Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2018 - X ZR 65/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR65.17.0
bei uns veröffentlicht am17.04.2018
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 8 O 473/15, 20.07.2016
Oberlandesgericht Hamm, 30 U 117/16, 17.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 65/17 Verkündet am:
17. April 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers
wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei
einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten
auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen
, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.

b) Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück
des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die
Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als
Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um
den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des
Schenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat.
BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17 - OLG Hamm
LG Bielefeld
ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR65.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der klagende Landkreis begehrt aus übergeleitetem Recht den Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.
2
Die Eltern der Beklagten übertrugen dieser 1995 das Eigentum an einem Hausgrundstück in B. . Dabei wurde das Eigentum mit einem unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern belastet. 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung des Rechts im Grundbuch. Die Beklagte vermietete die Wohnung fortan gegen eine monatliche Kaltmiete von 340 € an ihre Mutter. Im Jahr 2010 verstarb ihr Vater.
Nachdem sie pflegebedürftig geworden war, lebte die Mutter seit August 2012 in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Die zuvor von ihr bewohnte Wohnung stand zunächst leer; die Beklagte vermietete sie ab September 2013 gegen eine monatliche Kaltmiete von 360 €. Der Kläger leistete vom 10. August 2012 bis zum Tod der Mutter am 30. März 2015 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 22.248,37 €.
3
Der Kläger, der einen Rückforderungsanspruch der Mutter der Beklagten auf sich übergeleitet hat, hat die Beklagte in entsprechender Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in Höhe der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten Widerklage erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 5.700 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zur Höhe des Rückforderungsanspruchs zugelassenen Revision , der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wie folgt begründet:
5
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Werts der durch die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts erlangten Bereicherung zu. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts sei eine Schenkung gewesen ; die Aufgabe der dinglichen Belastung des Grundstücks habe zu einem Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt. Da die Mutter der Beklagten seit dem 10. August 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt zu bestreiten, habe sie die Schenkung zurückfordern können, soweit sie deren Wert für ihren regelmäßigen Unterhalt bedurfte. Der auf den Kläger übergeleitete Anspruch richte sich mithin auf wiederkehrende Leistungen der Beklagten, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft sei.
6
Der Höhe nach gehe der Wertersatzanspruch aber nicht über die von der Beklagten in den Monaten von September 2013 bis zum Tod ihrer Mutter erwirtschafteten Mietüberschüsse in Höhe von insgesamt 5.700 € hinaus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts des zurückzugebenden Geschenks sei der Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs, mithin der Zeitpunkt der Bedürftigkeit der Schenkerin. Der Anspruch sei nicht nach dem durch den Wegfall des Wohnungsrechts erhöhten Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Der Wert der Löschung eines Wohnungsrechts dürfe nicht losgelöst von der tatsächlichen Verwertung und Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer bemessen werden. Das Wohnungsrecht sei ebenso wenig wie seine Löschung ein verkehrsfähiges Gut. Maßgeblich müsse daher sein, welchen Betrag der Schenker nach objektiven Kriterien als angemessene Vergütung für die Aufgabe des Wohnungsrechts hätte verlangen können. Ein Wohnungsrecht mindere den Grundstückswert von vornherein nicht endgültig; mit dem Tode des Schenkers falle dem Beschenkten ohnehin eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts zu. Der Beschenkte erhalte durch die Aufgabe des Wohnungsrechts lediglich die Möglichkeit, einen erhöhten Verkehrswert zu realisieren. Nehme er diese Möglichkeit nicht wahr, zumindest nicht vor dem Tod der zuvor Wohnungsrechtberechtigten, sei es nicht gerechtfertigt, ihn gleichwohl so zu stellen, als hätte er diesen Wert realisiert. § 528 Abs. 1 BGB erlaube nur die Abschöpfung einer Bereicherung, soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren habe. Deshalb dürften die Herausgabepflicht des Bereicherten und eine daraus folgende Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Verminderung von dessen Vermögen über den wirklichen Betrag der Bereicherung hinaus führen. Bereichert sei der Grundstückseigentümer lediglich , soweit er tatsächlich Nutzungen ziehe. Dieser Wert sei im Streitfall in Höhe der eingenommenen Mietzinszahlungen abzüglich einer für Reparaturen und die vorherige Renovierung zu veranschlagenden Kostendeckung zu bemessen, wobei die Kostendeckung als ein Anteil an der monatlichen Mietzinshöhe geschätzt werden könne. Der sich daraus ergebende Mietüberschuss sei im Streitfall bei einem Mietzins von monatlich 360 € gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf monatlich 300 € zu schätzen. Die Beklagte sei deshalb für den Zeitraum von 19 Monaten der Vermietung in Höhe von insgesamt 5.700 € bereichert.
