Insolvenzrecht: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

erstmalig veröffentlicht: 13.01.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

Nachdem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 18. September 2020 einen 247 Seiten langen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt hatte, dauerte es nicht einmal einen Monat, bis das Parlament am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlichte. Das Gesetz wurde am 17. Dezember 2020 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundesrechtsausschusses verabschiedet und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Hiervon ausgenommen sind Regelungen zur öffentlichen Restrukturierungssachen (vgl. §§ 84 ff. StaRUG), welche erst am 17. Juli 2022 in Kraft treten. 

Dirk Streilfer – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

Bundestag beschließt Änderungen des Insolvenzrechts

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar. 2021 für die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Gesellschaften.

Eine entscheidende Änderung betrifft alle von der COVID-19-Pandemie betroffenen Gesellschaften. 

Die Insolvenzantragspflicht ist nämlich bisher für den Grund der Überschuldung nur bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt worden.  Überschuldete Unternehmen würden deshalb ab Januar 2021 grundsätzlich der Insolvenzantragspflicht unterliegen. Der Bundestag beschloss nun, dass überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen, die im November oder Dezember des Vorjahres (2020), aufgrund der Covid-19-Pandemie, staatliche Hilfen beantragt haben oder Unternehmen, denen es nicht möglich war, die Hilfen während des Zeitraums zu beantragen, bis zum 21. Januar 2021, davon ausgenommen sind. 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt NICHT für Unternehmen, welche keinen Anspruch auf Hilfsgelder hatten, die Hilfsgelder die Insolvenzreife nicht hätten beseitigen können oder sonst auch keine Aussicht darauf bestand, die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. In diesen Fällen gilt die Insolvenzantragspflicht wieder ab dem 1. Januar 2021.

Erschwerter Zugang zur Eigenverwaltung 

Grundsätzlich sind auch die Anforderungen an den Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren gem. §§ 270 ff. InsO ab dem 01.01.2021 erschwert, die Voraussetzungen erhöht und stärker an die Gläubigerinteressen ausgerichtet worden, vgl. §§ 270 ff. InsO. Damit sollen Erfolgsaussichten im Sinne einer umfangreichen Gläubigerbefriedigung erhöht und bestenfalls sichergestellt werden, indem das Verfahren möglichst präzise und konsequent vorbereitet wird. Weiterhin wird auch die Frage, inwieweit der Geschäftsleiter während eines Eigenverwaltungsverfahrens haftet, in § 276a Abs. 2 und 3 beantwortet. Eine entsprechende Regelung fehlte bisher.

Erleichterung für die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen

Für Unternehmen, welche mit den Auswirkungen des Virus kämpfen müssen und solche deren Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, gelten weiterhin vereinfachte Zugangsanforderungen an die Eigenverwaltung. Zudem können sie trotz Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beanspruchen. Eine weitere Erleichterung für diese Unternehmen betrifft den Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand. Dieser betrug bisher zwölf Monate und wird für Unternehmen deren Überschuldung auf die Pandemie zurückzuführen ist, auf vier Monate verkürzt.

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

Den wohl interessantesten Teil des SanInsFog bilden die Vorschriften des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG – das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz). Dieser war bisher nicht bekannt und ist deshalb kontrovers diskutiert worden. Das Gesetz beinhaltet viele Regelungen, die eine einfachere Restrukturierung für Unternehmen ermöglichen sollen. 

Der Restrukturierungsplan und seine Durchsetzung 

Als „Herzstück“, „Kernelement“ oder auch „zentraler Baustein“ dieses Gesetzes, wird der Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG) bezeichnet. Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten aber noch nicht zahlungsunfähig sind, sollen mithilfe dieses Restrukturierungsplans neue Möglichkeiten erhalten eine Insolvenz zu umgehen. Geplant ist, dass die Geschäftsführer ihre Unternehmen selbst durch die Sanierung führen aber dennoch auf gerichtliche Hilfsmittel zurückgreifen können. 

Gestaltbare Forderungen

Auf Grundlage des restukturierungsplan können gestaltet werden:

- Alle Forderungen gegen den Schuldner

- Absonderungsanwartschaften

Auf Grundlage des Restrukturierungsplan können NICHT gestaltet werden:

- Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit   einem Arbeitsverhältnis

- Forderungen und Zusagen auf betriebliche Altersversorgung

Auswahl der an der Restrukturierung mitwirkenden Gläubiger

Über die an der Restrukturierung teilnehmenden Gläubiger entscheidet der Schuldner allein.  Die Auswahl muss jedoch nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Über den Plan selbst, stimmen die Planbetroffenen in Gruppen ab. Dieser gilt ab einer qualifizierten Summenmehrheit von 75% als angenommen. 

Für die Durchsetzung des Restrukturierungsplan innerhalb einer Gruppe ist eine Mehr heit von 75% notwendig.

Wie bereits erwähnt dürfen Unternehmen nicht zahlungsunfähig sein, wenn sie Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen wollen. Diese sind für Unternehmen vorgesehen, welche „drohend zahlungsunfähig“ sind. 

Drohend zahlungsunfähig sind Unternehmen, wenn voraussehbar ist, dass sie innerhalb der nächsten zwei Jahre zahlungsunfähig werden. 

Die Insolvenzantragspflicht ist während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ausgesetzt. Deshalb ist jedes Auftreten eines Insolvenzgrundes, dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

Welche Verfahrenshilfen können Unternehmen in Anspruch nehmen?

Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens werden in § 29 Abs. 1,2 StaRUG benannt. Dazu zählt die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens, die gerichtliche Vorprüfung der für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlichen Fragen, die Stabilisierung, also die Möglichkeit des Gerichts individuelle Rechtsdurchsetzung in Form von Zwangsvollstreckungen einzuschränken sowie die gerichtliche Planbestätigung. 

