Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2006 - 9 S 2182/06

bei uns veröffentlicht am20.12.2006

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
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1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
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Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
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In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
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Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
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2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
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Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80b


(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung


(1) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattunge

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung b

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte


Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit si

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2006 - 9 S 2182/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2006 - 9 S 2182/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2006 - 2 K 72/06

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Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2005 - 9 S 1821/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - 7 K 2449/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 10 S 2004/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2015 - 10 S 100/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 9 S 2240/07

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der auße

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Kläger betreiben in ... (Kläger Ziff. 1 und Klägerin Ziff. 2), ... (Klägerin Ziff. 3), ...(Klägerin Ziff. 4), ... (Kläger Ziff. 5) und ... (Kläger Ziff. 6) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen und damit zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen sind (§ 108 Nr.2 SGB V). Bis auf den Kläger Ziff. 5 verfügen die Krankenhäuser jeweils über eine chirurgische Fachabteilung, die Kläger Ziff. 2, 4, 5 und 6 verfügen jeweils über eine orthopädische Fachabteilung.
Die Beigeladene betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der Stadt ... die ... Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. In der Klinik werden vorwiegend orthopädische Operationen durchgeführt und zwar sowohl stationär als auch ambulant. Die Klinik ist lediglich hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen, zur Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten verfügt sie über keine Zulassung nach § 108 SGB V.
Die Beigeladene beabsichtigt, auf der ... Höhe eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Vorgesehen ist auch eine zusätzliche Abteilung für Wirbelsäulenoperationen und Traumatologie. Der erste Bauabschnitt mit insgesamt 70 Betten ist bereits fertig gestellt und wird demnächst in Betrieb genommen.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 hat die Beigeladene erstmals die Aufnahme des Neubaus mit den insgesamt 150 geplanten Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes beantragt. Das Regierungspräsidium ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Auf die hiergegen von der Beigeladenen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 04.09.2002 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden; der weitergehende Verpflichtungsantrag wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das beklagte Land habe den Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie nicht fehlerfrei ermittelt. Es habe sich darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Da es jedoch selbst vorgetragen habe, dass orthopädische Erkrankungsbilder seit Jahren nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden würden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des Fachgebiets Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie, sei eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Dem Land wurde aufgegeben, den Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten konkret zu ermitteln, wobei es sachgerecht erscheine, bei der Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen. Dem dann methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf sei die Krankenhausanalyse gegenüber zu stellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk ... im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil zunächst - die von der Kammer im Urteil vom 22.04.2004 zugelassene - Berufung eingelegt, diese dann aber zurückgenommen (siehe Einstellungsbeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 04.08.2004 - 9 S 1821/05 -).
Mit Bescheid vom 27.04.2005 hat das Regierungspräsidium ... den Antrag der Beigeladenen auf Aufnahme in den Krankenhausplan erneut abgelehnt. Dabei wurde der erforderliche Bettenbedarf nunmehr entsprechend den Vorgaben im Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - anhand der orthopädischen Behandlungsfälle der Fachabteilungen für Orthopädie, Chirurgie einschließlich der Unfallchirurgie ermittelt. Das Regierungspräsidium ... kommt zu dem Schluss, dass in den geprüften Gebietseinheiten durchweg mehr Betten zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden als benötigt würden. Es hat deshalb in einer zweiten Entscheidungsstufe eine für die Beigeladene negative Auswahlentscheidung getroffen und dabei im Wesentlichen abgestellt auf die fehlende Interdisziplinarität der Beigeladenen sowie auf die bereits erfolgte erhebliche Investitionsförderung bei anderen Kliniken. Diesen historisch gewachsenen Kliniken, die über ausreichende Erfahrung verfügten und von der Bevölkerung akzeptiert würden, sei deshalb der Vorzug zu geben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene erneut Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. In diesem Verfahren - 2 K 236/05 - sowie in einem Parallelverfahren 2 K 974/05 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts (siehe Beschluss vom 28.06.2005) im Vergleichswege dahingehend, dass sich das beklagte Land verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Das Land verpflichtete sich weiter, sich bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass diese hinsichtlich weiterer 20 Betten dieser Fachrichtung mit der Beigeladenen einen Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abschließen. Grund für diese vergleichsweise Einigung war der Hinweis des Gerichts auf die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 - aufgestellten folgenden Grundsätze: Weder der Hinweis auf gewachsene Strukturen noch die eventuelle Entwertung von Investitionen bei bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern könnten die Ablehnung eines Antrags eines neu hinzugekommenen Bewerbers rechtfertigen. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz lasse sich auch kein genereller Rechtssatz entnehmen, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien. Dies wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen, da dadurch größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt würde, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gebe. Gerade private Krankenhäuser würden hiervon in besonderem Maße betroffen, weil sie regelmäßig nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügten und in Spezialgebieten tätig seien.
In Umsetzung des seit 15.08.2005 rechtswirksamen Vergleichs hat das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 12.12.2005 festgestellt, dass die Beigeladene mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die sich durch die Aufnahme der Beigeladenen ergebenden Überkapazitäten zu Lasten anderer Krankenhäuser abgebaut werden müssten. Dieser Abbau werde durch gesonderte Änderungsfeststellungsbescheide erfolgen, entsprechend der beigefügten Tabelle 8. In dieser Tabelle wird der beabsichtigte Abbau bei der Klägerin Ziff. 1 mit 5 Betten, der Klägerin Ziff. 2 mit einem Bett, der Klägerin Ziff. 3 mit zwei Betten, dem Kläger Ziff. 5 mit einem Bett und dem Kläger Ziff. 6 mit einem Bett angegeben; bei der Klägerin Ziff. 4 ist ausweislich der Tabelle 8 kein Bettenabbau beabsichtigt. Der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde abgelehnt.
Die Kläger haben am 11.01.2006 Klage erhoben. Sie machen geltend, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ihre Klagebefugnis zu bejahen. Dieses habe ausdrücklich entschieden, dass es sich bei der erforderlichen Auswahl unter gleichermaßen bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern um eine Auswahlentscheidung mit Drittwirkung handele. Ihre rechtliche Situation unterscheide sich nicht von der zweier um die Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Krankenhäusern. Die bei Fehlen eines ungedeckten Bedarfs auf der zweiten Entscheidungsstufe vorzunehmende Auswahlentscheidung habe nämlich zwischen sämtlichen - sowohl den bereits aufgenommenen als auch den die Aufnahme neu beantragenden - Krankenhausträgern zu erfolgen. Eine Auswahlentscheidung zugunsten eines Neubewerbers wirke sich notwendiger Weise zu Lasten der bereits aufgenommenen Krankenhausträger aus; dies werde in dem angefochtenen Feststellungsbescheid auch ausdrücklich ausgeführt. Die Aufnahme weiterer Krankenhäuser in den Krankenhausplan könne zudem unmittelbare Auswirkungen auf das Leistungsspektrum der konkurrierenden Krankenhäuser haben, da der nach § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss einen Katalog planbarer Leistungen nach §§ 17 und 18 b KHG zu erstellen habe, der Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus regle. Im Bereich der orthopädischen Leistungen bestünden entsprechende Regelungen für die Durchführung von Kniegelenk-Totalendoprothesen. Diese Mindestmengen seien für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser verbindlich. Durch die Aufnahme der Beigeladenen, in deren Kernbereich der von ihr bisher erbrachten Leistungen Kniegelenk-Totalendoprothesen fallen würden, würde es ihnen unrechtmäßiger Weise erschwert, die vorgeschriebenen Mindestmengen zu erbringen. Dies hätte dann eine Schließung der entsprechenden Abteilungen zur Folge. Sie hätten somit einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, denn sie seien entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 LVwVfG trotz bereits im August 2005 gestellter entsprechender Anträge nicht zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden. Auch die gem. § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung sei nicht erfolgt. Der im Klageverfahren 2 K 236/05 zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich könne ihnen gegenüber nicht als Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid herangezogen werden, denn dieser greife in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte ein und sei deshalb, da sie dem Vergleich nicht zugestimmt hätten, gem. § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam. Es bestünden Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Beklagten. Gemäß 4.3. Abs.1 S. 1 Krankenhausplan 2000 des Landes Baden-Württemberg würden Fachabteilungen in Plankrankenhäusern grundsätzlich für Gebiete nach der WBO ausgewiesen. Eine Fachabteilung sei somit nur dann leistungsfähig, wenn sie die Versorgung im Umfang des gesamten Fachgebietes gewährleiste. Mit dieser Anforderung solle eine Zersplitterung des Versorgungsangebotes auf Spezialkliniken für einzelne Krankheitsbilder verhindert werden. Die Klinik der Beigeladenen habe demgegenüber nur ein sehr begrenztes Behandlungsspektrum. Es fehle auch ein Nachweis, dass das Krankenhaus der Beigeladenen in finanzieller Hinsicht die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der pflegerischen und ärztlichen Leistungen biete. Die getroffene Auswahlentscheidung sei aber vor allen Dingen deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausgeübt habe und damit ein sog. Ermessensausfall vorliege. In dem Feststellungsbescheid werde nicht einmal ansatzweise erläutert, weshalb das Krankenhaus der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung besser gerecht werden solle als die Krankenhäuser, bei denen Betten abgebaut werden sollten. Das beklagte Land sei vielmehr offenbar rechtsfehlerhaft von einem Aufnahmeanspruch der Beigeladenen ausgegangen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.12.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klagen abzuweisen.
14 
Er macht geltend, nachdem vom Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit einer sog. defensiven Konkurrentenklage bei behördlicher Zulassung eines weiteren Konkurrenten zu einem gesetzlich regulierten und insbesondere finanziell budgetierten Markt anerkannt worden sei, sei die Klagebefugnis wohl zu bejahen. Eine Beteiligung der Kläger, insbesondere eine Anhörung nach § 28 LVwVfG habe durch Schreiben des Regierungspräsidiums... vom 21.07.2005 stattgefunden. Das aufgrund des gedeckten Bedarfs eröffnete Auswahlermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Das Land habe sich bemüht, eine angemessene Lösung zu finden, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche und die einzelnen Krankenhausträger nicht zu stark belaste. Es habe sich gezwungen gesehen, der Beigeladenen 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie zuzubilligen, um den durch das Verwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirklichung der Berufswahlfreiheit gerecht zu werden. Die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten habe den Zweck, den Marktzugang der Beigeladenen zu ermöglichen, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Dabei würden die bereits aufgenommenen Krankenhäuser in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Sie macht geltend, die Klagen seien bereits unzulässig, denn die Rechtsstellung der Kläger werde nicht durch den Feststellungsbescheid, sondern erst durch die mit Rücksicht auf die eintretende Bedarfsüberdeckung ergehenden Umsetzungsentscheidungen gestaltet. Hierauf habe auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 08.11.2005 - 9 S 1822/05 - hingewiesen. Auch nach Auffassung des OVG Münster könne nur der aktive Konkurrent, der ein eigenes Plankonzept verfolge und einen eigenen Antrag auf Planaufnahme gestellt habe, mit einer Konkurrentenklage erfolgreich sein. Bei den Klägern handele es sich dagegen um passive Konkurrenten, die lediglich die Aufnahme eines Dritten verhindern wollten. Ihre Aufnahme in den Krankenhausplan habe nicht zwingend einen entsprechenden Bettenabbau bei den konkurrierenden Krankenhäusern zur Folge, sondern ein Bettenabbau setze den Erlass entsprechender Änderungsbescheide voraus, der im Ermessen des beklagten Landes stehe. Darüber hinaus könne eine Bettenkürzung nur in derselben Fachrichtung vorgenommen werden. Nach der Anlage 8 zum Feststellungsbescheid solle aber die Bettenreduzierung in „Chirurgie und/oder Orthopädie“ erfolgen. Die planfestgestellte Aufnahme betreffe dagegen ausschließlich die Orthopädie und - nach Inkrafttreten der neuen WBO - die Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“. Im Übrigen sei der angefochtene Feststellungsbescheid schon deshalb rechtmäßig, weil sein Inhalt dem im Klageverfahren 2 K 236/05 geschlossenen rechtswirksamen Vergleich entspreche. Danach habe sie einen gerichtlich vollstreckbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies habe das beklagte Land verkannt, als es in dem Feststellungsbescheid „in einer zweiten Entscheidungsstufe“ auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 S. 2 KHG eine „Auswahl“ zwischen konkurrierenden Krankenhäusern getroffen habe. Auch abgesehen davon sei der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig. Im maßgeblichen Einzugsgebiet ihrer Klinik, der Region Nordschwarzwald, bestehe nach wie vor ein Bettendefizit in Höhe von 150 Planbetten. Selbst wenn von einem gedeckten Bedarf auszugehen sei, sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig, denn ihre Aufnahme in den Krankenhausplan sei im Lichte ihrer Grundrechte geboten. Die gegenläufigen Interessen der Kläger müssten demgegenüber zurücktreten, denn diese könnten im Rahmen der Umsetzungsentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (9 Bände) und die Gerichtsakten in den Verfahren 2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 72/06 und 2 K 257/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klagen sind zwar zulässig, denn die Kläger sind zur Drittanfechtung des der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheides befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), sie sind jedoch unbegründet, denn die Kläger werden durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt (siehe Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -), sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung wird ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt wird.
21 
Die Berufsausübung der Krankenhausträger findet in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ist nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl.I S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2002 (BGBl.I S.1412), sondern gem. § 108 Nr.2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachen (siehe „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist). Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs.1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, an seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Bei dieser Auswahlentscheidung stellt die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss vom 14.01.2004, a.a.O., entschieden, dass die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers erfordert, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet ist.
22 
Die Auswahlentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe ist nicht nur unter mehreren konkurrierenden Bewerbern zu treffen, sondern unter allen Krankenhäusern, gleichgültig, ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht (st.Rspr. siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr.11). Bei ihr steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition, da nur so neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt werden kann (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2001 - 9 S 2187/01 -). Die Auswahlentscheidung zugunsten eines Neubewerbers öffnet für diesen den gesetzlich regulierten Markt der stationären Versorgung der in der GKV Versicherten und belastet schon deshalb die bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger (so ausdrücklich BVerfG im Beschl. v. 17.08.2004, aaO.). Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für die Kläger mit der Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es deshalb erforderlich, den Klägern hiergegen zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Hierfür kommt in erster Linie der Weg der Drittanfechtung in Betracht (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004, aaO.). Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin Ziff. 4. Obwohl bei dieser ausweislich der Tabelle 8 kein Bettenabbau vorgesehen ist, wird sie durch die Öffnung des gesetzlich regulierten und vor allem auch budgetierten Markts für die Beigeladene belastet, denn auch bei ihr wird dadurch in das Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen. Die Kläger haben insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für die Durchführung von Kniegelenk-Totalendoprothesen gem. § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V Mindestmengen festgesetzt hat. Diese sind für die für die Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten zugelassenen Krankenhäuser verbindlich (§ 137 Abs. 2 S. 1 SGB V). Durch die Aufnahme der Beigeladenen, zu deren Leistungsspektrum gerade auch Kniegelenk-Totalendoprothesen gehören, in den Krankenhausplan wird den bereits aufgenommenen Krankenhäusern die Erreichung dieser Mindestmengen erschwert, wobei gem. § 137 Abs. 1 S. 4 SGB V die entsprechenden Leistungen bereits dann nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn die Mindestmengen voraussichtlich nicht erreicht werden.
23 
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klagebefugnis der Kläger nicht entgegen, dass deren Rechtsstellung durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid nicht unmittelbar verändert wird; zur Vermeidung der dadurch etwa entstehenden Überkapazität bedarf es z. B. erst noch einer weiteren Umsetzung (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung ihrer Beiladung zum Klageverfahren 2 K 236/05 zurückgewiesen worden ist). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Drittanfechtung ist nicht, dass das dem Begünstigten gewährte Recht zwangsläufig den Verlust der Rechtsstellung des Dritten zur Folge hat. Für die Bejahung der Klagebefugnis des Dritten ist vielmehr ausreichend, dass seine Rechtsstellung b e r ü h r t wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Kläger können bereits durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein (so ausdrücklich auch VGH Bad.-Württ. im Beschl. v. 08.11.2005, a.a.O.). Auf die Rechtsprechung des OVG Münster kann sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil sich dieses in dem angeführten Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u. a. - mit der Zulässigkeit der Drittanfechtung eines Feststellungsbescheides nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Interessenabwägung zu Ungunsten eines Krankenhauses vorgenommen hat, das ohne eine eigene krankenhausplanbezogene Strukturveränderung beantragt zu haben lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses - die nach Ansicht des OVG die Wettbewerbslage unverändert lässt - verhindern wollte.
24 
Die Klagen sind jedoch unbegründet, denn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid verletzt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können.
25 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist § 13 Abs.2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Gem. § 13 Abs.2 Satz 1 LVwVfG k a n n die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so i s t dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 13 Abs.2 Satz 2 1.HS LVwVfG). Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens hat für die Kläger keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid werden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Kläger aufgehoben oder geändert (siehe zu dieser Voraussetzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl., § 13 Rd.Nr.39). Wie in dem bereits angeführten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15.08.2005 (bestätigt durch Beschluss d. VGH Bad.-Württ. v. 08.11.2005 - 9 S 1822/05 -) ausgeführt, lässt der Feststellungsbescheid - und dies ist allein entscheidend - das zwischen den Klägern und dem beklagten Land bestehende Rechtsverhältnis unberührt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung der defensiven Konkurrentenklage im Wege der Drittanfechtung (Beschl. v. 14.01.2004, aaO.) entnehmen. Auch wenn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid das den Klägern zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, so hat dieser doch gegenüber den Klägern keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung.
26 
Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass eine Anhörung der Kläger nach § 28 LVwVfG jeweils durch Schreiben des Regierungspräsidiums... vom 21.07.2005 erfolgt ist. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.
27 
Auch materiell-rechtlich verstößt der Feststellungsbescheid nicht gegen Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können. Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der Beigeladenen unbeachtlich, dass der Feststellungsbescheid in Umsetzung des zwischen ihr und dem beklagten Land rechtswirksam geschlossenen Vergleichs ergangen ist. Aufgrund dieses Vergleichs war zwar das Land zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet, da die Kläger aber an den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 nicht beteiligt waren, entfaltet der Vergleich ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen. Durch den Feststellungsbescheid wird jedoch in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kläger nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.
28 
Gem. § 8 Abs.2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan allerdings dann, wenn das Krankenhaus zum einen bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zum anderen zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe - siehe BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v. 23.04.2001 - 9 S 2124/00 -).
29 
Es ist zunächst eine Bedarfsanalyse vorzunehmen, das ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Steht dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenüber, ist im Wege der Auswahl zu entscheiden, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, aaO.).
30 
Das beklagte Land hat in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 den Bettenbedarf fehlerfrei ermittelt. Entsprechend den Vorgaben der erkennenden Kammer im Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - hat es bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abgestellt und bei der Berechnung des Bettenbedarfs die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zu Grunde gelegt, gleichgültig, ob die Behandlung in einer orthopädischen Fachabteilung oder in einer chirurgischen Fachabteilung, insbesondere einer solchen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie, erfolgt ist.
31 
Dem damit nunmehr methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf hat das Land die Krankenhausanalyse gegenüber gestellt, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten. Dabei ist es nach dem jetzigen Sach- und Rechtsstand nicht mehr zu beanstanden, dass das Land auch die in den chirurgischen Abteilungen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie vorhandenen Betten berücksichtigt hat. Zwar ist die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, in der erstmals die Orthopädie nicht mehr als eigenständiges Fachgebiet, sondern das Fachgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ aufgeführt ist, erst am 15.03.2006 in Kraft getreten, diese Weiterbildungsordnung ist jedoch von der Landesärztekammer Baden-Württemberg bereits am 26.11.2005 beschlossen worden und sie war deshalb, da mit ihrem Inkrafttreten in Kürze zu rechnen war, dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde zu legen.
32 
Ob das beklagte Land darüber hinaus auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass im maßgeblichen Regierungsbezirk ... die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, größer ist als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Auch wenn dies unzutreffend sein sollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass durch die Aufnahme der Beigeladenen kein abzubauendes Bettenüberangebot entsteht und den Klägern gegenüber keine Abänderungsbescheide ergehen dürfen, der gegenüber der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid würde dadurch jedoch nicht rechtswidrig werden. Die vom Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe unter den zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäusern getroffene Auswahlentscheidung, in die auch die bereits vorhandenen Krankenhausbetten einzubeziehen waren, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten.
33 
Das beklagte Land hat diese Auswahlentscheidung nicht in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 getroffen, sondern bereits vor Zustimmung zu dem vom Gericht in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 vorgeschlagenen Vergleich, denn das Land konnte erst nach Betätigung seines Auswahlermessens im Vergleichswege die Verpflichtung zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheides gegenüber der Beigeladenen eingehen. Das beklagte Land hat deshalb dem mit Beschluss des Gerichts vom 28.06.2005 vorgeschlagenen Vergleich erst mit Schreiben vom 11.08.2005 zugestimmt, nachdem es zuvor den Landeskrankenhausausschuss (Sitzung vom 06.07.2005) sowie die bei einer Aufnahme der Beigeladenen von einem Bettenabbau bedrohten Krankenhäuser (Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2005) angehört hatte.
34 
Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Land das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -) sind die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan so schwerwiegend, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Aufnahme begehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen können. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssen in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssen neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb muss die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und darf nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Weder der Hinweis auf gewachsene Strukturen noch die eventuelle Entwertung von Investitionen bei bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern können eine Antragsablehnung rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Trägervielfalt als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern hingewiesen und der Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit durch die nach dem Krankenhausplanungsrecht erforderliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beigemessen. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sei auch kein genereller Rechtssatz zu entnehmen, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien. Damit würde nämlich größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gebe. Privaten Krankenhäusern, die nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügten und in Spezialgebieten tätig seien, würden hiervon in besonderem Maße betroffen werden. Auch der Hinweis auf eventuelle Fehlinvestitionen bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern rechtfertige eine Bevorzugung der bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser nicht. Anderenfalls hätten hinzutretende Bewerber bei stagnierender Bettenzahl keine reelle Berufschance. Mit diesem Argument könnten sonst die zur Wahrung chancengerechter Berufswahlfreiheit eingeführten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zugunsten der bestehenden Versorgungsstruktur, jedoch zu Lasten von Patienten und Kostenträgern ausgehebelt werden.
35 
Ausgehend von diesen Vorgaben hat das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen ermöglicht werde und die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen sind, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld vor Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen sind, macht diesen nicht zum Nachteil der Kläger rechtswidrig. Zum einen ist das Land mit Erlass dieses Feststellungsbescheides nur noch der mit der Rechtswirksamkeit des Vergleiches übernommenen Rechtspflicht nachgekommen. Zum anderen lässt sich aus diesem Feststellungsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger sehr wohl entnehmen, dass ausschlaggebend für die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war, der das Land dadurch Rechnung getragen hat, dass es eine den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung tragende angemessene Lösung gefunden hat.
36 
Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen an der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der aufgenommenen Klinik keine Zweifel. Die von der Beigeladenen bereits betriebene Klinik ist trotz ihres eingeschränkten Leistungsspektrums eine Fachklinik mit anerkannt hohem Niveau, die trotz ihrer sehr kurzen Verweildauern seit mehr als zehn Jahren wirtschaftlich betrieben wird. Das begrenzte Behandlungsspektrum der Klinik kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, die von den Klägern angeführten entgegengesetzten Vorgaben des Krankenhausplanes 2000 sind deshalb irrelevant.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1, 159 S. 1, 162 Abs.3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
38 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Frage, ob im Krankenhausplanungsrecht auch eine defensive Konkurrentenklage zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 16.01.2006 gemäß § 52 Abs.2 GKG i.V.m. § 39 Abs.1 GKG auf (6 x 5.000 =) EUR 30.000,00 festgesetzt (siehe Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -).
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Klagen sind zwar zulässig, denn die Kläger sind zur Drittanfechtung des der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheides befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), sie sind jedoch unbegründet, denn die Kläger werden durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt (siehe Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -), sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 - hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung wird ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt wird.
21 
Die Berufsausübung der Krankenhausträger findet in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ist nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl.I S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2002 (BGBl.I S.1412), sondern gem. § 108 Nr.2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachen (siehe „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist). Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs.1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, an seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Bei dieser Auswahlentscheidung stellt die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss vom 14.01.2004, a.a.O., entschieden, dass die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers erfordert, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet ist.
22 
Die Auswahlentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe ist nicht nur unter mehreren konkurrierenden Bewerbern zu treffen, sondern unter allen Krankenhäusern, gleichgültig, ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht (st.Rspr. siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr.11). Bei ihr steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition, da nur so neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt werden kann (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2001 - 9 S 2187/01 -). Die Auswahlentscheidung zugunsten eines Neubewerbers öffnet für diesen den gesetzlich regulierten Markt der stationären Versorgung der in der GKV Versicherten und belastet schon deshalb die bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger (so ausdrücklich BVerfG im Beschl. v. 17.08.2004, aaO.). Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für die Kläger mit der Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es deshalb erforderlich, den Klägern hiergegen zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Hierfür kommt in erster Linie der Weg der Drittanfechtung in Betracht (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004, aaO.). Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin Ziff. 4. Obwohl bei dieser ausweislich der Tabelle 8 kein Bettenabbau vorgesehen ist, wird sie durch die Öffnung des gesetzlich regulierten und vor allem auch budgetierten Markts für die Beigeladene belastet, denn auch bei ihr wird dadurch in das Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen. Die Kläger haben insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für die Durchführung von Kniegelenk-Totalendoprothesen gem. § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB V Mindestmengen festgesetzt hat. Diese sind für die für die Krankenhausbehandlung der in der GKV Versicherten zugelassenen Krankenhäuser verbindlich (§ 137 Abs. 2 S. 1 SGB V). Durch die Aufnahme der Beigeladenen, zu deren Leistungsspektrum gerade auch Kniegelenk-Totalendoprothesen gehören, in den Krankenhausplan wird den bereits aufgenommenen Krankenhäusern die Erreichung dieser Mindestmengen erschwert, wobei gem. § 137 Abs. 1 S. 4 SGB V die entsprechenden Leistungen bereits dann nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn die Mindestmengen voraussichtlich nicht erreicht werden.
23 
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klagebefugnis der Kläger nicht entgegen, dass deren Rechtsstellung durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid nicht unmittelbar verändert wird; zur Vermeidung der dadurch etwa entstehenden Überkapazität bedarf es z. B. erst noch einer weiteren Umsetzung (siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung ihrer Beiladung zum Klageverfahren 2 K 236/05 zurückgewiesen worden ist). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Drittanfechtung ist nicht, dass das dem Begünstigten gewährte Recht zwangsläufig den Verlust der Rechtsstellung des Dritten zur Folge hat. Für die Bejahung der Klagebefugnis des Dritten ist vielmehr ausreichend, dass seine Rechtsstellung b e r ü h r t wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Kläger können bereits durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein (so ausdrücklich auch VGH Bad.-Württ. im Beschl. v. 08.11.2005, a.a.O.). Auf die Rechtsprechung des OVG Münster kann sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil sich dieses in dem angeführten Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u. a. - mit der Zulässigkeit der Drittanfechtung eines Feststellungsbescheides nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Interessenabwägung zu Ungunsten eines Krankenhauses vorgenommen hat, das ohne eine eigene krankenhausplanbezogene Strukturveränderung beantragt zu haben lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses - die nach Ansicht des OVG die Wettbewerbslage unverändert lässt - verhindern wollte.
24 
Die Klagen sind jedoch unbegründet, denn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid verletzt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können.
25 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist § 13 Abs.2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Gem. § 13 Abs.2 Satz 1 LVwVfG k a n n die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so i s t dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 13 Abs.2 Satz 2 1.HS LVwVfG). Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens hat für die Kläger keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid werden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Kläger aufgehoben oder geändert (siehe zu dieser Voraussetzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl., § 13 Rd.Nr.39). Wie in dem bereits angeführten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15.08.2005 (bestätigt durch Beschluss d. VGH Bad.-Württ. v. 08.11.2005 - 9 S 1822/05 -) ausgeführt, lässt der Feststellungsbescheid - und dies ist allein entscheidend - das zwischen den Klägern und dem beklagten Land bestehende Rechtsverhältnis unberührt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung der defensiven Konkurrentenklage im Wege der Drittanfechtung (Beschl. v. 14.01.2004, aaO.) entnehmen. Auch wenn der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid das den Klägern zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, so hat dieser doch gegenüber den Klägern keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung.
26 
Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass eine Anhörung der Kläger nach § 28 LVwVfG jeweils durch Schreiben des Regierungspräsidiums... vom 21.07.2005 erfolgt ist. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.
27 
Auch materiell-rechtlich verstößt der Feststellungsbescheid nicht gegen Vorschriften, auf die sich die Kläger berufen können. Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der Beigeladenen unbeachtlich, dass der Feststellungsbescheid in Umsetzung des zwischen ihr und dem beklagten Land rechtswirksam geschlossenen Vergleichs ergangen ist. Aufgrund dieses Vergleichs war zwar das Land zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet, da die Kläger aber an den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 nicht beteiligt waren, entfaltet der Vergleich ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen. Durch den Feststellungsbescheid wird jedoch in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kläger nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.
28 
Gem. § 8 Abs.2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan allerdings dann, wenn das Krankenhaus zum einen bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zum anderen zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe - siehe BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v. 23.04.2001 - 9 S 2124/00 -).
29 
Es ist zunächst eine Bedarfsanalyse vorzunehmen, das ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Steht dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenüber, ist im Wege der Auswahl zu entscheiden, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, aaO.).
30 
Das beklagte Land hat in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 den Bettenbedarf fehlerfrei ermittelt. Entsprechend den Vorgaben der erkennenden Kammer im Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - hat es bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abgestellt und bei der Berechnung des Bettenbedarfs die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zu Grunde gelegt, gleichgültig, ob die Behandlung in einer orthopädischen Fachabteilung oder in einer chirurgischen Fachabteilung, insbesondere einer solchen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie, erfolgt ist.
31 
Dem damit nunmehr methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf hat das Land die Krankenhausanalyse gegenüber gestellt, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten. Dabei ist es nach dem jetzigen Sach- und Rechtsstand nicht mehr zu beanstanden, dass das Land auch die in den chirurgischen Abteilungen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie vorhandenen Betten berücksichtigt hat. Zwar ist die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, in der erstmals die Orthopädie nicht mehr als eigenständiges Fachgebiet, sondern das Fachgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ aufgeführt ist, erst am 15.03.2006 in Kraft getreten, diese Weiterbildungsordnung ist jedoch von der Landesärztekammer Baden-Württemberg bereits am 26.11.2005 beschlossen worden und sie war deshalb, da mit ihrem Inkrafttreten in Kürze zu rechnen war, dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde zu legen.
32 
Ob das beklagte Land darüber hinaus auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass im maßgeblichen Regierungsbezirk ... die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, größer ist als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Auch wenn dies unzutreffend sein sollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass durch die Aufnahme der Beigeladenen kein abzubauendes Bettenüberangebot entsteht und den Klägern gegenüber keine Abänderungsbescheide ergehen dürfen, der gegenüber der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid würde dadurch jedoch nicht rechtswidrig werden. Die vom Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe unter den zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäusern getroffene Auswahlentscheidung, in die auch die bereits vorhandenen Krankenhausbetten einzubeziehen waren, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten.
33 
Das beklagte Land hat diese Auswahlentscheidung nicht in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 getroffen, sondern bereits vor Zustimmung zu dem vom Gericht in den Verfahren 2 K 236/05 und 2 K 974/05 vorgeschlagenen Vergleich, denn das Land konnte erst nach Betätigung seines Auswahlermessens im Vergleichswege die Verpflichtung zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheides gegenüber der Beigeladenen eingehen. Das beklagte Land hat deshalb dem mit Beschluss des Gerichts vom 28.06.2005 vorgeschlagenen Vergleich erst mit Schreiben vom 11.08.2005 zugestimmt, nachdem es zuvor den Landeskrankenhausausschuss (Sitzung vom 06.07.2005) sowie die bei einer Aufnahme der Beigeladenen von einem Bettenabbau bedrohten Krankenhäuser (Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2005) angehört hatte.
34 
Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Land das ihm eröffnete Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -) sind die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan so schwerwiegend, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Aufnahme begehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen können. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssen in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssen neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb muss die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und darf nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Weder der Hinweis auf gewachsene Strukturen noch die eventuelle Entwertung von Investitionen bei bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern können eine Antragsablehnung rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Trägervielfalt als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern hingewiesen und der Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit durch die nach dem Krankenhausplanungsrecht erforderliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beigemessen. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sei auch kein genereller Rechtssatz zu entnehmen, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien. Damit würde nämlich größeren Versorgungseinheiten eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gebe. Privaten Krankenhäusern, die nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügten und in Spezialgebieten tätig seien, würden hiervon in besonderem Maße betroffen werden. Auch der Hinweis auf eventuelle Fehlinvestitionen bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern rechtfertige eine Bevorzugung der bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser nicht. Anderenfalls hätten hinzutretende Bewerber bei stagnierender Bettenzahl keine reelle Berufschance. Mit diesem Argument könnten sonst die zur Wahrung chancengerechter Berufswahlfreiheit eingeführten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zugunsten der bestehenden Versorgungsstruktur, jedoch zu Lasten von Patienten und Kostenträgern ausgehebelt werden.
35 
Ausgehend von diesen Vorgaben hat das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen ermöglicht werde und die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen sind, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld vor Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen sind, macht diesen nicht zum Nachteil der Kläger rechtswidrig. Zum einen ist das Land mit Erlass dieses Feststellungsbescheides nur noch der mit der Rechtswirksamkeit des Vergleiches übernommenen Rechtspflicht nachgekommen. Zum anderen lässt sich aus diesem Feststellungsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger sehr wohl entnehmen, dass ausschlaggebend für die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war, der das Land dadurch Rechnung getragen hat, dass es eine den Grundrechten aller Beteiligten Rechnung tragende angemessene Lösung gefunden hat.
36 
Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen an der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der aufgenommenen Klinik keine Zweifel. Die von der Beigeladenen bereits betriebene Klinik ist trotz ihres eingeschränkten Leistungsspektrums eine Fachklinik mit anerkannt hohem Niveau, die trotz ihrer sehr kurzen Verweildauern seit mehr als zehn Jahren wirtschaftlich betrieben wird. Das begrenzte Behandlungsspektrum der Klinik kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, die von den Klägern angeführten entgegengesetzten Vorgaben des Krankenhausplanes 2000 sind deshalb irrelevant.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1, 159 S. 1, 162 Abs.3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
38 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Frage, ob im Krankenhausplanungsrecht auch eine defensive Konkurrentenklage zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 16.01.2006 gemäß § 52 Abs.2 GKG i.V.m. § 39 Abs.1 GKG auf (6 x 5.000 =) EUR 30.000,00 festgesetzt (siehe Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -).
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten auf Feststellung ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie begehrte, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden bereits deshalb erfolglos sind, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch wirksamen gerichtlichen Vergleich - was die Beschwerdeführer wegen ihrer fehlenden, aber möglicherweise erforderlichen Zustimmung nach § 58 LVwVfG bezweifeln - beendet, mithin seine Rechtshängigkeit beseitigt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993 - 4 B 175/93 -, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17; Beschluss vom 04.11.1987 - 1 B 112/87 -, NJW 1988, 622; BGH, Urteil vom 03.12.1980 - VII ZR 274/79 -, BGHZ 79, 71). Mangels eines anhängigen Verfahrens wäre eine Beiladung dann nicht mehr zulässig, auch wenn die Beiladungsanträge vor Abschluss des Vergleiches gestellt waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1984 - 5 S 2049/84 -, NVwZ 1986, 141; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 7 C 10/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 138; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 65 Rn. 7; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 30). Denn jedenfalls ist die Ablehnung der Beiladung durch das Verwaltungsgericht in der Sache nicht zu beanstanden.
Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist das maßgebliche Merkmal, um die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO von der notwendigen abzugrenzen. Einheitliche Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich gleich entschieden werden muss. Vielmehr ist die Beiladung nur dann notwendig, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Klägerin und Beschwerdeführer stehen nur tatsächlich miteinander in Verbindung. Sie streiten um dieselben zur Aufnahme in den Krankenhausplan zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Bettenkapazitäten für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dies führt zwar zu einer Konkurrenzsituation, die den jeweils unterlegenen Aufnahmebewerber zur Drittanfechtung einer den Konkurrenten begünstigenden Entscheidung berechtigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den möglicherweise zu Unrecht aufgenommenen Mitbewerber zu verhindern, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Beschlüsse des Senats vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 - und vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 -; vgl. auch zum Anspruch eines neu hinzutretenden Krankenhauses: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dagegen sind die Beschwerdeführer mit ihren (hier bereits erfüllten) Aufnahmeansprüchen an dem hier streitigen Rechtsverhältnis der Klägerin, das durch deren geltend gemachten Aufnahmeanspruch mit Blick auf den denselben fiktiv vorhandenen Bedarf begründet wird, nicht beteiligt. Die gleichartigen Aufnahmeansprüche von Beschwerdeführer und Klägerin sind vielmehr selbständig und voneinander unabhängig. Durch die beanspruchte und vergleichsweise beabsichtigte Feststellung der Aufnahme der Klägerin mit 30 Betten in den Krankenhausplan würde die Rechtsstellung der mit ihren Betten bereits aufgenommenen Beschwerdeführer zwar berührt, aber nicht unmittelbar verändert. Vielmehr bedürfte es bei einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung zu deren Abbau zum Nachteil aller oder nur einzelner Beschwerdeführer gegebenenfalls erst noch einer entsprechenden Umsetzung durch eine erneute und gesonderte Auswahlentscheidung mit entsprechender Feststellung gegenüber den dann betroffenen Beschwerdeführern (§ 7 Abs. 1 LKHG), die sie uneingeschränkt angreifen könnten. Darum wird auch der Rechtsstreit um einen Feststellungsbescheid durch die Existenz oder die Bestandskraft eines gegenüber dritten Krankenhausträgern bereits ergangenen anderen Feststellungsbescheids rechtlich gerade nicht präjudiziert, um einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorzubeugen und neuen Krankenhäusern eine Chance auf spätere Aufnahme in den Krankenhausplan zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, a.a.O.). Zwar mag sich danach die Beiladung der konkurrierenden Krankenhäuser(träger) in Fällen der vorliegenden Art empfehlen, um unter Bindung auch der Dritten (vgl. § 121 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können. Das Nebeneinander der gleichartigen Ansprüche ergibt aber in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl keine Situation, die die Annahme einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Kapazitätsprozess: BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; Beschluss des Senats vom 06.04.1981 - NC 9 S 283/81 -, ESVGH 31, 146).
Liegen danach allenfalls nur die Voraussetzungen einer so genannten einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor, weil die beanspruchte Aufnahme von Betten der Klägerin in den Krankenhausplan Rechte der Beschwerdeführer berühren könnte, hat das Verwaltungsgericht diese jedenfalls im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Maßgebend dabei ist, dass eine für die Beteiligten verbindliche gerichtliche Entscheidung nicht ergehen sollte und deshalb ihre Erstreckung auf die Beschwerdeführer nicht angezeigt war. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich ist für die Beschwerdeführer mangels ihrer Mitwirkung ebenfalls in keiner Weise bindend und bedürfte nach Vorstehendem zu seiner Ausführung neben der Aufnahme der Betten der Klägerin in den Krankenhausplan zur Vermeidung oder zum Abbau einer dadurch entstehenden Überkapazität erst noch weiterer Umsetzungen. Erst durch diese - von den Beschwerdeführern uneingeschränkt angreifbaren - Entscheidungen würden die Rechte bisher bevorzugter Mitbewerber wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, dass sein Krankenhausvolumen aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise zu streichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001, a.a.O.). Da auch Klägerin und Beklagte eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dem von ihnen zur raschen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich nicht wünschten, konnte und kann die im Beschwerdeverfahren nur noch zu dem Zweck der Mitwirkung an dem Vergleich oder dessen Verhinderung angestrebte Beiladung ermessensfehlerfrei unterbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

(1) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen:

1.
Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie
a)
onkologische Erkrankungen,
b)
rheumatologische Erkrankungen,
c)
HIV/AIDS,
d)
Herzinsuffizienz
(NYHA Stadium 3 – 4),
e)
Multiple Sklerose,
f)
zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),
g)
komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie,
h)
Folgeschäden bei Frühgeborenen oder
i)
Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen;
bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen;
2.
seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen wie
a)
Tuberkulose,
b)
Mukoviszidose,
c)
Hämophilie,
d)
Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen,
e)
schwerwiegende immunologische Erkrankungen,
f)
biliäre Zirrhose,
g)
primär sklerosierende Cholangitis,
h)
Morbus Wilson,
i)
Transsexualismus,
j)
Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen,
k)
Marfan-Syndrom,
l)
pulmonale Hypertonie,
m)
Kurzdarmsyndrom oder
n)
Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern sowie
3.
hochspezialisierte Leistungen wie
a)
CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder
b)
Brachytherapie.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(2) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Soweit der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 9 und 10 zwischen den in Satz 1 genannten Leistungserbringern erforderlich ist, sind diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Satz 1 ebenfalls vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus den in Absatz 4 Satz 11 zweiter Halbsatz genannten Gründen nicht möglich ist. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Der Landesausschuss nach Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungserbringer zusätzlich erforderliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 4 unterbrochen. Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum der Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. Nach Satz 4 berechtigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich die Berechtigung erstreckt. Erfüllt der Leistungserbringer die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht mehr, hat er dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wegfalls gegenüber dem Landesausschuss nach Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 7 genannten Stellen zu melden. Der Landesausschuss nach Satz 1 kann einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass sowie unabhängig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten späteren Überprüfung seiner Teilnahmeberechtigung auffordern, ihm gegenüber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt. Die Sätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 wird der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die dem Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unberührt. Er ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1. Er konkretisiert die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung oder nach weiteren von ihm festzulegenden Merkmalen und bestimmt den Behandlungsumfang. In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Er regelt die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3. Bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht bei Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich. Für seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung die Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht zugleich um seltene Erkrankungen oder Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen handelt, kann er Empfehlungen als Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt abgeben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem kann er für die Versorgung bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich

a)
kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder
b)
er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat spätestens jeweils zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, der für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b getroffen wurde, die Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, einer Trägerorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet; Leistungserbringer können die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung von Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beauftragen. Für die Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren jeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5. Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. Bei den seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die Diagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert werden. Die Vertragspartner können einen Dritten mit der Kalkulation beauftragen. Die Gebührenpositionen sind in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind und nur von den an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern abgerechnet werden können. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richtlinie nach Absatz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können; ihnen sind die für die Prüfungen erforderlichen Belege und Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. Für die Abrechnung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. Die Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grundversorgung gehen. In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden.

(7) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Vereinbarungen über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. Leistungserbringer nach Absatz 2 erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, das eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen dieses auf die Vordrucke auf. Das Nähere zu Form und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sätzen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vordrucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 12 zu regeln. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch die Prüfungsstellen gegen Kostenersatz durchgeführt wird, soweit die Krankenkasse mit dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat.

(8) Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten weiter. Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet.

(9) Die Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bewerten. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere der Stand der Versorgungsstruktur, der Qualität sowie der Abrechnung der Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Entwicklung in anderen Versorgungsbereichen. Die Ergebnisse der Bewertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. März 2017 zuzuleiten. Die Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemeinsam.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.