Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08

bei uns veröffentlicht am29.04.2009

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24.10.2007.
Ihnen gehören Wohnungen im zweiten (Antragstellerin 3) und dritten (Antragsteller 1 und Antragstellerin 2) Obergeschoss von Gebäuden an der Südseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden N. Straße. Von dort fällt das Gelände nach Süden zum Bodensee hin ab. Unterhalb der Gebäude, deren Miteigentümer die Antragsteller sind, besteht eine gewerblich genutzte, riegelartig dreigeschossig in Erscheinung tretende Bebauung. Daran schließt sich - bis zur ufernah auf einem Damm verlaufenden Bahnlinie - ein inzwischen ausgeräumtes Gelände an, das früher der Firma K.-Werke GmbH gehörte, deren ehemaliges Betriebsgelände sich östlich anschließt. Der Betrieb ist inzwischen vollständig nach Pfullendorf verlagert. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Der angefochtene Plan sieht dort auf knapp 8.000 m² ein im östlichen etwa 58 x 13 m großen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufenster („Haus 1“) zweigeschossig und im Übrigen dreigeschossig (mit begrünten Flachdächern) bebaubares Allgemeines Wohngebiet für 61 Wohneinheiten mit 21 oberirdischen Stellplätzen am nördlichen Rand und 64 Stellplätzen in zwei Tiefgaragen vor, die sämtlich über den Schilfweg erschlossen sind, der von der N. Straße nach Süden abzweigend westlich des Gebäudes, dessen Miteigentümer die Antragsteller 1 und 2 sind, vorbeiführt. Im nördlichen Planbereich ist ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 52 x 16 m großes Baufenster („Haus 3“) festgesetzt, an das sich nach Süden zu zwei etwa 24 x 15,5 m große Baufenster („Haus 2“) anschließen. Umrahmt werden diese durch private Grünflächen getrennten Baufenster im Süden durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung einschließlich einer Unterführung der Bahnlinie. Im östlichen Planbereich (Baufenster für „Haus 1“) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen, im Bereich der übrigen Baufenster eine identische Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl von 1,15. Für die Ostfassade des Hauses 1 wird vorgeschrieben, dass schützenswerte Räume nach DIN 4109 in beiden Geschossen nur nicht öffenbare Fenster und Türen aufweisen dürfen.
Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Da die Firma K. einen Teil ihres Areals (Flst. Nr. .../6) veräußern wollte, trat die Beigeladene erstmals im September 2000 an die Antragsgegnerin mit einem Wohnbauprojekt für diese Fläche heran. Nach Vorberatung im Bauausschuss am 23.7.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10.10.2001 den Aufstellungsbeschluss für einen Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Schilfweg“. Vorgesehen war damals noch, für den östlichen Gebäuderiegel (heute „Haus 1“) wegen des angrenzenden Gewerbeareals der Firma K. ein Mischgebiet festzusetzen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 6.11.2001 statt, mit Schreiben vom 23.11.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. In der Folgezeit kam es zu Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken sowie zu Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über den abzuschließenden Durchführungsvertrag. Ferner wurden Varianten der Ausgestaltung und Finanzierung der Bahnunterführung untersucht und fanden Bodenerkundungen statt. Darüber hinaus erstellte die DEKRA - zunächst im Auftrag der Firma K., dann ergänzend im Auftrag der Beigeladenen - Lärmprognosen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsrichtwerte - außer am Erd- und ersten Obergeschoss der Ostseite des Hauses 1 - eingehalten werden könnten, wenn die Bebauung des östlichen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufensters („Haus 1“) als abschirmender Riegel diene.
In seiner Sitzung vom 26.7.2006 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen leicht geänderten Planentwurf, der vom 18.9.2006 bis zum 17.10.2006 öffentlich auslag. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.8.2006 und die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.9.2006 entsprechend informiert. Gegen die Planung wurden von verschiedenen Seiten - auch von den Antragstellern - Einwände erhoben. Das Landratsamt Bodenseekreis erhob trotz des angrenzenden, als störend einzustufenden Betriebs der Firma K. keine Bedenken, weil das Gelände von dieser selbst verkauft worden sei, ein Lärmgutachten vorliege, in dem die Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen nachgewiesen sei, und nach Aussage der Firma K. die Produktion am Standort bis Mitte 2008 eingestellt sein werde. Im Falle einer weiteren gewerblichen Nutzung des K.-Areals müsse sichergestellt werden, dass in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet nur nicht wesentlich störendes Gewerbe angesiedelt werde.
In der Folgezeit wurde der Entwurf geändert, indem das Baufenster für den östlichen Baukörper vom Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet umgestuft und die dort vorgesehenen Nutzungszahlen reduziert wurden. Ferner wurde die Gebäudehöhe der südlichen Baukörper abgesenkt. Nach Vorberatungen im Bauausschuss billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Entwurf am 20.6.2007 und beschloss die Durchführung einer zweiten öffentlichen Auslegung, die vom 9. bis 23.7.2007 stattfand. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin wurde auf zwei vorliegende Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen hingewiesen.
Das Landratsamt Bodenseekreis machte in seiner Stellungnahme vom 19.7.2007 Bedenken gegen die Ausweisung des östlichen Baufensters als Allgemeines Wohngebiet geltend. Das Vorhaben sei wohl kaum mit den in § 50 BImSchG vorgegebenen Planungsgrundsätzen vereinbar. Auch könne keine Parallele zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - gezogen werden, weil dieser sich auf eine bestehende Gemengelage bezogen habe, während eine solche im vorliegenden Fall erst durch die Planung geschaffen werde. Die bloße Erwartung der Beendigung der Produktion der K.-Werke könne nicht mit der tatsächlichen Stilllegung gleichgesetzt werden. Das Argument, aus Platzgründen sei aktiver Lärmschutz nicht darstellbar, sei fragwürdig, weil auch der Platzmangel durch die Planung erst geschaffen werde. Auch die Antragsteller trugen erneut umfangreiche Einwendungen vor.
In ihrer Sitzungsvorlage vom 29.8.2007 (Drs. 114/2007) erklärte die Verwaltung der Antragsgegnerin, diesen Bedenken sei durch die Festsetzung von nicht öffenbaren Fenstern und Türen in schützenswerten Räumen im Sinne der DIN 4109 im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss an der Ostfassade des Hauses 1 Rechnung getragen. Nach weiteren Billigungsentscheidungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.10.2007 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung und billigte den Durchführungsvertrag. Mit Bescheid vom 29.1.2008 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die im Hinblick auf die abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gewerbe statt Wohnen) erforderliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 4.3.2008 das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24. Oktober 2007 für unwirksam zu erklären.
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Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt, weil die ihnen gehörenden Wohnungen durch den Zu- und Abgangsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen 94 Stellplätzen mit abwägungsbeachtlichen Lärmimmissionen belastet würden. Zum anderen werde ihren Wohnungen durch die vorgesehene Bebauung die reizvolle Aussicht auf den Bodensee genommen. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler, weil in den Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, welche umweltbezogenen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Sollte ein solcher bei der zweiten öffentlichen Entwurfsauslegung erfolgt sein, könne dies den bei der Bekanntmachung der ersten Offenlage eingetretenen Mangel nicht heilen, weil die zweite Auslegung nur auf zwei Wochen verkürzt erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei ferner entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da in diesem nach wie vor eine Gewerbefläche dargestellt sei. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genüge ferner nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Der Vertrag sei zwar seitens der Beigeladenen am 5.10.2007 unterzeichnet worden, durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dagegen erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007. Unabhängig davon sei der Durchführungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksam. Denn die Übernahme eines Großteils der Kosten für die geplante Fußgängerunterführung unter der Bahntrasse durch die Beigeladene weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf. Der Durchlass diene vielmehr der gesamten Wohnbebauung im Umkreis. Davon abgesehen sei der tatsächliche Finanzierungsanteil der Beigeladenen im überhöhten Kaufpreis für die von ihr von der Antragsgegnerin zu erwerbende bahnnahe Fläche von 731 m² „versteckt“ worden, woraus sich ergebe, dass es sich insoweit um ein formunwirksames Scheingeschäft und einen versuchten Subventionsbetrug handle. Ferner seien die Verkehrslärmimmissionen, die sich aus der zunehmenden Verkehrsbelastung des Schilfweges (Ost) ergäben, abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde. Darüber hinaus könnten zukünftige Nutzungen des K.-Geländes einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren. Der angefochtene Bebauungsplan sei weiterhin abwägungsfehlerhaft, da er die Lärmimmissionen der K.-Werke zulasten des Plangebiets nicht hinreichend würdige. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in der direkten Nachbarschaft eines großen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücks verstoße er gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass durch die gewerbliche Nutzung Lärmbelastungen hervorgerufen würden, die selbst Mischgebietswerte überstiegen. Von einer Beendigung dieser Nutzung habe die Antragsgegnerin nicht ausgehen können. Schließlich habe die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Wohnungseigentümer der nördlich gelegenen Grundstücke an einer Aufrechterhaltung der bestehenden Aussichtsmöglichkeiten auf den Bodensee und den vorgelagerten Uferstreifen nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Abwägungsfehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlich.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert: Die Rügen der Antragsteller seien unbegründet. Im Amtsblatt Nr. 26 vom 28.6.2007 sei im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden, welche umweltrelevanten Untersuchungen verfügbar seien. Damit sei der Fehler der Bekanntmachung der ersten Entwurfsauslegung geheilt worden. Dass die zweite Offenlage auf zwei Wochen abgekürzt worden sei, sei unschädlich, weil auf eine Gesamtschau abzustellen sei. Im Übrigen lasse § 4 a Abs. 3 BauGB sogar dann eine angemessene Verkürzung der Dauer einer weiteren Auslegung zu, wenn der Entwurf geändert oder ergänzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe eine solche Änderung oder Ergänzung nicht stattgefunden. Letztlich sehe § 13 a Abs. 2 BauGB heute in einem Fall wie dem vorliegenden ein erleichtertes Verfahren vor. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans bleibe erhalten. Er habe schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen. Die Grenze sei lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von 0,8 ha nach Osten verschoben worden. Dies sei im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt. Im Übrigen lasse § 13 a BauGB heute eine bloße Anpassung im Wege der Berichtigung zu. Jedenfalls greife die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch fehlende Unterschrift der Stadt unter den Durchführungsvertrag führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans, denn die durch § 12 Abs. 1 BauGB geforderte Verpflichtung des Vorhabenträgers habe vorgelegen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangten einen vollständigen Vertragsabschluss. Der Durchführungsvertrag sei auch kein formnichtiges Scheingeschäft; der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei ebenso abwegig wie die Unterstellung, im Kaufpreis für das von der Beigeladenen erworbene städtische Grundstück seien Kosten für die geplante Bahnunterführung „versteckt“ worden. Vielmehr habe der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprochen. Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren den Wert des Grundstücks auf EUR 109.000,-- geschätzt. Die Differenz zum vereinbarten Preis von EUR 256.000,-- erkläre sich aber aus den geänderten Rahmenbedingungen und der Tatsache, dass durch den Bahndurchlass die Attraktivität des Areals gestiegen sei. Schließlich liege auch der behauptete Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Die Unterführung wäre ohne das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb überschaubarer Zeit nicht zu verwirklichen. Insoweit könne dessen Kausalität nicht zweifelhaft sein. Die Angemessenheit des Kaufpreises ergebe sich schon daraus, dass er dem Verkehrswert entspreche. Im Übrigen liege er unter dem zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbarten Preis. Der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung mache nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten aus. Hinzu komme die dadurch gewonnene Qualitäts- und Wertsteigerung des Gesamtprojekts, weil die künftigen Bewohner einen unmittelbaren Zugang zum Bodenseeufer hätten. Die Beigeladene habe somit gleichsam in ihr eigenes Vorhaben investiert. Dass der Durchlass auch anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, sei unschädlich, denn es könne nicht ernsthaft gefordert werden, dass Einrichtungen, die auf vertraglicher Grundlage mitfinanziert werden, dem ausschließlichen Nutzen der Vertragspartei vorzubehalten seien.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie trägt zu den tatsächlichen Verhältnissen vor: Das Gelände sei ausgeräumt, das Haus 1 erstellt. Die Firma K. sei vollständig nach Pfullendorf umgezogen, ihre ehemaligen Betriebsgebäude stünden leer. Es gebe allerdings einen Bauantrag zur Einrichtung eines Motorenprüfstandes der Firma M.. Weitere Folgenutzungen seien ungewiss. Im Hinblick auf eine mögliche Ringverbindung im Zuge der Schilfstraße sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der westlich anschließende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schilfweg-West“ eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung („verkehrsberuhigter Bereich“) festsetze. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem das Haus 1 zwischenzeitlich errichtet sei. Damit sei eine Bebauung des restlichen Bereichs auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig, die sich einerseits am Haus 1 und andererseits an der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller orientieren würde und deshalb nicht hinter der geplanten Bebauung zurückbliebe. Im Übrigen sei die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachten Verkehrslärmimmissionen zweifelhaft. Denn die durch die geplanten 85 Stellplätze, die ebenso wie die bisher schon vorhandenen etwa 140 Stellplätze über den Schilfweg erschlossen würden, ausgelöste Lärmsteigerung liege allenfalls im Bereich von 2 dB(A) und sei - zumal unter Berücksichtigung der starken Belastung der N. Straße - als geringfügig einzustufen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden auch künftig deutlich unterschritten. Die so genannte Ringerschließung im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ könne nicht berücksichtigt werden, da der Satzungsbeschluss für dieses Baugebiet erst am 12.12.2007 gefasst worden sei. Die Normenkontrollanträge seien im Übrigen unbegründet. Die Antragsteller bemängelten zu Unrecht, dass der Verkehrslärmuntersuchung die 16. BImSchV zugrunde gelegt worden sei und nicht die DIN 18005. Denn es stehe im planerischen Ermessen der Gemeinde, welches Regelwerk sie als Orientierungshilfe im Rahmen der Abwägung heranziehe. Durch das Gutachten der DEKRA vom 15.12.2006 sei der Nachweis geführt worden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA Lärm eingehalten würden. Auch der Einwand der Antragsteller, der zusätzliche Ringverkehr im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ sei nicht berücksichtigt worden, gehe fehl. Denn zum einen sei dieses Baugebiet erst zwei Monate später ausgewiesen worden. Zum anderen sei das Problem erkannt worden. Die Antragsgegnerin sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass deshalb mit keinen nennenswerten Zusatzbelastungen zu rechnen sei, weil die Verbindungsachse als verkehrsberuhigter Bereich nur im Schritttempo befahren werden dürfe. Damit werde ihr jeder Anreiz zur Durchfahrt genommen. Sie habe eine reine Erschließungsfunktion für die Anlieger. Eine Verkehrszunahme werde nicht eintreten. Angesichts der ungewissen Zukunft des K.-Geländes könne insoweit derzeit keine belastbare Lärmprognose erstellt werden. Auch die Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes des Hauses 1 begegneten keinen Bedenken. Es seien gerade die Antragsteller gewesen, die einer Ausweisung eines Mischgebiets für dieses Baufenster mit dem Argument entgegen getreten seien, es handle sich um einen „Etikettenschwindel“, weil tatsächlich keine Gewerbestrukturen in diesem Gebäude beabsichtigt seien. Im Übrigen halte die Rechtsprechung eine Überschreitung von Orientierungs- oder Richtwerten für unbedenklich, solange die Werte für Mischgebiete nicht überschritten würden, weil auch derartige Gebiete dem Wohnen dienten. Die erforderliche eingehende Würdigung des Einzelfalls habe stattgefunden. Die Situation sei einerseits dadurch geprägt gewesen, dass ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung (u. a. derjenigen der Antragsteller) gegeben gewesen sei. Zum anderen sei ein Wandel in der Nutzung auf dem östlich angrenzenden Areal greifbar nahe gewesen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Umzug der K.-Werke nach Pfullendorf bereits beschlossen und zum Teil realisiert gewesen. Im Übrigen begegneten die Festsetzungen für schutzbedürftige Räume für dieses einzelne Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich sei auch die Aussichtslage der Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Deren Beeinträchtigung sei marginal. Die Firsthöhen der Häuser 2 und 3 lägen um etwa 7 m unter derjenigen des Gebäudes, deren Miteigentümer die Antragsteller seien. Die Antragsgegnerin habe die Beeinträchtigungen erkannt, aber aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der sinnvollen Nutzung eines innerstädtischen Grundstücks abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar eingestuft.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2009 einen Augenschein eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
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1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
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a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
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b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
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3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
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a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
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Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
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Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Baugesetzbuch - BBauG | § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot


Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2005 - 5 S 639/02

bei uns veröffentlicht am 02.02.2005

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2001 - 3 K 3075/99 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.533,59 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 1998 zu zahlen. Im Übrig
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jewei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 - geändert und die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Okt. 2011 - 4 BN 19/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2

Referenzen

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2001 - 3 K 3075/99 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.533,59 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einem Folgekostenvertrag.
Der Gemeinderat der Klägerin fasste am 06.12.1993 den Beschluss, für das etwa 9 ha große, am Rand des Ortsteils Malmsheim gelegene Gebiet Schnallenäcker einen Bebauungsplan aufzustellen. Er wurde am 27.01.1997 als Satzung beschlossen und trat am 06.03.1997 in Kraft.
Der Beklagte war Eigentümer der beiden Grundstücke Flst.Nrn. 842/1 und 842/2 mit einer Gesamtfläche von 2.945 m², die ursprünglich im Außenbereich lagen und in das Plangebiet aufgenommen wurden. Nach Durchführung des Umlegungsverfahrens erhielt er das Eigentum an dem neu gebildeten Grundstück Flst.Nr. 4945 mit einer Fläche von 2.040 m².
Der Gemeinderat der Klägerin beschloss in seiner Sitzung vom 21.11.1994 auf der Grundlage einer Aufstellung zur „Ermittlung der Folgekosten“ vom 25.10.1994, für Kindergärten und Grundschule, nicht aber für weiterführende Schulen, Sporthalle und überörtliche Erschließungsanlagen, Folgekosten zu verlangen, und bezifferte sie für diese beiden Einrichtungen auf 43,22 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche.
Nachdem die Klägerin bereits vorher über das Bebauungsplan- und das freiwillige Umlegungsverfahren sowie die zu erwartenden Erschließungs- und Folgekosten informiert hatte, berief sie für den 29.11.1994 eine Versammlung der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein. Ihnen wurde mit Schreiben der Klägerin vom 05.12.1994 das Protokoll der Versammlung nebst Plänen und einer „Beispielrechnung“ für ein 1.000 m² großes Grundstück übersandt. Daraus ließ sich entnehmen, dass die Planungs- und Umlegungskosten voraussichtlich 4,91 DM/m², die Erschließungskosten 221,98 DM/m² sowie die Folgekosten 43,22 DM/m², insgesamt also 270,11 DM/m² Grundstücksfläche betragen würden.
Im Übrigen fanden wiederholt Einzelgespräche zwischen dem Beklagten und den Sachbearbeitern der Klägerin sowie deren Bürgermeister über die abzuschließenden Umlegungs-, Erschließungsdurchführungs- und Folgekostenverträge statt, in denen der Beklagte seine Vorstellungen über das ihm zuzuteilende Grundstück und die darauf zulässige Bebauung - unter anderem anhand von Grundrissskizzen geplanter Mehrfamilienwohnhäuser - darlegte. Außerdem wurde dem Beklagten auf seinen Wunsch über die ihm nach der Umlegung zustehende Fläche hinaus eine „Mehrzuteilung“ in Höhe von 420 m² zugesagt. Auch die Höhe der Folgekosten von insgesamt ca. 270,-- DM/m² und die Zahlungsmodalitäten kamen ausweislich der Protokolle zur Sprache.
Nachdem sich der Beklagte zunächst geweigert hatte, gemeinsam mit den anderen betroffenen Grundstückseigentümern in einem Notartermin vom 03.12.1996 die Verträge abzuschließen, und weitere Zugeständnisse der Klägerin bezüglich der Kosten und der Bebaubarkeit seines Grundstücks verlangt hatte, teilte er mit Schreiben vom 17.12.1996 der Klägerin u. a. folgendes mit:
„Ich weise hiermit nochmals darauf hin, dass ich nicht beabsichtige, die Umlegung „Schnallenäcker I 1993“ scheitern zu lassen …
Gebe meine Einwurfgrundstücke Flurstücke 842/1 und 842/2 mit einer Fläche von 2.945 m² … ab.
10 
Wie bisher erhalte dafür das neu gebildete Flurstück 4945 mit einer Fläche von 2.040 m² …
11 
Zum Erschließungsdurchführungsvertrag und Zahlungsmodalitäten über die Kostenermittlung vom 25.10.1994 und 09.11.1994 mit Beschluss des Gemeinderats in Höhe von 270,11 DM pro Quadratmeter Bauplatzfläche, wäre für mein neues Flurstück 4945 in dem Baugebiet „Schnallenäcker I“ mit 2.040 m² Fläche mit einer Summe von 551.024,40 DM, werde ich bezahlen, wenn das letzte Grundstück „Gemeindebauplatzfläche 3“ durch die Gemeindeverwaltung verkauft worden ist. …
12 
Ich gehe sogar auf die errechneten Kosten von 270,11 DM pro Quadratmeter ein!
13 
Von mir aus soll diese Umlegung nicht scheitern! …“
14 
Am 18.12.1996 schlossen die Stadtbau R. GmbH und der Beklagte einen Erschließungsdurchführungsvertrag sowie die Klägerin und der Beklagte einen Umlegungs- und einen Folgekostenvertrag. Der Folgekostenvertrag lautet wie folgt:
15 
㤠1 Vertragsgegenstand
16 
1. Die Stadt Renningen betreibt derzeit das Bebauungsplanverfahren für das Baugebiet „Schnallenäcker I“. Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird zu erheblichen Folgekosten führen, die nach BauGB und KAG nicht beitragsfähig sind. Die Folgekosten betragen nach der Kostenermittlung 98,97 DM je qm Grundstücksfläche. Die Stadt sieht sich außer Stande den Bebauungsplan aufzustellen, ohne dass ein Teil der Folgekosten von den Grundstückseigentümern getragen wird.
17 
2. …
18 
3. Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme eines Teils der Folgekosten durch die Grundstückseigentümer.
19 
§ 1a Rücktrittsrecht
20 
21 
§ 2 Erstattung von Folgekosten
22 
1. Der Eigentümer verpflichtet sich, sich an den Folgekosten für Kindergärten zu beteiligen. Diese Kosten betragen nach der Kostenermittlung zusammen 43,22 DM je qm Grundstücksfläche.
23 
2. Das künftige Grundstück des Eigentümers ist noch nicht vermessen. Es hat eine voraussichtliche Größe von 2040 qm. Der vorläufige Folgekostenbeitrag des Eigentümers beträgt danach (2040 qm x 43,22 DM) = 88.168,80 DM.
24 
3. …
25 
§ 3 Fälligkeit des Folgekostenbetrags
26 
27 
§ 4 Schlussbestimmungen
28 
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen…“
29 
In den mit den übrigen Grundstückseigentümern des Plangebiets am 03.12.1996 abgeschlossenen Folgekostenverträgen lautet § 2 Nr. 1 des Vertrags wie folgt:
30 
„Der Eigentümer verpflichtet sich, sich an den Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu beteiligen. Diese Kosten betragen nach der Kostenermittlung zusammen 43,22 DM je qm Grundstücksfläche.“
31 
Mit zwei Schreiben vom 22.12.1996 erklärte der Beklagte, er widerrufe den Erschließungsdurchführungsvertrag und den Folgekostenvertrag. Der Folgekostenbeitrag für sein neues Grundstück sei zu hoch und nicht berechtigt. Er verweigerte die Zahlung der Folgekostenbeiträge. Eine von ihm beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 16.07.1997 erhobene Klage - 3 K 4004/97 -, in der er zuletzt die Feststellung begehrte, dass er nicht verpflichtet sei, im Rahmen des freiwilligen Bodenumlegungsverfahrens einen entgeltlichen Flächenbeitrag in Höhe der Abfindung von 350,-- DM/m² zu leisten, wurde mit Urteil vom 07.07.1999 als unzulässig abgewiesen. Ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 19.04.2000 - 5 S 1999/99 - abgelehnt.
32 
Am 09.03.1998 hat die Klägerin im Verfahren 3 K 4004/97 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Widerklage auf Zahlung des Folgekostenbeitrags in Höhe von 88.168,80 DM erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.07.1999 abgetrennt und als Klage unter dem Aktenzeichen 3 K 3075/99 fortgeführt hat.
33 
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin unter anderem vorgetragen: Der Folgekostenvertrag sei wirksam. Nach § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG könnten sich die Bauwilligen gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Kosten für städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienten, zu übernehmen. Die Anforderungen an Folgekostenverträge hinsichtlich Kausalität und Konkretisierung der Folgekosten seien berücksichtigt. Im Vertrag sei angeführt, dass die Folgekosten insgesamt 98,97 DM/m² Grundstücksfläche betragen würden. Von diesen Folgekosten sei gemäß § 2 des Vertrags lediglich ein Betrag in Höhe von 43,22 DM/m² vom Beklagten zu übernehmen. Aus der vorgelegten Folgekostenermittlung ergebe sich, wie die Kosten berechnet worden seien. Dass in dem Vertragstext nur eine Kostenübernahme für Kindergärten ausdrücklich genannt sei, die Kosten in Höhe von 43,22 DM/m² aber auch die Kosten für einen Ausbau der Grundschule umfassten, sei unerheblich. Denn es genüge eine allgemeine Zuordnung im Folgekostenvertrag. Auch werde in § 1 Nr. 1 des Vertrages ausdrücklich auf die Kostenermittlung verwiesen, aus der sich die genaue Zuordnung des Betrags ergebe. Konkret sei im nordöstlichen Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche für einen Kindergarten festgesetzt worden. Für dieses Grundstück sei im Juli 1999 ein Baugesuch zur Errichtung eines Drei-Gruppen-Kindergartens eingereicht worden. Darüber hinaus habe man den Kindergarten in der Nelkenstraße in Renningen- Malmsheim so erweitert, dass nicht nur zwei, sondern drei zusätzliche Kindergartengruppen untergebracht werden könnten, so dass eine Gruppe mit Kindern aus dem Neubaugebiet aufgenommen werden könne. Die Grund- und Hauptschule Renningen sei ausgebaut worden, so dass vier zusätzliche Klassen aufgenommen werden könnten. Die Einzelheiten ergäben sich aus dem vorgelegten Baugesuch für die Erweiterung der Schule. Es handle sich bei den geltend gemachten Kosten damit um solche Kosten, die ausschließlich auf Grund der Bebauung des Gebiets Schnallenäcker entstünden. Der Folgekostenvertrag sei auch als angemessen anzusehen. Schließlich erhöhe sich der Wert des Grundstücks erheblich. Auf der anderen Seite seien ihr Folgekosten in Höhe von insgesamt 98,97 DM/m² entstanden, das bedeute, dass sie einen Anteil von 55,57 DM/m² selbst trage. Das Bauvorhaben des Beklagten sei auch nicht zuvor nach § 33 BauGB zulässig gewesen. Materielle Planreife i. S. von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liege nämlich nur dann vor, wenn anzunehmen sei, dass der Bebauungsplan mit Sicherheit in der vorliegenden Form rechtsverbindlich werden würde. Die Gewissheit habe vor Abschluss des Folgekostenvertrags nicht bestanden. Hätte der Beklagte den Vertrag nicht unterzeichnet, wären Änderungen vorgenommen worden.
