Insolvenzrecht: Zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch Insolvenzverwalter

bei uns veröffentlicht am23.01.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14.10.2014 (Az.: II ZB 20/13) folgendes entschieden:

Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.


Gründe:

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen worden.

Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ist bestimmt, dass Geschäftsjahr das Kalenderjahr sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Antragsteller will jedoch zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung zurückkehren. Dadurch würde neben dem Rumpfgeschäftsjahr nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 entstehen.

Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beim Registergericht die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 1. Dezember 2009 und den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat er erklärt: Richtiger Weise stellen Sie fest, dass durch die Insolvenzeröffnung ein neues Wirtschaftsjahr beginnt. Für die Zukunft soll jedoch auf ein Wirtschaftsjahr wieder umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspricht. Aus diesem Grund möchte ich ausdrücklich beantragen, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolgt....

Zur Begründung für diese Umstellung möchte ich ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres enden würde, erhebliche EDV-technische Umstellungsprobleme mit sich brächte, die nur sehr kostenintensiv zu lösen wären....

Das Registergericht hat mit zwei Beschlüssen jeweils vom 23. April 2010 einen Abschlussprüfer für das am 1. Dezember 2009 endende und das am 1. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr bestellt.

Nach weiterer Korrespondenz hat der Antragsteller am 11. September 2012 Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D. GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festgesetzt.

2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.

Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 70 f. FamFG zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Dazu bedürfe es keiner Satzungsänderung. Es sei aber eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Dieser Eintragung komme in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG keine rückwirkende Kraft zu. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Satzungsänderung. Auch dort nehme die herrschende Meinung an, dass die Eintragung der Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalte. Auch zwingende bilanzrechtliche Vorschriften sprächen für dieses Ergebnis. Es müsse nämlich klar sein, ab welchem Zeitpunkt die Fristen der §§ 264, 325 HGB, 155 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse liefen.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wenn nicht ausnahmsweise das Verfahren genau zum Wechsel der Geschäftsjahre eröffnet wird. Das bisher laufende Geschäftsjahr wird dadurch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschreiten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abweichender Geschäftsjahresrhythmus. Die Gegenmeinung, die eine automatische Anpassung an das satzungsmäßige Geschäftsjahr annimmt , vermag schon angesichts des Wortlauts des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter gezwungen sein soll, möglicherweise kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut einen Jahresabschluss für ein zweites Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen.

Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann - wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat - sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Kosten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO. Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften ergebenden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Übertragung dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die Entscheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs. Diese ist nur möglich für einen Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umstellung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO verstoßen. Denn danach beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr.

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, ist keine Satzungsänderung, auch wenn das Geschäftsjahr - wie hier - in der Satzung vorgegeben ist. Denn damit wird lediglich die Festlegung in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder zur Anwendung gebracht. Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen. Denn die Gesellschafter werden von der Rückführung des Geschäftsjahresrhythmus nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand.

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu ändern, muss nach außen erkennbar werden, und zwar jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister geschehen, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse jeweils zum Ende des geänderten Geschäftsjahrs aufzustellen.

Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt. Für die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht unmittelbar, weil diese Entscheidung - wie dargelegt - keine Satzungsänderung ist. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG scheidet jedenfalls in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus.

Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt. Denn das Register, in dem - nur - ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.

Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintragung des Geschäftsjahreswechsels jedenfalls auch in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke.

Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Regelungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht. Das ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Geschäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu denen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen beliebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich erzeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, besteht diese Gefahr nicht mehr. Während des Insolvenzverfahrens werden keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, selbst wenn Gewinne entstanden sein sollten. Vielmehr werden vom Insolvenzverwalter vorrangig die Gläubiger befriedigt. Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen.

Selbst wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, bevor die Änderung des Geschäftsjahrs im Handelsregister eingetragen ist, und die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, besteht keine Missbrauchsgefahr. Denn mit Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter eine Schlussbilanz aufstellen , durch die sich wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr bildet. Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des IDW entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens automatisch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr bis zu dem Beginn des in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahrs. Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Verlangt man abweichend davon ein Tätigwerden der Gesellschafter, um zu der satzungsmäßigen Regelung - Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr - zurückzukehren, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen Beschluss im Handelsregister eintragen lassen. Ob diese Eintragung eine Satzungsänderung ist und damit der direkten Anwendung des § 54 GmbHG unterliegt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine solche Eintragung in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG eine Wirkung nur ex nunc. Allein dadurch kann der Gesetzeszweck des § 54 Abs. 3 GmbHG - u.a. Manipulationen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden - erreicht werden. Nach beiden Rechtsauffassungen haben die Gesellschafter somit nicht die Möglichkeit, das Geschäftsjahr rückwirkend zu verändern.

Auch die vom Beschwerdegericht angesprochenen zwingenden bilanzrechtlichen Vorschriften der §§ 264, 325 HGB stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

An der Pflicht, die Jahresabschlüsse für den Insolvenzschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und gegebenenfalls zu veröffentlichen, ändert sich dadurch nichts. Soweit diese Pflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt , hat er darauf zu achten, dass die Fristen, insbesondere für die Offenlegung des Jahresabschlusses, eingehalten werden. Auch insoweit wird er überwacht durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den Gläubigerausschuss.

Im Übrigen wird der Gesetzeszweck der §§ 325 ff. HGB, die Funktionsfähigkeit des Marktes und die Individualinteressen seiner Teilnehmer zu schützen , im Insolvenzverfahren vorrangig dadurch erreicht, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft offenkundig gemacht und die Gläubigerinteressen durch die Vorschriften der Insolvenzordnung geschützt werden. Deshalb hat die Offenlegung der Jahresabschlüsse während des Insolvenzverfahrens nur noch eine untergeordnete Bedeutung.

Damit ist dem Interesse des Insolvenzverwalters, aus Kostengründen sogleich wieder zu dem in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahr zurückzukehren, der Vorrang vor einer einschränkungslosen Durchsetzung des Prinzips der Registerwahrheit einzuräumen. Da der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht schon vor dem Ende des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden zweiten Rumpfgeschäftsjahrs treffen muss - was ihn je nach dem Zeitpunkt der Eröffnung in Zeitnot bringen könnte -, sondern damit bis zum Ende des durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ausgelösten ersten laufenden Geschäftsjahrs warten kann, hat er ausreichend Zeit, die Entscheidung vorzubereiten.

Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des Antragstellers vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der Abschlussprüfer und erneut durch seinen - wenn auch nach § 12 HGB formunwirksamen -Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezügliche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es nicht, dass er den - formwirksamen - Eintragungsantrag erst später gestellt hat.

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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 18. September 2012 wird abgeändert. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gründe:

1
I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen worden.
2
Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ist bestimmt, dass Geschäftsjahr das Kalenderjahr sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Antragsteller will jedoch zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung zurückkehren. Dadurch würde neben dem Rumpfgeschäftsjahr nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Januar bis 1. Dezember 2009) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 entstehen.
3
Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beim Registergericht die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 1. Dezember 2009 und den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat er erklärt : Richtiger Weise stellen Sie fest, dass durch die Insolvenzeröffnung ein neues Wirtschaftsjahr beginnt. Für die Zukunft soll jedoch auf ein Wirtschaftsjahr wieder umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspricht. Aus diesem Grund möchte ich ausdrücklich beantragen, dass die Umstel- lung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolgt. … Zur Begründung für diese Umstellung möchte ich ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres enden würde, erhebliche EDV-technische Umstellungsprobleme mit sich brächte, die nur sehr kostenintensiv zu lösen wären. …
4
Das Registergericht hat mit zwei Beschlüssen jeweils vom 23. April 2010 einen Abschlussprüfer für das am 1. Dezember 2009 endende und das am 1. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr bestellt.
5
Nach weiterer Korrespondenz hat der Antragsteller am 11. September 2012 Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: 1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D. GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festgesetzt.
2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.
6
Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 70 f. FamFG zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
8
1. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 433) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Dazu bedürfe es keiner Satzungsänderung. Es sei aber eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Dieser Eintragung komme in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG keine rückwirkende Kraft zu. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Satzungsänderung. Auch dort nehme die herrschende Meinung an, dass die Eintragung der Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalte. Auch zwingende bilanzrechtliche Vorschriften sprächen für dieses Ergebnis. Es müsse nämlich klar sein, ab welchem Zeitpunkt die Fristen der §§ 264, 325 HGB, 155 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse liefen.
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2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
10
a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wenn nicht ausnahmsweise das Verfahren genau zum Wechsel der Geschäftsjahre eröffnet wird. Das bisher laufende Geschäftsjahr wird dadurch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschreiten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abweichender Geschäftsjahresrhythmus (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1618 f. mwN; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/H. F. Müller, § 71 Rn. 43; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 71 Rn. 23; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 18). Die Gegenmeinung, die eine automatische Anpassung an das satzungsmäßige Geschäftsjahr annimmt (Förschle/Deubert in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 22 Rn. 82; Andres in Nerlich/ Römermann, InsO, Loseblatt, Stand: 2013, § 155 Rn. 41), vermag schon angesichts des Wortlauts des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter gezwungen sein soll, möglicherweise kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut einen Jahresabschluss für ein zweites Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen.
11
b) Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann - wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat - sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Kosten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO. Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften ergebenden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Über- tragung dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die Entscheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs (zur Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters s. Uhlenbruck/ Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 184). Diese ist nur möglich für einen Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umstellung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO verstoßen (Weisang, BB 1998, 1149). Denn danach beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr.
12
Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, ist keine Satzungsänderung, auch wenn das Geschäftsjahr - wie hier - in der Satzung vorgegeben ist. Denn damit wird lediglich die Festlegung in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder zur Anwendung gebracht (ähnlich Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2; a.A. Weisang, BB 1998, 1149, 1151; Gelhausen , WP-Handbuch 2008, Band II, 13. Aufl., Rn. L 413 f.; Wachter, GmbHR 2014, 596, 598; Friedl, EWiR 2014, 395). Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1619; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 155 Rn. 10; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 21; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2; a.A. Uhlenbruck /Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen , 4. Aufl., Rn. R 55). Denn die Gesellschafter werden von der Rückführung des Geschäftsjahresrhythmus nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es wird le- diglich der Zustand wiederhergestellt, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand.
13
c) Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu ändern , muss nach außen erkennbar werden, und zwar jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister geschehen , aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse jeweils zum Ende des geänderten Geschäftsjahrs aufzustellen.
14
Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596). Für die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht unmittelbar, weil diese Entscheidung - wie dargelegt - keine Satzungsänderung ist. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG scheidet jedenfalls in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus.
15
Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/ Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2). Denn das Register, in dem - nur - ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.
16
Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintragung des Geschäftsjahreswechsels jedenfalls auch in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso Hancke/Schildt, NZI 2012, 127, 128, und für den Fall der Abwicklung Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Teilband 4, 6. Aufl., AktG § 270 Rn. 26).
17
Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Regelungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Geschäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu denen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen beliebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich erzeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187). Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, besteht diese Gefahr nicht mehr. Während des Insolvenzverfahrens werden keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, selbst wenn Gewinne entstanden sein sollten. Vielmehr werden vom Insolvenzverwalter vorrangig die Gläubiger befriedigt. Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen.
18
Selbst wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, bevor die Änderung des Geschäftsjahrs im Handelsregister eingetragen ist, und die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, besteht keine Missbrauchsgefahr. Denn mit Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter eine Schlussbilanz aufstellen (IDW RH HFA 1.011, ZInsO 2009, 130 Nr. 6.2., 6.4.), durch die sich wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr bildet (K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 37; Kübler in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 49). Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des IDW entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens automatisch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr bis zu dem Beginn des in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahrs (IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Verlangt man abweichend davon ein Tätigwerden der Gesellschafter, um zu der satzungsmäßigen Regelung - Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr - zurückzukehren , müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen Beschluss im Handelsregister eintragen lassen. Ob diese Eintragung eine Satzungsänderung ist und damit der direkten Anwendung des § 54 GmbHG unterliegt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine solche Eintragung in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG eine Wirkung nur ex nunc. Allein dadurch kann der Gesetzeszweck des § 54 Abs. 3 GmbHG - u.a. Manipulationen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden - erreicht werden. Nach beiden Rechtsauffassungen haben die Gesellschafter somit nicht die Möglichkeit, das Geschäftsjahr rückwirkend zu verändern.
19
d) Auch die vom Beschwerdegericht angesprochenen zwingenden bilanzrechtlichen Vorschriften der §§ 264, 325 HGB stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
20
An der Pflicht, die Jahresabschlüsse für den Insolvenzschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und gegebenenfalls zu veröffentlichen , ändert sich dadurch nichts. Soweit diese Pflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt (anders LG Bonn, NZG 2008, 1082, 1083 für insolvenzfreies Vermögen), hat er darauf zu achten, dass die Fristen, insbesondere für die Offenlegung des Jahresabschlusses, eingehalten werden. Auch insoweit wird er überwacht durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den Gläubigerausschuss.
21
Im Übrigen wird der Gesetzeszweck der §§ 325 ff. HGB, die Funktionsfähigkeit des Marktes und die Individualinteressen seiner Teilnehmer zu schützen (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 325 Rn. 1), im Insolvenzverfahren vorrangig dadurch erreicht, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft offenkundig gemacht und die Gläubigerinteressen durch die Vorschriften der Insolvenzordnung geschützt werden. Deshalb hat die Offenlegung der Jahresabschlüsse während des Insolvenzverfahrens nur noch eine untergeordnete Bedeutung.
22
e) Damit ist dem Interesse des Insolvenzverwalters, aus Kostengründen sogleich wieder zu dem in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahr zurückzukehren , der Vorrang vor einer einschränkungslosen Durchsetzung des Prinzips der Registerwahrheit einzuräumen. Da der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht schon vor dem Ende des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden zweiten Rumpfgeschäftsjahrs treffen muss - was ihn je nach dem Zeitpunkt der Eröffnung in Zeitnot bringen könnte -, sondern damit bis zum Ende des durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ausgelösten ersten laufenden Geschäftsjahrs warten kann, hat er ausreichend Zeit, die Entscheidung vorzubereiten.
23
f) Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des Antragstellers vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der Abschlussprüfer und erneut durch seinen - wenn auch nach § 12 HGB formunwirksamen - Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr (handelsrechtlich: Geschäftsjahr ) auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezügliche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es nicht, dass er den - formwirksamen - Eintragungsantrag erst später gestellt hat.
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2012 - HRB 40034 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2013 - 20 W 340/12 -

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.