Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 - geändert und die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Bürgschaft. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Kosten der Rechtsverfolgung geltend.
Die Klägerin betreibt seit Ende 2009 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Gemarkung der Beklagten. Gesellschafter der Klägerin sind zu je 50% die Stadtwerke ...... KG sowie die ... GbR. Geschäftsführer der Klägerin sind Herr ..., vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Stadtwerke ..., und Herr ..., Ortsvorsteher des ... Ortsteils ... Die Grundstücke sind im Regionalplan der Region Rhein-Neckar als regionaler Grünzug ausgewiesen.
Die Klägerin stellte im Juli 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Beklagten stimmte am 23.7.2007 der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebiets zu. Die Beklagte beurteilte das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Nutzung von ca. 3MWp sowie der Größe des Plangebietes von ca. 9,75 ha, wovon rund zwei Drittel für Photovoltaikanlagen genutzt werden sollten, als raumbedeutsam im Sinne des Landesplanungsgesetzes. Auf Antrag der Beklagten vom 8.10.2007 ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.5.2008 - nach Reduzierung des Plangebiets auf ca. 6,86 ha - für die Errichtung einer knapp 7 ha großen Photovoltaikanlage in den Stadtteilen G. und N. die Abweichung von dem im Regionalplan der Region Rhein-Neckar festgelegten regionalen Grünzug und einem schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaft zu. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach Beendigung des Betriebs sei durch eine Bankbürgschaft abzusichern. Ferner wurde um Dokumentation der Erledigung gebeten.
In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 27.5.2008 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N." ist festgehalten, dass der Investor den Rückbau der Anlage durch Bankbürgschaft zu sichern habe und diese sich nach Rücksprache mit dem Verband Region Rhein-Neckar und dem Regierungspräsidium auf 5% der Investitionssumme belaufe. Mit Schreiben vom 23.6.2008 teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, die Höhe der Bürgschaft werde nach Rücksprache mit dem Verband Region Rhein-Neckar auf 5% der Bruttoinvestitionssumme (ohne Grundstück) festgelegt. Bei einem Investitionsvolumen von ca. 12 Millionen EUR betrage die Bürgschaftssumme 600.000 EUR. Man habe die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Vorlage einer Bürgschaft - unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderats - nur dann verzichtet werde, wenn man hierzu die formelle Zustimmung des Regierungspräsidiums erhalte. Ebenso verhalte es sich mit der festgelegten Bürgschaftshöhe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob mit einer Rückbau- und Kautionsversicherung die Auflage einer Bankbürgschaft ausreichend berücksichtigt werde.
Nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 30.6.2008 wies Herr B... für das Regierungspräsidium Karlsruhe unter vorgenanntem Datum darauf hin, es sei Aufgabe der Beklagten, für die ordnungsgemäße Absicherung des Rückbaus zu sorgen. Die Vorlage einer Bankbürgschaft sei der sicherste Weg. Eine Absicherung in Form von Versicherungen und ähnlichem sei problematisch, da der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der Beklagten jederzeit die Versicherung kündigen bzw. der Versicherer ebenfalls den Versicherungsschutz aufheben könne. Die Bürgschaftshöhe von 5% des derzeitigen Investitionswertes werde als angemessen angesehen.
Nach einem weiteren vom Bürgermeister der Beklagten gefertigten Aktenvermerk vom 10.7.2008 teilte dieser Herrn ... als Vertreter der Klägerin sinngemäß mit, die ursprüngliche Bürgschaftssumme von 5% solle auf 2,5% reduziert werden.
Am 22.7.2008 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die ...-... - und die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
§ 3
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde durch den Verband Region Rhein-Neckar zwecks Vereinbarkeit mit den Zielen der Regionalplanung die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LpIG gefordert. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.05.2008, AZ. 212424-2124, wurde die Zielabweichung zugelassen.
Folgende Auflage ist Inhalt des Zulassungsbescheides:
10 
die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach Beendigung des Betriebs ist durch eine Bankbürgschaft abzusichern.
11 
Die Höhe der Bankbürgschaft wird auf 600.000,-- EUR (handschriftliche Abänderung, von beiden Beteiligten unterzeichnet) festgelegt. Der Nachweis erfolgt vor Veröffentlichung der Bebauungsplansatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.."
12 
§ 8
Die Firma ... verpflichtet sich, die dem öffentlich- rechtlichen Vertrag zu Grunde liegenden Inhalte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes „Energiepark N." (§ 10 BauGB) erfüllt zu haben.
13 
§ 9
Die Klägerin unterwirft sich bezüglich der in dem Vertrag genannten Pflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 1 LVwVfG.
14 
Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.“. Der Beschluss wurde am 13.9.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss ferner, zur Finanzierung des Rückbaus nach Beendigung des Betriebs der Solarenergieanlage im „Energiepark N.“ eine Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bruttoinvestitionssumme festzusetzen.
15 
Den Antrag der Klägerin auf Abänderung des § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrags und Herausnahme der Bankbürgschaftsverpflichtung nahm diese ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 29.6.2009 in der Folgezeit zurück.
16 
Am 10.9.2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Gestattungsvertrag, nach dessen Ziffer VII („Schlussbestimmungen“) die Festlegungen des Vertrags vom 22.7.2008 inhaltlich bestehen bleiben und durch die Gestattungsnehmerin - die Klägerin - nochmals ausdrücklich anerkannt werden.
17 
Am 22.2.2010 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Anpassung der Bürgschaft an die aktuelle Bausumme von 10,8 Millionen EUR. Die Anträge auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den Stadtwerken Buchen unter Verzicht auf eine Bankbürgschaft sowie eine Reduzierung der Bankbürgschaft von 5% auf 3% lehnte der Gemeinderat ab.
18 
In der Folgezeit bestritt die Klägerin die Notwendigkeit einer Bürgschaft in der vereinbarten Höhe. Die Abbaukosten seien mit wesentlich geringeren Beträgen zu veranschlagen. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Bürgschaft stellte, erließ die Beklagte am 20.7.2011 eine Zwangsgeldandrohung gegen die Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin am 9.8.2011 Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde bisher im Einverständnis der Beteiligten nicht entschieden.
19 
Am 31.8.2011 übergab die Klägerin die auf den 24.8.2011 datierende Bürgschaft der Volksbank ... in Höhe von 541.522 EUR zur Sicherung des Rückbaus der Freiflächen-Photovoltaikanlage zugunsten der Stadtkasse W....
20 
Die Klägerin hat am 20.2.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft zu verurteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe die Bürgschaft unter dem Vorbehalt der Rückforderung und nur unter dem Druck der bereits förmlich angedrohten Zwangsvollstreckung ausgestellt. Die Beklagte habe ihr am 22.7.2008 mitgeteilt, dass der Gemeinderat auf einer Bürgschaftshöhe von 600.000 EUR bestehe und anderenfalls den städtebaulichen Vertrag nicht schließen werde. Nach dem von ihr eingeholten Gutachten vom 23.8.2010 könne ein Großteil der für die Anlage verwendeten Komponenten nach dem Ende der Betriebszeit der Anlage und entsprechendem Rückbau wiederverwendet werden. § 3 des Durchführungsvertrages sei unwirksam. Die Gegenleistung diene nicht der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Beklagten. Der Durchführungsvertrag sei von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Bauleitplanung geschlossen worden. Die Beklagte sei aber weder bauordnungsrechtlich zum Rückbau der Freiflächenphotovoltaik-Anlage verpflichtet noch habe sie als Behörde für die Erfüllung einer Rückbauverpflichtung Sorge zu tragen, da sie nicht selbst untere Baurechtsbehörde sei. Die Bürgschaft sei auch keine Bedingung für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie des Vorhaben- und Erschließungsplans gewesen. Bei dem Hinweis des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf eine Bankbürgschaft im Zielabweichungsbescheid vom 15.05.2008 handle es sich lediglich um eine Anregung. § 3 des Durchführungsvertrages enthalte keine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, sondern lediglich einen Verweis auf den Zielabweichungsbescheid.