34 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Der Folgekostenvertrag sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und daher unwirksam. Eine solche Folgelastenvereinbarung sei nur zulässig, wenn sich „Bauwillige“ gegenüber der Gemeinde zur Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen verpflichteten. Er könne nicht als „Bauwilliger“ angesehen werden. Der Abschluss eines Folgekostenvertrages sei nur zulässig, wenn Kosten oder Aufwendungen vereinbart worden seien, die „Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens“ seien. Hier gebe es kein „Vorhaben“, das er errichten wolle. Die Klägerin verlange deshalb die Folgekosten auch nicht von einem bestimmten Vorhabenträger, sondern von jedem Eigentümer im Baugebiet. Damit werde ersichtlich eine unzulässige „Zuzugsabgabe“ vereinbart. Wer gegenwärtig oder in naher Zukunft kein Vorhaben plane, müsse und dürfe keine Folgekosten zahlen. Die Gemeinde müsse die notwendigen infrastrukturellen Einrichtungen schaffen, welche die ansässige und zuziehende Bevölkerung brauche. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Folgekostenvertrags sei weiter, dass auf die Erteilung der Baugenehmigung oder des gemeindlichen Einvernehmens kein Rechtsanspruch bestehe. Hier seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 33 BauGB vor Abschluss des Vertrages bereits erfüllt gewesen, zumal er auch mit der Stadtbau Renningen GmbH einen Erschließungsvertrag abgeschlossen habe. Hinzu komme, dass die erforderliche Kausalität zwischen dem Vorhaben und den übernommenen Kosten fehle, wenn lediglich die Zahlung eines pauschal geschätzten Geldbetrags pro Wohneinheit oder pro Quadratmeter Geschossfläche vereinbart werde, mit dem bestimmte infrastrukturelle Folgekosten in pauschaler Weise gedeckt würden. Vielmehr müsse die Gemeinde eine Bedarfsermittlung anstellen, die genau berechne, welcher Bedarf an öffentlichen Leistungen durch die zu erwartende zusätzliche Bevölkerung ausgelöst werde, und weiter prüfen, ob und inwieweit dieser Betrag durch die bereits vorhandenen gebietsnahen Einrichtungen gedeckt werde. Erforderlich sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben und Maßnahme. An all diesen Voraussetzungen fehle es hier.
35 
Mit Urteil vom 20.06.2001 - 3 K 3075/99 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klägerin könne vom Beklagten die Zahlung aus dem Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 nicht verlangen, weil dieser nichtig sei. § 6 Abs. 3 und 4 BauGB-MaßnG und § 56 LVwVfG verlangten die Vereinbarung des Zwecks der Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde im Vertrag, für den die Schriftform gelte, und die Angemessenheit der Gegenleistung. Sei die Gegenleistung unangemessen, folge aus §§ 56 Satz 2 und 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG die Nichtigkeit des Vertrags. Nach dem abgeschlossenen Vertrag sei der Beklagte lediglich verpflichtet, sich an den Folgekosten für Kindergärten zu beteiligen, die laut Vertrag nach der Kostenermittlung zusammen 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche betrügen. Der Vertrag könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Beklagte an den Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu beteiligen habe. Es fehle nämlich an einem Anhaltspunkt im schriftlichen Vertragstext dafür, dass die Vertragsparteien mit der Angabe des Betrags von 43,22 DM Folgekosten für Kindergärten und Grundschule hätten bezeichnen wollen. Allein an dem Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung sei im vorliegenden Fall zu messen, ob die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde für den vereinbarten Zweck angemessen sei. Hier seien jedoch die vereinbarten 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche als Folgekosten allein für den Kindergartenplatzbedarf eindeutig überhöht. Der Vertrag sei daher nichtig. Die Möglichkeit einer Teilnichtigkeit des Vertrags nach § 59 Abs. 3 LVwVfG scheide aus. Die Kammer könne nicht anstelle der Vertragsparteien eine von ihr selbst für angemessen gehaltene Summe festsetzen.
36 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 04.03.2002 - 5 S 2032/01 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils zugelassen.
37 
In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 hat die Klägerin beantragt,
38 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2001 - 3 K 3075/99 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 45.079,58 EUR nebst 5 % Zinsen ab dem 01. Juli 1998 zu bezahlen.
39 
Zur Begründung wird vorgetragen: Der Beklagte habe bei Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt, dass mit dem Ansatz von 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule abgedeckt sein sollten. Ihm seien mit Schreiben vom 30.10.1996 die Entwürfe des Erschließungsdurchführungs-, des Folgekosten- und des Umlegungsvertrags sowie ein Lageplan über das zuzuteilende Grundstück übersandt worden. Spätestens nach Erhalt dieses Entwurfs des Folgekostenvertrags, in dem die Wörter „und Grundschule“ noch enthalten gewesen seien, müsse ihm klar gewesen sein, dass sich der Folgekostenbetrag von 43,22 DM/m² auf die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule beziehen solle. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ nicht angewandt und verlangt, dass bei formbedürftigen Erklärungen das wirklich Gewollte in der vorgeschriebenen Form „wenigstens angedeutet“ sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege auch im versehentlichen Weglassen eines Teils des Gewollten eine Falschbezeichnung. Die sogenannte „Andeutungstheorie“ gelte gerade nicht für den Fall der unabsichtlichen Falschbezeichnung. Abgesehen davon überspanne das Verwaltungsgericht im konkreten Fall auch die aus der Andeutungstheorie folgenden Anforderungen. Diese lasse nämlich den Rückgriff auf außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu, wenn sich aus dem Inhalt der Vertragsurkunde selbst ein zureichender Anhaltspunkt für die Auslegung ergebe. Der erste Anhaltspunkt ergebe sich hier bereits daraus, dass es in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Folgekostenvertrages heiße, dass die Kosten nach der Kostenermittlung „zusammen“ 43,22 DM/m² Grundstücksfläche betragen würden. Daraus lasse sich entnehmen, dass sich dieser Betrag aus den Folgekosten für mehrere Folgeeinrichtungen zusammensetze und nicht auf Kindergärten beschränkt sei. Ein weiterer Anhaltspunkt ergebe sich aus der Bezugnahme auf die Kostenermittlung. Es handle sich bei den geltend gemachten Folgekosten auch um ursächlich durch das Baugebiet hervorgerufene Folgelasten. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitere der Vertrag nicht daran, dass er angeblich kein „Bauwilliger“ sei. Auch bei einem Bebauungsplan in der Form der Angebotsplanung könne die Gemeinde im Regelfall davon ausgehen, dass die überplanten Flächen in naher Zukunft einer Bebauung zugeführt werden sollten, und dürfe daher bei der Ermittlung des konkret zu erwartenden Bedarfs an Folgeeinrichtungen grundsätzlich die rechtlich zulässige Bebauung zugrunde legen. Zudem habe der Beklagte im Rahmen des Umlegungsverfahrens noch eine nicht unbeträchtliche Mehrzuteilung gewünscht und erhalten. Sie - die Klägerin - habe deshalb davon ausgehen können, dass auch er von den ihm durch den Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeiten der Bebauung Gebrauch machen werde. Für das Gebiet sei ein Bedarf von 57 Kindergartenplätzen ermittelt worden. Innerhalb der dafür vorgesehenen Gemeinbedarfsfläche sei ein Kindergarten errichtet und im März 2001 bezogen worden. Er sei inzwischen vollständig mit drei Gruppen zu insgesamt 75 Kindern ausgelastet. Zurückgehende Kinderzahlen gebe es nur im Stadtteil Renningen. Im Stadtteil Malmsheim seien die Kindergärten dagegen vollständig ausgelastet. Auf Grund des Einwohnerzuwachses im Stadtteil Malmsheim seien 2004 bereits Überlegungen angestellt worden, im Kindergarten Schnallenäcker noch eine zusätzliche Behelfsgruppe einzurichten. Die Ermittlung eines Bedarfs von 57 Kindergartenplätzen sei offenbar zu zurückhaltend und konservativ gewesen.Der Beklagte werde dadurch jedoch allenfalls entlastet. Auch der geforderte enge zeitliche Zusammenhang liege vor. Der Kindergarten sei bereits im März 2001 eröffnet worden. Die Kosten seien anhand von Erfahrungssätzen ermittelt worden. Man habe dabei auch einen zulässigen Verteilungsschlüssel gewählt, und zwar auf der Basis der zulässigen Geschossfläche, die auf die Grundstücksfläche umgerechnet worden sei. Grundlage für die geschätzten Investitionskosten für einen Kindergartenplatz mit 32.000,-- DM pro Kind seien die Kosten des Kindergartens Geranienweg gewesen, der drei Kindergartengruppen mit insgesamt 75 Kindern umfasst habe. Bei der Ermittlung der Folgekosten seien dafür 2,4 Mio. DM angesetzt. Tatsächlich seien für diesen Kindergarten Bau- und Einrichtungskosten in Höhe von 2.285.920,84 DM und Erschließungskosten in Höhe von 96.377,61 DM, also insgesamt 2.382.298,45 DM an Kosten angefallen. Die Kosten lägen nur geringfügig unter dem Ansatz von 2,4 Mio. DM. Die Aufrundung der Kosten je Kind von 31.764,-- auf 32.000,-- DM rechtfertige sich aus dem Risiko der Baukostensteigerung. Betriebskosten seien nicht berücksichtigt worden. Zuschüsse gebe es nicht. Ebenso sei bei dieser Ermittlung der Verkehrswert des Grundstücks nicht eingestellt worden.
40 
Im Schriftsatz vom 11.03.2004 hat die Klägerin zur Ermittlung der Folgekosten für die Grundschulen wie folgt Stellung genommen: In der Ermittlung der Folgekosten vom 25.10.1994 sei von durchschnittlichen Investitionskosten je Grundschulklasse mit 30 Kindern von DM 350.000,-- bezogen auf das Jahr 1974 ausgegangen worden. Dieser Betrag sei mit Hilfe des Index für die Baupreisentwicklung des Statistischen Landesamts auf das Jahr 1994 hoch gerechnet worden. Dabei seien allerdings in mehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen. Setze man die zutreffenden Werte an, so ergäben sich für das Jahr 1994 hoch gerechnete Investitionskosten von 729.776,67 DM je Klasse. Sie lägen damit um knapp 7 % über dem angesetzten Wert. Nach den Schulbauförderungsrichtlinien erhielten die Schulträger einen Zuschuss als Festbetrag zu dem zuschussfähigen Bauaufwand in Höhe von 20 bis 45 v. H. Der Regelfördersatz liege bei 33 v. H. Die Fördermittel würden dabei auf der Grundlage eines Musterraumprogramms und fester Kostenrichtwerte ermittelt. Die tatsächlich entstehenden Kosten seien nicht maßgebend. Bei den in der Folgekostenberechnung vom 25.10.1994 zugrunde gelegten Investitionskosten je Klasse sei die Schulbauförderung offenbar schon berücksichtigt. Gehe man von der Schulbauförderungsrichtlinie aus, so ergäben sich je Schüler Kosten von 51.710,-- DM. Setze man davon den Regelfördersatz von 33 v. H. ab, so verblieben je Schüler noch Investitionskosten in Höhe von 34.645,70 DM. Der Kostenberechnung seien jedoch nur 22.800,-- DM zugrunde gelegt worden. Wenn man dem nicht folge, so könnten die von ihr angesetzten Kosten allenfalls um den Regelsatz der Schulbauförderung in Höhe von 33 v. H. gekürzt werden.
41 
Im Hinblick auf die bei den Baugenehmigungsakten befindliche Kostenabrechnung für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule vom 15.02.1996 (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 25.03.2004), die im Unterschied zur Kostenschätzung deutlich geringere tatsächliche Kosten in Höhe von 1.468.327,51 DM ausweist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.03.2004 vorgetragen: Die Summen aus der Abrechnung vom 15.02.1996 bezögen sich ausschließlich auf den vierklassigen Anbau. Außer der Erweiterung hätten aber auch noch Umbaumaßnahmen stattgefunden. Diese Umbaumaßnahmen seien in den Jahren 1991 bis 1997 vorgenommen worden. Die Kostenschätzung für Anbau und Umbau bis 1997 beliefen sich zusammen auf 2.748.000,--DM. Tatsächlich angefallen seien dafür Kosten in Höhe von 2.354.652,23 DM. Auf der Grundlage der Kostenschätzung ergäben sich Kosten je Schüler von 22.900,-- DM. Bezogen auf die tatsächlich angefallenen Kosten lägen sie je Schüler bei 19.622,-- DM. Für die gesamte Maßnahme sei ein Zuschuss in Höhe von 446.000,-- DM gewährt worden.
42 
In dem auf die gerichtliche Verfügung vom 31.03.2004 eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2004 wird zu den Umbaumaßnahmen weiter ausgeführt: Der Umbau habe sich in drei Bauabschnitten neben der Erweiterung der Grundschule um vier Klassenräume vollzogen. Im Bauabschnitt 1 seien eine frühere Wohnung sowie Nebenräume in den Verwaltungsbereich umgewandelt und Büroräume für Rektor, Konrektor und Sekretärin sowie ein Lehrerzimmer, ein Elternsprechzimmer und ein Lehrmittelzimmer mit entsprechenden Nebenräumen geschaffen worden. Im Bauabschnitt 2 habe man einen Tonraum und einen Gymnastikraum in zwei Klassenräume umgewandelt. Im Bauabschnitt 3 seien durch Umbau der früheren Verwaltungsräume ein Computerraum, ein Lehrmittelzimmer und weitere Nebenräume entstanden. Mit dem Erweiterungsbau sei im Oktober 1993 begonnen worden; er habe 1995 bezogen werden können; die Restarbeiten seien 1997 fertig gestellt worden. Die für den Erweiterungsbau angefallenen Kosten hätten die Kostenschätzung vom 15.10.1991 unterschritten. Sie lägen bei 1.468.327,51 DM. Die Umbaumaßnahmen der Bauabschnitte 1 bis 3 seien in der Zeit von 1991 bis 1995 Schritt für Schritt durchgeführt worden. Es seien hierfür insgesamt 886.324,70 DM angefallen. Der Erweiterungsbau sei allein für die Grundschule bestimmt gewesen, weil es im Hauptschulbereich keine zusätzlichen Klassen gegeben habe. Dies gelte auch für die Umbaumaßnahmen, die ebenfalls den zusätzlichen Bedarf im Grundschulbereich abdeckten. Die Folgekostenermittlung sei am 25.10.1994 aufgestellt worden. Schon damals habe die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule um vier Klassen dazu dienen sollen, auch den für das Gebiet Schnallenäcker ermittelten Bedarf von 72 Schülern zu decken. Insgesamt habe die Erweiterung bei 30 Schülern je Klasse einem Bedarf gedient, der über den Bedarf für das Gebiet Schnallenäcker hinaus gegangen sei. Dem sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nur die auf 72 Schüler entfallenden Folgekosten in die Ermittlung einbezogen worden seien. Der ursächliche Zusammenhang werde auch dadurch bestätigt, dass die Grundschulklassen der Friedrich-Silcher-Schule von 87 Schülern aus dem Gebiet Schnallenäcker besucht würden.
43 
Der Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Er macht insbesondere geltend, aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass er bei Vertragsschluss gewusst habe, dass mit den Folgekosten in Höhe von 43,22 DM/m² die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule abgedeckt sein sollten. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass er je Kenntnis von den Vertragsentwürfen gehabt habe, die den Zusatz „und Grundschule“ enthalten hätten. Für beides sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihm die Aufstellung der Folgekosten bekannt gewesen sei, sei die Auslegung des Vertrags durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Voraussetzungen einer unbewussten Falschbezeichnung lägen nicht vor. Es handle sich vielmehr um keine Falsch-, sondern eine Nichtbezeichnung. Bei der Bezeichnung „Kindergärten und Grundschule“ handle es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Vertragsgegenstände. Im Übrigen könnten weggelassene Abreden nicht durch Auslegung in den Vertrag hinein gelesen werden. Selbst wenn man die Kostenermittlung vom 25.10.1994 berücksichtigen würde, sei diese nicht geeignet, eine abweichende Vertragsauslegung zu begründen. Allein aus den Umständen, dass Grundschule und Kindergärten in der Zusammenstellung der umzulegenden Kosten eine eigene Spalte belegten und im Übrigen nicht in Klammern gesetzt worden seien, folge nicht, dass genau diese Kosten in den Folgekostenvertrag übernommen werden sollten. Der Vertrag sei zudem aus den weiteren angeführten Gründen nichtig. So fehle es, wie bereits ausgeführt, an einem konkreten Vorhaben von seiner - des Beklagten - Seite, an einem folgekostenfähigen Vorhaben der Klägerin und an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Folgemaßnahmen. Weiterhin fehle es an einer konkreten Bedarfsermittlung für die Folgekostenmaßnahmen und an dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang. Die errechneten Folgekosten für Kindergärten von 32.000,-- DM je Kind seien zu hoch. Die Klägerin habe nicht darlegen können, wie sie zu diesen hohen Kosten im Einzelnen komme. Vielmehr liege die Annahme nahe, dass nicht Investitionskosten, sondern auch Betriebskosten in diesen Betrag eingeflossen seien. Abzuziehen seien darüber hinaus Zuschüsse, welche die Klägerin nach staatlichen Förderprogrammen erhalte. Wenn einer Gemeinde – wie hier bezüglich der Erweiterung der Grundschule – die tatsächlichen Kosten vor Abschluss des Folgekostenvertrags bekannt seien, dürfe sie nur solche Kosten überwälzen, die konkret entstanden seien oder sich erkennbar abzeichneten. Entstünden die überwälzten Aufwendungen später doch nicht oder nur in geringerem Umfang, entspreche es allgemeiner Auffassung, dass der gemeindliche Überschuss an den oder die Vertragspartner auszukehren sei. Über die voraussichtlichen Kosten des Anbaus an die Friedrich-Silcher-Schule habe es schon am 15.07.1991 eine Kostenschätzung gegeben, am 15.02.1996 seien die Kosten „abgerechnet“ worden. Es handle sich mithin um entstandene Aufwendungen. Bei solchen fehle es aber in aller Regel an dem Merkmal der Kausalität. Da die Planungen für die Schulerweiterung bereits auf das Jahr 1990 zurückgingen, sei ersichtlich, dass ein Anfang 1997 beschlossener Bebauungsplan nicht Ursache für solche Aufwendungen sein könne. Die Erweiterung der Grundschule wäre vielmehr auch dann durchgeführt worden, wenn es zu diesem Bebauungsplan nicht gekommen wäre. Die bezüglich der Grundschule geltend gemachten Kosten betrügen nahezu das Doppelte der tatsächlich angefallenen. Dabei sei noch nicht einmal die 1995 erfolgte öffentliche Förderung berücksichtigt. Dies zeige, dass sich die Kostenvereinbarung letztlich nicht auf eine konkrete städtebauliche Maßnahme beziehe.
46 
Der Senat hat am 04.03.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt; auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
47 
Dem Senat liegen die von der Klägerin vorgelegten Akten, die Akten des Landgerichts Stuttgart - 15 O 23/98 - und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 3 K 4004/97 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens - 3 K 3075/99 - und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
49 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit die Klägerin die Zahlung von 33.535,47 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.1998 vom Beklagten verlangt. In dieser Höhe kommt ihr ein Anspruch aus dem am 18.12.1996 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Folgekostenvertrag zu. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin ist jedoch unbegründet; insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
50 
Folgekostenverträge sind in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und damit hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 28.04.1993 (BGBl. I S. 622, i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) - BauGB-MaßnG - ausdrücklich geregelt (ähnlich der seit dem 01.01.1998 geltende § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.09.2004, BGBl. I S. 2414). Danach können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen. Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
51 
Ein Folgekostenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331), auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG und - gemäß § 62 LVwVfG - ergänzend gegebenenfalls die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind. Dabei kann offen bleiben, ob dieser als subordinationsrechtlicher oder als koordinationsrechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. dazu Birk, Die städtebaulichen Verträge nach dem BauGB 1998, 3. Aufl. 1999, RdNrn. 18 ff., m.w.N zum Streitstand), und bei welchen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG - bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 und 3 BauGB - angeführten oder die ergänzend nach §§ 54 ff. LVwVfG heranzuziehenden Bestimmungen oder gegen allgemeine Grundsätze von einer Unwirksamkeit auszugehen ist (vgl. für subordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 2 LVwVfG sowie § 59 Abs. 1 LVwVfG - insbes. i.V.m. § 134 BGB -, für koordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand: Okt. 2003, § 11 RdNrn. 13, 46, 51; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 59 RdNrn. 1 ff., m.w.N.). Denn der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag vom 18.12.1996 hält alle zu stellenden rechtlichen Anforderungen ein.
52 
I. Die Wirksamkeit des Vertrags scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daran, dass im Vertragstext als Zweck der vom Beklagten zu leistenden Zahlung von 43,22 DM pro Quadratmeter Fläche seines Grundstücks lediglich Folgekosten für Kindergärten ausdrücklich angeführt sind und der vereinbarte Folgekostenbeitrag dafür nicht angemessen wäre. Wirksam vereinbart wurde nämlich die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule, obwohl die Wörter „und Grundschule“ im Vertragstext fehlen.
53 
Die Tatsache, dass in § 1 Nr. 1 der vom Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - im Gegensatz zum Vertragsentwurf und zu den mit den anderen Eigentümern abgeschlossenen Verträgen - die Erwähnung der Grundschule fehlt, hat schon deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages, weil es sich dabei nicht um den „Vertragsgegenstand“ handelt. Dieser ist vielmehr die Übernahme von Folgekosten in Höhe von 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und insgesamt von 88.168,80 DM. Er ist damit im Vertrag korrekt bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht dargelegt, dass auch bei Folgekostenverträgen der Zweck der Gegenleistung bestimmt sein muss. Da es sich um einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 LVwVfG zumindest entsprechende Anwendung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 65 RdNr. 3; vgl. auch - zu einem ähnlichen städtebaulichen Vertrag - BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162). Danach ist Voraussetzung, dass die Gegenleistung - die den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss - für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird. Bei Verträgen über Folgekosten wird es deshalb in der Regel erforderlich sein, dass die Maßnahmen, für die sie geleistet werden sollen, benannt werden oder bestimmt werden können. Diese Konkretisierung braucht aber nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahmen bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1981 - 8 B 6.81 - BRS 43 Nr. 12). Diese Bestimmbarkeit ist hier aufgrund der - in § 2 Nr. 1 des Vertrages angeführten - Kostenermittlung vom 25.10.1994, der „Zusammenstellung der umzulegenden Planungs- und Umlegungskosten, der Erschließungskosten und der Folgekosten“ (S. 3 der „Aufteilung der Erschließungs- und Planungskosten“), des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats der Klägerin vom 21.11.1994 und diverser anderer Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Weitergehende Anforderungen gelten auch nicht wegen des Schriftformerfordernisses nach § 6 Abs. 4 BauGB-MaßnG (= § 11 Abs. 3 BauGB) bzw. § 57 LVwVfG. Es genügt, dass sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - a.a.O.; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 56 RdNr. 7, m.w.N.). Ein solcher Anhaltspunkt besteht hier schon deshalb, weil in § 2 des Vertrages die „Kostenermittlung“ angeführt wird, außerdem aufgrund der im Vertrag angeführten Höhe des vereinbarten Betrages von 43,22 DM/m², der ausweislich der anderen Unterlagen an Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu entrichten sein soll.
54 
Selbst wenn man annimmt, dass die Konkretisierung der Folgemaßnahmen, für die Kosten erhoben werden, im Vertragstext aufgenommen werden muss und nur dann dem Schriftformerfordernis genügt ist, ist hier nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ davon auszugehen, dass die Klägerin und der Beklagte - formwirksam - einen Vertrag über Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geschlossen haben.
55 
Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29). Einer der danach heranzuziehenden Grundsätze ist der der Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Vertrags der wirkliche Wille zur erforschen und „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille das Rechtsgeschäft, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor, und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, m.w.N.).
56 
Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246). Es ist in solchen Fällen gerade nicht erforderlich, dass sich im Vertragstext selbst Anknüpfungspunkte für den wirklichen Willen der Parteien finden lassen. Zwar gilt für die Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen im Übrigen die sogenannte „Andeutungstheorie“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - a.a.O.). Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verträge.
57 
Soweit der Beklagte einwendet, dass in Fällen, in denen einer von mehreren Vertragsgegenständen im Vertrag nicht angeführt wurde, keine „Falsch“-Bezeichnung im eigentlichen Sinne vorliege, verkennt er - abgesehen davon, dass der Vertragsgegenstand selbst hier mit „Folgekosten“ richtig bezeichnet ist und es nur um die Angabe des Zwecks geht -, dass der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ auch bei unvollständiger Bezeichnung „eines Vertragsgegenstands“ - in dem Sinne, dass von mehreren Vertragsgegenständen einer versehentlich nicht aufgeführt wurde - greift (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - a.a.O., zu einem Fall, in dem im notariellen Grundstückskaufvertrag eines von mehreren verkauften Flurstücken nicht angeführt war).
58 
Der Senat ist bereits aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen von der Kenntnis des Beklagten darüber überzeugt, dass er und die anderen Grundstückseigentümer die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernehmen sollten und dass sich der Betrag von 43,22 DM/m² auf beide Einrichtungen beziehen sollte.
59 
Es erscheint schon deshalb kaum vorstellbar, dass der Beklagte nicht gewusst haben soll, für welche Einrichtungen die Folgekosten vertraglich gedacht waren, weil nicht nur über die im Umlegungsverfahren zu erwartenden Kosten, sondern auch über die Erschließungs- und Folgekosten mehrere Gespräche zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt, anderen Mitarbeitern und/oder dem Bürgermeister der Klägerin mit dem Beklagten stattfanden, in denen immer wieder auch die Höhe der Erschließungs- und Folgekosten erörtert wurde. Auch belegt die Bezugnahme des Beklagten in seinem Schreiben vom 17.12.1996 auf die „Kostenermittlung vom 25.10.1994“, dass er diese kannte. Aus der in diesem Schreiben vorgenommenen getrennten Auflistung der Folgekosten pro Geschossfläche für Kindergärten und Grundschule einerseits und - jeweils in Klammern gesetzt - für Kindergärten, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sporthalle und „N-Su.N-R-Str“ andererseits lässt sich entnehmen, dass zwar nicht alle Folgekosten, sondern nur diejenigen für Kindergarten und Grundschule, diese aber für beide Einrichtungen von den Eigentümern getragen werden sollten.
60 
Unabhängig davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beklagten am 30.10.1996 unter anderem ein Entwurf des „vollständigen“ Folgekostenvertrags übersandt wurde und dass er diesen auch erhalten hat. Nachdem der Beklagte im September/Oktober 1996 erklärt hatte, im Umlegungsverfahren über seinen Zuteilungsanspruch hinaus definitiv die Mehrzuteilung einer Fläche von ca. 420 m² zu beantragen, korrigierte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin die bereits vorliegenden Vertragsentwürfe - in deren § 1 Nr. 1 Folgekosten für Kindergärten und Grundschule angeführt waren - hand-schriftlich und fertigte danach neue Entwürfe. In einem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 30.10.1996 wird Bezug genommen auf eine telefonische Unterredung vom 30.10.1996. Der Beklagte habe eine Mehrzuteilung von 420 m² gewünscht, so dass sich insgesamt ein Zuteilungsgrundstück von ca. 2040 m² ergebe. Nachdem der Gemeinderat am 07.10.1996 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst habe, seien sämtlichen Umlegungsbeteiligten der Erschließungsdurchführungsvertrag, der Folgekostenvertrag, der Umlegungsvertrag und ein Lageplan über das zuzuteilende Grundstück zugesandt worden. Diese Unterlagen erhalte er wunschgemäß „beiliegend ebenfalls mit den geänderten Werten bzgl. der Mehrzuteilung“. In diesem Schreiben wird der Beklagte außerdem gebeten, sich die Verträge durchzusehen. Falls er Rückfragen habe, stehe man zu Auskünften gerne zur Verfügung.
