Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 73 Sperrjahr
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben6 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Liquidators einer GmbH gegenüber einem nicht berücksichtigten Gläubiger
GmbH - Insolvenz: Existenzvernichtender Eingriff durch Veräußerung des Gesellschaftsvermögens
6. GmbH - Liquidation
GmbH-Gesellschafter: Zur Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils
GmbH-Gesellschafter: Zur Bedeutung der Feststellung des GmbH-Jahresabschlusses für den Gesellschafter
GmbH-Gesellschafter: Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.