sie ist jedoch nicht absolut. 

I. Entstehung des Rechts am eigenen Bild

Es war der Tod des ehemaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck, welcher den Anlass für Überlegungen zum Schutz des eigenen Bildes gab.

Otto von Bismarck verstarb am 30. Juli 1898 in Fridrichsruh bei Hamburg. Nach seinem Tod verbrachte man seine Leiche in das Leichenzimmer des Familienhauses, woraufhin die Fotographen Wilhelm Wilcke und Max Priester beschlossen in das Haus einzudringen und den Verstorbenen zu fotografieren. Da die Öffentlichkeit keinen Zugang zu den Bildnissen des Leichnams des Reichskanzlers besaß, erhofften sie sich eine enorme wirtschaftliche Bereicherung durch deren Verkauf. Die Familie erfuhr jedoch schnell von der Existenz der Aufnahmen und erlangte bereits 4 Tage später am 4. August desselben Jahres, mithilfe des Hamburger Amtsgerichts eine einstweilige Verfügung: Der Besitz sowie die Verbreitung des Bildnisses durch die Fotografen wurden untersagt.

Kurze Zeit später wurde die Notwendigkeit einer Regelung und Normierung des Rechts am eigenen Bild erkannt. 1907 trat dann das Kunsturhebergesetz in Kraft, von den die § 22, 23 KUG noch in ihrer ursprünglichen Form existieren.

II. §§ 22, 23 KUG - Begriffserklärungen

Das Recht am eignen schützt vor einer ungewollten Veröffentlichung, Verbreitung und Zuschaustellung des eigenen Bildnisses. Die Aufnahme eines solches Bildnisses schützen die §§ 22 ff. KUG nicht. Trotz dessen sind Ansprüche möglich: Allein die Verfügungsmacht einer fremden Person über die eigenen Bildnisse und der damit verbundene Kontrollverlust seitens des Abgebildeten, begründet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96.

1. Bildnis 

Schutzgegenstand des § 22 Abs. 1 KUG sind Bildnisse. Ein Bildnis ist die Darstellung der Person in einer Erscheinung, welche ihrem wirklichen Leben entspricht. Demgegenüber werden andere bildliche Darstellungen als Bilder bezeichnet. Bildnisse können sein: Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, Porträtsaufnahmen, Ganzkörperbilder, Filme und vieles Mehr – im Grunde alle Arten der Darstellung, Specht in Dreier/Schulze, Urheberrrechtgesetz, 6 Auflage 2018 § 22 Rn. 1.

2. Erkennbarkeit

Wichtige Voraussetzung für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Hierfür muss nicht zwangsläufig das Gesicht zu sehen sein. Eine Person ist auch erkennbar, wenn sie anhand körperlicher Merkmale oder anderer abgebildeten Umstände durch einen bestimmbaren Personenkreis identifiziert werden kann, vgl. BGH GRUR 2000, 715, 716; Specht in Dreier/Schulze, 6. Auflage 2018, Kunsturhebergesetz § 22 Rn. 1-4.

3. Verbreiten

Als Verbreitung im Sinne der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form, wird jede Weitergabe von körperlichen Exemplaren an Dritte verstanden, vgl. Specht in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018 § 22 Rn. 9. Außer körperlichen Exemplaren wie Zeitschriften, Büchern, Postkarten und Bildnissen aller Art können auch digitale Aufnahmen verbreitet werden.

Wenn derjenige der über das Bildnis verfügt, dieses aus der Hand gibt und darüber keine Verfügungsgewalt mehr hat, dann hat er das Bildnis verbreitet i.S.d § 22 KUG.

4. Öffentliches Zuschaustellen

Im Gegensatz dazu wird ein Bildnis zur Schau gestellt, wenn Dritten die Möglichkeit geboten wird das Bildnis zu Kenntnis zu nehmen und es anzuschauen. Dies kann in Wege einer Schaufensterausstellung, im Wege des Films oder des Fernsehens, im Museum oder eine Galerie erfolgen. Entscheidend für die Zuschaustellung ist, – im Gegensatz zu der Verbreitung - dass das Bildnis der Öffentlichkeit präsentiert wird.