61 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte die Vertragsentwürfe erhalten hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vertragsentwürfe in der Folgezeit mehrmals Gegenstand von Gesprächen waren, ohne dass der Beklagte erklärt hätte, dem Anschreiben vom 30.10.1996 seien diese - oder einzelne von ihnen - nicht beigefügt gewesen. So wird in einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 dargelegt: Dem Beklagten seien mit Schreiben vom 30.10.1996 die abzuschließenden Verträge und ein Plan über das zuzuteilende Grundstück übersandt worden. Am 05.11.1996 habe er den Beklagten angerufen, um von diesem in Erfahrung zu bringen, ob er mit dem Inhalt einverstanden sei. Der Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass er aus Zeitgründen bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Verträge im Detail durchzusehen. Bei einer groben Durchsicht habe er einzelne Klauseln bemerkt, mit denen er sich nicht einverstanden erklären könne. Er werde zunächst den Bebauungsplan einsehen, danach erfolge eine Durcharbeitung der Verträge. In einem weiteren Vermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 wird ausgeführt, dass der Beklagte gefragt worden sei, ob er zu den mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Vertragsentwürfen noch Fragen habe. In diversen anderen telefonischen und persönlichen Gesprächen ging es immer wieder um Modalitäten der Verträge. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte jemals erwähnt hätte, dass ihm einer der Vertragsentwürfe nicht übersandt worden wäre. Im gerichtlichen Verfahren wurde lediglich bestritten, dass er den Entwurf des Folgekostenvertrags erhalten hat, jedoch weder erläutert, ob er nur einen oder gar keinen der Vertragsentwürfe erhalten haben will, noch eine Erklärung dafür abgegeben, wieso das nicht der Fall gewesen sein könnte.
62 
Soweit in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußert wurde, es könnte sein, dass auch in dem dem Beklagten damals - mit Anschreiben vom 30.10.1996 - übersandten Entwurf nur die Folgekosten für Kindergärten angeführt waren, erscheint dies ausgeschlossen. Die Klägerin hat Kopien des im September/Oktober 1996, nach der Entscheidung des Beklagten für eine Mehrzuteilung, handschriftlich verbesserten und des danach gefertigten neuen Entwurfs des Folgelastenvertrags vorgelegt. Beide sind mit „Entwurf“ überschrieben. In § 1 Nr. 1 findet sich die vollständige Formulierung, wonach es um Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geht. Der Text des Vertragsentwurfs enthält weitere Abweichungen zum endgültigen Vertragstext, die belegen, dass er in der Zeit zwischen dem 16.09.1996 und dem 18.12.1996 verfasst worden sein muss. So ist zum Beispiel unter § 4 Nr. 4 angeführt, dass der anteilige Mehrbetrag für die Mehrzuteilung in Höhe von 113.446,20 DM sofort und der Restanspruch der Stadt bzw. des Erschließungsträgers in Höhe von 282.965,70 DM zum 01.07.1997 fällig sei, wobei letzterer Betrag bis zu einer Bebauung oder einer Veräußerung des Grundstücks - gegen Stundungszinsen und dingliche Sicherstellung des Restanspruchs auf dem Vertragsgrundstück - gestundet werde. Dies entspricht einem Vorschlag des Bürgermeisters der Klägerin vom 16.09.1996 (vgl. Aktenvermerk von 17.09.1996), der vom Gemeinderat am 23.09.1996 gebilligt wurde. Hingegen wurde im Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 aufgrund einer erst kurz vor dem Notartermin - in einem Gespräch, an dem der Beklagte, sein Sohn, ein Sachbearbeiter und der Bürgermeister der Klägerin teilnahmen - getroffenen Vereinbarung aufgenommen, dass der Folgelastenbeitrag und die Erschließungsvergütung erst am 01.07.1998 fällig werden soll. Es ist danach davon auszugehen, dass der Text des von der Klägerin vorgelegten, vollständigen Vertragsentwurfs, dem des dem Beklagten mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Folgekostenvertrags entsprach.
63 
Da der Beklagte ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke des Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts der Klägerin unter anderem erklärt hatte, bei grober Durchsicht der Verträge mit einzelnen Klauseln nicht einverstanden zu sein, die Verträge aber noch genauer „durcharbeiten“ zu wollen, und in der Folge immer wieder der Inhalt der Verträge erörtert wurde (vgl. Aktenvermerke vom 05.11.1996, vom 18.11.1996 und vom 28.11.1996), ist zudem davon auszugehen, dass er sich mit den Vertragsentwürfen genauer befasst hat und daher wusste, dass es im Folgekostenvertrag um die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule gehen soll.
64 
Nach allem bedarf es nicht der hilfsweise von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung ihres damaligen Bürgermeisters und des zuständigen Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts als Zeugen zum Beweis der Tatsachen, dass der Beklagte an der Eigentümerversammlung vom 29.11.1994 teilgenommen hat und dass in dieser die Zusammensetzung und Ermittlung der Folgekosten anhand von Folien über den Tageslichtprojektor erläutert sowie dargelegt wurde, dass die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernommen werden sollen.
65 
II. Der danach ordnungsgemäß zustande gekommene Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 leidet auch nicht an fundamentalen, seine Unwirksamkeit insgesamt begründenden inhaltlichen Mängeln.
66 
Er betrifft zunächst zulässige Aufwendungen bzw. Kosten für Folgemaßnahmen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG können nämlich Bauwillige sich gegenüber der Gemeinde verpflichten „Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen“, entstehen (ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Zu den Anlagen, die der Allgemeinheit dienen, gehören insbesondere Kindergärten und Schulen (vgl. Aufzählung bei Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 2003, § 11 RdNr. 161). Dass diese nach Landesrecht nicht zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden dürften, ist nicht ersichtlich, lässt sich insbesondere § 78 Abs. 2 GemO nicht entnehmen (vgl. dazu Neuhausen in Kohlhammer-Kom. zum BauGB, Stand Juli 2000, § 11 RdNr. 45)
67 
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben, der konkreten Maßnahme und den geltend gemachten Kosten ist ebenfalls zu bejahen.
68 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG müssen die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen „Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens“ sein (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Dieses Kausalitätserfordernis knüpft an die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG an, wonach die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart und in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss, und stellt eine gesetzliche Normierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Folgekostenverträgen dar (Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es folgt daraus, dass hoheitliche Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bauleitplanung, in der Regel nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
69 
Der Bebauungsplan “Schnallenäcker I“ ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks des Beklagten und der anderen im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Wegen des durch dieses Baugebiet zu erwartenden Bedarfs an Kindergarten- und Grundschulplätzen waren die von der Klägerin geltend gemachten Folgekosten für die bauliche Erweiterung der bestehenden Grundschule und eines bestehenden Kindergartens außerhalb sowie die Errichtung eines Kindergartens innerhalb des Plangebiets zu erwarten. Dass die Einrichtung oder Anlage, für die Folgekosten übernommen werden sollen, nicht im Baugebiet selbst liegen muss, ist in § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB-MaßnG ausdrücklich bestimmt.
70 
Bei der Prüfung der Kausalität ist hier die aufgrund des Bebauungsplans „Schnallenäcker I“ zulässige Bebauung des gesamten Plangebiets und nicht nur diejenige auf dem Grundstück des Beklagten zu berücksichtigen. Wäre das Grundstück des Beklagten, das mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern überbaut werden kann, das einzige im Plangebiet, wäre zwar ebenfalls anzunehmen, dass bei einer Bebauung Kindergarten- und Grundschulplätze erforderlich werden. Je nach Anzahl der benötigten Plätze könnten diese aber möglicherweise auch in bestehenden Kindergärten und Grundschulen geschaffen werden, so dass keine adäquat kausalen Folgekosten für Neubau bzw. Erweiterung und Einrichtung von Kindergarten und/oder Grundschule entstünden. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Folgekostenbeitrags könnte dann eine unzulässige Zuzugsabgabe darstellen (vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urt. v. 14.05.1980 - 147 IV 78 - BayVBl. 1980, 722; vgl. dazu aber BVerwG, Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - a.a.O.). Indessen ist nicht allein auf das Grundstück des Beklagten abzustellen.
71 
Zunächst ist der Senat - anders als der Beklagte - der Auffassung, dass Folgekostenverträge auch mit mehreren Grundstückseigentümern oder Vorhabenträgern eines geplanten Baugebiets geschlossen werden können und nicht etwa nur zulässig sind, wenn ein einzelner Vorhabenträger (Investor) als Bauwilliger auftritt (a.A. wohl BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - BayVBl. 1980, 719 zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; ebenso aber wohl noch jetzt Reidt in Gelzer/Brocher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 1001; Bick, DVBl. 2001, 154, 159). Indes nötigt weder der Wortlaut von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG noch derjenige von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zur Einengung des Anwendungsbereichs der Normen auf größere Bauprojekte eines Investors. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen von der Zahl der „Bauwilligen“ abhängen soll. Ebenso wie mit einem einzelnen Vorhabenträger, der in einem Baugebiet in größerem Umfang Einzelhäuser, Reihenhäuser oder Geschosswohnungsbauten errichten und die bebauten Grundstücke anschließend verkaufen will, die Übernahme von - durch die Überplanung und Bebauung des gesamten Gebiets verursachten - Folgekosten vereinbart werden kann, muss dies auch mit mehreren Grundstückseigentümern möglich sein. In solchen Fällen ist als „Vorhaben“ die Gesamtheit aller zulässigen Bauvorhaben in dem betreffenden Plangebiet anzusehen, und die Folgekosten müssen nach einem geeigneten, dem Gleichheitsgrundsatz genügenden Schlüssel (vgl. dazu Birk, a.a.O., RdNr. 390) auf die einzelnen Grundstückseigentümer oder „Vorhabenträger“ aufgeteilt werden. Davon geht auch ein großer Teil der Literatur aus, unter Ablehnung der als zu eng empfundenen, gegenwärtigen Anforderungen des Städtebaus nicht mehr entsprechenden gegenteiligen Auffassung (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 RdNr. 165, des weiteren z. B. Birk, a.a.O., RdNrn. 390, 395 ff.; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 1999, z. B. S. 24, 143 und passim). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.08.1992 (8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, 315; ihm folgend Quaas in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 34) entschieden, dass es ein Missverständnis sei, wenn unter dem Aspekt der Ursächlichkeit von Folgekosten zwischen Bauprojekten größeren oder kleineren Umfangs differenziert werde. Die Trennung nach „groß“ und „klein“ spiele für die Frage der Ursächlichkeit keine Rolle, sei allenfalls landesrechtlich bedeutsam (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - a.a.O., S. 721). Bei der Frage der Ursächlichkeit ist danach zu prüfen, ob die geltend gemachten Folgekosten durch den Bebauungsplan, der den einzelnen „Bauwilligen“ die Bebauung der Grundstücke ermöglicht, verursacht werden. Dies trifft hier zu. Nach den von der Klägerin vorgelegten Berechnungen für das Baugebiet Schnallenäcker I (in der Kostenermittlung vom 25.10.1994) führt die Bebauung zu einem Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen und einem Mehrbedarf von etwa 57 Kindergarten- sowie 72 Grundschulplätzen (bei einer Einwohnerzahl von 17.000 im Jahr 2002).
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Die erforderliche Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil hier eine „Angebotsplanung“ vorliegt und er vor Abschluss des Vertrages erklärt hat, nicht selbst bauen zu wollen, und sein Grundstück auch bis heute nicht bebaut ist. Allerdings geht § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG davon aus, dass Folgekostenverträge zwischen „Bauwilligen“ und der Gemeinde geschlossen werden. Auch wenn in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dieser Begriff nicht mehr verwendet wird, ergibt sich doch aus dem Erfordernis der Ursächlichkeit und aus dem Missbrauchsverbot, dass allein die durch eine Überplanung bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks noch nicht Anlass für die Vereinbarung von Folgekosten sein kann (vgl. Quaas in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 28). Das bedeutet aber nicht, dass Folgekostenverträge nur geschlossen werden könnten, wenn ein Vorhabenträger bzw. ein Grundstückseigentümer den Anstoß für eine bestimmte Planung gibt, die Initiative also nicht von der Gemeinde ausgeht. „Bauwillig“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG kann auch sein, wer von einer „Angebotsplanung“ Gebrauch machen will. Wie ausgeführt, sind die Grenzen dem Erfordernis der Kausalität und dem Missbrauchsverbot zu entnehmen. Beide verlangen nicht in jedem Fall, dass feststeht, dass und wann der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer das betreffende Grundstück bebauen wird.
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Danach wird nach Auffassung des Senats zumindest in der Regel von einer entsprechenden „Bauwilligkeit“ auch auszugehen sein in Fällen, in denen ein bislang nicht bebaubares Gebiet im Wege des freiwilligen Umlegungsverfahrens neu geordnet und - unter Berücksichtigung von Wünschen der Grundstückseigentümer - überplant wird. Auch der Beklagte ist danach schon deshalb als „Bauwilliger“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG anzusehen, weil er im Umlegungs- und Planungsverfahren seine Bebauungsvorstellungen eingebracht und damit deutlich gemacht hat, dass er an einer Bebauung seiner Grundstücke interessiert war.
74 
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte während des gesamten Planungsverfahrens immer wieder seine - sehr konkreten - Vorstellungen über die Lage und die Größe der ihm im Umlegungsverfahren zuzuteilenden Grundstücke und über die mögliche Bebauung dargelegt und auch teilweise durchgesetzt hat. So gab er bereits in der an die Eigentümer der Grundstücke im vorgesehenen Plangebiet versandten und von diesen auszufüllenden Erklärung vom 07.12.1994 an, er wolle sich an der Umlegung beteiligen und wünsche eine Zuteilung eines Grundstücks zur eigenen Bebauung mit Geschosswohnungen. In einem Begleitschreiben schlug er zwar vor, die Umlegung hinauszuziehen, da immense Umlegungs- und Erschließungskosten auf die Eigentümer zukämen. Bei einer Vorsprache beim Liegenschaftsamt der Klägerin am 20.12.1994 erklärte er aber ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks ebenfalls, er bitte um Zuteilung von zwei Baugrundstücken für Geschosswohnungsbau (Mietwohnungen) zur eigenen Bebauung, und legte Pläne der beiden für ihn in Frage kommenden Grundstücke, Grundrisse und andere Unterlagen vor. An einer gemeinsamen Tiefgarage für das gesamte Gebiet sei er nicht interessiert, sondern wünsche für die beabsichtigen Bauvorhaben eigene Tiefgaragen. Bei weiteren Gesprächen und in Schreiben wurden ausführlich die konkreten Zuteilungswünsche des Beklagten, insbesondere eine mögliche Mehrzuteilung, und seine Vorstellungen über die geplanten Gebäude - zum Beispiel die Ausrichtung der Baukörper, die Dachform und -neigung u.a. - erörtert. Der Beklagte kritisierte mehrfach die Höhe der voraussichtlichen Umlegungs-, Erschließungs- und Folgekosten, erklärte aber weiterhin, an der Umlegung teilnehmen zu wollen. Bei einem Gespräch am 16.09.1996, bei dem er äußerte, die Umlegung komme sehr früh und er könne die Kosten derzeit nicht finanzieren, wurden erneut ausführlich verschiedene Alternativen besprochen, unter anderem die der Ausklammerung der Grundstücke des Beklagten aus der Umlegung und des Verkaufs des Rohbaulands an die Klägerin zu einem Preis von 400,--DM/m². Dies wurde vom Beklagten aber abgelehnt. Er entschied sich letztlich sogar für eine Mehrzuteilung von etwa 420 m² für einen Ausgleichsbetrag von 264.600,-- DM und schloss den Umlegungs-, den Erschließungsdurchführungs- und den Folgekostenvertrag ab.
75 
Vor diesem Hintergrund kann die Eigenschaft des Beklagten als „Bauwilliger“ auf Grund der bloßen Erklärung, nicht (mehr) selbst bauen zu wollen, nicht entfallen. Abgesehen davon, dass der Beklagte sein Grundstück an Dritte zur Realisierung der zulässigen Bauvorhaben veräußern kann, hat er durch Abschluss des Vertrags sich dessen Verpflichtungen unterworfen. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellen wollte, der Beklagte sei nicht „Bauwilliger“ gewesen, so erscheint es fraglich, ob dieser Umstand zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags führen kann. Es müssten unter diesem Gesichtspunkt Nichtigkeitsgründe gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG vorliegen.
76 
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass der Vertrag gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauGB-MaßnG verstoße, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß zur Nichtigkeit des Vertrags führte (etwa gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB), teilt der Senat diese Beurteilung deshalb nicht, weil es ohne Abschluss der Folgekostenverträge durch die Eigentümer von Grundstücken in dem in Aussicht genommenen Plangebiet an der Planreife i. S. von § 33 BauGB fehlte. Die Klägerin hat im Planaufstellungsverfahren wiederholt erklärt und dies auch in § 1 Nr. 1 des Vertrags zum Ausdruck gebracht, dass sie sich außerstande sieht, den Bebauungsplan aufzustellen, wenn nicht ein Teil der Folgekosten von den Grundstückseigentümern getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 ff.).
77 
III. Der Folgekostenvertrag ist jedoch nicht in der vollen in § 2 Nr. 2 des Vertrags genannten Höhe wirksam. Soweit der im Tenor genannte Betrag überschritten wird, ist er gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nichtig und scheidet mithin als Anspruchsgrundlage aus. Denn während die Klägerin die für die Kindergartenplätze verlangten Folgekosten nachvollziehbar dargetan hat und ihr Höhe auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, trifft dies für die Kosten der Erweiterung der Grundschule nur teilweise zu.
78 
Die Klägerin ist bei ihrer Prognose des Einwohnerzuwachses wie folgt vorgegangen: Sie hat eine „Durchschnittsbelegung“ von 2,0 Personen je 100 m² Geschossfläche zugrunde gelegt und damit einen Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen errechnet. Ausgehend von Prozentsätzen, die bei einer Volkszählung 1987 festgestellt worden sind, hat sie angenommen, dass von diesen Einwohnern 4 %, also 57, Kindergartenkinder und 5 %, mithin 72, grundschulpflichtige Kinder sein werden. Unter Berücksichtigung des Kostenaufwands von 2.382.298,45 DM, der für Bau, Einrichtung und Erschließung eines Kindergartens im Geranienweg für drei Kindergartengruppen mit je 25 Kindern entstanden ist und den die Klägerin wegen der möglichen Baukostensteigerung auf 2,4 Millionen aufrunden durfte, hat sie einen voraussichtlichen Aufwand je Kindergartenkind von 32.000,-- DM angenommen (vgl. im einzelnen den Schriftsatz der Klägerin v. 30.07.2002 S. 5 ff.). Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass sie nur Investitionskosten und keine Betriebskosten berücksichtigt und für die Errichtung bzw. Erweiterung der Kindergärten Zuschüsse nicht erhalten habe. Auch heute seien die Kindergärten im Stadtteil Malmsheim vollständig ausgelastet; auf Grund des Einwohnerzuwachses in diesem Stadtteil werde die Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe im Kindergarten Schnallenäcker in Erwägung gezogen (vgl. Schriftsatz v. 01.02.2005).
79 
Hingegen konnte sich der Senat von der korrekten Höhe der dem Beklagten für die Grundschule vertraglich in Rechnung gestellten Kosten nicht überzeugen. Nach wiederholter Aufforderung, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 sowie durch gerichtliche Verfügungen vom 25.03. und 31.03.2004, die Höhe der Folgekosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule zu erläutern, sind Unklarheiten geblieben, die sich angesichts der Darlegungslast der Klägerin zu ihren Ungunsten auswirken.
80 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.03.2004 können den für die Grundschule angesetzten Betrag schon deshalb nicht als angemessene Gegenleistung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB-MaßnG, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG rechtfertigen, weil darin Schätzungen vorgenommen werden, während längst die realen Baukosten für die Erweiterung bekannt waren. Zudem sind die Schätzungen mit nicht akzeptablen Unsicherheitsfaktoren belastet, so etwa hinsichtlich des Ausgangspunkts von 350.000,-- DM durchschnittlicher Investitionskosten je Grundschulklasse mit 30 Kindern für das Jahr 1974, deren Hochrechnung auf 1994, die - wie die Klägerin selbst einräumt - in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war, ferner bei Zugrundelegung eines „Regelfördersatzes“ auf der Grundlage eines Musterraumprogramms und fester Kostenrichtwerte, schließlich insofern, als unklar bleibt, ob die Förderung bereits berücksichtigt wurde oder nicht.
81 
Aber auch die weiteren Äußerungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 beseitigen die Zweifel des Senats an der Angemessenheit der für die Grundschule vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht. Was die Grundschule anbetrifft, sieht er vielmehr das Kausalitätserfordernis nur in Höhe eines Betrags von 8,09 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche als erfüllt an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
82 
An Kosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule in Malmsheim steht ausweislich der Abrechnung des Stadtbauamts der Klägerin vom 15.02.1996 (Anlage 1 zur Gemeinderats-Drucksache Nr. 13/1996) ein Betrag von 1.468.327,51 DM fest. Dieser Betrag ist auch unter den Beteiligten unbestritten. Fest steht des Weiteren, dass ein Betrag von 446.000,-- DM an Fördergeldern vom Oberschulamt Stuttgart gewährt worden ist, wie dessen Bescheid vom 19.06.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin v. 26.03.2004) ergibt. Nach dessen Abzug verblieb für die Erweiterung der Grundschule um vier Klassen mit 120 Schülern bei der Klägerin ein Betrag von 1.022.327,51 DM. Da die Erweiterung vier Klassen umfasste, durch das Baugebiet Schnallenäcker aber, wie oben ausgeführt, nur ein Zuwachs von 72 Schülern anzusetzen ist, belaufen sich die dem Baugebiet zuordenbaren Grundschulkosten auf 613.396,49 DM. Teilt man diesen Betrag durch die Zahl von 75.809 m² Grundstücksfläche, so ergibt sich der oben genannte Betrag von 8,09 DM je Quadratmeter.
83 
Die darüber hinaus in den Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 von der Klägerin veranschlagten weiteren Baukosten, nämlich für Umbaumaßnahmen an der Schule in drei Bauabschnitten, stehen zur Überzeugung des Senats nicht als dem Baugebiet zuzurechnende Folgekosten fest. Zum einen fällt auf, dass die Klägerin sich auf diese Kosten erst in Beantwortung der Aufklärungsverfügung vom 25.03.2004 berufen hat, die sie mit der bei den Bauakten befindlichen Abrechnung vom 15.02.1996 und den darin angegebenen wesentlich niedrigeren Baukosten als bisher angenommen konfrontierte. Entscheidend dafür, dass diese Umbaukosten, welche die Klägerin auf insgesamt 886.324,70 DM beziffert, außer Ansatz bleiben müssen, ist aber das Fehlen einer nachvollziehbaren Darlegung darüber, dass die in drei Bauabschnitten vollzogenen Umbaumaßnahmen nur der Grundschule, nicht aber auch der Hauptschule zuzuordnen sind. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2004 ausgeführt hat, wurden im Bauabschnitt 1 eine frühere Wohnung sowie Nebenräume in den Verwaltungsbereich umgewandelt, der bislang im Bauabschnitt 3 lag. Es wurden Büroräume für Rektor, Konrektor und Sekretärin sowie ein Lehrerzimmer, ein Elternsprechzimmer und ein Lehrmittelzimmer mit entsprechenden Nebenräumen geschaffen. Im Bauabschnitt 2 wurden ein Tonraum und ein Gymnastikraum in zwei Klassenräume umgewandelt. In Bauabschnitt 3 wurden die früheren Verwaltungsräume so umgebaut, dass ein Computerraum, ein Lehrmittelzimmer und weitere Nebenräume entstanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die genannten Räume nur der Grundschule dienten. Insbesondere was die Verwaltungsräume anbetrifft, ist davon auszugehen, dass sie für Zwecke sowohl der Grund- wie auch der Hauptschule genutzt wurden; entsprechendes muss etwa für einen Gymnastikraum, für Lehrmittelzimmer sowie den Ton- und den Computerraum angenommen werden. Schon gar nicht durch den Schülerzuwachs aus dem Baugebiet Schnallenäcker verursacht kann die Schaffung von zwei Klassenräumen im Bauabschnitt 2 angesehen werden. Denn dieser Bedarf wurde nach dem Vorbringen der Klägerin bereits durch die Schulhauserweiterung um vier Klassenräume gedeckt, deren Kosten anteilmäßig für 72 Schüler in der obigen Berechnung berücksichtigt sind. Die Klägerin hat diese Umbaukosten nicht aufgespalten und den beiden Schulbereichen zugeordnet (was im Übrigen schwer möglich sein dürfte), so dass der Senat sie völlig außer Betracht lässt.
84 
Sonstige Gründe für die Unangemessenheit der Leistung sind nicht ersichtlich. Die Übernahme der Folgekosten steht im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs nicht in einem Missverhältnis zum Wert des Vorhabens, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beklagten eine unzumutbare Belastung aufgebürdet würde (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 a.a.O.). Der vom Beklagten zu zahlende Betrag liegt erheblich unter der Wertsteigerung, die das Grundeigentum des Beklagten durch die Einbeziehung in das Plangebiet erlangt hat, wobei das Gebot der Angemessenheit grundsätzlich auch dann noch nicht verletzt ist, wenn die Planwertsteigerung gerade die Planungs-, Erschließungs- und Folgekosten erreicht (dazu ausführlich Neuhausen, a.a.O., § 11 RdNr. 48 ff. m.w.N.; Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand August 2003, § 11 RdNr. 46 ff.). Der Beklagte war Eigentümer eines nicht bebaubaren Grundstücks mit einer Fläche von 2.945 m² und hat dafür ein bebaubares Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 2.040 m² erhalten. Für dieses Grundstück verlangte die Klägerin ursprünglich Folgekosten von insgesamt 661.011,90 DM (109.087,50 DM für Umlegung, 462.855,60 DM für die Erschließung und - ohne Berücksichtigung der in diesem Urteil ausgesprochenen Reduzierung - 88.168,80 DM für Folgekosten). Der Wert des Grundstücks dürfte ausgehend von einem Wert von etwa 900,-- DM/m² für erschlossene Baugrundstücke knapp beim Dreifachen liegen. Selbst wenn der anzusetzende Verkehrswert nur 850,-- DM pro Quadratmeter betragen sollte, wovon wohl der Beklagte ausgeht (vgl. Aktenvermerk des Liegenschaftsamts der Klägerin vom 28.11.1996), ergäbe sich noch ein Wert von 1.734.000,-- DM bzw. 886.580,12 EUR, der weit über demjenigen des früheren Außenbereichsgrundstücks des Beklagten liegt.
85 
Trotz der danach sich ergebenden Unangemessenheit der dem Beklagten auferlegten Zahlung, nämlich in Höhe von 11,07 DM/m² Grundstücksfläche, führt dieser Umstand nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Vertrags in vollem Umfang, sondern zu dessen Teilnichtigkeit gemäß Abs. 3 der Vorschrift. Dessen Erfordernisse sind erfüllt: Es ist anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, wofür auch die Regelung in § 4 Nr. 2 Satz 1 und 2 des Vertrags spricht. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die „Angemessenheit der Gegenleistung“ als „nicht teilbar“ angesehen hat, überzeugt nicht. Denn es geht trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs der Angemessenheit nicht um die einen Spielraum eröffnende Einschätzung eines nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags, sondern um eine anhand der nachgewiesenen Kosten und der entsprechenden Umrechnungsfaktoren exakt bestimmbare Zahl.
86 
Daraus folgt: Der vertraglich begründete Zahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich nicht auf die eingeklagte Summe von 45.079,58 EUR, sondern nur auf den Betrag von 33.535,47 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem Kostenanteil für den Kindergarten in Höhe von 24,06 DM/qm und dem Anteil für die Grundschule in Höhe von 8,09 DM/qm; multipliziert mit 2.040 ergeben sich 65.586,00 DM bzw. 33.533,59 EUR.
87 
IV. Der Anspruch auf Zinsen beruht auf § 291 BGB.
88 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
48 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
49 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit die Klägerin die Zahlung von 33.535,47 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.1998 vom Beklagten verlangt. In dieser Höhe kommt ihr ein Anspruch aus dem am 18.12.1996 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Folgekostenvertrag zu. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin ist jedoch unbegründet; insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
50 
Folgekostenverträge sind in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und damit hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 28.04.1993 (BGBl. I S. 622, i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) - BauGB-MaßnG - ausdrücklich geregelt (ähnlich der seit dem 01.01.1998 geltende § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.09.2004, BGBl. I S. 2414). Danach können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen. Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
51 
Ein Folgekostenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331), auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG und - gemäß § 62 LVwVfG - ergänzend gegebenenfalls die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind. Dabei kann offen bleiben, ob dieser als subordinationsrechtlicher oder als koordinationsrechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. dazu Birk, Die städtebaulichen Verträge nach dem BauGB 1998, 3. Aufl. 1999, RdNrn. 18 ff., m.w.N zum Streitstand), und bei welchen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG - bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 und 3 BauGB - angeführten oder die ergänzend nach §§ 54 ff. LVwVfG heranzuziehenden Bestimmungen oder gegen allgemeine Grundsätze von einer Unwirksamkeit auszugehen ist (vgl. für subordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 2 LVwVfG sowie § 59 Abs. 1 LVwVfG - insbes. i.V.m. § 134 BGB -, für koordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand: Okt. 2003, § 11 RdNrn. 13, 46, 51; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 59 RdNrn. 1 ff., m.w.N.). Denn der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag vom 18.12.1996 hält alle zu stellenden rechtlichen Anforderungen ein.
