Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - 7 K 2449/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Beigeladene ist Trägerin der F. T. . C. in T1. , eines Plankrankenhauses gemäß § 108 Nr. 2 SGB V. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 forderte die Beigeladene die Landesverbände der Krankenkassen und den Verband der Ersatzkassen in Nordrhein zur Aufnahme eines Regionalen Planungskonzepts für die F. T. . C. auf. Beantragt wurde eine Anhebung der internistischen Planbetten von 49 auf 60 und der chirurgischen Planbetten von 16 auf 40. Zur Begründung führte die Beigeladene aus, Anlass des Antrags sei die erfreuliche Belegungsentwicklung der Klinik, die sie seit Übernahme durch die B. -Gruppe im September 2010 habe verzeichnen können. Bekanntlich habe die F. T. . C. in dem Zeitraum davor Belegungs- und wirtschaftliche Probleme gehabt, die letztlich auch zu einer Anpassung der Planbetten von 135 auf 75 im Jahre 2009 geführt hätten. Der Antrag stelle vor diesem Hintergrund eine (annähernde) Wiederherstellung des status quo ante dar und nicht etwa den Aufbau neuer Kapazitäten in der Region.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 lehnten die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Nordrhein die Aufnahme von Verhandlungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Krankenhausplan 2015 nach der in Kürze stattfindenden Beratung im Landtagsausschuss in Kraft treten werde. In diesem Zusammenhang blieben die Regionalisierungsberechnungen und weitere quantitative Kriterien abzuwarten. Der quantitative Planungsrahmen für Nordrhein-Westfalen (Basis Planbetten 2010) sehe bereits nach Auswertung des Kapitels 5.2 des Entwurfs des Krankenhausplans 2015 einen Abbau von ca. 5.200 Betten in der Chirurgie und von ca. 1.800 Betten in der Inneren Medizin vor. Darüber hinaus sei es Zielvorstellung des Landes, die Neuaufstellung des Krankenhausplans an Qualitätsvorgaben auszurichten.
4Ungeachtet dessen teilte die Beigeladene der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 23. April 2013 mit, dass der Antrag auf Planbettenerhöhung weiterverfolgt werde. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Gemäß Planfeststellungsbescheid vom 2. Februar 2009 sei das Bettensoll von 135 Betten auf 75 Betten reduziert worden. Seither verzeichne die F. eine Belegungsentwicklung, die einen deutlich höheren Bettenbedarf zeige. Die Reduktion der Bettenzahl im Jahre 2009 sei im Rahmen des Sonderprogramms "Krankenhausportal" vorgenommen worden. Ziel sei es gewesen, dass die Klinik aufgrund einer Kooperation mit dem Medizinischen Zentrum der Städteregion Aachen die Versorgung ihres Einzugsgebietes mit deutlich reduzierter stationärer Kapazität sicherstelle. Dabei sei angenommen worden, dass für dieses Versorgungskonzept am Standort der F. eine Anzahl von 75 vollstationären Betten ausreiche. Nach Realisierung des Konzepts habe sich jedoch gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Die Versorgung der Patienten des Einzugsgebietes der F. sei trotz diverser Kooperationen mit den umliegenden Krankenhäusern der T2. B1. in dem in 2009 geplanten Rahmen von 75 Planbetten nicht möglich. Dem Schreiben war eine detaillierte Übersicht zur Entwicklung der Belegungskennzahlen seit 2008 bis zum 1. Quartal 2013 beigefügt.
5Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 bat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) die Bezirksregierung L. um einen detaillierten Bericht zur Bedarfssituation und Leistungsfähigkeit der F. T. . C. . Bei den Leistungsdaten zur Chirurgie aus dem Jahr 2011 würden u.a. 242 Unterbindungen und Stripping von Venen mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 1,7 Tagen aufgeführt. Es dürfte sich in vielen Fällen um Eingriffe handeln, bei denen eine ambulante Behandlung möglich sei. Ferner seien 132 Revisionen oder Ersatz des Hüftgelenks ohne komplizierende Diagnose und 142 Implantationen einer bikondylären Endoprothese erbracht worden. Die Zuordnung beider Leistungen zum Spektrum der allgemeinen Chirurgie sei fraglich.
6Die Beigeladene führt hierzu mit Schreiben vom 25. Juni 2013 aus, aufgrund der starken Spezialisierung und der fachlichen Expertise ihres Zentrums für Venen und Haut erhielten sie sehr viele Zuweisungen von niedergelassenen Dermatologen und Phlebologen, die selbst in ihren Praxen ambulante Eingriffe durchführten. Von diesen Praxen erhielten sie somit überwiegend Zuweisungen von komplexeren Fällen (vor allem Rezidivbefunde oder Patienten mit Komorbiditäten), die in der Praxis nicht ambulant versorgt werden könnten und die eine klare Indikation für einen stationär durchgeführten Eingriff hätten. Die Indikationsstellung werde bei allen Patienten standardisiert gemäß der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Phlebologen durchgeführt. Die Spezialisierung und der gute Ruf ihres Zentrums für Venen und Haut führten auch dazu, dass sie für venenchirurgische Eingriffe ein überregionales Einzugsgebiet hätten. Die absolute Zahl an stationären Operationen müsse demnach nicht nur mit den Einwohnern der Nordeifel ins Verhältnis gesetzt werden. Die Notwendigkeit stationär durchgeführter Eingriffe in der Venenchirurgie werde auch fallbezogen seitens der Kostenträger über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angefragt und kontrolliert. Sie hätten hier eine sehr geringe Kürzungs- und Prüfquote. Die operative Dermatologie habe sich im Lauf der Zeit entwickelt. Herr Dr. S. , Facharzt für Dermatologie, habe bereits etwa 4.000 Eingriffe am Hautorgan durchgeführt, speziell in der Tumorchirurgie.
7Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 berichtete die Bezirksregierung dem MGEPA, die F. sei bedarfsgerecht und notwendig. Die Entfernung zu anderen Krankenhäusern betrage über 20 km (T. . B2. -Krankenhaus T3. : 21,6 km, C1. -Krankenhaus T4. : 25,9 km). Aufgrund der Topographie der Eifel seien die Fahrtzeiten deutlich höher als in anderen Gegenden. Die Leistungsfähigkeit der Klinik sei durch die starke Zunahme der Behandlungsfälle seit Übernahme der Klinik durch die B. -Gruppe bewiesen. Die Fallzahlerhöhung sei durch eine Qualitätssteigerung erreicht worden und habe dazu geführt, dass die 75 Betten mehr als ausgelastet seien und die Klinik das vorgelegte regionale Planungskonzept initiiert habe. Die B. -Gruppe habe mehrere hochqualifizierte Ärzte angeworben. Insgesamt beschäftige die Klinik jetzt in dem Zentrum für orthopädische Chirurgie u.a. fünf Fachärzte für Orthopädie und/oder Unfallchirurgie. Auch in den anderen Abteilungen seien mehrere Fachärzte tätig. Damit sei das zentrale Merkmal personeller Strukturqualität, der Facharztstandard, in jeder Abteilung erfüllt. Die AOK habe das Zentrum für orthopädische Chirurgie kürzlich ausgezeichnet. Nach eigener Aussage gehöre die F. im Bereich Hüftendoprothetik zu den besten 20 % im Bundesgebiet. Die Frage, ob die Hüft- und Knieendoprothetik zum Versorgungsgebiet der allgemeinen Chirurgie gehöre, werde seit einigen Jahren bei den Budgetverhandlungen kontrovers diskutiert. Nach dem Erlass vom 29. Dezember 2008 - III B2 (C3) 5751 - Entgelte) seien Leistungen im gesamten Gebiet als vom Versorgungsauftrag erfasst und damit als genehmigungsfähig anzusehen. Auch in diversen Schiedsstellenverfahren, u.a. im Oktober 2012 für das Evangelische Krankenhaus L. -L1. , sei ähnlich geurteilt worden. Mithin müsse man feststellen, dass Hüft- und Knieendoprothetik zum Versorgungsauftrag der allgemeinen Chirurgie gehörten, wenn die Strukturqualität – wie in der F. – gegeben sei. Bezüglich der operativen Dermatologie sei zu sagen, dass ein Teil der in der Anlage aufgeführten Diagnosen und Prozeduren im Grenzgebiet zwischen Chirurgie und Dermatologie liege. Da in der Weiterbildungsordnung für die Chirurgie auch die Deckung von Haut- und Weichteildefekten erwähnt sei, könne man die angegebenen Operationen akzeptieren, zumal da auch Dermatologen in Abteilung seien und die Strukturqualität insoweit in Ordnung sei.
8Mit Schreiben vom 03. Dezember 2013 teilte das beklagte Land u.a. den Klägern mit, dass es den Antrag der Beigeladenen auf Erhöhung der Bettenzahl in der Chirurgie befürworte, da der Mehrbedarf der F. für die Grundversorgung in der Region unverzichtbar sei. Die Auslastung der Inneren Medizin und der Chirurgie im Jahre 2011 mit 85,3% rechtfertige eine Anhebung der Bettenzahl. In Anpassung an den Bedarf votiere es für die Anhebung in der Inneren Medizin um 6 auf 55 Betten, in der Chirurgie um 24 auf 40 Betten. Im Rahmen des regionalen Planungskonzepts nach Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 habe eine weitere Bedarfsprüfung zu erfolgen.
9Mit Feststellungsbescheid vom 06. März 2014 (I 251 ff.) wurde festgestellt, dass die F. T. . C. mit 40 Soll-Betten im Bereich Chirurgie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Nach Anzeige der Umsetzung der Vorgaben zum Betten-Soll mit Schreiben vom 07. April 2014 und ergänzender E-Mail vom 10. April 2014 erging unter dem 29. April 2014 ein erneuter Feststellungsbescheid mit dem oben beschriebenen Inhalt (I 290 ff.).
10Den gegen den Feststellungsbescheid vom 06. März 2014 gerichteten Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2014 wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Chirurgie weit überwiegend weniger Betten für die Versorgung von Patienten in den Krankenhäusern der Kläger benötigt würden. Von zehn Krankenhäusern lasse sich nur in einem Krankenhaus in den vergangenen Jahren ein kontinuierlich höherer Bettenbedarf als dem Krankenhaus zugewiesenen chirurgischen Betten ausmachen. Die F. habe bereits seit 2010 einen höheren und mit den Jahren weiter ansteigenden Bettenbedarf gehabt, so dass es bedarfsgerecht gewesen sei, der Klinik wieder mehr Betten zuzuweisen, wobei die jetzige gesamte Bettenzahl unter der ursprünglichen von 2008 liege. Zudem habe im Verfahren nachgewiesen werden können, dass die Notfallaufnahmen von 2.331 (2008) auf 2.726 (2013) zugenommen hätten. Dies habe im Jahre 2013 einer Quote von 40 % entsprochen. Die Patienten seien überwiegend aus der Region gekommen. Aus dem Vorgenannten ergebe sich, dass das vom vorherigen Träger geplante Portalklinik-Konzept mit dem Medizinischen Zentrum der T2. B1. offenbar nicht das beabsichtigte Ergebnis erbracht habe. Möglicherweise habe die Entfernung zwischen beiden Krankenhäusern die Umsetzung des Portalklinik-Konzepts behindert. Da die F. aufgrund ihrer Lage für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung notwendig und die Erhöhung der Betten für den auskömmlichen Bettenbedarf nachweislich erforderlich sei, habe das Land zeitnah eine Entscheidung treffen müssen, ohne der Neuaufstellung des Krankenhausplans NRW 2015 vorzugreifen. Auch wenn dargelegt werde, dass die übrigen Krankenhäuser den chirurgischen Bettenbedarf decken könnten, sei festzustellen, dass dies in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht oder nur unzureichend erfolgt sei.
11Über den Widerspruch der Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 29. April 2014 mit Schreiben vom 08. April 2015 ist noch nicht entschieden.
12Die Kläger haben am 17. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie machen geltend:
13 Sie seien klagebefugt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 - 3 C 35.08 - sei nicht einschlägig. Die Ausgangskonstellation sei eine andere gewesen, da es um die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gegangen sei. Dagegen seien sowohl die Kläger als auch die Beigeladene bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, seien also bereits am Markt tätig. In diesen Wettbewerb greife die Bezirksregierung ein, indem sie einem der Konkurrenten weitere Betten zuweise.
14 Ihnen könne nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst keinen Antrag auf zusätzliche Bettenausweisungen gestellt hätten. Da das beklagte Land von einer grundsätzlich bestehenden Überversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet ausgehe, wären solche Anträge nicht sachgerecht gewesen.
15 Im gesamten Versorgungsgebiet bestehe in den Bereichen Chirurgie und Innere Medizin kein Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Betten. Tatsächlich bestätigten die Verwaltungsvorgänge die Befürchtung, dass im Rahmen des NRW-Krankenhausplans 2015 Bettenreduzierungen erfolgen würden. Infolge der Aufstockung der Betten der F. T. . C. werde es also zwangsläufig zu einer Reduzierung von Planbetten in den beiden fraglichen Disziplinen kommen. Da sie, die Kläger, Träger von Krankenhäusern im selben Versorgungsgebiet seien, müssten sie damit rechnen, dass die Reduzierung auch die für ihre Krankenhäuser ausgewiesenen Betten betreffe. In einer solchen Konstellation könne von einer Auswahlentscheidung nicht abgesehen werden. Das gelte erst recht, wenn im Vorfeld der für die vorzeitige Ausweisung weiterer Planbetten genannte Grund, dass anderenfalls ein wirtschaftlicher Betrieb der F. T. . C. nicht möglich sei, ohne eigene Prüfung lediglich auf Aussagen des Krankenhausträgers gestützt werde. Für eine existenzbedrohende Lage des Krankenhauses sei aber nichts ersichtlich. Bereits in der vorliegenden Auswahlentscheidung liege eine Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger. Sie könnten nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Entscheidungen des beklagten Landes über Bettenreduzierungen im Rahmen der Aufstellung des NRW-Krankenhausplans 2015 abzuwarten. Denn bei der dann zu treffenden Auswahlentscheidung müsse das beklagte Land die dann gegebene Sachlage zu Grunde legen und die Veränderungen, die sich durch die vorzeitige Erhöhung der Planbetten an der F. T. . C. ergeben hätten, in ihre Entscheidung einbeziehen. Durch den Feststellungsbescheid würden u.a. Investitionen in den Ausbau der F. T. . C. ermöglicht. Damit entfalte der Feststellungsbescheid de facto Vorwirkungen in Bezug spätere Entscheidungen zum Nachteil der Kläger. Sie würden mindestens faktisch in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verletzt.
16 Die Entscheidung beruhe nicht auf einer hinreichenden Bedarfsermittlung. Sie habe sich erkennbar wesentlich an einer Betrachtung der Versorgungssituation durch die Eifelklink T. . C. selbst orientiert. Die Bezirksregierung lasse unberücksichtigt, dass die starke Zunahme der Fallzahlen der Klinik darauf beruhe, dass es ihr gelungen sei, in erheblichem Umfang Einweisungen aus benachbarten Regionen zu akquirieren. Auch übersehe die Bezirksregierung, dass sie selbst von einer Überversorgung im relevanten Versorgungsgebiet ausgehe und eventuell rückläufige Auslastungszahlen auf eine allgemeine Entwicklung zurückzuführen seien.
17 Die benachbarten Krankenhäuser der Kläger seien in der Lage, die Leistungen mindestens mit gleicher Qualität und in größerer Nähe zum Wohnort der Patienten zu erbringen. Gegenteilige Feststellungen habe die Bezirksregierung nicht getroffen. Der Ausbau der Abteilungen in T1. sei daher mit dem unwirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel verbunden. Um dies zu vermeiden, wäre es unter anderem geboten gewesen, in die Bedarfsprognose Informationen über die Wohnorte der Patienten einzubeziehen. Dies sei aber nicht geschehen.
18Die Kläger beantragen,
19den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 06. März 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 sowie den Feststellungsbescheid vom 29. April 2014 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden die Anzahl der Planbetten im Fachbereich Chirurgie für die F. T. . C. von 16 auf 40 Betten erhöht worden ist.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Es führt aus:
23 Da der Krankenhausträger aufgrund der S2-Statistik und anderer Daten glaubhaft habe nachweisen können, dass die Belegung in der Chirurgie seit der Übernahme kontinuierlich angestiegen sei und Ende 2012 bei 200% gelegen habe, sei die Bettenzahl in der Chirurgie in der beantragten Höhe und konsekutiv in der Intensivpflege von 3 auf 6 Betten angehoben worden. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass in den Vorjahren die Existenz des Krankenhauses gefährdet gewesen sei, da es jährlich Verluste in Millionenhöhe eingefahren habe. Da das Land NRW die F. T. . C. aufgrund seiner Lage als unverzichtbar für die Versorgung der Bevölkerung einstufe, seien große Anstrengungen unternommen worden, das Krankenhaus zu erhalten. Im Jahre 2009 sei die Bettenzahl im Rahmen der geplanten Umwandlung in eine sog. Portalklinik drastisch reduziert worden, u.a. in der Chirurgie von 40 auf 16 Betten. Das Portalklinik-Konzept sei indes nicht aufgegangen. Nach der Übernahme der Klinik durch die B. -Gruppe in 2010 sei zum einen die Grund- und Regelversorgung weiter ausgebaut worden, zum anderen seien zwei Behandlungsschwerpunkte "Orthopädische Chirurgie" und "Venen und Haut" aufgebaut worden. Sie hätten die Klinik bekanntgemacht und zu einer deutlichen Erhöhung der Fallzahlen geführt. Da die Kostenträger im Rahmen der Budgetverhandlungen angekündigt hätten, über 100% liegende Auslastungen nicht zu vereinbaren, sei es unumgänglich gewesen, die nachgewiesene Überbelegung durch eine Anhebung der Bettenzahl in der Chirurgie zu korrigieren. Eine Auswahlentscheidung sei nicht zu treffen gewesen, da kein anderes Krankenhaus die Zuweisung weiterer Betten beantragt habe. Der Überhang an chirurgischen Betten in anderen Krankenhäusern habe der Entscheidung ebenfalls nicht entgegengestanden, weil der regionale Bedarf in der F. nachgewiesen und nicht durch andere Häuser gedeckt worden sei. Die Korrektur habe sich nicht auf die anstehende Planungsrunde verschieben lassen, da die Auswirkungen auf die Budgetverhandlungen akut zum Tragen gekommen seien.
24 Es sei richtig, dass es zu Bettenanpassungen in der Chirurgie und der Inneren Medizin in der T2. B1. kommen werde. Hierbei würden dann aktuelle Belegungszahlen zugrundegelegt. Insgesamt gebe es aktuell 1.240 chirurgische Betten im Soll in der T2. B1. , von denen etwa 75 Betten nicht aufgestellt seien. Der berechnete Zielwert für 2015 liege bei 947 Betten, wobei dieser Wert durch aktuelle Belegungsentwicklungen sicherlich modifiziert werde. Einen tatsächlichen Bettenabbau werde es nur dort geben, wo die Betten nicht benötigt würden.
25 Die mit Schreiben vom 12. Februar 2014 vorgelegte Einzugsgebietestatistik für die Gelenkchirurgie 2013 belege, dass die weitaus meisten Patienten aus T1. selbst oder den umliegenden Gemeinden kämen. Der Vorwurf eines unwirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel sei nicht nachzuvollziehen.
26Die Beigeladene beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie führt aus:
29 Die Klage sei unzulässig, da die Kläger nicht klagebefugt seien. Zwar sei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Norm, soweit sie Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstelle. Es sei einer Auswahl immanent, dass sie den Ausgewählten begünstige und als Kehrseite den unterlegenen Konkurrenten zurückweise. Indes liege nicht jeder krankenhausplanerischen Entscheidung, sei es über die Aufnahme in den Krankenhausplan, sei es über die Bettenerhöhung, eine Auswahlentscheidung zu Grunde. Daran fehle es, wenn nur einer der in einem Versorgungsgebiet angesiedelten Krankenhausträger die Planaufnahme oder eine Bettenerhöhung beantragt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.08 - entschieden, dass eine gegen den Aufnahmebescheid zu Gunsten eines Konkurrenten gerichtete Anfechtungsklage mit Blick auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nur zulässig sei, wenn der Kläger für sich selbst die Aufnahme den Krankenhausplan erstrebe. Sei das Krankenhaus schon in den Krankenhausplan aufgenommen und stelle es auch keinen weiteren Antrag, laufe die Anfechtungsklage gegen den begünstigenden Bescheid des Konkurrenten auf vorbeugenden Rechtsschutz hinaus, der im System der VwGO nicht anerkannt sei. In einem solchen Fall sei es dem Konkurrenten zuzumuten abzuwarten, ob in seinem eigenen Haus tatsächlich Bettenreduzierungen vorgenommen würden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Plan zu einer Überversorgung führen könne. Denn das Krankenhausfinanzierungsgesetz schütze nicht vor Wettbewerb. Hier habe die Bezirksregierung L. keine Auswahlentscheidung getroffen. Dies habe sie auch nicht tun müssen, da keines der anderen Krankenhäuser die Planaufnahme bzw. eine Bettenerhöhung beantragt habe. Allenfalls habe die Bezirksregierung unverbindliche Auswahlüberlegungen angestellt, indem sie darauf hingewiesen habe, dass im Rahmen des Krankenhausplans 2015 Bettenreduzierungen erfolgen könnten. Die maßgebliche Auswahl solle erst später getroffen werden, wenn ein regionales Planungskonzept im Zuge des Krankenhausplans NRW 2015 neu verhandelt und dann ggf. über eine Planherausnahme bei einem der Häuser der Kläger entschieden werde. So ziele die Anfechtungsklage gegenwärtig nur auf eine befürchtete künftige Entscheidung ab, die künftigen, möglicherweise an die Kläger gerichteten Feststellungsbescheiden zugrundeliegen könnte. Den Klägern gehe es mithin um vorbeugenden Rechtsschutz.
30 Der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz sei nicht mit unzumutbaren Nachteilen für die Kläger verbunden. Zwar komme es im Zusammenhang mit dem Krankenhausplan NRW 2015 möglicherweise zu Bettenreduzierungen. Die Bezirksregierung habe aber schon im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014 deutlich gemacht, dass durch die streitgegenständliche Entscheidung in keiner Weise der Neuaufstellung des Krankenhausplanes NRW 2015 vorgegriffen worden sei.
31 Die Klage sei jedenfalls unbegründet. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG regele nicht, wann eine Auswahl unter mehreren Krankenhäusern notwendig sei. Ihr könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, wenn anderenfalls eine Überversorgung möglich wäre. Vielmehr sei es der zuständigen Behörde überlassen zu entscheiden, wann eine Auswahl zu treffen sei. Die Entscheidung der Bezirksregierung, eine Auswahlentscheidung nicht zu treffen, sei deshalb aus zwei Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen habe kein anderes Krankenhaus Bettenerhöhungen beantragt. Zum anderen habe die Bezirksregierung mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ihre Entscheidung für notwendig halte, um die F. T. . C. zum jetzigen Zeitpunkt vor einer erneuten finanziellen Schieflage zu bewahren und es für die Bevölkerung des Versorgungsgebietes als leistungsfähiges Krankenhaus zu erhalten. Dies sei vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache geschehen, dass die Kostenträger im Rahmen der Budgetverhandlungen angekündigt hätten, über 100 % liegende Auslastungen nicht zu vereinbaren. Die Bettenerhöhung lasse sich deshalb nicht erst auf die Verhandlungen zur Krankenhausplanung NRW 2015 verschieben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG. Dieses Grundrecht sichere die Teilhabe am Wettbewerb, aber die einzelnen Wettbewerber hätten keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen stetig gleich blieben.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Klage ist mangels Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig.
35Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24/92 -, juris Rn. 11; Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 20.
37So aber liegen die Dinge hier. Da die Kläger die Aufhebung von nicht an sie adressierten, drittbegünstigenden Verwaltungsakten - hier der zugunsten der Beigeladenen erlassenen Feststellungsbescheide - erreichen möchten, müssen sie sich auf ein subjektiv-rechtlichen Recht berufen können, in dessen drittschützenden Anwendungsbereich sie einbezogen sind.
38Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2012 - 13 A 811/12 -, juris Rn. 5; VG L. , Urteil vom 19.01.2016 - 14 K 2363/14 -, juris Rn. 34; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 182 m.w.N.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 42 Rn. 50 (Stand: Oktober 2015).
39Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) berufen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 18.12.2008 - 13 A 2221/08 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2015 – 21 L 1470/15 –, juris Rn. 8; Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, KHG, § 8 Rn. 27; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 505.
41Fehlt es indes an einer behördlichen Auswahlentscheidung zwischen den Angeboten verschiedener Krankenhäuser, die eine Zurücksetzung des einen Krankenhauses gerade im Hinblick auf die Begünstigung des anderen Krankenhauses erfordern würde, scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG aus.
42Vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris Rn. 11; Nds.OVG, Beschluss vom 10.12.2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 10, 12; VG Cottbus, Beschluss vom 21. Mai 2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 7; Baumeister/Budroweit, WiVerw 2006, 1 (22, 26); ferner Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 504 zu der Konstellation, dass mit der Aufnahme eines Neubewerbers nicht zugleich (abschließend) über eine entsprechende Bettenreduzierung oder gar Planherausnahme bei den schon vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden, vielmehr diese lediglich angekündigt werde.
43Im vorliegenden Fall ist keine Auswahlentscheidung getroffen worden. Die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheide vom 06. März 2014 und vom 29. April 2014 stehen im Verhältnis zur Aufnahme der Kläger in den Krankenhausplan in keiner inhaltlichen Verbindung, die im vorstehend beschriebenen Sinne Ergebnis einer Auswahlentscheidung des beklagten Landes wäre.
44Für den Fall der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist in der Rechtsprechung geklärt: Erfolgt die Aufnahme, ohne dass die Behörde eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses trifft, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt; es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft und eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 32 ff.; VGH BW, Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 19.11.2015 – 10 S 2004/15 -, juris Rn. 11, 14; Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, juris Rn. 22; Nds.OVG, Beschluss vom 10.12.2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 12.
46Zur Begründung führt das BVerwG in seinem Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 33 f., aus:
47„Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG hat die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern zu treffen, wenn eine Auswahl notwendig ist. Die Vorschrift besagt aber nicht, wann eine solche Notwendigkeit vorliegt. Namentlich lässt sich ihr nicht entnehmen, dass dies der Fall sei, wenn andernfalls eine Überversorgung eintritt oder fortbesteht. Richtig ist zwar, dass die Vermeidung oder der Abbau einer Überversorgung einem Gebot fiskalischer Klugheit entspricht. Es dient mittelbar auch dazu, die Zwecke des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu erreichen, die bei einer gleichen Förderung auch nicht bedarfsgerechter oder nicht leistungsfähiger Krankenhäuser gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O. S. 230 f.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - NVwZ 2004, 718 <719>). Wie dem aber Rechnung zu tragen ist, überlässt das Gesetz der Handhabung durch die zuständige Behörde. Das ist auch aus Sachgründen geboten. So lässt sich schon gar nicht allgemein angeben, wann von einer Überversorgung auszugehen ist; viele Behörden nehmen eine Vollversorgung bei einer Bettenauslastung zu 85 v.H. an, doch bezeichnet dieser Wert nur eine allgemeine Richtgröße, die je nach Fachgebiet, Versorgungsgebiet und Versorgungsstufe variieren kann. Hinzu kommt, dass die Krankenhausplanung ein in der Zeit dynamisches Steuerungsinstrument darstellt; deshalb muss der Behörde eine Beobachtungs- und Überlegungszeit eingeräumt werden, ehe sie auf entstehende Überversorgungen reagiert. Schließlich ergeben sich Sachzwänge auch aus der zweistufigen Struktur der Krankenhausplanung selbst; so kann das Landesrecht den Abbau von Überversorgungen, die nicht lokal bedingt sind, sondern eine grundsätzliche Reaktion erfordern, dem Plangeber selbst vorbehalten. All dies verbietet die Aufstellung einer allgemeinen Regel, wann eine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG notwendig sei. Das schließt nicht aus, dass es in besonderen Lagen einmal als fehlerhaft erscheinen mag, eine Auswahlentscheidung zu unterlassen. Unter welchen Umständen eine solche Lage anzunehmen ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Im vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Behörde aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG jedenfalls nicht zur unbedingten Verhinderung einer drohenden und zum sofortigen Abbau einer entstandenen Überversorgung verpflichtet ist. Erst recht lässt sich der Vorschrift kein korrespondierendes subjektives Recht eines Krankenhausträgers entnehmen, mit anderen Worten: § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verleiht keinen Anspruch darauf, dass andere (konkurrierende) Krankenhäuser nicht unnötig gefördert werden.
48Anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 KHG. Dort wird die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Gesetzeszweck genannt. Dieses Ziel wird aber nicht verfolgt, um den Plankrankenhäusern Wettbewerb durch andere Plankrankenhäuser zu ersparen. Vielmehr dient die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Mittel für die Hauptzwecke des Gesetzes, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O. S. 230). Schon mit dem einen der beiden Hauptzwecke betont das Gesetz selbst, dass die Krankenhäuser eigenverantwortlich wirtschaften sollen; das schließt das mit Wettbewerb verbundene Risiko geradezu ein. Das Ausscheiden nicht leistungsfähiger Krankenhäuser kann gerade das Ergebnis von Wettbewerb sein. Dass die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser auch und erst recht nicht mit Blick auf den anderen Hauptzweck des Gesetzes, zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, dem Schutz der Krankenhäuser vor Konkurrenz dienen soll, hat der Senat für das Pflegesatzrecht bereits entschieden (Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 156 f. bzw. S. 19 f.). Die dortigen Erwägungen gelten nicht nur für die Pflegesätze, sondern für das Krankenhausfinanzierungsgesetz allgemein.“
49Die für die Klagebefugnis zu fordernde mögliche Drittbetroffenheit kann aber auch in der hier einschlägigen Konstellation der Einzelfortschreibung nicht tragfähig begründet werden. Auch hier muss gelten, dass eine Veränderung der Wettbewerbssituation unter den Krankenhäusern nur dann zu einer besonderen (rechtlichen) Drittbetroffenheit anderer Krankenhäuser führt, wenn – was hier nicht der Fall ist – zugleich diesen gegenüber etwa eine Reduzierung des Versorgungsumfangs ausgesprochen oder angekündigt worden ist.
50Vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015 - OVG 5 S 18.15 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 11.
51Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide entfalteten faktische Vorwirkungen in Bezug auf spätere Entscheidungen zu ihrem Nachteil, folgt die Kammer diesem Vorbringen nicht. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, der Krankenhausplan NRW 2015 sehe u.a. im Bereich der Chirurgie Bettenreduzierungen vor, von denen sie im Rahmen der Regionalplanung für das Versorgungsgebiet 7 betroffen sein würden. Zwar trifft es zu, dass das Land NRW in der aktuellen Krankenhausplanung von einer Reduzierung der Bettenzahl ausgeht.
52Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Seite 74: Sinken des rechnerisch prognostiziertes Bettenbedarfs von 2010 bis zum Jahr 2015 um 31% auf 29.027 Betten; verfügbar im Internet unter https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mgepa/krankenhausplan-nrw-2015/1617 (Abruf am 10. März 2016).
53Allerdings ist nicht ansatzweise dargelegt, dass die mit den streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden erfolgte Zuweisung von 24 zusätzlichen Betten in der Chirurgie eine Vorwirkung tatsächlich auch entfaltet. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. November 2014 ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass mit der in Rede stehenden Entscheidung dem Krankenhausplan NRW 2015 nicht vorgegriffen werden sollte. Vielmehr müsse im Rahmen der Neuaufstellung des Plans auch die Beigeladene darlegen, dass die Vorgaben des Landes eingehalten würden. Diesen Standpunkt hat das beklagte Land auch in der mündlichen Verhandlung eingenommen.
54Die Kammer tritt ferner dem Einwand der Beigeladenen bei, dass es in der rechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen kann, ob eine Neubewerber mit 150 Betten erstmals zugelassen wird oder es um die Erhöhung der Bettenzahl von 100 auf 150 Betten in einem bereits in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus geht.
55Schließlich vermag auch das Argument der Kläger, dass eine Auswahlentscheidung hätte erfolgen müssen, nicht zu überzeugen. Eine solche Entscheidung kann immer nur dann getroffen werden, wenn eine Wahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu treffen ist. Gerade daran fehlt es hier. Zu entscheiden war allein über eine Erhöhung der Bettenzahl in der F. T. . C. . Sofern die Kläger geltend machen, dass ein Antrag ihrerseits auf Erhöhung der Bettenzahl von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass abstrakt gesehen ein Antrag zulässig gewesen wäre und - wie der vorliegende Fall zeigt - seine Erfolgsaussichten von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig gewesen wären. Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. November 2015 - 10 S 2004/15 -, juris, kann Abweichendes nicht abgeleitet werden. Ihm kann insbesondere nicht die Aussage entnommen werden, dass eine Auswahlentscheidung geboten ist, auch wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht.
56Die Klagebefugnis kann auch nicht aus einer möglichen Verletzung in dem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.
57Dies kann zwar noch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieses Grundrecht im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt und demgemäß kein Recht darauf verleiht, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 20; VG Schleswig, Urteil vom 11.11.2008 - 3 A 30/08 -, juris Rn. 43.
59Denn vorliegend geht es, worauf die Kläger zutreffend hingewiesen haben, nicht um den Marktzutritt eines (weiteren) Konkurrenten, sondern um die Zuweisung von Betten an ein bereits am Markt tätiges konkurrierendes Krankenhaus.
60In einer solchen Konstellation kann, da der Staat selbst die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs festlegt, einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen; jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie (auch) dem individuellen Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015 - OVG 5 S 18.15 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 20.12.2006 – 9 S 2182/06 -, juris Rn. 10 f.; VG Berlin, Urteil vom 19. März 2013 – 26 K 6.13 –, juris Rn. 33.
62Das ist hier aber nicht festzustellen. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch dem beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, juris Rn. 30 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 09.10.2007 - 9 S 2240/07 -, juris Rn. 34; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 13; Saarl. VG, Beschluss vom 16.05.2012 - 2 L 128/12 -, juris Rn. 17.
64Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Kläger in Wahrheit um vorbeugenden Rechtsschutz nachsuchen. Die erhobene Drittanfechtungsklage zielt nicht auf eine bereits getroffene Auswahlentscheidung, sondern auf eine befürchtete künftige Auswahlentscheidung, die künftigen, an die Kläger selbst gerichteten Feststellungsbescheiden zugrunde liegen werde. Die Kläger müssten ihr Rechtsschutzziel daher eigentlich mit vorbeugenden Unterlassungsklagen gegen diese befürchteten Feststellungsbescheide verfolgen; die erhobene Drittanfechtungsklage stellt lediglich ein funktionales Äquivalent für diese vorbeugenden Unterlassungsklagen dar. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 27 m.w.N.
66Ein solches spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz ist nicht erkennbar. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass das BVerwG in dem vorzitierten Urteil vom 25. September 2008 "im Einzelfall" vorbeugenden Rechtsschutz für zulässig erachtet hat, überzeugt der Hinweis nicht. Denn das BVerwG bezieht sich explizit auf die Konstellation, dass der Erlass hinreichend konkreter Feststellungsbescheide zu erwarten war.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 27 m.w.N.
68Davon kann hier nicht die Rede sein. Das beklagte Land hat keine Auswahlentscheidung getroffen und sie in dem in Rede stehenden Feststellungsbescheid auch nicht angekündigt. Daraus folgt, dass kein besonders schützenswertes Interesse am vorbeugenden Rechtsschutz besteht. Dieser Befund kann nicht dadurch umgangen werden, dass man die erhobene Drittanfechtungsklage – wie oben beschrieben als funktionales Äquivalent – für zulässig erachtet.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, da sie sich durch Stellung eines Klageabweisungsantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
70Vgl. zu diesem Kriterium Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 162 Rn. 23 m.w.N.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
72Die Kammer ist der Anregung der Kläger zur Zulassung der Berufung nicht gefolgt, weil keiner der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist. Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kriterien, nach denen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Planbetten auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden kann, sind in der Rechtsprechung geklärt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - 7 K 2449/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - 7 K 2449/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger beanstandet die Auswahlentscheidung der Beklagten für die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens.
- 2
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Der ... geborene Kläger steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit der Stellenausschreibung ... vom 10. April 2012 schrieb der BND den ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 15 und gleichrangigen Vergütungs-/Entgeltgruppen bewerteten Dienstposten des ... des BND in ... aus.
- 3
-
Die Ausschreibung enthielt ein Anforderungsprofil, in dem u.a. nach dem Standardisierten Leistungsprofil (SLP) bewertete Sprachkenntnisse gefordert wurden. In der Ausschreibung hieß es u.a., dass nur Bewerbungen von ämter- bzw. entgeltgruppengleichen Personen berücksichtigt würden, eine förderliche Umsetzung ins Ausland sei nicht vorgesehen; Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes SLP oder einen Spracheinstufungstest nachzuweisen, eine Selbsteinschätzung könne nicht gewertet werden.
- 4
-
Der Kläger bewarb sich am 4. Oktober 2012 mit dem Hinweis auf Italienisch-Sprachkenntnisse, die er sich beim NATO-Defense College (NDC) in Rom 2011 angeeignet und die er durch Besuche in Volkshochschul-Fortgeschrittenenkursen ausgebaut habe.
- 5
-
In einer Entscheidungsvorlage vom 16. November 2012 wurden mehrere Bewerber aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden und die Auswahlentscheidung zwischen vier verbliebenen A 15-Bewerbern vorgeschlagen. In der Vorlage hieß es u.a., dass keiner der Bewerber ein geprüftes SLP in Italienisch besitze. Einer der Bewerber habe seine Sprachfertigkeiten im Jahr 1999 mit SLP 21212 lediglich selbst eingeschätzt; der Kläger habe nach eigenem Bekunden Italienischkenntnisse während seiner NDC-Teilnahme erworben und diese in VHS-Kursen fortgeführt. Im Ergebnis müssten alle Kandidaten durch Teilnahme an einem Sprachkurs auf das geforderte Sprachniveau geführt werden. Sodann votierte die Entscheidungsvorlage "letztendlich auch aus personalwirtschaftlichen Erwägungen" für eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Dieser habe in den über 35 Jahren seiner Dienstzugehörigkeit fortlaufend Spitzenleistungen erbracht. Aufgrund seiner langen Verwendungszeit in einem Referat stehe er für einen Wechsel in ein neues Aufgabenfeld an. Die Leitung des BND entschied gemäß dem Vorschlag der Vorlage für den Beigeladenen. Unter dem 28. Januar 2013 wurde dies dem Kläger mitgeteilt.
- 6
-
Der Kläger legte unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene nicht das geforderte Anforderungsmerkmal italienischer Sprachkenntnisse der Stufe SLP 2 besitze. Damit habe sich der BND von dem verbindlichen Anforderungsprofil gelöst, das nicht mehr zu seiner Disposition stehe.
- 7
-
Auf der Grundlage eines Prüfvermerks vom 16. Mai 2013 entschied der BND am Folgetag, die Stelle erneut auszuschreiben. Das Auswahlverfahren sei rechtsfehlerhaft gewesen; es sei versäumt worden, Nachweise zu den nach Aktenlage bei zwei Bewerbern (darunter beim Kläger) aufgezeigten Italienischkenntnissen einzufordern. Unter dem 4. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Stellenausschreibung aus personalwirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden sei, weil zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keiner der Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt habe; der Dienstposten werde in Kürze erneut zur Nachbesetzung ausgeschrieben.
- 8
-
Die neue Stellenausschreibung ... vom 6. Juni 2013 war mit der vorangegangenen Ausschreibung inhaltsgleich mit dem einzigen Unterschied, dass die geforderten Sprachkenntnisse erst bei Dienstantritt nachzuweisen seien. Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich erneut. Unter dem 14. August 2013 entschied sich die Beklagte wieder dafür, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Dienstposten wurde ihm mit Wirkung vom 24. März 2014 übertragen.
- 9
-
Der Kläger hat bereits vor Aufhebung der ersten Stellenausschreibung Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorgehen der Beklagten verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, mindestens jedoch in seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Der Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens sei unbeachtlich, weil er nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die tragende Begründung der Auswahlentscheidung, dass kein Bewerber das geforderte Anforderungsprofil erfülle, sei in Bezug auf seine Person unzutreffend. Er habe bereits seinerzeit über einsatzbereite Italienisch-Kenntnisse auf dem Niveau SLP 2 verfügt, worauf er in seiner Bewerbung hingewiesen habe (ergänzend verweist er auf eine vom 25. Juni 2013 - mithin nach Klageerhebung - datierende Bescheinigung der genannten Stelle). Diesem Hinweis hätte die Beklagte seinerzeit nachgehen müssen, sei es durch Einholung dienstlicher Erklärungen der für die Entsendung des Klägers an das NATO Defense College verantwortlichen Bediensteten, sei es durch Überprüfung seiner Italienisch-Kenntnisse durch einen aktuellen Sprachtest. Sowohl die Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung als auch die für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien lediglich vorgeschoben und dienten dazu, den Dienstposten einem Bewerber zu übertragen, der die Anforderungskriterien nicht erfülle. Dass der Beigeladene aufgrund der Teilnahme an einer mehrmonatigen Sprachausbildung inzwischen (wohl) ebenfalls über exzellente Sprachkenntnisse in Italienisch verfüge, dürfe weder zur Rechtfertigung des Abbruchs noch als entscheidungserheblicher Umstand für die neue Auswahlentscheidung berücksichtigt werden; eine solche "Nachqualifizierung" sei kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens.
- 10
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Für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen werde, sei hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Klägers und der Dienstpostenübertragung festzustellen. Das dafür erforderliche Interesse ergebe sich aus der Gefahr, dass die Beklagte auch künftig eine derartige fehlerhafte Entscheidung zu seinem Nachteil treffe, sowie aus seinem Interesse, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Wege des Schadensersatzes erstattet zu bekommen.
- 11
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Der Kläger beantragt,
-
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten des ... erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden sowie die Besetzung des Dienstpostens rückgängig zu machen,
-
hilfsweise für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen wird,
-
festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung und der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist.
- 12
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen,
-
und verteidigt ihr Vorgehen: Das ursprüngliche Stellenausschreibungsverfahren sei aus sachlichem Grund abgebrochen worden, weil sie erkannt habe, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei versäumt worden, die (behaupteten) Italienisch-Kenntnisse der Bewerber durch einen entsprechenden Sprachtest überprüfen zu lassen. Ein rechtsfehlerfreier Vergleich der Bewerber sei daher nicht möglich gewesen. Sie habe des Weiteren erkannt, dass es für das ursprüngliche Anforderungsmerkmal, wonach die Sprachkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen müssten, keinen zwingenden Grund gegeben habe, da es ausreichend sei, wenn solche Sprachfertigkeiten noch bis zum geplanten Dienstantritt erlangt und nachgewiesen würden. Wegen dieser zu hohen Anforderung habe das ursprüngliche Anforderungsprofil möglicherweise Bewerbungen geeigneter Personen verhindert und den Kreis potentieller Bewerber zu sehr eingeengt.
- 13
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Der Beigeladene hat sich zu der Klage nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
- 14
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der er eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens (1.), hilfsweise die Feststellung begehren könnte, dass die Ablehnung seiner Bewerbung und der Übertragung des Dienstpostens auf ihn rechtswidrig gewesen seien (2.).
- 15
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1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199> und vom 17. Januar 1980 - 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <326> sowie Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 - NVwZ-RR 1992, 371), wie es hier mit der vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrten Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens in Rede steht. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 <3> und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 <118>).
- 16
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Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens oder erneute Entscheidung hierüber steht dem Kläger im Streitfall nicht zu.
- 17
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a) Der vom Kläger begehrte Dienstposten des ... des BND in ... ist - wie der derzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten - nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Die Übertragung dieses ämtergleichen Dienstpostens erfolgt im Rahmen einer Umsetzung. Denn der BND stellt, auch wenn seine Dienststellen sich an verschiedenen Orten (insbesondere im Ausland) befinden, organisationsrechtlich eine (einzige) Behörde dar. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Geschäftsbereich des BND ist daher dienstrechtlich eine Umsetzung innerhalb ein und derselben Behörde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24, vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20).
- 18
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Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität dieser Maßnahme geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.). Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage g e g e n eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") kann die Ermessensausübung im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <152>; vgl. auch den Überblick bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl 2013, § 4 V, S. 101 ff. ).
- 19
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b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser sich im vorliegenden Fall einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) weder unmittelbar oder als Vorwirkung (aa) noch ausnahmsweise (bb) auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen.
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aa) Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt mit Blick auf deren eingangs dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden.
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bb) Die Beklagte hat sich auch nicht "freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20). Eine solche - in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ausnahmsweise gegebene - Sondersituation liegt hier nicht vor.
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Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 8). Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BND sich bei der vorliegenden Umsetzung ausnahmsweise den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Vielmehr ist in der Ausschreibung der ausdrückliche Hinweis darauf enthalten, dass Bewerbungen nur ämter- bzw. entgeltgruppengleich berücksichtigt würden und eine förderliche Umsetzung nicht vorgesehen sei. Beförderungsbewerbungen waren damit ausdrücklich ausgeschlossen.
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Ergänzend hat der BND im vorliegenden Verfahren - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dem vorstehend angesprochenen Fall (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1) - vorgetragen, dass er bei seinen Ausschreibungen inzwischen klar unterscheide und kenntlich mache, ob es um die (den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegende) Vergabe eines höherwertigen Amtes (bzw. eines denselben Vorgaben unterworfenen sog. Beförderungsdienstpostens) gehe oder (nur) um eine ämtergleiche ("nicht förderliche") Umsetzung. Dass auch Stellen der letztgenannten Kategorie ausgeschrieben würden, diene allein dem Ziel einer besseren Transparenz der Personalführung. Es entspreche seit langem der Verwaltungspraxis und dem aktuellen Personalkonzept der Beklagten, Auslandsdienstposten ausschließlich im Wege der ämtergleichen Ausschreibung zu besetzen. Diese Praxis sei allen Bediensteten hinlänglich bekannt. Im Interesse einer besseren Transparenz der Personalauswahl sei der BND kürzlich dazu übergegangen, diese "Ausschreibungen" nunmehr als "Interessenfeststellungen" zu bezeichnen, um den Unterschied zu förderlichen Ausschreibungen noch deutlicher hervorzuheben.
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Dem entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des BND, wie es in dessen Auswahlvermerk vom 16. November 2012 zum Ausdruck kommt. Danach hat der Personalbereich des BND einzelne Bewerber aus eindeutig nicht im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden, offen so benannten personalwirtschaftlichen Erwägungen aus der engeren Betrachtung ausgeschieden.
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c) Dass eine Auswahlentscheidung - wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz - außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet indes nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Wie bei einer Klage g e g e n eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") sind der Ermessensentscheidung des Dienstherrn auch bei einer Klage, mit der eine Umsetzung a u f einen bestimmten Dienstposten begehrt wird ("Hin-Umsetzung"), vielmehr die oben dargestellten äußersten Grenzen gesetzt. Von diesen kommt hier allenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht:
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Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - BVerfGK 5, 250 <252 f.> m.w.N.). Hieraus können sich "abwehrrechtliche" Gesichtspunkte gegen eine Umsetzung ergeben, etwa wenn mit einem Dienstposten verbundene Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen können (vgl. zu einer behaupteten gesundheitlichen Labilität: BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 137.67 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f.). Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist aber allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre (vgl. zu einem angeblich "klimatisch und gesundheitlich" einzig tauglichen Dienstposten in der Oberpfalz: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 Leitsatz 2 und S. 4). Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht; diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - allenfalls ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruch (auf eine "Hin-Umsetzung") zu vermitteln. Dass dem Kläger eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.
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d) Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm - jenseits des Erörterten - auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst ("eo ipso"). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber - wie dargestellt - gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. Das gilt auch für den Abbruch eines solchen Auswahlverfahrens. Der nicht berücksichtigte Bewerber hat keinen Anspruch darauf, die behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhte (wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist).
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2. Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
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a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Hilfsantrag in statthafter Weise anhängig gemacht und angefallen ist. Denn er ist - auch nach Aufforderung des Senats um Klarstellung des mit der gewählten Formulierung Gemeinten - lediglich "für den Fall" gestellt, dass der Senat in der Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens ein erledigendes Ereignis sehen sollte. Damit wird die Anhängigkeit des Hilfsantrags von einem innerprozessualen Umstand abhängig gemacht, nämlich davon, ob der Senat in einer bestimmten Frage eine bestimmte Rechtsansicht vertritt, nicht aber - wie für einen Hilfsantrag erforderlich - von der Erfolglosigkeit des Hauptantrags.
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b) Ungeachtet dessen ist der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig, weil es dem Kläger - aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Hauptantrags - an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt, also an einer subjektiven Rechtsposition, deren Vorliegen auch bei einer Feststellungsklage Prozessvoraussetzung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> m.w.N.); hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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c) Im Übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
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aa) Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse zum einen mit einer Wiederholungsgefahr, nämlich damit, dass die Beklagte bei Bewerbungen um andere dienstliche Verwendungen, bei denen es möglicherweise ebenfalls auf die richtige Erfassung und Bewertung seiner Sprachkenntnisse und dienstlichen Tätigkeiten ankomme, erneut zu seinen Lasten entscheiden könnte, zumal die Beklagte sich keiner Versäumnisse bewusst sei. Damit ist die erforderliche hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht, nicht dargetan (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 41 ff.). Im Übrigen ist es unzutreffend, dass - wie der Kläger behauptet - die Beklagte ihre Versäumnisse abstreitet; im Gegenteil hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung fehlerhaft war.
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bb) Zum anderen begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse mit der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadens- oder Amtshaftungsanspruchs: Er sei gehalten, die Vergütung des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts gegenüber dem Beklagten geltend zu machen; da die Vergütungspauschale über die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehe, sei hierfür ein zusätzliches Amtshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten notwendig.
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Ein Feststellungsinteresse wegen eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs kann indes nicht mit den Kosten des vorliegenden Streitverfahrens selbst begründet werden. Wäre nach Ansicht des Klägers eine Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens eingetreten, hätte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären können, ggf. unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast oder mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Konsequenz hat der Kläger aber nicht gezogen, sondern er hat an seinem Standpunkt festgehalten, dass er einen Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens aufgrund der ersten (aufgehobenen) Stellenausschreibung habe. Der geltend gemachte Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch ist damit offensichtlich nicht gegeben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines Rohrleitungsbündels zwischen dem D. M. und E. , in dem die Beigeladene u.a. Kohlenmonoxid (CO) transportiert. Die insgesamt sechs Leitungen (Nr. 2 bis 7) mit Nennweiten von 100, 150 und 200 gehen von einer Molchstation im D. M. aus, unterqueren bei Stromkilometer 700,4 den Rhein (Düker) und laufen dann linksrheinisch weiter bis zum D. E. . Im Rheindüker sind insgesamt vier weitere Reserveleitungen verlegt worden.
3Mit Bescheid vom 12. Juli 1966 wurde der Firma Farbenfabriken Bayer AG auf Grundlage von §§ 74, 76 LWG NRW vom 22. Mai 1962 eine wasser- und hochwasserrechtliche Genehmigung für die Erstellung eines Rheindükers sowie eines Rohrleitungsbündels im Überschwemmungsgebiet des Rheins erteilt. Die Anlage wurde zwischen 1965 und 1967 errichtet und zunächst für den Transport von Äthylen, Wasserstoff, Butadien, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlendioxid genutzt.
4Die Leitung 3 (NW 150) wurde von 1966 bis 1970 für den Transport von Stickstoff genutzt. Von Februar 1970 bis April 1971 wurde Äthylen transportiert und seit April 1971 Kohlendioxid.
5Am 21. Juni 2000 zeigte die Bayer AG der Bezirksregierung Köln an, dass die Fernleitung 3 in Zukunft nicht mehr dem Transport von Kohlendioxid, sondern von CO dienen solle. Hierzu legte sie eine „Gutachterliche Äußerung“ eines Sachverständigen der Technischen Überwachung der Bayer AG vom 20. Juni 2000 vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Wassergefährdung aufgrund der Eigenschaften von CO ausgeschlossen sei. Aufgrund der technischen Gegebenheiten (NW 150, Länge von 10,5 km, Arbeitsdruck 12 bar) und einem unterstellten 15-minütigen Nachströmen bestehe im Falle eines Austritts von CO eine Gefährdung für den windabwärts gerichteten Sektor in einem Abstand von maximal 150-350 m. Die Gefahr sei als gering einzuschätzen, da die vorherrschende Windrichtung Nord-West, der Verlauf linksrheinisch und in unbebautem Gebiet erfolgt sei.
6Unter dem 6. Juli 2000 forderte die Bezirksregierung Köln eine Ergänzung zur Anzeige in Form einer gutachterlichen Äußerung eines Sachverständigen einer technischen Überwachungsorganisation. Dem kam die Bayer AG unter Vorlage einer „Gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland“ vom 12. Oktober 2000 nach. Das Gutachten kam u.a. zu dem Ergebnis, dass aufgrund von Mängeln im kathodischen Korrosionsschutz im Bereich des Rheindükers eine Untersuchung der Leitung mit einem intelligenten Ultraschall-Molch erforderlich sei.
7Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 teilte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Köln mit, dass keine Bedenken hinsichtlich der Nutzungsänderung beständen. Weiter wurde jedoch auf die noch durchzuführenden Prüfungen verwiesen, die nach der „Gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland“ vom 12. Oktober 2000 vor Inbetriebnahme zu erfolgen hätten.
8Unter dem 20. Dezember 2001 gab der TÜV Rheinland eine Stellungnahme zu Prüfmolchanzeigen der Leitung 3 des Pipelinebündels nach einer Ultraschall-Molchinspektion ab und kam zu Ergebnis, dass sich in der Leitung keine Stellen befänden, die die Sicherheit der Leitung bei Betrieb als CO-Leitung beeinträchtigen würden. Die Restlebensdauer betrage mehr als 39 Jahre.
9Unter dem 20. Dezember 2002 stellte der TÜV Rheinland abschließend fest, dass die Gashochdruckleitung Nr. 3 nach ihrer wesentlichen Änderung den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen entspreche.
10Am 28. Februar 2012 stellte der TÜV Rheinland eine Bescheinigung zur wiederkehrenden Prüfung der Rohrfernleitung aus und stellte Mängel im Bereich der elektrischen Trennung der Mantelrohre fest. Die übrigen Anforderungen seien erfüllt.
11Unter dem 22. Februar 2013 stellte der TÜV Rheinland fest, dass sich bei einer intelligenten Molchung der Leitung Nr. 3 im Jahr 2011 gravierende externe Materialverluste im Randbereich des Rheindükers gezeigt hätten. Die Konstruktion des Rheindükers entspreche nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und weise derartige Mängel auf, dass der Düker durch eine geeignete neue Konstruktion zu ersetzen sei. Der vorhandene kathodische Korrosionsschutz sei wirkungslos und verkehre sich gar ins Gegenteil, so dass dieser abzustellen sei. Dies geschah noch im Februar 2013.
12Mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 stellte der TÜV Rheinland fest, dass für die Leitung 3 im Dükerbereich von einer Restlebensdauer von mindestens 2 Jahren auszugehen sei.
13Unter dem 19. Dezember 2013 gab der TÜV Rheinland eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu Molchinspektionsergebnissen der Leitung 3 ab und kam zu dem Ergebnis, dass sich in der Rohrleitung keine Stellen befänden, die die Sicherheit der Leitung im Betrieb in Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer (Restwanddicke) bzw. Leckagegefahr beeinträchtigen würden. Konkret weise der Dükerbereich eine Restlebensdauer von vier Jahren und die übrigen Stellen von mindestens 10 Jahren auf.
14Bereits am 6. Dezember 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung in einer Lokalzeitung bei der Bezirksregierung Köln die Stilllegung der CO-Pipeline, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Die Pipeline sei bereits über 45 Jahre alt und ursprünglich für den Transport ungefährlichen Kohlendioxids genutzt worden. Für einen Transport von hoch gefährlichem CO sei die Pipeline nicht ausgestattet, so dass die Genehmigung von 2001 rechtswidrig sei.
15Mit Bescheid vom 26. März 2014 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids von 1966 komme nur gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Der Genehmigungsbescheid von 1966 sei rechtmäßig gewesen. Für die Änderung des Transportmediums im Jahr 2001 habe die Beklagte keine Genehmigung bedurft. Gemäß § 5 Abs. 1 und 7 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLTgV) i.V.m. Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL) 521 sei eine wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung lediglich anzuzeigen und zu beschreiben gewesen. Der Anzeige habe weiter eine gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beigefügt werden müssen, aus der hervorgehe, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise der Leitung den Anforderungen des § 3 GasHDrLTgV entspreche. Obwohl die GasHDrLTgV seit 2011 nicht mehr gelte, ändere sich an der rechtlichen Bewertung der Pipeline nichts, da nach der aktuell geltenden Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) ein öffentlich rechtlicher Bestandsschutz für Anlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben wurden, gelte, § 11 RohrFLtgV. Da der Sachverständige des TÜV Rheinland die Pipeline von November 2011 bis Januar 2012 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen habe, ohne Bedenken für den Weiterbetrieb geäußert zu haben, bestehe auch kein Grund, die Anforderungen an den Weiterbetrieb anzupassen. Da keine konkrete Gefährdung bestehe, liege auch keine Gefährdung des öffentlichen Interesses vor, welchem nur durch den Widerruf begegnet werden könne.
16Im März 2014 wurde die bisherige Leitung 3 im Rheindüker auf die Leitung 1a umgeschlossen. Der landverlegte Teil der Leitung 3 wurde weiterhin verwendet. Diese Leitung 3neu wurde im März 2014 insgesamt gemolcht.
17Mit gutachterlicher Stellungnahme zu Molchinspektionsergebnissen in der Leitung 3neu vom 15. April 2014 kam der TÜV Rheinland zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Rheindükers eine Restlebensdauer von 2,8 bis max. 5 Jahren bestehe. Alle übrigen Stellen hätten eine Restlebensdauer von mindestens 17 Jahren. In der Rohrleitung befänden sich keine Stellen, die die Sicherheit der Leitung im Betrieb in Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer (Restwanddicke) bzw. Leckagegefahr beeinträchtigen würden.
18Der Kläger hat am 23. April 2014 Klage erhoben.
19Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, da er bei einem Austritt großer CO-Mengen mit erheblichen Gesundheitsgefahren zu rechnen habe. Dafür wohne er ausreichend nah an der Pipeline.
20Die Klage sei auch begründet, da die genutzte Rohrleitung nicht dem Stand der Technik entspreche, um das hochgifte CO zu transportieren. Daher sei das beklagte Land verpflichtet, einen sofortigen Transportstopp zu verhängen. Die Ergebnisse der Molchungen seien insgesamt in Frage zu stellen, da diese zum Teil 100% von den tatsächlich nachgemessenen Dicken abweichen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der TÜV Rheinland seine Maßstäbe zu Gunsten der Beigeladenen angepasst habe, sobald die gemolchten Ergebnisse die bisherigen Anforderungen nicht mehr erfüllt hätten. Das zuletzt vorgelegte Gutachten von April 2014 betreffe gar nicht die aktuell genutzte Rohrleitung und sei daher unbrauchbar. Die Rohrfernleitung genieße jedenfalls nach § 11 Satz 3 der Beschaffenheitsanordnungen der RohrFltgV keinen Bestandsschutz mehr, da danach Anlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 errichtet und betrieben wurden, bis zum 31. Dezember 2010 hätten zwingend angepasst werden müssen. Die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzes verstoße gegen Teil 1, 7.2.1. der Bekanntmachung der Technischen Regeln für Rohrfernleitungen nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 8. März 2010 (TRFL). Es sei auch keine gleichwertige, alternative Schutzmaßnahme errichtet worden. Die regelmäßige Molchung stelle allein eine Kontrollmaßnahme dar, die jedoch die Korrosion nicht aufhalte.
21Der Kläger beantragt,
22das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2014 zu verpflichten, den Genehmigungsbescheid vom 12. Juli 1966 zum Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zwischen E. und M. insoweit zu widerrufen, als diese Rohrleitung zur Förderung von Kohlenmonoxid benutzt wird.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Es verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die eigene Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennbar sei.
26Die Klage sei auch unbegründet, da keines der Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine konkrete oder abstrakte Gefährdung für Mensch oder Umwelt bestehe. Dass die Leitung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche, sei unerheblich, da insoweit der öffentlich rechtliche Bestandsschutz gemäß §11 RohrFltgV zugunsten der Beigeladenen gelte. Die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzes sei auch durch die aktuell geltenden TRFL gedeckt. Die Abweichungen zwischen tatsächlich gemessener Dicke und Molchergebnis lägen im Rahmen der zulässigen Toleranz.
27Die Beigeladene beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da er sich nicht auf eine drittschützende Anspruchsnorm berufen könne. Er habe bei Klageerhebung 5,7 km von der Pipeline entfernt gewohnt. Aktuell betrage die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Pipeline immer noch 4,2 km, so dass der Kläger nicht mehr als Anwohner gelte. Die Klage sei auch unbegründet, da schwere Nachteile für das Gemeinwohl nicht zu besorgen seien. Die Gutachten seien insoweit eindeutig. Schließlich sei das Ermessen des beklagten Landes auch nicht auf Null reduziert.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist bereits unzulässig.
33Mit der nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Verpflichtungsklage begehrt der Kläger den (teilweisen) Widerruf des Genehmigungsbescheids vom 12. Juli 1966 und in dessen Folge die Stilllegung des Rohrleitungssystems, soweit dieses zum Transport von CO durch die Beigeladene eingesetzt wird.
34Der Kläger ist jedoch in Bezug auf dieses Begehren nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger durch die Ablehnung des Widerrufs in seinen Rechten verletzt ist. Sie liegt mithin nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechten nicht bestehen.
35Vgl. Kopp/Schenke, 21. Auflage, 2015, § 42 Rn. 65 m.w.N.
36So liegen jedoch die Dinge hier. Da der Kläger die Aufhebung eines drittbegünstigenden Verwaltungsaktes – hier der zugunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigung – erreichen möchte, muss er sich im Rahmen seines Verpflichtungsbegehrens auf einen grds. subjektiv-rechtlichen Anspruch berufen können, in dessen drittschützenden Anwendungsbereich der Kläger für die konkrete Situation eingeschlossen ist.
37Der Kläger begehrt in der Sache einen Widerruf des Genehmigungsbescheids nach § 49 VwVfG NRW. Dass sich aus § 49 VwVfG NRW dem Grunde nach ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Verwaltungsaktes ergibt, entspricht einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung.
38Vgl. allein BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 – 11 C 1.96 – Rn. 32 m.w.N.
39Dieser abstrakte Drittschutz genügt jedoch nicht zur Annahme einer Klagebefugnis des Klägers. Vielmehr muss er konkret darlegen, dass er von dem Regelungsinhalt der Genehmigung, die er beseitigt wissen will, individuell und hinreichend betroffen ist. Denn die Anforderungen an die Klagebefugnis im Rahmen eines Widerrufsbegehrens können in der Sache nicht hinter den Anforderungen an die Klagebefugnis im Rahmen eines (mittlerweile nicht mehr verfolgbaren) Anfechtungsbegehrens gegen die Genehmigung zurückbleiben.
40Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 46.
41Dies bedeutet, dass der Kläger vorliegend dann nicht klagebefugt ist, wenn er in einem hypothetischen Anfechtungsverfahren gegen die zu widerrufende Genehmigung ebenfalls nicht klagebefugt wäre. Denn die Verpflichtungsklage soll die Rechtsposition des Klägers nicht besser stellen, als sie wäre, wenn er (noch) gegen die Genehmigung im Anfechtungsprozess vorgehen könnte.
42Im umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff ist in Abgrenzung zum grundstücksbezogenen baurechtlichen Nachbarbegriff anerkannt, dass es nicht auf die Eigentümerstellung des Klägers ankommt, sondern der Schwerpunkt der Abgrenzung im Einwirkungsbereich der betroffenen Anlage liegt. Es kommt mithin darauf an, ob der Kläger von den potentiellen Gesundheitsgefahren der Rohrleitungen der Beigeladenen qualifiziert betroffen ist. Grds. ist dabei zwischen dem Normalbetrieb, der an sich – soweit sind sich die Beteiligten einig – keine Gesundheitsgefährdungen hervorruft, und dem Störbetrieb bzw. der Unglückssituation zu unterscheiden.
43Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, mindestens ansatzweise eine individuelle Gesundheitsgefährdung durch die Anlage zu belegen. Dabei steht die abstrakte Gefährlichkeit von CO für die menschliche Gesundheit außer Zweifel. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich diese abstrakte Gefährlichkeit von CO für den Kläger – selbst bei Annahme eines Unglücks in Form einer Leckage in Form eines Vollbruchs – konkretisieren dürfte.
44Dies ergibt sich bereits aus der klägerseits vorgelegten „Medizinisch-toxikologischen Begründung für die sofortige Stilllegung der CO-Pipeline vom 11. Dezember 2013 von Herrn B“. Dieser beschreibt zwar eindringlich die abstrakte Gefährlichkeit von CO, verweist hinsichtlich einer konkreten Gefährdungslage bei einem Vollbruch auf das TÜV Gutachten zur CO-Pipeline von E. nach L1. vom 6. Juni 2005.
45http://www.ig-erkrath.de/cms/upload/pdf/co-pipeline/co-pipeline-gutachten-rw-tuev-nord-auswirkungen-lecks-und-vollbruch-2005-06-06.pdf.
46Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei der größten Form eines Unglücks in Form eines Vollbruchs und bei ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen die entsprechenden Grenzwerte (AEGL-3 bzw. ERPG-3) bereits bei einer Entfernung von 590 m (13,5 bar) bzw. 740 m (19 bar) unterschritten werden. Die vorliegende Leitung unterscheidet sich bzgl. der Pipeline von E. nach L. darin, dass sie lediglich einen Durchmesser von 150 mm (anstelle von 250 mm) und einen niedrigeren Überdruck im Normalbetrieb von 12 bar aufweist, so dass die ausströmende Menge im vorliegenden Fall sogar geringer sein dürfte. Allein durch den geringeren Durchmesser reduziert sich das Volumen um fast 2/3.
47Diese Gefährdungsanalyse deckt sich auch mit der gutachterlichen Äußerung, die die Beigeladene im Rahmen der Umnutzung der Beklagten im Jahr 2000 vorgelegt hatte. Dort wird unter Annahme einer ungünstigen atmosphärischen Turbulenzsituation ein gefährdeter Sektor von 150 m bis maximal 350 m angenommen.
48Der Kläger selbst wohnt nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu diesem Gefährdungsbereich. Sein Wohnort liegt über 4 km von der Pipeline entfernt, so dass von einer Gesundheitsgefährdung selbst im Falle eines Vollbruchs nicht auszugehen ist. Da sich die vorgelegten Gutachten insoweit nicht widersprechen und auch der übrige Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, eine andere Einschätzung nahezulegen, war auch kein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der unterliegenden Partei aus Billigkeit aufzuerlegen, da sie sich durch Klageabweisungsantrag selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 21. April 2015 zunächst gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 03.12.2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung für Geriatrie mit 60 Betten der St. J. -Krankenhaus T. GmbH, eingelegt mit Schreiben vom 22.01.2015 zum Aktenzeichen der Bezirksregierung 24.03.01.01-1160412, anzuordnen,
4den die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.09.2015 dahingehend umgestellt hat,
5die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 03.12.2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung für Geriatrie mit 60 Betten der St. J. -Krankenhaus T. GmbH, eingelegt mit Schreiben vom 22.01.2015 zum Aktenzeichen der Bezirksregierung 24.03.01.01-1160412, sowie der Anfechtungsklage 21 K 5926/15 gegen diesen Bescheid und den Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 29.07.2015, anzuordnen,
6ist zulässig aber unbegründet.
7I.Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 60 Betten für das Fachgebiet Geriatrie am Krankenhaus der Beigeladenen (St. J. -Krankenhaus) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage sind zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Da ein Dritter – wie die Antragstellerin – nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, kann von einer Verletzung in eigenen Rechten nur ausgegangen werden, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist,
8vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 10.
9Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08 –, juris Rn. 6 und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12, hierzu eingehend Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344, 346 f.
11II.Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, der Klage 21 K 5926/15 entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Abs. 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen muss daher hinter dem Interesse der Antragstellerin, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen.
12Bei summarischer Prüfung stellt sich der Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 2014 hinsichtlich der Ausweisung des Fachgebietes Geriatrie mit 60 Betten zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen – jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt ist ‑ als rechtmäßig dar.
13Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen und können vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG),
14vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 134/79 –, juris Rn. 43, 48, Urteil vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25/84 –, juris Rn. 46 f. und Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 57 f.
15Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen:
16Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Ermessensspielraum zu,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 60 f.
18Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen oder geplanten Betten den tatsächlich vorhandenen Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG),
19vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 18 ff.
20Vorliegend geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl das Krankenhaus der Antragstellerin als auch das der Beigeladenen den aus § 1 Abs. 1 KHG abzuleitenden Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Diese Annahme lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere werden solche von der Antragsgegnerin nicht substantiiert aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
21Zwar ist die Antragstellerin der Auffassung, der Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen sei deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Antragsgegner den festgelegten Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 (VG 4) ermittelt habe. Auch für die Kammer ist nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und auf Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vollständig nachvollziehbar, wie der Antragsgegner den Bedarf ermittelt hat, insbesondere werden genaue Berechnungen oder eine Berechnungsformel weder im Antragsverfahren noch im Verwaltungsverfahren niedergelegt. Der Antragsgegner referiert lediglich zur Bedarfsermittlung (vgl. Schriftsatz vom 07.05.2015, Gerichtsakte Bl. 25):
22„Die Zahl der zu verteilenden geriatrischen Betten im Versorgungsgebiet 4 ist durch die Planzahlen für den Regierungsbezirk und die darauf basierende Regionalisierung nach Pflegetagen begrenzt. Da im Kreis W. bisher keine ausgewiesene Fachabteilung für Geriatrie existiert, d.h. für die Berechnung keine Pflegetage zur Verfügung standen, kann hieraus aber logischerweise nicht auf den tatsächlichen Bedarf im Kreis W. geschlossen werden. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Regionalisierung einen Abbau von geriatrischen Betten von 257 auf 211 vorsieht. Daher wurde zur Bestimmung und Verteilung der notwendigen Betten die Bemessung anhand der Hill-Burton-Formel hilfsweise herangezogen. Das Überschreiten der Regionalisierungsvorgabe (für das Versorgungsgebiet 4 sind maximal 211 Betten vorgesehen) geht aber zulasten anderer Versorgungsgebiete und kann daher nur in Grenzen akzeptiert werden. Unter der Annahme, dass aus dem Nordkreis W. Patienten auch in Fachabteilung im Versorgungsgebiet 3 versorgt werden (der Vergleich der Bedarfsberechnungen anhand Hill-Burton und Regionalisierung legt dies nahe), wurden zulasten des Versorgungsgebiet 3 die Vorgaben der Regionalisierung für das Versorgungsgebiet überschritten. Die Ausweisung aller über die Hill-Burton-Formel für das Versorgungsgebiet 4 berechneten Betten kommt aus o.g. Gründen aber nicht in Betracht.“
23Die vom Antragsgegner festgelegte Planbettenzahl für das Versorgungsgebiet 4 und für den Kreis W. ist trotz Versuchs der Nachvollziehbarmachung nicht selbsterklärend. Der Antragsgegner stellt selbst zunächst dar, nach der Hill-Burton-Formel komme man zu einer höheren Planbettenzahl. Die dann bestimmte Zahl erscheint jedenfalls nach jetziger Sach- und Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren willkürlich.
24Dieser Umstand führt gleichwohl nicht zum Erfolg des Antrags. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bedarfsermittlung fehlerhaft sein sollte, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Abwehranspruch der Antragstellerin gegen die Begünstigung der Beigeladenen, der im Folgenden ein Obsiegen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren bzw. der Klage in der Hauptsache ‑ Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen ‑ hinreichend wahrscheinlich macht.
25Vgl. dazu: Rennert, a.a.O., S. 344 ff.
26Es kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, inwieweit ein solcher Fehler möglicherweise zur Rechtswidrigkeit des den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheides führt. Diese Frage wird Gegenstand des Verfahrens 21 K 480/15 sein, in dem die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung hinsichtlich ihres Aufnahmeantrags begehrt.
27Ein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen den die Beigeladene begünstigenden Feststellungsbescheid dürfte deshalb zu verneinen sein, weil auch bei Annahme einer fehlerhaften Bedarfsanalyse keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erkennbar ist. Soweit die Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses und damit denklogisch eine vorgelagerte fehlerfreie Bedarfsanalyse,
28so bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 51,
29erfordert, hat dies keinen drittschützenden Charakter. Die Anforderung, nur solche Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufzunehmen, für deren Leistungsangebot ein entsprechender Bedarf besteht, dient zwar der wirtschaftlichen Sicherstellung der Krankenhäuser durch Vermeidung einer Überversorgung. Dies verfolgt jedoch allein den Zweck, die außerordentlich hoch einzuschätzenden Gemeinwohlbelange der bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung und der sozial tragbaren Krankenhauskosten zu gewährleisten,
30vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 ‑, BVerfGE 82, 209 = juris Rn. 82;VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 51.
31Hierbei handelt es sich um rein öffentliche Interessen; die wirtschaftliche Sicherstellung der Krankenhäuser ist lediglich „Mittel zum Zweck“ und erfolgt nicht im Interesse der Krankenhäuser. Ein subjektiv öffentliches Recht der Krankenhäuser auf Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz soll hierdurch nicht begründet werden,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 29 ff, insbesondere Rn. 32.
33In der Rechtsprechung ist demzufolge bislang lediglich anerkannt, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Hinblick auf die dort geregelten Maßstäbe zur Auswahlentscheidung – namentlich die hierfür erforderliche Ermessensentscheidung – drittschützenden Charakter hat,
34vgl. BVerwG, Urteil 25. September 2008 – 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 16, wonach es sich bei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG um eine drittschützende Norm handelt, soweit diese Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, so auch OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 – 13 A 2071/09 ‑.
35Ob der Bedarfsanalyse ausnahmsweise drittschützender Charakter zukommen kann, wenn sich eine fehlerhafte Bedarfsanalyse erkennbar auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat, kann hier offen bleiben. Vorliegend sind derartige Auswirkungen auf die Ermessensentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, inwiefern ihr Angebot auf Grund einer fehlerhaften Bedarfsanalyse vorrangig vor dem Angebot der Beigeladenen auszuwählen sein soll. Sofern eine mit anderen Parametern ermittelte Bedarfsanalyse hier zu einem höheren oder niedrigeren Bedarf führen würde, würde sich dies nach vorläufiger Auffassung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Kriterien und das Ergebnis der Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach nicht auswirken. Der Antragsgegner hat nicht in Frage gestellt, dass für die von der Antragstellerin angebotenen Planbetten ein Bedarf besteht. Er ist lediglich in seiner Auswahlentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Krankenhaus der Beigeladenen zur Deckung dieses anerkannten Bedarfs besser eignet als das Krankenhaus der Antragstellerin. Da die von dem Antragsgegner hierfür maßgeblich herangezogenen Kriterien (Multiprofessionelles Team, Struktur des geriatrischen Versorgungsverbundes und Wohnortnähe) allesamt qualitativer Natur sind, hat die Quantität der auszuweisenden Betten – und damit auch die Bedarfsanalyse – in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle gespielt.
36Auswirkungen einer fehlerhaften Bedarfsanalyse dürften auf die Auswahlentscheidung nicht bestehen, weil eine Auswahl zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht notwendig schien, da diese nicht um denselben Bedarf konkurrieren. Das Einzugsgebiet, in dem die Antragstellerin geriatrische Versorgung anbieten möchte, deckt sich allenfalls am Rande mit dem Versorgungsbereich, für den zu Gunsten der Beigeladenen 60 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Das Krankenhaus der Beigeladenen soll im Schwerpunkt den nördlichen und westlichen Kreis W. versorgen. Darauf beruft sich der Antragsgegner ausdrücklich,
37vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2014, S. 15/17, Bl. 134 des Verwaltungsvorgangs.
38Demgegenüber soll sich das Einzugsgebiet des Krankenhauses der Antragstellerin schon nach ihren eigenen Angaben vornehmlich über den südöstlichen und östlichen Kreis W. erstrecken, insbesondere die Stadt X. sowie den nördlichen S. -Kreises O. umfassen. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, inwieweit eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen hier überhaupt erforderlich war mit der Folge, dass selbst Fehler in der Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen dürften. Soweit sie vorträgt, dass der Bedarf im Kreis W. nur für den nördlichen und westlichen Kreis W. und demzufolge insgesamt zu niedrig festgesetzt worden sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin im Falle eines tatsächlich höheren Bedarfes einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan haben könnte, führt dies lediglich zur Rechtswidrigkeit des ihren eigenen Antrag ablehnenden Bescheides, nicht hingegen zu einem Abwehranspruch gegen die Begünstigung der Beigeladenen. Soweit eine unter diesen Voraussetzungen notwendig erscheinende Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dritten Krankenhäusern, denen die Versorgung des östlichen Kreises W. , insbesondere der Stadt X. , übertragen wurden hier möglicherweise unterblieben sein sollte, hätte ein solcher Fehler keine Auswirkungen auf die hier relevante Auswahlentscheidung und führt daher nicht zum Erfolg des Antrags.
39Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegende Ermessensentscheidung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) begegnet sonst keinen rechtlichen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
40Wesentlich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf die hier maßgebliche Versorgung des östlichen und nördlichen Kreises W. war ausweislich der Begründung in dem den Antrag der Antragstellerin ablehnenden Bescheid vom 17. Dezember 2014 das Kriterium der Wohnortnähe. Das Krankenhaus der Beigeladenen liege mittig im Kreis W. . Auch für die Bevölkerung in den nördlichen und westlichen kreisangehörigen Gemeinden sei damit eine Fachabteilung Geriatrie sehr gut erreichbar. Die Wege für diesen Personenkreis zum Krankenhaus der Antragstellerin wären dagegen gleich lang oder deutlich länger als zum Krankenhaus der Beigeladenen. Die wohnortnahe Versorgung des betroffenen Personenkreises durch das Krankenhaus der Beigeladenen sei daher insgesamt vorteilhafter.
41Soweit der Antragsgegner dem Kriterium der Wohnortnähe entscheidende Bedeutung beigemessen hat, weil sich nach Auswertung der übrigen Kriterien in der Gesamtschau ergeben habe, dass beide Krankenhäuser zur Versorgung geriatrischer Patienten gleich gut geeignet seien, ist nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich, dass diese planerischen Erwägungen ermessensfehlerhaft sein könnten. Das Kriterium der Wohnortnähe bzw. ortsnahen Versorgung ist, wie sich aus den §§ 1 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW ergibt, ein wesentliches Kriterium der Krankenhausplanung und damit ein zulässiges Auswahlkriterium. Dass der Antragsgegner der Wohnortnähe gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung eine besondere Bedeutung beimisst, ist sachgerecht und wird zudem im Krankenhausplan ausdrücklich betont,
42vgl. Krankenhausplan 2015, S. 39; im Ergebnis so bereits VG Düsseldorf , Beschluss vom 28. Mai 2015 ‑ 13 L 429/15 ‑.
43Da es im Kreis W. bislang keine geriatrische Fachabteilung gab, erscheint es nicht fernliegend, dass sich mit der Aufnahme von 60 Planbetten im Krankenhaus der Beigeladenen in den Krankenhausplan die Versorgungssituation für die Einwohner des Kreises W. , insbesondere der nördlich und westlich gelegenen Gemeinden, verbessern wird.
44Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und die Beigeladene als „gleich geeignet“ qualifiziert, was keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. In ihrer Antragsbegründung heißt es hierzu ausdrücklich:
45„Insgesamt ist also festzustellen, dass die Versorgung geriatrischer Patienten in dem Krankenhaus O1. „N. “ mindestens auf dem Niveau gewährleistet werden kann, wie dies in dem St. J. -Krankenhaus in W. -T. der Fall ist.“ (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte).
46Soweit sie später doch vorträgt, sie sei besser geeignet, weil ihr Konzept eine bessere Arzt/Patienten-Quote vorsehe, als das Konzept der Beigeladenen, greift dieser Einwand nicht durch. Von der Antragstellerin wird nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die von der Beigeladenen vorgesehene Arzt/Patienten-Quote so gering ist, dass sie deren Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Fachabteilung Geriatrie in Frage stellt. Dass der Antragsgegner dieses Qualitätsmerkmal unter anderen Merkmalen geringer gewichtet hat als die Gesamtschau der Merkmale „Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams“, „Struktur des geplanten geriatrischen Versorgungsverbundes“ und „Wohnortnähe“ liegt innerhalb seines Ermessensspielraums und stellt keinen Ermessensfehler dar.
47Auch ihr Einwand, es bestünden Zweifel an der behaupteten Personalsituation, insbesondere weil die im Antrag genannten Ärzte teilweise nicht auf der Webseite der Beigeladenen geführt würden, führt nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist das Konzept eines jeweiligen Bewerbers, so wie es zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung präsentiert wird. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob und wie das Konzept zu diesem Zeitpunkt bereits gelebt wird. Die positive Wertung bereits vorhandener Strukturen wäre ein unzulässiges Auswahlkriterium, denn vorhandenen Plankrankenhäusern kommt kein gesetzlicher Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zu. Vielmehr verstieße es gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 GG, wenn ein Neuzugang unter Hinweis auf ein bereits bestehendes Versorgungsangebot verhindert würde. Das genannte Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 ‑, juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 ‑, juris Rn. 19 ff.
49Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan aufgenommen wurde, den ihm erteilten Versorgungsauftrag tatsächlich nicht (umfassend) erfüllt, bietet dies möglicherweise Anlass für ein Einschreiten der Behörde. Es führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Im Übrigen gibt es zum derzeitigen Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür ‑ und solche werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen ‑, dass es der Beigeladenen schon zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unmöglich sein wird, ihr personales Konzept durchzusetzen.
50Nach alledem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für die Antragstellerin aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben,
51vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 40 m.w.N.
52Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen. Soweit sie geltend macht, es würden vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Aufbau einer geriatrischen Fachabteilung am Krankenhaus der Beigeladenen im Fall eines Erfolgs des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren praktisch nicht rückgängig gemacht werden könne, benennt sie lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die ‑ wenn sie zuträfen ‑ in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären.
53Vgl. zur Frage der Beseitigung einer „Überversorgung“ von Planbetten als Folgeentscheidung: Rennert, a.a.O., S. 346, 347.
54Im Ergebnis gilt das Gleiche für das Vorbringen der Antragstellerin, es bestehe die Gefahr, dass bei einer Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheides öffentliche Fördermittel für Investitionskosten gemäß § 17 KHGG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 KHG bewilligt und entsprechend verwendet würden und es zu einer Fehlinvestition käme, wenn die Beigeladene nachträglich aus dem Krankenhausplan herausgenommen würde. Auch hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Folge des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges, die in der Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Nebenbei bemerkt ist zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin überhaupt mit Erfolg auf eine Fehlinvestition öffentlicher Mittel berufen kann, denn die Vermeidung von Fehlinvestitionen öffentlicher Mittel dürfte ein rein öffentliches Interesse darstellen und nicht den Schutz des Einzelnen bezwecken.
55III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat (Bl. 33 der Gerichtsakte) und sich daher dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen.
56Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um ‑ wie hier ‑ eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 44 ff.
58Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.