7
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]) gesehen, dass der - auf den Kläger übergegangene - Anspruch der Schenkerin von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die Schenkerin nur in dieser Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten war.
9
2. Zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Ermittlung des Werts des Geschenks der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Rückforderungsanspruch des Schenkers entsteht. Denn der Umfang des zu ersetzenden Werts des Geschenks kann nicht über den Wert hinausgehen, den das Geschenk selbst zu dem Zeitpunkt hat, zu dem eine Rückgabe des Geschenks im Falle seiner Teilbarkeit geschuldet wäre.
10
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt dies jedoch nicht seine Annahme, der Kläger könne von der Beklagten nur eine Zahlung in Höhe der von September 2013 bis März 2015 erwirtschafteten Miet- überschüsse verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Wert der Schenkung ist vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August 2012 noch aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnungsrecht fortbestand. Zudem hat die Beklagte auch die Nutzungen herauszugeben, die sie bereits seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen hat.
11
a) Der Rückforderungsanspruch des § 528 BGB bezweckt, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Ihm liegt wie der Einrede aus § 519 BGB das Ziel zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen oder fortbestehen zu lassen, während der Beschenkte durch das Geschenk ohne Gegenleistung weiterhin bereichert wäre (vgl. MünchKomm.BGB/Koch, 7. Aufl., § 528 Rn. 1). Der Freigiebigkeit des Schenkers soll - im beiderseitigen Interesse - eine für ihn auskömmliche Vermögenslage zugrunde liegen (vgl. Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 528 Rn. 1). Fällt diese Vermögenslage innerhalb von zehn Jahren weg (§ 529 Abs. 1 Alt. 3 BGB), während die Bereicherung beim Beschenkten noch vorhanden ist, bedarf es deshalb der Herausgabe der Bereicherung , um die wirtschaftliche Notlage des Schenkers auszugleichen.
12
Mit dem Rückforderungsanspruch gilt es, die Vermögenslage des Beschenkten so aus einer Notlage zu führen, als hätte es das Geschenk nicht gegeben. Zur Bestimmung des Umfangs des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 ist deshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten nicht nur mit dem Wert dieses Gegenstandes, sondern auch mit der Möglichkeit bereichert , Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
13
b) Soweit - wie im Streitfall - die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst nicht möglich und stattdessen deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen ist, kommt es für die Bestimmung der Anspruchshöhe auf den objektiven Wert dieses Gegenstandes an. Den besten Anhaltspunkt für diesen Wert bildet im Zweifel der Verkehrswert, da er den Geldwert widerspiegelt , für den der Gegenstand für denjenigen erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und den derjenige erzielen kann, der ihn veräußern möchte. Bei Verzicht auf ein Wohnungsrecht ist deshalb die hierdurch eintretende Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks auszugleichen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 730 [zu II 2 b, insoweit in BGHZ 143, 51 nicht abgedruckt]). Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28).
14
aa) Das der Beklagten von ihrer Mutter gemachte Geschenk bestand, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend gesehen hat, in dem Verzicht auf das Wohnungsrecht und die damit verbundene dingliche Belastung des Grundstücks. Die Beklagte erhielt mit anderen Worten ein (insoweit) lastenfreies Grundstück anstelle des bis dahin mit dem Wohnungsrecht belasteten. Hierdurch hat sich, wie wohl auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, der Grundstückswert erhöht. Der vom Berufungsgericht nicht festgestellte, im August 2012 jedoch noch vorhandene Betrag dieser Erhöhung bildet den Wert des Geschenks und damit die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB.