52 
I. Die Wirksamkeit des Vertrags scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daran, dass im Vertragstext als Zweck der vom Beklagten zu leistenden Zahlung von 43,22 DM pro Quadratmeter Fläche seines Grundstücks lediglich Folgekosten für Kindergärten ausdrücklich angeführt sind und der vereinbarte Folgekostenbeitrag dafür nicht angemessen wäre. Wirksam vereinbart wurde nämlich die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule, obwohl die Wörter „und Grundschule“ im Vertragstext fehlen.
53 
Die Tatsache, dass in § 1 Nr. 1 der vom Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - im Gegensatz zum Vertragsentwurf und zu den mit den anderen Eigentümern abgeschlossenen Verträgen - die Erwähnung der Grundschule fehlt, hat schon deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages, weil es sich dabei nicht um den „Vertragsgegenstand“ handelt. Dieser ist vielmehr die Übernahme von Folgekosten in Höhe von 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und insgesamt von 88.168,80 DM. Er ist damit im Vertrag korrekt bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht dargelegt, dass auch bei Folgekostenverträgen der Zweck der Gegenleistung bestimmt sein muss. Da es sich um einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 LVwVfG zumindest entsprechende Anwendung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 65 RdNr. 3; vgl. auch - zu einem ähnlichen städtebaulichen Vertrag - BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162). Danach ist Voraussetzung, dass die Gegenleistung - die den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss - für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird. Bei Verträgen über Folgekosten wird es deshalb in der Regel erforderlich sein, dass die Maßnahmen, für die sie geleistet werden sollen, benannt werden oder bestimmt werden können. Diese Konkretisierung braucht aber nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahmen bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1981 - 8 B 6.81 - BRS 43 Nr. 12). Diese Bestimmbarkeit ist hier aufgrund der - in § 2 Nr. 1 des Vertrages angeführten - Kostenermittlung vom 25.10.1994, der „Zusammenstellung der umzulegenden Planungs- und Umlegungskosten, der Erschließungskosten und der Folgekosten“ (S. 3 der „Aufteilung der Erschließungs- und Planungskosten“), des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats der Klägerin vom 21.11.1994 und diverser anderer Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Weitergehende Anforderungen gelten auch nicht wegen des Schriftformerfordernisses nach § 6 Abs. 4 BauGB-MaßnG (= § 11 Abs. 3 BauGB) bzw. § 57 LVwVfG. Es genügt, dass sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - a.a.O.; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 56 RdNr. 7, m.w.N.). Ein solcher Anhaltspunkt besteht hier schon deshalb, weil in § 2 des Vertrages die „Kostenermittlung“ angeführt wird, außerdem aufgrund der im Vertrag angeführten Höhe des vereinbarten Betrages von 43,22 DM/m², der ausweislich der anderen Unterlagen an Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu entrichten sein soll.
54 
Selbst wenn man annimmt, dass die Konkretisierung der Folgemaßnahmen, für die Kosten erhoben werden, im Vertragstext aufgenommen werden muss und nur dann dem Schriftformerfordernis genügt ist, ist hier nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ davon auszugehen, dass die Klägerin und der Beklagte - formwirksam - einen Vertrag über Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geschlossen haben.
55 
Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29). Einer der danach heranzuziehenden Grundsätze ist der der Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Vertrags der wirkliche Wille zur erforschen und „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille das Rechtsgeschäft, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor, und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, m.w.N.).
56 
Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246). Es ist in solchen Fällen gerade nicht erforderlich, dass sich im Vertragstext selbst Anknüpfungspunkte für den wirklichen Willen der Parteien finden lassen. Zwar gilt für die Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen im Übrigen die sogenannte „Andeutungstheorie“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - a.a.O.). Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verträge.
57 
Soweit der Beklagte einwendet, dass in Fällen, in denen einer von mehreren Vertragsgegenständen im Vertrag nicht angeführt wurde, keine „Falsch“-Bezeichnung im eigentlichen Sinne vorliege, verkennt er - abgesehen davon, dass der Vertragsgegenstand selbst hier mit „Folgekosten“ richtig bezeichnet ist und es nur um die Angabe des Zwecks geht -, dass der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ auch bei unvollständiger Bezeichnung „eines Vertragsgegenstands“ - in dem Sinne, dass von mehreren Vertragsgegenständen einer versehentlich nicht aufgeführt wurde - greift (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - a.a.O., zu einem Fall, in dem im notariellen Grundstückskaufvertrag eines von mehreren verkauften Flurstücken nicht angeführt war).
58 
Der Senat ist bereits aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen von der Kenntnis des Beklagten darüber überzeugt, dass er und die anderen Grundstückseigentümer die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernehmen sollten und dass sich der Betrag von 43,22 DM/m² auf beide Einrichtungen beziehen sollte.
59 
Es erscheint schon deshalb kaum vorstellbar, dass der Beklagte nicht gewusst haben soll, für welche Einrichtungen die Folgekosten vertraglich gedacht waren, weil nicht nur über die im Umlegungsverfahren zu erwartenden Kosten, sondern auch über die Erschließungs- und Folgekosten mehrere Gespräche zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt, anderen Mitarbeitern und/oder dem Bürgermeister der Klägerin mit dem Beklagten stattfanden, in denen immer wieder auch die Höhe der Erschließungs- und Folgekosten erörtert wurde. Auch belegt die Bezugnahme des Beklagten in seinem Schreiben vom 17.12.1996 auf die „Kostenermittlung vom 25.10.1994“, dass er diese kannte. Aus der in diesem Schreiben vorgenommenen getrennten Auflistung der Folgekosten pro Geschossfläche für Kindergärten und Grundschule einerseits und - jeweils in Klammern gesetzt - für Kindergärten, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sporthalle und „N-Su.N-R-Str“ andererseits lässt sich entnehmen, dass zwar nicht alle Folgekosten, sondern nur diejenigen für Kindergarten und Grundschule, diese aber für beide Einrichtungen von den Eigentümern getragen werden sollten.
60 
Unabhängig davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beklagten am 30.10.1996 unter anderem ein Entwurf des „vollständigen“ Folgekostenvertrags übersandt wurde und dass er diesen auch erhalten hat. Nachdem der Beklagte im September/Oktober 1996 erklärt hatte, im Umlegungsverfahren über seinen Zuteilungsanspruch hinaus definitiv die Mehrzuteilung einer Fläche von ca. 420 m² zu beantragen, korrigierte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin die bereits vorliegenden Vertragsentwürfe - in deren § 1 Nr. 1 Folgekosten für Kindergärten und Grundschule angeführt waren - hand-schriftlich und fertigte danach neue Entwürfe. In einem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 30.10.1996 wird Bezug genommen auf eine telefonische Unterredung vom 30.10.1996. Der Beklagte habe eine Mehrzuteilung von 420 m² gewünscht, so dass sich insgesamt ein Zuteilungsgrundstück von ca. 2040 m² ergebe. Nachdem der Gemeinderat am 07.10.1996 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst habe, seien sämtlichen Umlegungsbeteiligten der Erschließungsdurchführungsvertrag, der Folgekostenvertrag, der Umlegungsvertrag und ein Lageplan über das zuzuteilende Grundstück zugesandt worden. Diese Unterlagen erhalte er wunschgemäß „beiliegend ebenfalls mit den geänderten Werten bzgl. der Mehrzuteilung“. In diesem Schreiben wird der Beklagte außerdem gebeten, sich die Verträge durchzusehen. Falls er Rückfragen habe, stehe man zu Auskünften gerne zur Verfügung.
61 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte die Vertragsentwürfe erhalten hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vertragsentwürfe in der Folgezeit mehrmals Gegenstand von Gesprächen waren, ohne dass der Beklagte erklärt hätte, dem Anschreiben vom 30.10.1996 seien diese - oder einzelne von ihnen - nicht beigefügt gewesen. So wird in einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 dargelegt: Dem Beklagten seien mit Schreiben vom 30.10.1996 die abzuschließenden Verträge und ein Plan über das zuzuteilende Grundstück übersandt worden. Am 05.11.1996 habe er den Beklagten angerufen, um von diesem in Erfahrung zu bringen, ob er mit dem Inhalt einverstanden sei. Der Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass er aus Zeitgründen bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Verträge im Detail durchzusehen. Bei einer groben Durchsicht habe er einzelne Klauseln bemerkt, mit denen er sich nicht einverstanden erklären könne. Er werde zunächst den Bebauungsplan einsehen, danach erfolge eine Durcharbeitung der Verträge. In einem weiteren Vermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 wird ausgeführt, dass der Beklagte gefragt worden sei, ob er zu den mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Vertragsentwürfen noch Fragen habe. In diversen anderen telefonischen und persönlichen Gesprächen ging es immer wieder um Modalitäten der Verträge. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte jemals erwähnt hätte, dass ihm einer der Vertragsentwürfe nicht übersandt worden wäre. Im gerichtlichen Verfahren wurde lediglich bestritten, dass er den Entwurf des Folgekostenvertrags erhalten hat, jedoch weder erläutert, ob er nur einen oder gar keinen der Vertragsentwürfe erhalten haben will, noch eine Erklärung dafür abgegeben, wieso das nicht der Fall gewesen sein könnte.
62 
Soweit in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußert wurde, es könnte sein, dass auch in dem dem Beklagten damals - mit Anschreiben vom 30.10.1996 - übersandten Entwurf nur die Folgekosten für Kindergärten angeführt waren, erscheint dies ausgeschlossen. Die Klägerin hat Kopien des im September/Oktober 1996, nach der Entscheidung des Beklagten für eine Mehrzuteilung, handschriftlich verbesserten und des danach gefertigten neuen Entwurfs des Folgelastenvertrags vorgelegt. Beide sind mit „Entwurf“ überschrieben. In § 1 Nr. 1 findet sich die vollständige Formulierung, wonach es um Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geht. Der Text des Vertragsentwurfs enthält weitere Abweichungen zum endgültigen Vertragstext, die belegen, dass er in der Zeit zwischen dem 16.09.1996 und dem 18.12.1996 verfasst worden sein muss. So ist zum Beispiel unter § 4 Nr. 4 angeführt, dass der anteilige Mehrbetrag für die Mehrzuteilung in Höhe von 113.446,20 DM sofort und der Restanspruch der Stadt bzw. des Erschließungsträgers in Höhe von 282.965,70 DM zum 01.07.1997 fällig sei, wobei letzterer Betrag bis zu einer Bebauung oder einer Veräußerung des Grundstücks - gegen Stundungszinsen und dingliche Sicherstellung des Restanspruchs auf dem Vertragsgrundstück - gestundet werde. Dies entspricht einem Vorschlag des Bürgermeisters der Klägerin vom 16.09.1996 (vgl. Aktenvermerk von 17.09.1996), der vom Gemeinderat am 23.09.1996 gebilligt wurde. Hingegen wurde im Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 aufgrund einer erst kurz vor dem Notartermin - in einem Gespräch, an dem der Beklagte, sein Sohn, ein Sachbearbeiter und der Bürgermeister der Klägerin teilnahmen - getroffenen Vereinbarung aufgenommen, dass der Folgelastenbeitrag und die Erschließungsvergütung erst am 01.07.1998 fällig werden soll. Es ist danach davon auszugehen, dass der Text des von der Klägerin vorgelegten, vollständigen Vertragsentwurfs, dem des dem Beklagten mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Folgekostenvertrags entsprach.
63 
Da der Beklagte ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke des Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts der Klägerin unter anderem erklärt hatte, bei grober Durchsicht der Verträge mit einzelnen Klauseln nicht einverstanden zu sein, die Verträge aber noch genauer „durcharbeiten“ zu wollen, und in der Folge immer wieder der Inhalt der Verträge erörtert wurde (vgl. Aktenvermerke vom 05.11.1996, vom 18.11.1996 und vom 28.11.1996), ist zudem davon auszugehen, dass er sich mit den Vertragsentwürfen genauer befasst hat und daher wusste, dass es im Folgekostenvertrag um die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule gehen soll.
64 
Nach allem bedarf es nicht der hilfsweise von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung ihres damaligen Bürgermeisters und des zuständigen Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts als Zeugen zum Beweis der Tatsachen, dass der Beklagte an der Eigentümerversammlung vom 29.11.1994 teilgenommen hat und dass in dieser die Zusammensetzung und Ermittlung der Folgekosten anhand von Folien über den Tageslichtprojektor erläutert sowie dargelegt wurde, dass die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernommen werden sollen.
65 
II. Der danach ordnungsgemäß zustande gekommene Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 leidet auch nicht an fundamentalen, seine Unwirksamkeit insgesamt begründenden inhaltlichen Mängeln.
66 
Er betrifft zunächst zulässige Aufwendungen bzw. Kosten für Folgemaßnahmen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG können nämlich Bauwillige sich gegenüber der Gemeinde verpflichten „Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen“, entstehen (ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Zu den Anlagen, die der Allgemeinheit dienen, gehören insbesondere Kindergärten und Schulen (vgl. Aufzählung bei Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 2003, § 11 RdNr. 161). Dass diese nach Landesrecht nicht zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden dürften, ist nicht ersichtlich, lässt sich insbesondere § 78 Abs. 2 GemO nicht entnehmen (vgl. dazu Neuhausen in Kohlhammer-Kom. zum BauGB, Stand Juli 2000, § 11 RdNr. 45)
67 
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben, der konkreten Maßnahme und den geltend gemachten Kosten ist ebenfalls zu bejahen.
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Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG müssen die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen „Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens“ sein (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Dieses Kausalitätserfordernis knüpft an die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG an, wonach die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart und in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss, und stellt eine gesetzliche Normierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Folgekostenverträgen dar (Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es folgt daraus, dass hoheitliche Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bauleitplanung, in der Regel nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
69 
Der Bebauungsplan “Schnallenäcker I“ ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks des Beklagten und der anderen im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Wegen des durch dieses Baugebiet zu erwartenden Bedarfs an Kindergarten- und Grundschulplätzen waren die von der Klägerin geltend gemachten Folgekosten für die bauliche Erweiterung der bestehenden Grundschule und eines bestehenden Kindergartens außerhalb sowie die Errichtung eines Kindergartens innerhalb des Plangebiets zu erwarten. Dass die Einrichtung oder Anlage, für die Folgekosten übernommen werden sollen, nicht im Baugebiet selbst liegen muss, ist in § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB-MaßnG ausdrücklich bestimmt.
70 
Bei der Prüfung der Kausalität ist hier die aufgrund des Bebauungsplans „Schnallenäcker I“ zulässige Bebauung des gesamten Plangebiets und nicht nur diejenige auf dem Grundstück des Beklagten zu berücksichtigen. Wäre das Grundstück des Beklagten, das mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern überbaut werden kann, das einzige im Plangebiet, wäre zwar ebenfalls anzunehmen, dass bei einer Bebauung Kindergarten- und Grundschulplätze erforderlich werden. Je nach Anzahl der benötigten Plätze könnten diese aber möglicherweise auch in bestehenden Kindergärten und Grundschulen geschaffen werden, so dass keine adäquat kausalen Folgekosten für Neubau bzw. Erweiterung und Einrichtung von Kindergarten und/oder Grundschule entstünden. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Folgekostenbeitrags könnte dann eine unzulässige Zuzugsabgabe darstellen (vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urt. v. 14.05.1980 - 147 IV 78 - BayVBl. 1980, 722; vgl. dazu aber BVerwG, Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - a.a.O.). Indessen ist nicht allein auf das Grundstück des Beklagten abzustellen.
71 
Zunächst ist der Senat - anders als der Beklagte - der Auffassung, dass Folgekostenverträge auch mit mehreren Grundstückseigentümern oder Vorhabenträgern eines geplanten Baugebiets geschlossen werden können und nicht etwa nur zulässig sind, wenn ein einzelner Vorhabenträger (Investor) als Bauwilliger auftritt (a.A. wohl BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - BayVBl. 1980, 719 zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; ebenso aber wohl noch jetzt Reidt in Gelzer/Brocher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 1001; Bick, DVBl. 2001, 154, 159). Indes nötigt weder der Wortlaut von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG noch derjenige von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zur Einengung des Anwendungsbereichs der Normen auf größere Bauprojekte eines Investors. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen von der Zahl der „Bauwilligen“ abhängen soll. Ebenso wie mit einem einzelnen Vorhabenträger, der in einem Baugebiet in größerem Umfang Einzelhäuser, Reihenhäuser oder Geschosswohnungsbauten errichten und die bebauten Grundstücke anschließend verkaufen will, die Übernahme von - durch die Überplanung und Bebauung des gesamten Gebiets verursachten - Folgekosten vereinbart werden kann, muss dies auch mit mehreren Grundstückseigentümern möglich sein. In solchen Fällen ist als „Vorhaben“ die Gesamtheit aller zulässigen Bauvorhaben in dem betreffenden Plangebiet anzusehen, und die Folgekosten müssen nach einem geeigneten, dem Gleichheitsgrundsatz genügenden Schlüssel (vgl. dazu Birk, a.a.O., RdNr. 390) auf die einzelnen Grundstückseigentümer oder „Vorhabenträger“ aufgeteilt werden. Davon geht auch ein großer Teil der Literatur aus, unter Ablehnung der als zu eng empfundenen, gegenwärtigen Anforderungen des Städtebaus nicht mehr entsprechenden gegenteiligen Auffassung (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 RdNr. 165, des weiteren z. B. Birk, a.a.O., RdNrn. 390, 395 ff.; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 1999, z. B. S. 24, 143 und passim). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.08.1992 (8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, 315; ihm folgend Quaas in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 34) entschieden, dass es ein Missverständnis sei, wenn unter dem Aspekt der Ursächlichkeit von Folgekosten zwischen Bauprojekten größeren oder kleineren Umfangs differenziert werde. Die Trennung nach „groß“ und „klein“ spiele für die Frage der Ursächlichkeit keine Rolle, sei allenfalls landesrechtlich bedeutsam (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - a.a.O., S. 721). Bei der Frage der Ursächlichkeit ist danach zu prüfen, ob die geltend gemachten Folgekosten durch den Bebauungsplan, der den einzelnen „Bauwilligen“ die Bebauung der Grundstücke ermöglicht, verursacht werden. Dies trifft hier zu. Nach den von der Klägerin vorgelegten Berechnungen für das Baugebiet Schnallenäcker I (in der Kostenermittlung vom 25.10.1994) führt die Bebauung zu einem Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen und einem Mehrbedarf von etwa 57 Kindergarten- sowie 72 Grundschulplätzen (bei einer Einwohnerzahl von 17.000 im Jahr 2002).
72 
Die erforderliche Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil hier eine „Angebotsplanung“ vorliegt und er vor Abschluss des Vertrages erklärt hat, nicht selbst bauen zu wollen, und sein Grundstück auch bis heute nicht bebaut ist. Allerdings geht § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG davon aus, dass Folgekostenverträge zwischen „Bauwilligen“ und der Gemeinde geschlossen werden. Auch wenn in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dieser Begriff nicht mehr verwendet wird, ergibt sich doch aus dem Erfordernis der Ursächlichkeit und aus dem Missbrauchsverbot, dass allein die durch eine Überplanung bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks noch nicht Anlass für die Vereinbarung von Folgekosten sein kann (vgl. Quaas in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 28). Das bedeutet aber nicht, dass Folgekostenverträge nur geschlossen werden könnten, wenn ein Vorhabenträger bzw. ein Grundstückseigentümer den Anstoß für eine bestimmte Planung gibt, die Initiative also nicht von der Gemeinde ausgeht. „Bauwillig“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG kann auch sein, wer von einer „Angebotsplanung“ Gebrauch machen will. Wie ausgeführt, sind die Grenzen dem Erfordernis der Kausalität und dem Missbrauchsverbot zu entnehmen. Beide verlangen nicht in jedem Fall, dass feststeht, dass und wann der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer das betreffende Grundstück bebauen wird.
73 
Danach wird nach Auffassung des Senats zumindest in der Regel von einer entsprechenden „Bauwilligkeit“ auch auszugehen sein in Fällen, in denen ein bislang nicht bebaubares Gebiet im Wege des freiwilligen Umlegungsverfahrens neu geordnet und - unter Berücksichtigung von Wünschen der Grundstückseigentümer - überplant wird. Auch der Beklagte ist danach schon deshalb als „Bauwilliger“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG anzusehen, weil er im Umlegungs- und Planungsverfahren seine Bebauungsvorstellungen eingebracht und damit deutlich gemacht hat, dass er an einer Bebauung seiner Grundstücke interessiert war.
74 
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte während des gesamten Planungsverfahrens immer wieder seine - sehr konkreten - Vorstellungen über die Lage und die Größe der ihm im Umlegungsverfahren zuzuteilenden Grundstücke und über die mögliche Bebauung dargelegt und auch teilweise durchgesetzt hat. So gab er bereits in der an die Eigentümer der Grundstücke im vorgesehenen Plangebiet versandten und von diesen auszufüllenden Erklärung vom 07.12.1994 an, er wolle sich an der Umlegung beteiligen und wünsche eine Zuteilung eines Grundstücks zur eigenen Bebauung mit Geschosswohnungen. In einem Begleitschreiben schlug er zwar vor, die Umlegung hinauszuziehen, da immense Umlegungs- und Erschließungskosten auf die Eigentümer zukämen. Bei einer Vorsprache beim Liegenschaftsamt der Klägerin am 20.12.1994 erklärte er aber ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks ebenfalls, er bitte um Zuteilung von zwei Baugrundstücken für Geschosswohnungsbau (Mietwohnungen) zur eigenen Bebauung, und legte Pläne der beiden für ihn in Frage kommenden Grundstücke, Grundrisse und andere Unterlagen vor. An einer gemeinsamen Tiefgarage für das gesamte Gebiet sei er nicht interessiert, sondern wünsche für die beabsichtigen Bauvorhaben eigene Tiefgaragen. Bei weiteren Gesprächen und in Schreiben wurden ausführlich die konkreten Zuteilungswünsche des Beklagten, insbesondere eine mögliche Mehrzuteilung, und seine Vorstellungen über die geplanten Gebäude - zum Beispiel die Ausrichtung der Baukörper, die Dachform und -neigung u.a. - erörtert. Der Beklagte kritisierte mehrfach die Höhe der voraussichtlichen Umlegungs-, Erschließungs- und Folgekosten, erklärte aber weiterhin, an der Umlegung teilnehmen zu wollen. Bei einem Gespräch am 16.09.1996, bei dem er äußerte, die Umlegung komme sehr früh und er könne die Kosten derzeit nicht finanzieren, wurden erneut ausführlich verschiedene Alternativen besprochen, unter anderem die der Ausklammerung der Grundstücke des Beklagten aus der Umlegung und des Verkaufs des Rohbaulands an die Klägerin zu einem Preis von 400,--DM/m². Dies wurde vom Beklagten aber abgelehnt. Er entschied sich letztlich sogar für eine Mehrzuteilung von etwa 420 m² für einen Ausgleichsbetrag von 264.600,-- DM und schloss den Umlegungs-, den Erschließungsdurchführungs- und den Folgekostenvertrag ab.
75 
Vor diesem Hintergrund kann die Eigenschaft des Beklagten als „Bauwilliger“ auf Grund der bloßen Erklärung, nicht (mehr) selbst bauen zu wollen, nicht entfallen. Abgesehen davon, dass der Beklagte sein Grundstück an Dritte zur Realisierung der zulässigen Bauvorhaben veräußern kann, hat er durch Abschluss des Vertrags sich dessen Verpflichtungen unterworfen. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellen wollte, der Beklagte sei nicht „Bauwilliger“ gewesen, so erscheint es fraglich, ob dieser Umstand zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags führen kann. Es müssten unter diesem Gesichtspunkt Nichtigkeitsgründe gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG vorliegen.
76 
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass der Vertrag gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauGB-MaßnG verstoße, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß zur Nichtigkeit des Vertrags führte (etwa gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB), teilt der Senat diese Beurteilung deshalb nicht, weil es ohne Abschluss der Folgekostenverträge durch die Eigentümer von Grundstücken in dem in Aussicht genommenen Plangebiet an der Planreife i. S. von § 33 BauGB fehlte. Die Klägerin hat im Planaufstellungsverfahren wiederholt erklärt und dies auch in § 1 Nr. 1 des Vertrags zum Ausdruck gebracht, dass sie sich außerstande sieht, den Bebauungsplan aufzustellen, wenn nicht ein Teil der Folgekosten von den Grundstückseigentümern getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 ff.).
77 
III. Der Folgekostenvertrag ist jedoch nicht in der vollen in § 2 Nr. 2 des Vertrags genannten Höhe wirksam. Soweit der im Tenor genannte Betrag überschritten wird, ist er gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nichtig und scheidet mithin als Anspruchsgrundlage aus. Denn während die Klägerin die für die Kindergartenplätze verlangten Folgekosten nachvollziehbar dargetan hat und ihr Höhe auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, trifft dies für die Kosten der Erweiterung der Grundschule nur teilweise zu.
78 
Die Klägerin ist bei ihrer Prognose des Einwohnerzuwachses wie folgt vorgegangen: Sie hat eine „Durchschnittsbelegung“ von 2,0 Personen je 100 m² Geschossfläche zugrunde gelegt und damit einen Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen errechnet. Ausgehend von Prozentsätzen, die bei einer Volkszählung 1987 festgestellt worden sind, hat sie angenommen, dass von diesen Einwohnern 4 %, also 57, Kindergartenkinder und 5 %, mithin 72, grundschulpflichtige Kinder sein werden. Unter Berücksichtigung des Kostenaufwands von 2.382.298,45 DM, der für Bau, Einrichtung und Erschließung eines Kindergartens im Geranienweg für drei Kindergartengruppen mit je 25 Kindern entstanden ist und den die Klägerin wegen der möglichen Baukostensteigerung auf 2,4 Millionen aufrunden durfte, hat sie einen voraussichtlichen Aufwand je Kindergartenkind von 32.000,-- DM angenommen (vgl. im einzelnen den Schriftsatz der Klägerin v. 30.07.2002 S. 5 ff.). Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass sie nur Investitionskosten und keine Betriebskosten berücksichtigt und für die Errichtung bzw. Erweiterung der Kindergärten Zuschüsse nicht erhalten habe. Auch heute seien die Kindergärten im Stadtteil Malmsheim vollständig ausgelastet; auf Grund des Einwohnerzuwachses in diesem Stadtteil werde die Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe im Kindergarten Schnallenäcker in Erwägung gezogen (vgl. Schriftsatz v. 01.02.2005).
79 
Hingegen konnte sich der Senat von der korrekten Höhe der dem Beklagten für die Grundschule vertraglich in Rechnung gestellten Kosten nicht überzeugen. Nach wiederholter Aufforderung, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 sowie durch gerichtliche Verfügungen vom 25.03. und 31.03.2004, die Höhe der Folgekosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule zu erläutern, sind Unklarheiten geblieben, die sich angesichts der Darlegungslast der Klägerin zu ihren Ungunsten auswirken.
80 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.03.2004 können den für die Grundschule angesetzten Betrag schon deshalb nicht als angemessene Gegenleistung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB-MaßnG, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG rechtfertigen, weil darin Schätzungen vorgenommen werden, während längst die realen Baukosten für die Erweiterung bekannt waren. Zudem sind die Schätzungen mit nicht akzeptablen Unsicherheitsfaktoren belastet, so etwa hinsichtlich des Ausgangspunkts von 350.000,-- DM durchschnittlicher Investitionskosten je Grundschulklasse mit 30 Kindern für das Jahr 1974, deren Hochrechnung auf 1994, die - wie die Klägerin selbst einräumt - in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war, ferner bei Zugrundelegung eines „Regelfördersatzes“ auf der Grundlage eines Musterraumprogramms und fester Kostenrichtwerte, schließlich insofern, als unklar bleibt, ob die Förderung bereits berücksichtigt wurde oder nicht.
