Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 77 Wirkung der Nichtigkeit

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/04/2012 13:20

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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published on 03/07/2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.4.2014 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Eintragungsantrag vom 28.1.2014 zu vollziehen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.1.2
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