5. Einwilligung, § 183 BGB

Eine Einwilligung ist eine, einer Willenserklärung zumindest ähnliche Erklärung, durch die der Empfänger die Erlaubnis erhält in ein Rechtsgut des Einwilligenden einzugreifen.  Sie kann einseitig oder vertraglich erklärt werden. Ihre Erklärung kann entweder ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erteilt werden, vgl. BGH Urt. Von 11.11.2014 – VI ZR 9/14. Nicht ausreichend ist, wenn der Abgebildete zwar in die Aufnahme jedoch nicht ausdrücklich in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Eine Einwilligung in die Anfertigung kann folglich nicht in eine Einwilligung zur Veröffentlichung umgedeutet werden, vgl. Loeweneim UrhR-HdB/Schertz § 18 Rn. 16 Ausreichend ist es jedoch, wenn derjenige den Zweck der Aufnahme kannte und in die Aufnahme selbst einwilligte.

6. Widerruf der Einwilligung 

Die Einwilligung kann grundsätzlich nicht frei widerrufen werden. Unter welchen Umständen und ob sie überhaupt widerrufen werden kann ist streitig.

Ansichten in der Literatur:

Nach einer Ansicht in der Literatur könne eine Einwilligung nur widerrufen werden, wenn seit der Veröffentlichung Umstände hinzugetreten sind, welche eine ehebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vermuten lassen. Dies trifft auf Fälle zu, bei denen sich die Einstellung des Betroffenen grundlegend verändert hat. Wenn der Widerruf der Wahrung gewichtiger Interessen des Inhabers dient und dieser durch die Einwilliung einen Vertrauenstatbestand erschaffen hat, müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 142 BGB) deshalb wichtige Gründe für den Widerruf vorliegen, vgl. Fricke/Wandtke/Bulllinge, Urheberrecht, 5. Auflage 2019 § 22 Rn. 19.

Nach einer anderen Ansicht der Literatur sei ein Widerruf dann möglich, wenn die Bildveröffentlichung selbst rechtwidrig ist, vgl. Ludyga MMR 2017, 158.

Weiterhin halten einige in der Literatur den Widerruf einer Einwilligung stets für möglich. Dazu reiche eine mündliche Mittteilung mit dem Inhalt, man wünsche keine weiteren Veröffentlichungen, aus.

Ansicht der Rechtsprechung:

Demgegenüber stellt die Rechtsprechung auf das Vorliegen eines besonders gewichtigen Grundes ab. Ein gewichtiger Grund wird angenommen, wenn sich Umstände seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung geändert haben und diese von Gewicht sind, vgl. OLG München NJW- RR 1990, 999, 1000. Einwilligungen in Veröffentlichungen, die auf Grundlage von Verträgen erfolgen und welche durch eine Gegenleistung entlohnt werden, können deshalb nur unter Umständen und nach Betrachtung des Einzelfalles widerrufen werden.

III. Abgestuftes Schutzkonzept

Die Prüfung, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses rechtmäßig ist, erfolgt mithilfe eines abgestuftes Schutzkonzepts. Danach werden folgende vier Schritte geprüft:

In ersten Schritt wird § 22 KUG geprüft. Das heißt, es muss zunächst festgestellt werden, ob eine Einwilligung des Abgebildeten in die Veröffentlichung und Verbreitung des Bildnisses vorliegt. Wenn das der Fall ist, kann die Prüfung beendet werden, denn die Veröffentlichung und Verbreitung ist zulässig.