81 
Aber auch die weiteren Äußerungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 beseitigen die Zweifel des Senats an der Angemessenheit der für die Grundschule vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht. Was die Grundschule anbetrifft, sieht er vielmehr das Kausalitätserfordernis nur in Höhe eines Betrags von 8,09 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche als erfüllt an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
82 
An Kosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule in Malmsheim steht ausweislich der Abrechnung des Stadtbauamts der Klägerin vom 15.02.1996 (Anlage 1 zur Gemeinderats-Drucksache Nr. 13/1996) ein Betrag von 1.468.327,51 DM fest. Dieser Betrag ist auch unter den Beteiligten unbestritten. Fest steht des Weiteren, dass ein Betrag von 446.000,-- DM an Fördergeldern vom Oberschulamt Stuttgart gewährt worden ist, wie dessen Bescheid vom 19.06.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin v. 26.03.2004) ergibt. Nach dessen Abzug verblieb für die Erweiterung der Grundschule um vier Klassen mit 120 Schülern bei der Klägerin ein Betrag von 1.022.327,51 DM. Da die Erweiterung vier Klassen umfasste, durch das Baugebiet Schnallenäcker aber, wie oben ausgeführt, nur ein Zuwachs von 72 Schülern anzusetzen ist, belaufen sich die dem Baugebiet zuordenbaren Grundschulkosten auf 613.396,49 DM. Teilt man diesen Betrag durch die Zahl von 75.809 m² Grundstücksfläche, so ergibt sich der oben genannte Betrag von 8,09 DM je Quadratmeter.
83 
Die darüber hinaus in den Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 von der Klägerin veranschlagten weiteren Baukosten, nämlich für Umbaumaßnahmen an der Schule in drei Bauabschnitten, stehen zur Überzeugung des Senats nicht als dem Baugebiet zuzurechnende Folgekosten fest. Zum einen fällt auf, dass die Klägerin sich auf diese Kosten erst in Beantwortung der Aufklärungsverfügung vom 25.03.2004 berufen hat, die sie mit der bei den Bauakten befindlichen Abrechnung vom 15.02.1996 und den darin angegebenen wesentlich niedrigeren Baukosten als bisher angenommen konfrontierte. Entscheidend dafür, dass diese Umbaukosten, welche die Klägerin auf insgesamt 886.324,70 DM beziffert, außer Ansatz bleiben müssen, ist aber das Fehlen einer nachvollziehbaren Darlegung darüber, dass die in drei Bauabschnitten vollzogenen Umbaumaßnahmen nur der Grundschule, nicht aber auch der Hauptschule zuzuordnen sind. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2004 ausgeführt hat, wurden im Bauabschnitt 1 eine frühere Wohnung sowie Nebenräume in den Verwaltungsbereich umgewandelt, der bislang im Bauabschnitt 3 lag. Es wurden Büroräume für Rektor, Konrektor und Sekretärin sowie ein Lehrerzimmer, ein Elternsprechzimmer und ein Lehrmittelzimmer mit entsprechenden Nebenräumen geschaffen. Im Bauabschnitt 2 wurden ein Tonraum und ein Gymnastikraum in zwei Klassenräume umgewandelt. In Bauabschnitt 3 wurden die früheren Verwaltungsräume so umgebaut, dass ein Computerraum, ein Lehrmittelzimmer und weitere Nebenräume entstanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die genannten Räume nur der Grundschule dienten. Insbesondere was die Verwaltungsräume anbetrifft, ist davon auszugehen, dass sie für Zwecke sowohl der Grund- wie auch der Hauptschule genutzt wurden; entsprechendes muss etwa für einen Gymnastikraum, für Lehrmittelzimmer sowie den Ton- und den Computerraum angenommen werden. Schon gar nicht durch den Schülerzuwachs aus dem Baugebiet Schnallenäcker verursacht kann die Schaffung von zwei Klassenräumen im Bauabschnitt 2 angesehen werden. Denn dieser Bedarf wurde nach dem Vorbringen der Klägerin bereits durch die Schulhauserweiterung um vier Klassenräume gedeckt, deren Kosten anteilmäßig für 72 Schüler in der obigen Berechnung berücksichtigt sind. Die Klägerin hat diese Umbaukosten nicht aufgespalten und den beiden Schulbereichen zugeordnet (was im Übrigen schwer möglich sein dürfte), so dass der Senat sie völlig außer Betracht lässt.
84 
Sonstige Gründe für die Unangemessenheit der Leistung sind nicht ersichtlich. Die Übernahme der Folgekosten steht im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs nicht in einem Missverhältnis zum Wert des Vorhabens, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beklagten eine unzumutbare Belastung aufgebürdet würde (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 a.a.O.). Der vom Beklagten zu zahlende Betrag liegt erheblich unter der Wertsteigerung, die das Grundeigentum des Beklagten durch die Einbeziehung in das Plangebiet erlangt hat, wobei das Gebot der Angemessenheit grundsätzlich auch dann noch nicht verletzt ist, wenn die Planwertsteigerung gerade die Planungs-, Erschließungs- und Folgekosten erreicht (dazu ausführlich Neuhausen, a.a.O., § 11 RdNr. 48 ff. m.w.N.; Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand August 2003, § 11 RdNr. 46 ff.). Der Beklagte war Eigentümer eines nicht bebaubaren Grundstücks mit einer Fläche von 2.945 m² und hat dafür ein bebaubares Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 2.040 m² erhalten. Für dieses Grundstück verlangte die Klägerin ursprünglich Folgekosten von insgesamt 661.011,90 DM (109.087,50 DM für Umlegung, 462.855,60 DM für die Erschließung und - ohne Berücksichtigung der in diesem Urteil ausgesprochenen Reduzierung - 88.168,80 DM für Folgekosten). Der Wert des Grundstücks dürfte ausgehend von einem Wert von etwa 900,-- DM/m² für erschlossene Baugrundstücke knapp beim Dreifachen liegen. Selbst wenn der anzusetzende Verkehrswert nur 850,-- DM pro Quadratmeter betragen sollte, wovon wohl der Beklagte ausgeht (vgl. Aktenvermerk des Liegenschaftsamts der Klägerin vom 28.11.1996), ergäbe sich noch ein Wert von 1.734.000,-- DM bzw. 886.580,12 EUR, der weit über demjenigen des früheren Außenbereichsgrundstücks des Beklagten liegt.
85 
Trotz der danach sich ergebenden Unangemessenheit der dem Beklagten auferlegten Zahlung, nämlich in Höhe von 11,07 DM/m² Grundstücksfläche, führt dieser Umstand nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Vertrags in vollem Umfang, sondern zu dessen Teilnichtigkeit gemäß Abs. 3 der Vorschrift. Dessen Erfordernisse sind erfüllt: Es ist anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, wofür auch die Regelung in § 4 Nr. 2 Satz 1 und 2 des Vertrags spricht. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die „Angemessenheit der Gegenleistung“ als „nicht teilbar“ angesehen hat, überzeugt nicht. Denn es geht trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs der Angemessenheit nicht um die einen Spielraum eröffnende Einschätzung eines nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags, sondern um eine anhand der nachgewiesenen Kosten und der entsprechenden Umrechnungsfaktoren exakt bestimmbare Zahl.
86 
Daraus folgt: Der vertraglich begründete Zahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich nicht auf die eingeklagte Summe von 45.079,58 EUR, sondern nur auf den Betrag von 33.535,47 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem Kostenanteil für den Kindergarten in Höhe von 24,06 DM/qm und dem Anteil für die Grundschule in Höhe von 8,09 DM/qm; multipliziert mit 2.040 ergeben sich 65.586,00 DM bzw. 33.533,59 EUR.
87 
IV. Der Anspruch auf Zinsen beruht auf § 291 BGB.
88 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
90 
Rechtsmittelbelehrung
91 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
92 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
93 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
94 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
95 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
96 
Beschluss
97 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 45.079,58 EUR festgesetzt.
98 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2001 - 3 K 3075/99 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.533,59 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einem Folgekostenvertrag.
Der Gemeinderat der Klägerin fasste am 06.12.1993 den Beschluss, für das etwa 9 ha große, am Rand des Ortsteils Malmsheim gelegene Gebiet Schnallenäcker einen Bebauungsplan aufzustellen. Er wurde am 27.01.1997 als Satzung beschlossen und trat am 06.03.1997 in Kraft.
Der Beklagte war Eigentümer der beiden Grundstücke Flst.Nrn. 842/1 und 842/2 mit einer Gesamtfläche von 2.945 m², die ursprünglich im Außenbereich lagen und in das Plangebiet aufgenommen wurden. Nach Durchführung des Umlegungsverfahrens erhielt er das Eigentum an dem neu gebildeten Grundstück Flst.Nr. 4945 mit einer Fläche von 2.040 m².
Der Gemeinderat der Klägerin beschloss in seiner Sitzung vom 21.11.1994 auf der Grundlage einer Aufstellung zur „Ermittlung der Folgekosten“ vom 25.10.1994, für Kindergärten und Grundschule, nicht aber für weiterführende Schulen, Sporthalle und überörtliche Erschließungsanlagen, Folgekosten zu verlangen, und bezifferte sie für diese beiden Einrichtungen auf 43,22 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche.
Nachdem die Klägerin bereits vorher über das Bebauungsplan- und das freiwillige Umlegungsverfahren sowie die zu erwartenden Erschließungs- und Folgekosten informiert hatte, berief sie für den 29.11.1994 eine Versammlung der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein. Ihnen wurde mit Schreiben der Klägerin vom 05.12.1994 das Protokoll der Versammlung nebst Plänen und einer „Beispielrechnung“ für ein 1.000 m² großes Grundstück übersandt. Daraus ließ sich entnehmen, dass die Planungs- und Umlegungskosten voraussichtlich 4,91 DM/m², die Erschließungskosten 221,98 DM/m² sowie die Folgekosten 43,22 DM/m², insgesamt also 270,11 DM/m² Grundstücksfläche betragen würden.
Im Übrigen fanden wiederholt Einzelgespräche zwischen dem Beklagten und den Sachbearbeitern der Klägerin sowie deren Bürgermeister über die abzuschließenden Umlegungs-, Erschließungsdurchführungs- und Folgekostenverträge statt, in denen der Beklagte seine Vorstellungen über das ihm zuzuteilende Grundstück und die darauf zulässige Bebauung - unter anderem anhand von Grundrissskizzen geplanter Mehrfamilienwohnhäuser - darlegte. Außerdem wurde dem Beklagten auf seinen Wunsch über die ihm nach der Umlegung zustehende Fläche hinaus eine „Mehrzuteilung“ in Höhe von 420 m² zugesagt. Auch die Höhe der Folgekosten von insgesamt ca. 270,-- DM/m² und die Zahlungsmodalitäten kamen ausweislich der Protokolle zur Sprache.
Nachdem sich der Beklagte zunächst geweigert hatte, gemeinsam mit den anderen betroffenen Grundstückseigentümern in einem Notartermin vom 03.12.1996 die Verträge abzuschließen, und weitere Zugeständnisse der Klägerin bezüglich der Kosten und der Bebaubarkeit seines Grundstücks verlangt hatte, teilte er mit Schreiben vom 17.12.1996 der Klägerin u. a. folgendes mit:
„Ich weise hiermit nochmals darauf hin, dass ich nicht beabsichtige, die Umlegung „Schnallenäcker I 1993“ scheitern zu lassen …
Gebe meine Einwurfgrundstücke Flurstücke 842/1 und 842/2 mit einer Fläche von 2.945 m² … ab.
10 
Wie bisher erhalte dafür das neu gebildete Flurstück 4945 mit einer Fläche von 2.040 m² …
11 
Zum Erschließungsdurchführungsvertrag und Zahlungsmodalitäten über die Kostenermittlung vom 25.10.1994 und 09.11.1994 mit Beschluss des Gemeinderats in Höhe von 270,11 DM pro Quadratmeter Bauplatzfläche, wäre für mein neues Flurstück 4945 in dem Baugebiet „Schnallenäcker I“ mit 2.040 m² Fläche mit einer Summe von 551.024,40 DM, werde ich bezahlen, wenn das letzte Grundstück „Gemeindebauplatzfläche 3“ durch die Gemeindeverwaltung verkauft worden ist. …
12 
Ich gehe sogar auf die errechneten Kosten von 270,11 DM pro Quadratmeter ein!
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Von mir aus soll diese Umlegung nicht scheitern! …“
14 
Am 18.12.1996 schlossen die Stadtbau R. GmbH und der Beklagte einen Erschließungsdurchführungsvertrag sowie die Klägerin und der Beklagte einen Umlegungs- und einen Folgekostenvertrag. Der Folgekostenvertrag lautet wie folgt:
15 
㤠1 Vertragsgegenstand
16 
1. Die Stadt Renningen betreibt derzeit das Bebauungsplanverfahren für das Baugebiet „Schnallenäcker I“. Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird zu erheblichen Folgekosten führen, die nach BauGB und KAG nicht beitragsfähig sind. Die Folgekosten betragen nach der Kostenermittlung 98,97 DM je qm Grundstücksfläche. Die Stadt sieht sich außer Stande den Bebauungsplan aufzustellen, ohne dass ein Teil der Folgekosten von den Grundstückseigentümern getragen wird.
17 
2. …
18 
3. Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme eines Teils der Folgekosten durch die Grundstückseigentümer.
19 
§ 1a Rücktrittsrecht
20 
21 
§ 2 Erstattung von Folgekosten
22 
1. Der Eigentümer verpflichtet sich, sich an den Folgekosten für Kindergärten zu beteiligen. Diese Kosten betragen nach der Kostenermittlung zusammen 43,22 DM je qm Grundstücksfläche.
23 
2. Das künftige Grundstück des Eigentümers ist noch nicht vermessen. Es hat eine voraussichtliche Größe von 2040 qm. Der vorläufige Folgekostenbeitrag des Eigentümers beträgt danach (2040 qm x 43,22 DM) = 88.168,80 DM.
24 
3. …
25 
§ 3 Fälligkeit des Folgekostenbetrags
26 
27 
§ 4 Schlussbestimmungen
28 
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen…“
29 
In den mit den übrigen Grundstückseigentümern des Plangebiets am 03.12.1996 abgeschlossenen Folgekostenverträgen lautet § 2 Nr. 1 des Vertrags wie folgt:
30 
„Der Eigentümer verpflichtet sich, sich an den Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu beteiligen. Diese Kosten betragen nach der Kostenermittlung zusammen 43,22 DM je qm Grundstücksfläche.“
31 
Mit zwei Schreiben vom 22.12.1996 erklärte der Beklagte, er widerrufe den Erschließungsdurchführungsvertrag und den Folgekostenvertrag. Der Folgekostenbeitrag für sein neues Grundstück sei zu hoch und nicht berechtigt. Er verweigerte die Zahlung der Folgekostenbeiträge. Eine von ihm beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 16.07.1997 erhobene Klage - 3 K 4004/97 -, in der er zuletzt die Feststellung begehrte, dass er nicht verpflichtet sei, im Rahmen des freiwilligen Bodenumlegungsverfahrens einen entgeltlichen Flächenbeitrag in Höhe der Abfindung von 350,-- DM/m² zu leisten, wurde mit Urteil vom 07.07.1999 als unzulässig abgewiesen. Ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 19.04.2000 - 5 S 1999/99 - abgelehnt.
32 
Am 09.03.1998 hat die Klägerin im Verfahren 3 K 4004/97 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Widerklage auf Zahlung des Folgekostenbeitrags in Höhe von 88.168,80 DM erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.07.1999 abgetrennt und als Klage unter dem Aktenzeichen 3 K 3075/99 fortgeführt hat.
33 
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin unter anderem vorgetragen: Der Folgekostenvertrag sei wirksam. Nach § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG könnten sich die Bauwilligen gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Kosten für städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienten, zu übernehmen. Die Anforderungen an Folgekostenverträge hinsichtlich Kausalität und Konkretisierung der Folgekosten seien berücksichtigt. Im Vertrag sei angeführt, dass die Folgekosten insgesamt 98,97 DM/m² Grundstücksfläche betragen würden. Von diesen Folgekosten sei gemäß § 2 des Vertrags lediglich ein Betrag in Höhe von 43,22 DM/m² vom Beklagten zu übernehmen. Aus der vorgelegten Folgekostenermittlung ergebe sich, wie die Kosten berechnet worden seien. Dass in dem Vertragstext nur eine Kostenübernahme für Kindergärten ausdrücklich genannt sei, die Kosten in Höhe von 43,22 DM/m² aber auch die Kosten für einen Ausbau der Grundschule umfassten, sei unerheblich. Denn es genüge eine allgemeine Zuordnung im Folgekostenvertrag. Auch werde in § 1 Nr. 1 des Vertrages ausdrücklich auf die Kostenermittlung verwiesen, aus der sich die genaue Zuordnung des Betrags ergebe. Konkret sei im nordöstlichen Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche für einen Kindergarten festgesetzt worden. Für dieses Grundstück sei im Juli 1999 ein Baugesuch zur Errichtung eines Drei-Gruppen-Kindergartens eingereicht worden. Darüber hinaus habe man den Kindergarten in der Nelkenstraße in Renningen- Malmsheim so erweitert, dass nicht nur zwei, sondern drei zusätzliche Kindergartengruppen untergebracht werden könnten, so dass eine Gruppe mit Kindern aus dem Neubaugebiet aufgenommen werden könne. Die Grund- und Hauptschule Renningen sei ausgebaut worden, so dass vier zusätzliche Klassen aufgenommen werden könnten. Die Einzelheiten ergäben sich aus dem vorgelegten Baugesuch für die Erweiterung der Schule. Es handle sich bei den geltend gemachten Kosten damit um solche Kosten, die ausschließlich auf Grund der Bebauung des Gebiets Schnallenäcker entstünden. Der Folgekostenvertrag sei auch als angemessen anzusehen. Schließlich erhöhe sich der Wert des Grundstücks erheblich. Auf der anderen Seite seien ihr Folgekosten in Höhe von insgesamt 98,97 DM/m² entstanden, das bedeute, dass sie einen Anteil von 55,57 DM/m² selbst trage. Das Bauvorhaben des Beklagten sei auch nicht zuvor nach § 33 BauGB zulässig gewesen. Materielle Planreife i. S. von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liege nämlich nur dann vor, wenn anzunehmen sei, dass der Bebauungsplan mit Sicherheit in der vorliegenden Form rechtsverbindlich werden würde. Die Gewissheit habe vor Abschluss des Folgekostenvertrags nicht bestanden. Hätte der Beklagte den Vertrag nicht unterzeichnet, wären Änderungen vorgenommen worden.
34 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Der Folgekostenvertrag sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und daher unwirksam. Eine solche Folgelastenvereinbarung sei nur zulässig, wenn sich „Bauwillige“ gegenüber der Gemeinde zur Übernahme von Kosten und sonstigen Aufwendungen verpflichteten. Er könne nicht als „Bauwilliger“ angesehen werden. Der Abschluss eines Folgekostenvertrages sei nur zulässig, wenn Kosten oder Aufwendungen vereinbart worden seien, die „Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens“ seien. Hier gebe es kein „Vorhaben“, das er errichten wolle. Die Klägerin verlange deshalb die Folgekosten auch nicht von einem bestimmten Vorhabenträger, sondern von jedem Eigentümer im Baugebiet. Damit werde ersichtlich eine unzulässige „Zuzugsabgabe“ vereinbart. Wer gegenwärtig oder in naher Zukunft kein Vorhaben plane, müsse und dürfe keine Folgekosten zahlen. Die Gemeinde müsse die notwendigen infrastrukturellen Einrichtungen schaffen, welche die ansässige und zuziehende Bevölkerung brauche. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Folgekostenvertrags sei weiter, dass auf die Erteilung der Baugenehmigung oder des gemeindlichen Einvernehmens kein Rechtsanspruch bestehe. Hier seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 33 BauGB vor Abschluss des Vertrages bereits erfüllt gewesen, zumal er auch mit der Stadtbau Renningen GmbH einen Erschließungsvertrag abgeschlossen habe. Hinzu komme, dass die erforderliche Kausalität zwischen dem Vorhaben und den übernommenen Kosten fehle, wenn lediglich die Zahlung eines pauschal geschätzten Geldbetrags pro Wohneinheit oder pro Quadratmeter Geschossfläche vereinbart werde, mit dem bestimmte infrastrukturelle Folgekosten in pauschaler Weise gedeckt würden. Vielmehr müsse die Gemeinde eine Bedarfsermittlung anstellen, die genau berechne, welcher Bedarf an öffentlichen Leistungen durch die zu erwartende zusätzliche Bevölkerung ausgelöst werde, und weiter prüfen, ob und inwieweit dieser Betrag durch die bereits vorhandenen gebietsnahen Einrichtungen gedeckt werde. Erforderlich sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben und Maßnahme. An all diesen Voraussetzungen fehle es hier.
35 
Mit Urteil vom 20.06.2001 - 3 K 3075/99 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klägerin könne vom Beklagten die Zahlung aus dem Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 nicht verlangen, weil dieser nichtig sei. § 6 Abs. 3 und 4 BauGB-MaßnG und § 56 LVwVfG verlangten die Vereinbarung des Zwecks der Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde im Vertrag, für den die Schriftform gelte, und die Angemessenheit der Gegenleistung. Sei die Gegenleistung unangemessen, folge aus §§ 56 Satz 2 und 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG die Nichtigkeit des Vertrags. Nach dem abgeschlossenen Vertrag sei der Beklagte lediglich verpflichtet, sich an den Folgekosten für Kindergärten zu beteiligen, die laut Vertrag nach der Kostenermittlung zusammen 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche betrügen. Der Vertrag könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Beklagte an den Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu beteiligen habe. Es fehle nämlich an einem Anhaltspunkt im schriftlichen Vertragstext dafür, dass die Vertragsparteien mit der Angabe des Betrags von 43,22 DM Folgekosten für Kindergärten und Grundschule hätten bezeichnen wollen. Allein an dem Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung sei im vorliegenden Fall zu messen, ob die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde für den vereinbarten Zweck angemessen sei. Hier seien jedoch die vereinbarten 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche als Folgekosten allein für den Kindergartenplatzbedarf eindeutig überhöht. Der Vertrag sei daher nichtig. Die Möglichkeit einer Teilnichtigkeit des Vertrags nach § 59 Abs. 3 LVwVfG scheide aus. Die Kammer könne nicht anstelle der Vertragsparteien eine von ihr selbst für angemessen gehaltene Summe festsetzen.
36 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 04.03.2002 - 5 S 2032/01 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils zugelassen.
37 
In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 hat die Klägerin beantragt,
38 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2001 - 3 K 3075/99 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 45.079,58 EUR nebst 5 % Zinsen ab dem 01. Juli 1998 zu bezahlen.
39 
Zur Begründung wird vorgetragen: Der Beklagte habe bei Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt, dass mit dem Ansatz von 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule abgedeckt sein sollten. Ihm seien mit Schreiben vom 30.10.1996 die Entwürfe des Erschließungsdurchführungs-, des Folgekosten- und des Umlegungsvertrags sowie ein Lageplan über das zuzuteilende Grundstück übersandt worden. Spätestens nach Erhalt dieses Entwurfs des Folgekostenvertrags, in dem die Wörter „und Grundschule“ noch enthalten gewesen seien, müsse ihm klar gewesen sein, dass sich der Folgekostenbetrag von 43,22 DM/m² auf die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule beziehen solle. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ nicht angewandt und verlangt, dass bei formbedürftigen Erklärungen das wirklich Gewollte in der vorgeschriebenen Form „wenigstens angedeutet“ sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege auch im versehentlichen Weglassen eines Teils des Gewollten eine Falschbezeichnung. Die sogenannte „Andeutungstheorie“ gelte gerade nicht für den Fall der unabsichtlichen Falschbezeichnung. Abgesehen davon überspanne das Verwaltungsgericht im konkreten Fall auch die aus der Andeutungstheorie folgenden Anforderungen. Diese lasse nämlich den Rückgriff auf außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu, wenn sich aus dem Inhalt der Vertragsurkunde selbst ein zureichender Anhaltspunkt für die Auslegung ergebe. Der erste Anhaltspunkt ergebe sich hier bereits daraus, dass es in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Folgekostenvertrages heiße, dass die Kosten nach der Kostenermittlung „zusammen“ 43,22 DM/m² Grundstücksfläche betragen würden. Daraus lasse sich entnehmen, dass sich dieser Betrag aus den Folgekosten für mehrere Folgeeinrichtungen zusammensetze und nicht auf Kindergärten beschränkt sei. Ein weiterer Anhaltspunkt ergebe sich aus der Bezugnahme auf die Kostenermittlung. Es handle sich bei den geltend gemachten Folgekosten auch um ursächlich durch das Baugebiet hervorgerufene Folgelasten. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitere der Vertrag nicht daran, dass er angeblich kein „Bauwilliger“ sei. Auch bei einem Bebauungsplan in der Form der Angebotsplanung könne die Gemeinde im Regelfall davon ausgehen, dass die überplanten Flächen in naher Zukunft einer Bebauung zugeführt werden sollten, und dürfe daher bei der Ermittlung des konkret zu erwartenden Bedarfs an Folgeeinrichtungen grundsätzlich die rechtlich zulässige Bebauung zugrunde legen. Zudem habe der Beklagte im Rahmen des Umlegungsverfahrens noch eine nicht unbeträchtliche Mehrzuteilung gewünscht und erhalten. Sie - die Klägerin - habe deshalb davon ausgehen können, dass auch er von den ihm durch den Bebauungsplan eingeräumten Möglichkeiten der Bebauung Gebrauch machen werde. Für das Gebiet sei ein Bedarf von 57 Kindergartenplätzen ermittelt worden. Innerhalb der dafür vorgesehenen Gemeinbedarfsfläche sei ein Kindergarten errichtet und im März 2001 bezogen worden. Er sei inzwischen vollständig mit drei Gruppen zu insgesamt 75 Kindern ausgelastet. Zurückgehende Kinderzahlen gebe es nur im Stadtteil Renningen. Im Stadtteil Malmsheim seien die Kindergärten dagegen vollständig ausgelastet. Auf Grund des Einwohnerzuwachses im Stadtteil Malmsheim seien 2004 bereits Überlegungen angestellt worden, im Kindergarten Schnallenäcker noch eine zusätzliche Behelfsgruppe einzurichten. Die Ermittlung eines Bedarfs von 57 Kindergartenplätzen sei offenbar zu zurückhaltend und konservativ gewesen.Der Beklagte werde dadurch jedoch allenfalls entlastet. Auch der geforderte enge zeitliche Zusammenhang liege vor. Der Kindergarten sei bereits im März 2001 eröffnet worden. Die Kosten seien anhand von Erfahrungssätzen ermittelt worden. Man habe dabei auch einen zulässigen Verteilungsschlüssel gewählt, und zwar auf der Basis der zulässigen Geschossfläche, die auf die Grundstücksfläche umgerechnet worden sei. Grundlage für die geschätzten Investitionskosten für einen Kindergartenplatz mit 32.000,-- DM pro Kind seien die Kosten des Kindergartens Geranienweg gewesen, der drei Kindergartengruppen mit insgesamt 75 Kindern umfasst habe. Bei der Ermittlung der Folgekosten seien dafür 2,4 Mio. DM angesetzt. Tatsächlich seien für diesen Kindergarten Bau- und Einrichtungskosten in Höhe von 2.285.920,84 DM und Erschließungskosten in Höhe von 96.377,61 DM, also insgesamt 2.382.298,45 DM an Kosten angefallen. Die Kosten lägen nur geringfügig unter dem Ansatz von 2,4 Mio. DM. Die Aufrundung der Kosten je Kind von 31.764,-- auf 32.000,-- DM rechtfertige sich aus dem Risiko der Baukostensteigerung. Betriebskosten seien nicht berücksichtigt worden. Zuschüsse gebe es nicht. Ebenso sei bei dieser Ermittlung der Verkehrswert des Grundstücks nicht eingestellt worden.
40 
Im Schriftsatz vom 11.03.2004 hat die Klägerin zur Ermittlung der Folgekosten für die Grundschulen wie folgt Stellung genommen: In der Ermittlung der Folgekosten vom 25.10.1994 sei von durchschnittlichen Investitionskosten je Grundschulklasse mit 30 Kindern von DM 350.000,-- bezogen auf das Jahr 1974 ausgegangen worden. Dieser Betrag sei mit Hilfe des Index für die Baupreisentwicklung des Statistischen Landesamts auf das Jahr 1994 hoch gerechnet worden. Dabei seien allerdings in mehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen. Setze man die zutreffenden Werte an, so ergäben sich für das Jahr 1994 hoch gerechnete Investitionskosten von 729.776,67 DM je Klasse. Sie lägen damit um knapp 7 % über dem angesetzten Wert. Nach den Schulbauförderungsrichtlinien erhielten die Schulträger einen Zuschuss als Festbetrag zu dem zuschussfähigen Bauaufwand in Höhe von 20 bis 45 v. H. Der Regelfördersatz liege bei 33 v. H. Die Fördermittel würden dabei auf der Grundlage eines Musterraumprogramms und fester Kostenrichtwerte ermittelt. Die tatsächlich entstehenden Kosten seien nicht maßgebend. Bei den in der Folgekostenberechnung vom 25.10.1994 zugrunde gelegten Investitionskosten je Klasse sei die Schulbauförderung offenbar schon berücksichtigt. Gehe man von der Schulbauförderungsrichtlinie aus, so ergäben sich je Schüler Kosten von 51.710,-- DM. Setze man davon den Regelfördersatz von 33 v. H. ab, so verblieben je Schüler noch Investitionskosten in Höhe von 34.645,70 DM. Der Kostenberechnung seien jedoch nur 22.800,-- DM zugrunde gelegt worden. Wenn man dem nicht folge, so könnten die von ihr angesetzten Kosten allenfalls um den Regelsatz der Schulbauförderung in Höhe von 33 v. H. gekürzt werden.
41 
Im Hinblick auf die bei den Baugenehmigungsakten befindliche Kostenabrechnung für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule vom 15.02.1996 (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 25.03.2004), die im Unterschied zur Kostenschätzung deutlich geringere tatsächliche Kosten in Höhe von 1.468.327,51 DM ausweist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.03.2004 vorgetragen: Die Summen aus der Abrechnung vom 15.02.1996 bezögen sich ausschließlich auf den vierklassigen Anbau. Außer der Erweiterung hätten aber auch noch Umbaumaßnahmen stattgefunden. Diese Umbaumaßnahmen seien in den Jahren 1991 bis 1997 vorgenommen worden. Die Kostenschätzung für Anbau und Umbau bis 1997 beliefen sich zusammen auf 2.748.000,--DM. Tatsächlich angefallen seien dafür Kosten in Höhe von 2.354.652,23 DM. Auf der Grundlage der Kostenschätzung ergäben sich Kosten je Schüler von 22.900,-- DM. Bezogen auf die tatsächlich angefallenen Kosten lägen sie je Schüler bei 19.622,-- DM. Für die gesamte Maßnahme sei ein Zuschuss in Höhe von 446.000,-- DM gewährt worden.
42 
In dem auf die gerichtliche Verfügung vom 31.03.2004 eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2004 wird zu den Umbaumaßnahmen weiter ausgeführt: Der Umbau habe sich in drei Bauabschnitten neben der Erweiterung der Grundschule um vier Klassenräume vollzogen. Im Bauabschnitt 1 seien eine frühere Wohnung sowie Nebenräume in den Verwaltungsbereich umgewandelt und Büroräume für Rektor, Konrektor und Sekretärin sowie ein Lehrerzimmer, ein Elternsprechzimmer und ein Lehrmittelzimmer mit entsprechenden Nebenräumen geschaffen worden. Im Bauabschnitt 2 habe man einen Tonraum und einen Gymnastikraum in zwei Klassenräume umgewandelt. Im Bauabschnitt 3 seien durch Umbau der früheren Verwaltungsräume ein Computerraum, ein Lehrmittelzimmer und weitere Nebenräume entstanden. Mit dem Erweiterungsbau sei im Oktober 1993 begonnen worden; er habe 1995 bezogen werden können; die Restarbeiten seien 1997 fertig gestellt worden. Die für den Erweiterungsbau angefallenen Kosten hätten die Kostenschätzung vom 15.10.1991 unterschritten. Sie lägen bei 1.468.327,51 DM. Die Umbaumaßnahmen der Bauabschnitte 1 bis 3 seien in der Zeit von 1991 bis 1995 Schritt für Schritt durchgeführt worden. Es seien hierfür insgesamt 886.324,70 DM angefallen. Der Erweiterungsbau sei allein für die Grundschule bestimmt gewesen, weil es im Hauptschulbereich keine zusätzlichen Klassen gegeben habe. Dies gelte auch für die Umbaumaßnahmen, die ebenfalls den zusätzlichen Bedarf im Grundschulbereich abdeckten. Die Folgekostenermittlung sei am 25.10.1994 aufgestellt worden. Schon damals habe die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule um vier Klassen dazu dienen sollen, auch den für das Gebiet Schnallenäcker ermittelten Bedarf von 72 Schülern zu decken. Insgesamt habe die Erweiterung bei 30 Schülern je Klasse einem Bedarf gedient, der über den Bedarf für das Gebiet Schnallenäcker hinaus gegangen sei. Dem sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nur die auf 72 Schüler entfallenden Folgekosten in die Ermittlung einbezogen worden seien. Der ursächliche Zusammenhang werde auch dadurch bestätigt, dass die Grundschulklassen der Friedrich-Silcher-Schule von 87 Schülern aus dem Gebiet Schnallenäcker besucht würden.
43 
Der Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Er macht insbesondere geltend, aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass er bei Vertragsschluss gewusst habe, dass mit den Folgekosten in Höhe von 43,22 DM/m² die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule abgedeckt sein sollten. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass er je Kenntnis von den Vertragsentwürfen gehabt habe, die den Zusatz „und Grundschule“ enthalten hätten. Für beides sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihm die Aufstellung der Folgekosten bekannt gewesen sei, sei die Auslegung des Vertrags durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Voraussetzungen einer unbewussten Falschbezeichnung lägen nicht vor. Es handle sich vielmehr um keine Falsch-, sondern eine Nichtbezeichnung. Bei der Bezeichnung „Kindergärten und Grundschule“ handle es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Vertragsgegenstände. Im Übrigen könnten weggelassene Abreden nicht durch Auslegung in den Vertrag hinein gelesen werden. Selbst wenn man die Kostenermittlung vom 25.10.1994 berücksichtigen würde, sei diese nicht geeignet, eine abweichende Vertragsauslegung zu begründen. Allein aus den Umständen, dass Grundschule und Kindergärten in der Zusammenstellung der umzulegenden Kosten eine eigene Spalte belegten und im Übrigen nicht in Klammern gesetzt worden seien, folge nicht, dass genau diese Kosten in den Folgekostenvertrag übernommen werden sollten. Der Vertrag sei zudem aus den weiteren angeführten Gründen nichtig. So fehle es, wie bereits ausgeführt, an einem konkreten Vorhaben von seiner - des Beklagten - Seite, an einem folgekostenfähigen Vorhaben der Klägerin und an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Folgemaßnahmen. Weiterhin fehle es an einer konkreten Bedarfsermittlung für die Folgekostenmaßnahmen und an dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang. Die errechneten Folgekosten für Kindergärten von 32.000,-- DM je Kind seien zu hoch. Die Klägerin habe nicht darlegen können, wie sie zu diesen hohen Kosten im Einzelnen komme. Vielmehr liege die Annahme nahe, dass nicht Investitionskosten, sondern auch Betriebskosten in diesen Betrag eingeflossen seien. Abzuziehen seien darüber hinaus Zuschüsse, welche die Klägerin nach staatlichen Förderprogrammen erhalte. Wenn einer Gemeinde – wie hier bezüglich der Erweiterung der Grundschule – die tatsächlichen Kosten vor Abschluss des Folgekostenvertrags bekannt seien, dürfe sie nur solche Kosten überwälzen, die konkret entstanden seien oder sich erkennbar abzeichneten. Entstünden die überwälzten Aufwendungen später doch nicht oder nur in geringerem Umfang, entspreche es allgemeiner Auffassung, dass der gemeindliche Überschuss an den oder die Vertragspartner auszukehren sei. Über die voraussichtlichen Kosten des Anbaus an die Friedrich-Silcher-Schule habe es schon am 15.07.1991 eine Kostenschätzung gegeben, am 15.02.1996 seien die Kosten „abgerechnet“ worden. Es handle sich mithin um entstandene Aufwendungen. Bei solchen fehle es aber in aller Regel an dem Merkmal der Kausalität. Da die Planungen für die Schulerweiterung bereits auf das Jahr 1990 zurückgingen, sei ersichtlich, dass ein Anfang 1997 beschlossener Bebauungsplan nicht Ursache für solche Aufwendungen sein könne. Die Erweiterung der Grundschule wäre vielmehr auch dann durchgeführt worden, wenn es zu diesem Bebauungsplan nicht gekommen wäre. Die bezüglich der Grundschule geltend gemachten Kosten betrügen nahezu das Doppelte der tatsächlich angefallenen. Dabei sei noch nicht einmal die 1995 erfolgte öffentliche Förderung berücksichtigt. Dies zeige, dass sich die Kostenvereinbarung letztlich nicht auf eine konkrete städtebauliche Maßnahme beziehe.
46 
Der Senat hat am 04.03.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt; auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
47 
Dem Senat liegen die von der Klägerin vorgelegten Akten, die Akten des Landgerichts Stuttgart - 15 O 23/98 - und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 3 K 4004/97 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens - 3 K 3075/99 - und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
49 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit die Klägerin die Zahlung von 33.535,47 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.1998 vom Beklagten verlangt. In dieser Höhe kommt ihr ein Anspruch aus dem am 18.12.1996 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Folgekostenvertrag zu. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin ist jedoch unbegründet; insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
50 
Folgekostenverträge sind in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und damit hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 28.04.1993 (BGBl. I S. 622, i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) - BauGB-MaßnG - ausdrücklich geregelt (ähnlich der seit dem 01.01.1998 geltende § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.09.2004, BGBl. I S. 2414). Danach können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen. Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
51 
Ein Folgekostenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331), auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG und - gemäß § 62 LVwVfG - ergänzend gegebenenfalls die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind. Dabei kann offen bleiben, ob dieser als subordinationsrechtlicher oder als koordinationsrechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. dazu Birk, Die städtebaulichen Verträge nach dem BauGB 1998, 3. Aufl. 1999, RdNrn. 18 ff., m.w.N zum Streitstand), und bei welchen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG - bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 und 3 BauGB - angeführten oder die ergänzend nach §§ 54 ff. LVwVfG heranzuziehenden Bestimmungen oder gegen allgemeine Grundsätze von einer Unwirksamkeit auszugehen ist (vgl. für subordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 2 LVwVfG sowie § 59 Abs. 1 LVwVfG - insbes. i.V.m. § 134 BGB -, für koordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand: Okt. 2003, § 11 RdNrn. 13, 46, 51; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 59 RdNrn. 1 ff., m.w.N.). Denn der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag vom 18.12.1996 hält alle zu stellenden rechtlichen Anforderungen ein.
52 
I. Die Wirksamkeit des Vertrags scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daran, dass im Vertragstext als Zweck der vom Beklagten zu leistenden Zahlung von 43,22 DM pro Quadratmeter Fläche seines Grundstücks lediglich Folgekosten für Kindergärten ausdrücklich angeführt sind und der vereinbarte Folgekostenbeitrag dafür nicht angemessen wäre. Wirksam vereinbart wurde nämlich die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule, obwohl die Wörter „und Grundschule“ im Vertragstext fehlen.
53 
Die Tatsache, dass in § 1 Nr. 1 der vom Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - im Gegensatz zum Vertragsentwurf und zu den mit den anderen Eigentümern abgeschlossenen Verträgen - die Erwähnung der Grundschule fehlt, hat schon deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages, weil es sich dabei nicht um den „Vertragsgegenstand“ handelt. Dieser ist vielmehr die Übernahme von Folgekosten in Höhe von 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und insgesamt von 88.168,80 DM. Er ist damit im Vertrag korrekt bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht dargelegt, dass auch bei Folgekostenverträgen der Zweck der Gegenleistung bestimmt sein muss. Da es sich um einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 LVwVfG zumindest entsprechende Anwendung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 65 RdNr. 3; vgl. auch - zu einem ähnlichen städtebaulichen Vertrag - BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162). Danach ist Voraussetzung, dass die Gegenleistung - die den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss - für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird. Bei Verträgen über Folgekosten wird es deshalb in der Regel erforderlich sein, dass die Maßnahmen, für die sie geleistet werden sollen, benannt werden oder bestimmt werden können. Diese Konkretisierung braucht aber nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahmen bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1981 - 8 B 6.81 - BRS 43 Nr. 12). Diese Bestimmbarkeit ist hier aufgrund der - in § 2 Nr. 1 des Vertrages angeführten - Kostenermittlung vom 25.10.1994, der „Zusammenstellung der umzulegenden Planungs- und Umlegungskosten, der Erschließungskosten und der Folgekosten“ (S. 3 der „Aufteilung der Erschließungs- und Planungskosten“), des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats der Klägerin vom 21.11.1994 und diverser anderer Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Weitergehende Anforderungen gelten auch nicht wegen des Schriftformerfordernisses nach § 6 Abs. 4 BauGB-MaßnG (= § 11 Abs. 3 BauGB) bzw. § 57 LVwVfG. Es genügt, dass sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - a.a.O.; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 56 RdNr. 7, m.w.N.). Ein solcher Anhaltspunkt besteht hier schon deshalb, weil in § 2 des Vertrages die „Kostenermittlung“ angeführt wird, außerdem aufgrund der im Vertrag angeführten Höhe des vereinbarten Betrages von 43,22 DM/m², der ausweislich der anderen Unterlagen an Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu entrichten sein soll.
54 
Selbst wenn man annimmt, dass die Konkretisierung der Folgemaßnahmen, für die Kosten erhoben werden, im Vertragstext aufgenommen werden muss und nur dann dem Schriftformerfordernis genügt ist, ist hier nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ davon auszugehen, dass die Klägerin und der Beklagte - formwirksam - einen Vertrag über Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geschlossen haben.
55 
Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29). Einer der danach heranzuziehenden Grundsätze ist der der Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Vertrags der wirkliche Wille zur erforschen und „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille das Rechtsgeschäft, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor, und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, m.w.N.).
56 
Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246). Es ist in solchen Fällen gerade nicht erforderlich, dass sich im Vertragstext selbst Anknüpfungspunkte für den wirklichen Willen der Parteien finden lassen. Zwar gilt für die Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen im Übrigen die sogenannte „Andeutungstheorie“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - a.a.O.). Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verträge.
57 
Soweit der Beklagte einwendet, dass in Fällen, in denen einer von mehreren Vertragsgegenständen im Vertrag nicht angeführt wurde, keine „Falsch“-Bezeichnung im eigentlichen Sinne vorliege, verkennt er - abgesehen davon, dass der Vertragsgegenstand selbst hier mit „Folgekosten“ richtig bezeichnet ist und es nur um die Angabe des Zwecks geht -, dass der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ auch bei unvollständiger Bezeichnung „eines Vertragsgegenstands“ - in dem Sinne, dass von mehreren Vertragsgegenständen einer versehentlich nicht aufgeführt wurde - greift (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - a.a.O., zu einem Fall, in dem im notariellen Grundstückskaufvertrag eines von mehreren verkauften Flurstücken nicht angeführt war).
58 
Der Senat ist bereits aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen von der Kenntnis des Beklagten darüber überzeugt, dass er und die anderen Grundstückseigentümer die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernehmen sollten und dass sich der Betrag von 43,22 DM/m² auf beide Einrichtungen beziehen sollte.
59 
Es erscheint schon deshalb kaum vorstellbar, dass der Beklagte nicht gewusst haben soll, für welche Einrichtungen die Folgekosten vertraglich gedacht waren, weil nicht nur über die im Umlegungsverfahren zu erwartenden Kosten, sondern auch über die Erschließungs- und Folgekosten mehrere Gespräche zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt, anderen Mitarbeitern und/oder dem Bürgermeister der Klägerin mit dem Beklagten stattfanden, in denen immer wieder auch die Höhe der Erschließungs- und Folgekosten erörtert wurde. Auch belegt die Bezugnahme des Beklagten in seinem Schreiben vom 17.12.1996 auf die „Kostenermittlung vom 25.10.1994“, dass er diese kannte. Aus der in diesem Schreiben vorgenommenen getrennten Auflistung der Folgekosten pro Geschossfläche für Kindergärten und Grundschule einerseits und - jeweils in Klammern gesetzt - für Kindergärten, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sporthalle und „N-Su.N-R-Str“ andererseits lässt sich entnehmen, dass zwar nicht alle Folgekosten, sondern nur diejenigen für Kindergarten und Grundschule, diese aber für beide Einrichtungen von den Eigentümern getragen werden sollten.
60 
Unabhängig davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beklagten am 30.10.1996 unter anderem ein Entwurf des „vollständigen“ Folgekostenvertrags übersandt wurde und dass er diesen auch erhalten hat. Nachdem der Beklagte im September/Oktober 1996 erklärt hatte, im Umlegungsverfahren über seinen Zuteilungsanspruch hinaus definitiv die Mehrzuteilung einer Fläche von ca. 420 m² zu beantragen, korrigierte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin die bereits vorliegenden Vertragsentwürfe - in deren § 1 Nr. 1 Folgekosten für Kindergärten und Grundschule angeführt waren - hand-schriftlich und fertigte danach neue Entwürfe. In einem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 30.10.1996 wird Bezug genommen auf eine telefonische Unterredung vom 30.10.1996. Der Beklagte habe eine Mehrzuteilung von 420 m² gewünscht, so dass sich insgesamt ein Zuteilungsgrundstück von ca. 2040 m² ergebe. Nachdem der Gemeinderat am 07.10.1996 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst habe, seien sämtlichen Umlegungsbeteiligten der Erschließungsdurchführungsvertrag, der Folgekostenvertrag, der Umlegungsvertrag und ein Lageplan über das zuzuteilende Grundstück zugesandt worden. Diese Unterlagen erhalte er wunschgemäß „beiliegend ebenfalls mit den geänderten Werten bzgl. der Mehrzuteilung“. In diesem Schreiben wird der Beklagte außerdem gebeten, sich die Verträge durchzusehen. Falls er Rückfragen habe, stehe man zu Auskünften gerne zur Verfügung.
61 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte die Vertragsentwürfe erhalten hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vertragsentwürfe in der Folgezeit mehrmals Gegenstand von Gesprächen waren, ohne dass der Beklagte erklärt hätte, dem Anschreiben vom 30.10.1996 seien diese - oder einzelne von ihnen - nicht beigefügt gewesen. So wird in einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 dargelegt: Dem Beklagten seien mit Schreiben vom 30.10.1996 die abzuschließenden Verträge und ein Plan über das zuzuteilende Grundstück übersandt worden. Am 05.11.1996 habe er den Beklagten angerufen, um von diesem in Erfahrung zu bringen, ob er mit dem Inhalt einverstanden sei. Der Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass er aus Zeitgründen bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Verträge im Detail durchzusehen. Bei einer groben Durchsicht habe er einzelne Klauseln bemerkt, mit denen er sich nicht einverstanden erklären könne. Er werde zunächst den Bebauungsplan einsehen, danach erfolge eine Durcharbeitung der Verträge. In einem weiteren Vermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 wird ausgeführt, dass der Beklagte gefragt worden sei, ob er zu den mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Vertragsentwürfen noch Fragen habe. In diversen anderen telefonischen und persönlichen Gesprächen ging es immer wieder um Modalitäten der Verträge. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte jemals erwähnt hätte, dass ihm einer der Vertragsentwürfe nicht übersandt worden wäre. Im gerichtlichen Verfahren wurde lediglich bestritten, dass er den Entwurf des Folgekostenvertrags erhalten hat, jedoch weder erläutert, ob er nur einen oder gar keinen der Vertragsentwürfe erhalten haben will, noch eine Erklärung dafür abgegeben, wieso das nicht der Fall gewesen sein könnte.
62 
Soweit in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußert wurde, es könnte sein, dass auch in dem dem Beklagten damals - mit Anschreiben vom 30.10.1996 - übersandten Entwurf nur die Folgekosten für Kindergärten angeführt waren, erscheint dies ausgeschlossen. Die Klägerin hat Kopien des im September/Oktober 1996, nach der Entscheidung des Beklagten für eine Mehrzuteilung, handschriftlich verbesserten und des danach gefertigten neuen Entwurfs des Folgelastenvertrags vorgelegt. Beide sind mit „Entwurf“ überschrieben. In § 1 Nr. 1 findet sich die vollständige Formulierung, wonach es um Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geht. Der Text des Vertragsentwurfs enthält weitere Abweichungen zum endgültigen Vertragstext, die belegen, dass er in der Zeit zwischen dem 16.09.1996 und dem 18.12.1996 verfasst worden sein muss. So ist zum Beispiel unter § 4 Nr. 4 angeführt, dass der anteilige Mehrbetrag für die Mehrzuteilung in Höhe von 113.446,20 DM sofort und der Restanspruch der Stadt bzw. des Erschließungsträgers in Höhe von 282.965,70 DM zum 01.07.1997 fällig sei, wobei letzterer Betrag bis zu einer Bebauung oder einer Veräußerung des Grundstücks - gegen Stundungszinsen und dingliche Sicherstellung des Restanspruchs auf dem Vertragsgrundstück - gestundet werde. Dies entspricht einem Vorschlag des Bürgermeisters der Klägerin vom 16.09.1996 (vgl. Aktenvermerk von 17.09.1996), der vom Gemeinderat am 23.09.1996 gebilligt wurde. Hingegen wurde im Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 aufgrund einer erst kurz vor dem Notartermin - in einem Gespräch, an dem der Beklagte, sein Sohn, ein Sachbearbeiter und der Bürgermeister der Klägerin teilnahmen - getroffenen Vereinbarung aufgenommen, dass der Folgelastenbeitrag und die Erschließungsvergütung erst am 01.07.1998 fällig werden soll. Es ist danach davon auszugehen, dass der Text des von der Klägerin vorgelegten, vollständigen Vertragsentwurfs, dem des dem Beklagten mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Folgekostenvertrags entsprach.
63 
Da der Beklagte ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke des Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts der Klägerin unter anderem erklärt hatte, bei grober Durchsicht der Verträge mit einzelnen Klauseln nicht einverstanden zu sein, die Verträge aber noch genauer „durcharbeiten“ zu wollen, und in der Folge immer wieder der Inhalt der Verträge erörtert wurde (vgl. Aktenvermerke vom 05.11.1996, vom 18.11.1996 und vom 28.11.1996), ist zudem davon auszugehen, dass er sich mit den Vertragsentwürfen genauer befasst hat und daher wusste, dass es im Folgekostenvertrag um die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule gehen soll.
64 
Nach allem bedarf es nicht der hilfsweise von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung ihres damaligen Bürgermeisters und des zuständigen Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts als Zeugen zum Beweis der Tatsachen, dass der Beklagte an der Eigentümerversammlung vom 29.11.1994 teilgenommen hat und dass in dieser die Zusammensetzung und Ermittlung der Folgekosten anhand von Folien über den Tageslichtprojektor erläutert sowie dargelegt wurde, dass die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernommen werden sollen.
65 
II. Der danach ordnungsgemäß zustande gekommene Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 leidet auch nicht an fundamentalen, seine Unwirksamkeit insgesamt begründenden inhaltlichen Mängeln.
66 
Er betrifft zunächst zulässige Aufwendungen bzw. Kosten für Folgemaßnahmen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG können nämlich Bauwillige sich gegenüber der Gemeinde verpflichten „Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen“, entstehen (ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Zu den Anlagen, die der Allgemeinheit dienen, gehören insbesondere Kindergärten und Schulen (vgl. Aufzählung bei Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 2003, § 11 RdNr. 161). Dass diese nach Landesrecht nicht zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden dürften, ist nicht ersichtlich, lässt sich insbesondere § 78 Abs. 2 GemO nicht entnehmen (vgl. dazu Neuhausen in Kohlhammer-Kom. zum BauGB, Stand Juli 2000, § 11 RdNr. 45)
67 
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben, der konkreten Maßnahme und den geltend gemachten Kosten ist ebenfalls zu bejahen.
68 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG müssen die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen „Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens“ sein (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Dieses Kausalitätserfordernis knüpft an die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG an, wonach die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart und in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss, und stellt eine gesetzliche Normierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Folgekostenverträgen dar (Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es folgt daraus, dass hoheitliche Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bauleitplanung, in der Regel nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
69 
Der Bebauungsplan “Schnallenäcker I“ ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks des Beklagten und der anderen im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Wegen des durch dieses Baugebiet zu erwartenden Bedarfs an Kindergarten- und Grundschulplätzen waren die von der Klägerin geltend gemachten Folgekosten für die bauliche Erweiterung der bestehenden Grundschule und eines bestehenden Kindergartens außerhalb sowie die Errichtung eines Kindergartens innerhalb des Plangebiets zu erwarten. Dass die Einrichtung oder Anlage, für die Folgekosten übernommen werden sollen, nicht im Baugebiet selbst liegen muss, ist in § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB-MaßnG ausdrücklich bestimmt.
70 
Bei der Prüfung der Kausalität ist hier die aufgrund des Bebauungsplans „Schnallenäcker I“ zulässige Bebauung des gesamten Plangebiets und nicht nur diejenige auf dem Grundstück des Beklagten zu berücksichtigen. Wäre das Grundstück des Beklagten, das mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern überbaut werden kann, das einzige im Plangebiet, wäre zwar ebenfalls anzunehmen, dass bei einer Bebauung Kindergarten- und Grundschulplätze erforderlich werden. Je nach Anzahl der benötigten Plätze könnten diese aber möglicherweise auch in bestehenden Kindergärten und Grundschulen geschaffen werden, so dass keine adäquat kausalen Folgekosten für Neubau bzw. Erweiterung und Einrichtung von Kindergarten und/oder Grundschule entstünden. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Folgekostenbeitrags könnte dann eine unzulässige Zuzugsabgabe darstellen (vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urt. v. 14.05.1980 - 147 IV 78 - BayVBl. 1980, 722; vgl. dazu aber BVerwG, Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - a.a.O.). Indessen ist nicht allein auf das Grundstück des Beklagten abzustellen.