21 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.639,41 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, der mit der Widerklage geforderte Betrag werde als Verzugsschaden geltend gemacht, der ihr durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren zur Gestellung der Bürgschaft entstanden sei.
22 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 -die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilt und deren Widerklage abgewiesen. Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009, der einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag darstelle, verstoße im Hinblick auf die Regelung des § 3 gegen das § 56 Abs. 1 LVwVfG immanente Koppelungsverbot. Zulässig seien insoweit nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienten, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln müsse. Hieran fehle es jedoch. Denn für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO, zu der sich die Klägerin nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht verpflichtet habe, sei die untere Baurechtsbehörde zuständig. Dies sei jedoch der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn und nicht die Beklagte. Die Bürgschaft sei auch nicht zu Gunsten des Gemeindeverwaltungsverbands Hardheim-Walldürn bestellt worden. Aus der Teilnichtigkeit des § 3 des Durchführungsvertrages ergäbe sich weder seine Gesamtnichtigkeit noch die Nichtigkeit des gesamten Durchführungsvertrags. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe der Bürgschaft stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar habe die Klägerin durch Abschluss des Gestattungsvertrages die Festlegungen des Durchführungsvertrages nochmals ausdrücklich anerkannt. Sie habe jedoch sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mit der Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft dem Grunde und der Höhe nach nicht einverstanden zu sein. Wegen der Teilnichtigkeit des § 3 sei auch die Widerklage abzuweisen gewesen.
23 
Die Beklagte hat am 5.11.2014 die vom Senat mit Beschluss vom 2.10.2014 - 3 S 456/14 - zugelassene Berufung begründet.
24 
Sie trägt zusammengefasst vor: § 3 des Durchführungsvertrages vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrages vom 10.9.2009 verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot. Die Regelung sei daher wirksam. Der Durchführungsvertrag sei ein subordinationsrechtlicher Vertrag in der Form eines Austauschvertrages. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liege nicht vor, wenn erst die Gegenleistung ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitige. So liege es hier. Grundvoraussetzung für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage der Klägerin sei der Erlass eines entsprechenden Bebauungsplans gewesen. Dieser habe wiederum nur erlassen werden können, wenn die von der Raumordnungsbehörde im ebenfalls unerlässlichen Zielabweichungsverfahren getroffenen Auflagen erfüllt würden. Um diesen Auflagen gerecht werden zu können, sei § 3 in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Danach habe die Klägerin sich der Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, nach Beendigung des Betriebs der Anlage diese zurückzubauen und diese Verpflichtung durch Bankbürgschaft abzusichern mit dem Ziel, dem Zielabweichungsbescheid entsprechend den Erlass des Bebauungsplans „Energiepark N.“ zu ermöglichen, also um ein dem Erlass dieses Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis zu beseitigen. Der Zielabweichungsbescheid als Grundvoraussetzung für den den Bau der Anlage erst ermöglichenden Bebauungsplan habe eine Bankbürgschaft vorgesehen, um die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach deren Beendigung abzusichern. Daraus ergebe sich bei sachgerechter Auslegung, dass die Beklagte als Adressat der Verfügung diese Forderung des Zielabweichungsbescheids sicherzustellen habe. Der Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs habe als Hauptschuld begründet werden sollen, die durch Bankbürgschaft abzusichern gewesen sei. Auch die Klägerin habe die Vorgaben des Regierungspräsidiums Karlsruhe bis zur Klageerhebung so verstanden. Die im Zielabweichungsbescheid vorgegebene Rückbauverpflichtung sei im gesamten Bebauungsplanverfahren „Energiepark N.“ berücksichtigt und in den Abwägungsprozess eingestellt worden.
25 
Das in § 3 getroffene Reglement sei bei der vorliegenden Fallgestaltung auch der einzig rechtlich gangbare Weg gewesen, um den Auflagen des Zielabweichungsbescheids gerecht zu werden. Eine rechtlich tragbare Lösung über die Baurechtsbehörde sei mangels entsprechender Zuständigkeit der Beklagten nicht in Betracht gekommen, abgesehen davon, dass die Photovoltaikanlage zum damaligen Zeitpunkt baurechtlich nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Der Weg über eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB sei ebenfalls nicht im Interesse der Beteiligten gewesen. Der Durchführungsvertrag als Teilelement des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher die richtige Gestaltungsform gewesen. Aufgrund des Durchführungsvertrages sei die Beklagte ferner in die Lage versetzt worden, bei Bedarf die der Klägerin obliegenden Verpflichtungen selbst umzusetzen.
26 
Die Gegenleistung der Klägerin, nämlich die Stellung einer Bürgschaft zur Absicherung der Rückbauverpflichtung, sei auch angemessen. Aufgrund der von der Klägerin dargelegten Langlebigkeit der Anlage könne ein Rückbau durchaus erst in 20 oder 30 Jahren relevant werden. In diesem Zusammenhang sei auf die neugefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) vom 4.7.2012 hinzuweisen. Für die Entscheidung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung verhältnismäßig seien, werde lediglich eine vertretbare Prognose für ausreichend angesehen. Nach der von den Stadtwerken ... durchgeführten Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage vom 14.12.2009 beliefen sich diese auf 270.511 EUR. Bei jährlicher Lohnkostensteigerung von nur 2,5 % und einer nach Angaben der Klägerin durchaus denkbaren und auch angestrebte Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöhe sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. In dieser Kalkulation sei weder eine Inflationsrate noch die durch die WEEE-Richtlinie zu erwartende Verteuerung des Rückbaus berücksichtigt. Die beim Rückbau möglicherweise zu erzielenden Wiederverwertungserlöse seien bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen, da sie, die Beklagte, auf diese Erlöse keinen direkten Zugriff habe. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom Mai 2012 habe Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR ermittelt. Dieses Gutachten berücksichtige aber weder Entsorgungs- noch Transportkosten noch die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU, aufgrund derer beim Recycling Mehrkosten zu erwarten seien. Für die Behauptung der Klägerin, dass Rücknahme und Abtransport in 20 oder 30 Jahren kostenlos erfolgen sollten, gebe es keine tragfähige Grundlage. Das Gutachten von Prof. ... sei daher für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung lückenhaft und deshalb ungeeignet. Die zu erbringende Gegenleistung stelle für die Klägerin auch keine unzumutbare Belastung dar. Die konkrete Belastung bemesse sich anhand der für die Bürgschaft zu zahlenden Avalgebühr, die sich nach Angaben der Klägerin jährlich auf rund 13.000 EUR belaufe. Im Hinblick auf Größe, Wert und Umsatz der Gesamtanlage sei dieser Betrag zumutbar, zumal diese Gebühr steuerrechtlich absetzbar sei.