Liegt keine Einwilligung vor muss im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob einer der Ausnahmetatbestände aus § 23 Abs. 1 KUG vorliegt. Wenn weder eine Einwilligung noch einer der Ausnahmetatbestände einschlägig ist, kann die Prüfung ebenfalls beendet werden, weil sowohl Veröffentlichung als auch Verbreitung damit unzulässig sind. Greift eine der Ausnahmetatbestände muss im dritten Schritt geprüft werden, ob ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten gem. § 23 Abs. 2 KUG der Veröffentlichung und Verbreitung entgegensteht.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung b einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 
Ist das nicht der Fall, ist die Verbreitung und Veröffentlichung zulässig, mithin rechtmäßig. Wird allerdings ein berechtigtes Interesse verletzt, muss im letzten Schritt eine Güter- und Interessenabwägung vorgenommen werden. Oftmals handelt es sich bei den kollidierenden Interessen und Rechte mit Verfassungsrang. So müssen nicht selten die Kommunikationsfreiheit (Meinungs- und Pressefreiheit) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegeneinander abgewogen werden.

Die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person geht mit der Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einher und begründet deshalb eine Rechtfertigung.

Wenn durch den Inhalt des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, wird die nach § 23 Abs. 1 KUG grundsätzlich bestehende Abbildungsfreiheit durch den Schutz der Privatsphäre verdrängt, vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, 6 Auflage 2020, Kunsturhebergesetz § 23 Rn. 49.

IV. Was ist ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte?

Der erste Ausnahmetatbestand des § 23 KUG ist ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Begriff des Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte darf keineswegs eng verstanden werden. Hinsichtlich des Rechts der Öffentlichkeit informiert zu werden, umfasst er nicht nur historische oder politische Ereignisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ob ein Bildnis zum Bereich der Zeitgeschichte gehört, wird demnach danach bestimmt, ob daran ein Öffentlichkeitsinteresse besteht. Das ist der Fall, wenn die Publikation des Bildnisses zeitgeschichtliche Vorgänge oder Ereignisse veranschaulicht.

Grundsätzlich werden Medien dazu angehalten selbst zu entscheiden, welche Inhalte „Öffentlichkeitwert“ besitzen, mithin veröffentlicht werden. Dazu ziehen sie die sogenannten publizistische Kriterien heran. Diese Auswahl erfährt ihre Einschränkung durch den Schutzumfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Allgemein gilt: Je höher der Informationswert des Bildnisses, desto mehr tritt der Schutz des Betroffenen in den Hintergrund. Umgekehrt muss der Schutz der Persönlichkeit umso höher ausfallen, desto geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Die Entscheidung, ob ein Bildnis Öffentlichkeitswert hat, wird demnach nicht subjektiv danach bestimmt, ob die visuelle Darstellung ernsthaft oder gar seriös ist, sondern danach, ob das Bildnis zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 1796.

V. Was sind absolute und relative Personen der Zeitgeschichte?

Bei Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unterscheidet man zwischen relativen und absoluten Personen. Die Rechtsprechung entwickelte diese Begriffe für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen von Bildnissen. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, welche aufgrund ihrer politischen, gesellschaftlichen Positionen oder Leistungen aus dem Kreis ihrer Mitmenschen herausheben und deshalb in den Focus der Öffentlichkeit stehen. Absolute Personen der Zeitgeschichte können sein: Politiker, Künstler, Schauspieler, Wissenschaftler etc.

Demgegenüber stehen relative Personen der Zeitgeschichte nur anlassbezogen in der Öffentlichkeit. Relative Personen der Zeitgeschichte sind somit Personen, die aufgrund eines spektakulären Unfalls, eines Sportereignisses oder eines Verbrechens in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind.

