Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 67 Anmeldung der Liquidatoren

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) (weggefallen)

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

6. GmbH - Liquidation

03.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland


(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellsc
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 82 Falsche Angaben


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwend
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 6 Geschäftsführer


(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 66 Liquidatoren


(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2007 - II ZB 21/06

bei uns veröffentlicht am 07.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/06 vom 7. Mai 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 67 Abs. 1 Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die "abstrakte", d.h.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2010 - II ZB 5/10

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/10 vom 17. Mai 2010 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 13 e Abs. 3, 13 g Abs. 2; GmbHG §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; § 28 Abs. 2 FGG a.F. Die vom Gesch

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - II ZB 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/15 vom 18. Oktober 2016 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. März 2016 - IX B 135/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 1. September 2015 2 K 6/14 wird als unzulässig verworfen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Apr. 2015 - 15 W 498/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2015 abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. #### des Notars S in der korrigierten Fassung vom 10. August 2015 wirdabgeänder

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Dez. 2012 - 5 Wx 9/12

bei uns veröffentlicht am 28.12.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts Stendal vom 29. August 2012 aufgehoben. Die Anmeldung vom 26. Juni 2012 in der Fassung vom 12. Juli 2012 ist auch insoweit zu vollziehen, daß zur Vertretungsbefugnis d

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Juli 2011 - 3 W 62/11

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

Tenor Der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Registergericht - Montabaur vom 14. April 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu be

Amtsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Sept. 2003 - HRB 436

bei uns veröffentlicht am 16.09.2003

Tenor 1. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. 2. N.N., geschäftsführender Gesellschafter der aufgelösten Firma, wird als Liquidator nicht zugelassen. 3. Ein Liquidator wird auf Antrag eines Beteiligten gemäß §§ 29, 48 Abs. 1 BGB be

Referenzen

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. (2) Auf Antrag...