27 
Die Klägerin sei gemäß § 3 Durchführungsvertrag verpflichtet gewesen, die Bürgschaft vor Veröffentlichung der Bebauungsplansatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung sei keine Leistung erfolgt. Seit 11.12.2010 habe sich die Klägerin im Verzug befunden. Durch die am 10.5.2011 erfolgte Beauftragung der auch im Hauptverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten seien der Beklagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden, die als Verzugsschaden mit der Wiederklage geltend gemacht würden. Der Zinsanspruch sei ebenfalls begründet, da sich die Wiederbeklagte nach Fristsetzung sowie Mahnung seit 31.12.2011 auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Verzug befinde.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
das Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 – 1 K 395/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.
30 
Die Klägerin beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es gebe keine Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten als Hauptschuld, die durch Bürgschaft abgesichert werden könnte. Das Schriftformerfordernis bei öffentlichen Verträgen verlange, dass sich die wesentlichen Vertragspunkte bei Verträgen aus dem schriftlichen Vertragstext selbst ergeben müssten. Demgegenüber genüge es nicht, wenn sie sich anhand von Umständen ergäben, die außerhalb des Vertragstextes lägen. Insbesondere beinhalte das Schriftformerfordernis ein Vollständigkeitsprinzip. Nebenabsprachen und Ähnliches seien nur dann beachtlich, wenn sie im Vertragstext durch hinreichende Anhaltspunkte belegt seien. Der Vertrag vom 22.7.2008 enthalte zahlreiche im Einzelnen genannte Verpflichtungen der Klägerin. Eine Verpflichtung, den Rückbau vorzunehmen, finde sich nicht. Dem § 3 lasse sich noch nicht einmal entnehmen, dass bzw. von wem eine Bürgschaft zu stellen sei. Bei der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen müsse, wenn sich keine ausdrückliche Regelung finde, davon ausgegangen werden, dass Behörden lediglich das regelten, was in ihre Zuständigkeit falle. Die Beklagte sei aber für den Rückbau nicht zuständig, da sie nicht selbst Baurechtsbehörde sei. § 3 stelle auch keinen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, da sie sich auch nicht gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde verpflichtet habe, den Rückbau vorzunehmen und diese Verpflichtung durch Bürgschaft abzusichern. Es fehlten ferner nähere Regelungen für einen Rückbau. Ziff. 1.2 des Bebauungsplans sei unwirksam. Selbst wenn eine Rückbauverpflichtung vereinbart worden wäre, verstieße sie gegen das Koppelungsverbot, da die Bürgschaft als Gegenleistung nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten diene. Denn diese sei nicht Baurechtsbehörde. Aus der Zuständigkeit der Beklagten für die Bauleitplanung folge nicht, dass der Rückbau der Photovoltaikanlage der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten diene.
33 
Die Bürgschaftshöhe sei unangemessen. Mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe. Es sei zu Unrecht seinerzeit eine Parallele zum Rückbau von Windkraftanlagen gezogen worden. Eine realistische und damit angemessene Höhe der Bürgschaft lasse sich auch deswegen nicht vorhersagen, weil keineswegs bestimmt und auch nur hinreichend bestimmbar sei, wann eine Photovoltaikanlage außer Betrieb genommen werde. Die Betriebsdauer einer Photovoltaikanlage könne tendenziell - anders als bei Windkraftanlagen - unendlich lange aufrechterhalten werden. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, die Angemessenheit der Bürgschaft ließe sich aus dem Gesamtvolumen des Vorhabens ableiten.
34 
Die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgericht Karlsruhe 1 K 395/12 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach Zulassung des Senats innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
36 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft (I.). Das Verwaltungsgericht hat ferner die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung der geforderten 5.639,41 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen (II.).
I.
37 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr zugunsten der Beklagten gestellten Bürgschaft über 541.522 EUR der Volksbank ... ... vom 24.8.2011 zu.
38 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Denn § 3 des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Zwar unterliegt der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat, den in § 56 Abs. 1 LVwVfG genannten Anforderungen (1.). Der Vertrag, in den die Klägerin wirksam eingetreten ist (2.), genügt jedoch diesen Anforderungen (3.).
39 
1. Bei dem von der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG.
40 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 3 des Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Bürgschaft zu stellen, dem der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch entspräche, dem öffentlichen Recht angehört. Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
41 
b) Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG handelt.
42 
Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
43 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
44 
c) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 stelle einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 LVwVfG dar, ist gleichfalls zuzustimmen.
45 
Die Vorschrift erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
46 
2. Durch den Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.9.2009 ist die Klägerin in den Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 wirksam eingetreten. Denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 übernommen. Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348).
47 
3. Der dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 57 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB) genügende Durchführungsvertrag widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den in § 56 Abs. 1 LVwVfG an einen Austauschvertrag gestellten Anforderungen.
48 
a) Der Durchführungsvertrag verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot.
49 
aa) Nach § 56 Abs. 1 LVwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. § 56 Abs. 1 LVwVfG enthält damit - immanent - das insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Koppelungsverbot. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Austauschvertrags.
50 
(1) Unter welchen Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt-generell umschreiben. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags. Auszugehen ist vom Zweck des schon vor Inkrafttreten des § 56 VwVfG entwickelten und in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernommenen Koppelungsverbots. Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger im einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162). Zulässig sind nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 56 Rn. 11; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 53; Brüning/Bo-sesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 44).
51 
(2) Der Zweck, für den die Gegenleistung bestimmt ist, muss zwar „im Vertrag“ vereinbart sein. Der Zweck der Gegenleistung muss dafür aber nicht zwingend im Text des Vertrages ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874)
52 
(3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris). Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rechtswidriges Koppelungsgeschäft gehandelt hat, ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Spätere Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sie mögen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der Vertrags ex tunc.
53 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor.
54 
Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe sich nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht gegenüber der Beklagten zu einem Rückbau verpflichtet. § 3 des Durchführungsvertrags verstoße daher deshalb gegen das Koppelungsverbot, weil die Beklagte für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10) nicht zuständig sei, sondern nach § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 LVG allein der Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. Die Bürgschaft sei auch nicht zu deren Gunsten bestellt worden. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
55 
In Würdigung aller Umstände kommt der Senat in Auslegung des § 3 des Durchführungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Durchführungsvertrag und dem Erlass des Bebauungsplans zugrunde liegenden Verfahrens, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, für die sicherlich eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten enthält. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Bürgschaftsverpflichtung ohne eine sie sichernde Rückbauverpflichtung ersichtlich keinen verständlichen Sinn ergibt. Ferner ist für den Senat von Bedeutung, dass für das seinerzeit genehmigungsfreie Vorhaben der Klägerin keine dem § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vergleichbare gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung bestand. Eine Rückbauverpflichtung bedurfte daher einer gesonderten - vertraglichen - Regelung. Dies war allen Beteiligten bewusst, insbesondere auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Denn Grund für die Zulassung einer Zielabweichung war der landschaftsgerechte Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zielabweichungsbescheid vom 15.5.2008. Daraus resultiert ferner die besondere Forderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach einer finanziellen Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe als weitere Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 24 LplG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte dazu ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft.
56 
§ 3 des Durchführungsvertrags verkürzt zwar die ihm zugrundeliegende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auf die Stellung einer Bankbürgschaft zur Absicherung des Rückbaus. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten im Zuge des Bebauungsplan- und vorvertraglichen Verfahrens sowie aus dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aber mit der notwendigen Klarheit, dass eine Verpflichtung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart und durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden sollte.
