Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den weiteren Beteiligten wegen der Nichtbeteiligung am Erlass einer „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ der ... Gesellschaft ... mbH (...).
Das Universitätsklinikum ... ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UKG). Es wird durch den Klinikumsvorstand geleitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UKG), dem der weitere Beteiligte als Vorsitzender angehört (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UKG). Er ist der Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 10 Abs. 3 UKG). Der Antragsteller ist der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat.
Die ... war ein Tochterunternehmen des Universitätsklinikums ..., ihres alleinigen Gesellschafters. Sie wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom ...2015 im Wege der Aufnahme mit der damaligen ... ... GmbH verschmolzen, die als übernehmender Rechtsträger die Firma „...“ fortführte. Geschäftsführerin der ursprünglichen und der verschmolzenen ... war bis zum 30.11.2015 Frau H., die zugleich Leiterin des Bereichs IV (Controlling) des Klinikums war.
Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Universitätsklinikums ... gilt der zwischen den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di andererseits geschlossene Manteltarifvertrag vom 13.06.2006, geändert durch Vertrag vom 01.11.2009 (TV UK). Dieser bestimmt in § 5 Abs. 3: „Werden Aufgaben der Arbeitgeberin (d.h. eines Universitätsklinikums) zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt“. Die Protokollerklärung zu § 5 TV UK lautet: „Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten“.
Zum 01.01.2008 übernahm die ... vom Universitätsklinikum ... die Betriebsteile „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ im Wege eines Betriebsübergangs. Sie erbringt die dort anfallenden Tätigkeiten seither im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen für das Klinikum.
Im Zuge des Betriebsübergangs widersprachen zehn beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer, die bis dahin in den übernommenen Betriebsteilen beschäftigt waren, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die ... (§ 613a Abs. 6 BGB). Das Universitätsklinikum teilte diesen Arbeitnehmern im Dezember 2007 mit, es könne sie aufgrund des Wegfalls der Arbeitsmöglichkeit nicht mehr beschäftigen und gestelle sie deshalb nach § 5 Abs. 3 TV UK zum 01.01.2008 an die ... Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin, Frau H., und die für den jeweiligen Bereich zuständigen Objektleiter. Diese Vorgesetzten würden ihnen künftig die geschuldeten Arbeitsleistungen anweisen.
Am 24.06.2008 schlossen das Universitätsklinikum und die ... eine ergänzende Vereinbarung zur Gestellung der genannten Arbeitnehmer (im Folgenden: GestV). Darin trafen sie u.a. folgende Reglungen:
㤠4
Weisungsbefugnis und Pflichten der ...
(1) Das Universitätsklinikum tritt seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die gestellten Arbeitnehmer an die ... ab. Die (in einer Anlage) zu dieser Vereinbarung aufgeführten Arbeitnehmer unterliegen dem Weisungsrecht der ..., worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden sind.
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(2) Die ... ist berechtigt und verpflichtet, den gestellten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
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(3) (…).
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§ 5
Pflichten des Universitätsklinikums
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(1) (…)
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(2) (…)
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(3) Das Universitätsklinikum wird alle zulässigen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen (individualrechtlich und kollektivrechtlich)(,) insbesondere alle Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf die gem. dieser Vereinbarung gestellten (…) Arbeitnehmer vornehmen, zu denen die ... das Universitätsklinikum anweist. Insbesondere wird das Universitätsklinikum alles Erforderliche dafür unternehmen, damit die gemäß diesem Vertrag gestellten Arbeitnehmer die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen im Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtzeiten(,) Urlaubsgewährung usw. einhalten. Die ... wird das Universitätsklinikum insoweit umfassend informieren sowie alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorbereiten und dem Universitätsklinikum zur Verfügung stellen.
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Das Universitätsklinikum wird sich insbesondere bei der Festlegung des Urlaubs der gestellten Arbeitnehmer nach den Wünschen bzw. Vorgaben und allgemeinen Grundsätzen sowie diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen der ... richten. (...) Das Universitätsklinikum wird sich in jedem Fall vor einer Urlaubsgewährung mit der ... abstimmen, soweit nicht ohnehin die Urlaubsgewährung durch die ... erfolgt.
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(4) (…).“
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Bei den Objektleitern, die den gestellten Arbeitnehmern für die Dauer der Gestellung als neue Vorgesetzte benannt worden waren, handelte es sich überwiegend um Arbeitnehmer der ... Eine Objektleiterin, Frau S., die für zwei der gestellten Arbeitnehmer zuständig war, war dagegen seit ihrer Einstellung am 01.10.2011 zunächst (bis zum 31.03.2015) Arbeitnehmerin des Universitätsklinikums ... Das Klinikum und die ... vereinbarten am 31.10.2011, dass diese künftig jenem die Personalkosten für Frau S. erstatten werde.
19 
Am 14.12.2011 erteilte die Bundesagentur für Arbeit dem Universitätsklinikum ... die infolge einer Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) erforderlich gewordene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG). Das Universitätsklinikum unterrichtete seine der ... überlassenen Arbeitnehmer hiervon und teilte ihnen mit, dies habe keine Auswirkungen auf ihre arbeitsvertraglichen Regelungen und die Personalgestellung.
20 
Zum 01.04.2013 übertrug das Universitätsklinikum die Aufgaben der Versorgungsteams ITS (Intensivstation), IMC (Intermediäre Station) und OP der Chirurgie und der Modulversorgung auf die ... Dazu erklärte es weiteren Arbeitnehmern die Personalgestellung zum 01.04.2013 an die ... wiederum mit dem Hinweis, Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin und der jeweils zuständige Objektleiter.
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Die ... erstellt für die bei ihr tätigen angestellten und gestellten Arbeitnehmer Dienstpläne (Schichtpläne), in denen der Beginn und das Ende des täglichen Dienstes vorgegeben wird. Die Arbeitnehmer sind gehalten, an einem Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Stempelt ein Arbeitnehmer vor dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn ein oder nach dem darin festgelegten Schichtende aus, bewertet und vergütet die ... dessen ungeachtet nur die im Schichtplan vorgesehene Dienstzeit als Arbeitszeit.
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Am 02.12.2013 erließ die ... unter ihrem Briefkopf eine „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ (im Folgenden: Arbeitsanweisung). In dem an „alle Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben teilte sie mit, die Anweisung gelte ab sofort und stelle die maßgebliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung der Arbeitszeit dar. Das Einstempeln dürfe maximal fünf Minuten vor dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn, das Ausstempeln maximal fünf Minuten nach dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtende erfolgen. Verstöße gegen die Arbeitsanweisung würden arbeitsrechtlich geahndet. Das Schreiben war von einem Prokuristen der ..., Herrn N., unterzeichnet.
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Mit E-Mail vom 07.01.2014 wandte sich der Antragsteller an die Personalverwaltung des Universitätsklinikums ... Er habe von der Arbeitsanweisung erfahren. Er stelle fest, dass er für die gestellten Klinikumsbeschäftigten zuständig sei und die Arbeitsanweisung seiner Mitbestimmung unterliege. Die Mitarbeiter seien durch die Anweisung erheblich beschwert, weil sich die Zeiterfassungsgeräte nicht bei den Umkleiden bzw. dort, wo die Arbeit aufgenommen werden müsse, befänden. Als Arbeitszeit angerechnet werde ihnen im Übrigen nur die im Dienstplan ausgewiesene Schichtzeit. Wann sie ein- und ausstempelten, sei dafür nicht von Belang. Das Ganze grenze also an Schikane. Er fordere, die Arbeitsanweisung für die gestellten Mitarbeiter aufzuheben. Das seien seines Wissens nach noch zehn Personen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (bei dem Betriebsübergang vom 01.01.2008) widersprochen hätten, sowie die unlängst (d.h. zum 01.04.2013) gestellten Klinik- und Versorgungsassistent/innen der Chirurgie.
24 
Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte mit E-Mail vom 30.01.2014, die ... habe mitgeteilt, dass es vorgekommen sei, dass Mitarbeiter deutlich vor Schichtbeginn gekommen seien und gestempelt hätten. Da die Arbeitsleistung jedoch erst mit Schichtbeginn bis Schichtende verlangt und vergütet werde, sei die Arbeitsanweisung erfolgt. Sie diene damit auch dem Schutz der Mitarbeiter. Man könne nicht erkennen, weshalb die Mitarbeiter beschwert sein sollten. Auch halte man eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter für sinnvoll. Unabhängig davon betreffe die Arbeitsanweisung die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsausführung und sei deshalb vom Direktionsrecht umfasst, das auch für gestellte Arbeitnehmer bei der ... liege. Die Mitarbeiter der Versorgungsteams der Chirurgie stempelten nach Auskunft der ... nicht und seien deshalb von der Arbeitsanweisung nicht erfasst.
25 