Diese einzelnen Instrumente können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden:

- Gerichtliche Planbestimmung

- Gerichtliche Planbestätigung

- Vorprüfung der erforderlichen Fragen

- Stabilisierung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine entsprechende Anzeige unter Beifügung eines Restrukturierungsentwurfs- oder Konzepts beim zuständigen Gericht, vgl. § 31 Abs. 1 und 2 StaRUG.

Wann muss das Gericht in die Restrukturierung einbezogen werden?

Grundsätzlich sollen Unternehmen die Restrukturierung eigenständig vornehmen dürfen. Wenn sie jedoch die dafür bereitgestellten Verfahrenshilfen nutzen oder gegen den Widerstand einer Mehrheit in Gläubigerrechte eingreifen wollen, ist die Einschaltung des Restrukturierungsgerichts UND eines Restrukturierungsbeauftragten vorgeschrieben.

Das Restrukturierungsgericht stellt eine neue Gerichtsbarkeit dar und ist grundsätzlich immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Oberlandgericht seinen Sitz hat. 

Eine Restrukturierungssache kann höchstens sechs- beziehungsweise, bei erneuter Anzeige bis zu zwölf Monaten dauern, vgl. § 31 Abs. 4 StaRUG.

Wesentliche Änderungen des Regierungsentwurfs

Der bereits am 14. Oktober veröffentlichte Regierungsentwurf beinhaltete eine Vielzahl von gläubigerfreundlichen Regelungen. Die endgültige, vom Bundestag verabschiedete und von Bundesrat gebilligte Fassung dieses Gesetzes enthält eine Reihe von Änderungen. 

Pflichten der Geschäftsleitung bei drohender Zahlungsunfähigkeit entfallen

So sind in erster Linie die Regelungen zur Geschäftsführerhaftung gestrichen worden. Der Regierungsentwurf sah eine Geschäftsführerhaftung nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Geschäftsleiter die Interessen der Gesellschafter vorzieht und die Interessen der Gläubiger nicht hinreichend wahrt.  Durch das verabschiedete Gesetz wird dieser stattdessen verpflichtet die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters zu betreiben und Maßnahmen zu unterlassen, welche das Restrukturierungsziel gefährden.  Diese Pflicht gilt anders als ursprünglich vorgesehen erst ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. 

Die Rechtsache wird mit einer entsprechenden Anzeige beim Restrukturierungsgericht rechtshängig.

Der Zeitpunkt des Eintritts der drohenden Zahlungsunfähigkeit spielt für die Frage nach der Haftung mithin keine Rolle. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Unternehmen vorbehalten - Erfolgen trotz Überschuldung Zahlungen, welche insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, so begründen sie nach § 15b InsO keine Haftung. 

Einseitige Vertragsbeendigung nicht möglich

Die einseitige Vertragsbeendigung gegen den Willen des Vertragspartners ist ausschließlich während eines Insolvenzverfahrens möglich. 

Eine weitere Änderung betrifft die Handlungsmöglichkeiten des Schuldners im Rahmen des Restrukturierungsplans. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, ermöglicht das StaRUG keine einseitige Vertragsbeendigung. Der Entwurf erlaubte es dem Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners einen gegenseitigen nicht beidseitig vollständig erfüllten Vertrag zu beenden. Voraussetzung war, dass der Vertragspartner einem Anpassungs- und Beendigungsverlangen des Schuldners nicht nachgekommen war. Dieser Eingriff in Gläubigerinteressen ist schon nach seiner Veröffentlichung stark kritisiert und diskutiert worden. Nun verwarf man diesen und alle mit ihm in Verbindung stehenden Paragrafen. 

Erweiterung der Eingriffe in gruppeninterne Drittsicherheiten

Weiterhin sind die Befugnisse für das Eingreifen in gruppeninterne Drittsicherheiten durch einen Restrukturierungs- oder einen Insolvenzplan erweitert worden. Demnach besteht die Möglichkeit in alle von einem verbundenen Unternehmen (§15AktG) des Schuldners, also in die von Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen gestellten Drittsicherheiten einzugreifen. Dies selbstverständlich nur gegen eine angemessene Entschädigung. 

Insgesamt sind insbesondere die Anpassungen in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie besonders positiv hervorzuheben. Die Aktualität der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht sollte jedoch ständig neu recherchiert werden und eine Insolvenzverschleppung zu umgehen. 

Sind Sie sich unsicher, ob die vorübergehend ausgesetzte Insolvenzantragspflicht auch für Ihr Unternehmen gilt? Sie haben noch Fragen zum Thema „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ oder zu den einzelnen Insolvenzverfahren? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

 

 

 

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Insolvenzordnung - InsO | § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung


(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für di

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen


Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens


(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. (2) Der Anzeige sind beizufügen: 1. der Entwu

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 29 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens


(1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genomme

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Referenzen

(1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genommen werden.

(2) Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
2.
die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),
3.
die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
4.
die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes ergibt, kann der Schuldner die Instrumente des Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmens unabhängig voneinander in Anspruch nehmen.

(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

1.
der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehandelt werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden,
2.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen und
3.
eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maßgabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und Aktenzeichens anzugeben.

(3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.

(4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn

1.
der Schuldner die Anzeige zurücknimmt,
2.
die Entscheidung über die Planbestätigung rechtskräftig wird,
3.
das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33 aufhebt oder
4.
seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind.

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.

(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.

(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.

(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.

(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.