57 
Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark N.“ bestätigt dies. Dort ist bestimmt, dass nach Ende der Nutzungsdauer der Anlage, d.h. sobald die Anlage vom Stromnetz genommen wird, die Fläche im Geltungsbereich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Rückbau). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit dieser Bestimmung behauptet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Andere Beteiligte, gegenüber denen eine vergleichbare Rückbauverpflichtung hätte eingegangen werden können oder sollen, waren nach den dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 oder des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Dies gilt - im vorliegenden Fall - insbesondere in Bezug auf den Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde.
58 
§ 3 des Durchführungsvertrags ist nach alledem dahin auszulegen, dass darin eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet wird.
59 
bb) Gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Rückbauverpflichtung im Rahmen eines Austauschvertrages nach § 56 LVwVfG bestehen auch dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie dient im hier vorliegenden Kontext der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
60 
Die Rückbauverpflichtung steht – wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich – mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341). Die Rückbaupflicht soll gerade aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Insoweit dient sie auch dem Schutz des Außenbereichs. Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23). Die Beklagte hat als Trägerin der Planungshoheit das Recht, dafür zu sorgen, dass der Außenbereich auf ihrer Gemarkung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung durch Rückbau wieder seiner ursprünglichen Funktion zugeführt wird. Der Rückbau dient daher der Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten.
61 
b) Die in § 3 des Durchführungsvertrags bestimmte Höhe der Bürgschaftsverpflichtung wird auch dem Gebot der Angemessenheit gerecht.
62 
aa) § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG verlangt, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Unter Angemessenheit ist nicht der Austausch von gleichwertigen oder gleichartigen Leistungen zu verstehen. Es muss vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Es darf mithin kein klares Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen. Das Erfordernis der Angemessenheit gilt nur für die Gegenleistung, also die Leistung des Vertragspartners der Behörde. Gleichwohl kann die Frage, ob eine Gegenleistung angemessen ist, nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde beantwortet werden. Eine Gegenleistung ist angemessen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betracht des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen der Behörde steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1996 - 10 S 3/96 -NVwZ-RR 1998, 351; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 BV 07.3067 - BayVBl. 2009, 722; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 54; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 47).
63 
bb) Das Merkmal der Angemessenheit enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Angemessenheit ist einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich und bezieht sich auf die notwendigen bzw. unvermeidbaren Kosten, die bei einer bestimmten Maßnahme aller Voraussicht nach anfallen werden. Bei der objektiven Angemessenheit besteht ein Einschätzungsspielraum der Vertragsparteien, der auch künftige Entwicklungen mit berücksichtigen kann. Die subjektive Angemessenheit berücksichtigt den individuellen, nicht in Geld quantifizierbaren subjektiven Wert einer Leistung für eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage. Ein derartiges individuelles Interesse ist Teil der „gesamten Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 48; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 55a).
64 
cc) Im Zweifel besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass beide Vertragsparteien ihre Angelegenheiten und Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und die schließlich erreichte Lösung nach den gesamten Umständen als angemessen betrachten. Wer aus der Nichtigkeit eines Austauschvertrages Ansprüche herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Unangemessenheit seiner Gegenleistung und damit für die Nichtigkeit des Vertrags. Vereinbart eine Vertragspartei eine bestimmte Gegenleistung und beruft sie sich später auf deren Unangemessenheit, kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus der Nichtigkeit des Vertrages Rückabwicklungsansprüche herleitet, insbesondere wenn die Leistung der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85).
65 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nicht unangemessen.
66 
(1) Die vereinbarte Bürgschaft dient der Sicherung der von der Klägerin übernommenen Rückbauverpflichtung und betrifft damit in der Zukunft liegende und deshalb nur prognostisch erfassbare Vorgänge. Es bedarf daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Abschätzung, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Anders als zum Beispiel für Windkraftanlagen fehlen für die Rückbaukosten der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Größe von ca. 6,86 ha hinreichend abgesicherte Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte, auf die bei der erforderlichen Prognose hätte zurückgegriffen werden können. Hinzu kommt, dass bereits die gewöhnliche Betriebszeit der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage nur schwer zu ermitteln ist. Denn einzelne defekte Module können - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - jeweils schlicht ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier konkret anzustellende Prognose schon ihrem Wesen nach stets mit beträchtlichen Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).
67 
(2) Die Beklagte hat sich nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.2.2010 an den Investitionskosten in Höhe von 10,8 Mill. EUR orientiert und die Bürgschaft in Höhe von 5 % dieser Baukosten angesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage der Beklagten dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Ob diesem Ansatz grundsätzlich zu folgen ist, mag dahinstehen. Denn die in § 3 des Durchführungsvertrags festgelegte Höhe der beizubringen Bürgschaft erweist sich jedenfalls mit Blick auf die von den Stadtwerken...- und damit im Ergebnis von der Klägerin selbst - am 14.12.2009 der Beklagten vorgelegte Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage als vertretbar.
68 
Nach dieser Abschätzung werden Rückbaukosten in Höhe 270.511 EUR ermittelt. Diese seien jedoch um die zu erwartenden Schrotterlöse in Höhe von 55.508 EUR zu vermindern, so dass lediglich Rückbaukosten in Höhe von 215.004 EUR anzusetzen seien. Die Gegenrechnung von Erlösen ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Rückbau möglicherweise zu erzielende Wiederverwertungserlöse bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen sind. Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris). Auszugehen ist daher von einem Betrag von 270.511 EUR. Bei einer jährlichen Lohnkostensteigerung von nur 2,5 %, von der auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom 24.5.2012 ausgeht, und einer nach Angaben der Klägerin angestrebten Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächlich vereinbarte und gestellte Bürgschaft in Höhe von 541.522 EUR nicht zu beanstanden.
69 
(3) Das zu einem anderen Ergebnis gelangende Gutachten von Prof. ...... vom 24.5.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat bezogen auf das Jahr 2012 Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von noch 18 Jahren sowie einer Lohnsteigerung von jährlich 2,5 % für das Jahr 2030 Rückbaukosten in Höhe von 203.394,68 EUR ermittelt. Der Gutachter vermerkt allerdings auf Seite 13, inwieweit diese Extrapolation korrekt sei, lasse sich erst Ende 2030 überprüfen. Der Ansatz von lediglich 18 Jahren Betriebszeit der Anlage ist jedoch unrealistisch und widerspricht den eigenen Angaben der Klägerin, die insbesondere unter Hinweis auf die Austauschbarkeit einzelner defekter Module eine wesentlich längere Betriebszeit ansetzt. Das Gutachten berücksichtigt ferner weder Entsorgungs- noch Transportkosten. Soweit auch der Gutachter meint, die Erlöse aus dem Verkauf der Materialien, die 2012 ca.118.237 EUR und 2030 ca. 644.353 EUR betrügen, seien gegenzurechnen, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die weitere Auffassung des Gutachters, dass aufgrund der künftigen Rohstoffpreise eine unentgeltliche Rücknahme bestimmter Materialien erfolge, bleibt spekulativ und muss bei der Prognose außer Betracht bleiben.
70 
(4) Die Auffassung der Klägerin, mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe, vermag der Senat gleichfalls nicht zu teilen.
71 
Die Beklagte verweist insoweit auf die Drucksache 15/1698 des Landtags von Baden-Württemberg vom 10.5.2012. Diese Drucksache enthält den Antrag von Abgeordneten der CDU sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur „Entsorgungskonzeption des Landes für Solar- und Windenergieanlagen in Baden-Württemberg". Das Ministerium hatte zu insgesamt zehn Fragen in Bezug auf die Entsorgungskonzeption für Solar- und Windenergieanlagen zu antworten. Zur Frage, wie hoch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung ausgedienter Solar- und Windenergieanlagen sind, hat das Ministerium wie folgt Stellung genommen:
72 
„(..) Seitens der Solarverbände sind keine Empfehlungen zur Kalkulation eines Anlagenrückbaus von Photovoltaikanlagen bekannt. Am Beispiel einer realisierten 3,5 MW Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde der Anlagenrückbau mit etwa 16.000,00 EUR kalkuliert. Diesen Aufwendungen stehen allerdings Einnahme aus der Wiederverwertung des Anlagenschrotts in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber. (..)“.