Der Antragsteller wandte ein, für die Beschäftigten der ... sei deren Betriebsrat, für die gestellten Klinikumsmitarbeiter aber er, der Antragsteller, zuständig. Die für diese Mitarbeiter geltend gemachte Beschwer ergebe sich aus Folgendem: Die Zeiterfassungsgeräte für die Mitarbeiter der Bettenzentrale befänden sich beispielsweise bei dem Personaleingang der Ebene 1 der Chirurgie. Die Mitarbeiter kämen dort mit dem Bus an, stempelten, begäben sich in die Umkleideräume in Ebene 0 und anschließend einen Gebäudeteil weiter zu ihrem Arbeitsplatz. Schikane sei es, wenn sie sich künftig erst umziehen und dann nochmals hoch in die Ebene 1 gehen müssten. Außerdem gehöre die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. Weitere Gestellte im Fahr- und im Stationsdienst stießen auf ähnliche Probleme. Im Übrigen werte die ... ohnehin nur die hinterlegte (gemeint: nicht die gestempelte, sondern nur die im Dienstplan vorgesehene) Schichtzeit als Arbeitszeit und vergüte nur diese. Dann könne es ihr doch ganz egal sein, wann die Mitarbeiter buchten, wenn es nur rechtzeitig sei.
26 
Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte, die Arbeitsanweisung der ... sei der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen. Unabhängig davon gehe man davon aus, dass die Mitarbeiter in der Regel beim Kommen stempelten, sich bei Schichtbeginn umzögen und anschließend arbeiteten. Die Umkleidezeit gehöre selbstverständlich zur vergüteten Arbeitszeit. Das werde bei der ... auch so gehandhabt und durch die Arbeitsanweisung nicht tangiert.
27 
Nach weiterem Schriftwechsel mit der Personalverwaltung teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben 18.03.2014 und 19.04.2014 mit, ihm stehe in Bezug auf die Arbeitsanweisung auch hinsichtlich der gestellten Arbeitnehmer kein Beteiligungsrecht zu. Er sei nur für Maßnahmen zuständig, die das Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag der gestellten Mitarbeiter beträfen, nicht aber für Maßnahmen, die, wie hier, eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der ... voraussetzten und damit deren betriebliche Verhältnisse regelten.
28 
Am 09.05.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der weitere Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LPVG (in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 ) verletzt hat. Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 sei der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) erfüllt. Nach dieser Bestimmung habe der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Bestimmung nicht bestehe, mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Bei der Arbeitsanweisung der ... handele es sich um eine Ordnung gebende Regelung des Verhaltens der Beschäftigten bei der täglichen Arbeitsaufnahme und nicht um eine - allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegende (mitbestimmungsfreie) - Anordnung, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regele. Denn sie stehe nicht mit der Arbeitsleistung der Beschäftigten im unmittelbaren Zusammenhang und regele nicht den Ablauf des Dienstes. Da die Arbeitsanweisung auch für die an die ... gestellten Beschäftigten des weiteren Beteiligten gelte, die von diesem weisungsabhängig und in die Dienststelle (das Universitätsklinikum) eingegliedert seien, sei diesbezüglich zugunsten des Antragstellers der Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten und der ... handele es sich bei den gestellten Mitarbeitern um „Beschäftigte“ des Universitätsklinikums im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.10.2013 solle ein weiter Beschäftigtenbegriff gelten. Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum stünden und dort als an die ... gestellte Mitarbeiter tätig seien, blieben trotz der Gestellung weisungsabhängig vom weiteren Beteiligten in die Dienststelle eingegliedert und seien Beschäftigte der Dienststelle Universitätsklinikum ... Zwar seien die an die ... gestellten Personen bei Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort deren Weisungen unterstellt und übe diese Arbeitgeberfunktionen über den täglichen Arbeitsablauf aus. Gleichwohl blieben wichtige Arbeitgeberfunktionen bei dem weiteren Beteiligten. Er entscheide über Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so etwa über die Bewilligung von Eltern- und Teilzeit, und er sei auch für Abmahnungen und die Durchsetzung von Anordnungen über Mehrarbeit zuständig. Die Personalhoheit verbleibe somit weitgehend bei ihm. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht bzw. die Arbeitgeberfunktion sei, wie sich auch aus § 5 Abs. 3 GestV ergebe, aufgespalten. Aufgrund dieser Aufspaltung sei auch bei an die ... gestellten Personen von einer Eingliederung in das Klinikum auszugehen. Dafür spreche auch, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Universitätsklinikum ... und der ... um unterschiedliche Rechtspersonen handele, ein zwar nicht arbeitsteiliges, so doch arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken ihrer Beschäftigten stattfinde, indem die der ... übertragenen Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf und zur Urlaubsgewährung von einer nicht an diese gestellte Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten, (der Objektleiterin) Frau S., ausgeübt würden. Der weitere Beteiligte müsse sich daher die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 zurechnen lassen. Der vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. im Beschluss vom 19.06.2006 vertretenen Auffassung, dass bei geteilten Arbeitgeberbefugnissen im Rahmen einer Personalgestellung hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats darauf abzustellen sei, wer eine beteiligungspflichtige Regelung getroffen habe, folge die Kammer nicht. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG (a.F.) sei erfüllt. Danach habe der Personalrat, soweit - wie hier -eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Bei der streitigen Arbeitsanweisung handele es sich um eine Bestimmung zur kollektiven Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, da ein Arbeitszeitkorridor geschaffen werde.
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Gegen diesen ihm am 03.02.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 03.03.2015 Beschwerde eingelegt. Die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei ergänzungsbedürftig und teils fehlerhaft. Klarzustellen sei, dass die Arbeitsanweisung der ... lediglich die (ursprünglich zehn) Arbeitnehmer der Bereiche „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ beträfen, die der ... nach dem Betriebsübergang vom 01.01.2008 überlassen worden seien. Nicht betroffen seien dagegen die derzeit 16 Mitarbeiter der Versorgungsteams, die zum 01.04.2013 gestellt worden seien, denn diese erfassten ihre Arbeitszeit nicht am Stempelgerät. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass zwischen dem Universitätsklinikum und der ... ein „arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken“ stattfinde. Ein solches Zusammenwirken folge insbesondere nicht daraus, dass die (gestellten Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugte) Objektleiterin Frau S. früher formal in einem Arbeitsverhältnis zu dem Klinikum gestanden habe. Frau S. sei seit ihrer Einstellung ausschließlich für die und im Interesse der ... tätig gewesen. Auch seien die Zuständigkeiten zwischen dem Universitätsklinikum und der ... klar abgegrenzt. Die für die ... tätigen Mitarbeiter hätten zudem gesonderte Dienstpläne und nutzten eigene Ressourcen der ... In rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPVG (a.F.) verkannt. Die Arbeitsanweisung der ... stelle keine „Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und enthalte auch keine Regelung zum „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.). Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass einer der Mitbestimmungstatbestände dem Grunde nach erfüllt sei, sei der Antragsteller jedenfalls nicht zuständig, da die Arbeitsanweisung nicht von dem weiteren Beteiligten, sondern von der ... im Rahmen des ihr übertragenen Direktionsrechts erlassen worden sei. Eine Zuständigkeit des Antragstellers ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem mit dem Gesetz vom 03.12.2013 neu gefassten (weiten) Beschäftigtenbegriff des § 4 LPVG. Mit dem neuen Beschäftigtenbegriff habe lediglich klargestellt werden sollen, dass eine „Beschäftigung“ auch ohne Arbeitsverhältnis durch Eingliederung in die Dienststelle begründet werden könne. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen betreffe dies vorrangig die Frage, ob dem Betriebsrat des „Entleihers“ - also des Unternehmens, an welches der Arbeitnehmer gestellt worden sei - hinsichtlich des Arbeitnehmers ein Beteiligungsrecht zustehe. Um diese Konstellation gehe es vorliegend jedoch nicht. Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit sei, dass die Arbeitgeberfunktionen bei einer Personalgestellung aufgespalten seien. Diese Aufspaltung führe zu einer Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs des beim öffentlich-rechtlichen („verleihenden“) Arbeitgeber gebildeten Personalrats. Soweit es sich um Regelungen von Angelegenheiten innerhalb der organisatorischen Einheit des entleihenden Betriebs handele, sei der Betriebsrat des privaten Unternehmens, an das die Arbeitnehmer gestellt worden seien, zuständig. Sei hingegen das zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis, das Grundverhältnis, betroffen, sei der Personalrat zuständig. Danach sei der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zuständig, weil die Arbeitsanweisung die organisatorischen Regelungen im Betrieb der ..., aber nicht das Grundverhältnis der gestellten Arbeitnehmer zum Universitätsklinikum betreffe. Das Verwaltungsgericht, das nur § 5 Abs. 3 GestV, nicht aber § 4 GestV berücksichtigt habe, habe diese Unterscheidung nicht hinreichend beachtet und auch nicht begründet, warum es der in der Rechtsprechung vertretenen anderen Auffassung u.a. des VG Frankfurt a.M. nicht folge. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung der ... zurechnen lassen müsse. Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung angeführte „organisatorische Zusammenwirken“ zwischen dem Universitätsklinikum und der ... bestehe, wie gezeigt, nicht. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass die im Jahr 2013 noch formal bei dem Universitätsklinikum angestellte Objektleiterin S. damals für dieses gehandelt habe, habe sie jedenfalls die streitige Arbeitsanweisung nicht erlassen. Diese habe vielmehr ein Angestellter der ..., Herr N., in Ausübung der ihr nach § 4 GestV zustehenden Weisungsbefugnisse verfasst. Die Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln betreffe auch nicht die in der Praxis von Frau S. wahrgenommenen Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf oder zur Urlaubsgewährung. Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der ..., Frau H., zugleich Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei, führe nicht dazu, dass die von der ... gegenüber den gestellten Arbeitnehmern ausgeübten Weisungsbefugnisse dem Universitätsklinikum zuzurechnen seien. Frau H. habe beide Aufgaben klar getrennt voneinander ausgeübt.