Die Veröffentlichung und Verbreitung der Bildnisse absoluter Personen der Zeitgeschichte war lange Zeit auch ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtmäßig. Die Stellung dieser Person rechtfertigte ein allgemeines Öffentlichkeitsinteresse, welches das individuelle Anonymitätsinteresse grundsätzlich immer überwog. Absolute Personen der Zeitgeschichte hatten mithin nur die Möglichkeit sich auf „berechtigte Interessen“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG zu berufen. Diese berechtigten Interessen sind jedoch nur tangiert, wenn heimliche Aufnahmen von Personen, welche sich zwar außerhalb ihres Hauses befinden, aber dennoch erkennbar für sich allein sein wollen, gemacht werden.

Dieser Sichtweise trat der BGH 2007 entgegen: Diese Vorgehensweise werde dem durch die Rechtsprechung entwickelten „abgestuften Schutzkonzept“ aus den §§ 22, 23 KUG nicht gerecht. Der BGH argumentiert, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Grund für die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist und mithin bereits bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bereich der Zeitgeschichte“ beachtet werden müsse, vgl. BGH NJW 2007, 1981.

Auslöser war nicht zuletzt auch eine Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2004: Die Fotos von Caroline von Hannover, welche sie bei Alltagssituationen zeigen, verletzen ihr Menschenrecht auf Achtung und Schutz der Privatsphäre. Die Billigung dieser Veröffentlichungen durch den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht stellen eine Menschenrechtsverletzung dar, so der EGMR.

Heute wird die Frage, ob eine absolute Person der Zeitgeschichte vorliegt, anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zwischen den gegenüberstehenden Grundrechten bestimmt. Gegenüber stehen sich das Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1GG) und das durch die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Erst das Ergebnis der Abwägung verrät, ob es sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt. Deshalb müsse eine Abwägung bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte und nicht erst bei Prüfung der „berechtigten Interessen“ erfolgen, vgl. BGH NJW 2007, 1981; BeckRS 2007, 07189.

VI. Unterschied zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Besonders wichtig für die Festlegung der Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG ist die Bestimmung der Reichweite des Schutzes der Privatsphäre. Hierbei sind an eine Bildberichterstattung strengere Maßstäbe heranzuziehen als an eine Wortberichterstattung. Grundsätzlich begründet die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person immer eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies unabhängig davon, in welcher Art und Weise diese Person abgebildet wird. Im Gegensatz dazu kommt es bei Wortberichterstattungen oftmals auf den inhaltlichen Kontext an. Zwar wird sowohl bei einer Bild- als auch bei einer Wortberichterstattung das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen berührt. Bei letzterem kommt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdingt erst zum Tragen, wenn die beanstandenden Äußerungen einen eigenständigen Verletzungstatbestand wie zum Beispiel die Beleidigung gem. § 185 StGB, erfüllen und damit ein Verbot der Aussagen rechtfertigen, vgl. Wandte, Persönlichkeitsschutz versus Internet, MMR 2019, 142, 144).

VII.            Die Privatsphäre

Die Privatsphäre hat keine klare Definition. Sie umfasst alle Vorgänge und Tatsachen, dessen Kenntnis nur ausgewählte Personen erlangen, also den persönlichen und familiären Lebensbereich. Hierzu gehören private Gespräche, Gesundheitsinformationen, familiäre Tatsachen und Finanzangelegenheiten. Sie betrifft einen Raum, in den Personen, die Möglichkeit erhalten sich frei von öffentlicher Beobachtung und der damit verbundenen Selbstkontrolle zu bewegen, vgl. NJW 2000. 1021, 1022. Eingriffe in die Privatsphäre sind zwar rechtfertigungsfähig - dies jedoch nur nach strengen Vorgaben: So müssen wichtige Interessen vorliegen, welche die Beeinträchtigung der Privatsphäre, mithin des Geheimhaltungsinteresses erfordern, vgl. BVerfGE 32, 373, 380f.

Tritt eine Person bewusst und gewollt mit Informationen, ihre Privatsphäre betreffend in die Öffentlichkeit, so kann sie sich nicht nachträglich auf ihren Privatsphärenschutz berufen, vgl. BGH, 13.04.2010, VI ZR 125/08.

