Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - 7 K 2449/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Beigeladene ist Trägerin der F. T. . C. in T1. , eines Plankrankenhauses gemäß § 108 Nr. 2 SGB V. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 forderte die Beigeladene die Landesverbände der Krankenkassen und den Verband der Ersatzkassen in Nordrhein zur Aufnahme eines Regionalen Planungskonzepts für die F. T. . C. auf. Beantragt wurde eine Anhebung der internistischen Planbetten von 49 auf 60 und der chirurgischen Planbetten von 16 auf 40. Zur Begründung führte die Beigeladene aus, Anlass des Antrags sei die erfreuliche Belegungsentwicklung der Klinik, die sie seit Übernahme durch die B. -Gruppe im September 2010 habe verzeichnen können. Bekanntlich habe die F. T. . C. in dem Zeitraum davor Belegungs- und wirtschaftliche Probleme gehabt, die letztlich auch zu einer Anpassung der Planbetten von 135 auf 75 im Jahre 2009 geführt hätten. Der Antrag stelle vor diesem Hintergrund eine (annähernde) Wiederherstellung des status quo ante dar und nicht etwa den Aufbau neuer Kapazitäten in der Region.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 lehnten die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Nordrhein die Aufnahme von Verhandlungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Krankenhausplan 2015 nach der in Kürze stattfindenden Beratung im Landtagsausschuss in Kraft treten werde. In diesem Zusammenhang blieben die Regionalisierungsberechnungen und weitere quantitative Kriterien abzuwarten. Der quantitative Planungsrahmen für Nordrhein-Westfalen (Basis Planbetten 2010) sehe bereits nach Auswertung des Kapitels 5.2 des Entwurfs des Krankenhausplans 2015 einen Abbau von ca. 5.200 Betten in der Chirurgie und von ca. 1.800 Betten in der Inneren Medizin vor. Darüber hinaus sei es Zielvorstellung des Landes, die Neuaufstellung des Krankenhausplans an Qualitätsvorgaben auszurichten.
4Ungeachtet dessen teilte die Beigeladene der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 23. April 2013 mit, dass der Antrag auf Planbettenerhöhung weiterverfolgt werde. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Gemäß Planfeststellungsbescheid vom 2. Februar 2009 sei das Bettensoll von 135 Betten auf 75 Betten reduziert worden. Seither verzeichne die F. eine Belegungsentwicklung, die einen deutlich höheren Bettenbedarf zeige. Die Reduktion der Bettenzahl im Jahre 2009 sei im Rahmen des Sonderprogramms "Krankenhausportal" vorgenommen worden. Ziel sei es gewesen, dass die Klinik aufgrund einer Kooperation mit dem Medizinischen Zentrum der Städteregion Aachen die Versorgung ihres Einzugsgebietes mit deutlich reduzierter stationärer Kapazität sicherstelle. Dabei sei angenommen worden, dass für dieses Versorgungskonzept am Standort der F. eine Anzahl von 75 vollstationären Betten ausreiche. Nach Realisierung des Konzepts habe sich jedoch gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Die Versorgung der Patienten des Einzugsgebietes der F. sei trotz diverser Kooperationen mit den umliegenden Krankenhäusern der T2. B1. in dem in 2009 geplanten Rahmen von 75 Planbetten nicht möglich. Dem Schreiben war eine detaillierte Übersicht zur Entwicklung der Belegungskennzahlen seit 2008 bis zum 1. Quartal 2013 beigefügt.
5Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 bat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) die Bezirksregierung L. um einen detaillierten Bericht zur Bedarfssituation und Leistungsfähigkeit der F. T. . C. . Bei den Leistungsdaten zur Chirurgie aus dem Jahr 2011 würden u.a. 242 Unterbindungen und Stripping von Venen mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 1,7 Tagen aufgeführt. Es dürfte sich in vielen Fällen um Eingriffe handeln, bei denen eine ambulante Behandlung möglich sei. Ferner seien 132 Revisionen oder Ersatz des Hüftgelenks ohne komplizierende Diagnose und 142 Implantationen einer bikondylären Endoprothese erbracht worden. Die Zuordnung beider Leistungen zum Spektrum der allgemeinen Chirurgie sei fraglich.
