Handelsgesetzbuch - HGB | § 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Anwälte | § 240 HGB
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 240 HGB
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 240 HGB.
Insolvenzrecht: Zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch Insolvenzverwalter
Steuerrecht: Gewerbetreibende: Auffälliger Chi-Quadrat-Test allein reicht nicht für Zuschätzung aus
Steuerrecht:Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren

Referenzen - Gesetze | § 240 HGB
§ 240 HGB zitiert oder wird zitiert von 13 §§.
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - HGBEG | Art 24
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - HGBEG | Art 31
Abgabenordnung - AO 1977 | § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
Einigungsvertrag - EinigVtr | Anlage II Kap III D I Anlage II Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt I
Handelsgesetzbuch - HGB | § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Handelsgesetzbuch - HGB | § 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Handelsgesetzbuch - HGB | § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Handelsgesetzbuch - HGB | § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