VIII. Welche Ansprüche kann ich bei einer ungefragten Veröffentlichung meines Bildnisses geltend machen?

Wenn ein Foto oder ein Video von Ihnen unerlaubt veröffentlicht, verbreitet oder zur Schau gestellt wurde, können Sie sich dagegen wehren. Schadensersatzansprüche sind unter Umständen möglich. Je intimer die Foto- oder Videoaufnahme ist, desto schwerwiegender der Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht und desto höher der Schadensersatz bei dessen Nicht - Rechtmäßigkeit.

Insbesondere haben Sie das Recht einen Anspruch auf Unterlassung, Löschung oder Herausgabe des Foto- oder Videomaterials geltend zu machen. Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf Auskunft darüber, an wen eine Weitergabe erfolgt ist. Kontaktieren Sie uns – schnell und sicher.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Recht am eigenen Bild? Dann kontaktieren Sie Streifler & Kollegen und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR9/14
Verkündet am:
11. November 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtein
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG § 22 Satz 1
Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in
einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty
im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet
).
BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Mandantin (künftig: Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte betreibt ein Internetportal (Eventportal), auf welchem Fotos von Veranstaltungen (insbesondere Partys) gezeigt werden. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos auf der Webseite des Beklagten. Das Foto zeigt die Zedentin während ihrer Tätigkeit als Hostess im Auftrag einer Promotion-Agentur auf der Veranstaltung "Casting Company-Abriss-Party", deren Gastgeber der aus der Fernsehserie "Germanys next Topmodel" bekannt gewordene S. war. In der Bildüberschrift wurden noch andere anwesende "Prominente" namentlich genannt. Das beanstandete Bild zeigt die Zedentin, wie sie als Hostess im Auftrag ihres Arbeitgebers einem Gast aus einem Korb Zigaretten anbietet.
2
Nachdem die Zedentin ihr Bild auf der Website des Beklagten entdeckt hatte, forderte der Kläger in ihrem Auftrag den Beklagten auf, es zu unterlassen , Bildnisse von seiner Mandantin zu verbreiten. Darüber hinaus machte er die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 775,64 € geltend. Der Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten lehnte er hingegen ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht der Zedentin deren Anspruch auf Erstattung der vorgenannten Rechtsanwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Veröffentlichung des Bildnisses der Zedentin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für rechtmäßig, so dass der Zedentin auch kein Erstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei von einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen. Auch wenn Gastgeber und Gäste der Veranstaltung nur einem Teil der Bevölkerung bekannt seien, bestehe ein legitimes Informationsinteresse dieses Bevölkerungsteils zu erfahren, welche Partys diese Prominenten besuchten und wie sie feierten. Zwar sei die Zedentin selbst nicht prominent und auf dem Foto seien auch keine Prominenten zu sehen, doch führe dies nicht dazu, dass deshalb kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschich- te vorliege. Das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstrecke sich nicht allein auf die prominenten Teilnehmer, sondern auch auf die weiteren Umstände der Veranstaltung, in diesem Fall etwa darauf, dass es auch Hostessen gegeben habe und den Gästen Zigaretten angeboten worden seien. Zudem wäre eine Bildberichterstattung über vergleichbare Veranstaltungen kaum möglich , wenn die Presse verpflichtet wäre, zwischen nicht prominenten und prominenten Teilnehmern zu unterscheiden und von Ersteren eine Einwilligung einzuholen bzw. sie bei der Veröffentlichung des Bildes unkenntlich zu machen. Bei größeren Veranstaltungen dürfe es sich kaum vermeiden lassen, dass bei Foto- und Filmaufnahmen auch das Servicepersonal zu sehen sei. Das Erfordernis , von allen nicht prominenten Teilnehmern eine Einwilligung für die Fotoveröffentlichung einzuholen, wäre ein erheblicher Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten, wohingegen die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild der Zedentin weniger schwer wiege. Das Bild zeige sie weder in einer peinlichen noch unangenehmen Situation, sondern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie habe aufgrund des Charakters der Veranstaltung und des prominenten Gastgebers damit rechnen müssen, dass auf der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen gemacht würden. Es sei zudem unstreitig, dass auch noch mehrere Videodokumentationen auf der Internetplattform "youtube" abrufbar seien. Selbst wenn die Veröffentlichung nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtmäßig gewesen sei, wäre die Verbreitung des Bildnisses der Zedentin jedenfalls gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG rechtmäßig. Danach seien auch die sogenannten repräsentativen Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen würden, etwa um die Stimmung bei einem bestimmten Ereignis öffentlichen Interesses zu verdeutlichen, von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erfasst. Im Streitfall handele es sich um ein für das Ereignis repräsentatives Foto, wobei das Berichterstattungs- interesse des Beklagten auch hier das Interesse der Zedentin an dem Schutz ihres Rechts am eigenen Bild überwiege.