15
bb) Dem kann nicht die Erwägung des Berufungsgerichts entgegengehalten werden, der "volle Grundstückswert" wäre der Beklagten mit dem Tod ihrer Mutter ohnehin zugeflossen. Dies verkennt, dass der Wert eines bebauten Grundstücks aus dem Bodenwert und dem Wert des aufstehenden Gebäudes besteht und dessen Wert sich wiederum aus dem Wert seiner Nutzbarkeit über die Zeit ergibt. Ebenso wenig wie der Wert eines einjährigen Wohnungsrechts demjenigen eines zehnjährigen entspricht, entspricht daher der Wert eines auf Lebenszeit mit einem solchen Recht belasteten Grundstücks dem Wert des unbelasteten. Daher lässt sich, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, anstelle des durch den Verzicht erhöhten Grundstückswerts grundsätzlich auch der Wert betrachten, den dieser Verzicht (objektiv) für den Grundstückseigentümer hat und der demgemäß der Erhöhung des Grundstückswerts entsprechen muss.
16
cc) Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer die ihm zugeflossene Werterhöhung "realisiert" hat. Das Berufungsgericht übersieht bei seinen diesbezüglichen Erwägungen, dass die Bewertung eines Gegenstandes nicht davon abhängt , ob und in welcher Weise der Eigentümer tatsächlich über ihn eine Verfügung trifft. Es kommt nicht darauf an, ob er das Eigentum veräußert, in anderer Weise wirtschaftlich verwertet oder keinen Nutzen daraus zieht. Der objektive Wert eines Hausgrundstücks, wie es im Streitfall in Rede steht, ist - abgesehen von sich aus der Nutzung gegebenenfalls ergebenden Wertveränderungen - grundsätzlich davon unabhängig, ob der Eigentümer es selbst nutzt, vermietet oder leerstehen lässt.
17
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des III. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Soweit diese Entscheidungen darauf abstellen, dass in den darin zugrunde liegenden Streitfällen nach Bereicherungsrecht lediglich tatsächlich gezogene Nutzungen, nicht aber eine erlangte Nutzungsmöglichkeit auszugleichen seien (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 f. [zu II 2], vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 27), beziehen sich diese Ausführungen auf den Umfang eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als des primären Herausgabeanspruchs. Sie stellen nicht in Frage, dass der Umfang eines Sekundäranspruchs auf Wertersatz objektiv nach dem Verkehrswert des primär herauszugebenden Gegenstandes zu bemessen ist (so vielmehr ausdrücklich BGHZ 196, 285 Rn. 28).
18
c) Darüber hinaus schuldet die Beklagte die Herausgabe der Bereicherung , die sich aus der mit der Schenkung eingetretenen, wirtschaftlichen Möglichkeit zur Nutzung des geschenkten Gegenstandes ergeben hat.
19
aa) Der Umfang und der Wert dieser Bereicherung sind zwar ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 BGB zu bemessen. Insbesondere ein Wegfall der Bereicherung ist für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 818 Abs. 3 BGB uneingeschränkt zu berücksichtigen.
20
bb) Für diese Bereicherung sind indessen auch die Vermögensmehrungen zu berücksichtigen, die sich aus Nutzungen vor diesem Zeitpunkt, mithin vom Vollzug der Schenkung an, ergeben haben. Ebenso wie der Schenkungsgegenstand vor dem Entstehen des Anspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Beschenkten zugewendet wurde und damit dessen Vermögen gemehrt hat, sind auch die Nutzungen herauszugeben, die sich mit der Schenkung für den Beschenkten ergaben und sein Vermögen bereichert haben. Auch hinsichtlich dieser Nutzungen, die sich im Streitfall aus der von der Beklagten durch die Vermietung der vormals dem Wohnungsrecht unterliegenden Wohnung an ihre Mutter ergeben haben, ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB bis zu dem nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln, inwieweit die Bereicherung noch besteht oder weggefallen ist.
21
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
22
1. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem jährlichen, von der Mutter der Beklagten gezahlten Mietzins von 4.080 € und dem Umstand, dass die im August 2012 77-jährige Mutter zu diesem Zeitpunkt noch eine statistische Lebenserwartung von 11,5 Jahren hatte, nicht ein die Klageforderung deutlich übersteigender Wert der Schenkung von mindestens 46.920 € abgeleitet werden.
23
Allerdings ist die statistische Lebenserwartung des Berechtigten insofern ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Werts des nicht (mehr) mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks, als sie den Zeitraum angibt, für den ohne den Wegfall der Belastung ein vollständiger oder teilweiser Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zu erwarten war. Die für die dem Wohnungsrecht unterliegende Wohnung in der Vergangenheit erzielte Jahreskaltmiete kann auch - nicht anders als sonst bei der Immobilienbewertung - bei der Ermittlung des Ertragswerts dieser Wohnung herangezogen werden und insofern Auskunft über einen für den Verkehrswert des Gesamtgrundstücks erheblichen Umstand geben. Zur Ermittlung des Werts der Zuwendung müssen jedoch die auf das Wohnungsrecht und seine zu erwartende Dauer bezogenen Daten in Relation zu den für die Bewertung des Grundstücks insgesamt maßgeblichen Zahlen gesetzt werden.
24
2. Die hierzu erforderlichen Feststellungen zum Grundstückswert sind bislang nicht getroffen. Weiterhin ist bisher nicht erörtert worden, inwieweit eine Bereicherung aufgrund der von 2003 bis August 2012 gezogenen Nutzungen zum Zeitpunkt der Haftung gemäß § 818 Abs. 4, § 819 BGB im Vermögen der Beklagten noch vorhanden oder bis dahin weggefallen war. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nachzuholen haben.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.07.2016 - 8 O 473/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2017 - I-30 U 117/16 -

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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 246/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker
Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten
nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist
für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommensund
Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der
Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen
die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung
zu BGHZ 96, 380, 382).
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicher Verhandlung
vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Mutter des D. K. . Dieser ist Miterbe zur Hälfte nach dem 1978 verstorbenen J. A. . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grundstück. 1996 hat D. K. seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertragen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum 25. Juli 1999 befand sich D. K. im Bezirkskrankenhaus H. in stationärer Behandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999 Sozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt
22.213,56 DM. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der Beklagten gemäß § 90 BSHG an, daß er den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozialhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schenkungsrückforderungsanspruch zu, da bei dem Sohn der Beklagten nach der Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Sohn sei wieder arbeitsfähig, gesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Maßgeblich für die Frage, ob der Schenker bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie auf ihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- DM an ihre Tochter verkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 11.357,61 % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den Kläger verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen , daß der Sohn der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.
2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des Schenkers belegten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). Davon geht auch die Revision aus.
3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des Wertanteils für begründet gehalten, weil sich der Schenker zur Zeit der Gewährung von Sozialhilfe in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt , die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom 20. November 2000 zeige, daß der Schenker bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen
sei. Darüber hinaus sei durch den Kostenübernahmeantrag des behandelnden Krankenhauses die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nachgewiesen. Schließlich habe die Beklagte selbst vorgetragen, der Schenker sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sich der Schenker zur Zeit der Sozialhilfegewährung in einer Notlage befunden habe.
Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schenker sei alkoholabhängig , infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht sozialversichert gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen Feststellungen konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß der Schenker zur Zeit der Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe außerstande war, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesen Feststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des Schenkers folge. War der Schenker infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichen Situation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlich gemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Schenker sei ohne ärztliche Hilfe auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, die dieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außer Acht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht
hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Sohn der Beklagten nicht nur über keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über kein Vermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht behauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von Notbedarf im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptete spätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres Sohnes entgegen, der wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, die Krankenhauskosten zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den Wegfall eines Notbedarfs stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. Für die Frage des Notbedarfs komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte, in denen ein Schenker nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nach einem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB innehat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger , der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zu-
steht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen , die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, so daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zu erstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).
Daraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgenden Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. Deshalb kann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der Schenker nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-
dürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens - und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in BGHZ 96, 380, 382).
5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr geschenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös zur Schuldentilgung verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nicht durchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihres Sohnes in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, bereits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung erhalten und daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürftigkeit ihres Sohnes, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorstehenden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihre Tochter verkauft. Sie sei bösgläubig gewesen und mit dem Einwand der Entreicherung ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen und im übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr behaupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende mietfreie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens zumutbar.
Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.
Durch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des Bereicherungsschuldners beschränkt, soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299). Das gilt auch für den Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen Notbedarfs des Schenkers in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendmachung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen der verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.
2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch nicht für den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819 BGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschließen , kommt es deshalb nicht an.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

28
Da die Herausgabe der vom Beklagten (tatsächlich) gezogenen Nutzungen in natura nicht möglich ist, hat er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser richtet sich nach dem objektiven Verkehrswert des Erlangten (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 207; BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 jew.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

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Da die Herausgabe der vom Beklagten (tatsächlich) gezogenen Nutzungen in natura nicht möglich ist, hat er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser richtet sich nach dem objektiven Verkehrswert des Erlangten (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 207; BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 jew.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.