6Die Beigeladene führt hierzu mit Schreiben vom 25. Juni 2013 aus, aufgrund der starken Spezialisierung und der fachlichen Expertise ihres Zentrums für Venen und Haut erhielten sie sehr viele Zuweisungen von niedergelassenen Dermatologen und Phlebologen, die selbst in ihren Praxen ambulante Eingriffe durchführten. Von diesen Praxen erhielten sie somit überwiegend Zuweisungen von komplexeren Fällen (vor allem Rezidivbefunde oder Patienten mit Komorbiditäten), die in der Praxis nicht ambulant versorgt werden könnten und die eine klare Indikation für einen stationär durchgeführten Eingriff hätten. Die Indikationsstellung werde bei allen Patienten standardisiert gemäß der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Phlebologen durchgeführt. Die Spezialisierung und der gute Ruf ihres Zentrums für Venen und Haut führten auch dazu, dass sie für venenchirurgische Eingriffe ein überregionales Einzugsgebiet hätten. Die absolute Zahl an stationären Operationen müsse demnach nicht nur mit den Einwohnern der Nordeifel ins Verhältnis gesetzt werden. Die Notwendigkeit stationär durchgeführter Eingriffe in der Venenchirurgie werde auch fallbezogen seitens der Kostenträger über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) angefragt und kontrolliert. Sie hätten hier eine sehr geringe Kürzungs- und Prüfquote. Die operative Dermatologie habe sich im Lauf der Zeit entwickelt. Herr Dr. S. , Facharzt für Dermatologie, habe bereits etwa 4.000 Eingriffe am Hautorgan durchgeführt, speziell in der Tumorchirurgie.
7Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 berichtete die Bezirksregierung dem MGEPA, die F. sei bedarfsgerecht und notwendig. Die Entfernung zu anderen Krankenhäusern betrage über 20 km (T. . B2. -Krankenhaus T3. : 21,6 km, C1. -Krankenhaus T4. : 25,9 km). Aufgrund der Topographie der Eifel seien die Fahrtzeiten deutlich höher als in anderen Gegenden. Die Leistungsfähigkeit der Klinik sei durch die starke Zunahme der Behandlungsfälle seit Übernahme der Klinik durch die B. -Gruppe bewiesen. Die Fallzahlerhöhung sei durch eine Qualitätssteigerung erreicht worden und habe dazu geführt, dass die 75 Betten mehr als ausgelastet seien und die Klinik das vorgelegte regionale Planungskonzept initiiert habe. Die B. -Gruppe habe mehrere hochqualifizierte Ärzte angeworben. Insgesamt beschäftige die Klinik jetzt in dem Zentrum für orthopädische Chirurgie u.a. fünf Fachärzte für Orthopädie und/oder Unfallchirurgie. Auch in den anderen Abteilungen seien mehrere Fachärzte tätig. Damit sei das zentrale Merkmal personeller Strukturqualität, der Facharztstandard, in jeder Abteilung erfüllt. Die AOK habe das Zentrum für orthopädische Chirurgie kürzlich ausgezeichnet. Nach eigener Aussage gehöre die F. im Bereich Hüftendoprothetik zu den besten 20 % im Bundesgebiet. Die Frage, ob die Hüft- und Knieendoprothetik zum Versorgungsgebiet der allgemeinen Chirurgie gehöre, werde seit einigen Jahren bei den Budgetverhandlungen kontrovers diskutiert. Nach dem Erlass vom 29. Dezember 2008 - III B2 (C3) 5751 - Entgelte) seien Leistungen im gesamten Gebiet als vom Versorgungsauftrag erfasst und damit als genehmigungsfähig anzusehen. Auch in diversen Schiedsstellenverfahren, u.a. im Oktober 2012 für das Evangelische Krankenhaus L. -L1. , sei ähnlich geurteilt worden. Mithin müsse man feststellen, dass Hüft- und Knieendoprothetik zum Versorgungsauftrag der allgemeinen Chirurgie gehörten, wenn die Strukturqualität – wie in der F. – gegeben sei. Bezüglich der operativen Dermatologie sei zu sagen, dass ein Teil der in der Anlage aufgeführten Diagnosen und Prozeduren im Grenzgebiet zwischen Chirurgie und Dermatologie liege. Da in der Weiterbildungsordnung für die Chirurgie auch die Deckung von Haut- und Weichteildefekten erwähnt sei, könne man die angegebenen Operationen akzeptieren, zumal da auch Dermatologen in Abteilung seien und die Strukturqualität insoweit in Ordnung sei.
8Mit Schreiben vom 03. Dezember 2013 teilte das beklagte Land u.a. den Klägern mit, dass es den Antrag der Beigeladenen auf Erhöhung der Bettenzahl in der Chirurgie befürworte, da der Mehrbedarf der F. für die Grundversorgung in der Region unverzichtbar sei. Die Auslastung der Inneren Medizin und der Chirurgie im Jahre 2011 mit 85,3% rechtfertige eine Anhebung der Bettenzahl. In Anpassung an den Bedarf votiere es für die Anhebung in der Inneren Medizin um 6 auf 55 Betten, in der Chirurgie um 24 auf 40 Betten. Im Rahmen des regionalen Planungskonzepts nach Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 habe eine weitere Bedarfsprüfung zu erfolgen.
9Mit Feststellungsbescheid vom 06. März 2014 (I 251 ff.) wurde festgestellt, dass die F. T. . C. mit 40 Soll-Betten im Bereich Chirurgie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Nach Anzeige der Umsetzung der Vorgaben zum Betten-Soll mit Schreiben vom 07. April 2014 und ergänzender E-Mail vom 10. April 2014 erging unter dem 29. April 2014 ein erneuter Feststellungsbescheid mit dem oben beschriebenen Inhalt (I 290 ff.).
10Den gegen den Feststellungsbescheid vom 06. März 2014 gerichteten Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2014 wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Chirurgie weit überwiegend weniger Betten für die Versorgung von Patienten in den Krankenhäusern der Kläger benötigt würden. Von zehn Krankenhäusern lasse sich nur in einem Krankenhaus in den vergangenen Jahren ein kontinuierlich höherer Bettenbedarf als dem Krankenhaus zugewiesenen chirurgischen Betten ausmachen. Die F. habe bereits seit 2010 einen höheren und mit den Jahren weiter ansteigenden Bettenbedarf gehabt, so dass es bedarfsgerecht gewesen sei, der Klinik wieder mehr Betten zuzuweisen, wobei die jetzige gesamte Bettenzahl unter der ursprünglichen von 2008 liege. Zudem habe im Verfahren nachgewiesen werden können, dass die Notfallaufnahmen von 2.331 (2008) auf 2.726 (2013) zugenommen hätten. Dies habe im Jahre 2013 einer Quote von 40 % entsprochen. Die Patienten seien überwiegend aus der Region gekommen. Aus dem Vorgenannten ergebe sich, dass das vom vorherigen Träger geplante Portalklinik-Konzept mit dem Medizinischen Zentrum der T2. B1. offenbar nicht das beabsichtigte Ergebnis erbracht habe. Möglicherweise habe die Entfernung zwischen beiden Krankenhäusern die Umsetzung des Portalklinik-Konzepts behindert. Da die F. aufgrund ihrer Lage für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung notwendig und die Erhöhung der Betten für den auskömmlichen Bettenbedarf nachweislich erforderlich sei, habe das Land zeitnah eine Entscheidung treffen müssen, ohne der Neuaufstellung des Krankenhausplans NRW 2015 vorzugreifen. Auch wenn dargelegt werde, dass die übrigen Krankenhäuser den chirurgischen Bettenbedarf decken könnten, sei festzustellen, dass dies in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht oder nur unzureichend erfolgt sei.
11Über den Widerspruch der Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 29. April 2014 mit Schreiben vom 08. April 2015 ist noch nicht entschieden.
12Die Kläger haben am 17. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie machen geltend:
13 Sie seien klagebefugt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 - 3 C 35.08 - sei nicht einschlägig. Die Ausgangskonstellation sei eine andere gewesen, da es um die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gegangen sei. Dagegen seien sowohl die Kläger als auch die Beigeladene bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, seien also bereits am Markt tätig. In diesen Wettbewerb greife die Bezirksregierung ein, indem sie einem der Konkurrenten weitere Betten zuweise.
14 Ihnen könne nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst keinen Antrag auf zusätzliche Bettenausweisungen gestellt hätten. Da das beklagte Land von einer grundsätzlich bestehenden Überversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet ausgehe, wären solche Anträge nicht sachgerecht gewesen.
15 Im gesamten Versorgungsgebiet bestehe in den Bereichen Chirurgie und Innere Medizin kein Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Betten. Tatsächlich bestätigten die Verwaltungsvorgänge die Befürchtung, dass im Rahmen des NRW-Krankenhausplans 2015 Bettenreduzierungen erfolgen würden. Infolge der Aufstockung der Betten der F. T. . C. werde es also zwangsläufig zu einer Reduzierung von Planbetten in den beiden fraglichen Disziplinen kommen. Da sie, die Kläger, Träger von Krankenhäusern im selben Versorgungsgebiet seien, müssten sie damit rechnen, dass die Reduzierung auch die für ihre Krankenhäuser ausgewiesenen Betten betreffe. In einer solchen Konstellation könne von einer Auswahlentscheidung nicht abgesehen werden. Das gelte erst recht, wenn im Vorfeld der für die vorzeitige Ausweisung weiterer Planbetten genannte Grund, dass anderenfalls ein wirtschaftlicher Betrieb der F. T. . C. nicht möglich sei, ohne eigene Prüfung lediglich auf Aussagen des Krankenhausträgers gestützt werde. Für eine existenzbedrohende Lage des Krankenhauses sei aber nichts ersichtlich. Bereits in der vorliegenden Auswahlentscheidung liege eine Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger. Sie könnten nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Entscheidungen des beklagten Landes über Bettenreduzierungen im Rahmen der Aufstellung des NRW-Krankenhausplans 2015 abzuwarten. Denn bei der dann zu treffenden Auswahlentscheidung müsse das beklagte Land die dann gegebene Sachlage zu Grunde legen und die Veränderungen, die sich durch die vorzeitige Erhöhung der Planbetten an der F. T. . C. ergeben hätten, in ihre Entscheidung einbeziehen. Durch den Feststellungsbescheid würden u.a. Investitionen in den Ausbau der F. T. . C. ermöglicht. Damit entfalte der Feststellungsbescheid de facto Vorwirkungen in Bezug spätere Entscheidungen zum Nachteil der Kläger. Sie würden mindestens faktisch in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verletzt.