II.

4
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Zedentin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit Recht verneint, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung der mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht.
5
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10 und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
6
2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist unter den Umständen des Streitfalles bereits - was das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen offen gelassen hat - von einer konkludenten Einwilligung (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 12 mwN) der Zedentin im Sinne des § 22 Satz 1 KUG auszugehen, so dass dahinstehen kann, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Zedentin zulässig gewesen wäre.
7
a) Die Zedentin war als Hostess von einer Promotion-Agentur damit beauftragt , auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben sind "Beispielbilder für die Fotodokumentation" beigefügt , auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren.
8
b) Der Zedentin musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Zedentin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.
9
3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr in Betracht kommen, konnte der Senat die entsprechende Beurteilung selbst vornehmen und das Berufungsurteil im Ergebnis durch Zurückweisung der Revision aufrechterhalten. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.07.2013 - 12 C 383/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2013 - 27 S 13/13 -

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 125/08 Verkündet am:
13. April 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig
sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt
worden sind.
BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung in der Zeitschrift "Revue" Nr. 42/06 vom 12. Oktober 2006 geltend, in der über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Das Inhaltsverzeichnis ist bebildert mit einem auf dem Rosenball 2006 entstandenen Portraitfoto der Klägerin; der Artikel zeigt ein Foto, das sie mit Herrn W. bei einem Gala-Diner im Centre Pompidou anlässlich einer Ausstellung zeigt, und ein Foto, das im Jahre 2005 anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert von Monaco aufgenommen wurde.
2
Das erste Bild ist mit einer Bildnebenschrift versehen: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F. W. die Gesellschaft. Wer der Mann ist, der die Tochter von Prinzessin Caroline so glücklich macht".
3
Das zweite Bild trägt die Überschrift: "Charlotte im Himmel der Liebe" und den Begleittext: "Ein zartes Glück. F. W. ist seit zwei Jahren an Charlottes Seite. Wer ist der junge Mann, der so gut zur Tochter von Prinzessin Caroline passt?" und den Bildnebentext: "Sie haben nur Augen für sich. F. W. und Charlotte beim Gala-Diner im Pariser Centre Pompidou. Er redet, sie hört aufmerksam zu".
4
Das dritte Foto ist mit der Bildinnenschrift versehen: "So schön wie Mama : Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinführung am 12. Juli 2005".
5
Die Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien, den die Beklagte rechtskräftig werden ließ, teilweise untersagt worden, allerdings nicht, soweit sie sich mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou befasste. Die Stiftung Claude Pompidou hatte aus diesem Anlass zum Gala-Diner geladen. Der Artikel erwähnt einige der dort erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Be- gleiter F. W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde und sie auch zum letzten Rosenball begleitet habe.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Liebesbeziehung der Klägerin dreht", die zuvor bezeichneten Bilder erneut zu veröffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor dahin laute, es zu unterlassen, "im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06, S. 4, 16, 17 die folgend beschriebenen Bilder erneut zu veröffentlichen". In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu, die gewählte Tenorierung solle klarstellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde.
7
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der drei Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletze. Es sei bereits fraglich , ob allein die Teilnahme der Klägerin an (unterstellt) zeitgeschichtlichen Ereignissen die konkrete Einwilligung in eine Veröffentlichung dort entstandener Bildnisse im Rahmen eines Berichts über das Ereignis der Zeitgeschichte beinhalte. Jedenfalls liege keine stillschweigend erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung in anderem Zusammenhang vor. Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich , weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.
Keines der Fotos enthalte eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei deshalb auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Beschränke sich der die Bildveröffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das Informationsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten zurücktreten. So verhalte es sich hinsichtlich der drei Bildveröffentlichungen. Soweit das Portraitfoto der Klägerin eine Aufnahme des sechs Monate zurückliegenden Rosenballs wiedergebe, sei bereits die Aktualität fraglich. Zum anderen werde der Rosenball nur als Anlass genommen, um die angebliche Liebesbeziehung der Klägerin zu F. W. zu thematisieren. Diese Erwägung führe auch zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des großen Bildnisses, das anlässlich des Gala-Diners aufgenommen worden sei. Entspechendes gelte für das dritte Foto des Berichts. Die Klägerin habe sich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass ein von ihr selbst erzeugtes öffentliches Informationsinteresse Vorrang vor dem Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre genießen könne. Der Unterlassungsanspruch sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 174, 262) zu tenorieren, wobei die gewählte Tenorierung klarstellen solle, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde.

