Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 9 S 2240/07

bei uns veröffentlicht am09.10.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufnahme von Betten eines Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus der Leistungsstufe Zentralversorgung mit 520 Betten in verschiedenen Fachgebieten, die zum 01.01.2006 als „Ist-Bestand“ in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Bestand zum 01. Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2006) aufgenommen sind. Hiervon gehören 134 (künftig 129) Betten zum Fachgebiet „Chirurgie“. Über planmäßige Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ verfügt das Krankenhaus der Klägerin nicht. Am 01.05.2006 ist die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, deren Gebiete für die Ausweisungen der Fachabteilungen im Krankenhausplan maßgeblich sind (vgl. Nr. 4.3 [S. 18] und Nr. 9 [S. 45] Krankenhausplan Baden-Württemberg - Rahmenplanung Teil 1: Grundlagen-Verfahren-Ergebnisse-Medizinische Fachplanungen (Beschluss der Landesregierung vom 15. November 1999), in Kraft getreten. Mit ihr wurde u.a. eine Vereinigung des Gebietes „Orthopädie“ mit dem Schwerpunkt „Unfallchirurgie“ zu der Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ innerhalb des Gebietes „Chirurgie“ vorgenommen. Eine Anpassung des Krankenhausplanes an die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist bisher nicht erfolgt.
Die Beigeladene betreibt auf dem Gebiet der Stadt ... seit 1995 die ... Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. In der Klinik werden vorwiegend stationäre und ambulante orthopädische Operationen durchgeführt. Die Klinik ist hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen. Die Beigeladene beabsichtigt, im Stadtgebiet ... eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zur stationären Versorgung zu errichten. Ein erster Bauabschnitt mit 70 Betten ist fertig gestellt.
Unter dem 09.07.2001 beantragte die Beigeladene erstmals die Aufnahme des neu geplanten Krankenhauses mit 150 Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ in den Krankenhausplan. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Auf die Klage der Beigeladenen wurde der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte wieder zurück.
Mit Antrag vom 19.10.2004 modifizierte die Beigeladene im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung ihren Antrag vom 09.07.2001 dahingehend, dass ihr Krankenhaus mit 150 Betten für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Nachdem die Beigeladene am 31.01.2005 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte (AZ: 2 K 236/05), lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27.04.2005, gegen den die Beigeladene ebenfalls Klage erhob (AZ: 2 K 974/05), erneut ab. In den Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe einigten sich die Beigeladene und der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts mit gerichtlichem Vergleich vom 28.06.2005 dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Der Beklagte verpflichtete sich ferner, sich bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass diese hinsichtlich weiterer 20 Betten dieser Fachrichtung mit der Beigeladenen einen Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abschließen. Eine von der Klägerin beantragte Beiladung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15.08.2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin blieben erfolglos (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241).
In Umsetzung der vergleichsweisen Regelung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 12.12.2005 fest, dass das Krankenhaus der Beigeladenen mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. Ferner wurde davon ausgegangen, dass bei den in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhäusern der Region Nordschwarzwald ein entsprechender Bettenabbau in den Fachgebieten Chirurgie und/oder Orthopädie, der jeweils durch gesonderten Änderungsfeststellungsbescheid vorzunehmen sei, erforderlich sei. Nach Anlage 8 zum Bescheid wurde die erforderliche Reduzierung bei der Klägerin mit drei Betten angenommen. Der ebenfalls gestellte Antrag auf sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde hingegen abgelehnt. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.08.2006 - 2 K 257/06 - die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 12.12.2005 an. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - (GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76) zurückgewiesen.
Bereits am 27.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere liege die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis vor, denn sie könne geltend machen, durch den angefochtenen Feststellungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhausträger den Feststellungsbescheid zugunsten eines neu aufgenommenen Krankenhausträgers anfechte. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan gehe zwangsnotwendig mit einer Bettenreduzierung bei den anderen Krankenhausträgern einher. Nach Auffassung der Planungsbehörde seien dabei auch Planbetten der Fachrichtung Chirurgie betroffen. Nach derzeitiger Krankenhausplanung stünden Betten der Fachrichtung Orthopädie also in Konkurrenz zu Betten der Fachrichtung Chirurgie. Die Klage sei auch begründet. Der Feststellungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin trotz eines entsprechenden Antrages vom 10.08.2005 nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu dem Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden sei. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Der Vergleich vom 28.06.2005 habe für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Klägerin keinerlei rechtliche Relevanz. Im Übrigen sei er schon nach § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam, da die Klägerin ihm nicht zugestimmt habe. Schließlich ließen sich dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung entnehmen, welches Krankenhaus den Zielen der Landesplanung am besten gerecht werde. Vielmehr werde der prozentuale Anteil der Beigeladenen an den Gesamtbetten in Höhe von 16 % zugrunde gelegt und in Höhe dieses Prozentsatzes bei den anderen Krankenhäusern gekürzt. Warum das Krankenhaus der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung besser gerecht werden solle als die drittbetroffenen Krankenhäuser, werde nicht einmal ansatzweise erläutert. Es läge danach ein Ermessensausfall vor.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wohl Bedenken bestünden, aber die Zulässigkeit letztlich mit Blick auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu bejahen sei. Eine Beteiligung der Klägerin, insbesondere eine Anhörung nach § 28 LVwVfG, habe durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.07.2005 stattgefunden. Gegebenenfalls könnten unterbliebene formelle Verfahrensschritte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachgeholt werden. Der Feststellungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das aufgrund des gedeckten Bedarfes eröffnete Auswahlermessen sei entgegen der Auffassung der Klägerin fehlerfrei ausgeübt worden. So hätten im Vorfeld des Vergleichsschlusses intensive Anhörungen der konkurrierenden Krankenhäuser stattgefunden. Das Land habe sich bei der anschließenden Entscheidung gezwungen gesehen, der Beigeladenen 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie zuzubilligen, um den durch das Gericht und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirklichung der Berufswahlfreiheit gerecht zu werden. Die Entscheidung, den konkurrierenden Krankenhäusern - wie im Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 angekündigt - entsprechend der dort beschriebenen Methodik anteilig Betten zu kürzen, diene dem Zweck, den Marktzugang der Beigeladenen zu ermöglichen, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Krankenhäuser - zumindest die nicht öffentlichen -, zu denen auch die Klägerin zähle, durch die Aufnahmeentscheidung qualitativ in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Eine Reduzierung von Betten an Standorten mit Fallzahlen unter 100 sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unterlassen worden. Alle von einer Reduzierung betroffenen Kliniken seien bislang schon in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und blieben dies grundsätzlich auch.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und hat auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als defensive Konkurrentenklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt, sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 habe das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung werde ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt werde. Die Berufsausübung der Krankenhausträger finde in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. KHG, sondern gemäß § 108 Nr. 2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachten. Bei der Auswahlentscheidung stelle die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan deshalb implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - erfordere einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens habe für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid würden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Klägerin aufgehoben oder geändert. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Feststellungsbescheid nicht zu beanstanden. Der Bettenbedarf sei fehlerfrei ermittelt worden. Auch die erforderliche Krankenhausanalyse, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten, sei nicht zu beanstanden. Die danach zu treffende Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssten in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssten neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb müsste die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und dürfe nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Ausgehend von diesen Vorgaben habe das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen - einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern - ermöglicht werde, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Der Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld der Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen seien, mache diesen nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig.
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Gegen das ihr am 23.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 23.10.2006 begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 aufzuheben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Zwar gewähre Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne aber eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie - wie vorliegend - im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel stehe. Auch im vorliegenden Fall habe die Zulassung weiterer Konkurrenten erhebliche Konkurrenznachteile für die bereits aufgenommenen Krankenhäuser zur Folge. So könne sich die Aufnahme weiterer Krankenhäuser in den Krankenhausplan unmittelbar auf das Leistungsspektrum der konkurrierenden Krankenhäuser auswirken. Nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V erstelle der Gemeinsame Bundesausschuss einen Katalog planbarer Leistungen, der Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus regele, die für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verbindlich seien. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan erschwere es der Klägerin, in sich überschneidenden Bereichen die Mindestmengen zu erfüllen, da mehr Leistungserbringer um die gleich bleibende Zahl von Patienten konkurrierten. Eine Nichterfüllung der Mindestmengen könne aber die Schließung der jeweiligen Abteilung bedeuten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Feststellungsbescheid bereits formell rechtswidrig. Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG genüge bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung, d.h. die Gefahr, dass bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung einträte. Bei Stellung des Antrags auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren sei erkennbar gewesen, dass die Aufnahme der Beigeladenen in wechselseitigem Zusammenhang mit der (teilweisen) Herausnahme der Klägerin aus dem Krankenhausplan stehe. Immerhin sehe die Anlage zum Feststellungsbescheid ja auch eine entsprechende Bettenkürzung vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Behörde gingen offenbar aufgrund des geschlossenen Vergleichs von einer Rechtspflicht zum Erlass des Feststellungsbescheides und damit einer Beschränkung des Ermessensspielraums aus, obwohl eine solche Rechtspflicht nicht bestanden habe. Diese sei schon deshalb zu verneinen, da der Vergleich wegen Verstoßes gegen § 58 LVwVfG unwirksam sei. Der Beklagte habe zu prüfen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Entsprechende Erwägungen im Hinblick auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der betroffenen Krankenhäuser ließen sich weder im angegriffenen Bescheid, noch in den Verwaltungsakten finden. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie das Verwaltungsgericht bei der Klinik der Beigeladenen von einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern ausgehen könne, wenn diese Klinik bislang noch gar nicht zur stationären Versorgung der Versicherten zugelassen sei. Auch die Überlegung, dass eine anteilige Bettenkürzung bei den bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern weniger tief in die Grundrechte der bereits aufgenommenen Krankenhäuser eingreife als die Nichtaufnahme der neuen Klinik in die Grundrechte dieser Klinik, stelle keine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens dar. Letzteres hätte die Konsequenz, dass jeder Antrag eines Krankenhauses automatisch zu einer Bettenreduzierung bei den bereits in den Plan aufgenommenen Häusern führen würde, ohne dass es auf deren Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ankäme.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Ergebnis ebenfalls das angefochtene Urteil, hält die Klage aber bereits für unzulässig, da der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.12.2005 keinen drittschützenden Charakter habe. § 8 Abs. 2 KHG regle lediglich den aktiven Konkurrentenschutz. Die Bestimmung setze eine Bewerbersituation voraus, in der zwei oder mehrere Konkurrenten um ein- und dieselbe Plankapazität streiten würden, die aber nur an einen der Bewerber vergeben werden könne. Im vorliegenden Fall seien sämtliche konkurrierenden Krankenhäuser aber lediglich passive Konkurrenten. Keines von ihnen habe einen Antrag auf (eigene) Planaufnahme der von der Beigeladenen beantragten Bettenfachdisziplin gestellt. Ihnen gehe es nur um eine Verhinderung der Planaufnahme der Beigeladenen. Auch sei inzwischen die neue WBO in Kraft getreten. Über Betten der Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ verfüge aber keines der konkurrierenden Krankenhäuser. Schließlich komme es auch nicht zu einer automatischen Bettenkürzung bei der Klägerin. Eine solche Entscheidung setze zwingend den Erlass eines Feststellungsbescheides auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 KHG, § 7 Abs. 1 LKHG voraus, der im Ermessen des Beklagten stehe. Darüber hinaus könne eine Bettenkürzung nur in derselben Fachrichtung vorgenommen werden, die für die Planaufnahme des erfolgreichen Krankenhauses vorgesehen sei. Nach der Anlage 8 des Bescheides soll aber die Bettenreduzierung in „Chirurgie und/oder Orthopädie“ erfolgen. Die planfestgestellte Aufnahme betreffe ausschließlich die Orthopädie und - nach Inkrafttreten der neuen WBO - die Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Anfechtungsklage sei auch unbegründet. Es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, warum der bei ihr möglicherweise von dem Beklagten festzustellende Abbau von drei Planbetten ermessensfehlerhaft sein soll.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 3138/05 und 2 K 257/06) und des Beklagten (neun Bände) sowie die Senatsakten 9 S 2182/06 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
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1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
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1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
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1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
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1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
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2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
34 
2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
28 
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
30 
2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
34 
2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung b

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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr neu zu errichtenden Klinik in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der XXX die Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. Die Klinik, in der vorwiegend orthopädische Operationen (stationär und ambulant) durchgeführt werden, verfügt über keine Zulassung nach § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen ist die Klinik zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen.
Die Klägerin beabsichtigt, in XXX eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Wirbelsäule, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Der Baubeginn für den 1. Bauabschnitt dieser Klink (60 Betten) steht unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme der neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Einzugsbereich der Klinik bestehe für das Fachgebiet Orthopädie eine erhebliche Versorgungslücke. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weise für den Stadtkreis XXX insoweit lediglich drei Planbetten auf. Selbst wenn man die Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, Landkreis Calw und Landkreis Freudenstadt) betrachte, werde die Versorgungslücke offenkundig, da für das Fachgebiet Orthopädie lediglich insgesamt 69 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen seien, 63 Betten in der Rommel-Klinik Bad-Wildbad und sechs Betten im Kreiskrankenhaus Calw. Die Rommel-Klinik beschränke sich zudem ausschließlich auf konservative Behandlungen; operative Eingriffe würden nicht durchgeführt werden. Der ungedeckte Bedarf werde auch dadurch belegt, dass hinsichtlich der Endoprothetik hohe Wartezeiten bei den zugelassenen Krankenhäusern bestünden; beim Klinikum Karlsbad-Langensteinbach, der Orthopädischen Klinik Markgröningen und den St. Vincentius-Krankenhäusern in Karlsruhe jeweils neun Monate. Bei Wirbelsäulenoperationen seien die Wartezeiten regelmäßig noch länger.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Allein daraus, dass im Stadtkreis Pforzheim und in der Region Nordschwarzwald relativ wenige Betten für das Fachgebiet Orthopädie vorhanden seien, könne noch nicht auf eine Versorgungslücke geschlossen werden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es seit längerer Zeit in Bezug auf die Zuordnung zahlreicher Behandlungen zwischen der Orthopädie und der Unfallchirurgie (als Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie) Überschneidungen gebe. Deshalb seien im Entwurf der Bundesärztekammer für die Novellierung der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) die Fachgebiete Orthopädie und der Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt worden und es gebe künftig nur noch das Fachgebiet „Unfallchirurgie und Orthopädie“. Bei der Bedarfsanalyse seien deshalb die Daten für Orthopädie, Chirurgie und - soweit vorhanden - für Unfallchirurgie einzubeziehen. In ganz Baden-Württemberg wie auch in der Region Nordschwarzwald sei ein Überangebot in der Orthopädie und der Chirurgie vorhanden. In praktisch keiner Abteilung werde die Normalauslastung von 86 % in der Orthopädie und 85 % in der Chirurgie/Unfallchirurgie erreicht. Die Wartezeiten insbesondere für endoprothetische Eingriffe seien keinerlei Indiz für eine fehlende Bettenkapazität, sondern eher das Ergebnis der derzeitigen Budgetregelung, die die Krankenhäuser dazu bewege, nach Ausschöpfung ihres Jahresbudgets planbare Behandlungen zeitlich zu verschieben. Da fast alle orthopädischen Behandlungen sowohl konservativer als auch operativer Art planbar seien, spiele die Nähe einer Einrichtung mit orthopädischen Betten zum Wohnort des Patienten eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Sämtliche Entfernungen von Pforzheim zu den benachbarten orthopädischen Fachkliniken oder Fachabteilungen seien zumutbar. Zum anderen gehe die Bettenauslastung tendenziell weiterhin zurück. Da auf der ersten Stufe ein Überangebot an Betten für Orthopädie/Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie) festzustellen sei, sei auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend, welche der geeigneten Krankenhäuser für die Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Die Aufnahme einer neuen Klinik würde die ohnehin vorhandenen Bettenüberschüsse noch erheblich erhöhen und neue Fixkosten erzeugen und damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV massiv zuwiderlaufen. Nachdem das Land in der Vergangenheit in die vorhandenen orthopädisch/chirurgischen Fachabteilungen zum Teil erhebliche öffentliche Mittel investiert habe, sprächen fiskalische Gesichtspunkte dagegen, diese bereits vorhandenen Fachabteilungen durch eine neu zu errichtende Klinik zu ersetzen.
Die Klägerin hat bereits am 25.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nachdem in der allein maßgeblichen WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg (noch) keine Zusammenlegung des Fachgebiets Orthopädie mit der Unfallchirurgie (Schwerpunkt im Fachgebiet Chirurgie) erfolgt sei, dürfe bei der Erstellung der erforderlichen Bedarfsanalyse nur das Fachgebiet Orthopädie berücksichtigt werden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Definitionen in der WBO hinsichtlich der Orthopädie und der Unfallchirurgie, dass keine Veranlassung zu einer gemeinsamen Betrachtung bestehe. Orthopädische Leistungen dürften nicht aus fiskalischen Erwägungen unter Umgehung der WBO fachfremd in chirurgischen Abteilungen erbracht werden. Betrachte man ausschließlich das Fachgebiet Orthopädie, so ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bedarf bestehe. Ausgehend von den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Jahr 2002 in der Region Nordschwarzwald erfassten Patienten mit orthopädischen Diagnosen (14.715) seien bei maximal 72 orthopädischen Planbetten in dieser Region und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,2 Tagen über 12.000 Patienten fachfremd in nichtorthopädischen Abteilungen und damit entgegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung behandelt worden. Daraus ergebe sich ein nicht gedeckter Bedarf von 380 Betten. Auf Betten außerhalb der Region Nordschwarzwald dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Einzugsbereich ausschließlich die Region um das Krankenhaus sei. Im Übrigen liege eine maximale Vollbelegung bereits bei einem Belegungsgrad von ca. 80 % vor. Nachdem bezogen auf die Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bettenbedarf vorhanden sei, stelle sich die Frage einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht mehr. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie es möglich gewesen sei, noch nach ihrer Antragstellung im Zentralklinikum Pforzheim 2, im Kreiskrankenhaus Calw 15 und in Bad Wildbad mindestens 40  Betten auf dem Fachgebiet für Orthopädie zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass die von ihr im Stadtgebiet XXX neu zu errichtende Klinik mit 150  Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die er vertieft und weiter ergänzt. Gerade bei planbaren Behandlungen suche sich der Patient immer mehr „seine“ favorisierte Klinik selbst aus, sei es in Absprache mit seinem niedergelassenen Arzt, aufgrund eigener Auswahl (z.B. über Informationen aus dem Internet) oder auch aufgrund persönlicher Terminplanungen. Für die Bevölkerung in der Region Nordschwarzwald seien ausreichende Kapazitäten für Orthopädie in Karlsbad-Langensteinbach, Karlsruhe, Sindelfingen, Tübingen, Stuttgart, Markgröningen, Bad Wildbad und Calw vorhanden, die in der Regel in ca. 25 bis 45 Minuten Fahrzeit erreichbar seien. Im Übrigen belege die von der Klägerin vorgelegte Statistik, dass die Versorgung einer Vielzahl von orthopädischen Erkrankungsbildern neben den rein orthopädisch ausgerichteten Fachabteilungen eben auch in den verwandten Disziplinen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie erbracht würde - und zwar fachgerecht und entsprechend dem Stand der ärztlichen Kunst -. Eine ausreichende Wohnortnähe - falls überhaupt erforderlich - sei damit gewährleistet. Bezogen auf Baden-Württemberg sei der Gesamtbedarf für Orthopädie gedeckt, bei einer Auslastung der ausgewiesenen Planbetten von im Jahr 2001 nur noch 79,4 %. Die Chirurgie, aus der sich in der Vergangenheit die Orthopädie heraus entwickelt habe, sei 2001 sogar nur noch zu 77,7 % ausgelastet gewesen. Landesweit gebe es somit durchweg Überangebote in der Orthopädie und Chirurgie, aber auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Wenn überhaupt noch Betten für Orthopädie neu ausgewiesen werden sollten, so könne es sich hierbei allenfalls um eine differenziertere fachliche Ausweisung innerhalb der (ohnehin ausreichend) vorhandenen Kapazitäten für Chirurgie/ Unfallchirurgie handeln, nicht aber um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
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Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
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Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
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 365 x BN (v.H.)
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Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten auf Feststellung ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie begehrte, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden bereits deshalb erfolglos sind, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch wirksamen gerichtlichen Vergleich - was die Beschwerdeführer wegen ihrer fehlenden, aber möglicherweise erforderlichen Zustimmung nach § 58 LVwVfG bezweifeln - beendet, mithin seine Rechtshängigkeit beseitigt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993 - 4 B 175/93 -, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17; Beschluss vom 04.11.1987 - 1 B 112/87 -, NJW 1988, 622; BGH, Urteil vom 03.12.1980 - VII ZR 274/79 -, BGHZ 79, 71). Mangels eines anhängigen Verfahrens wäre eine Beiladung dann nicht mehr zulässig, auch wenn die Beiladungsanträge vor Abschluss des Vergleiches gestellt waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1984 - 5 S 2049/84 -, NVwZ 1986, 141; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 7 C 10/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 138; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 65 Rn. 7; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 30). Denn jedenfalls ist die Ablehnung der Beiladung durch das Verwaltungsgericht in der Sache nicht zu beanstanden.
Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist das maßgebliche Merkmal, um die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO von der notwendigen abzugrenzen. Einheitliche Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich gleich entschieden werden muss. Vielmehr ist die Beiladung nur dann notwendig, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Klägerin und Beschwerdeführer stehen nur tatsächlich miteinander in Verbindung. Sie streiten um dieselben zur Aufnahme in den Krankenhausplan zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Bettenkapazitäten für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dies führt zwar zu einer Konkurrenzsituation, die den jeweils unterlegenen Aufnahmebewerber zur Drittanfechtung einer den Konkurrenten begünstigenden Entscheidung berechtigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den möglicherweise zu Unrecht aufgenommenen Mitbewerber zu verhindern, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Beschlüsse des Senats vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 - und vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 -; vgl. auch zum Anspruch eines neu hinzutretenden Krankenhauses: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dagegen sind die Beschwerdeführer mit ihren (hier bereits erfüllten) Aufnahmeansprüchen an dem hier streitigen Rechtsverhältnis der Klägerin, das durch deren geltend gemachten Aufnahmeanspruch mit Blick auf den denselben fiktiv vorhandenen Bedarf begründet wird, nicht beteiligt. Die gleichartigen Aufnahmeansprüche von Beschwerdeführer und Klägerin sind vielmehr selbständig und voneinander unabhängig. Durch die beanspruchte und vergleichsweise beabsichtigte Feststellung der Aufnahme der Klägerin mit 30 Betten in den Krankenhausplan würde die Rechtsstellung der mit ihren Betten bereits aufgenommenen Beschwerdeführer zwar berührt, aber nicht unmittelbar verändert. Vielmehr bedürfte es bei einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung zu deren Abbau zum Nachteil aller oder nur einzelner Beschwerdeführer gegebenenfalls erst noch einer entsprechenden Umsetzung durch eine erneute und gesonderte Auswahlentscheidung mit entsprechender Feststellung gegenüber den dann betroffenen Beschwerdeführern (§ 7 Abs. 1 LKHG), die sie uneingeschränkt angreifen könnten. Darum wird auch der Rechtsstreit um einen Feststellungsbescheid durch die Existenz oder die Bestandskraft eines gegenüber dritten Krankenhausträgern bereits ergangenen anderen Feststellungsbescheids rechtlich gerade nicht präjudiziert, um einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorzubeugen und neuen Krankenhäusern eine Chance auf spätere Aufnahme in den Krankenhausplan zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, a.a.O.). Zwar mag sich danach die Beiladung der konkurrierenden Krankenhäuser(träger) in Fällen der vorliegenden Art empfehlen, um unter Bindung auch der Dritten (vgl. § 121 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können. Das Nebeneinander der gleichartigen Ansprüche ergibt aber in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl keine Situation, die die Annahme einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Kapazitätsprozess: BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; Beschluss des Senats vom 06.04.1981 - NC 9 S 283/81 -, ESVGH 31, 146).
Liegen danach allenfalls nur die Voraussetzungen einer so genannten einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor, weil die beanspruchte Aufnahme von Betten der Klägerin in den Krankenhausplan Rechte der Beschwerdeführer berühren könnte, hat das Verwaltungsgericht diese jedenfalls im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Maßgebend dabei ist, dass eine für die Beteiligten verbindliche gerichtliche Entscheidung nicht ergehen sollte und deshalb ihre Erstreckung auf die Beschwerdeführer nicht angezeigt war. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich ist für die Beschwerdeführer mangels ihrer Mitwirkung ebenfalls in keiner Weise bindend und bedürfte nach Vorstehendem zu seiner Ausführung neben der Aufnahme der Betten der Klägerin in den Krankenhausplan zur Vermeidung oder zum Abbau einer dadurch entstehenden Überkapazität erst noch weiterer Umsetzungen. Erst durch diese - von den Beschwerdeführern uneingeschränkt angreifbaren - Entscheidungen würden die Rechte bisher bevorzugter Mitbewerber wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, dass sein Krankenhausvolumen aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise zu streichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001, a.a.O.). Da auch Klägerin und Beklagte eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dem von ihnen zur raschen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich nicht wünschten, konnte und kann die im Beschwerdeverfahren nur noch zu dem Zweck der Mitwirkung an dem Vergleich oder dessen Verhinderung angestrebte Beiladung ermessensfehlerfrei unterbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
10 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
11 
Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
13 
Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
14 
2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
15 
Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr neu zu errichtenden Klinik in den Krankenhausplan des beklagten Landes.
Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Gebiet der XXX die Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. Die Klinik, in der vorwiegend orthopädische Operationen (stationär und ambulant) durchgeführt werden, verfügt über keine Zulassung nach § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen ist die Klinik zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen.
Die Klägerin beabsichtigt, in XXX eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zu errichten, in der jährlich etwa 4.500 stationäre orthopädische Operationen durchgeführt werden sollen, insbesondere an Meniskus, Kreuzband, Kniescheibe, Schulter, Sprung- und Ellenbogengelenk, Vorfuß, Wirbelsäule, Bandscheibe sowie im Bereich der gesamten Endoprothetik und Arthrose. Der Baubeginn für den 1. Bauabschnitt dieser Klink (60 Betten) steht unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 09.07.2001 beantragte die Klägerin die Aufnahme der neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Einzugsbereich der Klinik bestehe für das Fachgebiet Orthopädie eine erhebliche Versorgungslücke. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weise für den Stadtkreis XXX insoweit lediglich drei Planbetten auf. Selbst wenn man die Region Nordschwarzwald (Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis, Landkreis Calw und Landkreis Freudenstadt) betrachte, werde die Versorgungslücke offenkundig, da für das Fachgebiet Orthopädie lediglich insgesamt 69 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen seien, 63 Betten in der Rommel-Klinik Bad-Wildbad und sechs Betten im Kreiskrankenhaus Calw. Die Rommel-Klinik beschränke sich zudem ausschließlich auf konservative Behandlungen; operative Eingriffe würden nicht durchgeführt werden. Der ungedeckte Bedarf werde auch dadurch belegt, dass hinsichtlich der Endoprothetik hohe Wartezeiten bei den zugelassenen Krankenhäusern bestünden; beim Klinikum Karlsbad-Langensteinbach, der Orthopädischen Klinik Markgröningen und den St. Vincentius-Krankenhäusern in Karlsruhe jeweils neun Monate. Bei Wirbelsäulenoperationen seien die Wartezeiten regelmäßig noch länger.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Allein daraus, dass im Stadtkreis Pforzheim und in der Region Nordschwarzwald relativ wenige Betten für das Fachgebiet Orthopädie vorhanden seien, könne noch nicht auf eine Versorgungslücke geschlossen werden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es seit längerer Zeit in Bezug auf die Zuordnung zahlreicher Behandlungen zwischen der Orthopädie und der Unfallchirurgie (als Schwerpunkt innerhalb der Chirurgie) Überschneidungen gebe. Deshalb seien im Entwurf der Bundesärztekammer für die Novellierung der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) die Fachgebiete Orthopädie und der Schwerpunkt Unfallchirurgie zusammengelegt worden und es gebe künftig nur noch das Fachgebiet „Unfallchirurgie und Orthopädie“. Bei der Bedarfsanalyse seien deshalb die Daten für Orthopädie, Chirurgie und - soweit vorhanden - für Unfallchirurgie einzubeziehen. In ganz Baden-Württemberg wie auch in der Region Nordschwarzwald sei ein Überangebot in der Orthopädie und der Chirurgie vorhanden. In praktisch keiner Abteilung werde die Normalauslastung von 86 % in der Orthopädie und 85 % in der Chirurgie/Unfallchirurgie erreicht. Die Wartezeiten insbesondere für endoprothetische Eingriffe seien keinerlei Indiz für eine fehlende Bettenkapazität, sondern eher das Ergebnis der derzeitigen Budgetregelung, die die Krankenhäuser dazu bewege, nach Ausschöpfung ihres Jahresbudgets planbare Behandlungen zeitlich zu verschieben. Da fast alle orthopädischen Behandlungen sowohl konservativer als auch operativer Art planbar seien, spiele die Nähe einer Einrichtung mit orthopädischen Betten zum Wohnort des Patienten eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Sämtliche Entfernungen von Pforzheim zu den benachbarten orthopädischen Fachkliniken oder Fachabteilungen seien zumutbar. Zum anderen gehe die Bettenauslastung tendenziell weiterhin zurück. Da auf der ersten Stufe ein Überangebot an Betten für Orthopädie/Chirurgie (einschließlich Unfallchirurgie) festzustellen sei, sei auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend, welche der geeigneten Krankenhäuser für die Bedarfsdeckung heranzuziehen seien. Die Aufnahme einer neuen Klinik würde die ohnehin vorhandenen Bettenüberschüsse noch erheblich erhöhen und neue Fixkosten erzeugen und damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV massiv zuwiderlaufen. Nachdem das Land in der Vergangenheit in die vorhandenen orthopädisch/chirurgischen Fachabteilungen zum Teil erhebliche öffentliche Mittel investiert habe, sprächen fiskalische Gesichtspunkte dagegen, diese bereits vorhandenen Fachabteilungen durch eine neu zu errichtende Klinik zu ersetzen.
Die Klägerin hat bereits am 25.07.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, nachdem in der allein maßgeblichen WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg (noch) keine Zusammenlegung des Fachgebiets Orthopädie mit der Unfallchirurgie (Schwerpunkt im Fachgebiet Chirurgie) erfolgt sei, dürfe bei der Erstellung der erforderlichen Bedarfsanalyse nur das Fachgebiet Orthopädie berücksichtigt werden. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Definitionen in der WBO hinsichtlich der Orthopädie und der Unfallchirurgie, dass keine Veranlassung zu einer gemeinsamen Betrachtung bestehe. Orthopädische Leistungen dürften nicht aus fiskalischen Erwägungen unter Umgehung der WBO fachfremd in chirurgischen Abteilungen erbracht werden. Betrachte man ausschließlich das Fachgebiet Orthopädie, so ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bedarf bestehe. Ausgehend von den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg im Jahr 2002 in der Region Nordschwarzwald erfassten Patienten mit orthopädischen Diagnosen (14.715) seien bei maximal 72 orthopädischen Planbetten in dieser Region und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,2 Tagen über 12.000 Patienten fachfremd in nichtorthopädischen Abteilungen und damit entgegen den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung behandelt worden. Daraus ergebe sich ein nicht gedeckter Bedarf von 380 Betten. Auf Betten außerhalb der Region Nordschwarzwald dürfe nicht abgestellt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Einzugsbereich ausschließlich die Region um das Krankenhaus sei. Im Übrigen liege eine maximale Vollbelegung bereits bei einem Belegungsgrad von ca. 80 % vor. Nachdem bezogen auf die Region Nordschwarzwald ein ungedeckter Bettenbedarf vorhanden sei, stelle sich die Frage einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht mehr. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie es möglich gewesen sei, noch nach ihrer Antragstellung im Zentralklinikum Pforzheim 2, im Kreiskrankenhaus Calw 15 und in Bad Wildbad mindestens 40  Betten auf dem Fachgebiet für Orthopädie zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 aufzuheben und
das beklagte Land zu verpflichten, festzustellen, dass die von ihr im Stadtgebiet XXX neu zu errichtende Klinik mit 150  Betten der Fachrichtung Orthopädie in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist.
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Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die er vertieft und weiter ergänzt. Gerade bei planbaren Behandlungen suche sich der Patient immer mehr „seine“ favorisierte Klinik selbst aus, sei es in Absprache mit seinem niedergelassenen Arzt, aufgrund eigener Auswahl (z.B. über Informationen aus dem Internet) oder auch aufgrund persönlicher Terminplanungen. Für die Bevölkerung in der Region Nordschwarzwald seien ausreichende Kapazitäten für Orthopädie in Karlsbad-Langensteinbach, Karlsruhe, Sindelfingen, Tübingen, Stuttgart, Markgröningen, Bad Wildbad und Calw vorhanden, die in der Regel in ca. 25 bis 45 Minuten Fahrzeit erreichbar seien. Im Übrigen belege die von der Klägerin vorgelegte Statistik, dass die Versorgung einer Vielzahl von orthopädischen Erkrankungsbildern neben den rein orthopädisch ausgerichteten Fachabteilungen eben auch in den verwandten Disziplinen Chirurgie bzw. Unfallchirurgie erbracht würde - und zwar fachgerecht und entsprechend dem Stand der ärztlichen Kunst -. Eine ausreichende Wohnortnähe - falls überhaupt erforderlich - sei damit gewährleistet. Bezogen auf Baden-Württemberg sei der Gesamtbedarf für Orthopädie gedeckt, bei einer Auslastung der ausgewiesenen Planbetten von im Jahr 2001 nur noch 79,4 %. Die Chirurgie, aus der sich in der Vergangenheit die Orthopädie heraus entwickelt habe, sei 2001 sogar nur noch zu 77,7 % ausgelastet gewesen. Landesweit gebe es somit durchweg Überangebote in der Orthopädie und Chirurgie, aber auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Wenn überhaupt noch Betten für Orthopädie neu ausgewiesen werden sollten, so könne es sich hierbei allenfalls um eine differenziertere fachliche Ausweisung innerhalb der (ohnehin ausreichend) vorhandenen Kapazitäten für Chirurgie/ Unfallchirurgie handeln, nicht aber um die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
20 
 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
22 
Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2002 und zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.  Der Bedarf für Betten der Fachrichtung Orthopädie ist noch nicht fehlerfrei ermittelt; somit steht noch nicht fest, ob bei Gegenüberstellung des vorhandenen Bettenangebots dieser Fachrichtung ein Überangebot besteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten eröffnet ist.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl I., S.886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001 (BGBl I., S. 772). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan; bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträgern nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (siehe z.B. Urt. v.  23.04.2002 - 9 S 2124/00 -).
16 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn das Land bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würde, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern oder sich fachfremd versorgen zu lassen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr.8; Beschl.v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr.5).
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Ermittlung des gegenwärtigen als auch des künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 12.06.1990, a.a.O.).  So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert werden; insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Gebietseinteilungen der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Ferner muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung - sind. All das ändert nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
18 
Der am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossene „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg  - Rahmenplanung“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden ist, führt in seinem Teil 2 „Planrelevante Krankenhäuser“ die einzelnen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Fachgebieten und Bettenzahlen (Ist/Soll). Darin ist hinsichtlich des Fachgebietes Orthopädie für das gesamte Land Baden-Württemberg ein Bestand von 2.863 Betten und ein Bedarf von 2.857 Betten (-8) ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.25); für den Regierungsbezirk Karlsruhe ist hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie ein Bestand von 1.015 Betten und ein ebenso großer Bedarf ausgewiesen (KHP 2000, Teil 2, S.130). Diese Zahlen stellen jedoch nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung dar.
19 
Der Krankenhausplan 2000 legt der Berechnung des Bedarfs generell die sog. Burton-Hill-Formel zugrunde (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 5.1, S.23). Dies ist nicht zu beanstanden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Der Bettenbedarf errechnet sich an Hand der Faktoren Bevölkerungszahl (Bev), Krankenhaushäufigkeit (KH), Verweildauer (VD) und Bettennutzung (BN). Bevölkerung und Krankenhaushäufigkeit bestimmen die Zahl der Krankenhausfälle; aus den Krankenhausfällen und der Verweildauer errechnen sich die Krankenhauspflegetage; Pflegetage und Bettennutzung bestimmen die Zahl der notwendigen Krankenhausplanbetten. Daraus errechnet sich der Bettenbedarf nach der Formel: Bev i.Tsd. x KH je Tsd. Bev x VD x 100 .
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 365 x BN (v.H.)
21 
Vorliegend hat sich der Beklagte hinsichtlich der Faktoren Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer darauf beschränkt, aus der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf im Fachgebiet Orthopädie zu schließen. Eine solche sog. „Trendextrapolation“ ist zwar grundsätzlich zulässig; es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Benutzungsgrad der vorhandenen Krankenhausbetten ein wichtiges Indiz für deren Bedarfsgerechtigkeit ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 31.05.2000, a.a.O.). Vorliegend trifft der Beklagte jedoch seine prognostische Entscheidung auf der Grundlage eines nicht legitimierten Kriteriums.
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Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass seit Jahren orthopädische Erkrankungsbilder nicht nur in orthopädischen Fachkliniken und -abteilungen behandelt werden, sondern - und zwar in erheblichem Umfang - auch in Fachkliniken und -abteilungen des - seiner Ansicht nach verwandten - Fachgebiets der Chirurgie, insbesondere der Unfallchirurgie. Dann ist aber eine Berechnung des Bedarfs an orthopädischen Betten allein auf der Grundlage der Bettenbelegung der orthopädischen Kliniken und Abteilungen in den letzten Jahren nicht zulässig. Der Beklagte hat im Krankenhausplan 2000 (KHP 2000, Teil 1, Ziff. 4.3, S.18) festgelegt, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser entsprechend den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausweist; das jeweilige Fachgebiet gewährleistet die Versorgung entsprechend den Anforderungen der WBO. Dabei ist maßgebend die WBO in der von der Landesärztekammer erlassenen aktuellen Fassung (so ausdrücklich KHP 2000, Teil 1, Ziff.9, S.45). Die WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung vom 01.10.2003, die insoweit dem Stand vom 18.08.1999 bei Beschlussfassung über den Krankenhausplan entspricht - weist die Orthopädie aber noch als eigenständiges Fachgebiet aus.
23 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte sich zwar zum einen darauf beruft, die orthopädische Krankenhausversorgung werde fachgerecht auch in chirurgischen Abteilungen geleistet. Andererseits aber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in den letzten Jahren mehrfach vorhandene chirurgische Betten in orthopädische Betten umgewidmet worden seien; gegenüber den betroffenen Krankenhäusern seien dann insoweit Änderungsbescheide ergangen. Auf Frage des Gerichts hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich eingeräumt, dass durch diese Umwidmungen der Bettenüberschuss des Fachgebiets Chirurgie abgebaut worden sei. Dies zeigt deutlich, dass auch der Beklagte nicht davon ausgeht, dass die Fachgebiete Orthopädie und Chirurgie so nahe miteinander verwandt sind, dass eine fachgerechte Krankenhausversorgung sowohl in der einen wie der anderen Fachabteilung erfolgen kann. Vielmehr hat er den offenbar auch nach seiner Ansicht - zumindest jedenfalls bis vor kurzem - hinsichtlich des Fachgebiets Orthopädie bestehenden ungedeckten Bettenfehlbestand durch Umwidmung des Bettenüberschusses in der Fachrichtung Chirurgie gedeckt. Die Planungsaufgabe hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie erschöpft sich jedoch nicht in einer Umwidmung vorhandener chirurgischer Betten im Wege der Einzelfallanpassung ohne förmliche Entscheidung der dafür zuständigen Landesregierung.
24 
Im Übrigen behauptet damit auch der Beklagte nicht (mehr), dass sein Standpunkt das Ergebnis einer (qualitativen) Bedarfsanalyse der Fachrichtung Orthopädie sei, sondern legt im Grunde seinen Standpunkt als Bestandteil seines planerischen Konzeptes dar. Er strebt im Rahmen seiner planerischen Gestaltung an, dass der in den Fachabteilungen der Chirurgie bestehende Bettenüberschuss in - derzeit fehlende - Betten der Fachabteilungen Orthopädie umgewidmet werden soll. Eine solche planerische Zielsetzung darf jedoch erst im Rahmen der Abwägung auf der zweiten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG wirksam werden, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an gleichermaßen geeigneten leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht, so dass der Beklagte seine planerischen Ziele im Rahmen des ihm - erst - dann eröffneten Auswahlermessens verwirklichen kann. Solange der vorhandene Bedarf noch nicht fehlerfrei ermittelt - und diesem eine Analyse des vorhandenen Krankenhausangebots gegenübergestellt  - ist, steht noch nicht fest, ob dem Bedarf tatsächlich ein Überangebot an Krankenhausbetten gegenübersteht, ob also das Auswahlermessen des Beklagten überhaupt eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -).
25 
Dass der Beklagte seiner Krankenhausplanung insoweit keine zureichende Bedarfsfeststellung zugrundegelegt hat, steht einem Erfolg der Klage nicht im Wege. Vielmehr ist der Bedarf gesondert festzustellen und über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan auf dieser Grundlage gesondert zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.).
26 
Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer indessen nicht selbst treffen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Hinsichtlich sämtlicher für die Errechnung des Bettenbedarfs maßgeblicher Faktoren (Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, die Verweildauer und der Bettennutzungsgrad) kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente, bei der nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können. Es ist z.B. auch eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang eine immer älter werdende Gesellschaft auf eine endoprothetische  Versorgung angewiesen ist und inwieweit demgegenüber in Zukunft durch den medizinischen Fortschritt der komplette Gelenkersatz durch Reparaturmaßnahmen an den beschädigten Gelenken ersetzt werden kann.
27 
Soweit eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu, das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 S.2 VwGO verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.).
28 
Allerdings ist das Gericht zur Rechtskontrolle jedenfalls soweit verpflichtet, wie die bisherige Bedarfsanalyse des Beklagten reicht. Damit wird zugleich die Rechtsauffassung des Gerichts klargestellt, welche der Beklagte bei seiner künftigen Bedarfsanalyse nach § 113 Abs. 5 S.2 VwGO zu beachten haben wird.
29 
Für das Begehren der Klägerin ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf an orthopädischen Betten maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Bei dessen Festlegung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das Angebot von chirurgisch tätigen orthopädischen Fachkliniken nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, für die wohnortnahe Versorgung konzipiert ist. Der Beklagte muss grundsätzlich nach Versorgungsgebieten planen (§ 6 Abs. 1 LKHG) und stellt hierfür in aller Regel auf die Regionen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes ab (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.1991 - 9 S 2500/90 -). Die Planung nach Regionen schließt allerdings nicht aus, auch auf größere Versorgungsgebiete abzustellen, wenn dies aus fachlichen Gründen geboten ist. Der Kammer erscheinen insoweit die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die insbesondere auf die Planbarkeit von orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abstellen und die von den Patienten gezielt getroffene Auswahl der Klinik, plausibel. Nach den vom Beklagten im Krankenhausplan 2000 selbst festgelegten Zielen soll jedoch zumindest auf der Regierungsbezirksebene gewährleistet sein, dass der Bevölkerung alle für eine umfassende stationäre Versorgung erforderlichen medizinischen Fachgebiete zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur für Einrichtungen der Spitzenmedizin (z.B. Transplantationszentren, Herzchirurgie) oder für äußerst seltene Krankheitsbilder (z.B. Schwerbrandverletzte, Querschnittsgelähmte, Mukoviszidose-Patienten). Da diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig sind, ist bei der Erstellung der Bedarfsanalyse auf den Regierungsbezirk Karlsruhe abzustellen.
30 
Der Bedarf an orthopädischen Krankenhausbetten im Regierungsbezirk Karlsruhe ist konkret zu ermitteln. Dabei erscheint es sachgerecht, dessen Berechnung die vom Statistischen Landesamt ermittelten orthopädischen Behandlungsfälle zugrunde zu legen, wie dies die Klägerin bei der von ihr vorgenommenen Berechnung getan hat. Bei der Erfassung dieser orthopädischen Behandlungsfälle wird offensichtlich nicht danach differenziert, ob sie tatsächlich in einer orthopädischen Fachabteilung behandelt worden sind oder - fachfremd - in einer chirurgischen Fachabteilung.
31 
Dem methodisch einwandfrei ermittelten Bedarf ist die Krankenhausanalyse gegenüberzustellen, d.h. die Beschreibung der im Regierungsbezirk im Fachgebiet Orthopädie vorhandenen Krankenhausbetten. Ist die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäuser vorhanden sind, geringer als die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, so hat die Klägerin dann einen Anspruch auf Aufnahme des von ihr zu errichtenden Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. D.h. mit anderen Worten, die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Aufnahme, wenn außer ihr keine anderen Bewerber vorhanden sein sollten. Dies erscheint unwahrscheinlich, nachdem der Beklagte glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich mehrere chirurgische Fachabteilungen um eine Umwidmung zumindest eines Teils ihrer Betten in orthopädische Betten bemühen.
32 
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser - oder wie die Klägerin Bewerber - zur Verfügung, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe). Der Beklagte hat dann unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche der betroffenen Krankenhäuser den Zielen seiner Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 1 S.1 KHG). Insoweit steht dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (siehe BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.). Bei dieser Abwägung ist es durchaus sachgerecht, auch zu berücksichtigen, ob durch die nachträgliche Herausnahme eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses diesem bereits gewährte öffentliche Fördermittel zu einer Fehlinvestition werden. Auch insoweit ist jedoch in erster Linie auf die bereits vorhandenen orthopädischen Betten abzustellen. Den in der Vergangenheit chirurgischen Fachabteilungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Fördermittel kann im Rahmen des Abwägungsvorganges kein allein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Diese chirurgischen Fachabteilungen können nicht ohne Weiteres in orthopädische Fachabteilungen umgewidmet werden; hierfür sind vielmehr Investitionen in ganz erheblicher Höhe notwendig, die wiederum öffentliche Fördermittel verbrauchen. Selbst wenn diese Fördermittel geringer sein sollten als die bei der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung einer orthopädischen Klinik notwendigen Fördermittel, so kann dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb des Abwägungsvorganges sein, nicht aber der allein ausschlaggebende. Zu berücksichtigen ist daneben auch die unbestritten große Erfahrung der Klägerin auch in Bezug auf ambulante Operationen; diese Erfahrung hat nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin, Prof. R., dazu geführt, dass die Liegezeiten in der von der Klägerin bereits betriebenen Klinik nur ein Drittel der in der orthopädischen Chirurgie sonst üblichen Liegezeiten betragen. Eine besondere Leistungsfähigkeit, die zu einer Kostenersparnis der GKV führt, kommt im Rahmen des Abwägungsvorganges eine große Bedeutung zu.
33 
Im Rahmen des Abwägungsvorgangs muss der Beklagte weiter hinsichtlich der bereits in orthopädischen Fachabteilungen vorhandenen Betten berücksichtigen, ob diese wie die Klägerin in erster Linie oder sogar ausschließlich operativ behandeln oder in erster Linie konservativ. Rein konservativ behandelnde Fachabteilungen decken einen anderen Bedarf ab als die Klägerin und sind deshalb mit dieser nicht vergleichbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur einen „formalen Sieg“ errungen, sondern durchaus Chancen hat, dass bei der vom Beklagten erneut vorzunehmenden Entscheidung ihrem Begehren entsprochen wird.
35 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Frage, nach welchen Kriterien die Bedarfsanalyse hinsichtlich Betten der Fachrichtung Orthopädie zu erfolgen hat, ist rechtlich besonders schwierig zu beantworten und hat auch grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
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1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
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Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
13 
Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
14 
2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
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Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
10 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
11 
Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
13 
Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
14 
2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
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Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
10 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
11 
Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
13 
Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
14 
2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
15 
Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.