16 Die Entscheidung beruhe nicht auf einer hinreichenden Bedarfsermittlung. Sie habe sich erkennbar wesentlich an einer Betrachtung der Versorgungssituation durch die Eifelklink T. . C. selbst orientiert. Die Bezirksregierung lasse unberücksichtigt, dass die starke Zunahme der Fallzahlen der Klinik darauf beruhe, dass es ihr gelungen sei, in erheblichem Umfang Einweisungen aus benachbarten Regionen zu akquirieren. Auch übersehe die Bezirksregierung, dass sie selbst von einer Überversorgung im relevanten Versorgungsgebiet ausgehe und eventuell rückläufige Auslastungszahlen auf eine allgemeine Entwicklung zurückzuführen seien.
17 Die benachbarten Krankenhäuser der Kläger seien in der Lage, die Leistungen mindestens mit gleicher Qualität und in größerer Nähe zum Wohnort der Patienten zu erbringen. Gegenteilige Feststellungen habe die Bezirksregierung nicht getroffen. Der Ausbau der Abteilungen in T1. sei daher mit dem unwirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel verbunden. Um dies zu vermeiden, wäre es unter anderem geboten gewesen, in die Bedarfsprognose Informationen über die Wohnorte der Patienten einzubeziehen. Dies sei aber nicht geschehen.
18Die Kläger beantragen,
19den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 06. März 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 sowie den Feststellungsbescheid vom 29. April 2014 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden die Anzahl der Planbetten im Fachbereich Chirurgie für die F. T. . C. von 16 auf 40 Betten erhöht worden ist.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Es führt aus:
23 Da der Krankenhausträger aufgrund der S2-Statistik und anderer Daten glaubhaft habe nachweisen können, dass die Belegung in der Chirurgie seit der Übernahme kontinuierlich angestiegen sei und Ende 2012 bei 200% gelegen habe, sei die Bettenzahl in der Chirurgie in der beantragten Höhe und konsekutiv in der Intensivpflege von 3 auf 6 Betten angehoben worden. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass in den Vorjahren die Existenz des Krankenhauses gefährdet gewesen sei, da es jährlich Verluste in Millionenhöhe eingefahren habe. Da das Land NRW die F. T. . C. aufgrund seiner Lage als unverzichtbar für die Versorgung der Bevölkerung einstufe, seien große Anstrengungen unternommen worden, das Krankenhaus zu erhalten. Im Jahre 2009 sei die Bettenzahl im Rahmen der geplanten Umwandlung in eine sog. Portalklinik drastisch reduziert worden, u.a. in der Chirurgie von 40 auf 16 Betten. Das Portalklinik-Konzept sei indes nicht aufgegangen. Nach der Übernahme der Klinik durch die B. -Gruppe in 2010 sei zum einen die Grund- und Regelversorgung weiter ausgebaut worden, zum anderen seien zwei Behandlungsschwerpunkte "Orthopädische Chirurgie" und "Venen und Haut" aufgebaut worden. Sie hätten die Klinik bekanntgemacht und zu einer deutlichen Erhöhung der Fallzahlen geführt. Da die Kostenträger im Rahmen der Budgetverhandlungen angekündigt hätten, über 100% liegende Auslastungen nicht zu vereinbaren, sei es unumgänglich gewesen, die nachgewiesene Überbelegung durch eine Anhebung der Bettenzahl in der Chirurgie zu korrigieren. Eine Auswahlentscheidung sei nicht zu treffen gewesen, da kein anderes Krankenhaus die Zuweisung weiterer Betten beantragt habe. Der Überhang an chirurgischen Betten in anderen Krankenhäusern habe der Entscheidung ebenfalls nicht entgegengestanden, weil der regionale Bedarf in der F. nachgewiesen und nicht durch andere Häuser gedeckt worden sei. Die Korrektur habe sich nicht auf die anstehende Planungsrunde verschieben lassen, da die Auswirkungen auf die Budgetverhandlungen akut zum Tragen gekommen seien.
24 Es sei richtig, dass es zu Bettenanpassungen in der Chirurgie und der Inneren Medizin in der T2. B1. kommen werde. Hierbei würden dann aktuelle Belegungszahlen zugrundegelegt. Insgesamt gebe es aktuell 1.240 chirurgische Betten im Soll in der T2. B1. , von denen etwa 75 Betten nicht aufgestellt seien. Der berechnete Zielwert für 2015 liege bei 947 Betten, wobei dieser Wert durch aktuelle Belegungsentwicklungen sicherlich modifiziert werde. Einen tatsächlichen Bettenabbau werde es nur dort geben, wo die Betten nicht benötigt würden.
25 Die mit Schreiben vom 12. Februar 2014 vorgelegte Einzugsgebietestatistik für die Gelenkchirurgie 2013 belege, dass die weitaus meisten Patienten aus T1. selbst oder den umliegenden Gemeinden kämen. Der Vorwurf eines unwirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel sei nicht nachzuvollziehen.
26Die Beigeladene beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie führt aus:
29 Die Klage sei unzulässig, da die Kläger nicht klagebefugt seien. Zwar sei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Norm, soweit sie Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstelle. Es sei einer Auswahl immanent, dass sie den Ausgewählten begünstige und als Kehrseite den unterlegenen Konkurrenten zurückweise. Indes liege nicht jeder krankenhausplanerischen Entscheidung, sei es über die Aufnahme in den Krankenhausplan, sei es über die Bettenerhöhung, eine Auswahlentscheidung zu Grunde. Daran fehle es, wenn nur einer der in einem Versorgungsgebiet angesiedelten Krankenhausträger die Planaufnahme oder eine Bettenerhöhung beantragt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.08 - entschieden, dass eine gegen den Aufnahmebescheid zu Gunsten eines Konkurrenten gerichtete Anfechtungsklage mit Blick auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nur zulässig sei, wenn der Kläger für sich selbst die Aufnahme den Krankenhausplan erstrebe. Sei das Krankenhaus schon in den Krankenhausplan aufgenommen und stelle es auch keinen weiteren Antrag, laufe die Anfechtungsklage gegen den begünstigenden Bescheid des Konkurrenten auf vorbeugenden Rechtsschutz hinaus, der im System der VwGO nicht anerkannt sei. In einem solchen Fall sei es dem Konkurrenten zuzumuten abzuwarten, ob in seinem eigenen Haus tatsächlich Bettenreduzierungen vorgenommen würden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Plan zu einer Überversorgung führen könne. Denn das Krankenhausfinanzierungsgesetz schütze nicht vor Wettbewerb. Hier habe die Bezirksregierung L. keine Auswahlentscheidung getroffen. Dies habe sie auch nicht tun müssen, da keines der anderen Krankenhäuser die Planaufnahme bzw. eine Bettenerhöhung beantragt habe. Allenfalls habe die Bezirksregierung unverbindliche Auswahlüberlegungen angestellt, indem sie darauf hingewiesen habe, dass im Rahmen des Krankenhausplans 2015 Bettenreduzierungen erfolgen könnten. Die maßgebliche Auswahl solle erst später getroffen werden, wenn ein regionales Planungskonzept im Zuge des Krankenhausplans NRW 2015 neu verhandelt und dann ggf. über eine Planherausnahme bei einem der Häuser der Kläger entschieden werde. So ziele die Anfechtungsklage gegenwärtig nur auf eine befürchtete künftige Entscheidung ab, die künftigen, möglicherweise an die Kläger gerichteten Feststellungsbescheiden zugrundeliegen könnte. Den Klägern gehe es mithin um vorbeugenden Rechtsschutz.
30 Der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz sei nicht mit unzumutbaren Nachteilen für die Kläger verbunden. Zwar komme es im Zusammenhang mit dem Krankenhausplan NRW 2015 möglicherweise zu Bettenreduzierungen. Die Bezirksregierung habe aber schon im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014 deutlich gemacht, dass durch die streitgegenständliche Entscheidung in keiner Weise der Neuaufstellung des Krankenhausplanes NRW 2015 vorgegriffen worden sei.
31 Die Klage sei jedenfalls unbegründet. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG regele nicht, wann eine Auswahl unter mehreren Krankenhäusern notwendig sei. Ihr könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, wenn anderenfalls eine Überversorgung möglich wäre. Vielmehr sei es der zuständigen Behörde überlassen zu entscheiden, wann eine Auswahl zu treffen sei. Die Entscheidung der Bezirksregierung, eine Auswahlentscheidung nicht zu treffen, sei deshalb aus zwei Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen habe kein anderes Krankenhaus Bettenerhöhungen beantragt. Zum anderen habe die Bezirksregierung mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ihre Entscheidung für notwendig halte, um die F. T. . C. zum jetzigen Zeitpunkt vor einer erneuten finanziellen Schieflage zu bewahren und es für die Bevölkerung des Versorgungsgebietes als leistungsfähiges Krankenhaus zu erhalten. Dies sei vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache geschehen, dass die Kostenträger im Rahmen der Budgetverhandlungen angekündigt hätten, über 100 % liegende Auslastungen nicht zu vereinbaren. Die Bettenerhöhung lasse sich deshalb nicht erst auf die Verhandlungen zur Krankenhausplanung NRW 2015 verschieben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG. Dieses Grundrecht sichere die Teilhabe am Wettbewerb, aber die einzelnen Wettbewerber hätten keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen stetig gleich blieben.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Klage ist mangels Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig.
35Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24/92 -, juris Rn. 11; Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 20.
37So aber liegen die Dinge hier. Da die Kläger die Aufhebung von nicht an sie adressierten, drittbegünstigenden Verwaltungsakten - hier der zugunsten der Beigeladenen erlassenen Feststellungsbescheide - erreichen möchten, müssen sie sich auf ein subjektiv-rechtlichen Recht berufen können, in dessen drittschützenden Anwendungsbereich sie einbezogen sind.
38Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2012 - 13 A 811/12 -, juris Rn. 5; VG L. , Urteil vom 19.01.2016 - 14 K 2363/14 -, juris Rn. 34; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 182 m.w.N.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 42 Rn. 50 (Stand: Oktober 2015).
39Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) berufen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 18.12.2008 - 13 A 2221/08 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2015 – 21 L 1470/15 –, juris Rn. 8; Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, KHG, § 8 Rn. 27; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 505.
41Fehlt es indes an einer behördlichen Auswahlentscheidung zwischen den Angeboten verschiedener Krankenhäuser, die eine Zurücksetzung des einen Krankenhauses gerade im Hinblick auf die Begünstigung des anderen Krankenhauses erfordern würde, scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG aus.
42Vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris Rn. 11; Nds.OVG, Beschluss vom 10.12.2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 10, 12; VG Cottbus, Beschluss vom 21. Mai 2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 7; Baumeister/Budroweit, WiVerw 2006, 1 (22, 26); ferner Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 504 zu der Konstellation, dass mit der Aufnahme eines Neubewerbers nicht zugleich (abschließend) über eine entsprechende Bettenreduzierung oder gar Planherausnahme bei den schon vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden, vielmehr diese lediglich angekündigt werde.
43Im vorliegenden Fall ist keine Auswahlentscheidung getroffen worden. Die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheide vom 06. März 2014 und vom 29. April 2014 stehen im Verhältnis zur Aufnahme der Kläger in den Krankenhausplan in keiner inhaltlichen Verbindung, die im vorstehend beschriebenen Sinne Ergebnis einer Auswahlentscheidung des beklagten Landes wäre.
44Für den Fall der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist in der Rechtsprechung geklärt: Erfolgt die Aufnahme, ohne dass die Behörde eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses trifft, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt; es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft und eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 32 ff.; VGH BW, Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 19.11.2015 – 10 S 2004/15 -, juris Rn. 11, 14; Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, juris Rn. 22; Nds.OVG, Beschluss vom 10.12.2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 12.
46Zur Begründung führt das BVerwG in seinem Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris Rn. 33 f., aus:
47„Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG hat die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern zu treffen, wenn eine Auswahl notwendig ist. Die Vorschrift besagt aber nicht, wann eine solche Notwendigkeit vorliegt. Namentlich lässt sich ihr nicht entnehmen, dass dies der Fall sei, wenn andernfalls eine Überversorgung eintritt oder fortbesteht. Richtig ist zwar, dass die Vermeidung oder der Abbau einer Überversorgung einem Gebot fiskalischer Klugheit entspricht. Es dient mittelbar auch dazu, die Zwecke des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu erreichen, die bei einer gleichen Förderung auch nicht bedarfsgerechter oder nicht leistungsfähiger Krankenhäuser gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O. S. 230 f.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - NVwZ 2004, 718 <719>). Wie dem aber Rechnung zu tragen ist, überlässt das Gesetz der Handhabung durch die zuständige Behörde. Das ist auch aus Sachgründen geboten. So lässt sich schon gar nicht allgemein angeben, wann von einer Überversorgung auszugehen ist; viele Behörden nehmen eine Vollversorgung bei einer Bettenauslastung zu 85 v.H. an, doch bezeichnet dieser Wert nur eine allgemeine Richtgröße, die je nach Fachgebiet, Versorgungsgebiet und Versorgungsstufe variieren kann. Hinzu kommt, dass die Krankenhausplanung ein in der Zeit dynamisches Steuerungsinstrument darstellt; deshalb muss der Behörde eine Beobachtungs- und Überlegungszeit eingeräumt werden, ehe sie auf entstehende Überversorgungen reagiert. Schließlich ergeben sich Sachzwänge auch aus der zweistufigen Struktur der Krankenhausplanung selbst; so kann das Landesrecht den Abbau von Überversorgungen, die nicht lokal bedingt sind, sondern eine grundsätzliche Reaktion erfordern, dem Plangeber selbst vorbehalten. All dies verbietet die Aufstellung einer allgemeinen Regel, wann eine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG notwendig sei. Das schließt nicht aus, dass es in besonderen Lagen einmal als fehlerhaft erscheinen mag, eine Auswahlentscheidung zu unterlassen. Unter welchen Umständen eine solche Lage anzunehmen ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Im vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Behörde aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG jedenfalls nicht zur unbedingten Verhinderung einer drohenden und zum sofortigen Abbau einer entstandenen Überversorgung verpflichtet ist. Erst recht lässt sich der Vorschrift kein korrespondierendes subjektives Recht eines Krankenhausträgers entnehmen, mit anderen Worten: § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verleiht keinen Anspruch darauf, dass andere (konkurrierende) Krankenhäuser nicht unnötig gefördert werden.
48Anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 KHG. Dort wird die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Gesetzeszweck genannt. Dieses Ziel wird aber nicht verfolgt, um den Plankrankenhäusern Wettbewerb durch andere Plankrankenhäuser zu ersparen. Vielmehr dient die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Mittel für die Hauptzwecke des Gesetzes, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O. S. 230). Schon mit dem einen der beiden Hauptzwecke betont das Gesetz selbst, dass die Krankenhäuser eigenverantwortlich wirtschaften sollen; das schließt das mit Wettbewerb verbundene Risiko geradezu ein. Das Ausscheiden nicht leistungsfähiger Krankenhäuser kann gerade das Ergebnis von Wettbewerb sein. Dass die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser auch und erst recht nicht mit Blick auf den anderen Hauptzweck des Gesetzes, zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, dem Schutz der Krankenhäuser vor Konkurrenz dienen soll, hat der Senat für das Pflegesatzrecht bereits entschieden (Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 156 f. bzw. S. 19 f.). Die dortigen Erwägungen gelten nicht nur für die Pflegesätze, sondern für das Krankenhausfinanzierungsgesetz allgemein.“
49Die für die Klagebefugnis zu fordernde mögliche Drittbetroffenheit kann aber auch in der hier einschlägigen Konstellation der Einzelfortschreibung nicht tragfähig begründet werden. Auch hier muss gelten, dass eine Veränderung der Wettbewerbssituation unter den Krankenhäusern nur dann zu einer besonderen (rechtlichen) Drittbetroffenheit anderer Krankenhäuser führt, wenn – was hier nicht der Fall ist – zugleich diesen gegenüber etwa eine Reduzierung des Versorgungsumfangs ausgesprochen oder angekündigt worden ist.
50Vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015 - OVG 5 S 18.15 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 11.
51Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide entfalteten faktische Vorwirkungen in Bezug auf spätere Entscheidungen zu ihrem Nachteil, folgt die Kammer diesem Vorbringen nicht. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, der Krankenhausplan NRW 2015 sehe u.a. im Bereich der Chirurgie Bettenreduzierungen vor, von denen sie im Rahmen der Regionalplanung für das Versorgungsgebiet 7 betroffen sein würden. Zwar trifft es zu, dass das Land NRW in der aktuellen Krankenhausplanung von einer Reduzierung der Bettenzahl ausgeht.
52Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Seite 74: Sinken des rechnerisch prognostiziertes Bettenbedarfs von 2010 bis zum Jahr 2015 um 31% auf 29.027 Betten; verfügbar im Internet unter https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mgepa/krankenhausplan-nrw-2015/1617 (Abruf am 10. März 2016).
53Allerdings ist nicht ansatzweise dargelegt, dass die mit den streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden erfolgte Zuweisung von 24 zusätzlichen Betten in der Chirurgie eine Vorwirkung tatsächlich auch entfaltet. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. November 2014 ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass mit der in Rede stehenden Entscheidung dem Krankenhausplan NRW 2015 nicht vorgegriffen werden sollte. Vielmehr müsse im Rahmen der Neuaufstellung des Plans auch die Beigeladene darlegen, dass die Vorgaben des Landes eingehalten würden. Diesen Standpunkt hat das beklagte Land auch in der mündlichen Verhandlung eingenommen.
54Die Kammer tritt ferner dem Einwand der Beigeladenen bei, dass es in der rechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen kann, ob eine Neubewerber mit 150 Betten erstmals zugelassen wird oder es um die Erhöhung der Bettenzahl von 100 auf 150 Betten in einem bereits in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus geht.
55Schließlich vermag auch das Argument der Kläger, dass eine Auswahlentscheidung hätte erfolgen müssen, nicht zu überzeugen. Eine solche Entscheidung kann immer nur dann getroffen werden, wenn eine Wahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu treffen ist. Gerade daran fehlt es hier. Zu entscheiden war allein über eine Erhöhung der Bettenzahl in der F. T. . C. . Sofern die Kläger geltend machen, dass ein Antrag ihrerseits auf Erhöhung der Bettenzahl von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass abstrakt gesehen ein Antrag zulässig gewesen wäre und - wie der vorliegende Fall zeigt - seine Erfolgsaussichten von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig gewesen wären. Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. November 2015 - 10 S 2004/15 -, juris, kann Abweichendes nicht abgeleitet werden. Ihm kann insbesondere nicht die Aussage entnommen werden, dass eine Auswahlentscheidung geboten ist, auch wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht.
56Die Klagebefugnis kann auch nicht aus einer möglichen Verletzung in dem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.
57Dies kann zwar noch nicht daraus abgeleitet werden, dass dieses Grundrecht im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt und demgemäß kein Recht darauf verleiht, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 20; VG Schleswig, Urteil vom 11.11.2008 - 3 A 30/08 -, juris Rn. 43.
59Denn vorliegend geht es, worauf die Kläger zutreffend hingewiesen haben, nicht um den Marktzutritt eines (weiteren) Konkurrenten, sondern um die Zuweisung von Betten an ein bereits am Markt tätiges konkurrierendes Krankenhaus.
60In einer solchen Konstellation kann, da der Staat selbst die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs festlegt, einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen; jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie (auch) dem individuellen Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015 - OVG 5 S 18.15 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 20.12.2006 – 9 S 2182/06 -, juris Rn. 10 f.; VG Berlin, Urteil vom 19. März 2013 – 26 K 6.13 –, juris Rn. 33.
62Das ist hier aber nicht festzustellen. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch dem beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, juris Rn. 30 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 09.10.2007 - 9 S 2240/07 -, juris Rn. 34; VG Cottbus, Beschluss vom 21.05.2015 - VG 3 L 52/15 -, juris Rn. 13; Saarl. VG, Beschluss vom 16.05.2012 - 2 L 128/12 -, juris Rn. 17.
64Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Kläger in Wahrheit um vorbeugenden Rechtsschutz nachsuchen. Die erhobene Drittanfechtungsklage zielt nicht auf eine bereits getroffene Auswahlentscheidung, sondern auf eine befürchtete künftige Auswahlentscheidung, die künftigen, an die Kläger selbst gerichteten Feststellungsbescheiden zugrunde liegen werde. Die Kläger müssten ihr Rechtsschutzziel daher eigentlich mit vorbeugenden Unterlassungsklagen gegen diese befürchteten Feststellungsbescheide verfolgen; die erhobene Drittanfechtungsklage stellt lediglich ein funktionales Äquivalent für diese vorbeugenden Unterlassungsklagen dar. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 27 m.w.N.
66Ein solches spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz ist nicht erkennbar. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass das BVerwG in dem vorzitierten Urteil vom 25. September 2008 "im Einzelfall" vorbeugenden Rechtsschutz für zulässig erachtet hat, überzeugt der Hinweis nicht. Denn das BVerwG bezieht sich explizit auf die Konstellation, dass der Erlass hinreichend konkreter Feststellungsbescheide zu erwarten war.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 27 m.w.N.
68Davon kann hier nicht die Rede sein. Das beklagte Land hat keine Auswahlentscheidung getroffen und sie in dem in Rede stehenden Feststellungsbescheid auch nicht angekündigt. Daraus folgt, dass kein besonders schützenswertes Interesse am vorbeugenden Rechtsschutz besteht. Dieser Befund kann nicht dadurch umgangen werden, dass man die erhobene Drittanfechtungsklage – wie oben beschrieben als funktionales Äquivalent – für zulässig erachtet.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, da sie sich durch Stellung eines Klageabweisungsantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
70Vgl. zu diesem Kriterium Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 162 Rn. 23 m.w.N.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
72Die Kammer ist der Anregung der Kläger zur Zulassung der Berufung nicht gefolgt, weil keiner der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist. Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kriterien, nach denen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Planbetten auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden kann, sind in der Rechtsprechung geklärt.
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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.