II.

9
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.
11
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe nicht bereits durch die Teilnahme an den Ereignissen in die erfolgte Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
12
aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
13
bb) Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 389; 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfGE 120, 180, 197). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197, 204; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; 120, 180, 196 f.). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; 120, 180, 204).
14
cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
15
b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung der Klägerin unzulässig, nicht gefolgt werden.
16
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco und das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou.
17
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn W. Gegenstand der Bildberichterstattung ist vielmehr auch die Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou, zu der die Stiftung Claude Pompidou geladen hatte und bei der eine Vielzahl bekannter Persönlichkeiten, u.a. die Klägerin in Begleitung von Herrn W., erschienen waren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 180, 114 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO; BVerfGE 120, 180, 196 ff.), dass die Presse bei Auftritten "prominenter Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch darüber berichten darf, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben. Das zeitgeschichtliche gesellschaftliche Ereignis beinhaltet dann neben der Anwesenheit der betreffenden Personen auch ihr gemeinsames Erscheinen.
18
cc) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Bebilderung der Berichterstattung über das Gala-Diner mit einem dort aufgenommenen und insoweit kontextbezogenen Bild der Klägerin mit Herrn W. keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Klägerin bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W. auftritt, ist es der Presse im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Klägerin und ihrer Familie nicht verwehrt, eine Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Der Zulässigkeit steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen.
19
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Fotos, das beim Rosenball aufgenommen worden ist. Es spielt dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Rolle, dass der Rosenball zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in der Zeitschrift der Beklagten bereits ca. sechs Monate zurücklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto von der Klägerin, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und dessen Veröffentlichung im Zusammenhang mit ihrem Auftreten beim Gala-Diner im Centre Pompidou rechtlich unbedenklich ist.
20
Dementsprechend ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang das kontextneutrale Foto von der Klägerin verwendet hat, das bei der Amtseinführung Prinz Alberts von Monaco aufgenommen worden ist. Dadurch wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt.
21
dd) Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dort wurden die Bilder über die neue Beziehung der dortigen Klägerin nicht bei öffentlichen Auftritten auf gesellschaftlichen Veranstaltungen gefertigt, sondern heimlich in erkennbar privaten Situationen.
22
c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungshandlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 174, 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - VersR 2009, 1272) entsprechen dürfte. Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -