Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. März 2016 - 7 K 2449/14

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0311.7K2449.14.00
bei uns veröffentlicht am11.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Der Kläger beanstandet die Auswahlentscheidung der Beklagten für die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens.

2

Der ... geborene Kläger steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Mit der Stellenausschreibung ... vom 10. April 2012 schrieb der BND den ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 15 und gleichrangigen Vergütungs-/Entgeltgruppen bewerteten Dienstposten des ... des BND in ... aus.

3

Die Ausschreibung enthielt ein Anforderungsprofil, in dem u.a. nach dem Standardisierten Leistungsprofil (SLP) bewertete Sprachkenntnisse gefordert wurden. In der Ausschreibung hieß es u.a., dass nur Bewerbungen von ämter- bzw. entgeltgruppengleichen Personen berücksichtigt würden, eine förderliche Umsetzung ins Ausland sei nicht vorgesehen; Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes SLP oder einen Spracheinstufungstest nachzuweisen, eine Selbsteinschätzung könne nicht gewertet werden.

4

Der Kläger bewarb sich am 4. Oktober 2012 mit dem Hinweis auf Italienisch-Sprachkenntnisse, die er sich beim NATO-Defense College (NDC) in Rom 2011 angeeignet und die er durch Besuche in Volkshochschul-Fortgeschrittenenkursen ausgebaut habe.

5

In einer Entscheidungsvorlage vom 16. November 2012 wurden mehrere Bewerber aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden und die Auswahlentscheidung zwischen vier verbliebenen A 15-Bewerbern vorgeschlagen. In der Vorlage hieß es u.a., dass keiner der Bewerber ein geprüftes SLP in Italienisch besitze. Einer der Bewerber habe seine Sprachfertigkeiten im Jahr 1999 mit SLP 21212 lediglich selbst eingeschätzt; der Kläger habe nach eigenem Bekunden Italienischkenntnisse während seiner NDC-Teilnahme erworben und diese in VHS-Kursen fortgeführt. Im Ergebnis müssten alle Kandidaten durch Teilnahme an einem Sprachkurs auf das geforderte Sprachniveau geführt werden. Sodann votierte die Entscheidungsvorlage "letztendlich auch aus personalwirtschaftlichen Erwägungen" für eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Dieser habe in den über 35 Jahren seiner Dienstzugehörigkeit fortlaufend Spitzenleistungen erbracht. Aufgrund seiner langen Verwendungszeit in einem Referat stehe er für einen Wechsel in ein neues Aufgabenfeld an. Die Leitung des BND entschied gemäß dem Vorschlag der Vorlage für den Beigeladenen. Unter dem 28. Januar 2013 wurde dies dem Kläger mitgeteilt.

6

Der Kläger legte unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene nicht das geforderte Anforderungsmerkmal italienischer Sprachkenntnisse der Stufe SLP 2 besitze. Damit habe sich der BND von dem verbindlichen Anforderungsprofil gelöst, das nicht mehr zu seiner Disposition stehe.

7

Auf der Grundlage eines Prüfvermerks vom 16. Mai 2013 entschied der BND am Folgetag, die Stelle erneut auszuschreiben. Das Auswahlverfahren sei rechtsfehlerhaft gewesen; es sei versäumt worden, Nachweise zu den nach Aktenlage bei zwei Bewerbern (darunter beim Kläger) aufgezeigten Italienischkenntnissen einzufordern. Unter dem 4. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Stellenausschreibung aus personalwirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden sei, weil zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keiner der Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt habe; der Dienstposten werde in Kürze erneut zur Nachbesetzung ausgeschrieben.

8

Die neue Stellenausschreibung ... vom 6. Juni 2013 war mit der vorangegangenen Ausschreibung inhaltsgleich mit dem einzigen Unterschied, dass die geforderten Sprachkenntnisse erst bei Dienstantritt nachzuweisen seien. Der Kläger und der Beigeladene bewarben sich erneut. Unter dem 14. August 2013 entschied sich die Beklagte wieder dafür, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Dienstposten wurde ihm mit Wirkung vom 24. März 2014 übertragen.

9

Der Kläger hat bereits vor Aufhebung der ersten Stellenausschreibung Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorgehen der Beklagten verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, mindestens jedoch in seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Der Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens sei unbeachtlich, weil er nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die tragende Begründung der Auswahlentscheidung, dass kein Bewerber das geforderte Anforderungsprofil erfülle, sei in Bezug auf seine Person unzutreffend. Er habe bereits seinerzeit über einsatzbereite Italienisch-Kenntnisse auf dem Niveau SLP 2 verfügt, worauf er in seiner Bewerbung hingewiesen habe (ergänzend verweist er auf eine vom 25. Juni 2013 - mithin nach Klageerhebung - datierende Bescheinigung der genannten Stelle). Diesem Hinweis hätte die Beklagte seinerzeit nachgehen müssen, sei es durch Einholung dienstlicher Erklärungen der für die Entsendung des Klägers an das NATO Defense College verantwortlichen Bediensteten, sei es durch Überprüfung seiner Italienisch-Kenntnisse durch einen aktuellen Sprachtest. Sowohl die Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung als auch die für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien lediglich vorgeschoben und dienten dazu, den Dienstposten einem Bewerber zu übertragen, der die Anforderungskriterien nicht erfülle. Dass der Beigeladene aufgrund der Teilnahme an einer mehrmonatigen Sprachausbildung inzwischen (wohl) ebenfalls über exzellente Sprachkenntnisse in Italienisch verfüge, dürfe weder zur Rechtfertigung des Abbruchs noch als entscheidungserheblicher Umstand für die neue Auswahlentscheidung berücksichtigt werden; eine solche "Nachqualifizierung" sei kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens.

10

Für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen werde, sei hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Klägers und der Dienstpostenübertragung festzustellen. Das dafür erforderliche Interesse ergebe sich aus der Gefahr, dass die Beklagte auch künftig eine derartige fehlerhafte Entscheidung zu seinem Nachteil treffe, sowie aus seinem Interesse, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Wege des Schadensersatzes erstattet zu bekommen.

11

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten des ... erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden sowie die Besetzung des Dienstpostens rückgängig zu machen,

hilfsweise für den Fall, dass in der Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen ein erledigendes Ereignis gesehen wird,

festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung und der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verteidigt ihr Vorgehen: Das ursprüngliche Stellenausschreibungsverfahren sei aus sachlichem Grund abgebrochen worden, weil sie erkannt habe, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei versäumt worden, die (behaupteten) Italienisch-Kenntnisse der Bewerber durch einen entsprechenden Sprachtest überprüfen zu lassen. Ein rechtsfehlerfreier Vergleich der Bewerber sei daher nicht möglich gewesen. Sie habe des Weiteren erkannt, dass es für das ursprüngliche Anforderungsmerkmal, wonach die Sprachkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen müssten, keinen zwingenden Grund gegeben habe, da es ausreichend sei, wenn solche Sprachfertigkeiten noch bis zum geplanten Dienstantritt erlangt und nachgewiesen würden. Wegen dieser zu hohen Anforderung habe das ursprüngliche Anforderungsprofil möglicherweise Bewerbungen geeigneter Personen verhindert und den Kreis potentieller Bewerber zu sehr eingeengt.

13

Der Beigeladene hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der er eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens (1.), hilfsweise die Feststellung begehren könnte, dass die Ablehnung seiner Bewerbung und der Übertragung des Dienstpostens auf ihn rechtswidrig gewesen seien (2.).

15

1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199> und vom 17. Januar 1980 - 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <326> sowie Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 - NVwZ-RR 1992, 371), wie es hier mit der vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrten Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens in Rede steht. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 <3> und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 <118>).

16

Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens oder erneute Entscheidung hierüber steht dem Kläger im Streitfall nicht zu.

17

a) Der vom Kläger begehrte Dienstposten des ... des BND in ... ist - wie der derzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten - nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Die Übertragung dieses ämtergleichen Dienstpostens erfolgt im Rahmen einer Umsetzung. Denn der BND stellt, auch wenn seine Dienststellen sich an verschiedenen Orten (insbesondere im Ausland) befinden, organisationsrechtlich eine (einzige) Behörde dar. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Geschäftsbereich des BND ist daher dienstrechtlich eine Umsetzung innerhalb ein und derselben Behörde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24, vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20).

18

Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität dieser Maßnahme geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.). Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage   g e g e n   eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") kann die Ermessensausübung im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <152>; vgl. auch den Überblick bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl 2013, § 4 V, S. 101 ff. ).

19

b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser sich im vorliegenden Fall einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) weder unmittelbar oder als Vorwirkung (aa) noch ausnahmsweise (bb) auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

20

aa) Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt mit Blick auf deren eingangs dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden.

21

bb) Die Beklagte hat sich auch nicht "freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 20). Eine solche - in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ausnahmsweise gegebene - Sondersituation liegt hier nicht vor.

22

Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 8). Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BND sich bei der vorliegenden Umsetzung ausnahmsweise den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen wollte. Vielmehr ist in der Ausschreibung der ausdrückliche Hinweis darauf enthalten, dass Bewerbungen nur ämter- bzw. entgeltgruppengleich berücksichtigt würden und eine förderliche Umsetzung nicht vorgesehen sei. Beförderungsbewerbungen waren damit ausdrücklich ausgeschlossen.

23

Ergänzend hat der BND im vorliegenden Verfahren - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dem vorstehend angesprochenen Fall (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1) - vorgetragen, dass er bei seinen Ausschreibungen inzwischen klar unterscheide und kenntlich mache, ob es um die (den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegende) Vergabe eines höherwertigen Amtes (bzw. eines denselben Vorgaben unterworfenen sog. Beförderungsdienstpostens) gehe oder (nur) um eine ämtergleiche ("nicht förderliche") Umsetzung. Dass auch Stellen der letztgenannten Kategorie ausgeschrieben würden, diene allein dem Ziel einer besseren Transparenz der Personalführung. Es entspreche seit langem der Verwaltungspraxis und dem aktuellen Personalkonzept der Beklagten, Auslandsdienstposten ausschließlich im Wege der ämtergleichen Ausschreibung zu besetzen. Diese Praxis sei allen Bediensteten hinlänglich bekannt. Im Interesse einer besseren Transparenz der Personalauswahl sei der BND kürzlich dazu übergegangen, diese "Ausschreibungen" nunmehr als "Interessenfeststellungen" zu bezeichnen, um den Unterschied zu förderlichen Ausschreibungen noch deutlicher hervorzuheben.

24

Dem entspricht auch das tatsächliche Vorgehen des BND, wie es in dessen Auswahlvermerk vom 16. November 2012 zum Ausdruck kommt. Danach hat der Personalbereich des BND einzelne Bewerber aus eindeutig nicht im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG liegenden, offen so benannten personalwirtschaftlichen Erwägungen aus der engeren Betrachtung ausgeschieden.

25

c) Dass eine Auswahlentscheidung - wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz - außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet indes nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Wie bei einer Klage   g e g e n   eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") sind der Ermessensentscheidung des Dienstherrn auch bei einer Klage, mit der eine Umsetzung a u f einen bestimmten Dienstposten begehrt wird ("Hin-Umsetzung"), vielmehr die oben dargestellten äußersten Grenzen gesetzt. Von diesen kommt hier allenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht:

26

Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - BVerfGK 5, 250 <252 f.> m.w.N.). Hieraus können sich "abwehrrechtliche" Gesichtspunkte gegen eine Umsetzung ergeben, etwa wenn mit einem Dienstposten verbundene Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen können (vgl. zu einer behaupteten gesundheitlichen Labilität: BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 137.67 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9 S. 50 f.). Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist aber allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre (vgl. zu einem angeblich "klimatisch und gesundheitlich" einzig tauglichen Dienstposten in der Oberpfalz: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 Leitsatz 2 und S. 4). Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht; diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - allenfalls ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruch (auf eine "Hin-Umsetzung") zu vermitteln. Dass dem Kläger eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.

27

d) Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm - jenseits des Erörterten - auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst ("eo ipso"). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber - wie dargestellt - gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. Das gilt auch für den Abbruch eines solchen Auswahlverfahrens. Der nicht berücksichtigte Bewerber hat keinen Anspruch darauf, die behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhte (wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist).

28

2. Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

29

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Hilfsantrag in statthafter Weise anhängig gemacht und angefallen ist. Denn er ist - auch nach Aufforderung des Senats um Klarstellung des mit der gewählten Formulierung Gemeinten - lediglich "für den Fall" gestellt, dass der Senat in der Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens ein erledigendes Ereignis sehen sollte. Damit wird die Anhängigkeit des Hilfsantrags von einem innerprozessualen Umstand abhängig gemacht, nämlich davon, ob der Senat in einer bestimmten Frage eine bestimmte Rechtsansicht vertritt, nicht aber - wie für einen Hilfsantrag erforderlich - von der Erfolglosigkeit des Hauptantrags.

30

b) Ungeachtet dessen ist der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig, weil es dem Kläger - aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Hauptantrags - an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt, also an einer subjektiven Rechtsposition, deren Vorliegen auch bei einer Feststellungsklage Prozessvoraussetzung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> m.w.N.); hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

31

c) Im Übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

32

aa) Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse zum einen mit einer Wiederholungsgefahr, nämlich damit, dass die Beklagte bei Bewerbungen um andere dienstliche Verwendungen, bei denen es möglicherweise ebenfalls auf die richtige Erfassung und Bewertung seiner Sprachkenntnisse und dienstlichen Tätigkeiten ankomme, erneut zu seinen Lasten entscheiden könnte, zumal die Beklagte sich keiner Versäumnisse bewusst sei. Damit ist die erforderliche hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht, nicht dargetan (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 41 ff.). Im Übrigen ist es unzutreffend, dass - wie der Kläger behauptet - die Beklagte ihre Versäumnisse abstreitet; im Gegenteil hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung fehlerhaft war.

33

bb) Zum anderen begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse mit der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadens- oder Amtshaftungsanspruchs: Er sei gehalten, die Vergütung des von ihm hinzugezogenen Rechtsanwalts gegenüber dem Beklagten geltend zu machen; da die Vergütungspauschale über die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehe, sei hierfür ein zusätzliches Amtshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten notwendig.

34

Ein Feststellungsinteresse wegen eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs kann indes nicht mit den Kosten des vorliegenden Streitverfahrens selbst begründet werden. Wäre nach Ansicht des Klägers eine Erledigung seines Rechtsschutzbegehrens eingetreten, hätte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären können, ggf. unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast oder mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Konsequenz hat der Kläger aber nicht gezogen, sondern er hat an seinem Standpunkt festgehalten, dass er einen Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens aufgrund der ersten (aufgehobenen) Stellenausschreibung habe. Der geltend gemachte Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch ist damit offensichtlich nicht gegeben.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
12 
Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
13 
1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
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Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem für die Klinik der Beigeladenen die Feststellung der Aufnahme von weiteren Betten im Fachbereich neurologische Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg getroffen wurde.
Die Klägerin betreibt ein Rehabilitationszentrum für Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie mit 315 Vertragsbetten (Stand: 01.03.2009). Die Klinik für Orthopädie/Rheumatologie umfasst 150, die Klinik für Kardiologe 50 Vertragsbetten. Die Klinik für Neurologie umfasst 115 Vertragsbetten; davon entfallen auf die Rehabilitationsphase C 60 Vertragsbetten und auf die Phase D 55 Vertragsbetten. Die Klinik der Klägerin steht seit dem 01.07.2009 in der Trägerschaft der ... GmbH; diese ist eine Tochterunternehmung der ... GmbH (...). Unternehmenszweck dieser Gesellschaft ist, die caritative Arbeit in den eigenen Einrichtungen zu sichern und dabei im Verbund mit kirchlichen Einrichtungen und Trägern zu kooperieren.
Mit Schreiben vom 23.10.2007 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 20 Betten für den Fachbereich Neurologie - neurologische Frührehabilitation Phase B. Zur Begründung legte sie ein Konzept vom 25.09.2007 nebst Erweiterung vom 12.11.2007 für die neurologische Rehabilitationsphase B vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Baden-Württemberg stellten die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit Schreiben vom 10.03.2008 fest, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin den Anforderungen der Behandlungsphase B nur teilweise entspreche. Daraufhin legte die Klägerin ein überarbeitetes Konzept in der Fassung vom 07.05.2008 vor.
Mit Bescheid vom 17.08.2009 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 20 Betten für die Phase B (neurologische Frührehabilitation) in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, Voraussetzung für die Planaufnahme sowie die daran anknüpfende Förderung sei, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne des Gesetzes handle. Die Klinik der Klägerin sei jedoch als Rehabilitationseinrichtung einzustufen; ihre personelle und sachliche Ausstattung entspreche den Bedürfnissen von Rehabilitationspatienten und nicht denen von Krankenhauspatienten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG seien Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V nicht nach dem Krankenhausgesetz förderfähig. Im Übrigen sei die Einrichtung der Klägerin auch bei materieller Betrachtungsweise nicht hinreichend leistungsfähig. Bei der neurologischen Frührehabilitation handle es sich um Krankenhausleistungen, die sehr hohe medizinische Ansprüche stellten; der personelle und sachliche Aufwand sei mit der Intensivmedizin vergleichbar, akute Zwischenfälle seien jederzeit möglich. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Qualität und Erfahrung des Personals. Das von der Klägerin vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept könne ihre Leistungsfähigkeit nicht bestätigen; dies ergebe sich aus der negativen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 10.03.2008. Selbst wenn man die Klägerin im Hinblick auf die neurologische Frührehabilitation der Phase B als geeignet und leistungsfähig ansehen würde, käme sie bei der dann zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zum Zug. Neben der Klägerin hätten auch die nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen, das ...-Klinikum ... und die Klinik der Beigeladenen in ..., Anträge auf Ausweisung von Krankenhausbetten der Phase B gestellt. Diese seien sowohl bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachten. Soweit Bedarf unterstellt werde, könne dieser anderweitig gedeckt werden. Beim ...-Klinikum ... würden innerhalb der bereits zugelassenen Krankenhausbetten weitere Betten für die neurologische Frührehabilitation entsprechend der Zahl der bereits versorgten Fälle umgewidmet. Eine solche Umwidmung sei keine an Planbetten anknüpfende Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Bei den Kliniken der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass diese zu den Pioniereinrichtungen im Land gehörten, was die neurologische Frührehabilitation von Patienten mit apallischem Syndrom betreffe, und über die größte Erfahrung verfügten. Im Übrigen sei aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Konzentration auf wenige Standorte unverzichtbar, zumal die Fallzahl der Frührehabilitation Phase B mit landesweit rund 3000 Fällen pro Jahr eher gering sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.07.2011 (4 K 2342/09) abgewiesen; die Berufung gegen dieses Urteil ist bei dem Senat unter dem Az. 10 S 96/13 anhängig.
Die Beigeladene betreibt die „Kliniken ...“, ein neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus, und innerhalb von Baden-Württemberg weitere Fach- und Rehabilitationskrankenhäuser auf dem Gebiet der Neurologie. Mit Schreiben vom 05.06.2007 beantragte sie für ihre ... Klinik die „Aufnahme“ von zunächst weiteren 20 Betten für den Fachbereich neurologische Frührehabilitation Phase B; mit Antrag vom 27.06.2008 erhöhte sie die begehrte Bettenzahl auf 25. Zur Begründung legte sie dar, dass sie mehr Anmeldungen von Patienten habe als Betten zur Verfügung stünden und errechnete anhand der durchschnittlichen Verweildauer der Patienten den zusätzlichen Bettenbedarf.
Mit Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 wurde dem Antrag der Beigeladenen insoweit stattgegeben, als die Bettenzahl für den Fachbereich Neurologie von bisher 38 auf 52 Betten erhöht und festgestellt wurde, dass 47 Betten der Versorgung von Patienten mit apallischem Syndrom (2. Akutphase) dienten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Stellungnahmen der Verbände der Krankenkassen hätten ergeben, dass die Zahl der Mehrfachanmeldungen nicht zu vernachlässigen sei; der Medizinische Dienst der Krankenkassen komme zu dem Schluss, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Daten die Forderung nach weiteren Betten für die neurologische Frührehabilitation nicht zu begründen vermöchten. Da auf epidemiologischen Daten beruhende Anhaltszahlen für die Ermittlung des Bedarfs nicht vorlägen, sei eine einrichtungsbezogene Betrachtung angezeigt. Die Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zeige bezogen auf die Klinik der Beigeladenen in ..., dass bei rund der Hälfte der von dort abgelehnten Fälle eine adäquate Behandlung nicht zweifelsfrei gesichert sei. Angesichts der Schwere der hier zu versorgenden Erkrankungen sei es angemessen, trotz noch bestehender Unsicherheit dem Antrag der Beigeladenen wenigstens teilweise stattzugeben. Nachdem der derzeitige Bestand sich auf 33 Betten belaufe, 25 Betten beantragt seien und hiervon ein Abschlag von 25 Prozent (11 Betten) vorzunehmen sei, ergebe sich eine angemessene Bettenzahl von 47. Der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der Klägerin. Im Rahmen des Auswahlermessens sei daher zu entscheiden, ob dem Antrag der Klägerin zu Lasten der Beigeladenen ganz oder teilweise stattzugeben sei. Dabei sei zu entscheiden, welches der bestehenden und neuen Angebote am besten geeignet sei, den Bedarf zu decken. Es sei aus rechtlichen und medizinischen Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem Antrag Bedarf und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend belegt habe. Daher sei keine Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen.
Die Klägerin hat am 01.10.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung machte sie - mit der gleichen Argumentation wie im Verfahren 10 S 96/13 - geltend, dass sie einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 20 Planbetten habe, da der Bedarf an Versorgung in der Frührehabilitation Phase B größer als das Angebot und sie zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Die Klinik für Neurologie verfüge über alle räumlichen, technischen, diagnostischen und personellen Voraussetzungen, um eine an den individuellen Bedürfnissen der Patienten ausgerichtete qualifizierte Frührehabilitation (Phasen B, C und D) durchzuführen. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass in ihrer Klinik in der Vergangenheit bereits Patienten im Übergangsbereich der Rehabilitationsphasen B und C behandelt worden seien. Der Bedarf an Versorgung in der Frührehabilitation der Phase B sei größer als das Angebot; der Beklagte unterlasse eine sinnvolle Bedarfsermittlung. Die vorgenommene Auswahlentscheidung zugunsten der Klinik der Beigeladenen sei ermessensfehlerhaft. Denn es sei nicht sachgerecht, darauf abzustellen, dass diese Kliniken zu den Pioniereinrichtungen im Land gehörten, da damit von vornherein der Zugang anderer geeigneter Träger zur Versorgung ausgeschlossen werde. Auch das Argument einer Standortkonzentration greife nicht; die Fachkonzeption des Landes beruhe auf einer ortsnahen Versorgung der Patienten und Patientinnen in der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Die Klinik der Klägerin habe langjährige Erfahrung in der Rehabilitation schwerhirngeschädigter Patienten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009, betreffend die Kliniken ... (jetzt: Kliniken ...) aufzuheben, soweit der Beigeladenen weitere 14 Planbetten für die neurologische Frührehabilitation Phase B zugewiesen worden sind.
10 
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten. Ergänzend machte der Beklagte geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Für eine sogenannte Drittanfechtungsklage fehlten der Klägerin die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben, die ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig sei. Diese Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ biete hinreichenden Rechtsschutz für das Begehren der Klägerin. Eine flankierende Anfechtungsklage gegen den Bescheid zugunsten der Beigeladenen sei nicht erforderlich. Treffe die Behörde - wie hier - im Rahmen der Planaufnahme keine Auswahlermessensentscheidung, sondern stelle lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses fest, sei eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mangels entsprechender Drittbetroffenheit unzulässig. Der Konkurrent könne diese Entscheidung mangels einer ihn betreffenden Auswahlentscheidung nicht im Wege der Drittanfechtungsklage anfechten.
11 
Die Beigeladene hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beigeladene macht geltend, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei durch das vorgelegte Konzept nicht belegt. Sie habe kein tragfähiges Konzept für die neurologische Frührehabilitation der Phase B. Ihr Konzept sei nicht auf diese Phase zugeschnitten, sondern stelle ein allgemeines Rehabilitationskonzept für die Phasen C und D dar.
14 
Mit Urteil vom 13.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es der Klägerin nicht an der notwendigen Klagebefugnis und dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin könne sich auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 KHG berufen. Zwar habe der Beklagte weder in dem die Feststellung der Aufnahme der Klinikbetten der Klägerin in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheid vom 17.08.2009 noch im an die Beigeladene ergangenen Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 eine ausdrückliche Auswahlentscheidung getroffen. Jedoch gehe die Behörde in diesem Feststellungsbescheid davon aus, dass der Antrag der Beigeladenen teilweise mit dem Antrag der Klägerin konkurriere und daher ein Auswahlermessen eröffnet sei. Nach dieser Formulierung komme es zumindest in Betracht, dass der Beklagte sich mit einer zu Lasten der Klägerin ausgegangenen Auswahlentscheidung befasst habe. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg zustehe. Zur weiteren Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf die Urteilsgründe im Verfahren 4 K 2524/09 Bezug, mit dem es die auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Grundvoraussetzung für die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei, dass es sich bei der ersuchenden Klinik um ein Krankenhaus handle. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; ihre Aufnahme in den Krankenhausplan sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG jedenfalls in Baden-Württemberg nicht möglich. Weder sei die Einrichtung der Klägerin derzeit als Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren, noch habe die Klägerin dargelegt, dass eine Umwandlung der betreffenden Abteilung ihrer Klinik in ein Krankenhaus geplant sei. Voraussetzung hierfür sei, dass eine hinreichende Konkretisierung des Betriebskonzepts erfolge, insbesondere was das Verhältnis von ärztlichen und pflegerischen Leistungen anbelange. Eine Gesamtschau des Konzepts der Klägerin ergebe, dass im Wesentlichen pflegerische und therapeutische Anwendungen im Vordergrund stünden und mithin die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen Behandlung stehe.
15 
Mit Beschluss vom 11.01.2013 - der Klägerin zugestellt am 17.01.2013 - hat der damals zuständige 9. Senat die Berufung der Klägerin wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 27.02.2013 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ohne Stellung eines Antrags ihre Berufung begründet: Das Verwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die Klinik der Klägerin als Rehabilitationseinrichtung und nicht als Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V eingestuft. Ihre Einrichtung erfülle jedoch bereits heute sämtliche Eigenschaften eines Krankenhauses gemäß § 107 Abs. 1 SGB V; insbesondere stehe sie unter ständiger fachlicher ärztlicher Leitung, verfüge über dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und arbeite nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. In Abgrenzung zu einem Krankenhaus sei eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch die Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik und Bewegungstherapie zu verbessern. Krankenhäuser seien dagegen darauf ausgerichtet, dass gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen; darüber hinaus müssten sie über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Die Ausstattung der klägerischen Klinik entspreche der eines Krankenhauses; tatsächlich erbringe sie im Bereich Neurologie Krankenhausleistungen sowohl für Privat- als auch für Kassenpatienten.
16 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei indes nicht entscheidungserheblich, ob die Einrichtung der Klägerin derzeit als Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren sei. Entscheidend sei allein, ob die von der Klägerin geplante Klinik im Umfang von 20 Krankenhausbetten für den Fachbereich neurologische Frührehabilitation als Krankenhaus einzustufen sei. Ausgehend hiervon könne dem Krankenhaus der Klägerin auch die Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses hänge maßgeblich von der Zahl der hauptberuflich angestellten und weiter tätigen Fachärzte in den einzelnen Abteilungen sowie dem Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl und dem Vorhandensein der erforderlichen räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen ab. Dazu müsse das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bieten. Die Rechtsprechung folge daher eher einem quantitativen, denn einem qualitativen Begriffsinhalt. Es komme nicht - wie medizinisch geboten - auf die diagnostische und therapeutische Leistungsfähigkeit, mithin die Art und Qualität der Krankenhausbehandlung an. Vielmehr sei ein Krankenhaus bereits dann als leistungsfähig anzusehen, wenn es quantitativ die Anforderungen erfülle, die nach der Zahl, der Bedeutung und dem Umfang der Fachabteilungen im Hinblick auf die fachärztliche Versorgung gestellt würden. Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit seien für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser weder geeignet noch erforderlich; sie widersprächen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinausgehende Anforderungen dürften auch nicht bei einem - wie hier in Rede stehend - geplanten Krankenhaus gestellt werden. Insoweit müsse der Krankenhausträger zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit lediglich hinreichend konkretisierte Pläne vorlegen, aus denen sich insbesondere die räumliche und medizinisch-technische sowie die personelle Ausstattung ergebe. Auch insoweit dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der geplanten Einrichtung nicht überspannt werden; etwa verbleibende Zweifelsfragen seien von der Behörde durch Nebenbestimmungen vor Inbetriebnahme des Krankenhauses auszuräumen. Gemessen hieran sei das von der Klägerin vorgelegte Konzept der geplanten Klinik für Neurologie im Umfang von 20 Krankenhausbetten für die neurologische Frührehabilitation Phase B als ausreichend zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieses Konzept auf Patienten der Rehabilitationsphase B zugeschnitten, mithin auf eine Krankenhausbehandlung gerichtet. Das Verwaltungsgericht nehme für seine gegenteilige Auffassung eine ihm nicht zustehende medizinische Sachkunde in Anspruch und habe das Konzept der Klägerin ohne sachverständige Hilfe für nicht angemessen erachtet. Schließlich hätten das Verwaltungsgericht und der Beklagte verkannt, dass es sich bei Phase-B-Patienten nicht notwendig oder gar ausschließlich um „bewusstlose bzw. schwer bewusstseinsgestörte Patienten“ handle, die einer stationären Behandlung im Krankenhaus bedürften. Zwar möge dies bei der weit überwiegenden Zahl der Patienten der Fall sein, indessen gebe es aber unzweifelhaft der Phase B zuzurechnende Patienten mit weitgehend klarem Bewusstseinszustand, die ansprechbar und zu einer kooperativen Mitarbeit in der Lage seien. Diese Patienten könnten - wie in dem Konzept der Klägerin vorgesehen - im Hinblick auf die Therapieoptionen einem Facharzt vorgestellt werden und zum Teil auch die Aufenthaltsräume aufsuchen. Beispiele für derartige bewusstseinsklare Patienten seien ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie am Guillain-Barré-Syndrom leidende Patienten, die trotz schwerwiegender Lähmungen und weiterhin bestehender Beatmungspflicht vollkommen bewusstseinsklar seien. Bei einer Gesamtschau des Konzepts ergebe sich mithin, dass die geplante Einrichtung der Klägerin auf eine intensive ärztliche und pflegerische Betreuung gerichtet sei, die mindestens der sonstigen Therapie gleichwertig sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - zu ändern und den Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009, betreffend die Kliniken ... (jetzt: Kliniken ......) aufzuheben, soweit der Beigeladenen weitere 14 Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B zugewiesen worden sind.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung hebt der Beklagte darauf ab, das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin geplante Einrichtung zu Recht nicht als Krankenhaus qualifiziert. Das Konzept der Klinik der Klägerin ziele - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen festgestellt - auf die Rehabilitation von Patienten der Phase C, die keiner intensivmedizinischen Überwachung und Pflege mehr bedürften und enthalte nur einzelne Elemente einer Phase-B-Behandlung. Der Schwerpunkt des Konzepts und damit der geplanten Klinik liege eindeutig auf Leistungen der Rehabilitation im Sinne von § 40 SGB V und nicht auf einer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V. Nach dem Konzept der klägerischen Klinik sei auch nicht davon auszugehen, dass diese gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nach den wissenschaftlich anerkannten Methoden im Bereich der Frührehabilitation Phase B arbeite. Die einschlägige Fachplanung des Landes in diesem Bereich basiere auf Anforderungen, die sich unmittelbar aus den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 ergäben und entspreche dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Interesse eines möglichst frühen Beginns rehabilitativer Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen Prognose müssten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden. In dieser Phase könnten auch kontrolliert und unterstützend beatmungspflichtige Patienten behandelt werden; die in der Phase A begonnenen kurativmedizinischen Maßnahmen müssten gleichzeitig neben den rehabilitativen Maßnahmen fortgeführt werden. Diesen Anforderungen genüge das Konzept der Klägerin nicht. So sei in der Konzeption die geforderte Ausstattung sämtlicher Betten als Intensiv-Überwachungseinheiten mit definierten Monitormöglichkeiten nicht erfüllt. Auch die Vorgabe, dass mindestens zwei Beatmungsplätze pro Einrichtung für Notfälle vorgehalten werden müssten, werde nicht eingehalten. Weitergehende Konzepte zur Notfallversorgung intensivpflichtiger Patienten fänden sich nicht; ferner seien der Konzeption keine Angaben zur geplanten ärztlichen Präsenz in der Phase-B-Einrichtung über 24 Stunden zu entnehmen. Auch zu geforderten Diagnostikmöglichkeiten, insbesondere der Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten und zur Möglichkeit einer Spirometrie und Bronchoskopie fänden sich keine ausreichenden Angaben im Konzept der Klägerin. Zusammengefasst mangle es an der parallelen Vorhaltung intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten in der geplanten Klinik, so dass diese nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tendenziell größere Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit eines geplanten Krankenhauses zu Lasten der Klägerin gehe. Fehl gehe die Auffassung der Klägerin, das beklagte Land sei gehalten, durch die Verfügung von Nebenbestimmungen das Konzept der Klägerin schlüssig und damit leistungsfähig zu machen.
22 
Die Beigeladene beantragt,
23 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung macht die Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das klägerische Konzept nicht auf die Behandlung von Phase-B-Patienten zugeschnitten sei, für die die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt werde. Nach den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung sei das Konzept ein solches für die Behandlung von Phase-C-Patienten; es enthalte lediglich einzelne Elemente einer Phase-B-Behandlung. Maßgeblich für die Prüfung sei das von der Klägerin ursprünglich mit Antragstellung vorgelegte Konzept, da in der vorliegenden Anfechtungskonstellation für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Behördenentscheidung abzustellen sei. Des Weiteren sei die Klägerin ausweislich ihres vorgelegten Konzepts nicht leistungsfähig für die geplante neurologische Krankenhausbehandlung der Phase B. Der rechtliche Ansatz der Klägerin, wonach allein ein quantitatives Verständnis des Begriffs der Leistungsfähigkeit geboten sei, entspreche nicht den höchstrichterlichen Vorgaben und gehe fehl. Ein geplantes Krankenhaus müsse zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit ein methodengerechtes Behandlungskonzept vorlegen. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung seien nicht nur die im Konzept dargelegte personelle, medizinisch-technische und räumliche Ausstattung, sondern auch die Angaben zum Behandlungsplan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften bei der krankenhausplanerischen Bewertung der Leistungsfähigkeit lediglich keine über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft hinausgehenden Anforderungen verlangt werden, also kein erst noch anzustrebender künftiger medizinischer Standard; zulässig und geboten sei jedoch das Abstellen auf den Stand der derzeitigen medizinischen Erkenntnis. Bei einer hilfsweisen Betrachtung sei die von dem Beklagten zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene erfülle die Ziele der Leistungsfähigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Kostengünstigkeit deutlich besser als die Klägerin. Dies folge bereits daraus, dass die Beigeladene seit Jahrzenten über eine besondere Fachkompetenz in der Behandlung von neurologisch erkrankten Patienten, insbesondere der Phase B, verfüge.
25 
Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2013 (bei dem Beklagten eingegangen am 27.12.2013) ein neues Konzept für die geplante Abteilung der neurologischen Frührehabilitation der Phase B vor und wiederholte ihren Aufnahmeantrag. Mit Bescheid vom 29.08.2014 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan für die neurologische Frührehabilitation der Phase B erneut ab. Die Klägerin hat diesen Ablehnungsbescheid im Wege der Klageänderung in das auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan gerichtete Berufungsverfahren Az. 10 S 96/13 einbezogen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie mehrere Bände Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der am 27.02.2013 eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem in § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO statuierten Erfordernis, dass die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist auch dann Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541; Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin einen auf Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2009 gerichteten Anfechtungsantrag formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin im Wesentlichen den Vortrag aus der Zulassungsbegründung wiederholt und bereits damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das verwaltungsgerichtliche Urteil weiterhin im gleichen - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zulassungsbeschluss unbeschränkten - Umfang anfechten und weiterhin ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag im Grundsatz auch im Berufungsverfahren weiter verfolgen wollte. Die Klägerin hat mit ihrer auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmenden Berufungsbegründung hinreichend klargestellt, dass sie die Berufung - unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens - durchführen will; dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihr das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2).
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1.1 Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheids vom 31.08.2009. Das setzt, da die Klägerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich die Planherausnahme eines begünstigten Dritten erreichen will. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt; es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft und eine Überversorgung vermeidet oder abbaut (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - NVwZ-RR 2002, 507). Notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Drittanfechtungsklage ist deshalb, dass die Behörde eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern trifft, mithin einen Krankenhausträger aufgrund eines Leistungsvergleichs begünstigt und den anderen zurücksetzt.
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Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin selbst eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstrebt, und eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten ergangen ist. Zwar ist der Beklagte sowohl in dem die Feststellung der Aufnahme der Klinikbetten der Klägerin in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheid vom 17.08.2009 als auch im an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht leistungsfähig sei und deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden könne. Allerdings hat das Regierungspräsidium in beiden Feststellungsbescheiden zumindest hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt und in diesem Rahmen eine Auswahlentscheidung getroffen. So stellt der Beklagte unter Ziffer 1.4 des gegenständlichen Feststellungsbescheids vom 31.08.2009 darauf ab, dass der Antrag der Beigeladenen teilweise mit dem Antrag der Klägerin konkurriere und im Rahmen des Auswahlermessens entschieden werden müsse, ob dem Antrag der Klägerin zu Lasten der Beigeladenen ganz oder teilweise stattzugeben sei. Der Beklagte hat daher - trotz der missverständlichen Formulierung in Ziffer 1.4 des Bescheids vom 31.08.2009 - seine Entscheidung zumindest mittragend auf eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gestützt. Damit kann eine mögliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten zumindest nicht ausgeschlossen werden.
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1.2 Schließlich kann der Klägerin auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). In einer derartigen Fallkonstellation muss die Planungsbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage nicht abgesprochen werden.
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2. Die Klage ist unbegründet. Der an die Beigeladene gerichtete Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
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Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (ständ. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidung der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.).
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Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Dazu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
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Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - BVerwGE 62, 86; sowie vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38). Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - a.a.O.) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39).
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Nach diesen Grundsätzen leidet die vom Regierungspräsidium in seinem Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 hilfsweise vorgenommene Auswahlentscheidung nicht an einem Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin. Diese ist durch die Ausweisung der Betten für neurologische Frührehabilitation der Phase B zugunsten der Beigeladenen nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums (dazu unter 2.1) war die Klägerin als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen (dazu unter 2.2).
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2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der hier vorliegenden Drittanfechtungskonstellation ist derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums am 31.08.2009. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständ. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614; Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431). Denn den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Eine abweichende Regelung im materiellen Recht ist hier - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht gegeben. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind. Vielmehr setzt der Feststellungsbescheid nur ein bereits bei der zuständigen Planungsbehörde als bloßes Internum eingetretenes Faktum mit regelnder Wirkung nach außen um. Mit dem Faktum der Planaufnahme oder Planherausnahme ist die einmalige Begründung, gegebenenfalls Fortschreibung, oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betreffende Krankenhaus und die Kostenträger kann daher konsequenterweise auch lediglich eine einmalige und abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung beinhalten. Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell-rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der oben dargestellten allgemeinen Regel verbleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 5411/09 - AMK 2013, Nr. 2, 13). Dem kann unter Wertungsgesichtspunkten nicht entgegengehalten werden, dass für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.; vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; sowie hinsichtlich der behördlichen Neubescheidungsverpflichtung Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Zwar kommt der Anfechtungsklage lediglich eine Hilfsfunktion bei der Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels des unterlegenen Bewerbers zu; die Anfechtungsklage dient dazu, den Weg für die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan freizumachen. Das ändert aber nichts daran, dass der Anfechtungsstreit eine andere Fragestellung hat als die Verpflichtungsklage. Bei ersterem geht es allein um die Frage, ob die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern getroffen hat. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist indes zu prüfen, ob dem unterlegenen Bewerber tatsächlich ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder zumindest auf entsprechende Neubescheidung zusteht. Vor diesem Hintergrund leitet das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers nach dem oben Gesagten gerade aus dem Umstand her, dass die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ aufgrund der in dieser Konstellation zu berücksichtigenden negativen Veränderungen der Sach- und Rechtslage nicht den erforderlichen effektiven Rechtsschutz bietet. Im Übrigen führt eine erfolgreiche Drittanfechtungsklage lediglich dazu, dass die Behörde die Auswahlentscheidung erneut auf rechtmäßiger Grundlage zu treffen hat; bei dieser erneuten Ermessensentscheidung sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten oder zu Gunsten sämtlicher Bewerber zu berücksichtigen.
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2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die von der Klägerin geplante Abteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 31.08.2009 nicht leistungsfähig war.
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Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 3 C 131.79 -Buchholz 451.731 Nr. 2). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - a.a.O.), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.; sowie vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 - NJW 1987, 2318). Des Weiteren muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2011 - 13 LC 125/08 - NZS 2011, 859). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.).
41 
Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht eingewandt werden, dass die Klinik der Klägerin bisher als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V betrieben werde und als solche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Förderung und damit der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen sei. Die Klägerin möchte die Aufnahme ihrer Klinik in den Krankenhausplan nach der geplanten Neuerrichtung einer Akutabteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B erreichen. Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.). Allerdings müssen im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Akutabteilung hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann. Das vorzulegende Konzept muss daneben eine Beschreibung der räumlichen Ausstattung enthalten und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist, sodass eine an § 2 Nr. 1 KHG ausgerichtete Prüfung der Leistungsfähigkeit möglich ist. Unabdingbar ist schließlich die Darlegung des beabsichtigten medizinisch-therapeutischen Konzeptes, das dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen muss. Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergibt, dass in diesen Fällen nicht mehr als ein noch zu realisierendes Konzept vorliegt, geht dabei zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es „nur“ als Konzept vorhanden ist, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer ist die ihm obliegende Nachweislast (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - MedR 2013, 800; sowie Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -DVBl. 1995, 160).
42 
Gemessen hieran ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass das in der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage für die rechtliche Überprüfung maßgebliche Konzept nicht auf eine leistungsfähige Akutklinik für neurologische Frührehabilitation der Phase B gerichtet war.
43 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargestellt, dass das von der Klägerin bei Antragstellung am 23.10.2007 vorgelegte, später überarbeitete Konzept (in der maßgeblichen Fassung vom 07.05.2008) nicht auf eine Krankenhausbehandlung, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme gerichtet war. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; sie können - jedenfalls in Baden-Württemberg - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG folgerichtig nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden. Deshalb muss das von der Klägerin vorgelegte Konzept dahingehend bewertet werden, ob es auf eine Krankenhaus- oder eine Rehabilitationsbehandlung ausgerichtet war. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V dienen Rehabilitationseinrichtungen der stationären Behandlung der Patienten, „um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Es ist zudem erforderlich, dass diese Einrichtungen „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilkräfte zu helfen“. Krankenhäuser sind demgegenüber „Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischen Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten“ (§ 107 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V). Weil Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus sich in ihrer Zielsetzung darin decken, dass sie auf die Behandlung von Krankheiten gerichtet sind, ist eine Unterscheidung bisweilen schwierig und im Wesentlichen nur nach der Art der Erkrankung und den Behandlungsmethoden zu treffen, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - NZS 1998, 427). Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen des Krankenhauses und der Rehabilitationsklinik in den Methoden, mit denen die von beiden verfolgten Ziele - Heilung der Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Die Rehabilitationseinrichtung ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik oder Bewegungstherapie zu verbessern. Hierbei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Krankenhäuser dagegen müssen dafür eingerichtet sein, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Dies ist bei Rehabilitationseinrichtungen nicht erforderlich; dafür haben diese zusätzlich eine besondere rehabilitative Zielrichtung, indem sie Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte helfen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - MedR 2003, 107; vgl. auch BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R - USK 2008, 39).
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Diesem Begriffsverständnis sind hier die einzelnen Phasen der neurologischen Frührehabilitation zuzuordnen. Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR-Empfehlungen) vom 02.11.1995 ist die Phase B der neurologischen Rehabilitation als Behandlungs-/ Rehabilitationsphase definiert, in die ein Patient nach der Akutbehandlung (Phase A) eintritt, und in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Demgegenüber stellt die Phase C diejenige Behandlungs-/Rehabilitationsphase dar, in der Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, die aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden müssen. Folgerichtig ordnet Nr. 3.1.7 der BAR-Empfehlungen Maßnahmen der Phase B leistungsrechtlich der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V bzw. der stationären Behandlung in einem Krankenhaus gemäß § 559 RVO zu. Demgegenüber wird die Phase C gemäß Nr. 3.2.8 der BAR-Empfehlungen leistungsrechtlich der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß §§ 40 Abs. 2 SGB V, 15 SGB VI bzw. § 559 RVO zugeordnet. Ferner werden in den BAR-Empfehlungen die Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) für die jeweiligen Leistungsphasen der neurologischen Frührehabilitation näher beschrieben. Nach Nr. 3.1.1 ist Eingangskriterium der Phase B im Wesentlichen, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden sollen, deren primäre Akutversorgung zwar abgeschlossen ist, die jedoch nicht zu einer kooperativen Mitarbeit fähig sind. Eingangskriterium für die Phase C ist nach Nr. 3.2.1 der BAR-Empfehlungen im Wesentlichen, dass der Patient überwiegend bewusstseinsklar ist, einfachen Aufforderungen nachkommen kann und seine Handlungsfähigkeit ausreicht, um an mehreren Therapiemaßnahmen täglich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten; ferner darf kein intensivmedizinischer Überwachungs- oder Therapiebedarf mehr bestehen.
45 
Die BAR-Empfehlungen sind für die Phasenabgrenzung der neurologischen Rehabilitation und deren leistungsrechtliche Zuordnung sowie für die Definition der entsprechenden Eingangs- und Ausgangskriterien maßgeblich heranzuziehen, obwohl diesen Empfehlungen - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - keine Rechtsnormqualität zukommt und sie nicht von einem staatlich legitimierten Organ beschlossen worden sind. Vielmehr ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die gemeinsame Repräsentanz einer Vielzahl von Verbänden der gesetzlichen Leistungsträger sowie der kassenärztlichen Bundesvereinigung und zahlreicher staatlicher Organe zu dem Zweck, die Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zu koordinieren und zu fördern. Das Phasenmodell zur neurologischen Rehabilitation wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Beratung durch zahlreiche ärztliche Sachverständige entwickelt und wird - soweit ersichtlich - allgemein bei der leistungsrechtlichen Beurteilung der neurologischen Rehabilitation angewandt. Die BAR-Empfehlungen sind daher als eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen, das nicht nur von maßgeblichen Leistungsträgern, sondern auch von den Gerichten als sachgerechte Erkenntnisgrundlage zur Abgrenzung der einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden kann. So hat etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2010 (- III ZR 239/09 - KHR 2010, 164) bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten maßgeblich auf die BAR-Empfehlungen abgestellt.
46 
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 bei der notwendigen Gesamtschau schwerpunktmäßig nicht auf eine Rehabilitationsbehandlung der Phase B - also eine Krankenhausbehandlung -, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase C gerichtet war. Denn nach dem Konzept der Klägerin sollte - was nach dem oben Gesagten für die Abgrenzung von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung maßgeblich ist - die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen und sonstigen therapeutischen Behandlung stehen. Vielmehr ging das Therapiekonzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 schwerpunktmäßig dahingehend, dass die Rehabilitation unter aktiver Mitarbeit des Patienten im Vordergrund stehen sollte. Dies lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat - vor allem Nr. 9.2 des Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 entnehmen. Dort führt die Klägerin selbst aus: „Charakteristisch für die neurologische Rehabilitation ... ist eine individuell geplante therapeutische Arbeit, an der der Rehabilitand aktiv mitwirkt und die sich in der Regel über den ganzen Tag verteilt. Die Behandlung umfasst eine intensive Anleitung zu einer angemessenen Bewältigung der gesundheitlichen Schädigungen sowie der damit verbundenen Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen. Bei gleichbleibenden Folgeerscheinungen soll hierdurch auch die gegebenenfalls erforderliche Anpassung an ein verändertes Alltagsleben erreicht werden. Das allgemeine Ziel besteht in einer Hilfe zur Selbsthilfe, die für einen nachhaltigen Erfolg der Rehabilitation unerlässlich ist. Die Rehabilitanden sollen ein vertieftes Verständnis für die individuellen psychischen und sozialen Faktoren erlangen, die für die Entstehung und den Verlauf ihrer Gesundheitsstörung von Bedeutung sind“. Auch an anderer Stelle wird in dem Konzept vorwiegend auf eine aktive, kooperative Mitwirkung der Patienten abgestellt. Dies zeigt sich etwa an Nr. 8.2.5 des Konzepts, wo im Rahmen der Beschreibung der Aufnahme von einer aktiven Mitwirkung des Patienten ausgegangen wird.
47 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen zu den Inhalten der geplanten Rehabilitationsdiagnostik und Rehabilitationstherapie. Vielmehr wird auch im Rahmen dieser Ausführungen schwerpunktmäßig von einer aktiven Mitwirkung des Rehabilitanden am Behandlungsprozess ausgegangen. So führt die Klägerin etwa unter Nr. 10 des Konzepts aus, die rehabilitationsorientierte Diagnostik beziehe sich auf Funktionen und Fähigkeiten des Rehabilitanden sowie auf psychosoziale und berufsbezogene Aspekte; sie diene unter anderem zur abschließenden (sozialmedizinischen) Beurteilung und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den weiteren Rehabilitationsverlauf. Unter Nr. 10.2.1 wird dieser Ansatz noch dahingehend konkretisiert, dass besonderer Wert auf die Erhebung der Berufsanamnese, eine genaue Befragung über Anforderungen des Arbeitsplatzes und über berufliche Rahmenbedingungen gelegt werde. Weiter legt die Klägerin unter Nr. 10.2.2 des Konzepts zur beabsichtigten Pflege dar, pflegespezifische diagnostische Fragen seien unter anderem die „Selbständigkeit auf Stationsebene“ sowie „die Überwachung und Schulung der Medikamenteneinnahme“. Ähnliches gilt für die Ausführungen unter Nr. 11 des Konzepts zur geplanten Rehabilitationstherapie. Dort führt die Klägerin aus, ein besonderer Stellenwert werde auf berufsbezogene Maßnahmen gelegt, die einen Rehabilitanden in die Lage versetzten, mit den im Berufsleben auf ihn zukommenden Belastungen adäquat umzugehen. Neben der Verbesserung des Leistungsvermögens bestehe eine grundlegende Zielsetzung der Rehabilitation in der Veränderung von gesundheits- und krankheitsbezogenen Einstellungen und Verhaltensweisen; vor diesem Hintergrund komme der Gesundheitsbildung eine zentrale Bedeutung im Rehabilitationskonzept zu. Dieser Betrachtung kann schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass einzelne der Phase B zuzuordnende Patienten, etwa ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie an einem Guillain-Barré-Syndrom leidende Personen, durchaus bewusstseinsklar und zur aktiven Mitarbeit an Therapiemaßnahmen in der Lage sein können. Wie die Klägerin selbst zutreffend hervorhebt, trifft dies nur für einen sehr geringen Anteil der in der Phase B insgesamt zu behandelnden Patienten zu. Prägend für die neurologische Rehabilitation in der Phase B ist nach dem oben Gesagten vielmehr, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden, sodass das Behandlungskonzept der Einrichtung gerade auf diesen Personenkreis zugeschnitten sein muss. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan für die gesamte neurologische Rehabilitation der Phase B beantragt und mithin auch in der Lage sein muss, diese Rehabilitationsphase in ihrem ganzen Behandlungsspektrum sachgerecht abzudecken.
48 
Der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, „dass die von ihr vorgelegten Konzepte vom 08.02./07.05.2008 die medizinischen Anforderungen der sog. Phase B der BAR-Empfehlungen erfüllt“, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 - 2 B 20.14 - NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 - DVBl. 1993, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Frage dar. Vielmehr war der Beweisantrag schwerpunktmäßig auf eine Frage gerichtet, die die Rechtsanwendung betrifft und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag will die rechtlich geprägte und eine Gesamtwürdigung erfordernde Bewertung des einschlägigen medizinisch-therapeutischen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises machen. Nach dem oben näher Ausgeführten ist allein entscheidend, ob das von der Klägerin selbst vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept in seinem Schwerpunkt auf eine Krankenhaus- oder eine im Rahmen der Krankenhausfinanzierung nicht förderfähige Rehabilitationsbehandlung gerichtet war. Als Maßstab hierfür können die BAR-Empfehlungen zur Phasenabgrenzung in der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Die Subsumtion des therapeutischen Konzepts der Klägerin unter diesen Maßstab erfordert keinen besonderen medizinischen Sachverstand. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung allein anhand des schriftlichen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008, bei der sich keine zwischen den Beteiligten umstrittenen medizinischen Fachfragen stellen. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass in den BAR-Empfehlungen überschießende, nach dem herrschenden medizinischen Erkenntnisstand nicht gebotene Anforderungen gestellt würden oder sonst ein weitergehender medizinisch-fachlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Einzelheiten des Behandlungskonzepts bestünde. Das beantragte medizinische Sachverständigengutachten stellt damit kein geeignetes Beweismittel dar, weil die Gesamtwürdigung der Zielrichtung des von der Klägerin vorgelegten Konzepts allein dem Gericht vorbehalten ist.
49 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgehoben, dass das Konzept vom 07.05.2008 bei der gebotenen Gesamtschau überwiegend nicht auf Patienten der Phase B zugeschnitten ist, die - vor allem in deren Eingangsbereich - überwiegend nicht bewusstseinsklar und nicht zu einer kooperativen Mitarbeit an Rehabilitationsmaßnahmen in der Lage sind. Fehlt geht schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei gehalten gewesen, das vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept durch Beifügung von Auflagen zur Aufnahme in den Krankenhausplan genehmigungsfähig zu machen. Vielmehr kann sich der Bewerber um Aufnahme in den Krankenhausplan im Falle eines erst geplanten Krankenhauses seiner Aufgabe zur Vorlage eines schlüssigen und prüffähigen Konzepts nicht dadurch entledigen, dass er die Verwaltung auf mit der Aufnahmeentscheidung zu verknüpfende Auflagen oder Bedingungen verweist. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass sich die Planungsbehörde auf diesem Wege ein aus ihrer Sicht bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Krankenhaus aus einem gewissermaßen „unverbindlichen“ Angebot zurechtschneidet und so nach ihren eigenen Vorstellungen entwickelt. Dies ist mit der Zielsetzung des § 7 Abs. 2 LKHG, wonach der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, „soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen einer ortsnahen Notfallversorgung, geboten ist“, nicht vereinbar. In dieser Weise kann die gesetzlich geforderte Entscheidung über die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses nicht getroffen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - a.a.O.).
50 
Im Übrigen waren nach dem Konzept der Klägerin vom 07.05.2008 nicht sämtliche apparativen Einrichtungen vorgesehen, die nach der - zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erarbeiteten und publizierten, gleichwohl insoweit schon in den BAR-Empfehlungen vorgezeichneten - Fachplanung Neurologische Frührehabilitation 2012 für die Behandlung von Phase-B-Patienten erforderlich sind. So finden sich in dem Konzept etwa keine Angaben hinsichtlich der in Nr. 4.1 der Fachplanung geforderten Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten bei 24/7 Bereitschaft sowie zu den geforderten diagnostischen Verfahren der Spirometrie und Bronchoskopie oder zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für Patienten mit schwerem hirnorganischem Psychosyndrom. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit einer Einrichtung, die auf der ersten Stufe angeordnet ist, keine Anforderungen aufgestellt werden dürfen, die lediglich behandlungsoptimierenden Faktoren Rechnung tragen. Indes ist davon auszugehen, dass die Fachplanung Neurologische Frührehabilitation in Nr. 4.1 keine derartigen behandlungsoptimierenden Anforderungen stellt, sondern lediglich den in Fachkreisen allgemein anerkannten Mindestbehandlungsstandard beschreibt. Dies zeigt sich etwa daran, dass das Fachkonzept im Wesentlichen auf den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 Bezug beruht und ansonsten auf die „Mindestanforderungen zur Durchführung der Prozedur neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552)“ Bezug nimmt.
51 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Eignung des vorgelegten Konzepts bei der zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen war. Die getroffene Feststellungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen kann daher nicht ihre Rechte verletzen.
52 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 16. April 2015
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt. In Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels der Klägerin erscheint es billigem Ermessen entsprechend, ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit 10 S 96/13 angenommenen Streitwerts festzusetzen. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der am 27.02.2013 eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem in § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO statuierten Erfordernis, dass die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist auch dann Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541; Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin einen auf Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2009 gerichteten Anfechtungsantrag formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin im Wesentlichen den Vortrag aus der Zulassungsbegründung wiederholt und bereits damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das verwaltungsgerichtliche Urteil weiterhin im gleichen - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zulassungsbeschluss unbeschränkten - Umfang anfechten und weiterhin ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag im Grundsatz auch im Berufungsverfahren weiter verfolgen wollte. Die Klägerin hat mit ihrer auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmenden Berufungsbegründung hinreichend klargestellt, dass sie die Berufung - unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens - durchführen will; dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
28 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihr das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2).
29 
1.1 Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheids vom 31.08.2009. Das setzt, da die Klägerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich die Planherausnahme eines begünstigten Dritten erreichen will. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt; es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft und eine Überversorgung vermeidet oder abbaut (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - NVwZ-RR 2002, 507). Notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Drittanfechtungsklage ist deshalb, dass die Behörde eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern trifft, mithin einen Krankenhausträger aufgrund eines Leistungsvergleichs begünstigt und den anderen zurücksetzt.
30 
Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin selbst eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstrebt, und eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten ergangen ist. Zwar ist der Beklagte sowohl in dem die Feststellung der Aufnahme der Klinikbetten der Klägerin in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheid vom 17.08.2009 als auch im an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht leistungsfähig sei und deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden könne. Allerdings hat das Regierungspräsidium in beiden Feststellungsbescheiden zumindest hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt und in diesem Rahmen eine Auswahlentscheidung getroffen. So stellt der Beklagte unter Ziffer 1.4 des gegenständlichen Feststellungsbescheids vom 31.08.2009 darauf ab, dass der Antrag der Beigeladenen teilweise mit dem Antrag der Klägerin konkurriere und im Rahmen des Auswahlermessens entschieden werden müsse, ob dem Antrag der Klägerin zu Lasten der Beigeladenen ganz oder teilweise stattzugeben sei. Der Beklagte hat daher - trotz der missverständlichen Formulierung in Ziffer 1.4 des Bescheids vom 31.08.2009 - seine Entscheidung zumindest mittragend auf eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gestützt. Damit kann eine mögliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten zumindest nicht ausgeschlossen werden.
31 
1.2 Schließlich kann der Klägerin auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). In einer derartigen Fallkonstellation muss die Planungsbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage nicht abgesprochen werden.
32 
2. Die Klage ist unbegründet. Der an die Beigeladene gerichtete Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
34 
Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (ständ. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidung der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.).
35 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Dazu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
36 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - BVerwGE 62, 86; sowie vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38). Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - a.a.O.) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39).
37 
Nach diesen Grundsätzen leidet die vom Regierungspräsidium in seinem Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 hilfsweise vorgenommene Auswahlentscheidung nicht an einem Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin. Diese ist durch die Ausweisung der Betten für neurologische Frührehabilitation der Phase B zugunsten der Beigeladenen nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums (dazu unter 2.1) war die Klägerin als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen (dazu unter 2.2).
38 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der hier vorliegenden Drittanfechtungskonstellation ist derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums am 31.08.2009. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständ. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614; Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431). Denn den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Eine abweichende Regelung im materiellen Recht ist hier - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht gegeben. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind. Vielmehr setzt der Feststellungsbescheid nur ein bereits bei der zuständigen Planungsbehörde als bloßes Internum eingetretenes Faktum mit regelnder Wirkung nach außen um. Mit dem Faktum der Planaufnahme oder Planherausnahme ist die einmalige Begründung, gegebenenfalls Fortschreibung, oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betreffende Krankenhaus und die Kostenträger kann daher konsequenterweise auch lediglich eine einmalige und abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung beinhalten. Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell-rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der oben dargestellten allgemeinen Regel verbleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 5411/09 - AMK 2013, Nr. 2, 13). Dem kann unter Wertungsgesichtspunkten nicht entgegengehalten werden, dass für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.; vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; sowie hinsichtlich der behördlichen Neubescheidungsverpflichtung Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Zwar kommt der Anfechtungsklage lediglich eine Hilfsfunktion bei der Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels des unterlegenen Bewerbers zu; die Anfechtungsklage dient dazu, den Weg für die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan freizumachen. Das ändert aber nichts daran, dass der Anfechtungsstreit eine andere Fragestellung hat als die Verpflichtungsklage. Bei ersterem geht es allein um die Frage, ob die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern getroffen hat. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist indes zu prüfen, ob dem unterlegenen Bewerber tatsächlich ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder zumindest auf entsprechende Neubescheidung zusteht. Vor diesem Hintergrund leitet das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers nach dem oben Gesagten gerade aus dem Umstand her, dass die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ aufgrund der in dieser Konstellation zu berücksichtigenden negativen Veränderungen der Sach- und Rechtslage nicht den erforderlichen effektiven Rechtsschutz bietet. Im Übrigen führt eine erfolgreiche Drittanfechtungsklage lediglich dazu, dass die Behörde die Auswahlentscheidung erneut auf rechtmäßiger Grundlage zu treffen hat; bei dieser erneuten Ermessensentscheidung sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten oder zu Gunsten sämtlicher Bewerber zu berücksichtigen.
39 
2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die von der Klägerin geplante Abteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 31.08.2009 nicht leistungsfähig war.
40 
Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 3 C 131.79 -Buchholz 451.731 Nr. 2). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - a.a.O.), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.; sowie vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 - NJW 1987, 2318). Des Weiteren muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2011 - 13 LC 125/08 - NZS 2011, 859). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.).
41 
Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht eingewandt werden, dass die Klinik der Klägerin bisher als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V betrieben werde und als solche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Förderung und damit der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen sei. Die Klägerin möchte die Aufnahme ihrer Klinik in den Krankenhausplan nach der geplanten Neuerrichtung einer Akutabteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B erreichen. Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.). Allerdings müssen im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Akutabteilung hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann. Das vorzulegende Konzept muss daneben eine Beschreibung der räumlichen Ausstattung enthalten und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist, sodass eine an § 2 Nr. 1 KHG ausgerichtete Prüfung der Leistungsfähigkeit möglich ist. Unabdingbar ist schließlich die Darlegung des beabsichtigten medizinisch-therapeutischen Konzeptes, das dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen muss. Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergibt, dass in diesen Fällen nicht mehr als ein noch zu realisierendes Konzept vorliegt, geht dabei zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es „nur“ als Konzept vorhanden ist, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer ist die ihm obliegende Nachweislast (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - MedR 2013, 800; sowie Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -DVBl. 1995, 160).
42 
Gemessen hieran ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass das in der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage für die rechtliche Überprüfung maßgebliche Konzept nicht auf eine leistungsfähige Akutklinik für neurologische Frührehabilitation der Phase B gerichtet war.
43 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargestellt, dass das von der Klägerin bei Antragstellung am 23.10.2007 vorgelegte, später überarbeitete Konzept (in der maßgeblichen Fassung vom 07.05.2008) nicht auf eine Krankenhausbehandlung, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme gerichtet war. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; sie können - jedenfalls in Baden-Württemberg - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG folgerichtig nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden. Deshalb muss das von der Klägerin vorgelegte Konzept dahingehend bewertet werden, ob es auf eine Krankenhaus- oder eine Rehabilitationsbehandlung ausgerichtet war. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V dienen Rehabilitationseinrichtungen der stationären Behandlung der Patienten, „um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Es ist zudem erforderlich, dass diese Einrichtungen „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilkräfte zu helfen“. Krankenhäuser sind demgegenüber „Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischen Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten“ (§ 107 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V). Weil Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus sich in ihrer Zielsetzung darin decken, dass sie auf die Behandlung von Krankheiten gerichtet sind, ist eine Unterscheidung bisweilen schwierig und im Wesentlichen nur nach der Art der Erkrankung und den Behandlungsmethoden zu treffen, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - NZS 1998, 427). Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen des Krankenhauses und der Rehabilitationsklinik in den Methoden, mit denen die von beiden verfolgten Ziele - Heilung der Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Die Rehabilitationseinrichtung ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik oder Bewegungstherapie zu verbessern. Hierbei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Krankenhäuser dagegen müssen dafür eingerichtet sein, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Dies ist bei Rehabilitationseinrichtungen nicht erforderlich; dafür haben diese zusätzlich eine besondere rehabilitative Zielrichtung, indem sie Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte helfen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - MedR 2003, 107; vgl. auch BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R - USK 2008, 39).
44 
Diesem Begriffsverständnis sind hier die einzelnen Phasen der neurologischen Frührehabilitation zuzuordnen. Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR-Empfehlungen) vom 02.11.1995 ist die Phase B der neurologischen Rehabilitation als Behandlungs-/ Rehabilitationsphase definiert, in die ein Patient nach der Akutbehandlung (Phase A) eintritt, und in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Demgegenüber stellt die Phase C diejenige Behandlungs-/Rehabilitationsphase dar, in der Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, die aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden müssen. Folgerichtig ordnet Nr. 3.1.7 der BAR-Empfehlungen Maßnahmen der Phase B leistungsrechtlich der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V bzw. der stationären Behandlung in einem Krankenhaus gemäß § 559 RVO zu. Demgegenüber wird die Phase C gemäß Nr. 3.2.8 der BAR-Empfehlungen leistungsrechtlich der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß §§ 40 Abs. 2 SGB V, 15 SGB VI bzw. § 559 RVO zugeordnet. Ferner werden in den BAR-Empfehlungen die Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) für die jeweiligen Leistungsphasen der neurologischen Frührehabilitation näher beschrieben. Nach Nr. 3.1.1 ist Eingangskriterium der Phase B im Wesentlichen, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden sollen, deren primäre Akutversorgung zwar abgeschlossen ist, die jedoch nicht zu einer kooperativen Mitarbeit fähig sind. Eingangskriterium für die Phase C ist nach Nr. 3.2.1 der BAR-Empfehlungen im Wesentlichen, dass der Patient überwiegend bewusstseinsklar ist, einfachen Aufforderungen nachkommen kann und seine Handlungsfähigkeit ausreicht, um an mehreren Therapiemaßnahmen täglich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten; ferner darf kein intensivmedizinischer Überwachungs- oder Therapiebedarf mehr bestehen.
45 
Die BAR-Empfehlungen sind für die Phasenabgrenzung der neurologischen Rehabilitation und deren leistungsrechtliche Zuordnung sowie für die Definition der entsprechenden Eingangs- und Ausgangskriterien maßgeblich heranzuziehen, obwohl diesen Empfehlungen - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - keine Rechtsnormqualität zukommt und sie nicht von einem staatlich legitimierten Organ beschlossen worden sind. Vielmehr ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die gemeinsame Repräsentanz einer Vielzahl von Verbänden der gesetzlichen Leistungsträger sowie der kassenärztlichen Bundesvereinigung und zahlreicher staatlicher Organe zu dem Zweck, die Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zu koordinieren und zu fördern. Das Phasenmodell zur neurologischen Rehabilitation wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Beratung durch zahlreiche ärztliche Sachverständige entwickelt und wird - soweit ersichtlich - allgemein bei der leistungsrechtlichen Beurteilung der neurologischen Rehabilitation angewandt. Die BAR-Empfehlungen sind daher als eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen, das nicht nur von maßgeblichen Leistungsträgern, sondern auch von den Gerichten als sachgerechte Erkenntnisgrundlage zur Abgrenzung der einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden kann. So hat etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2010 (- III ZR 239/09 - KHR 2010, 164) bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten maßgeblich auf die BAR-Empfehlungen abgestellt.
46 
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 bei der notwendigen Gesamtschau schwerpunktmäßig nicht auf eine Rehabilitationsbehandlung der Phase B - also eine Krankenhausbehandlung -, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase C gerichtet war. Denn nach dem Konzept der Klägerin sollte - was nach dem oben Gesagten für die Abgrenzung von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung maßgeblich ist - die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen und sonstigen therapeutischen Behandlung stehen. Vielmehr ging das Therapiekonzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 schwerpunktmäßig dahingehend, dass die Rehabilitation unter aktiver Mitarbeit des Patienten im Vordergrund stehen sollte. Dies lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat - vor allem Nr. 9.2 des Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 entnehmen. Dort führt die Klägerin selbst aus: „Charakteristisch für die neurologische Rehabilitation ... ist eine individuell geplante therapeutische Arbeit, an der der Rehabilitand aktiv mitwirkt und die sich in der Regel über den ganzen Tag verteilt. Die Behandlung umfasst eine intensive Anleitung zu einer angemessenen Bewältigung der gesundheitlichen Schädigungen sowie der damit verbundenen Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen. Bei gleichbleibenden Folgeerscheinungen soll hierdurch auch die gegebenenfalls erforderliche Anpassung an ein verändertes Alltagsleben erreicht werden. Das allgemeine Ziel besteht in einer Hilfe zur Selbsthilfe, die für einen nachhaltigen Erfolg der Rehabilitation unerlässlich ist. Die Rehabilitanden sollen ein vertieftes Verständnis für die individuellen psychischen und sozialen Faktoren erlangen, die für die Entstehung und den Verlauf ihrer Gesundheitsstörung von Bedeutung sind“. Auch an anderer Stelle wird in dem Konzept vorwiegend auf eine aktive, kooperative Mitwirkung der Patienten abgestellt. Dies zeigt sich etwa an Nr. 8.2.5 des Konzepts, wo im Rahmen der Beschreibung der Aufnahme von einer aktiven Mitwirkung des Patienten ausgegangen wird.
47 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen zu den Inhalten der geplanten Rehabilitationsdiagnostik und Rehabilitationstherapie. Vielmehr wird auch im Rahmen dieser Ausführungen schwerpunktmäßig von einer aktiven Mitwirkung des Rehabilitanden am Behandlungsprozess ausgegangen. So führt die Klägerin etwa unter Nr. 10 des Konzepts aus, die rehabilitationsorientierte Diagnostik beziehe sich auf Funktionen und Fähigkeiten des Rehabilitanden sowie auf psychosoziale und berufsbezogene Aspekte; sie diene unter anderem zur abschließenden (sozialmedizinischen) Beurteilung und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den weiteren Rehabilitationsverlauf. Unter Nr. 10.2.1 wird dieser Ansatz noch dahingehend konkretisiert, dass besonderer Wert auf die Erhebung der Berufsanamnese, eine genaue Befragung über Anforderungen des Arbeitsplatzes und über berufliche Rahmenbedingungen gelegt werde. Weiter legt die Klägerin unter Nr. 10.2.2 des Konzepts zur beabsichtigten Pflege dar, pflegespezifische diagnostische Fragen seien unter anderem die „Selbständigkeit auf Stationsebene“ sowie „die Überwachung und Schulung der Medikamenteneinnahme“. Ähnliches gilt für die Ausführungen unter Nr. 11 des Konzepts zur geplanten Rehabilitationstherapie. Dort führt die Klägerin aus, ein besonderer Stellenwert werde auf berufsbezogene Maßnahmen gelegt, die einen Rehabilitanden in die Lage versetzten, mit den im Berufsleben auf ihn zukommenden Belastungen adäquat umzugehen. Neben der Verbesserung des Leistungsvermögens bestehe eine grundlegende Zielsetzung der Rehabilitation in der Veränderung von gesundheits- und krankheitsbezogenen Einstellungen und Verhaltensweisen; vor diesem Hintergrund komme der Gesundheitsbildung eine zentrale Bedeutung im Rehabilitationskonzept zu. Dieser Betrachtung kann schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass einzelne der Phase B zuzuordnende Patienten, etwa ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie an einem Guillain-Barré-Syndrom leidende Personen, durchaus bewusstseinsklar und zur aktiven Mitarbeit an Therapiemaßnahmen in der Lage sein können. Wie die Klägerin selbst zutreffend hervorhebt, trifft dies nur für einen sehr geringen Anteil der in der Phase B insgesamt zu behandelnden Patienten zu. Prägend für die neurologische Rehabilitation in der Phase B ist nach dem oben Gesagten vielmehr, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden, sodass das Behandlungskonzept der Einrichtung gerade auf diesen Personenkreis zugeschnitten sein muss. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan für die gesamte neurologische Rehabilitation der Phase B beantragt und mithin auch in der Lage sein muss, diese Rehabilitationsphase in ihrem ganzen Behandlungsspektrum sachgerecht abzudecken.
48 
Der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, „dass die von ihr vorgelegten Konzepte vom 08.02./07.05.2008 die medizinischen Anforderungen der sog. Phase B der BAR-Empfehlungen erfüllt“, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 - 2 B 20.14 - NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 - DVBl. 1993, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Frage dar. Vielmehr war der Beweisantrag schwerpunktmäßig auf eine Frage gerichtet, die die Rechtsanwendung betrifft und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag will die rechtlich geprägte und eine Gesamtwürdigung erfordernde Bewertung des einschlägigen medizinisch-therapeutischen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises machen. Nach dem oben näher Ausgeführten ist allein entscheidend, ob das von der Klägerin selbst vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept in seinem Schwerpunkt auf eine Krankenhaus- oder eine im Rahmen der Krankenhausfinanzierung nicht förderfähige Rehabilitationsbehandlung gerichtet war. Als Maßstab hierfür können die BAR-Empfehlungen zur Phasenabgrenzung in der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Die Subsumtion des therapeutischen Konzepts der Klägerin unter diesen Maßstab erfordert keinen besonderen medizinischen Sachverstand. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung allein anhand des schriftlichen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008, bei der sich keine zwischen den Beteiligten umstrittenen medizinischen Fachfragen stellen. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass in den BAR-Empfehlungen überschießende, nach dem herrschenden medizinischen Erkenntnisstand nicht gebotene Anforderungen gestellt würden oder sonst ein weitergehender medizinisch-fachlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Einzelheiten des Behandlungskonzepts bestünde. Das beantragte medizinische Sachverständigengutachten stellt damit kein geeignetes Beweismittel dar, weil die Gesamtwürdigung der Zielrichtung des von der Klägerin vorgelegten Konzepts allein dem Gericht vorbehalten ist.
49 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgehoben, dass das Konzept vom 07.05.2008 bei der gebotenen Gesamtschau überwiegend nicht auf Patienten der Phase B zugeschnitten ist, die - vor allem in deren Eingangsbereich - überwiegend nicht bewusstseinsklar und nicht zu einer kooperativen Mitarbeit an Rehabilitationsmaßnahmen in der Lage sind. Fehlt geht schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei gehalten gewesen, das vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept durch Beifügung von Auflagen zur Aufnahme in den Krankenhausplan genehmigungsfähig zu machen. Vielmehr kann sich der Bewerber um Aufnahme in den Krankenhausplan im Falle eines erst geplanten Krankenhauses seiner Aufgabe zur Vorlage eines schlüssigen und prüffähigen Konzepts nicht dadurch entledigen, dass er die Verwaltung auf mit der Aufnahmeentscheidung zu verknüpfende Auflagen oder Bedingungen verweist. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass sich die Planungsbehörde auf diesem Wege ein aus ihrer Sicht bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Krankenhaus aus einem gewissermaßen „unverbindlichen“ Angebot zurechtschneidet und so nach ihren eigenen Vorstellungen entwickelt. Dies ist mit der Zielsetzung des § 7 Abs. 2 LKHG, wonach der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, „soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen einer ortsnahen Notfallversorgung, geboten ist“, nicht vereinbar. In dieser Weise kann die gesetzlich geforderte Entscheidung über die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses nicht getroffen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - a.a.O.).
50 
Im Übrigen waren nach dem Konzept der Klägerin vom 07.05.2008 nicht sämtliche apparativen Einrichtungen vorgesehen, die nach der - zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erarbeiteten und publizierten, gleichwohl insoweit schon in den BAR-Empfehlungen vorgezeichneten - Fachplanung Neurologische Frührehabilitation 2012 für die Behandlung von Phase-B-Patienten erforderlich sind. So finden sich in dem Konzept etwa keine Angaben hinsichtlich der in Nr. 4.1 der Fachplanung geforderten Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten bei 24/7 Bereitschaft sowie zu den geforderten diagnostischen Verfahren der Spirometrie und Bronchoskopie oder zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für Patienten mit schwerem hirnorganischem Psychosyndrom. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit einer Einrichtung, die auf der ersten Stufe angeordnet ist, keine Anforderungen aufgestellt werden dürfen, die lediglich behandlungsoptimierenden Faktoren Rechnung tragen. Indes ist davon auszugehen, dass die Fachplanung Neurologische Frührehabilitation in Nr. 4.1 keine derartigen behandlungsoptimierenden Anforderungen stellt, sondern lediglich den in Fachkreisen allgemein anerkannten Mindestbehandlungsstandard beschreibt. Dies zeigt sich etwa daran, dass das Fachkonzept im Wesentlichen auf den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 Bezug beruht und ansonsten auf die „Mindestanforderungen zur Durchführung der Prozedur neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552)“ Bezug nimmt.
51 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Eignung des vorgelegten Konzepts bei der zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen war. Die getroffene Feststellungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen kann daher nicht ihre Rechte verletzen.
52 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 16. April 2015
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt. In Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels der Klägerin erscheint es billigem Ermessen entsprechend, ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit 10 S 96/13 angenommenen Streitwerts festzusetzen. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
12 
Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
13 
1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
15 
Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird                           abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
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Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
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1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
15 
Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem für die Klinik der Beigeladenen die Feststellung der Aufnahme von weiteren Betten im Fachbereich neurologische Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg getroffen wurde.
Die Klägerin betreibt ein Rehabilitationszentrum für Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie mit 315 Vertragsbetten (Stand: 01.03.2009). Die Klinik für Orthopädie/Rheumatologie umfasst 150, die Klinik für Kardiologe 50 Vertragsbetten. Die Klinik für Neurologie umfasst 115 Vertragsbetten; davon entfallen auf die Rehabilitationsphase C 60 Vertragsbetten und auf die Phase D 55 Vertragsbetten. Die Klinik der Klägerin steht seit dem 01.07.2009 in der Trägerschaft der ... GmbH; diese ist eine Tochterunternehmung der ... GmbH (...). Unternehmenszweck dieser Gesellschaft ist, die caritative Arbeit in den eigenen Einrichtungen zu sichern und dabei im Verbund mit kirchlichen Einrichtungen und Trägern zu kooperieren.
Mit Schreiben vom 23.10.2007 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 20 Betten für den Fachbereich Neurologie - neurologische Frührehabilitation Phase B. Zur Begründung legte sie ein Konzept vom 25.09.2007 nebst Erweiterung vom 12.11.2007 für die neurologische Rehabilitationsphase B vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Baden-Württemberg stellten die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit Schreiben vom 10.03.2008 fest, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin den Anforderungen der Behandlungsphase B nur teilweise entspreche. Daraufhin legte die Klägerin ein überarbeitetes Konzept in der Fassung vom 07.05.2008 vor.
Mit Bescheid vom 17.08.2009 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 20 Betten für die Phase B (neurologische Frührehabilitation) in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, Voraussetzung für die Planaufnahme sowie die daran anknüpfende Förderung sei, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne des Gesetzes handle. Die Klinik der Klägerin sei jedoch als Rehabilitationseinrichtung einzustufen; ihre personelle und sachliche Ausstattung entspreche den Bedürfnissen von Rehabilitationspatienten und nicht denen von Krankenhauspatienten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG seien Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V nicht nach dem Krankenhausgesetz förderfähig. Im Übrigen sei die Einrichtung der Klägerin auch bei materieller Betrachtungsweise nicht hinreichend leistungsfähig. Bei der neurologischen Frührehabilitation handle es sich um Krankenhausleistungen, die sehr hohe medizinische Ansprüche stellten; der personelle und sachliche Aufwand sei mit der Intensivmedizin vergleichbar, akute Zwischenfälle seien jederzeit möglich. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Qualität und Erfahrung des Personals. Das von der Klägerin vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept könne ihre Leistungsfähigkeit nicht bestätigen; dies ergebe sich aus der negativen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 10.03.2008. Selbst wenn man die Klägerin im Hinblick auf die neurologische Frührehabilitation der Phase B als geeignet und leistungsfähig ansehen würde, käme sie bei der dann zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zum Zug. Neben der Klägerin hätten auch die nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen, das ...-Klinikum ... und die Klinik der Beigeladenen in ..., Anträge auf Ausweisung von Krankenhausbetten der Phase B gestellt. Diese seien sowohl bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachten. Soweit Bedarf unterstellt werde, könne dieser anderweitig gedeckt werden. Beim ...-Klinikum ... würden innerhalb der bereits zugelassenen Krankenhausbetten weitere Betten für die neurologische Frührehabilitation entsprechend der Zahl der bereits versorgten Fälle umgewidmet. Eine solche Umwidmung sei keine an Planbetten anknüpfende Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Bei den Kliniken der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass diese zu den Pioniereinrichtungen im Land gehörten, was die neurologische Frührehabilitation von Patienten mit apallischem Syndrom betreffe, und über die größte Erfahrung verfügten. Im Übrigen sei aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Konzentration auf wenige Standorte unverzichtbar, zumal die Fallzahl der Frührehabilitation Phase B mit landesweit rund 3000 Fällen pro Jahr eher gering sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.07.2011 (4 K 2342/09) abgewiesen; die Berufung gegen dieses Urteil ist bei dem Senat unter dem Az. 10 S 96/13 anhängig.
Die Beigeladene betreibt die „Kliniken ...“, ein neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus, und innerhalb von Baden-Württemberg weitere Fach- und Rehabilitationskrankenhäuser auf dem Gebiet der Neurologie. Mit Schreiben vom 05.06.2007 beantragte sie für ihre ... Klinik die „Aufnahme“ von zunächst weiteren 20 Betten für den Fachbereich neurologische Frührehabilitation Phase B; mit Antrag vom 27.06.2008 erhöhte sie die begehrte Bettenzahl auf 25. Zur Begründung legte sie dar, dass sie mehr Anmeldungen von Patienten habe als Betten zur Verfügung stünden und errechnete anhand der durchschnittlichen Verweildauer der Patienten den zusätzlichen Bettenbedarf.
Mit Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 wurde dem Antrag der Beigeladenen insoweit stattgegeben, als die Bettenzahl für den Fachbereich Neurologie von bisher 38 auf 52 Betten erhöht und festgestellt wurde, dass 47 Betten der Versorgung von Patienten mit apallischem Syndrom (2. Akutphase) dienten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Stellungnahmen der Verbände der Krankenkassen hätten ergeben, dass die Zahl der Mehrfachanmeldungen nicht zu vernachlässigen sei; der Medizinische Dienst der Krankenkassen komme zu dem Schluss, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Daten die Forderung nach weiteren Betten für die neurologische Frührehabilitation nicht zu begründen vermöchten. Da auf epidemiologischen Daten beruhende Anhaltszahlen für die Ermittlung des Bedarfs nicht vorlägen, sei eine einrichtungsbezogene Betrachtung angezeigt. Die Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zeige bezogen auf die Klinik der Beigeladenen in ..., dass bei rund der Hälfte der von dort abgelehnten Fälle eine adäquate Behandlung nicht zweifelsfrei gesichert sei. Angesichts der Schwere der hier zu versorgenden Erkrankungen sei es angemessen, trotz noch bestehender Unsicherheit dem Antrag der Beigeladenen wenigstens teilweise stattzugeben. Nachdem der derzeitige Bestand sich auf 33 Betten belaufe, 25 Betten beantragt seien und hiervon ein Abschlag von 25 Prozent (11 Betten) vorzunehmen sei, ergebe sich eine angemessene Bettenzahl von 47. Der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der Klägerin. Im Rahmen des Auswahlermessens sei daher zu entscheiden, ob dem Antrag der Klägerin zu Lasten der Beigeladenen ganz oder teilweise stattzugeben sei. Dabei sei zu entscheiden, welches der bestehenden und neuen Angebote am besten geeignet sei, den Bedarf zu decken. Es sei aus rechtlichen und medizinischen Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem Antrag Bedarf und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend belegt habe. Daher sei keine Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen.
Die Klägerin hat am 01.10.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung machte sie - mit der gleichen Argumentation wie im Verfahren 10 S 96/13 - geltend, dass sie einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 20 Planbetten habe, da der Bedarf an Versorgung in der Frührehabilitation Phase B größer als das Angebot und sie zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Die Klinik für Neurologie verfüge über alle räumlichen, technischen, diagnostischen und personellen Voraussetzungen, um eine an den individuellen Bedürfnissen der Patienten ausgerichtete qualifizierte Frührehabilitation (Phasen B, C und D) durchzuführen. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass in ihrer Klinik in der Vergangenheit bereits Patienten im Übergangsbereich der Rehabilitationsphasen B und C behandelt worden seien. Der Bedarf an Versorgung in der Frührehabilitation der Phase B sei größer als das Angebot; der Beklagte unterlasse eine sinnvolle Bedarfsermittlung. Die vorgenommene Auswahlentscheidung zugunsten der Klinik der Beigeladenen sei ermessensfehlerhaft. Denn es sei nicht sachgerecht, darauf abzustellen, dass diese Kliniken zu den Pioniereinrichtungen im Land gehörten, da damit von vornherein der Zugang anderer geeigneter Träger zur Versorgung ausgeschlossen werde. Auch das Argument einer Standortkonzentration greife nicht; die Fachkonzeption des Landes beruhe auf einer ortsnahen Versorgung der Patienten und Patientinnen in der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Die Klinik der Klägerin habe langjährige Erfahrung in der Rehabilitation schwerhirngeschädigter Patienten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009, betreffend die Kliniken ... (jetzt: Kliniken ...) aufzuheben, soweit der Beigeladenen weitere 14 Planbetten für die neurologische Frührehabilitation Phase B zugewiesen worden sind.
10 
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten. Ergänzend machte der Beklagte geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Für eine sogenannte Drittanfechtungsklage fehlten der Klägerin die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben, die ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig sei. Diese Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ biete hinreichenden Rechtsschutz für das Begehren der Klägerin. Eine flankierende Anfechtungsklage gegen den Bescheid zugunsten der Beigeladenen sei nicht erforderlich. Treffe die Behörde - wie hier - im Rahmen der Planaufnahme keine Auswahlermessensentscheidung, sondern stelle lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses fest, sei eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mangels entsprechender Drittbetroffenheit unzulässig. Der Konkurrent könne diese Entscheidung mangels einer ihn betreffenden Auswahlentscheidung nicht im Wege der Drittanfechtungsklage anfechten.
11 
Die Beigeladene hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beigeladene macht geltend, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei durch das vorgelegte Konzept nicht belegt. Sie habe kein tragfähiges Konzept für die neurologische Frührehabilitation der Phase B. Ihr Konzept sei nicht auf diese Phase zugeschnitten, sondern stelle ein allgemeines Rehabilitationskonzept für die Phasen C und D dar.
14 
Mit Urteil vom 13.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es der Klägerin nicht an der notwendigen Klagebefugnis und dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin könne sich auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 KHG berufen. Zwar habe der Beklagte weder in dem die Feststellung der Aufnahme der Klinikbetten der Klägerin in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheid vom 17.08.2009 noch im an die Beigeladene ergangenen Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 eine ausdrückliche Auswahlentscheidung getroffen. Jedoch gehe die Behörde in diesem Feststellungsbescheid davon aus, dass der Antrag der Beigeladenen teilweise mit dem Antrag der Klägerin konkurriere und daher ein Auswahlermessen eröffnet sei. Nach dieser Formulierung komme es zumindest in Betracht, dass der Beklagte sich mit einer zu Lasten der Klägerin ausgegangenen Auswahlentscheidung befasst habe. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg zustehe. Zur weiteren Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf die Urteilsgründe im Verfahren 4 K 2524/09 Bezug, mit dem es die auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Grundvoraussetzung für die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei, dass es sich bei der ersuchenden Klinik um ein Krankenhaus handle. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; ihre Aufnahme in den Krankenhausplan sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG jedenfalls in Baden-Württemberg nicht möglich. Weder sei die Einrichtung der Klägerin derzeit als Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren, noch habe die Klägerin dargelegt, dass eine Umwandlung der betreffenden Abteilung ihrer Klinik in ein Krankenhaus geplant sei. Voraussetzung hierfür sei, dass eine hinreichende Konkretisierung des Betriebskonzepts erfolge, insbesondere was das Verhältnis von ärztlichen und pflegerischen Leistungen anbelange. Eine Gesamtschau des Konzepts der Klägerin ergebe, dass im Wesentlichen pflegerische und therapeutische Anwendungen im Vordergrund stünden und mithin die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen Behandlung stehe.
15 
Mit Beschluss vom 11.01.2013 - der Klägerin zugestellt am 17.01.2013 - hat der damals zuständige 9. Senat die Berufung der Klägerin wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 27.02.2013 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ohne Stellung eines Antrags ihre Berufung begründet: Das Verwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die Klinik der Klägerin als Rehabilitationseinrichtung und nicht als Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V eingestuft. Ihre Einrichtung erfülle jedoch bereits heute sämtliche Eigenschaften eines Krankenhauses gemäß § 107 Abs. 1 SGB V; insbesondere stehe sie unter ständiger fachlicher ärztlicher Leitung, verfüge über dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und arbeite nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. In Abgrenzung zu einem Krankenhaus sei eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch die Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik und Bewegungstherapie zu verbessern. Krankenhäuser seien dagegen darauf ausgerichtet, dass gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen; darüber hinaus müssten sie über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Die Ausstattung der klägerischen Klinik entspreche der eines Krankenhauses; tatsächlich erbringe sie im Bereich Neurologie Krankenhausleistungen sowohl für Privat- als auch für Kassenpatienten.
16 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei indes nicht entscheidungserheblich, ob die Einrichtung der Klägerin derzeit als Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren sei. Entscheidend sei allein, ob die von der Klägerin geplante Klinik im Umfang von 20 Krankenhausbetten für den Fachbereich neurologische Frührehabilitation als Krankenhaus einzustufen sei. Ausgehend hiervon könne dem Krankenhaus der Klägerin auch die Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses hänge maßgeblich von der Zahl der hauptberuflich angestellten und weiter tätigen Fachärzte in den einzelnen Abteilungen sowie dem Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl und dem Vorhandensein der erforderlichen räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen ab. Dazu müsse das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bieten. Die Rechtsprechung folge daher eher einem quantitativen, denn einem qualitativen Begriffsinhalt. Es komme nicht - wie medizinisch geboten - auf die diagnostische und therapeutische Leistungsfähigkeit, mithin die Art und Qualität der Krankenhausbehandlung an. Vielmehr sei ein Krankenhaus bereits dann als leistungsfähig anzusehen, wenn es quantitativ die Anforderungen erfülle, die nach der Zahl, der Bedeutung und dem Umfang der Fachabteilungen im Hinblick auf die fachärztliche Versorgung gestellt würden. Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit seien für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser weder geeignet noch erforderlich; sie widersprächen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinausgehende Anforderungen dürften auch nicht bei einem - wie hier in Rede stehend - geplanten Krankenhaus gestellt werden. Insoweit müsse der Krankenhausträger zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit lediglich hinreichend konkretisierte Pläne vorlegen, aus denen sich insbesondere die räumliche und medizinisch-technische sowie die personelle Ausstattung ergebe. Auch insoweit dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der geplanten Einrichtung nicht überspannt werden; etwa verbleibende Zweifelsfragen seien von der Behörde durch Nebenbestimmungen vor Inbetriebnahme des Krankenhauses auszuräumen. Gemessen hieran sei das von der Klägerin vorgelegte Konzept der geplanten Klinik für Neurologie im Umfang von 20 Krankenhausbetten für die neurologische Frührehabilitation Phase B als ausreichend zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieses Konzept auf Patienten der Rehabilitationsphase B zugeschnitten, mithin auf eine Krankenhausbehandlung gerichtet. Das Verwaltungsgericht nehme für seine gegenteilige Auffassung eine ihm nicht zustehende medizinische Sachkunde in Anspruch und habe das Konzept der Klägerin ohne sachverständige Hilfe für nicht angemessen erachtet. Schließlich hätten das Verwaltungsgericht und der Beklagte verkannt, dass es sich bei Phase-B-Patienten nicht notwendig oder gar ausschließlich um „bewusstlose bzw. schwer bewusstseinsgestörte Patienten“ handle, die einer stationären Behandlung im Krankenhaus bedürften. Zwar möge dies bei der weit überwiegenden Zahl der Patienten der Fall sein, indessen gebe es aber unzweifelhaft der Phase B zuzurechnende Patienten mit weitgehend klarem Bewusstseinszustand, die ansprechbar und zu einer kooperativen Mitarbeit in der Lage seien. Diese Patienten könnten - wie in dem Konzept der Klägerin vorgesehen - im Hinblick auf die Therapieoptionen einem Facharzt vorgestellt werden und zum Teil auch die Aufenthaltsräume aufsuchen. Beispiele für derartige bewusstseinsklare Patienten seien ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie am Guillain-Barré-Syndrom leidende Patienten, die trotz schwerwiegender Lähmungen und weiterhin bestehender Beatmungspflicht vollkommen bewusstseinsklar seien. Bei einer Gesamtschau des Konzepts ergebe sich mithin, dass die geplante Einrichtung der Klägerin auf eine intensive ärztliche und pflegerische Betreuung gerichtet sei, die mindestens der sonstigen Therapie gleichwertig sei.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - zu ändern und den Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009, betreffend die Kliniken ... (jetzt: Kliniken ......) aufzuheben, soweit der Beigeladenen weitere 14 Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B zugewiesen worden sind.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung hebt der Beklagte darauf ab, das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin geplante Einrichtung zu Recht nicht als Krankenhaus qualifiziert. Das Konzept der Klinik der Klägerin ziele - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen festgestellt - auf die Rehabilitation von Patienten der Phase C, die keiner intensivmedizinischen Überwachung und Pflege mehr bedürften und enthalte nur einzelne Elemente einer Phase-B-Behandlung. Der Schwerpunkt des Konzepts und damit der geplanten Klinik liege eindeutig auf Leistungen der Rehabilitation im Sinne von § 40 SGB V und nicht auf einer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V. Nach dem Konzept der klägerischen Klinik sei auch nicht davon auszugehen, dass diese gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nach den wissenschaftlich anerkannten Methoden im Bereich der Frührehabilitation Phase B arbeite. Die einschlägige Fachplanung des Landes in diesem Bereich basiere auf Anforderungen, die sich unmittelbar aus den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 ergäben und entspreche dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Interesse eines möglichst frühen Beginns rehabilitativer Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen Prognose müssten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden. In dieser Phase könnten auch kontrolliert und unterstützend beatmungspflichtige Patienten behandelt werden; die in der Phase A begonnenen kurativmedizinischen Maßnahmen müssten gleichzeitig neben den rehabilitativen Maßnahmen fortgeführt werden. Diesen Anforderungen genüge das Konzept der Klägerin nicht. So sei in der Konzeption die geforderte Ausstattung sämtlicher Betten als Intensiv-Überwachungseinheiten mit definierten Monitormöglichkeiten nicht erfüllt. Auch die Vorgabe, dass mindestens zwei Beatmungsplätze pro Einrichtung für Notfälle vorgehalten werden müssten, werde nicht eingehalten. Weitergehende Konzepte zur Notfallversorgung intensivpflichtiger Patienten fänden sich nicht; ferner seien der Konzeption keine Angaben zur geplanten ärztlichen Präsenz in der Phase-B-Einrichtung über 24 Stunden zu entnehmen. Auch zu geforderten Diagnostikmöglichkeiten, insbesondere der Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten und zur Möglichkeit einer Spirometrie und Bronchoskopie fänden sich keine ausreichenden Angaben im Konzept der Klägerin. Zusammengefasst mangle es an der parallelen Vorhaltung intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten in der geplanten Klinik, so dass diese nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tendenziell größere Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit eines geplanten Krankenhauses zu Lasten der Klägerin gehe. Fehl gehe die Auffassung der Klägerin, das beklagte Land sei gehalten, durch die Verfügung von Nebenbestimmungen das Konzept der Klägerin schlüssig und damit leistungsfähig zu machen.
22 
Die Beigeladene beantragt,
23 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung macht die Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das klägerische Konzept nicht auf die Behandlung von Phase-B-Patienten zugeschnitten sei, für die die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt werde. Nach den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung sei das Konzept ein solches für die Behandlung von Phase-C-Patienten; es enthalte lediglich einzelne Elemente einer Phase-B-Behandlung. Maßgeblich für die Prüfung sei das von der Klägerin ursprünglich mit Antragstellung vorgelegte Konzept, da in der vorliegenden Anfechtungskonstellation für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Behördenentscheidung abzustellen sei. Des Weiteren sei die Klägerin ausweislich ihres vorgelegten Konzepts nicht leistungsfähig für die geplante neurologische Krankenhausbehandlung der Phase B. Der rechtliche Ansatz der Klägerin, wonach allein ein quantitatives Verständnis des Begriffs der Leistungsfähigkeit geboten sei, entspreche nicht den höchstrichterlichen Vorgaben und gehe fehl. Ein geplantes Krankenhaus müsse zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit ein methodengerechtes Behandlungskonzept vorlegen. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung seien nicht nur die im Konzept dargelegte personelle, medizinisch-technische und räumliche Ausstattung, sondern auch die Angaben zum Behandlungsplan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften bei der krankenhausplanerischen Bewertung der Leistungsfähigkeit lediglich keine über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft hinausgehenden Anforderungen verlangt werden, also kein erst noch anzustrebender künftiger medizinischer Standard; zulässig und geboten sei jedoch das Abstellen auf den Stand der derzeitigen medizinischen Erkenntnis. Bei einer hilfsweisen Betrachtung sei die von dem Beklagten zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene erfülle die Ziele der Leistungsfähigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Kostengünstigkeit deutlich besser als die Klägerin. Dies folge bereits daraus, dass die Beigeladene seit Jahrzenten über eine besondere Fachkompetenz in der Behandlung von neurologisch erkrankten Patienten, insbesondere der Phase B, verfüge.
25 
Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2013 (bei dem Beklagten eingegangen am 27.12.2013) ein neues Konzept für die geplante Abteilung der neurologischen Frührehabilitation der Phase B vor und wiederholte ihren Aufnahmeantrag. Mit Bescheid vom 29.08.2014 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan für die neurologische Frührehabilitation der Phase B erneut ab. Die Klägerin hat diesen Ablehnungsbescheid im Wege der Klageänderung in das auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan gerichtete Berufungsverfahren Az. 10 S 96/13 einbezogen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie mehrere Bände Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der am 27.02.2013 eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem in § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO statuierten Erfordernis, dass die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist auch dann Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541; Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin einen auf Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2009 gerichteten Anfechtungsantrag formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin im Wesentlichen den Vortrag aus der Zulassungsbegründung wiederholt und bereits damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das verwaltungsgerichtliche Urteil weiterhin im gleichen - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zulassungsbeschluss unbeschränkten - Umfang anfechten und weiterhin ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag im Grundsatz auch im Berufungsverfahren weiter verfolgen wollte. Die Klägerin hat mit ihrer auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmenden Berufungsbegründung hinreichend klargestellt, dass sie die Berufung - unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens - durchführen will; dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
28 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihr das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2).
29 
1.1 Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheids vom 31.08.2009. Das setzt, da die Klägerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich die Planherausnahme eines begünstigten Dritten erreichen will. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt; es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft und eine Überversorgung vermeidet oder abbaut (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - NVwZ-RR 2002, 507). Notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Drittanfechtungsklage ist deshalb, dass die Behörde eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern trifft, mithin einen Krankenhausträger aufgrund eines Leistungsvergleichs begünstigt und den anderen zurücksetzt.
30 
Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin selbst eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstrebt, und eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten ergangen ist. Zwar ist der Beklagte sowohl in dem die Feststellung der Aufnahme der Klinikbetten der Klägerin in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheid vom 17.08.2009 als auch im an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht leistungsfähig sei und deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden könne. Allerdings hat das Regierungspräsidium in beiden Feststellungsbescheiden zumindest hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt und in diesem Rahmen eine Auswahlentscheidung getroffen. So stellt der Beklagte unter Ziffer 1.4 des gegenständlichen Feststellungsbescheids vom 31.08.2009 darauf ab, dass der Antrag der Beigeladenen teilweise mit dem Antrag der Klägerin konkurriere und im Rahmen des Auswahlermessens entschieden werden müsse, ob dem Antrag der Klägerin zu Lasten der Beigeladenen ganz oder teilweise stattzugeben sei. Der Beklagte hat daher - trotz der missverständlichen Formulierung in Ziffer 1.4 des Bescheids vom 31.08.2009 - seine Entscheidung zumindest mittragend auf eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gestützt. Damit kann eine mögliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten zumindest nicht ausgeschlossen werden.
31 
1.2 Schließlich kann der Klägerin auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). In einer derartigen Fallkonstellation muss die Planungsbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage nicht abgesprochen werden.
32 
2. Die Klage ist unbegründet. Der an die Beigeladene gerichtete Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
34 
Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (ständ. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidung der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.).
35 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Dazu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
36 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - BVerwGE 62, 86; sowie vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38). Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - a.a.O.) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39).
37 
Nach diesen Grundsätzen leidet die vom Regierungspräsidium in seinem Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 hilfsweise vorgenommene Auswahlentscheidung nicht an einem Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin. Diese ist durch die Ausweisung der Betten für neurologische Frührehabilitation der Phase B zugunsten der Beigeladenen nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums (dazu unter 2.1) war die Klägerin als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen (dazu unter 2.2).
38 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der hier vorliegenden Drittanfechtungskonstellation ist derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums am 31.08.2009. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständ. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614; Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431). Denn den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Eine abweichende Regelung im materiellen Recht ist hier - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht gegeben. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind. Vielmehr setzt der Feststellungsbescheid nur ein bereits bei der zuständigen Planungsbehörde als bloßes Internum eingetretenes Faktum mit regelnder Wirkung nach außen um. Mit dem Faktum der Planaufnahme oder Planherausnahme ist die einmalige Begründung, gegebenenfalls Fortschreibung, oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betreffende Krankenhaus und die Kostenträger kann daher konsequenterweise auch lediglich eine einmalige und abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung beinhalten. Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell-rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der oben dargestellten allgemeinen Regel verbleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 5411/09 - AMK 2013, Nr. 2, 13). Dem kann unter Wertungsgesichtspunkten nicht entgegengehalten werden, dass für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.; vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; sowie hinsichtlich der behördlichen Neubescheidungsverpflichtung Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Zwar kommt der Anfechtungsklage lediglich eine Hilfsfunktion bei der Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels des unterlegenen Bewerbers zu; die Anfechtungsklage dient dazu, den Weg für die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan freizumachen. Das ändert aber nichts daran, dass der Anfechtungsstreit eine andere Fragestellung hat als die Verpflichtungsklage. Bei ersterem geht es allein um die Frage, ob die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern getroffen hat. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist indes zu prüfen, ob dem unterlegenen Bewerber tatsächlich ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder zumindest auf entsprechende Neubescheidung zusteht. Vor diesem Hintergrund leitet das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers nach dem oben Gesagten gerade aus dem Umstand her, dass die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ aufgrund der in dieser Konstellation zu berücksichtigenden negativen Veränderungen der Sach- und Rechtslage nicht den erforderlichen effektiven Rechtsschutz bietet. Im Übrigen führt eine erfolgreiche Drittanfechtungsklage lediglich dazu, dass die Behörde die Auswahlentscheidung erneut auf rechtmäßiger Grundlage zu treffen hat; bei dieser erneuten Ermessensentscheidung sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten oder zu Gunsten sämtlicher Bewerber zu berücksichtigen.
39 
2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die von der Klägerin geplante Abteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 31.08.2009 nicht leistungsfähig war.
40 
Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 3 C 131.79 -Buchholz 451.731 Nr. 2). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - a.a.O.), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.; sowie vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 - NJW 1987, 2318). Des Weiteren muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2011 - 13 LC 125/08 - NZS 2011, 859). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.).
41 
Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht eingewandt werden, dass die Klinik der Klägerin bisher als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V betrieben werde und als solche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Förderung und damit der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen sei. Die Klägerin möchte die Aufnahme ihrer Klinik in den Krankenhausplan nach der geplanten Neuerrichtung einer Akutabteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B erreichen. Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.). Allerdings müssen im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Akutabteilung hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann. Das vorzulegende Konzept muss daneben eine Beschreibung der räumlichen Ausstattung enthalten und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist, sodass eine an § 2 Nr. 1 KHG ausgerichtete Prüfung der Leistungsfähigkeit möglich ist. Unabdingbar ist schließlich die Darlegung des beabsichtigten medizinisch-therapeutischen Konzeptes, das dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen muss. Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergibt, dass in diesen Fällen nicht mehr als ein noch zu realisierendes Konzept vorliegt, geht dabei zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es „nur“ als Konzept vorhanden ist, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer ist die ihm obliegende Nachweislast (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - MedR 2013, 800; sowie Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -DVBl. 1995, 160).
42 
Gemessen hieran ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass das in der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage für die rechtliche Überprüfung maßgebliche Konzept nicht auf eine leistungsfähige Akutklinik für neurologische Frührehabilitation der Phase B gerichtet war.
43 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargestellt, dass das von der Klägerin bei Antragstellung am 23.10.2007 vorgelegte, später überarbeitete Konzept (in der maßgeblichen Fassung vom 07.05.2008) nicht auf eine Krankenhausbehandlung, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme gerichtet war. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; sie können - jedenfalls in Baden-Württemberg - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG folgerichtig nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden. Deshalb muss das von der Klägerin vorgelegte Konzept dahingehend bewertet werden, ob es auf eine Krankenhaus- oder eine Rehabilitationsbehandlung ausgerichtet war. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V dienen Rehabilitationseinrichtungen der stationären Behandlung der Patienten, „um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Es ist zudem erforderlich, dass diese Einrichtungen „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilkräfte zu helfen“. Krankenhäuser sind demgegenüber „Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischen Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten“ (§ 107 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V). Weil Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus sich in ihrer Zielsetzung darin decken, dass sie auf die Behandlung von Krankheiten gerichtet sind, ist eine Unterscheidung bisweilen schwierig und im Wesentlichen nur nach der Art der Erkrankung und den Behandlungsmethoden zu treffen, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - NZS 1998, 427). Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen des Krankenhauses und der Rehabilitationsklinik in den Methoden, mit denen die von beiden verfolgten Ziele - Heilung der Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Die Rehabilitationseinrichtung ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik oder Bewegungstherapie zu verbessern. Hierbei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Krankenhäuser dagegen müssen dafür eingerichtet sein, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Dies ist bei Rehabilitationseinrichtungen nicht erforderlich; dafür haben diese zusätzlich eine besondere rehabilitative Zielrichtung, indem sie Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte helfen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - MedR 2003, 107; vgl. auch BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R - USK 2008, 39).
44 
Diesem Begriffsverständnis sind hier die einzelnen Phasen der neurologischen Frührehabilitation zuzuordnen. Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR-Empfehlungen) vom 02.11.1995 ist die Phase B der neurologischen Rehabilitation als Behandlungs-/ Rehabilitationsphase definiert, in die ein Patient nach der Akutbehandlung (Phase A) eintritt, und in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Demgegenüber stellt die Phase C diejenige Behandlungs-/Rehabilitationsphase dar, in der Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, die aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden müssen. Folgerichtig ordnet Nr. 3.1.7 der BAR-Empfehlungen Maßnahmen der Phase B leistungsrechtlich der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V bzw. der stationären Behandlung in einem Krankenhaus gemäß § 559 RVO zu. Demgegenüber wird die Phase C gemäß Nr. 3.2.8 der BAR-Empfehlungen leistungsrechtlich der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß §§ 40 Abs. 2 SGB V, 15 SGB VI bzw. § 559 RVO zugeordnet. Ferner werden in den BAR-Empfehlungen die Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) für die jeweiligen Leistungsphasen der neurologischen Frührehabilitation näher beschrieben. Nach Nr. 3.1.1 ist Eingangskriterium der Phase B im Wesentlichen, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden sollen, deren primäre Akutversorgung zwar abgeschlossen ist, die jedoch nicht zu einer kooperativen Mitarbeit fähig sind. Eingangskriterium für die Phase C ist nach Nr. 3.2.1 der BAR-Empfehlungen im Wesentlichen, dass der Patient überwiegend bewusstseinsklar ist, einfachen Aufforderungen nachkommen kann und seine Handlungsfähigkeit ausreicht, um an mehreren Therapiemaßnahmen täglich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten; ferner darf kein intensivmedizinischer Überwachungs- oder Therapiebedarf mehr bestehen.
45 
Die BAR-Empfehlungen sind für die Phasenabgrenzung der neurologischen Rehabilitation und deren leistungsrechtliche Zuordnung sowie für die Definition der entsprechenden Eingangs- und Ausgangskriterien maßgeblich heranzuziehen, obwohl diesen Empfehlungen - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - keine Rechtsnormqualität zukommt und sie nicht von einem staatlich legitimierten Organ beschlossen worden sind. Vielmehr ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die gemeinsame Repräsentanz einer Vielzahl von Verbänden der gesetzlichen Leistungsträger sowie der kassenärztlichen Bundesvereinigung und zahlreicher staatlicher Organe zu dem Zweck, die Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zu koordinieren und zu fördern. Das Phasenmodell zur neurologischen Rehabilitation wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Beratung durch zahlreiche ärztliche Sachverständige entwickelt und wird - soweit ersichtlich - allgemein bei der leistungsrechtlichen Beurteilung der neurologischen Rehabilitation angewandt. Die BAR-Empfehlungen sind daher als eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen, das nicht nur von maßgeblichen Leistungsträgern, sondern auch von den Gerichten als sachgerechte Erkenntnisgrundlage zur Abgrenzung der einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden kann. So hat etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2010 (- III ZR 239/09 - KHR 2010, 164) bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten maßgeblich auf die BAR-Empfehlungen abgestellt.
46 
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 bei der notwendigen Gesamtschau schwerpunktmäßig nicht auf eine Rehabilitationsbehandlung der Phase B - also eine Krankenhausbehandlung -, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase C gerichtet war. Denn nach dem Konzept der Klägerin sollte - was nach dem oben Gesagten für die Abgrenzung von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung maßgeblich ist - die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen und sonstigen therapeutischen Behandlung stehen. Vielmehr ging das Therapiekonzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 schwerpunktmäßig dahingehend, dass die Rehabilitation unter aktiver Mitarbeit des Patienten im Vordergrund stehen sollte. Dies lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat - vor allem Nr. 9.2 des Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 entnehmen. Dort führt die Klägerin selbst aus: „Charakteristisch für die neurologische Rehabilitation ... ist eine individuell geplante therapeutische Arbeit, an der der Rehabilitand aktiv mitwirkt und die sich in der Regel über den ganzen Tag verteilt. Die Behandlung umfasst eine intensive Anleitung zu einer angemessenen Bewältigung der gesundheitlichen Schädigungen sowie der damit verbundenen Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen. Bei gleichbleibenden Folgeerscheinungen soll hierdurch auch die gegebenenfalls erforderliche Anpassung an ein verändertes Alltagsleben erreicht werden. Das allgemeine Ziel besteht in einer Hilfe zur Selbsthilfe, die für einen nachhaltigen Erfolg der Rehabilitation unerlässlich ist. Die Rehabilitanden sollen ein vertieftes Verständnis für die individuellen psychischen und sozialen Faktoren erlangen, die für die Entstehung und den Verlauf ihrer Gesundheitsstörung von Bedeutung sind“. Auch an anderer Stelle wird in dem Konzept vorwiegend auf eine aktive, kooperative Mitwirkung der Patienten abgestellt. Dies zeigt sich etwa an Nr. 8.2.5 des Konzepts, wo im Rahmen der Beschreibung der Aufnahme von einer aktiven Mitwirkung des Patienten ausgegangen wird.
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen zu den Inhalten der geplanten Rehabilitationsdiagnostik und Rehabilitationstherapie. Vielmehr wird auch im Rahmen dieser Ausführungen schwerpunktmäßig von einer aktiven Mitwirkung des Rehabilitanden am Behandlungsprozess ausgegangen. So führt die Klägerin etwa unter Nr. 10 des Konzepts aus, die rehabilitationsorientierte Diagnostik beziehe sich auf Funktionen und Fähigkeiten des Rehabilitanden sowie auf psychosoziale und berufsbezogene Aspekte; sie diene unter anderem zur abschließenden (sozialmedizinischen) Beurteilung und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den weiteren Rehabilitationsverlauf. Unter Nr. 10.2.1 wird dieser Ansatz noch dahingehend konkretisiert, dass besonderer Wert auf die Erhebung der Berufsanamnese, eine genaue Befragung über Anforderungen des Arbeitsplatzes und über berufliche Rahmenbedingungen gelegt werde. Weiter legt die Klägerin unter Nr. 10.2.2 des Konzepts zur beabsichtigten Pflege dar, pflegespezifische diagnostische Fragen seien unter anderem die „Selbständigkeit auf Stationsebene“ sowie „die Überwachung und Schulung der Medikamenteneinnahme“. Ähnliches gilt für die Ausführungen unter Nr. 11 des Konzepts zur geplanten Rehabilitationstherapie. Dort führt die Klägerin aus, ein besonderer Stellenwert werde auf berufsbezogene Maßnahmen gelegt, die einen Rehabilitanden in die Lage versetzten, mit den im Berufsleben auf ihn zukommenden Belastungen adäquat umzugehen. Neben der Verbesserung des Leistungsvermögens bestehe eine grundlegende Zielsetzung der Rehabilitation in der Veränderung von gesundheits- und krankheitsbezogenen Einstellungen und Verhaltensweisen; vor diesem Hintergrund komme der Gesundheitsbildung eine zentrale Bedeutung im Rehabilitationskonzept zu. Dieser Betrachtung kann schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass einzelne der Phase B zuzuordnende Patienten, etwa ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie an einem Guillain-Barré-Syndrom leidende Personen, durchaus bewusstseinsklar und zur aktiven Mitarbeit an Therapiemaßnahmen in der Lage sein können. Wie die Klägerin selbst zutreffend hervorhebt, trifft dies nur für einen sehr geringen Anteil der in der Phase B insgesamt zu behandelnden Patienten zu. Prägend für die neurologische Rehabilitation in der Phase B ist nach dem oben Gesagten vielmehr, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden, sodass das Behandlungskonzept der Einrichtung gerade auf diesen Personenkreis zugeschnitten sein muss. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan für die gesamte neurologische Rehabilitation der Phase B beantragt und mithin auch in der Lage sein muss, diese Rehabilitationsphase in ihrem ganzen Behandlungsspektrum sachgerecht abzudecken.
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Der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, „dass die von ihr vorgelegten Konzepte vom 08.02./07.05.2008 die medizinischen Anforderungen der sog. Phase B der BAR-Empfehlungen erfüllt“, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 - 2 B 20.14 - NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 - DVBl. 1993, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Frage dar. Vielmehr war der Beweisantrag schwerpunktmäßig auf eine Frage gerichtet, die die Rechtsanwendung betrifft und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag will die rechtlich geprägte und eine Gesamtwürdigung erfordernde Bewertung des einschlägigen medizinisch-therapeutischen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises machen. Nach dem oben näher Ausgeführten ist allein entscheidend, ob das von der Klägerin selbst vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept in seinem Schwerpunkt auf eine Krankenhaus- oder eine im Rahmen der Krankenhausfinanzierung nicht förderfähige Rehabilitationsbehandlung gerichtet war. Als Maßstab hierfür können die BAR-Empfehlungen zur Phasenabgrenzung in der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Die Subsumtion des therapeutischen Konzepts der Klägerin unter diesen Maßstab erfordert keinen besonderen medizinischen Sachverstand. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung allein anhand des schriftlichen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008, bei der sich keine zwischen den Beteiligten umstrittenen medizinischen Fachfragen stellen. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass in den BAR-Empfehlungen überschießende, nach dem herrschenden medizinischen Erkenntnisstand nicht gebotene Anforderungen gestellt würden oder sonst ein weitergehender medizinisch-fachlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Einzelheiten des Behandlungskonzepts bestünde. Das beantragte medizinische Sachverständigengutachten stellt damit kein geeignetes Beweismittel dar, weil die Gesamtwürdigung der Zielrichtung des von der Klägerin vorgelegten Konzepts allein dem Gericht vorbehalten ist.
49 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgehoben, dass das Konzept vom 07.05.2008 bei der gebotenen Gesamtschau überwiegend nicht auf Patienten der Phase B zugeschnitten ist, die - vor allem in deren Eingangsbereich - überwiegend nicht bewusstseinsklar und nicht zu einer kooperativen Mitarbeit an Rehabilitationsmaßnahmen in der Lage sind. Fehlt geht schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei gehalten gewesen, das vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept durch Beifügung von Auflagen zur Aufnahme in den Krankenhausplan genehmigungsfähig zu machen. Vielmehr kann sich der Bewerber um Aufnahme in den Krankenhausplan im Falle eines erst geplanten Krankenhauses seiner Aufgabe zur Vorlage eines schlüssigen und prüffähigen Konzepts nicht dadurch entledigen, dass er die Verwaltung auf mit der Aufnahmeentscheidung zu verknüpfende Auflagen oder Bedingungen verweist. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass sich die Planungsbehörde auf diesem Wege ein aus ihrer Sicht bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Krankenhaus aus einem gewissermaßen „unverbindlichen“ Angebot zurechtschneidet und so nach ihren eigenen Vorstellungen entwickelt. Dies ist mit der Zielsetzung des § 7 Abs. 2 LKHG, wonach der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, „soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen einer ortsnahen Notfallversorgung, geboten ist“, nicht vereinbar. In dieser Weise kann die gesetzlich geforderte Entscheidung über die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses nicht getroffen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - a.a.O.).
50 
Im Übrigen waren nach dem Konzept der Klägerin vom 07.05.2008 nicht sämtliche apparativen Einrichtungen vorgesehen, die nach der - zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erarbeiteten und publizierten, gleichwohl insoweit schon in den BAR-Empfehlungen vorgezeichneten - Fachplanung Neurologische Frührehabilitation 2012 für die Behandlung von Phase-B-Patienten erforderlich sind. So finden sich in dem Konzept etwa keine Angaben hinsichtlich der in Nr. 4.1 der Fachplanung geforderten Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten bei 24/7 Bereitschaft sowie zu den geforderten diagnostischen Verfahren der Spirometrie und Bronchoskopie oder zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für Patienten mit schwerem hirnorganischem Psychosyndrom. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit einer Einrichtung, die auf der ersten Stufe angeordnet ist, keine Anforderungen aufgestellt werden dürfen, die lediglich behandlungsoptimierenden Faktoren Rechnung tragen. Indes ist davon auszugehen, dass die Fachplanung Neurologische Frührehabilitation in Nr. 4.1 keine derartigen behandlungsoptimierenden Anforderungen stellt, sondern lediglich den in Fachkreisen allgemein anerkannten Mindestbehandlungsstandard beschreibt. Dies zeigt sich etwa daran, dass das Fachkonzept im Wesentlichen auf den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 Bezug beruht und ansonsten auf die „Mindestanforderungen zur Durchführung der Prozedur neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552)“ Bezug nimmt.
51 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Eignung des vorgelegten Konzepts bei der zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen war. Die getroffene Feststellungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen kann daher nicht ihre Rechte verletzen.
52 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 16. April 2015
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt. In Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels der Klägerin erscheint es billigem Ermessen entsprechend, ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit 10 S 96/13 angenommenen Streitwerts festzusetzen. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der am 27.02.2013 eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem in § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO statuierten Erfordernis, dass die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist auch dann Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541; Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin einen auf Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2009 gerichteten Anfechtungsantrag formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin im Wesentlichen den Vortrag aus der Zulassungsbegründung wiederholt und bereits damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das verwaltungsgerichtliche Urteil weiterhin im gleichen - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zulassungsbeschluss unbeschränkten - Umfang anfechten und weiterhin ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag im Grundsatz auch im Berufungsverfahren weiter verfolgen wollte. Die Klägerin hat mit ihrer auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmenden Berufungsbegründung hinreichend klargestellt, dass sie die Berufung - unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens - durchführen will; dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
28 
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (dazu unter 1.1), auch steht ihr das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (dazu unter 1.2).
29 
1.1 Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; sowie vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheids vom 31.08.2009. Das setzt, da die Klägerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich die Planherausnahme eines begünstigten Dritten erreichen will. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt; es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft und eine Überversorgung vermeidet oder abbaut (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 - NVwZ-RR 2002, 507). Notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Drittanfechtungsklage ist deshalb, dass die Behörde eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern trifft, mithin einen Krankenhausträger aufgrund eines Leistungsvergleichs begünstigt und den anderen zurücksetzt.
30 
Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin selbst eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstrebt, und eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten ergangen ist. Zwar ist der Beklagte sowohl in dem die Feststellung der Aufnahme der Klinikbetten der Klägerin in den Krankenhausplan ablehnenden Bescheid vom 17.08.2009 als auch im an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht leistungsfähig sei und deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden könne. Allerdings hat das Regierungspräsidium in beiden Feststellungsbescheiden zumindest hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt und in diesem Rahmen eine Auswahlentscheidung getroffen. So stellt der Beklagte unter Ziffer 1.4 des gegenständlichen Feststellungsbescheids vom 31.08.2009 darauf ab, dass der Antrag der Beigeladenen teilweise mit dem Antrag der Klägerin konkurriere und im Rahmen des Auswahlermessens entschieden werden müsse, ob dem Antrag der Klägerin zu Lasten der Beigeladenen ganz oder teilweise stattzugeben sei. Der Beklagte hat daher - trotz der missverständlichen Formulierung in Ziffer 1.4 des Bescheids vom 31.08.2009 - seine Entscheidung zumindest mittragend auf eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gestützt. Damit kann eine mögliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten zumindest nicht ausgeschlossen werden.
31 
1.2 Schließlich kann der Klägerin auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 nicht abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). In einer derartigen Fallkonstellation muss die Planungsbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage nicht abgesprochen werden.
32 
2. Die Klage ist unbegründet. Der an die Beigeladene gerichtete Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
34 
Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (ständ. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidung der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.).
35 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Dazu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
36 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - BVerwGE 62, 86; sowie vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38). Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - a.a.O.) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39).
37 
Nach diesen Grundsätzen leidet die vom Regierungspräsidium in seinem Feststellungsbescheid vom 31.08.2009 hilfsweise vorgenommene Auswahlentscheidung nicht an einem Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin. Diese ist durch die Ausweisung der Betten für neurologische Frührehabilitation der Phase B zugunsten der Beigeladenen nicht in eigenen Rechten verletzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums (dazu unter 2.1) war die Klägerin als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen (dazu unter 2.2).
38 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der hier vorliegenden Drittanfechtungskonstellation ist derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums am 31.08.2009. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständ. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614; Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431). Denn den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Eine abweichende Regelung im materiellen Recht ist hier - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht gegeben. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind. Vielmehr setzt der Feststellungsbescheid nur ein bereits bei der zuständigen Planungsbehörde als bloßes Internum eingetretenes Faktum mit regelnder Wirkung nach außen um. Mit dem Faktum der Planaufnahme oder Planherausnahme ist die einmalige Begründung, gegebenenfalls Fortschreibung, oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betreffende Krankenhaus und die Kostenträger kann daher konsequenterweise auch lediglich eine einmalige und abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung beinhalten. Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell-rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der oben dargestellten allgemeinen Regel verbleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 5411/09 - AMK 2013, Nr. 2, 13). Dem kann unter Wertungsgesichtspunkten nicht entgegengehalten werden, dass für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.; vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; sowie hinsichtlich der behördlichen Neubescheidungsverpflichtung Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Zwar kommt der Anfechtungsklage lediglich eine Hilfsfunktion bei der Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels des unterlegenen Bewerbers zu; die Anfechtungsklage dient dazu, den Weg für die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan freizumachen. Das ändert aber nichts daran, dass der Anfechtungsstreit eine andere Fragestellung hat als die Verpflichtungsklage. Bei ersterem geht es allein um die Frage, ob die Behörde eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern getroffen hat. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist indes zu prüfen, ob dem unterlegenen Bewerber tatsächlich ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder zumindest auf entsprechende Neubescheidung zusteht. Vor diesem Hintergrund leitet das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers nach dem oben Gesagten gerade aus dem Umstand her, dass die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ aufgrund der in dieser Konstellation zu berücksichtigenden negativen Veränderungen der Sach- und Rechtslage nicht den erforderlichen effektiven Rechtsschutz bietet. Im Übrigen führt eine erfolgreiche Drittanfechtungsklage lediglich dazu, dass die Behörde die Auswahlentscheidung erneut auf rechtmäßiger Grundlage zu treffen hat; bei dieser erneuten Ermessensentscheidung sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten oder zu Gunsten sämtlicher Bewerber zu berücksichtigen.
39 
2.2 Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die von der Klägerin geplante Abteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 31.08.2009 nicht leistungsfähig war.
40 
Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 3 C 131.79 -Buchholz 451.731 Nr. 2). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - a.a.O.), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.; sowie vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 - NJW 1987, 2318). Des Weiteren muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2011 - 13 LC 125/08 - NZS 2011, 859). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.).
41 
Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht eingewandt werden, dass die Klinik der Klägerin bisher als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V betrieben werde und als solche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Förderung und damit der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen sei. Die Klägerin möchte die Aufnahme ihrer Klinik in den Krankenhausplan nach der geplanten Neuerrichtung einer Akutabteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B erreichen. Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.). Allerdings müssen im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Akutabteilung hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann. Das vorzulegende Konzept muss daneben eine Beschreibung der räumlichen Ausstattung enthalten und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist, sodass eine an § 2 Nr. 1 KHG ausgerichtete Prüfung der Leistungsfähigkeit möglich ist. Unabdingbar ist schließlich die Darlegung des beabsichtigten medizinisch-therapeutischen Konzeptes, das dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen muss. Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergibt, dass in diesen Fällen nicht mehr als ein noch zu realisierendes Konzept vorliegt, geht dabei zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es „nur“ als Konzept vorhanden ist, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer ist die ihm obliegende Nachweislast (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - MedR 2013, 800; sowie Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -DVBl. 1995, 160).
42 
Gemessen hieran ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass das in der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage für die rechtliche Überprüfung maßgebliche Konzept nicht auf eine leistungsfähige Akutklinik für neurologische Frührehabilitation der Phase B gerichtet war.
43 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargestellt, dass das von der Klägerin bei Antragstellung am 23.10.2007 vorgelegte, später überarbeitete Konzept (in der maßgeblichen Fassung vom 07.05.2008) nicht auf eine Krankenhausbehandlung, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme gerichtet war. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; sie können - jedenfalls in Baden-Württemberg - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG folgerichtig nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden. Deshalb muss das von der Klägerin vorgelegte Konzept dahingehend bewertet werden, ob es auf eine Krankenhaus- oder eine Rehabilitationsbehandlung ausgerichtet war. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V dienen Rehabilitationseinrichtungen der stationären Behandlung der Patienten, „um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Es ist zudem erforderlich, dass diese Einrichtungen „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilkräfte zu helfen“. Krankenhäuser sind demgegenüber „Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischen Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten“ (§ 107 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V). Weil Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus sich in ihrer Zielsetzung darin decken, dass sie auf die Behandlung von Krankheiten gerichtet sind, ist eine Unterscheidung bisweilen schwierig und im Wesentlichen nur nach der Art der Erkrankung und den Behandlungsmethoden zu treffen, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - NZS 1998, 427). Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen des Krankenhauses und der Rehabilitationsklinik in den Methoden, mit denen die von beiden verfolgten Ziele - Heilung der Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Die Rehabilitationseinrichtung ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik oder Bewegungstherapie zu verbessern. Hierbei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Krankenhäuser dagegen müssen dafür eingerichtet sein, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Dies ist bei Rehabilitationseinrichtungen nicht erforderlich; dafür haben diese zusätzlich eine besondere rehabilitative Zielrichtung, indem sie Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte helfen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - MedR 2003, 107; vgl. auch BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R - USK 2008, 39).
44 
Diesem Begriffsverständnis sind hier die einzelnen Phasen der neurologischen Frührehabilitation zuzuordnen. Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR-Empfehlungen) vom 02.11.1995 ist die Phase B der neurologischen Rehabilitation als Behandlungs-/ Rehabilitationsphase definiert, in die ein Patient nach der Akutbehandlung (Phase A) eintritt, und in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Demgegenüber stellt die Phase C diejenige Behandlungs-/Rehabilitationsphase dar, in der Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, die aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden müssen. Folgerichtig ordnet Nr. 3.1.7 der BAR-Empfehlungen Maßnahmen der Phase B leistungsrechtlich der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V bzw. der stationären Behandlung in einem Krankenhaus gemäß § 559 RVO zu. Demgegenüber wird die Phase C gemäß Nr. 3.2.8 der BAR-Empfehlungen leistungsrechtlich der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß §§ 40 Abs. 2 SGB V, 15 SGB VI bzw. § 559 RVO zugeordnet. Ferner werden in den BAR-Empfehlungen die Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) für die jeweiligen Leistungsphasen der neurologischen Frührehabilitation näher beschrieben. Nach Nr. 3.1.1 ist Eingangskriterium der Phase B im Wesentlichen, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden sollen, deren primäre Akutversorgung zwar abgeschlossen ist, die jedoch nicht zu einer kooperativen Mitarbeit fähig sind. Eingangskriterium für die Phase C ist nach Nr. 3.2.1 der BAR-Empfehlungen im Wesentlichen, dass der Patient überwiegend bewusstseinsklar ist, einfachen Aufforderungen nachkommen kann und seine Handlungsfähigkeit ausreicht, um an mehreren Therapiemaßnahmen täglich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten; ferner darf kein intensivmedizinischer Überwachungs- oder Therapiebedarf mehr bestehen.
45 
Die BAR-Empfehlungen sind für die Phasenabgrenzung der neurologischen Rehabilitation und deren leistungsrechtliche Zuordnung sowie für die Definition der entsprechenden Eingangs- und Ausgangskriterien maßgeblich heranzuziehen, obwohl diesen Empfehlungen - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - keine Rechtsnormqualität zukommt und sie nicht von einem staatlich legitimierten Organ beschlossen worden sind. Vielmehr ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die gemeinsame Repräsentanz einer Vielzahl von Verbänden der gesetzlichen Leistungsträger sowie der kassenärztlichen Bundesvereinigung und zahlreicher staatlicher Organe zu dem Zweck, die Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zu koordinieren und zu fördern. Das Phasenmodell zur neurologischen Rehabilitation wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Beratung durch zahlreiche ärztliche Sachverständige entwickelt und wird - soweit ersichtlich - allgemein bei der leistungsrechtlichen Beurteilung der neurologischen Rehabilitation angewandt. Die BAR-Empfehlungen sind daher als eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen, das nicht nur von maßgeblichen Leistungsträgern, sondern auch von den Gerichten als sachgerechte Erkenntnisgrundlage zur Abgrenzung der einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden kann. So hat etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2010 (- III ZR 239/09 - KHR 2010, 164) bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten maßgeblich auf die BAR-Empfehlungen abgestellt.
46 
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 bei der notwendigen Gesamtschau schwerpunktmäßig nicht auf eine Rehabilitationsbehandlung der Phase B - also eine Krankenhausbehandlung -, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase C gerichtet war. Denn nach dem Konzept der Klägerin sollte - was nach dem oben Gesagten für die Abgrenzung von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung maßgeblich ist - die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen und sonstigen therapeutischen Behandlung stehen. Vielmehr ging das Therapiekonzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 schwerpunktmäßig dahingehend, dass die Rehabilitation unter aktiver Mitarbeit des Patienten im Vordergrund stehen sollte. Dies lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat - vor allem Nr. 9.2 des Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 entnehmen. Dort führt die Klägerin selbst aus: „Charakteristisch für die neurologische Rehabilitation ... ist eine individuell geplante therapeutische Arbeit, an der der Rehabilitand aktiv mitwirkt und die sich in der Regel über den ganzen Tag verteilt. Die Behandlung umfasst eine intensive Anleitung zu einer angemessenen Bewältigung der gesundheitlichen Schädigungen sowie der damit verbundenen Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen. Bei gleichbleibenden Folgeerscheinungen soll hierdurch auch die gegebenenfalls erforderliche Anpassung an ein verändertes Alltagsleben erreicht werden. Das allgemeine Ziel besteht in einer Hilfe zur Selbsthilfe, die für einen nachhaltigen Erfolg der Rehabilitation unerlässlich ist. Die Rehabilitanden sollen ein vertieftes Verständnis für die individuellen psychischen und sozialen Faktoren erlangen, die für die Entstehung und den Verlauf ihrer Gesundheitsstörung von Bedeutung sind“. Auch an anderer Stelle wird in dem Konzept vorwiegend auf eine aktive, kooperative Mitwirkung der Patienten abgestellt. Dies zeigt sich etwa an Nr. 8.2.5 des Konzepts, wo im Rahmen der Beschreibung der Aufnahme von einer aktiven Mitwirkung des Patienten ausgegangen wird.
47 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen zu den Inhalten der geplanten Rehabilitationsdiagnostik und Rehabilitationstherapie. Vielmehr wird auch im Rahmen dieser Ausführungen schwerpunktmäßig von einer aktiven Mitwirkung des Rehabilitanden am Behandlungsprozess ausgegangen. So führt die Klägerin etwa unter Nr. 10 des Konzepts aus, die rehabilitationsorientierte Diagnostik beziehe sich auf Funktionen und Fähigkeiten des Rehabilitanden sowie auf psychosoziale und berufsbezogene Aspekte; sie diene unter anderem zur abschließenden (sozialmedizinischen) Beurteilung und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den weiteren Rehabilitationsverlauf. Unter Nr. 10.2.1 wird dieser Ansatz noch dahingehend konkretisiert, dass besonderer Wert auf die Erhebung der Berufsanamnese, eine genaue Befragung über Anforderungen des Arbeitsplatzes und über berufliche Rahmenbedingungen gelegt werde. Weiter legt die Klägerin unter Nr. 10.2.2 des Konzepts zur beabsichtigten Pflege dar, pflegespezifische diagnostische Fragen seien unter anderem die „Selbständigkeit auf Stationsebene“ sowie „die Überwachung und Schulung der Medikamenteneinnahme“. Ähnliches gilt für die Ausführungen unter Nr. 11 des Konzepts zur geplanten Rehabilitationstherapie. Dort führt die Klägerin aus, ein besonderer Stellenwert werde auf berufsbezogene Maßnahmen gelegt, die einen Rehabilitanden in die Lage versetzten, mit den im Berufsleben auf ihn zukommenden Belastungen adäquat umzugehen. Neben der Verbesserung des Leistungsvermögens bestehe eine grundlegende Zielsetzung der Rehabilitation in der Veränderung von gesundheits- und krankheitsbezogenen Einstellungen und Verhaltensweisen; vor diesem Hintergrund komme der Gesundheitsbildung eine zentrale Bedeutung im Rehabilitationskonzept zu. Dieser Betrachtung kann schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass einzelne der Phase B zuzuordnende Patienten, etwa ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie an einem Guillain-Barré-Syndrom leidende Personen, durchaus bewusstseinsklar und zur aktiven Mitarbeit an Therapiemaßnahmen in der Lage sein können. Wie die Klägerin selbst zutreffend hervorhebt, trifft dies nur für einen sehr geringen Anteil der in der Phase B insgesamt zu behandelnden Patienten zu. Prägend für die neurologische Rehabilitation in der Phase B ist nach dem oben Gesagten vielmehr, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden, sodass das Behandlungskonzept der Einrichtung gerade auf diesen Personenkreis zugeschnitten sein muss. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan für die gesamte neurologische Rehabilitation der Phase B beantragt und mithin auch in der Lage sein muss, diese Rehabilitationsphase in ihrem ganzen Behandlungsspektrum sachgerecht abzudecken.
48 
Der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, „dass die von ihr vorgelegten Konzepte vom 08.02./07.05.2008 die medizinischen Anforderungen der sog. Phase B der BAR-Empfehlungen erfüllt“, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 - 2 B 20.14 - NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 - DVBl. 1993, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Frage dar. Vielmehr war der Beweisantrag schwerpunktmäßig auf eine Frage gerichtet, die die Rechtsanwendung betrifft und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag will die rechtlich geprägte und eine Gesamtwürdigung erfordernde Bewertung des einschlägigen medizinisch-therapeutischen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises machen. Nach dem oben näher Ausgeführten ist allein entscheidend, ob das von der Klägerin selbst vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept in seinem Schwerpunkt auf eine Krankenhaus- oder eine im Rahmen der Krankenhausfinanzierung nicht förderfähige Rehabilitationsbehandlung gerichtet war. Als Maßstab hierfür können die BAR-Empfehlungen zur Phasenabgrenzung in der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Die Subsumtion des therapeutischen Konzepts der Klägerin unter diesen Maßstab erfordert keinen besonderen medizinischen Sachverstand. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung allein anhand des schriftlichen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008, bei der sich keine zwischen den Beteiligten umstrittenen medizinischen Fachfragen stellen. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass in den BAR-Empfehlungen überschießende, nach dem herrschenden medizinischen Erkenntnisstand nicht gebotene Anforderungen gestellt würden oder sonst ein weitergehender medizinisch-fachlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Einzelheiten des Behandlungskonzepts bestünde. Das beantragte medizinische Sachverständigengutachten stellt damit kein geeignetes Beweismittel dar, weil die Gesamtwürdigung der Zielrichtung des von der Klägerin vorgelegten Konzepts allein dem Gericht vorbehalten ist.
49 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgehoben, dass das Konzept vom 07.05.2008 bei der gebotenen Gesamtschau überwiegend nicht auf Patienten der Phase B zugeschnitten ist, die - vor allem in deren Eingangsbereich - überwiegend nicht bewusstseinsklar und nicht zu einer kooperativen Mitarbeit an Rehabilitationsmaßnahmen in der Lage sind. Fehlt geht schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei gehalten gewesen, das vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept durch Beifügung von Auflagen zur Aufnahme in den Krankenhausplan genehmigungsfähig zu machen. Vielmehr kann sich der Bewerber um Aufnahme in den Krankenhausplan im Falle eines erst geplanten Krankenhauses seiner Aufgabe zur Vorlage eines schlüssigen und prüffähigen Konzepts nicht dadurch entledigen, dass er die Verwaltung auf mit der Aufnahmeentscheidung zu verknüpfende Auflagen oder Bedingungen verweist. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass sich die Planungsbehörde auf diesem Wege ein aus ihrer Sicht bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Krankenhaus aus einem gewissermaßen „unverbindlichen“ Angebot zurechtschneidet und so nach ihren eigenen Vorstellungen entwickelt. Dies ist mit der Zielsetzung des § 7 Abs. 2 LKHG, wonach der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, „soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen einer ortsnahen Notfallversorgung, geboten ist“, nicht vereinbar. In dieser Weise kann die gesetzlich geforderte Entscheidung über die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses nicht getroffen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - a.a.O.).
50 
Im Übrigen waren nach dem Konzept der Klägerin vom 07.05.2008 nicht sämtliche apparativen Einrichtungen vorgesehen, die nach der - zwar erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erarbeiteten und publizierten, gleichwohl insoweit schon in den BAR-Empfehlungen vorgezeichneten - Fachplanung Neurologische Frührehabilitation 2012 für die Behandlung von Phase-B-Patienten erforderlich sind. So finden sich in dem Konzept etwa keine Angaben hinsichtlich der in Nr. 4.1 der Fachplanung geforderten Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten bei 24/7 Bereitschaft sowie zu den geforderten diagnostischen Verfahren der Spirometrie und Bronchoskopie oder zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für Patienten mit schwerem hirnorganischem Psychosyndrom. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit einer Einrichtung, die auf der ersten Stufe angeordnet ist, keine Anforderungen aufgestellt werden dürfen, die lediglich behandlungsoptimierenden Faktoren Rechnung tragen. Indes ist davon auszugehen, dass die Fachplanung Neurologische Frührehabilitation in Nr. 4.1 keine derartigen behandlungsoptimierenden Anforderungen stellt, sondern lediglich den in Fachkreisen allgemein anerkannten Mindestbehandlungsstandard beschreibt. Dies zeigt sich etwa daran, dass das Fachkonzept im Wesentlichen auf den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 Bezug beruht und ansonsten auf die „Mindestanforderungen zur Durchführung der Prozedur neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552)“ Bezug nimmt.
51 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mangels Eignung des vorgelegten Konzepts bei der zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen war. Die getroffene Feststellungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen kann daher nicht ihre Rechte verletzen.
52 
Nach alldem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 16. April 2015
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt. In Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels der Klägerin erscheint es billigem Ermessen entsprechend, ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit 10 S 96/13 angenommenen Streitwerts festzusetzen. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
12 
Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
13 
1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
15 
Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
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1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
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Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
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Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
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2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
15 
Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
12 
Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
13 
1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
15 
Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
10 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
11 
Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
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Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
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2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
15 
Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufnahme von Betten eines Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus der Leistungsstufe Zentralversorgung mit 520 Betten in verschiedenen Fachgebieten, die zum 01.01.2006 als „Ist-Bestand“ in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Bestand zum 01. Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2006) aufgenommen sind. Hiervon gehören 134 (künftig 129) Betten zum Fachgebiet „Chirurgie“. Über planmäßige Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ verfügt das Krankenhaus der Klägerin nicht. Am 01.05.2006 ist die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, deren Gebiete für die Ausweisungen der Fachabteilungen im Krankenhausplan maßgeblich sind (vgl. Nr. 4.3 [S. 18] und Nr. 9 [S. 45] Krankenhausplan Baden-Württemberg - Rahmenplanung Teil 1: Grundlagen-Verfahren-Ergebnisse-Medizinische Fachplanungen (Beschluss der Landesregierung vom 15. November 1999), in Kraft getreten. Mit ihr wurde u.a. eine Vereinigung des Gebietes „Orthopädie“ mit dem Schwerpunkt „Unfallchirurgie“ zu der Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ innerhalb des Gebietes „Chirurgie“ vorgenommen. Eine Anpassung des Krankenhausplanes an die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist bisher nicht erfolgt.
Die Beigeladene betreibt auf dem Gebiet der Stadt ... seit 1995 die ... Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. In der Klinik werden vorwiegend stationäre und ambulante orthopädische Operationen durchgeführt. Die Klinik ist hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen. Die Beigeladene beabsichtigt, im Stadtgebiet ... eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zur stationären Versorgung zu errichten. Ein erster Bauabschnitt mit 70 Betten ist fertig gestellt.
Unter dem 09.07.2001 beantragte die Beigeladene erstmals die Aufnahme des neu geplanten Krankenhauses mit 150 Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ in den Krankenhausplan. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Auf die Klage der Beigeladenen wurde der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte wieder zurück.
Mit Antrag vom 19.10.2004 modifizierte die Beigeladene im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung ihren Antrag vom 09.07.2001 dahingehend, dass ihr Krankenhaus mit 150 Betten für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Nachdem die Beigeladene am 31.01.2005 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte (AZ: 2 K 236/05), lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27.04.2005, gegen den die Beigeladene ebenfalls Klage erhob (AZ: 2 K 974/05), erneut ab. In den Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe einigten sich die Beigeladene und der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts mit gerichtlichem Vergleich vom 28.06.2005 dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Der Beklagte verpflichtete sich ferner, sich bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass diese hinsichtlich weiterer 20 Betten dieser Fachrichtung mit der Beigeladenen einen Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abschließen. Eine von der Klägerin beantragte Beiladung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15.08.2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin blieben erfolglos (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241).
In Umsetzung der vergleichsweisen Regelung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 12.12.2005 fest, dass das Krankenhaus der Beigeladenen mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. Ferner wurde davon ausgegangen, dass bei den in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhäusern der Region Nordschwarzwald ein entsprechender Bettenabbau in den Fachgebieten Chirurgie und/oder Orthopädie, der jeweils durch gesonderten Änderungsfeststellungsbescheid vorzunehmen sei, erforderlich sei. Nach Anlage 8 zum Bescheid wurde die erforderliche Reduzierung bei der Klägerin mit drei Betten angenommen. Der ebenfalls gestellte Antrag auf sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde hingegen abgelehnt. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.08.2006 - 2 K 257/06 - die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 12.12.2005 an. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - (GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76) zurückgewiesen.
Bereits am 27.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere liege die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis vor, denn sie könne geltend machen, durch den angefochtenen Feststellungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhausträger den Feststellungsbescheid zugunsten eines neu aufgenommenen Krankenhausträgers anfechte. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan gehe zwangsnotwendig mit einer Bettenreduzierung bei den anderen Krankenhausträgern einher. Nach Auffassung der Planungsbehörde seien dabei auch Planbetten der Fachrichtung Chirurgie betroffen. Nach derzeitiger Krankenhausplanung stünden Betten der Fachrichtung Orthopädie also in Konkurrenz zu Betten der Fachrichtung Chirurgie. Die Klage sei auch begründet. Der Feststellungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin trotz eines entsprechenden Antrages vom 10.08.2005 nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu dem Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden sei. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Der Vergleich vom 28.06.2005 habe für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Klägerin keinerlei rechtliche Relevanz. Im Übrigen sei er schon nach § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam, da die Klägerin ihm nicht zugestimmt habe. Schließlich ließen sich dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung entnehmen, welches Krankenhaus den Zielen der Landesplanung am besten gerecht werde. Vielmehr werde der prozentuale Anteil der Beigeladenen an den Gesamtbetten in Höhe von 16 % zugrunde gelegt und in Höhe dieses Prozentsatzes bei den anderen Krankenhäusern gekürzt. Warum das Krankenhaus der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung besser gerecht werden solle als die drittbetroffenen Krankenhäuser, werde nicht einmal ansatzweise erläutert. Es läge danach ein Ermessensausfall vor.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wohl Bedenken bestünden, aber die Zulässigkeit letztlich mit Blick auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu bejahen sei. Eine Beteiligung der Klägerin, insbesondere eine Anhörung nach § 28 LVwVfG, habe durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.07.2005 stattgefunden. Gegebenenfalls könnten unterbliebene formelle Verfahrensschritte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachgeholt werden. Der Feststellungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das aufgrund des gedeckten Bedarfes eröffnete Auswahlermessen sei entgegen der Auffassung der Klägerin fehlerfrei ausgeübt worden. So hätten im Vorfeld des Vergleichsschlusses intensive Anhörungen der konkurrierenden Krankenhäuser stattgefunden. Das Land habe sich bei der anschließenden Entscheidung gezwungen gesehen, der Beigeladenen 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie zuzubilligen, um den durch das Gericht und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirklichung der Berufswahlfreiheit gerecht zu werden. Die Entscheidung, den konkurrierenden Krankenhäusern - wie im Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 angekündigt - entsprechend der dort beschriebenen Methodik anteilig Betten zu kürzen, diene dem Zweck, den Marktzugang der Beigeladenen zu ermöglichen, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Krankenhäuser - zumindest die nicht öffentlichen -, zu denen auch die Klägerin zähle, durch die Aufnahmeentscheidung qualitativ in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Eine Reduzierung von Betten an Standorten mit Fallzahlen unter 100 sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unterlassen worden. Alle von einer Reduzierung betroffenen Kliniken seien bislang schon in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und blieben dies grundsätzlich auch.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und hat auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen.
10 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als defensive Konkurrentenklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt, sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 habe das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung werde ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt werde. Die Berufsausübung der Krankenhausträger finde in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. KHG, sondern gemäß § 108 Nr. 2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachten. Bei der Auswahlentscheidung stelle die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan deshalb implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - erfordere einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens habe für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid würden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Klägerin aufgehoben oder geändert. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Feststellungsbescheid nicht zu beanstanden. Der Bettenbedarf sei fehlerfrei ermittelt worden. Auch die erforderliche Krankenhausanalyse, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten, sei nicht zu beanstanden. Die danach zu treffende Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssten in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssten neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb müsste die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und dürfe nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Ausgehend von diesen Vorgaben habe das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen - einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern - ermöglicht werde, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Der Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld der Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen seien, mache diesen nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig.
11 
Gegen das ihr am 23.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 23.10.2006 begründet.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 aufzuheben.
14 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Zwar gewähre Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne aber eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie - wie vorliegend - im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel stehe. Auch im vorliegenden Fall habe die Zulassung weiterer Konkurrenten erhebliche Konkurrenznachteile für die bereits aufgenommenen Krankenhäuser zur Folge. So könne sich die Aufnahme weiterer Krankenhäuser in den Krankenhausplan unmittelbar auf das Leistungsspektrum der konkurrierenden Krankenhäuser auswirken. Nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V erstelle der Gemeinsame Bundesausschuss einen Katalog planbarer Leistungen, der Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus regele, die für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verbindlich seien. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan erschwere es der Klägerin, in sich überschneidenden Bereichen die Mindestmengen zu erfüllen, da mehr Leistungserbringer um die gleich bleibende Zahl von Patienten konkurrierten. Eine Nichterfüllung der Mindestmengen könne aber die Schließung der jeweiligen Abteilung bedeuten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Feststellungsbescheid bereits formell rechtswidrig. Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG genüge bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung, d.h. die Gefahr, dass bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung einträte. Bei Stellung des Antrags auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren sei erkennbar gewesen, dass die Aufnahme der Beigeladenen in wechselseitigem Zusammenhang mit der (teilweisen) Herausnahme der Klägerin aus dem Krankenhausplan stehe. Immerhin sehe die Anlage zum Feststellungsbescheid ja auch eine entsprechende Bettenkürzung vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Behörde gingen offenbar aufgrund des geschlossenen Vergleichs von einer Rechtspflicht zum Erlass des Feststellungsbescheides und damit einer Beschränkung des Ermessensspielraums aus, obwohl eine solche Rechtspflicht nicht bestanden habe. Diese sei schon deshalb zu verneinen, da der Vergleich wegen Verstoßes gegen § 58 LVwVfG unwirksam sei. Der Beklagte habe zu prüfen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Entsprechende Erwägungen im Hinblick auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der betroffenen Krankenhäuser ließen sich weder im angegriffenen Bescheid, noch in den Verwaltungsakten finden. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie das Verwaltungsgericht bei der Klinik der Beigeladenen von einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern ausgehen könne, wenn diese Klinik bislang noch gar nicht zur stationären Versorgung der Versicherten zugelassen sei. Auch die Überlegung, dass eine anteilige Bettenkürzung bei den bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern weniger tief in die Grundrechte der bereits aufgenommenen Krankenhäuser eingreife als die Nichtaufnahme der neuen Klinik in die Grundrechte dieser Klinik, stelle keine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens dar. Letzteres hätte die Konsequenz, dass jeder Antrag eines Krankenhauses automatisch zu einer Bettenreduzierung bei den bereits in den Plan aufgenommenen Häusern führen würde, ohne dass es auf deren Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ankäme.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
18 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt im Ergebnis ebenfalls das angefochtene Urteil, hält die Klage aber bereits für unzulässig, da der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.12.2005 keinen drittschützenden Charakter habe. § 8 Abs. 2 KHG regle lediglich den aktiven Konkurrentenschutz. Die Bestimmung setze eine Bewerbersituation voraus, in der zwei oder mehrere Konkurrenten um ein- und dieselbe Plankapazität streiten würden, die aber nur an einen der Bewerber vergeben werden könne. Im vorliegenden Fall seien sämtliche konkurrierenden Krankenhäuser aber lediglich passive Konkurrenten. Keines von ihnen habe einen Antrag auf (eigene) Planaufnahme der von der Beigeladenen beantragten Bettenfachdisziplin gestellt. Ihnen gehe es nur um eine Verhinderung der Planaufnahme der Beigeladenen. Auch sei inzwischen die neue WBO in Kraft getreten. Über Betten der Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ verfüge aber keines der konkurrierenden Krankenhäuser. Schließlich komme es auch nicht zu einer automatischen Bettenkürzung bei der Klägerin. Eine solche Entscheidung setze zwingend den Erlass eines Feststellungsbescheides auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 KHG, § 7 Abs. 1 LKHG voraus, der im Ermessen des Beklagten stehe. Darüber hinaus könne eine Bettenkürzung nur in derselben Fachrichtung vorgenommen werden, die für die Planaufnahme des erfolgreichen Krankenhauses vorgesehen sei. Nach der Anlage 8 des Bescheides soll aber die Bettenreduzierung in „Chirurgie und/oder Orthopädie“ erfolgen. Die planfestgestellte Aufnahme betreffe ausschließlich die Orthopädie und - nach Inkrafttreten der neuen WBO - die Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Anfechtungsklage sei auch unbegründet. Es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, warum der bei ihr möglicherweise von dem Beklagten festzustellende Abbau von drei Planbetten ermessensfehlerhaft sein soll.
21 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 3138/05 und 2 K 257/06) und des Beklagten (neun Bände) sowie die Senatsakten 9 S 2182/06 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
28 
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
30 
2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
34 
2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
28 
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
30 
2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
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Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
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2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
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2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
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2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.