30 
Der weitere Beteiligte beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
32 
Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
34 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, es treffe zu, dass die Arbeitsanweisung der ... nur die zum 01.01.2008 gestellten Arbeitnehmer betreffe, und es möge auch zutreffen, dass der Kreis der Betroffenen damit derzeit klein sei. Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter komme es jedoch nicht an. Entgegen dem Vortrag des weiteren Beteiligten finde zwischen dem Universitätsklinikum und den bei der ... tätigen Arbeitnehmern ein arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken statt. Dies zeige sich an der Weisungsbefugnis der (früher) bei dem Universitätsklinikum angestellten Objektleiterin Frau S. sowie daran, dass es zwischen dem Universitätsklinikum und der ... keine klare Zuständigkeitsabgrenzung gebe und die Geschäftsführerin der ... gleichzeitig Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei. Das Verwaltungsgericht habe auch die Mitbestimmungstatbestände zu Recht als erfüllt angesehen. Die Arbeitsanweisung stelle eine „Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und beeinflusse die Festlegung der „Arbeitszeiten“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.).
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
36 
1. Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass die ..., die im erstinstanzlichen Verfahren als weitere Beteiligte zu 2 geführt wurde, zu Unrecht am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt worden ist. Die Beteiligtenfähigkeit in einem solchen Verfahren hat nur, wer durch die beantragte Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der ihm vom Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsposition betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59; Ilbertz/Widmaier/Som-mer, BPersVG, 12. Aufl., RdNrn. 33, 38; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 83 RdNr. 87; jeweils m.w.N.). In einer solchen Rechtsposition kann die ... durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht betroffen sein, denn als juristische Person des Privatrechts unterfällt sie nicht dem Personalvertretungsrecht, sondern dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 1 LPVG und § 1 Abs. 1, § 130 BetrVG; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010 - 16 A 2423/08.PVL -, PersV 2010, 389); dementsprechend macht auch der Antragsteller personalvertretungsrechtliche Rechte nur im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten, nicht aber gegenüber der ... geltend. Der Senat trägt dieser Rechtslage Rechnung und sieht nach Anhörung der ... (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 -, ZfPR 2016, 2; BAG, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 57/80 -, BAGE 43, 35) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab. Das Rubrum war, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, entsprechend zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.).
37 
2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 u.a. -, Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
38 
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
39 
Das nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung, dass der weitere Beteiligte durch die Nichtbeteiligung bei dem Erlass der Arbeitsanweisung der ... seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Ausgehend von den maßgeblichen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seit dem 11.12.2013 geltenden Fassung (a), steht dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Bei der Arbeitsanweisung der ... handelt es sich nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, weshalb der Antragsteller für die Ausübung von etwaigen Beteiligungsrechten nicht zuständig ist (b). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme die als verletzt geltend gemachten Beteiligungstatbestände aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 LPVG n.F.) oder § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG n.F.) erfüllt (c).
40 
a) Als Prüfungsmaßstab für die als verletzt geltend gemachten Mitbestimmungsrechte hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) herangezogen, das am 12.03.2015 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 221).
41 
Dem steht nicht entgegen, dass die ... die Arbeitsanweisung am 02.12.2013 und damit wenige Tage vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 03.12.2013 erlassen hat. Nach dessen Übergangsbestimmungen finden (nur noch) für vor seinem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung oder der Anhörung abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 03.12.2013 die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Anwendung (Art. 13 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.12.2013). Ein solches Beteiligungsverfahren nach altem Recht wurde im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 03.12.2013 nicht eingeleitet.
42 
Den Übergangsregelungen dieses Gesetzes ist zwar darüber hinaus die Wertung zu entnehmen, dass Maßnahmen, die bereits vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen und nicht beteiligungspflichtig waren, ebenfalls nicht rückwirkend einer nach neuem Recht gegebenenfalls erstmals erforderlichen Beteiligung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 1000/14 -). Die von der ... am 02.12.2013 getroffene Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln war jedoch beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 11.12.2013 jedenfalls nicht abgeschlossen, sodass sich die Beteiligungspflichtigkeit dieser Maßnahme einheitlich nach der seit dem 11.12.2013 geltenden und am 12.03.2015 neu bekannt gemachten Fassung dieses Gesetzes (im Folgenden nur noch: LPVG) beurteilt.
43 
b) Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu.
44 
Nach § 91 Abs. 1 LPVG wird der Personalrat an den Maßnahmen beteiligt, welche die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft (vgl. auch § 76 Abs. 1 LPVG). Bei den Arbeitnehmern des Universitätsklinikums ..., die der ... im Wege der Personalgestellung überlassen sind, handelt es sich zwar um „Beschäftigte“ (auch) der Dienststelle „Universitätsklinikum ..., bei welcher der Antragsteller gebildet ist (aa). Die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln“ vom 02.12.2013 - wurde aber nicht von dieser Dienststelle getroffen (bb).
45 
aa) Bei dem Universitätsklinikum ... handelt es sich um eine (einheitliche) Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (s. § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG). „Beschäftigte“ dieser Dienststelle sind auch die bei dem Klinikum angestellten, aber der ... gestellten Arbeitnehmer.
46 
Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind u.a. Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind, unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 LPVG stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LPVG). Ob die der ... gestellten Arbeitnehmer bereits nach dieser Vorschrift als Beschäftigte der Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ anzusehen sind, weil sie, wie das Verwaltungsgericht meint, durch die dem Klinikum verbliebene „Personalhoheit“ und das vom Verwaltungsgericht angenommene „arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 - 6 P 8.02 -, Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2) trotz der Überlassung an die... noch hinreichend in die Arbeitsorganisation auch des Klinikums eingebunden sind, bedarf keiner Entscheidung.
47 
Die der ... gestellten Arbeitnehmer sind jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG „Beschäftigte“ der Dienststelle „Universitätsklinikum...“. Nach dieser Vorschrift sind Beschäftigte auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwalts-gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass „gelegentlich Beschäftigte nur dienst- oder arbeitsvertraglich einer Dienststelle zuzurechnen sind, sie aber aufgrund beamtenrechtlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften im Wege der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung tatsächlich bei einer anderen Stelle eingesetzt sind (…). Da Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft, sollen sie personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle weiter gelten“ (LT-Drs. 15/4224, S. 85). Diese Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber Personen, die von einer Stammdienststelle einer anderen Dienststelle überlassen werden, nicht nur als Beschäftigte der „entleihenden“, sondern auch als Beschäftigte der „verleihenden“ Dienststelle, d.h. der Stammdienststelle einordnet. Danach sind Arbeitnehmer, welche von ihrer Stammdienststelle „Universitätsklinikum ...“ der ... überlassen wurden, im Sinne des Personalvertretungsrechts weiterhin „Beschäftigte“ (auch) der Stammdienststelle (im Ergebnis ebenso zum jeweiligen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2011 - 23 K 863/11.F.PV - Juris; s. zum Betriebsverfassungsrecht § 14 Abs. 1 AÜG sowie BAG, Beschlüsse vom 09.10.2013 - 7 ABR 13/12 -, Juris, und vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60).
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bb) Die Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ hat jedoch die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 - nicht getroffen. Es handelt sich um eine Maßnahme allein der ...
49 
Als Maßnahme einer Dienststelle ist jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters zu verstehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach muss die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.05.2004 - 6 P 13.03 -, PersR 2004, 349, und vom 29.01.2003 - 6 P 15.01 -, PersR 2003, 156; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008 - 1 A 278/06.PVL -, Juris m.w.N.). In eigener Zuständigkeit handelt der Dienststellenleiter, wenn er die Maßnahme als seine eigene, also eigenverantwortlich, durchführen will. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht allein in Anknüpfung an eine objektiv gegebene Zuständigkeit bzw. an die gesetzlich vorgegebene Kompetenzordnung. Entscheidend ist vielmehr, ob im gegebenen Fall eine entsprechende Handlungsabsicht des Dienststellenleiters (in eben dieser Funktion, wenn auch ggf. unter Überschreitung innerbehördlicher Zuständigkeiten) tatsächlich vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ vom 02.12.2013 nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, sondern nur um eine solche der ...
50 
(1) Unmittelbar hat ausschließlich die ..., nicht aber der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung erlassen. Sie wurde unter dem Briefkopf allein der ... verfasst, allein an die „Mitarbeiter der ... Gesellschaft ...-... mbH“ adressiert und allein von einem Prokuristen dieser Gesellschaft unterzeichnet.
51 
(2) Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte sich die Arbeitsanweisung der ... zu eigen gemacht und für die von der Personalgestellung betroffenen Arbeitnehmer nochmals als eigene Anweisung erlassen hat, bestehen ebenfalls nicht.
52 
Insbesondere erlaubt der Umstand allein, dass die frühere Geschäftsführerin der ..., Frau H., auch bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt war, nicht den Schluss, dass die Arbeitsanweisung auch (nochmals) in dessen Namen erteilt wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Frau H. die Arbeitsanweisung in ihrer Eigenschaft als Mitglied der vom weiteren Beteiligten geführten Verwaltung des Universitätsklinikums erteilt haben könnte. Eine solche Annahme erscheint auch fernliegend. Denn Frau H. war bei dem weiteren Beteiligten in der für das Controlling zuständigen Abteilung („Bereich IV“) tätig, nicht aber in der für das Arbeits- und Tarifrecht zuständigen Abteilung („Bereich Personal“). Sie war daher weder dafür zuständig noch hatte sie einen Anlass, in ihrer dortigen Eigenschaft namens des weiteren Beteiligten dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen.
53 
Auch der Umstand, dass die Objektleiterin Frau S. zum Zeitpunkt des Erlasses der Arbeitsanweisung im Dezember 2013 als Vorgesetzte für die ... fungierte und zugleich in einem Arbeitsverhältnis zu dem Universitätsklinikum stand, rechtfertigt es nicht, die Arbeitsanweisung dem weiteren Beteiligen zuzurechnen. Frau S. war an dem Erlass der Arbeitsanweisung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht beteiligt. Unabhängig davon muss sich ein Dienststellenleiter Maßnahmen von ihm nachgeordneten Personen in rechtlicher Hinsicht ohnehin nur dann als Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts zurechnen lassen, wenn er diesen Personen (wenigstens stillschweigend) entsprechende Entscheidungsbefugnisse delegiert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der weitere Beteiligte Frau S. auch nur konkludent dazu befugt hat, abstrakt-generelle Arbeitsanweisungen für personalgestellte Beschäftigte, zumal in Bezug auf die Benutzung der Arbeitszeiterfassungsgeräte der ..., zu erteilen.
54 
(3) Das Verwaltungsgericht hat die Arbeitsanweisung der ... dennoch dem weiteren Beteiligten zugerechnet und zur Begründung auf die angenommene „Eingliederung“ der gestellten Beschäftigten in das Klinikum und auf das „zwar nicht arbeitsteilige, so doch arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ verwiesen (vgl. S. 10 d. BA.). Es bedarf keiner Vertiefung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, in welchem Ausmaß die der ... gestellten Beschäftigten in das Klinikum tatsächlich „eingegliedert“ sind. Denn für die vom Verwaltungsgericht befürwortete „Zurechnung kraft arbeitsorganisatorischen Zusammenwirkens“ besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage.
55 
(a) Ein Dienststellenleiter ist dann für eine Maßnahme verantwortlich ist und sie ist ihm dann zuzurechnen, wenn ihm die fachliche Letztentscheidungsbefugnis über die fragliche Maßnahme zusteht. Denn nur dann ist er überhaupt in der Lage, dem Personalrat als Verhandlungspartner zu dieser Maßnahme gegenüberzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; dieser Rechtsgedanke liegt auch den Regelungen über die Verteilung der Zuständigkeiten bei Stufenvertretungen in einer mehrstufigen Verwaltung zugrunde, vgl. § 90 Abs. 2 LPVG und dazu Gerstner-Heck, in: Rooschüz/Bader, LPVG, 15. Aufl., § 91 RdNr. 7: „Die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung folgt der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle.“).
56 
Bei Arbeitnehmern eines dem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallenden Dienstherrn (vgl. § 1 LPVG), die einem privaten Unternehmen im Wege der Personalgestellung überlassen werden, ist deshalb danach zu unterscheiden, wem das „Letztentscheidungsrecht“ über eine den Arbeitnehmern erteilte arbeitgeberseitige Weisung zusteht. Übt der Leiter der Stammdienststelle arbeitsrechtliche Befugnisse aus, die nicht auf den privaten Dritten übertragen wurden, liegt eine Maßnahme dieses Dienststellenleiters vor und ist gegebenenfalls „sein“ Personalrat zuständig. Soweit der Dienstherr sein arbeitsvertragliches Weisungsrecht dagegen auf den privaten Dritten übertragen hat und dieser von seinem Direktionsrecht durch Weisungen Gebrauch macht, wird es sich in der Regel - abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Personalgestellung - um Maßnahmen handeln, die der Letztentscheidungsbefugnis des Dritten unterfallen und daher allein ihm zuzurechnen sind. In einem solchen Fall hat nicht der Leiter der „verleihenden“ Dienststelle den bei ihm gebildeten Personalrat, sondern der „entleihende“ Dritte gegebenenfalls seinen Betriebsrat zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VG Münster, Beschlüsse vom 03.03.2010 - 22 K 531/09.PVL -, Juris, und vom 13.01.2010 - 22 K 352/09.PVL -, PersR 2010, 405; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.06.2006 - 23 L 850/06 -, Juris; Fischer/Goeres, a.a.O., Anh. zu K § 1 RdNr. 2f; Trümner/Sparchholz, PersR 2008, 317 <322 f.>; v. Roetteken, juris ArbR 48/2010 Anm. 6, m.w.N.; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68; s. auch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O. ; zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Betrieben ferner BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60, und Urteil vom 09.06.2011, a.a.O.; Bepler, NZA-Beil. 2006, 45, S. 45 <54 f.>; s. ferner dazu, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, auch Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind und deshalb ohne „Vertretungslücke“ vom Betriebsrat repräsentiert werden können, § 5 Abs. 1 BetrVG).
57 
Für diese nach der Verteilung der Weisungsbefugnisse differenzierende Betrachtungsweise spricht im Bereich des baden-württembergischen Landesrechts zusätzlich, dass der Landesgesetzgeber bei der 2013 erfolgten Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Personalgestellung als wirkungsgleich mit der Abordnung (§ 14 BeamtStG, § 25 LBG) ansieht und beide auch personalvertretungsrechtlich im Wesentlichen gleich behandeln will (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 79, 85, 89, 114, 140, zum Beschäftigtenbegriff, zur Wahlberechtigung, zum Arbeitsplatzschutz und zur Mitbestimmung bei Abordnungen bzw. Personalgestellungen).
58 
Die Abordnung eines Beamten von seiner Stammdienststelle an eine andere Dienststelle hat - insoweit ähnlich wie die Gestellung eines Arbeitnehmers -ebenfalls zur Folge, dass die den Beamten treffenden Weisungsbefugnisse aufgeteilt werden. Der Beamte untersteht bei der Abordnung zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vorgesetzten, dem Leiter der Stammdienststelle und dem Leiter der Abordnungsdienststelle, von denen aber immer nur einem die (Letzt-)Entscheidungsbefugnis zusteht. Dem Leiter der Stammdienststelle verbleiben in der Regel die Grundentscheidungen zum Status des Beamten, während dem Leiter der Abordnungsdienststelle grundsätzlich alle Entscheidungen zustehen, die mit der Tätigkeit bei der Abordnungsbehörde zusammenhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 14 RdNr. 96; Baßlsperger, ZBR 2016, 14 <22 f.>; jeweils m.w.N.). Diese Aufspaltung der Weisungsbefugnisse auf zwei Dienststellenleiter führt dazu, dass der Personalrat der Stammdienstelle nur bei - regelmäßig den Status des Beamten betreffenden - Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die der Leiter der Stammdienststelle im Rahmen der ihm während der Abordnung verbleibenden Weisungsbefugnis trifft (vgl. § 75 Abs. 1 bis 3, § 91 Abs. 1 LPVG zu den „Personalangelegenheiten der Beschäftigten“), während der Personalrat der Abordnungsdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen zu anderen Angelegenheiten, beispielsweise zur Arbeitsorganisation in seiner Dienststelle vornimmt, die (auch) den zu ihm abgeordneten Beamten betreffen (vgl. etwa § 75 Abs. 4, § 91 Abs. 1 LPVG). Dieser Grundentscheidung des Landesgesetzgebers, die Zuständigkeit der Personalvertretung bei der Abordnung von Beamten der Entscheidungs-, d.h. Weisungszuständigkeit der Vorgesetzten folgen zu lassen, entspricht es, bei der Personalgestellung von Arbeitnehmern ebenso zu verfahren und daher die oben dargelegten, an der Verteilung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechtes orientierten Grundsätze anzuwenden.
59 
(b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall für eine „Zurechnung“ der von der ... erlassenen Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 an den weiteren Beteiligten kein Raum.
60 
(aa) Der weitere Beteiligte hat sein Direktionsrecht, d.h. sein Recht „den gestellten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen“, auf die ... übertragen (vgl. § 5 Abs. 3 TV UK i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GestV). Der ... wurde insoweit auch nicht etwa nur ein „Mit-“, sondern das „Letztentscheidungsrecht“ eingeräumt. Das ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 GestV. Darin sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die ... den weiteren Beteiligten „anweisen“ kann, alle zulässigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die bei der ... bestehenden „Regelungen im Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtdienst (…) usw.“ eingehalten werden. Diese Formulierung („anweisen“) bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der „anweisungsberechtigten“ ... und nicht dem weiteren Beteiligten die letzte Entscheidung über das Ob und den Inhalt der erforderlichenfalls durchzusetzenden Regelungen zur Betriebsordnung, Arbeitszeit usw. zustehen soll.
61 
Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass sich das Universitätsklinikum in § 5 Abs. 3 Satz 2 GestV gegenüber der... dazu verpflichtet hat, gegenüber den gestellten Arbeitnehmern „alles Erforderliche“ zu unternehmen, damit diese die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen zur Betriebsordnung usw. einhalten. Wie in dem einleitenden Wort „insbesondere“ des Satzes 2 zum Ausdruck kommt, erläutert dieser lediglich die sich aus Satz 1 ergebende Verteilung der Pflichten der Vertragsparteien. Wie Satz 1 verweist auch Satz 2 daher nur darauf, dass das Recht zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen u. dgl. - etwa das Recht zur Erteilung von Abmahnungen - bei dem weiteren Beteiligten verblieben ist. Auch Satz 2 ändert jedoch nichts daran, dass das nach § 4 GestV der... übertragene fachliche Weisungsrecht - etwa zur Organisation der Abläufe in ihrem Betrieb - dieser als „Letztentscheidungsrecht“ zusteht. Das kommt auch in Satz 2 des § 5 Abs. 3 GestV selbst zum Ausdruck, wenn dort auf die „bei der... bestehenden“ betrieblichen Regelungen verwiesen wird. Auch ausweislich dieser Formulierung sind die Parteien des Gestellungsvertrages davon ausgegangen, dass die ... im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts selbst Regelungen zu ihrer betrieblichen Ordnung usw. schaffen können, insoweit also über Letztentscheidungsbefugnisse verfügen soll.
62 
(bb) Die Übertragung des Direktionsrechts auf die ... verstößt auch nicht gegen § 9 AÜG. Der Senat ist mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.09.2014 - 20 A 281/13.PVB -, ZfPR 2015, 7, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.) der Auffassung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf tarifliche Personalgestellungen keine Anwendung findet (ebenso oder ähnlich Fieberg, NZA 2014, 187; Augustin, ZTR 2014, 319; Hinrichs/Wenzel/Knoll, a.a.O.; Trümner/Fischer, PersR 2013, 193 <196 ff.>; Ruge/v. Tiling, ZTR 2012, 263; jeweils m.w.N.; für eine analoge Anwendung von § 9 AÜG LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12 -, Juris).
63 
Die Besonderheit der tariflichen Personalgestellung besteht darin, dass sie die Fortsetzung der Tätigkeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Übergang der Aufgabe auf einen anderen Arbeitgeber zum Inhalt hat und im Interesse des Arbeitnehmers den Bestand seines Arbeitsverhältnisses sichert. Die tarifvertragliche Regelung zur Personalgestellung will dem Arbeitnehmer sein Dauerarbeitsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und dessen Bedingungen unter Fortsetzung seiner bislang ausgeübten Tätigkeit erhalten. Sie gelangt gerade dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem Übertritt zum neuen Aufgabenträger wegen befürchteter negativer Änderungen der Arbeitsbedingungen oder der Sicherheit des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Das Instrument der Personalgestellung eröffnet deshalb dem betroffenen Arbeitnehmer die Chance, nicht nur sein Arbeitsverhältnis, sondern auch seinen Arbeitgeber und die damit einhergehenden Privilegien auf Dauer zu behalten.
64 
Angesichts dessen würde die Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf die Fälle der tariflichen Personalgestellung der Interessenlage der betroffenen Beschäftigten diametral entgegenstehen. Dem entspricht es, dass auch der Bundesrat in seiner Entschließung „Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ vom 29.11.2013 (BR-Drs. 745/13) die unterschiedlichen Schutzzwecke bei einer Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und bei einer tariflichen Personalgestellung besonders betont hat.
65 
Gegen die Annahme, dass die Personalgestellung unter den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fällt, spricht im Übrigen auch, dass bei Erlass der Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 642) das Rechtsinstitut der tariflichen Personalgestellung schon mehrere Jahre bekannt war. Mit Blick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass ein mögliches gesetzliches Verbot der Personalgestellung oder auch nur eine Erlaubnispflicht im Gesetzeswortlaut oder zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Ohne derartige Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solch weitreichende Regelung wie das Verbot oder die Erlaubnispflicht der Personalgestellung hat regeln wollen.
66 
Deshalb bedarf es keiner Vertiefung, dass auch bei anderer Auffassung allein aus einem Verstoß gegen das AÜG nicht gefolgert werden könnte, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht eine solche der ... wäre.
67 
(cc) Von dem der ... danach als Letztentscheidungsrecht zustehenden Direktionsrecht hat sie bei dem Erlass ihrer Arbeitsanweisung vom 02.12.2013, soweit diese Anweisung die ihr nach § 5 Abs. 3 TV UK gestellten Arbeitnehmer betrifft, Gebrauch gemacht. Sie hat die Grenzen dieses Direktionsrechts auch nicht überschritten. Der Inhalt der Weisung betrifft den Zeitpunkt der Bedienung von Zeiterfassungsgeräten. Die Weisung tangiert damit weder den Bestand noch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern „nur“ die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden Pflichten der gestellten Arbeitnehmer. Der Regelungsgegenstand der Arbeitsanweisung fällt damit nicht in den Bereich des dem weiteren Beteiligten verbleibenden, sondern allein in denjenigen des der ... übertragenen Direktionsrechts. Damit handelt es sich um eine Maßnahme allein der ... und nicht (auch) des weiteren Beteiligten.
68 
(dd) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der weitere Beteiligte habe aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls „mittelbar“ (doch) eine Letztentscheidungsbefugnis über die Arbeitsanweisung der ..., weil das Universitätsklinikum der einzige Gesellschafter der ... sei und deren Geschäftsführerin gestellt habe, zumindest faktisch also in der Lage (gewesen) sei, deren arbeitsrechtliche Weisungen zu beeinflussen. Ein solcher Einwand verfängt nicht.
69 
Unabhängig davon, ob ein „Durchgriff“ auf den hinter der ... stehenden Gesellschafter und damit durch die vom weiteren Beteiligten und der ... - zulässigerweise - errichteten rechtlichen Grenzen zwischen den beiden juristischen Personen vertrags- und gesellschaftsrechtlich überzeugend ist, spricht dagegen jedenfalls eine Folgenbetrachtung. Würden dem weiteren Beteiligten alle Maßnahmen der ... nur deshalb zugerechnet, weil jener der alleinige Gesellschafter der ... ist, würden dem Antragsteller als dem nur für seine Dienststelle gebildeten Personalrat im Ergebnis Beteiligungsrechte über die Grenze seiner Dienststelle hinaus für Maßnahmen zugesprochen, die die ... allein für ihren Betrieb trifft. Der Antragsteller würde dann der Sache nach über eine Vielzahl von Fragen u.a. der Arbeitsorganisation mitbestimmen, die nicht seine Dienststelle, das Universitätsklinikum ..., sondern den Betrieb eines Dritten betreffen. Eine solche umfassende Zuständigkeit über die Dienststellengrenze hinaus ist aber mit der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers zur Begrenzung der Zuständigkeiten der Personalvertretungen auf „ihre“ Dienststellen aus § 91 Abs. 1 und 2, § 76 Abs.1 LPVG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2001, a.a.O., zur grundsätzlichen Begrenzung der Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats eines „entleihenden“ Betriebs auf dessen „Betriebsgrenzen“; im Ergebnis ebenso für privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen, bei denen die öffentlich-rechtlichen Dienstherren Mehrheitseigner bleiben, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Münster, Beschluss vom 13.01.2010, a.a.O.).
70 
Die Gesetzesbegründung zu der 2013 erfolgten Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes spricht zusätzlich dafür, dass der Landesgesetzgeber keine die Dienststellengrenze überschreitende, umfassende Beteiligung des Personalrats einer Stammdienststelle ermöglichen wollte. Im Zuge der 2013 erfolgten Novellierung hat der Gesetzgeber, wie gezeigt (oben aa), geregelt, dass Arbeitnehmer, die von ihrer Stammdienststelle im Wege der Personalgestellung einem Dritten überlassen werden, künftig auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle gelten sollen. Dem lag, wie zitiert, die Überlegung zugrunde, dass „Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft“ (vgl. erneut LT-Drs. 15/4224, S. 85, Hervorh. durch den Senat). Die hervorgehobene Formulierung zeigt, dass dem Landesgesetzgeber eine Beteiligung des Personalrats der Stammdienststelle nur für „personelle Maßnahmen“ vorschwebte, die der Leiter der Stammdienststelle in Bezug auf seine verliehenen Arbeitnehmer trifft (vgl. erneut § 75 Abs. 1 bis 3 LPVG zu den „Personalangelegenheiten“ der Beschäftigten). Die lediglich auf „gewisse personelle Maßnahmen“ Bezug nehmende Gesetzesbegründung bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dem Personalrat der Stammdienststelle darüber hinaus eine Beteiligungsbefugnis für sämtliche organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen (vgl. § 74, § 75 Abs. 4, § 81, § 87 LPVG) einräumen wollte, die von dem Leiter der entleihenden Dienststelle getroffen werden. Für Maßnahmen dieser Art eines dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Dritten, wie sie im vorliegenden Fall allein im Raum stehen, gilt dies umso mehr.
71 
c) Stellt die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 danach keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme des weiteren Beteiligten dar, bedarf es mangels Zuständigkeit des Antragstellers keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme einen der von ihm als verletzt geltend gemachten Beteiligungstatbestände erfüllt.
72 
4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 408/15

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

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(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

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(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

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(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunt

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(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

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An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährun

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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2I. 3Am 2. November 2007 schlossen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Dachve

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Okt. 2013 - 7 ABR 13/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 75/11 - wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2016 - PL 15 S 1080/16

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2016 - PL 22 K 5801/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2016 - PL 15 S 689/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 - PL 12 K 2251/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass unter Mitwirkung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Aug. 2016 - PL 15 S 152/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2014 - PL 12 K 2295/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgefü

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 75/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen.

2

Der zu 2. beteiligte DRK-Schwesternschaft e. V. (Verein) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Sein Zweck besteht in der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe für Menschen in Not. Seine Mitglieder werden in den Einrichtungen des Vereins oder im Rahmen von Gestellungsverträgen in anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen eingesetzt. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass keine Arbeitsverhältnisse begründet werden. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern richten sich nach der Mitgliederordnung. Der Anspruch der Mitglieder auf eine Vergütung ist in Art. 2 Nr. 3 Satz 1a der Mitgliederordnung geregelt. Die Vergütung wird analog dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gezahlt. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den Regelungen des BAT. Der Verein beschäftigt neben ca. 1.625 Mitgliedern auch ca. 340 Beschäftigte, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Von diesen Arbeitnehmern als nicht vereinsgebundenem Pflegepersonal wird der Beteiligte zu 1. als Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil der Beschäftigten wird im Universitätsklinikum E (Universitätsklinikum) auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages eingesetzt, in dem ua. Folgendes geregelt ist:

㤠1

(1) Die Schwesternschaft übernimmt es, im Rahmen ihrer personellen und rechtlichen Möglichkeiten im Universitätsklinikum und ggf. dessen Beteiligungsgesellschaften Angehörige der pflegenden und pflegenahen Berufe ... (in der Folge Gestellungspersonal oder zu gestellende Personen genannt) einzusetzen. Der Einsatz erfolgt im Interesse einer geregelten Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums.

...

(4) Beim Personaleinsatz und der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben aus diesem Vertrag sorgt die Schwesternschaft gemeinsam mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor für die berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Qualität der Pflegeleistungen im Universitätsklinikum.

...

§ 3

(1) Die von der Schwesternschaft aufgrund dieses Vertrages eingesetzten Gestellungskräfte stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum. ...

Bei der internen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zum Gestellungspersonal (Mitgliedschaft, Arbeitsverhältnis, Sonstiges) sind Schwesternschaft ... frei. Ebenso obliegt die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen (Anwendung oder Änderung des Vergütungssystems, Ein- und Umgruppierungen etc.) ausschließlich der Schwesternschaft.

...

(3) Bei seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum unterliegt das Gestellungspersonal den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des Klinikums. Das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht der Schwesternschaft bleibt unberührt. Weisungen und organisatorische Maßnahmen, die in das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Grundverhältnis zwischen Gestellungspersonal und Schwesternschaft ... eingreifen, insbesondere das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten können, nehmen die Parteien dieses Vertrages nur in wechselseitiger Abstimmung vor.

...“

3

Das Gestellungspersonal wird hauptsächlich im Universitätsklinikum und gelegentlich in der R beschäftigt, einer Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums. Ein Wechsel von Beschäftigten vom Universitätsklinikum zur R oder umgekehrt findet nur selten statt.

4

Die im Antrag genannten Mitarbeiterinnen wurden im Zeitraum Januar bis April 2011 umgesetzt. Frau B L wechselte von der Stabsstelle der Pflegedirektion des Universitätsklinikums zur Stabsstelle für Organisationsentwicklung beim Verein. Das Universitätsklinikum veranlasste außerdem folgende Änderungen des Personaleinsatzes:

- Die Pflegekraft S E (ehemals L) wurde statt auf der Station Herz 2, auf der Wachpatienten behandelt werden, auf der Station Herz Int. 2, einer Intensivstation des Herzzentrums, beschäftigt.

- S P war als Pflegekraft auf der Station UC3/OC4, einer Pflegestation der Unfallchirurgie mit Wachpatienten, tätig. Seit dem 1. Februar 2011 wird sie auf der Station NC Int., einer Intensivstation der Neurochirurgie, eingesetzt.

- Frau D M wurde zum 1. Februar 2011 zur Teamleitung in der H-Poliklinik (Ambulanzbereich) „befördert“. Zuvor hatte sie diese Aufgabe bereits kommissarisch übernommen.

- Frau S Pu war bis zum 31. März 2011 als Pflegekraft auf der Station Herz 1 (Pflegestation Herzzentrum) tätig. Seit dem 1. April 2011 übt sie Tätigkeiten in der Anästhesie-Abteilung (Funktionsbereich) aus; dort bereitet sie Narkosen vor und unterstützt den Anästhesisten während der Narkose.

- Frau L B wurde zum 15. März 2011 von einer Pflegekraft der Station NUM (Pflegestation Nuklearmedizin) zur Teamleitung derselben Station befördert.

5

Mit Ausnahme der als Arbeitnehmerin beschäftigten Frau S P sind die oben aufgeführten Personen für den Verein als Mitglieder tätig. In allen Fällen nahm der Verein anlässlich des veränderten Einsatzes Umgruppierungen vor.

6

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den personellen Maßnahmen um Versetzungen handle, denen er habe zustimmen müssen. Das Zustimmungsverfahren sei selbst dann durchzuführen gewesen, wenn seine Auffassung nicht zuträfe, dass die Mitgliedschaften im Verein in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren seien. Eine Versetzung von Vereinsmitgliedern könne sich auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG relevanten Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer auswirken. Der Verein habe den Einsatz des Gestellungspersonals im Klinikum auch beeinflussen können, weil damit Umgruppierungen verbunden gewesen seien, über die sich die Parteien des Gestellungsvertrages abstimmen müssten.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten

-  S E (ehemals L) von der Station Herz 2 zur Station Herz Int. 2,

-  S P von der Station UC3/OC4 zur Station NC. Int.,

-  D M als Teamleitung in der H-Poliklinik,

- B L von der Stabsstelle der Pflegedirektion des UK E zur Stabsstelle für Organisationsentwicklung beim Antragsgegner,

-  S Pu von der Station Herz 1 zur Anästhesie,

-  L B als Teamleitung in der Station NUM

aufzuheben.

8

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Der Verein hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat verfüge generell über kein Mitbestimmungsrecht, wenn gestelltes Personal im Universitätsklinikum versetzt werde. Ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen stehe daher allein dem Personalrat des Universitätsklinikums zu. Der Verein habe seine Personalhoheit für Versetzungen durch den Gestellungsvertrag auf das Universitätsklinikum übertragen, so dass er dort über keine Einflussmöglichkeit verfüge. Unabhängig davon seien in den streitgegenständlichen Fällen keine Versetzungen vorgenommen worden. Die vorgenommenen Umgruppierungen erlaubten keine andere Schlussfolgerung. Umsetzung bzw. Versetzung und Ein- bzw. Umgruppierung seien voneinander zu trennende Personalmaßnahmen. Jedenfalls finde der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anwendung. Die Mitgliedschaftsverhältnisse seien darauf angelegt, dass ein Einsatz bei wechselnden Gestellungspartnern sowie auf verschiedenen Stationen des Universitätsklinikums erfolge.

10

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verein die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

11

B. Die Rechtsbeschwerde des Vereins ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats - soweit dieser Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - zu Recht stattgegeben. Der Verein ist gemäß § 101 BetrVG verpflichtet, die im Antrag näher bezeichneten personellen Maßnahmen aufzuheben, da diese ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden sind.

12

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist in § 101 Satz 1 BetrVG vorgesehen. Danach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführten personellen Maßnahmen und die jeweils betroffenen Beschäftigten. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

13

II. Der Antrag ist begründet. Der Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei den streitbefangenen Versetzungen unabhängig davon besteht, ob es sich bei den betroffenen Beschäftigten um Mitglieder oder um Arbeitnehmer des Vereins handelt. Die nach § 99 Abs. 2 BetrVG für die nicht vereinsgebundenen Mitglieder des Pflegepersonals zu berücksichtigenden Interessen können auch bei Versetzungen von Vereinsmitgliedern im Universitätsklinikum berührt sein, wenn diese mit Umgruppierungen einhergehen. Bei den bezeichneten personellen Maßnahmen handelt es sich um Versetzungen nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach keine Versetzung anzunehmen ist, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeitsplatzes der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, sind nicht erfüllt.

14

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Es kommt für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht darauf an, ob es sich bei den von der Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten um Arbeitnehmer handelt und ob diese von ihm repräsentiert werden. Entscheidend ist, dass sich die Personalmaßnahmen auf die durch die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken können und der Arbeitgeber trotz der Personalgestellung an einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung im Einsatzbetrieb beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer können auch durch Versetzungen von Mitgliedern des Vereins berührt sein, die im Universitätsklinikum eingesetzt sind. Der zwischen dem Verein und dem Universitätsklinikum abgeschlossene Gestellungsvertrag sieht keine vollständige Übertragung der Personalhoheit bei Versetzungen vor, wenn - wie hier - durch Umgruppierungen die vertraglichen Grundverhältnisse des gestellten Personals berührt sind.

15

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen von Vereinsmitgliedern nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen muss, wenn sich für die von ihm repräsentierte nicht vereinsgebundene Belegschaft Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG ergeben können. Die Frage, ob es sich bei den Mitgliedern in Wirklichkeit um Arbeitnehmer handelt, kann dahinstehen.

16

aa) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten an, nicht aber auf die Natur des Rechtsverhältnisses, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den betreffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehmen (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26). Für die Annahme einer Einstellung reicht es daher aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher Grundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 103, 329 zum Einsatz ehrenamtlicher Mitglieder des DRK auf Krankenwagen; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13, aaO). Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen dient gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Dies zeigen die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BetrVG. Diese Interessen können auch berührt sein, wenn Mitglieder aufgenommen werden, die - in gleicher Weise wie die Beschäftigten des Vereins, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat - auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages im Universitätsklinikum oder in einer sonstigen Pflegeeinrichtung eines Dritten eingesetzt werden sollen (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 19 f., aaO).

17

bb) Für das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG bei Versetzungen gilt nichts anderes. Auch dadurch sollen unter anderem die Interessen der Belegschaft geschützt werden. Zu diesen gehören betriebsverfassungsrechtlich jedenfalls die Beschäftigten, mit denen der Verein Arbeitsverträge geschlossen hat und von denen der Betriebsrat gebildet wurde. So ist es denkbar, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die Versetzung eines Mitglieds Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), vor der Versetzung eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist(§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Person den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze stört(vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Diese Interessen der Belegschaft kann der sie vertretende Betriebsrat nur wahren, wenn er auch bei der Versetzung von in dem Betrieb eingegliederten Nichtarbeitnehmern beteiligt wird (vgl. für die Versetzung von Beamten, die nach §§ 1, 6 BwKoopG zugewiesen worden sind: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 43, BAGE 138, 25).

18

b) Das Zustimmungserfordernis des bei dem Verein gebildeten Betriebsrats entfällt bei Versetzungen nicht automatisch, wenn die Beschäftigten im Rahmen der Personalgestellung beim Universitätsklinikum eingesetzt werden. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine Beteiligung verschiedener Mitbestimmungsorgane an personellen Einzelmaßnahmen in Betracht.

19

aa) Der beim Verleiher gebildete Betriebsrat bleibt für die dort beschäftigten, nicht vereinsgebundenen Arbeitnehmer grundsätzlich zuständig, wenn diese im Betrieb des Universitätsklinikums eingesetzt werden. Dadurch ändert sich deren Zugehörigkeit zum Betrieb des Vereins nicht, wie § 14 Abs. 1 AÜG für Leiharbeitnehmer ausdrücklich klarstellt. Schon bevor durch Änderung des § 1 Abs. 1 AÜG zum 1. Dezember 2011 mit Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a aa) jede Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gesetz einbezogen wurde, kam es nicht darauf an, ob die Überlassung durch einen Arbeitgeber gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig erfolgt. § 14 Abs. 1 AÜG war nämlich wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden(BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 20, BAGE 135, 26).

20

bb) Eine damit mögliche Mitbestimmung mehrerer Betriebs- bzw. Personalräte an derselben personellen Maßnahme rechtfertigt sich bei einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung aus den unterschiedlichen Aufgaben der Gremien. Während der Betriebsrat des Vereins die Interessen seiner Belegschaft zu wahren hat, dienen etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats beim Universitätsklinikum der Interessenwahrung der dortigen Belegschaft. Eine parallele Zuständigkeit von Vertretungsorganen setzt dabei voraus, dass die Arbeitgeberstellung bezogen auf die konkrete Maßnahme „aufgespalten“ ist.

21

(1) Bei Einstellungen ist eine Zuständigkeit des Betriebsrats des Vereins neben derjenigen des beim Einsatzarbeitgeber gebildeten Betriebsrats bzw. Personalrats anerkannt (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 18, BAGE 135, 26).

22

(2) Bei Versetzungen im Universitätsklinikum kommt eine Zuständigkeit des Betriebsrats allerdings nur in Betracht, wenn der Verein als Vertragsarbeitgeber gegenüber den betroffenen Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung ausübt (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26; dazu Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 62 ff.). Hat ein Arbeitgeber seine Personalhoheit bei Versetzungen vollständig abgegeben, sind die Beteiligungsrechte ausschließlich von dem Betriebs- bzw. Personalrat wahrzunehmen, der bei dem die Entscheidung treffenden Arbeitgeber gebildet ist.

23

2. Danach hat der Betriebsrat sowohl bei der Versetzung der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer als auch bei der Versetzung der Mitglieder des Vereins nach § 99 BetrVG zuzustimmen, selbst wenn diese im Universitätsklinikum eingesetzt werden und er nur das nicht vereinsgebundene Pflegepersonal repräsentiert. Der Verein übt in den streitbefangenen Fällen zumindest einen Teil der Personalhoheit aus. Bei dem Wechsel der Beschäftigten B L von der Stabsstelle der Pflegedirektion des Universitätsklinikums zur Stabsstelle für Organisationsentwicklung beim Verein handelt es sich um eine Maßnahme, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gestellungsvertrages das Direktionsrecht des Vereins unberührt lässt. Bei weiteren personellen Maßnahmen im Universitätsklinikum hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Verein mit § 3 des Gestellungsvertrages das Weisungsrecht bei Versetzungen zwar weitgehend, aber nicht vollständig auf das Universitätsklinikum übertragen hat. Er behält bei Versetzungen, die eine Umgruppierung zur Folge haben, einen wesentlichen Teil seiner Personalhoheit. Die entsprechende Auslegung des Gestellungsvertrages, bei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen der § 305 ff. BGB handelt, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

24

a) Der Inhalt einer vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt festzustellen. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22; 15. Juni 2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 18). Da der Gestellungsvertrag die Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Personen betrifft, handelt es sich um einen typischen Vertrag, dessen Auslegung auch dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht obliegt (vgl. für Revisionsverfahren BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 22).

25

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrages dahin ausgelegt, dass jede Versetzung, die zu einer Umgruppierung führt und damit in das Grundverhältnis eingreift, nur mit Zustimmung des Vereins erfolgen kann. Dieses Verständnis ist nicht zu beanstanden.

26

aa) Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gestellungsvertrages müssen ua. Maßnahmen, die „das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten“, von beiden Parteien des Vertrages „in wechselseitiger Abstimmung“ vorgenommen werden. Ohne Zustimmung des Vereins kann das Universitätsklinikum keine personellen Maßnahmen veranlassen, die in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Beschäftigten eingreifen.

27

bb) Eine Umgruppierung infolge einer Versetzung berührt nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Grundverhältnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 des Gestellungsvertrages obliegt „die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen“ „ausschließlich der Schwesternschaft“. Wie dem Klammerzusatz zu entnehmen ist, fallen hierunter ua. „Ein- und Umgruppierungen“. Versetzungen, die mit Umgruppierungen einhergehen, fallen unter § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gestellungsvertrages, weil es das Universitätsklinikum anderenfalls in der Hand hätte, über Versetzungen Umgruppierungen herbeizuführen, ohne dass der Verein daran beteiligt wäre. Dies würde dem Gestellungsvertrag zuwiderlaufen.

28

c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen personellen Maßnahmen um Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG handelt.

29

aa) Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss (vgl. für den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff die Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der „Arbeitsbereich“ im Sinne dieser Vorschrift wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Andersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des Arbeitsorts folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145). Dieser für Arbeitnehmer entwickelte Versetzungsbegriff gilt auch bei anderen Gruppen von Beschäftigten, soweit das Mitbestimmungsrecht anwendbar ist (vgl. für zugewiesene Beamte: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 25 f., BAGE 138, 25). Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt hingegen keine Versetzung vor, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die Regelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung aus(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 20).

30

bb) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht erfüllt, weil die Eigenarten der Mitgliedschafts- bzw. Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Vereins keinen ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes beinhalten.

31

(1) Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist, dass der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes für das Arbeitsverhältnis typisch ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Betriebsrat sich der Verwendung eines Arbeitnehmers dann nicht versperrend in den Weg stellen kann, wenn aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses klar ist, dass es zu häufigen Einsatzwechseln kommen wird (WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 37). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer gelegentlich, sei es in Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, sei es mit Einverständnis des Arbeitnehmers, ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Ein solcher gelegentlicher Wechsel kommt in jedem Arbeitsverhältnis vor. Würde er schon die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, gäbe es praktisch keine Versetzung im Sinne des Satzes 1 (vgl. BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 51, 151). Zu den Personen, deren Versetzungen mitbestimmungsrechtlich für den Arbeitgeber privilegiert sind, zählen zB Montagearbeiter und „Springer“ (WPK/Preis § 99 Rn. 37). Auch Leiharbeitsverhältnisse fallen grundsätzlich unter diese Vorschrift (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 98, 60), weil sie typischerweise einen wechselnden Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern vorsehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung dieser grundsätzlich anzunehmenden Typologie nicht entspricht (vgl. dazu Fitting § 99 Rn. 159a).

32

(2) So liegt es hier. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Einsatz von Mitgliedern des Vereins im Universitätsklinikum schon wegen des dort auf bestimmten Stellen geplanten unbefristeten Einsatzes keine typische Form der „Arbeitnehmerüberlassung“ oder Personalgestellung mit wechselnden Einsätzen darstellt. Entgegen der Auffassung des Vereins genügt es dazu nicht, dass § 7 Abs. 2 der Satzung theoretisch die rechtliche Möglichkeit eines jederzeitigen Wechsels des Arbeitsplatzes zwischen verschiedenen Einrichtungen der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder des Vereins selbst eröffnet. Maßgeblich ist nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht, was rechtlich möglich, sondern was üblich ist. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem Universitätsklinikum und der R als deren Tochtergesellschaft als möglichen Gestellungspartnern, in denen die Beschäftigten eingesetzt werden, wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht praktiziert. Die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer und Mitglieder des Vereins wird beim Universitätsklinikum eingesetzt. Auch im Universitätsklinikum sind die hier betroffenen Beschäftigten nicht mit wechselnden Aufgaben als „Springer“ tätig, sondern werden in derselben Weise eingesetzt wie das in einem Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsklinikum stehende Pflegepersonal. Der Umstand, dass das Universitätsklinikum Arbeitnehmer und Mitglieder des Klinikums wie eigene Kräfte auf zugewiesenen Stellen beschäftigt, steht der Annahme des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entgegen.

33

(3) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen schließlich in den streitgegenständlichen Fällen die tatsächlichen Voraussetzungen für Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Dies ist nicht nur der Fall bezüglich des Wechsels der Beschäftigten B L von der Stabsstelle der Pflegedirektion des Universitätsklinikums zur Stabsstelle für Organisationsentwicklung beim Verein, sondern auch bezogen auf die personellen Änderungen innerhalb des Universitätsklinikums.

34

(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte es das Landesarbeitsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Indiz für das Vorliegen einer Versetzung ansehen, dass der Tätigkeitswechsel Umgruppierungen zur Folge hat. Zwar sind Versetzung als gestaltende personelle Maßnahme und Ein- bzw. Umgruppierung als Rechtsakt in ihrer Rechtsnatur unterschiedliche und daher zu unterscheidende Personalmaßnahmen. Die aufgrund anderer Aufgaben vorgenommene Umgruppierung muss nicht auf einer Versetzung beruhen. Andererseits kann die Umgruppierung rechtliche Folge einer Versetzung sein. Deshalb wäre es zwar rechtsfehlerhaft, von einem veränderten Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur deshalb auszugehen, weil ein anderer Aufgabenzuschnitt eine Umgruppierung verlangt(vgl. Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 55; MünchArbR/Matthes 3. Aufl. § 264 Rn. 8). Neben anderen Faktoren kann eine Umgruppierung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale jedoch für eine Änderung des Arbeitsbereichs sprechen (vgl. Fitting § 99 Rn. 130; DKKW-Bachner 13. Aufl. § 99 Rn. 94). Die Vergütungsgruppen des BAT differenzieren grundsätzlich nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit bzw. der damit verbundenen Verantwortung. Deshalb spricht der aufgrund veränderter Tätigkeiten und/oder Verantwortungen rechtlich gebotene Wechsel der Vergütungsgruppen nach der zutreffenden Annahme des Landesarbeitsgerichts dafür, dass sich die jeweiligen Arbeitsbereiche im Sinne von Versetzungen geändert haben.

35

(b) Die vom Landesarbeitsgericht im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung angestellten, auf die jeweilige personelle Maßnahme bezogenen weiteren Erwägungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat sich bei sämtlichen genannten Mitarbeiterinnen das Gesamtbild der Tätigkeit so verändert, dass die neue Tätigkeit als eine „andere“ anzusehen ist. Die in der angefochtenen Entscheidung konkret auf jede Mitarbeiterin bezogenen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Hierfür genügt es nicht, dass die Rechtsbeschwerde das Vorliegen von Versetzungen bei einem Stationswechsel insgesamt für „fraglich“ hält. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde genügte dem Landesarbeitsgericht allein ein Stationswechsel auch nicht zur Annahme von Versetzungen. Dies wird durch die teilweise Abweisung des - in der Rechtsbeschwerde nicht angefallenen - Antrags deutlich.

        

    Zwanziger    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Vorbau    

                 

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.