73 
Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Denn Angaben zu der konkret beurteilten Freiflächen-Photovoltaikanlage fehlen. Ferner werden die angeführten Rückbaukosten nicht näher erläutert. Die zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen werden gleichfalls nicht aufgeführt. Die Rückbaukosten von - lediglich - 16.000 EUR sind daher nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen zudem deutlich den beiden vorgenannten Gutachten.
74 
(5) Schließlich erscheint auch die tatsächliche Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin muss nicht die Summe von 541.000 EUR als Sicherheitsleistung - und damit als „totes“ Kapital hinterlegen, sondern eine Bankbürgschaft stellen. Die Belastung für diese beträgt bei der Bürgschaftshöhe - unstreitig - jährlich ca. 13.000 EUR, die überdies als Ausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden können, so dass sich die tatsächliche Belastung weiter verringert.
II.
75 
Die zulässige Widerklage der Beklagten ist begründet. Sie hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.639,41 EUR (1.) nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (2.).
76 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 5.639,41 EUR ist § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
77 
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
78 
Die Klägerin war gemäß § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die streitgegenständliche Bürgschaft vor Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan und damit die Fälligkeit der Bürgschaftsstellung erfolgte am 13.9.2008. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung hat die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Leistung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seit dem 11.12.2010 - der letzten schriftlichen Fristsetzung zur Leistung - befand sich die Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Bürgschaftsleistung im Verzug.
79 
Am 10.5.2011 beauftragte die Beklagte ihren auch im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dadurch sind der Beklagten - unstreitig - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden. Diese Aufwendungen sind als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu ersetzen (vgl. Löwisch Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 221 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 45). Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262). Umstände, die eine Reduzierung der zu erstattenden Aufwendungen aus Gründen der sich grundsätzlich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
80 
2. Der Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der ihr als Verzugsschaden zustehenden Aufwendungen in Höhe von 5.639,41 EUR folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin befand sich nach Fristsetzung sowie Mahnung seit dem 31.12.2011 auch hinsichtlich des unter 1. aufgezeigten Verzögerungsschadens in Verzug. Nach § 288 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugsschadens geltenden Fassung betrug bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 25. März 2015
84 
Der Streitwert wird gemäß auf 547.161,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach Zulassung des Senats innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
36 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft (I.). Das Verwaltungsgericht hat ferner die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung der geforderten 5.639,41 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen (II.).
I.
37 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr zugunsten der Beklagten gestellten Bürgschaft über 541.522 EUR der Volksbank ... ... vom 24.8.2011 zu.
38 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Denn § 3 des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Zwar unterliegt der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat, den in § 56 Abs. 1 LVwVfG genannten Anforderungen (1.). Der Vertrag, in den die Klägerin wirksam eingetreten ist (2.), genügt jedoch diesen Anforderungen (3.).
39 
1. Bei dem von der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG.
40 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 3 des Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Bürgschaft zu stellen, dem der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch entspräche, dem öffentlichen Recht angehört. Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
41 
b) Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG handelt.
42 
Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
43 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
44 
c) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 stelle einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 LVwVfG dar, ist gleichfalls zuzustimmen.
45 
Die Vorschrift erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
46 
2. Durch den Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.9.2009 ist die Klägerin in den Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 wirksam eingetreten. Denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 übernommen. Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348).
47 
3. Der dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 57 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB) genügende Durchführungsvertrag widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den in § 56 Abs. 1 LVwVfG an einen Austauschvertrag gestellten Anforderungen.
48 
a) Der Durchführungsvertrag verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot.
49 
aa) Nach § 56 Abs. 1 LVwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. § 56 Abs. 1 LVwVfG enthält damit - immanent - das insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Koppelungsverbot. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Austauschvertrags.
50 
(1) Unter welchen Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt-generell umschreiben. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags. Auszugehen ist vom Zweck des schon vor Inkrafttreten des § 56 VwVfG entwickelten und in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernommenen Koppelungsverbots. Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger im einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162). Zulässig sind nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 56 Rn. 11; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 53; Brüning/Bo-sesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 44).
51 
(2) Der Zweck, für den die Gegenleistung bestimmt ist, muss zwar „im Vertrag“ vereinbart sein. Der Zweck der Gegenleistung muss dafür aber nicht zwingend im Text des Vertrages ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874)
52 
(3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris). Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rechtswidriges Koppelungsgeschäft gehandelt hat, ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Spätere Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sie mögen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der Vertrags ex tunc.
53 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor.
54 
Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe sich nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht gegenüber der Beklagten zu einem Rückbau verpflichtet. § 3 des Durchführungsvertrags verstoße daher deshalb gegen das Koppelungsverbot, weil die Beklagte für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10) nicht zuständig sei, sondern nach § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 LVG allein der Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. Die Bürgschaft sei auch nicht zu deren Gunsten bestellt worden. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
55 
In Würdigung aller Umstände kommt der Senat in Auslegung des § 3 des Durchführungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Durchführungsvertrag und dem Erlass des Bebauungsplans zugrunde liegenden Verfahrens, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, für die sicherlich eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten enthält. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Bürgschaftsverpflichtung ohne eine sie sichernde Rückbauverpflichtung ersichtlich keinen verständlichen Sinn ergibt. Ferner ist für den Senat von Bedeutung, dass für das seinerzeit genehmigungsfreie Vorhaben der Klägerin keine dem § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vergleichbare gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung bestand. Eine Rückbauverpflichtung bedurfte daher einer gesonderten - vertraglichen - Regelung. Dies war allen Beteiligten bewusst, insbesondere auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Denn Grund für die Zulassung einer Zielabweichung war der landschaftsgerechte Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zielabweichungsbescheid vom 15.5.2008. Daraus resultiert ferner die besondere Forderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach einer finanziellen Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe als weitere Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 24 LplG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte dazu ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft.
56 
§ 3 des Durchführungsvertrags verkürzt zwar die ihm zugrundeliegende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auf die Stellung einer Bankbürgschaft zur Absicherung des Rückbaus. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten im Zuge des Bebauungsplan- und vorvertraglichen Verfahrens sowie aus dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aber mit der notwendigen Klarheit, dass eine Verpflichtung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart und durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden sollte.
57 
Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark N.“ bestätigt dies. Dort ist bestimmt, dass nach Ende der Nutzungsdauer der Anlage, d.h. sobald die Anlage vom Stromnetz genommen wird, die Fläche im Geltungsbereich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Rückbau). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit dieser Bestimmung behauptet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Andere Beteiligte, gegenüber denen eine vergleichbare Rückbauverpflichtung hätte eingegangen werden können oder sollen, waren nach den dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 oder des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Dies gilt - im vorliegenden Fall - insbesondere in Bezug auf den Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde.
58 
§ 3 des Durchführungsvertrags ist nach alledem dahin auszulegen, dass darin eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet wird.
59 
bb) Gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Rückbauverpflichtung im Rahmen eines Austauschvertrages nach § 56 LVwVfG bestehen auch dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie dient im hier vorliegenden Kontext der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
60 
Die Rückbauverpflichtung steht – wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich – mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341). Die Rückbaupflicht soll gerade aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Insoweit dient sie auch dem Schutz des Außenbereichs. Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23). Die Beklagte hat als Trägerin der Planungshoheit das Recht, dafür zu sorgen, dass der Außenbereich auf ihrer Gemarkung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung durch Rückbau wieder seiner ursprünglichen Funktion zugeführt wird. Der Rückbau dient daher der Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten.
61 
b) Die in § 3 des Durchführungsvertrags bestimmte Höhe der Bürgschaftsverpflichtung wird auch dem Gebot der Angemessenheit gerecht.
62 
aa) § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG verlangt, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Unter Angemessenheit ist nicht der Austausch von gleichwertigen oder gleichartigen Leistungen zu verstehen. Es muss vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Es darf mithin kein klares Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen. Das Erfordernis der Angemessenheit gilt nur für die Gegenleistung, also die Leistung des Vertragspartners der Behörde. Gleichwohl kann die Frage, ob eine Gegenleistung angemessen ist, nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde beantwortet werden. Eine Gegenleistung ist angemessen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betracht des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen der Behörde steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1996 - 10 S 3/96 -NVwZ-RR 1998, 351; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 BV 07.3067 - BayVBl. 2009, 722; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 54; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 47).
63 
bb) Das Merkmal der Angemessenheit enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Angemessenheit ist einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich und bezieht sich auf die notwendigen bzw. unvermeidbaren Kosten, die bei einer bestimmten Maßnahme aller Voraussicht nach anfallen werden. Bei der objektiven Angemessenheit besteht ein Einschätzungsspielraum der Vertragsparteien, der auch künftige Entwicklungen mit berücksichtigen kann. Die subjektive Angemessenheit berücksichtigt den individuellen, nicht in Geld quantifizierbaren subjektiven Wert einer Leistung für eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage. Ein derartiges individuelles Interesse ist Teil der „gesamten Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 48; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 55a).
64 
cc) Im Zweifel besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass beide Vertragsparteien ihre Angelegenheiten und Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und die schließlich erreichte Lösung nach den gesamten Umständen als angemessen betrachten. Wer aus der Nichtigkeit eines Austauschvertrages Ansprüche herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Unangemessenheit seiner Gegenleistung und damit für die Nichtigkeit des Vertrags. Vereinbart eine Vertragspartei eine bestimmte Gegenleistung und beruft sie sich später auf deren Unangemessenheit, kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus der Nichtigkeit des Vertrages Rückabwicklungsansprüche herleitet, insbesondere wenn die Leistung der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85).
65 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nicht unangemessen.
66 
(1) Die vereinbarte Bürgschaft dient der Sicherung der von der Klägerin übernommenen Rückbauverpflichtung und betrifft damit in der Zukunft liegende und deshalb nur prognostisch erfassbare Vorgänge. Es bedarf daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Abschätzung, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Anders als zum Beispiel für Windkraftanlagen fehlen für die Rückbaukosten der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Größe von ca. 6,86 ha hinreichend abgesicherte Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte, auf die bei der erforderlichen Prognose hätte zurückgegriffen werden können. Hinzu kommt, dass bereits die gewöhnliche Betriebszeit der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage nur schwer zu ermitteln ist. Denn einzelne defekte Module können - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - jeweils schlicht ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier konkret anzustellende Prognose schon ihrem Wesen nach stets mit beträchtlichen Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).
67 
(2) Die Beklagte hat sich nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.2.2010 an den Investitionskosten in Höhe von 10,8 Mill. EUR orientiert und die Bürgschaft in Höhe von 5 % dieser Baukosten angesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage der Beklagten dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Ob diesem Ansatz grundsätzlich zu folgen ist, mag dahinstehen. Denn die in § 3 des Durchführungsvertrags festgelegte Höhe der beizubringen Bürgschaft erweist sich jedenfalls mit Blick auf die von den Stadtwerken...- und damit im Ergebnis von der Klägerin selbst - am 14.12.2009 der Beklagten vorgelegte Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage als vertretbar.
68 
Nach dieser Abschätzung werden Rückbaukosten in Höhe 270.511 EUR ermittelt. Diese seien jedoch um die zu erwartenden Schrotterlöse in Höhe von 55.508 EUR zu vermindern, so dass lediglich Rückbaukosten in Höhe von 215.004 EUR anzusetzen seien. Die Gegenrechnung von Erlösen ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Rückbau möglicherweise zu erzielende Wiederverwertungserlöse bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen sind. Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris). Auszugehen ist daher von einem Betrag von 270.511 EUR. Bei einer jährlichen Lohnkostensteigerung von nur 2,5 %, von der auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom 24.5.2012 ausgeht, und einer nach Angaben der Klägerin angestrebten Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächlich vereinbarte und gestellte Bürgschaft in Höhe von 541.522 EUR nicht zu beanstanden.
69 
(3) Das zu einem anderen Ergebnis gelangende Gutachten von Prof. ...... vom 24.5.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat bezogen auf das Jahr 2012 Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von noch 18 Jahren sowie einer Lohnsteigerung von jährlich 2,5 % für das Jahr 2030 Rückbaukosten in Höhe von 203.394,68 EUR ermittelt. Der Gutachter vermerkt allerdings auf Seite 13, inwieweit diese Extrapolation korrekt sei, lasse sich erst Ende 2030 überprüfen. Der Ansatz von lediglich 18 Jahren Betriebszeit der Anlage ist jedoch unrealistisch und widerspricht den eigenen Angaben der Klägerin, die insbesondere unter Hinweis auf die Austauschbarkeit einzelner defekter Module eine wesentlich längere Betriebszeit ansetzt. Das Gutachten berücksichtigt ferner weder Entsorgungs- noch Transportkosten. Soweit auch der Gutachter meint, die Erlöse aus dem Verkauf der Materialien, die 2012 ca.118.237 EUR und 2030 ca. 644.353 EUR betrügen, seien gegenzurechnen, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die weitere Auffassung des Gutachters, dass aufgrund der künftigen Rohstoffpreise eine unentgeltliche Rücknahme bestimmter Materialien erfolge, bleibt spekulativ und muss bei der Prognose außer Betracht bleiben.
70 
(4) Die Auffassung der Klägerin, mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe, vermag der Senat gleichfalls nicht zu teilen.
71 
Die Beklagte verweist insoweit auf die Drucksache 15/1698 des Landtags von Baden-Württemberg vom 10.5.2012. Diese Drucksache enthält den Antrag von Abgeordneten der CDU sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur „Entsorgungskonzeption des Landes für Solar- und Windenergieanlagen in Baden-Württemberg". Das Ministerium hatte zu insgesamt zehn Fragen in Bezug auf die Entsorgungskonzeption für Solar- und Windenergieanlagen zu antworten. Zur Frage, wie hoch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung ausgedienter Solar- und Windenergieanlagen sind, hat das Ministerium wie folgt Stellung genommen:
72 
„(..) Seitens der Solarverbände sind keine Empfehlungen zur Kalkulation eines Anlagenrückbaus von Photovoltaikanlagen bekannt. Am Beispiel einer realisierten 3,5 MW Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde der Anlagenrückbau mit etwa 16.000,00 EUR kalkuliert. Diesen Aufwendungen stehen allerdings Einnahme aus der Wiederverwertung des Anlagenschrotts in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber. (..)“.