71 
Zunächst ist der Senat - anders als der Beklagte - der Auffassung, dass Folgekostenverträge auch mit mehreren Grundstückseigentümern oder Vorhabenträgern eines geplanten Baugebiets geschlossen werden können und nicht etwa nur zulässig sind, wenn ein einzelner Vorhabenträger (Investor) als Bauwilliger auftritt (a.A. wohl BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - BayVBl. 1980, 719 zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; ebenso aber wohl noch jetzt Reidt in Gelzer/Brocher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 1001; Bick, DVBl. 2001, 154, 159). Indes nötigt weder der Wortlaut von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG noch derjenige von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zur Einengung des Anwendungsbereichs der Normen auf größere Bauprojekte eines Investors. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen von der Zahl der „Bauwilligen“ abhängen soll. Ebenso wie mit einem einzelnen Vorhabenträger, der in einem Baugebiet in größerem Umfang Einzelhäuser, Reihenhäuser oder Geschosswohnungsbauten errichten und die bebauten Grundstücke anschließend verkaufen will, die Übernahme von - durch die Überplanung und Bebauung des gesamten Gebiets verursachten - Folgekosten vereinbart werden kann, muss dies auch mit mehreren Grundstückseigentümern möglich sein. In solchen Fällen ist als „Vorhaben“ die Gesamtheit aller zulässigen Bauvorhaben in dem betreffenden Plangebiet anzusehen, und die Folgekosten müssen nach einem geeigneten, dem Gleichheitsgrundsatz genügenden Schlüssel (vgl. dazu Birk, a.a.O., RdNr. 390) auf die einzelnen Grundstückseigentümer oder „Vorhabenträger“ aufgeteilt werden. Davon geht auch ein großer Teil der Literatur aus, unter Ablehnung der als zu eng empfundenen, gegenwärtigen Anforderungen des Städtebaus nicht mehr entsprechenden gegenteiligen Auffassung (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 RdNr. 165, des weiteren z. B. Birk, a.a.O., RdNrn. 390, 395 ff.; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 1999, z. B. S. 24, 143 und passim). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.08.1992 (8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, 315; ihm folgend Quaas in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 34) entschieden, dass es ein Missverständnis sei, wenn unter dem Aspekt der Ursächlichkeit von Folgekosten zwischen Bauprojekten größeren oder kleineren Umfangs differenziert werde. Die Trennung nach „groß“ und „klein“ spiele für die Frage der Ursächlichkeit keine Rolle, sei allenfalls landesrechtlich bedeutsam (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - a.a.O., S. 721). Bei der Frage der Ursächlichkeit ist danach zu prüfen, ob die geltend gemachten Folgekosten durch den Bebauungsplan, der den einzelnen „Bauwilligen“ die Bebauung der Grundstücke ermöglicht, verursacht werden. Dies trifft hier zu. Nach den von der Klägerin vorgelegten Berechnungen für das Baugebiet Schnallenäcker I (in der Kostenermittlung vom 25.10.1994) führt die Bebauung zu einem Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen und einem Mehrbedarf von etwa 57 Kindergarten- sowie 72 Grundschulplätzen (bei einer Einwohnerzahl von 17.000 im Jahr 2002).
72 
Die erforderliche Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil hier eine „Angebotsplanung“ vorliegt und er vor Abschluss des Vertrages erklärt hat, nicht selbst bauen zu wollen, und sein Grundstück auch bis heute nicht bebaut ist. Allerdings geht § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG davon aus, dass Folgekostenverträge zwischen „Bauwilligen“ und der Gemeinde geschlossen werden. Auch wenn in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dieser Begriff nicht mehr verwendet wird, ergibt sich doch aus dem Erfordernis der Ursächlichkeit und aus dem Missbrauchsverbot, dass allein die durch eine Überplanung bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks noch nicht Anlass für die Vereinbarung von Folgekosten sein kann (vgl. Quaas in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 28). Das bedeutet aber nicht, dass Folgekostenverträge nur geschlossen werden könnten, wenn ein Vorhabenträger bzw. ein Grundstückseigentümer den Anstoß für eine bestimmte Planung gibt, die Initiative also nicht von der Gemeinde ausgeht. „Bauwillig“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG kann auch sein, wer von einer „Angebotsplanung“ Gebrauch machen will. Wie ausgeführt, sind die Grenzen dem Erfordernis der Kausalität und dem Missbrauchsverbot zu entnehmen. Beide verlangen nicht in jedem Fall, dass feststeht, dass und wann der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer das betreffende Grundstück bebauen wird.
73 
Danach wird nach Auffassung des Senats zumindest in der Regel von einer entsprechenden „Bauwilligkeit“ auch auszugehen sein in Fällen, in denen ein bislang nicht bebaubares Gebiet im Wege des freiwilligen Umlegungsverfahrens neu geordnet und - unter Berücksichtigung von Wünschen der Grundstückseigentümer - überplant wird. Auch der Beklagte ist danach schon deshalb als „Bauwilliger“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG anzusehen, weil er im Umlegungs- und Planungsverfahren seine Bebauungsvorstellungen eingebracht und damit deutlich gemacht hat, dass er an einer Bebauung seiner Grundstücke interessiert war.
74 
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte während des gesamten Planungsverfahrens immer wieder seine - sehr konkreten - Vorstellungen über die Lage und die Größe der ihm im Umlegungsverfahren zuzuteilenden Grundstücke und über die mögliche Bebauung dargelegt und auch teilweise durchgesetzt hat. So gab er bereits in der an die Eigentümer der Grundstücke im vorgesehenen Plangebiet versandten und von diesen auszufüllenden Erklärung vom 07.12.1994 an, er wolle sich an der Umlegung beteiligen und wünsche eine Zuteilung eines Grundstücks zur eigenen Bebauung mit Geschosswohnungen. In einem Begleitschreiben schlug er zwar vor, die Umlegung hinauszuziehen, da immense Umlegungs- und Erschließungskosten auf die Eigentümer zukämen. Bei einer Vorsprache beim Liegenschaftsamt der Klägerin am 20.12.1994 erklärte er aber ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks ebenfalls, er bitte um Zuteilung von zwei Baugrundstücken für Geschosswohnungsbau (Mietwohnungen) zur eigenen Bebauung, und legte Pläne der beiden für ihn in Frage kommenden Grundstücke, Grundrisse und andere Unterlagen vor. An einer gemeinsamen Tiefgarage für das gesamte Gebiet sei er nicht interessiert, sondern wünsche für die beabsichtigen Bauvorhaben eigene Tiefgaragen. Bei weiteren Gesprächen und in Schreiben wurden ausführlich die konkreten Zuteilungswünsche des Beklagten, insbesondere eine mögliche Mehrzuteilung, und seine Vorstellungen über die geplanten Gebäude - zum Beispiel die Ausrichtung der Baukörper, die Dachform und -neigung u.a. - erörtert. Der Beklagte kritisierte mehrfach die Höhe der voraussichtlichen Umlegungs-, Erschließungs- und Folgekosten, erklärte aber weiterhin, an der Umlegung teilnehmen zu wollen. Bei einem Gespräch am 16.09.1996, bei dem er äußerte, die Umlegung komme sehr früh und er könne die Kosten derzeit nicht finanzieren, wurden erneut ausführlich verschiedene Alternativen besprochen, unter anderem die der Ausklammerung der Grundstücke des Beklagten aus der Umlegung und des Verkaufs des Rohbaulands an die Klägerin zu einem Preis von 400,--DM/m². Dies wurde vom Beklagten aber abgelehnt. Er entschied sich letztlich sogar für eine Mehrzuteilung von etwa 420 m² für einen Ausgleichsbetrag von 264.600,-- DM und schloss den Umlegungs-, den Erschließungsdurchführungs- und den Folgekostenvertrag ab.
75 
Vor diesem Hintergrund kann die Eigenschaft des Beklagten als „Bauwilliger“ auf Grund der bloßen Erklärung, nicht (mehr) selbst bauen zu wollen, nicht entfallen. Abgesehen davon, dass der Beklagte sein Grundstück an Dritte zur Realisierung der zulässigen Bauvorhaben veräußern kann, hat er durch Abschluss des Vertrags sich dessen Verpflichtungen unterworfen. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellen wollte, der Beklagte sei nicht „Bauwilliger“ gewesen, so erscheint es fraglich, ob dieser Umstand zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags führen kann. Es müssten unter diesem Gesichtspunkt Nichtigkeitsgründe gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG vorliegen.
76 
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass der Vertrag gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauGB-MaßnG verstoße, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß zur Nichtigkeit des Vertrags führte (etwa gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB), teilt der Senat diese Beurteilung deshalb nicht, weil es ohne Abschluss der Folgekostenverträge durch die Eigentümer von Grundstücken in dem in Aussicht genommenen Plangebiet an der Planreife i. S. von § 33 BauGB fehlte. Die Klägerin hat im Planaufstellungsverfahren wiederholt erklärt und dies auch in § 1 Nr. 1 des Vertrags zum Ausdruck gebracht, dass sie sich außerstande sieht, den Bebauungsplan aufzustellen, wenn nicht ein Teil der Folgekosten von den Grundstückseigentümern getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 ff.).
77 
III. Der Folgekostenvertrag ist jedoch nicht in der vollen in § 2 Nr. 2 des Vertrags genannten Höhe wirksam. Soweit der im Tenor genannte Betrag überschritten wird, ist er gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nichtig und scheidet mithin als Anspruchsgrundlage aus. Denn während die Klägerin die für die Kindergartenplätze verlangten Folgekosten nachvollziehbar dargetan hat und ihr Höhe auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, trifft dies für die Kosten der Erweiterung der Grundschule nur teilweise zu.
78 
Die Klägerin ist bei ihrer Prognose des Einwohnerzuwachses wie folgt vorgegangen: Sie hat eine „Durchschnittsbelegung“ von 2,0 Personen je 100 m² Geschossfläche zugrunde gelegt und damit einen Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen errechnet. Ausgehend von Prozentsätzen, die bei einer Volkszählung 1987 festgestellt worden sind, hat sie angenommen, dass von diesen Einwohnern 4 %, also 57, Kindergartenkinder und 5 %, mithin 72, grundschulpflichtige Kinder sein werden. Unter Berücksichtigung des Kostenaufwands von 2.382.298,45 DM, der für Bau, Einrichtung und Erschließung eines Kindergartens im Geranienweg für drei Kindergartengruppen mit je 25 Kindern entstanden ist und den die Klägerin wegen der möglichen Baukostensteigerung auf 2,4 Millionen aufrunden durfte, hat sie einen voraussichtlichen Aufwand je Kindergartenkind von 32.000,-- DM angenommen (vgl. im einzelnen den Schriftsatz der Klägerin v. 30.07.2002 S. 5 ff.). Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass sie nur Investitionskosten und keine Betriebskosten berücksichtigt und für die Errichtung bzw. Erweiterung der Kindergärten Zuschüsse nicht erhalten habe. Auch heute seien die Kindergärten im Stadtteil Malmsheim vollständig ausgelastet; auf Grund des Einwohnerzuwachses in diesem Stadtteil werde die Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe im Kindergarten Schnallenäcker in Erwägung gezogen (vgl. Schriftsatz v. 01.02.2005).
79 
Hingegen konnte sich der Senat von der korrekten Höhe der dem Beklagten für die Grundschule vertraglich in Rechnung gestellten Kosten nicht überzeugen. Nach wiederholter Aufforderung, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 sowie durch gerichtliche Verfügungen vom 25.03. und 31.03.2004, die Höhe der Folgekosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule zu erläutern, sind Unklarheiten geblieben, die sich angesichts der Darlegungslast der Klägerin zu ihren Ungunsten auswirken.
80 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.03.2004 können den für die Grundschule angesetzten Betrag schon deshalb nicht als angemessene Gegenleistung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB-MaßnG, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG rechtfertigen, weil darin Schätzungen vorgenommen werden, während längst die realen Baukosten für die Erweiterung bekannt waren. Zudem sind die Schätzungen mit nicht akzeptablen Unsicherheitsfaktoren belastet, so etwa hinsichtlich des Ausgangspunkts von 350.000,-- DM durchschnittlicher Investitionskosten je Grundschulklasse mit 30 Kindern für das Jahr 1974, deren Hochrechnung auf 1994, die - wie die Klägerin selbst einräumt - in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war, ferner bei Zugrundelegung eines „Regelfördersatzes“ auf der Grundlage eines Musterraumprogramms und fester Kostenrichtwerte, schließlich insofern, als unklar bleibt, ob die Förderung bereits berücksichtigt wurde oder nicht.
81 
Aber auch die weiteren Äußerungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 beseitigen die Zweifel des Senats an der Angemessenheit der für die Grundschule vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht. Was die Grundschule anbetrifft, sieht er vielmehr das Kausalitätserfordernis nur in Höhe eines Betrags von 8,09 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche als erfüllt an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
82 
An Kosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule in Malmsheim steht ausweislich der Abrechnung des Stadtbauamts der Klägerin vom 15.02.1996 (Anlage 1 zur Gemeinderats-Drucksache Nr. 13/1996) ein Betrag von 1.468.327,51 DM fest. Dieser Betrag ist auch unter den Beteiligten unbestritten. Fest steht des Weiteren, dass ein Betrag von 446.000,-- DM an Fördergeldern vom Oberschulamt Stuttgart gewährt worden ist, wie dessen Bescheid vom 19.06.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin v. 26.03.2004) ergibt. Nach dessen Abzug verblieb für die Erweiterung der Grundschule um vier Klassen mit 120 Schülern bei der Klägerin ein Betrag von 1.022.327,51 DM. Da die Erweiterung vier Klassen umfasste, durch das Baugebiet Schnallenäcker aber, wie oben ausgeführt, nur ein Zuwachs von 72 Schülern anzusetzen ist, belaufen sich die dem Baugebiet zuordenbaren Grundschulkosten auf 613.396,49 DM. Teilt man diesen Betrag durch die Zahl von 75.809 m² Grundstücksfläche, so ergibt sich der oben genannte Betrag von 8,09 DM je Quadratmeter.
83 
Die darüber hinaus in den Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 von der Klägerin veranschlagten weiteren Baukosten, nämlich für Umbaumaßnahmen an der Schule in drei Bauabschnitten, stehen zur Überzeugung des Senats nicht als dem Baugebiet zuzurechnende Folgekosten fest. Zum einen fällt auf, dass die Klägerin sich auf diese Kosten erst in Beantwortung der Aufklärungsverfügung vom 25.03.2004 berufen hat, die sie mit der bei den Bauakten befindlichen Abrechnung vom 15.02.1996 und den darin angegebenen wesentlich niedrigeren Baukosten als bisher angenommen konfrontierte. Entscheidend dafür, dass diese Umbaukosten, welche die Klägerin auf insgesamt 886.324,70 DM beziffert, außer Ansatz bleiben müssen, ist aber das Fehlen einer nachvollziehbaren Darlegung darüber, dass die in drei Bauabschnitten vollzogenen Umbaumaßnahmen nur der Grundschule, nicht aber auch der Hauptschule zuzuordnen sind. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2004 ausgeführt hat, wurden im Bauabschnitt 1 eine frühere Wohnung sowie Nebenräume in den Verwaltungsbereich umgewandelt, der bislang im Bauabschnitt 3 lag. Es wurden Büroräume für Rektor, Konrektor und Sekretärin sowie ein Lehrerzimmer, ein Elternsprechzimmer und ein Lehrmittelzimmer mit entsprechenden Nebenräumen geschaffen. Im Bauabschnitt 2 wurden ein Tonraum und ein Gymnastikraum in zwei Klassenräume umgewandelt. In Bauabschnitt 3 wurden die früheren Verwaltungsräume so umgebaut, dass ein Computerraum, ein Lehrmittelzimmer und weitere Nebenräume entstanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die genannten Räume nur der Grundschule dienten. Insbesondere was die Verwaltungsräume anbetrifft, ist davon auszugehen, dass sie für Zwecke sowohl der Grund- wie auch der Hauptschule genutzt wurden; entsprechendes muss etwa für einen Gymnastikraum, für Lehrmittelzimmer sowie den Ton- und den Computerraum angenommen werden. Schon gar nicht durch den Schülerzuwachs aus dem Baugebiet Schnallenäcker verursacht kann die Schaffung von zwei Klassenräumen im Bauabschnitt 2 angesehen werden. Denn dieser Bedarf wurde nach dem Vorbringen der Klägerin bereits durch die Schulhauserweiterung um vier Klassenräume gedeckt, deren Kosten anteilmäßig für 72 Schüler in der obigen Berechnung berücksichtigt sind. Die Klägerin hat diese Umbaukosten nicht aufgespalten und den beiden Schulbereichen zugeordnet (was im Übrigen schwer möglich sein dürfte), so dass der Senat sie völlig außer Betracht lässt.
84 
Sonstige Gründe für die Unangemessenheit der Leistung sind nicht ersichtlich. Die Übernahme der Folgekosten steht im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs nicht in einem Missverhältnis zum Wert des Vorhabens, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beklagten eine unzumutbare Belastung aufgebürdet würde (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 a.a.O.). Der vom Beklagten zu zahlende Betrag liegt erheblich unter der Wertsteigerung, die das Grundeigentum des Beklagten durch die Einbeziehung in das Plangebiet erlangt hat, wobei das Gebot der Angemessenheit grundsätzlich auch dann noch nicht verletzt ist, wenn die Planwertsteigerung gerade die Planungs-, Erschließungs- und Folgekosten erreicht (dazu ausführlich Neuhausen, a.a.O., § 11 RdNr. 48 ff. m.w.N.; Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand August 2003, § 11 RdNr. 46 ff.). Der Beklagte war Eigentümer eines nicht bebaubaren Grundstücks mit einer Fläche von 2.945 m² und hat dafür ein bebaubares Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 2.040 m² erhalten. Für dieses Grundstück verlangte die Klägerin ursprünglich Folgekosten von insgesamt 661.011,90 DM (109.087,50 DM für Umlegung, 462.855,60 DM für die Erschließung und - ohne Berücksichtigung der in diesem Urteil ausgesprochenen Reduzierung - 88.168,80 DM für Folgekosten). Der Wert des Grundstücks dürfte ausgehend von einem Wert von etwa 900,-- DM/m² für erschlossene Baugrundstücke knapp beim Dreifachen liegen. Selbst wenn der anzusetzende Verkehrswert nur 850,-- DM pro Quadratmeter betragen sollte, wovon wohl der Beklagte ausgeht (vgl. Aktenvermerk des Liegenschaftsamts der Klägerin vom 28.11.1996), ergäbe sich noch ein Wert von 1.734.000,-- DM bzw. 886.580,12 EUR, der weit über demjenigen des früheren Außenbereichsgrundstücks des Beklagten liegt.
85 
Trotz der danach sich ergebenden Unangemessenheit der dem Beklagten auferlegten Zahlung, nämlich in Höhe von 11,07 DM/m² Grundstücksfläche, führt dieser Umstand nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Vertrags in vollem Umfang, sondern zu dessen Teilnichtigkeit gemäß Abs. 3 der Vorschrift. Dessen Erfordernisse sind erfüllt: Es ist anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, wofür auch die Regelung in § 4 Nr. 2 Satz 1 und 2 des Vertrags spricht. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die „Angemessenheit der Gegenleistung“ als „nicht teilbar“ angesehen hat, überzeugt nicht. Denn es geht trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs der Angemessenheit nicht um die einen Spielraum eröffnende Einschätzung eines nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags, sondern um eine anhand der nachgewiesenen Kosten und der entsprechenden Umrechnungsfaktoren exakt bestimmbare Zahl.
86 
Daraus folgt: Der vertraglich begründete Zahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich nicht auf die eingeklagte Summe von 45.079,58 EUR, sondern nur auf den Betrag von 33.535,47 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem Kostenanteil für den Kindergarten in Höhe von 24,06 DM/qm und dem Anteil für die Grundschule in Höhe von 8,09 DM/qm; multipliziert mit 2.040 ergeben sich 65.586,00 DM bzw. 33.533,59 EUR.
87 
IV. Der Anspruch auf Zinsen beruht auf § 291 BGB.
88 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
48 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
49 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit die Klägerin die Zahlung von 33.535,47 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.1998 vom Beklagten verlangt. In dieser Höhe kommt ihr ein Anspruch aus dem am 18.12.1996 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Folgekostenvertrag zu. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin ist jedoch unbegründet; insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
50 
Folgekostenverträge sind in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und damit hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 28.04.1993 (BGBl. I S. 622, i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) - BauGB-MaßnG - ausdrücklich geregelt (ähnlich der seit dem 01.01.1998 geltende § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.09.2004, BGBl. I S. 2414). Danach können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen. Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
51 
Ein Folgekostenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331), auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG und - gemäß § 62 LVwVfG - ergänzend gegebenenfalls die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind. Dabei kann offen bleiben, ob dieser als subordinationsrechtlicher oder als koordinationsrechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. dazu Birk, Die städtebaulichen Verträge nach dem BauGB 1998, 3. Aufl. 1999, RdNrn. 18 ff., m.w.N zum Streitstand), und bei welchen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG - bzw. heute § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 und 3 BauGB - angeführten oder die ergänzend nach §§ 54 ff. LVwVfG heranzuziehenden Bestimmungen oder gegen allgemeine Grundsätze von einer Unwirksamkeit auszugehen ist (vgl. für subordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 2 LVwVfG sowie § 59 Abs. 1 LVwVfG - insbes. i.V.m. § 134 BGB -, für koordinationsrechtliche Verträge § 59 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand: Okt. 2003, § 11 RdNrn. 13, 46, 51; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 59 RdNrn. 1 ff., m.w.N.). Denn der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag vom 18.12.1996 hält alle zu stellenden rechtlichen Anforderungen ein.
52 
I. Die Wirksamkeit des Vertrags scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daran, dass im Vertragstext als Zweck der vom Beklagten zu leistenden Zahlung von 43,22 DM pro Quadratmeter Fläche seines Grundstücks lediglich Folgekosten für Kindergärten ausdrücklich angeführt sind und der vereinbarte Folgekostenbeitrag dafür nicht angemessen wäre. Wirksam vereinbart wurde nämlich die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule, obwohl die Wörter „und Grundschule“ im Vertragstext fehlen.
53 
Die Tatsache, dass in § 1 Nr. 1 der vom Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde - im Gegensatz zum Vertragsentwurf und zu den mit den anderen Eigentümern abgeschlossenen Verträgen - die Erwähnung der Grundschule fehlt, hat schon deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages, weil es sich dabei nicht um den „Vertragsgegenstand“ handelt. Dieser ist vielmehr die Übernahme von Folgekosten in Höhe von 43,22 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und insgesamt von 88.168,80 DM. Er ist damit im Vertrag korrekt bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht dargelegt, dass auch bei Folgekostenverträgen der Zweck der Gegenleistung bestimmt sein muss. Da es sich um einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 LVwVfG zumindest entsprechende Anwendung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 65 RdNr. 3; vgl. auch - zu einem ähnlichen städtebaulichen Vertrag - BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162). Danach ist Voraussetzung, dass die Gegenleistung - die den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss - für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird. Bei Verträgen über Folgekosten wird es deshalb in der Regel erforderlich sein, dass die Maßnahmen, für die sie geleistet werden sollen, benannt werden oder bestimmt werden können. Diese Konkretisierung braucht aber nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahmen bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1981 - 8 B 6.81 - BRS 43 Nr. 12). Diese Bestimmbarkeit ist hier aufgrund der - in § 2 Nr. 1 des Vertrages angeführten - Kostenermittlung vom 25.10.1994, der „Zusammenstellung der umzulegenden Planungs- und Umlegungskosten, der Erschließungskosten und der Folgekosten“ (S. 3 der „Aufteilung der Erschließungs- und Planungskosten“), des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats der Klägerin vom 21.11.1994 und diverser anderer Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Weitergehende Anforderungen gelten auch nicht wegen des Schriftformerfordernisses nach § 6 Abs. 4 BauGB-MaßnG (= § 11 Abs. 3 BauGB) bzw. § 57 LVwVfG. Es genügt, dass sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - a.a.O.; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 56 RdNr. 7, m.w.N.). Ein solcher Anhaltspunkt besteht hier schon deshalb, weil in § 2 des Vertrages die „Kostenermittlung“ angeführt wird, außerdem aufgrund der im Vertrag angeführten Höhe des vereinbarten Betrages von 43,22 DM/m², der ausweislich der anderen Unterlagen an Folgekosten für Kindergärten und Grundschule zu entrichten sein soll.
54 
Selbst wenn man annimmt, dass die Konkretisierung der Folgemaßnahmen, für die Kosten erhoben werden, im Vertragstext aufgenommen werden muss und nur dann dem Schriftformerfordernis genügt ist, ist hier nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ davon auszugehen, dass die Klägerin und der Beklagte - formwirksam - einen Vertrag über Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geschlossen haben.
55 
Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29). Einer der danach heranzuziehenden Grundsätze ist der der Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Vertrags der wirkliche Wille zur erforschen und „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille das Rechtsgeschäft, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor, und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, m.w.N.).
56 
Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246). Es ist in solchen Fällen gerade nicht erforderlich, dass sich im Vertragstext selbst Anknüpfungspunkte für den wirklichen Willen der Parteien finden lassen. Zwar gilt für die Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen im Übrigen die sogenannte „Andeutungstheorie“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - a.a.O.). Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verträge.
57 
Soweit der Beklagte einwendet, dass in Fällen, in denen einer von mehreren Vertragsgegenständen im Vertrag nicht angeführt wurde, keine „Falsch“-Bezeichnung im eigentlichen Sinne vorliege, verkennt er - abgesehen davon, dass der Vertragsgegenstand selbst hier mit „Folgekosten“ richtig bezeichnet ist und es nur um die Angabe des Zwecks geht -, dass der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ auch bei unvollständiger Bezeichnung „eines Vertragsgegenstands“ - in dem Sinne, dass von mehreren Vertragsgegenständen einer versehentlich nicht aufgeführt wurde - greift (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - a.a.O., zu einem Fall, in dem im notariellen Grundstückskaufvertrag eines von mehreren verkauften Flurstücken nicht angeführt war).
58 
Der Senat ist bereits aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen von der Kenntnis des Beklagten darüber überzeugt, dass er und die anderen Grundstückseigentümer die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernehmen sollten und dass sich der Betrag von 43,22 DM/m² auf beide Einrichtungen beziehen sollte.
59 
Es erscheint schon deshalb kaum vorstellbar, dass der Beklagte nicht gewusst haben soll, für welche Einrichtungen die Folgekosten vertraglich gedacht waren, weil nicht nur über die im Umlegungsverfahren zu erwartenden Kosten, sondern auch über die Erschließungs- und Folgekosten mehrere Gespräche zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt, anderen Mitarbeitern und/oder dem Bürgermeister der Klägerin mit dem Beklagten stattfanden, in denen immer wieder auch die Höhe der Erschließungs- und Folgekosten erörtert wurde. Auch belegt die Bezugnahme des Beklagten in seinem Schreiben vom 17.12.1996 auf die „Kostenermittlung vom 25.10.1994“, dass er diese kannte. Aus der in diesem Schreiben vorgenommenen getrennten Auflistung der Folgekosten pro Geschossfläche für Kindergärten und Grundschule einerseits und - jeweils in Klammern gesetzt - für Kindergärten, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sporthalle und „N-Su.N-R-Str“ andererseits lässt sich entnehmen, dass zwar nicht alle Folgekosten, sondern nur diejenigen für Kindergarten und Grundschule, diese aber für beide Einrichtungen von den Eigentümern getragen werden sollten.
60 
Unabhängig davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beklagten am 30.10.1996 unter anderem ein Entwurf des „vollständigen“ Folgekostenvertrags übersandt wurde und dass er diesen auch erhalten hat. Nachdem der Beklagte im September/Oktober 1996 erklärt hatte, im Umlegungsverfahren über seinen Zuteilungsanspruch hinaus definitiv die Mehrzuteilung einer Fläche von ca. 420 m² zu beantragen, korrigierte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin die bereits vorliegenden Vertragsentwürfe - in deren § 1 Nr. 1 Folgekosten für Kindergärten und Grundschule angeführt waren - hand-schriftlich und fertigte danach neue Entwürfe. In einem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 30.10.1996 wird Bezug genommen auf eine telefonische Unterredung vom 30.10.1996. Der Beklagte habe eine Mehrzuteilung von 420 m² gewünscht, so dass sich insgesamt ein Zuteilungsgrundstück von ca. 2040 m² ergebe. Nachdem der Gemeinderat am 07.10.1996 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst habe, seien sämtlichen Umlegungsbeteiligten der Erschließungsdurchführungsvertrag, der Folgekostenvertrag, der Umlegungsvertrag und ein Lageplan über das zuzuteilende Grundstück zugesandt worden. Diese Unterlagen erhalte er wunschgemäß „beiliegend ebenfalls mit den geänderten Werten bzgl. der Mehrzuteilung“. In diesem Schreiben wird der Beklagte außerdem gebeten, sich die Verträge durchzusehen. Falls er Rückfragen habe, stehe man zu Auskünften gerne zur Verfügung.