73 
Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Denn Angaben zu der konkret beurteilten Freiflächen-Photovoltaikanlage fehlen. Ferner werden die angeführten Rückbaukosten nicht näher erläutert. Die zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen werden gleichfalls nicht aufgeführt. Die Rückbaukosten von - lediglich - 16.000 EUR sind daher nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen zudem deutlich den beiden vorgenannten Gutachten.
74 
(5) Schließlich erscheint auch die tatsächliche Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin muss nicht die Summe von 541.000 EUR als Sicherheitsleistung - und damit als „totes“ Kapital hinterlegen, sondern eine Bankbürgschaft stellen. Die Belastung für diese beträgt bei der Bürgschaftshöhe - unstreitig - jährlich ca. 13.000 EUR, die überdies als Ausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden können, so dass sich die tatsächliche Belastung weiter verringert.
II.
75 
Die zulässige Widerklage der Beklagten ist begründet. Sie hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.639,41 EUR (1.) nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (2.).
76 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 5.639,41 EUR ist § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
77 
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
78 
Die Klägerin war gemäß § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die streitgegenständliche Bürgschaft vor Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan und damit die Fälligkeit der Bürgschaftsstellung erfolgte am 13.9.2008. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung hat die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Leistung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seit dem 11.12.2010 - der letzten schriftlichen Fristsetzung zur Leistung - befand sich die Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Bürgschaftsleistung im Verzug.
79 
Am 10.5.2011 beauftragte die Beklagte ihren auch im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dadurch sind der Beklagten - unstreitig - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden. Diese Aufwendungen sind als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu ersetzen (vgl. Löwisch Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 221 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 45). Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262). Umstände, die eine Reduzierung der zu erstattenden Aufwendungen aus Gründen der sich grundsätzlich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
80 
2. Der Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der ihr als Verzugsschaden zustehenden Aufwendungen in Höhe von 5.639,41 EUR folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin befand sich nach Fristsetzung sowie Mahnung seit dem 31.12.2011 auch hinsichtlich des unter 1. aufgezeigten Verzögerungsschadens in Verzug. Nach § 288 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugsschadens geltenden Fassung betrug bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 25. März 2015
84 
Der Streitwert wird gemäß auf 547.161,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 56 Austauschvertrag


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird un

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - VIII ZR 277/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 277/11 vom 31. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 S 639/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Die Revision wird nicht z

Referenzen

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24.10.2007.
Ihnen gehören Wohnungen im zweiten (Antragstellerin 3) und dritten (Antragsteller 1 und Antragstellerin 2) Obergeschoss von Gebäuden an der Südseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden N. Straße. Von dort fällt das Gelände nach Süden zum Bodensee hin ab. Unterhalb der Gebäude, deren Miteigentümer die Antragsteller sind, besteht eine gewerblich genutzte, riegelartig dreigeschossig in Erscheinung tretende Bebauung. Daran schließt sich - bis zur ufernah auf einem Damm verlaufenden Bahnlinie - ein inzwischen ausgeräumtes Gelände an, das früher der Firma K.-Werke GmbH gehörte, deren ehemaliges Betriebsgelände sich östlich anschließt. Der Betrieb ist inzwischen vollständig nach Pfullendorf verlagert. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Der angefochtene Plan sieht dort auf knapp 8.000 m² ein im östlichen etwa 58 x 13 m großen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufenster („Haus 1“) zweigeschossig und im Übrigen dreigeschossig (mit begrünten Flachdächern) bebaubares Allgemeines Wohngebiet für 61 Wohneinheiten mit 21 oberirdischen Stellplätzen am nördlichen Rand und 64 Stellplätzen in zwei Tiefgaragen vor, die sämtlich über den Schilfweg erschlossen sind, der von der N. Straße nach Süden abzweigend westlich des Gebäudes, dessen Miteigentümer die Antragsteller 1 und 2 sind, vorbeiführt. Im nördlichen Planbereich ist ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 52 x 16 m großes Baufenster („Haus 3“) festgesetzt, an das sich nach Süden zu zwei etwa 24 x 15,5 m große Baufenster („Haus 2“) anschließen. Umrahmt werden diese durch private Grünflächen getrennten Baufenster im Süden durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung einschließlich einer Unterführung der Bahnlinie. Im östlichen Planbereich (Baufenster für „Haus 1“) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen, im Bereich der übrigen Baufenster eine identische Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl von 1,15. Für die Ostfassade des Hauses 1 wird vorgeschrieben, dass schützenswerte Räume nach DIN 4109 in beiden Geschossen nur nicht öffenbare Fenster und Türen aufweisen dürfen.
Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Da die Firma K. einen Teil ihres Areals (Flst. Nr. .../6) veräußern wollte, trat die Beigeladene erstmals im September 2000 an die Antragsgegnerin mit einem Wohnbauprojekt für diese Fläche heran. Nach Vorberatung im Bauausschuss am 23.7.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10.10.2001 den Aufstellungsbeschluss für einen Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Schilfweg“. Vorgesehen war damals noch, für den östlichen Gebäuderiegel (heute „Haus 1“) wegen des angrenzenden Gewerbeareals der Firma K. ein Mischgebiet festzusetzen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 6.11.2001 statt, mit Schreiben vom 23.11.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. In der Folgezeit kam es zu Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken sowie zu Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über den abzuschließenden Durchführungsvertrag. Ferner wurden Varianten der Ausgestaltung und Finanzierung der Bahnunterführung untersucht und fanden Bodenerkundungen statt. Darüber hinaus erstellte die DEKRA - zunächst im Auftrag der Firma K., dann ergänzend im Auftrag der Beigeladenen - Lärmprognosen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsrichtwerte - außer am Erd- und ersten Obergeschoss der Ostseite des Hauses 1 - eingehalten werden könnten, wenn die Bebauung des östlichen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufensters („Haus 1“) als abschirmender Riegel diene.
In seiner Sitzung vom 26.7.2006 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen leicht geänderten Planentwurf, der vom 18.9.2006 bis zum 17.10.2006 öffentlich auslag. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.8.2006 und die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.9.2006 entsprechend informiert. Gegen die Planung wurden von verschiedenen Seiten - auch von den Antragstellern - Einwände erhoben. Das Landratsamt Bodenseekreis erhob trotz des angrenzenden, als störend einzustufenden Betriebs der Firma K. keine Bedenken, weil das Gelände von dieser selbst verkauft worden sei, ein Lärmgutachten vorliege, in dem die Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen nachgewiesen sei, und nach Aussage der Firma K. die Produktion am Standort bis Mitte 2008 eingestellt sein werde. Im Falle einer weiteren gewerblichen Nutzung des K.-Areals müsse sichergestellt werden, dass in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet nur nicht wesentlich störendes Gewerbe angesiedelt werde.
In der Folgezeit wurde der Entwurf geändert, indem das Baufenster für den östlichen Baukörper vom Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet umgestuft und die dort vorgesehenen Nutzungszahlen reduziert wurden. Ferner wurde die Gebäudehöhe der südlichen Baukörper abgesenkt. Nach Vorberatungen im Bauausschuss billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Entwurf am 20.6.2007 und beschloss die Durchführung einer zweiten öffentlichen Auslegung, die vom 9. bis 23.7.2007 stattfand. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin wurde auf zwei vorliegende Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen hingewiesen.