61 
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte die Vertragsentwürfe erhalten hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vertragsentwürfe in der Folgezeit mehrmals Gegenstand von Gesprächen waren, ohne dass der Beklagte erklärt hätte, dem Anschreiben vom 30.10.1996 seien diese - oder einzelne von ihnen - nicht beigefügt gewesen. So wird in einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 dargelegt: Dem Beklagten seien mit Schreiben vom 30.10.1996 die abzuschließenden Verträge und ein Plan über das zuzuteilende Grundstück übersandt worden. Am 05.11.1996 habe er den Beklagten angerufen, um von diesem in Erfahrung zu bringen, ob er mit dem Inhalt einverstanden sei. Der Beklagte habe zu verstehen gegeben, dass er aus Zeitgründen bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Verträge im Detail durchzusehen. Bei einer groben Durchsicht habe er einzelne Klauseln bemerkt, mit denen er sich nicht einverstanden erklären könne. Er werde zunächst den Bebauungsplan einsehen, danach erfolge eine Durcharbeitung der Verträge. In einem weiteren Vermerk des Sachbearbeiters vom 05.11.1996 wird ausgeführt, dass der Beklagte gefragt worden sei, ob er zu den mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Vertragsentwürfen noch Fragen habe. In diversen anderen telefonischen und persönlichen Gesprächen ging es immer wieder um Modalitäten der Verträge. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte jemals erwähnt hätte, dass ihm einer der Vertragsentwürfe nicht übersandt worden wäre. Im gerichtlichen Verfahren wurde lediglich bestritten, dass er den Entwurf des Folgekostenvertrags erhalten hat, jedoch weder erläutert, ob er nur einen oder gar keinen der Vertragsentwürfe erhalten haben will, noch eine Erklärung dafür abgegeben, wieso das nicht der Fall gewesen sein könnte.
62 
Soweit in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußert wurde, es könnte sein, dass auch in dem dem Beklagten damals - mit Anschreiben vom 30.10.1996 - übersandten Entwurf nur die Folgekosten für Kindergärten angeführt waren, erscheint dies ausgeschlossen. Die Klägerin hat Kopien des im September/Oktober 1996, nach der Entscheidung des Beklagten für eine Mehrzuteilung, handschriftlich verbesserten und des danach gefertigten neuen Entwurfs des Folgelastenvertrags vorgelegt. Beide sind mit „Entwurf“ überschrieben. In § 1 Nr. 1 findet sich die vollständige Formulierung, wonach es um Folgekosten für Kindergärten und Grundschule geht. Der Text des Vertragsentwurfs enthält weitere Abweichungen zum endgültigen Vertragstext, die belegen, dass er in der Zeit zwischen dem 16.09.1996 und dem 18.12.1996 verfasst worden sein muss. So ist zum Beispiel unter § 4 Nr. 4 angeführt, dass der anteilige Mehrbetrag für die Mehrzuteilung in Höhe von 113.446,20 DM sofort und der Restanspruch der Stadt bzw. des Erschließungsträgers in Höhe von 282.965,70 DM zum 01.07.1997 fällig sei, wobei letzterer Betrag bis zu einer Bebauung oder einer Veräußerung des Grundstücks - gegen Stundungszinsen und dingliche Sicherstellung des Restanspruchs auf dem Vertragsgrundstück - gestundet werde. Dies entspricht einem Vorschlag des Bürgermeisters der Klägerin vom 16.09.1996 (vgl. Aktenvermerk von 17.09.1996), der vom Gemeinderat am 23.09.1996 gebilligt wurde. Hingegen wurde im Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 aufgrund einer erst kurz vor dem Notartermin - in einem Gespräch, an dem der Beklagte, sein Sohn, ein Sachbearbeiter und der Bürgermeister der Klägerin teilnahmen - getroffenen Vereinbarung aufgenommen, dass der Folgelastenbeitrag und die Erschließungsvergütung erst am 01.07.1998 fällig werden soll. Es ist danach davon auszugehen, dass der Text des von der Klägerin vorgelegten, vollständigen Vertragsentwurfs, dem des dem Beklagten mit Schreiben vom 30.10.1996 übersandten Folgekostenvertrags entsprach.
63 
Da der Beklagte ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke des Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts der Klägerin unter anderem erklärt hatte, bei grober Durchsicht der Verträge mit einzelnen Klauseln nicht einverstanden zu sein, die Verträge aber noch genauer „durcharbeiten“ zu wollen, und in der Folge immer wieder der Inhalt der Verträge erörtert wurde (vgl. Aktenvermerke vom 05.11.1996, vom 18.11.1996 und vom 28.11.1996), ist zudem davon auszugehen, dass er sich mit den Vertragsentwürfen genauer befasst hat und daher wusste, dass es im Folgekostenvertrag um die Übernahme von Folgekosten für Kindergärten und Grundschule gehen soll.
64 
Nach allem bedarf es nicht der hilfsweise von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung ihres damaligen Bürgermeisters und des zuständigen Sachbearbeiters des Liegenschaftsamts als Zeugen zum Beweis der Tatsachen, dass der Beklagte an der Eigentümerversammlung vom 29.11.1994 teilgenommen hat und dass in dieser die Zusammensetzung und Ermittlung der Folgekosten anhand von Folien über den Tageslichtprojektor erläutert sowie dargelegt wurde, dass die Folgekosten für Kindergärten und Grundschule übernommen werden sollen.
65 
II. Der danach ordnungsgemäß zustande gekommene Folgekostenvertrag vom 18.12.1996 leidet auch nicht an fundamentalen, seine Unwirksamkeit insgesamt begründenden inhaltlichen Mängeln.
66 
Er betrifft zunächst zulässige Aufwendungen bzw. Kosten für Folgemaßnahmen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG können nämlich Bauwillige sich gegenüber der Gemeinde verpflichten „Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen“, entstehen (ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Zu den Anlagen, die der Allgemeinheit dienen, gehören insbesondere Kindergärten und Schulen (vgl. Aufzählung bei Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 2003, § 11 RdNr. 161). Dass diese nach Landesrecht nicht zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden dürften, ist nicht ersichtlich, lässt sich insbesondere § 78 Abs. 2 GemO nicht entnehmen (vgl. dazu Neuhausen in Kohlhammer-Kom. zum BauGB, Stand Juli 2000, § 11 RdNr. 45)
67 
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben, der konkreten Maßnahme und den geltend gemachten Kosten ist ebenfalls zu bejahen.
68 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG müssen die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen „Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens“ sein (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Dieses Kausalitätserfordernis knüpft an die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG an, wonach die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart und in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss, und stellt eine gesetzliche Normierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Folgekostenverträgen dar (Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es folgt daraus, dass hoheitliche Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bauleitplanung, in der Regel nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
69 
Der Bebauungsplan “Schnallenäcker I“ ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks des Beklagten und der anderen im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Wegen des durch dieses Baugebiet zu erwartenden Bedarfs an Kindergarten- und Grundschulplätzen waren die von der Klägerin geltend gemachten Folgekosten für die bauliche Erweiterung der bestehenden Grundschule und eines bestehenden Kindergartens außerhalb sowie die Errichtung eines Kindergartens innerhalb des Plangebiets zu erwarten. Dass die Einrichtung oder Anlage, für die Folgekosten übernommen werden sollen, nicht im Baugebiet selbst liegen muss, ist in § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB-MaßnG ausdrücklich bestimmt.
70 
Bei der Prüfung der Kausalität ist hier die aufgrund des Bebauungsplans „Schnallenäcker I“ zulässige Bebauung des gesamten Plangebiets und nicht nur diejenige auf dem Grundstück des Beklagten zu berücksichtigen. Wäre das Grundstück des Beklagten, das mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern überbaut werden kann, das einzige im Plangebiet, wäre zwar ebenfalls anzunehmen, dass bei einer Bebauung Kindergarten- und Grundschulplätze erforderlich werden. Je nach Anzahl der benötigten Plätze könnten diese aber möglicherweise auch in bestehenden Kindergärten und Grundschulen geschaffen werden, so dass keine adäquat kausalen Folgekosten für Neubau bzw. Erweiterung und Einrichtung von Kindergarten und/oder Grundschule entstünden. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Folgekostenbeitrags könnte dann eine unzulässige Zuzugsabgabe darstellen (vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urt. v. 14.05.1980 - 147 IV 78 - BayVBl. 1980, 722; vgl. dazu aber BVerwG, Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - a.a.O.). Indessen ist nicht allein auf das Grundstück des Beklagten abzustellen.
71 
Zunächst ist der Senat - anders als der Beklagte - der Auffassung, dass Folgekostenverträge auch mit mehreren Grundstückseigentümern oder Vorhabenträgern eines geplanten Baugebiets geschlossen werden können und nicht etwa nur zulässig sind, wenn ein einzelner Vorhabenträger (Investor) als Bauwilliger auftritt (a.A. wohl BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - BayVBl. 1980, 719 zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; ebenso aber wohl noch jetzt Reidt in Gelzer/Brocher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 1001; Bick, DVBl. 2001, 154, 159). Indes nötigt weder der Wortlaut von § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG noch derjenige von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zur Einengung des Anwendungsbereichs der Normen auf größere Bauprojekte eines Investors. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen von der Zahl der „Bauwilligen“ abhängen soll. Ebenso wie mit einem einzelnen Vorhabenträger, der in einem Baugebiet in größerem Umfang Einzelhäuser, Reihenhäuser oder Geschosswohnungsbauten errichten und die bebauten Grundstücke anschließend verkaufen will, die Übernahme von - durch die Überplanung und Bebauung des gesamten Gebiets verursachten - Folgekosten vereinbart werden kann, muss dies auch mit mehreren Grundstückseigentümern möglich sein. In solchen Fällen ist als „Vorhaben“ die Gesamtheit aller zulässigen Bauvorhaben in dem betreffenden Plangebiet anzusehen, und die Folgekosten müssen nach einem geeigneten, dem Gleichheitsgrundsatz genügenden Schlüssel (vgl. dazu Birk, a.a.O., RdNr. 390) auf die einzelnen Grundstückseigentümer oder „Vorhabenträger“ aufgeteilt werden. Davon geht auch ein großer Teil der Literatur aus, unter Ablehnung der als zu eng empfundenen, gegenwärtigen Anforderungen des Städtebaus nicht mehr entsprechenden gegenteiligen Auffassung (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 RdNr. 165, des weiteren z. B. Birk, a.a.O., RdNrn. 390, 395 ff.; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 1999, z. B. S. 24, 143 und passim). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.08.1992 (8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, 315; ihm folgend Quaas in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 34) entschieden, dass es ein Missverständnis sei, wenn unter dem Aspekt der Ursächlichkeit von Folgekosten zwischen Bauprojekten größeren oder kleineren Umfangs differenziert werde. Die Trennung nach „groß“ und „klein“ spiele für die Frage der Ursächlichkeit keine Rolle, sei allenfalls landesrechtlich bedeutsam (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 02.04.1980 - 290 IV 76 - a.a.O., S. 721). Bei der Frage der Ursächlichkeit ist danach zu prüfen, ob die geltend gemachten Folgekosten durch den Bebauungsplan, der den einzelnen „Bauwilligen“ die Bebauung der Grundstücke ermöglicht, verursacht werden. Dies trifft hier zu. Nach den von der Klägerin vorgelegten Berechnungen für das Baugebiet Schnallenäcker I (in der Kostenermittlung vom 25.10.1994) führt die Bebauung zu einem Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen und einem Mehrbedarf von etwa 57 Kindergarten- sowie 72 Grundschulplätzen (bei einer Einwohnerzahl von 17.000 im Jahr 2002).
72 
Die erforderliche Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil hier eine „Angebotsplanung“ vorliegt und er vor Abschluss des Vertrages erklärt hat, nicht selbst bauen zu wollen, und sein Grundstück auch bis heute nicht bebaut ist. Allerdings geht § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG davon aus, dass Folgekostenverträge zwischen „Bauwilligen“ und der Gemeinde geschlossen werden. Auch wenn in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dieser Begriff nicht mehr verwendet wird, ergibt sich doch aus dem Erfordernis der Ursächlichkeit und aus dem Missbrauchsverbot, dass allein die durch eine Überplanung bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks noch nicht Anlass für die Vereinbarung von Folgekosten sein kann (vgl. Quaas in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 28). Das bedeutet aber nicht, dass Folgekostenverträge nur geschlossen werden könnten, wenn ein Vorhabenträger bzw. ein Grundstückseigentümer den Anstoß für eine bestimmte Planung gibt, die Initiative also nicht von der Gemeinde ausgeht. „Bauwillig“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG kann auch sein, wer von einer „Angebotsplanung“ Gebrauch machen will. Wie ausgeführt, sind die Grenzen dem Erfordernis der Kausalität und dem Missbrauchsverbot zu entnehmen. Beide verlangen nicht in jedem Fall, dass feststeht, dass und wann der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer das betreffende Grundstück bebauen wird.
73 
Danach wird nach Auffassung des Senats zumindest in der Regel von einer entsprechenden „Bauwilligkeit“ auch auszugehen sein in Fällen, in denen ein bislang nicht bebaubares Gebiet im Wege des freiwilligen Umlegungsverfahrens neu geordnet und - unter Berücksichtigung von Wünschen der Grundstückseigentümer - überplant wird. Auch der Beklagte ist danach schon deshalb als „Bauwilliger“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG anzusehen, weil er im Umlegungs- und Planungsverfahren seine Bebauungsvorstellungen eingebracht und damit deutlich gemacht hat, dass er an einer Bebauung seiner Grundstücke interessiert war.
74 
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte während des gesamten Planungsverfahrens immer wieder seine - sehr konkreten - Vorstellungen über die Lage und die Größe der ihm im Umlegungsverfahren zuzuteilenden Grundstücke und über die mögliche Bebauung dargelegt und auch teilweise durchgesetzt hat. So gab er bereits in der an die Eigentümer der Grundstücke im vorgesehenen Plangebiet versandten und von diesen auszufüllenden Erklärung vom 07.12.1994 an, er wolle sich an der Umlegung beteiligen und wünsche eine Zuteilung eines Grundstücks zur eigenen Bebauung mit Geschosswohnungen. In einem Begleitschreiben schlug er zwar vor, die Umlegung hinauszuziehen, da immense Umlegungs- und Erschließungskosten auf die Eigentümer zukämen. Bei einer Vorsprache beim Liegenschaftsamt der Klägerin am 20.12.1994 erklärte er aber ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks ebenfalls, er bitte um Zuteilung von zwei Baugrundstücken für Geschosswohnungsbau (Mietwohnungen) zur eigenen Bebauung, und legte Pläne der beiden für ihn in Frage kommenden Grundstücke, Grundrisse und andere Unterlagen vor. An einer gemeinsamen Tiefgarage für das gesamte Gebiet sei er nicht interessiert, sondern wünsche für die beabsichtigen Bauvorhaben eigene Tiefgaragen. Bei weiteren Gesprächen und in Schreiben wurden ausführlich die konkreten Zuteilungswünsche des Beklagten, insbesondere eine mögliche Mehrzuteilung, und seine Vorstellungen über die geplanten Gebäude - zum Beispiel die Ausrichtung der Baukörper, die Dachform und -neigung u.a. - erörtert. Der Beklagte kritisierte mehrfach die Höhe der voraussichtlichen Umlegungs-, Erschließungs- und Folgekosten, erklärte aber weiterhin, an der Umlegung teilnehmen zu wollen. Bei einem Gespräch am 16.09.1996, bei dem er äußerte, die Umlegung komme sehr früh und er könne die Kosten derzeit nicht finanzieren, wurden erneut ausführlich verschiedene Alternativen besprochen, unter anderem die der Ausklammerung der Grundstücke des Beklagten aus der Umlegung und des Verkaufs des Rohbaulands an die Klägerin zu einem Preis von 400,--DM/m². Dies wurde vom Beklagten aber abgelehnt. Er entschied sich letztlich sogar für eine Mehrzuteilung von etwa 420 m² für einen Ausgleichsbetrag von 264.600,-- DM und schloss den Umlegungs-, den Erschließungsdurchführungs- und den Folgekostenvertrag ab.
75 
Vor diesem Hintergrund kann die Eigenschaft des Beklagten als „Bauwilliger“ auf Grund der bloßen Erklärung, nicht (mehr) selbst bauen zu wollen, nicht entfallen. Abgesehen davon, dass der Beklagte sein Grundstück an Dritte zur Realisierung der zulässigen Bauvorhaben veräußern kann, hat er durch Abschluss des Vertrags sich dessen Verpflichtungen unterworfen. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellen wollte, der Beklagte sei nicht „Bauwilliger“ gewesen, so erscheint es fraglich, ob dieser Umstand zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags führen kann. Es müssten unter diesem Gesichtspunkt Nichtigkeitsgründe gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG vorliegen.
76 
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass der Vertrag gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauGB-MaßnG verstoße, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß zur Nichtigkeit des Vertrags führte (etwa gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB), teilt der Senat diese Beurteilung deshalb nicht, weil es ohne Abschluss der Folgekostenverträge durch die Eigentümer von Grundstücken in dem in Aussicht genommenen Plangebiet an der Planreife i. S. von § 33 BauGB fehlte. Die Klägerin hat im Planaufstellungsverfahren wiederholt erklärt und dies auch in § 1 Nr. 1 des Vertrags zum Ausdruck gebracht, dass sie sich außerstande sieht, den Bebauungsplan aufzustellen, wenn nicht ein Teil der Folgekosten von den Grundstückseigentümern getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 ff.).
77 
III. Der Folgekostenvertrag ist jedoch nicht in der vollen in § 2 Nr. 2 des Vertrags genannten Höhe wirksam. Soweit der im Tenor genannte Betrag überschritten wird, ist er gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nichtig und scheidet mithin als Anspruchsgrundlage aus. Denn während die Klägerin die für die Kindergartenplätze verlangten Folgekosten nachvollziehbar dargetan hat und ihr Höhe auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, trifft dies für die Kosten der Erweiterung der Grundschule nur teilweise zu.
78 
Die Klägerin ist bei ihrer Prognose des Einwohnerzuwachses wie folgt vorgegangen: Sie hat eine „Durchschnittsbelegung“ von 2,0 Personen je 100 m² Geschossfläche zugrunde gelegt und damit einen Einwohnerzuwachs von 1.430 Personen errechnet. Ausgehend von Prozentsätzen, die bei einer Volkszählung 1987 festgestellt worden sind, hat sie angenommen, dass von diesen Einwohnern 4 %, also 57, Kindergartenkinder und 5 %, mithin 72, grundschulpflichtige Kinder sein werden. Unter Berücksichtigung des Kostenaufwands von 2.382.298,45 DM, der für Bau, Einrichtung und Erschließung eines Kindergartens im Geranienweg für drei Kindergartengruppen mit je 25 Kindern entstanden ist und den die Klägerin wegen der möglichen Baukostensteigerung auf 2,4 Millionen aufrunden durfte, hat sie einen voraussichtlichen Aufwand je Kindergartenkind von 32.000,-- DM angenommen (vgl. im einzelnen den Schriftsatz der Klägerin v. 30.07.2002 S. 5 ff.). Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass sie nur Investitionskosten und keine Betriebskosten berücksichtigt und für die Errichtung bzw. Erweiterung der Kindergärten Zuschüsse nicht erhalten habe. Auch heute seien die Kindergärten im Stadtteil Malmsheim vollständig ausgelastet; auf Grund des Einwohnerzuwachses in diesem Stadtteil werde die Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe im Kindergarten Schnallenäcker in Erwägung gezogen (vgl. Schriftsatz v. 01.02.2005).
79 
Hingegen konnte sich der Senat von der korrekten Höhe der dem Beklagten für die Grundschule vertraglich in Rechnung gestellten Kosten nicht überzeugen. Nach wiederholter Aufforderung, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 sowie durch gerichtliche Verfügungen vom 25.03. und 31.03.2004, die Höhe der Folgekosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule zu erläutern, sind Unklarheiten geblieben, die sich angesichts der Darlegungslast der Klägerin zu ihren Ungunsten auswirken.
80 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.03.2004 können den für die Grundschule angesetzten Betrag schon deshalb nicht als angemessene Gegenleistung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB-MaßnG, § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG rechtfertigen, weil darin Schätzungen vorgenommen werden, während längst die realen Baukosten für die Erweiterung bekannt waren. Zudem sind die Schätzungen mit nicht akzeptablen Unsicherheitsfaktoren belastet, so etwa hinsichtlich des Ausgangspunkts von 350.000,-- DM durchschnittlicher Investitionskosten je Grundschulklasse mit 30 Kindern für das Jahr 1974, deren Hochrechnung auf 1994, die - wie die Klägerin selbst einräumt - in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war, ferner bei Zugrundelegung eines „Regelfördersatzes“ auf der Grundlage eines Musterraumprogramms und fester Kostenrichtwerte, schließlich insofern, als unklar bleibt, ob die Förderung bereits berücksichtigt wurde oder nicht.
81 
Aber auch die weiteren Äußerungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 beseitigen die Zweifel des Senats an der Angemessenheit der für die Grundschule vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht. Was die Grundschule anbetrifft, sieht er vielmehr das Kausalitätserfordernis nur in Höhe eines Betrags von 8,09 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche als erfüllt an. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
82 
An Kosten für die Erweiterung der Friedrich-Silcher-Schule in Malmsheim steht ausweislich der Abrechnung des Stadtbauamts der Klägerin vom 15.02.1996 (Anlage 1 zur Gemeinderats-Drucksache Nr. 13/1996) ein Betrag von 1.468.327,51 DM fest. Dieser Betrag ist auch unter den Beteiligten unbestritten. Fest steht des Weiteren, dass ein Betrag von 446.000,-- DM an Fördergeldern vom Oberschulamt Stuttgart gewährt worden ist, wie dessen Bescheid vom 19.06.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin v. 26.03.2004) ergibt. Nach dessen Abzug verblieb für die Erweiterung der Grundschule um vier Klassen mit 120 Schülern bei der Klägerin ein Betrag von 1.022.327,51 DM. Da die Erweiterung vier Klassen umfasste, durch das Baugebiet Schnallenäcker aber, wie oben ausgeführt, nur ein Zuwachs von 72 Schülern anzusetzen ist, belaufen sich die dem Baugebiet zuordenbaren Grundschulkosten auf 613.396,49 DM. Teilt man diesen Betrag durch die Zahl von 75.809 m² Grundstücksfläche, so ergibt sich der oben genannte Betrag von 8,09 DM je Quadratmeter.
83 
Die darüber hinaus in den Schriftsätzen vom 26.03. und 19.07.2004 von der Klägerin veranschlagten weiteren Baukosten, nämlich für Umbaumaßnahmen an der Schule in drei Bauabschnitten, stehen zur Überzeugung des Senats nicht als dem Baugebiet zuzurechnende Folgekosten fest. Zum einen fällt auf, dass die Klägerin sich auf diese Kosten erst in Beantwortung der Aufklärungsverfügung vom 25.03.2004 berufen hat, die sie mit der bei den Bauakten befindlichen Abrechnung vom 15.02.1996 und den darin angegebenen wesentlich niedrigeren Baukosten als bisher angenommen konfrontierte. Entscheidend dafür, dass diese Umbaukosten, welche die Klägerin auf insgesamt 886.324,70 DM beziffert, außer Ansatz bleiben müssen, ist aber das Fehlen einer nachvollziehbaren Darlegung darüber, dass die in drei Bauabschnitten vollzogenen Umbaumaßnahmen nur der Grundschule, nicht aber auch der Hauptschule zuzuordnen sind. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2004 ausgeführt hat, wurden im Bauabschnitt 1 eine frühere Wohnung sowie Nebenräume in den Verwaltungsbereich umgewandelt, der bislang im Bauabschnitt 3 lag. Es wurden Büroräume für Rektor, Konrektor und Sekretärin sowie ein Lehrerzimmer, ein Elternsprechzimmer und ein Lehrmittelzimmer mit entsprechenden Nebenräumen geschaffen. Im Bauabschnitt 2 wurden ein Tonraum und ein Gymnastikraum in zwei Klassenräume umgewandelt. In Bauabschnitt 3 wurden die früheren Verwaltungsräume so umgebaut, dass ein Computerraum, ein Lehrmittelzimmer und weitere Nebenräume entstanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die genannten Räume nur der Grundschule dienten. Insbesondere was die Verwaltungsräume anbetrifft, ist davon auszugehen, dass sie für Zwecke sowohl der Grund- wie auch der Hauptschule genutzt wurden; entsprechendes muss etwa für einen Gymnastikraum, für Lehrmittelzimmer sowie den Ton- und den Computerraum angenommen werden. Schon gar nicht durch den Schülerzuwachs aus dem Baugebiet Schnallenäcker verursacht kann die Schaffung von zwei Klassenräumen im Bauabschnitt 2 angesehen werden. Denn dieser Bedarf wurde nach dem Vorbringen der Klägerin bereits durch die Schulhauserweiterung um vier Klassenräume gedeckt, deren Kosten anteilmäßig für 72 Schüler in der obigen Berechnung berücksichtigt sind. Die Klägerin hat diese Umbaukosten nicht aufgespalten und den beiden Schulbereichen zugeordnet (was im Übrigen schwer möglich sein dürfte), so dass der Senat sie völlig außer Betracht lässt.
84 
Sonstige Gründe für die Unangemessenheit der Leistung sind nicht ersichtlich. Die Übernahme der Folgekosten steht im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs nicht in einem Missverhältnis zum Wert des Vorhabens, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beklagten eine unzumutbare Belastung aufgebürdet würde (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 a.a.O.). Der vom Beklagten zu zahlende Betrag liegt erheblich unter der Wertsteigerung, die das Grundeigentum des Beklagten durch die Einbeziehung in das Plangebiet erlangt hat, wobei das Gebot der Angemessenheit grundsätzlich auch dann noch nicht verletzt ist, wenn die Planwertsteigerung gerade die Planungs-, Erschließungs- und Folgekosten erreicht (dazu ausführlich Neuhausen, a.a.O., § 11 RdNr. 48 ff. m.w.N.; Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand August 2003, § 11 RdNr. 46 ff.). Der Beklagte war Eigentümer eines nicht bebaubaren Grundstücks mit einer Fläche von 2.945 m² und hat dafür ein bebaubares Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 2.040 m² erhalten. Für dieses Grundstück verlangte die Klägerin ursprünglich Folgekosten von insgesamt 661.011,90 DM (109.087,50 DM für Umlegung, 462.855,60 DM für die Erschließung und - ohne Berücksichtigung der in diesem Urteil ausgesprochenen Reduzierung - 88.168,80 DM für Folgekosten). Der Wert des Grundstücks dürfte ausgehend von einem Wert von etwa 900,-- DM/m² für erschlossene Baugrundstücke knapp beim Dreifachen liegen. Selbst wenn der anzusetzende Verkehrswert nur 850,-- DM pro Quadratmeter betragen sollte, wovon wohl der Beklagte ausgeht (vgl. Aktenvermerk des Liegenschaftsamts der Klägerin vom 28.11.1996), ergäbe sich noch ein Wert von 1.734.000,-- DM bzw. 886.580,12 EUR, der weit über demjenigen des früheren Außenbereichsgrundstücks des Beklagten liegt.
85 
Trotz der danach sich ergebenden Unangemessenheit der dem Beklagten auferlegten Zahlung, nämlich in Höhe von 11,07 DM/m² Grundstücksfläche, führt dieser Umstand nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Vertrags in vollem Umfang, sondern zu dessen Teilnichtigkeit gemäß Abs. 3 der Vorschrift. Dessen Erfordernisse sind erfüllt: Es ist anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, wofür auch die Regelung in § 4 Nr. 2 Satz 1 und 2 des Vertrags spricht. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die „Angemessenheit der Gegenleistung“ als „nicht teilbar“ angesehen hat, überzeugt nicht. Denn es geht trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs der Angemessenheit nicht um die einen Spielraum eröffnende Einschätzung eines nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags, sondern um eine anhand der nachgewiesenen Kosten und der entsprechenden Umrechnungsfaktoren exakt bestimmbare Zahl.
86 
Daraus folgt: Der vertraglich begründete Zahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich nicht auf die eingeklagte Summe von 45.079,58 EUR, sondern nur auf den Betrag von 33.535,47 EUR. Er setzt sich zusammen aus dem Kostenanteil für den Kindergarten in Höhe von 24,06 DM/qm und dem Anteil für die Grundschule in Höhe von 8,09 DM/qm; multipliziert mit 2.040 ergeben sich 65.586,00 DM bzw. 33.533,59 EUR.
87 
IV. Der Anspruch auf Zinsen beruht auf § 291 BGB.
88 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
90 
Rechtsmittelbelehrung
91 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
92 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
93 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
94 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
95 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
96 
Beschluss
97 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 45.079,58 EUR festgesetzt.
98 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.