Das Landratsamt Bodenseekreis machte in seiner Stellungnahme vom 19.7.2007 Bedenken gegen die Ausweisung des östlichen Baufensters als Allgemeines Wohngebiet geltend. Das Vorhaben sei wohl kaum mit den in § 50 BImSchG vorgegebenen Planungsgrundsätzen vereinbar. Auch könne keine Parallele zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - gezogen werden, weil dieser sich auf eine bestehende Gemengelage bezogen habe, während eine solche im vorliegenden Fall erst durch die Planung geschaffen werde. Die bloße Erwartung der Beendigung der Produktion der K.-Werke könne nicht mit der tatsächlichen Stilllegung gleichgesetzt werden. Das Argument, aus Platzgründen sei aktiver Lärmschutz nicht darstellbar, sei fragwürdig, weil auch der Platzmangel durch die Planung erst geschaffen werde. Auch die Antragsteller trugen erneut umfangreiche Einwendungen vor.
In ihrer Sitzungsvorlage vom 29.8.2007 (Drs. 114/2007) erklärte die Verwaltung der Antragsgegnerin, diesen Bedenken sei durch die Festsetzung von nicht öffenbaren Fenstern und Türen in schützenswerten Räumen im Sinne der DIN 4109 im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss an der Ostfassade des Hauses 1 Rechnung getragen. Nach weiteren Billigungsentscheidungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.10.2007 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung und billigte den Durchführungsvertrag. Mit Bescheid vom 29.1.2008 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die im Hinblick auf die abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gewerbe statt Wohnen) erforderliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 4.3.2008 das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24. Oktober 2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt, weil die ihnen gehörenden Wohnungen durch den Zu- und Abgangsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen 94 Stellplätzen mit abwägungsbeachtlichen Lärmimmissionen belastet würden. Zum anderen werde ihren Wohnungen durch die vorgesehene Bebauung die reizvolle Aussicht auf den Bodensee genommen. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler, weil in den Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, welche umweltbezogenen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Sollte ein solcher bei der zweiten öffentlichen Entwurfsauslegung erfolgt sein, könne dies den bei der Bekanntmachung der ersten Offenlage eingetretenen Mangel nicht heilen, weil die zweite Auslegung nur auf zwei Wochen verkürzt erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei ferner entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da in diesem nach wie vor eine Gewerbefläche dargestellt sei. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genüge ferner nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Der Vertrag sei zwar seitens der Beigeladenen am 5.10.2007 unterzeichnet worden, durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dagegen erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007. Unabhängig davon sei der Durchführungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksam. Denn die Übernahme eines Großteils der Kosten für die geplante Fußgängerunterführung unter der Bahntrasse durch die Beigeladene weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf. Der Durchlass diene vielmehr der gesamten Wohnbebauung im Umkreis. Davon abgesehen sei der tatsächliche Finanzierungsanteil der Beigeladenen im überhöhten Kaufpreis für die von ihr von der Antragsgegnerin zu erwerbende bahnnahe Fläche von 731 m² „versteckt“ worden, woraus sich ergebe, dass es sich insoweit um ein formunwirksames Scheingeschäft und einen versuchten Subventionsbetrug handle. Ferner seien die Verkehrslärmimmissionen, die sich aus der zunehmenden Verkehrsbelastung des Schilfweges (Ost) ergäben, abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde. Darüber hinaus könnten zukünftige Nutzungen des K.-Geländes einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren. Der angefochtene Bebauungsplan sei weiterhin abwägungsfehlerhaft, da er die Lärmimmissionen der K.-Werke zulasten des Plangebiets nicht hinreichend würdige. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in der direkten Nachbarschaft eines großen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücks verstoße er gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass durch die gewerbliche Nutzung Lärmbelastungen hervorgerufen würden, die selbst Mischgebietswerte überstiegen. Von einer Beendigung dieser Nutzung habe die Antragsgegnerin nicht ausgehen können. Schließlich habe die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Wohnungseigentümer der nördlich gelegenen Grundstücke an einer Aufrechterhaltung der bestehenden Aussichtsmöglichkeiten auf den Bodensee und den vorgelagerten Uferstreifen nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Abwägungsfehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlich.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Rügen der Antragsteller seien unbegründet. Im Amtsblatt Nr. 26 vom 28.6.2007 sei im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden, welche umweltrelevanten Untersuchungen verfügbar seien. Damit sei der Fehler der Bekanntmachung der ersten Entwurfsauslegung geheilt worden. Dass die zweite Offenlage auf zwei Wochen abgekürzt worden sei, sei unschädlich, weil auf eine Gesamtschau abzustellen sei. Im Übrigen lasse § 4 a Abs. 3 BauGB sogar dann eine angemessene Verkürzung der Dauer einer weiteren Auslegung zu, wenn der Entwurf geändert oder ergänzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe eine solche Änderung oder Ergänzung nicht stattgefunden. Letztlich sehe § 13 a Abs. 2 BauGB heute in einem Fall wie dem vorliegenden ein erleichtertes Verfahren vor. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans bleibe erhalten. Er habe schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen. Die Grenze sei lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von 0,8 ha nach Osten verschoben worden. Dies sei im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt. Im Übrigen lasse § 13 a BauGB heute eine bloße Anpassung im Wege der Berichtigung zu. Jedenfalls greife die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch fehlende Unterschrift der Stadt unter den Durchführungsvertrag führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans, denn die durch § 12 Abs. 1 BauGB geforderte Verpflichtung des Vorhabenträgers habe vorgelegen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangten einen vollständigen Vertragsabschluss. Der Durchführungsvertrag sei auch kein formnichtiges Scheingeschäft; der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei ebenso abwegig wie die Unterstellung, im Kaufpreis für das von der Beigeladenen erworbene städtische Grundstück seien Kosten für die geplante Bahnunterführung „versteckt“ worden. Vielmehr habe der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprochen. Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren den Wert des Grundstücks auf EUR 109.000,-- geschätzt. Die Differenz zum vereinbarten Preis von EUR 256.000,-- erkläre sich aber aus den geänderten Rahmenbedingungen und der Tatsache, dass durch den Bahndurchlass die Attraktivität des Areals gestiegen sei. Schließlich liege auch der behauptete Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Die Unterführung wäre ohne das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb überschaubarer Zeit nicht zu verwirklichen. Insoweit könne dessen Kausalität nicht zweifelhaft sein. Die Angemessenheit des Kaufpreises ergebe sich schon daraus, dass er dem Verkehrswert entspreche. Im Übrigen liege er unter dem zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbarten Preis. Der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung mache nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten aus. Hinzu komme die dadurch gewonnene Qualitäts- und Wertsteigerung des Gesamtprojekts, weil die künftigen Bewohner einen unmittelbaren Zugang zum Bodenseeufer hätten. Die Beigeladene habe somit gleichsam in ihr eigenes Vorhaben investiert. Dass der Durchlass auch anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, sei unschädlich, denn es könne nicht ernsthaft gefordert werden, dass Einrichtungen, die auf vertraglicher Grundlage mitfinanziert werden, dem ausschließlichen Nutzen der Vertragspartei vorzubehalten seien.
14 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie trägt zu den tatsächlichen Verhältnissen vor: Das Gelände sei ausgeräumt, das Haus 1 erstellt. Die Firma K. sei vollständig nach Pfullendorf umgezogen, ihre ehemaligen Betriebsgebäude stünden leer. Es gebe allerdings einen Bauantrag zur Einrichtung eines Motorenprüfstandes der Firma M.. Weitere Folgenutzungen seien ungewiss. Im Hinblick auf eine mögliche Ringverbindung im Zuge der Schilfstraße sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der westlich anschließende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schilfweg-West“ eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung („verkehrsberuhigter Bereich“) festsetze. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem das Haus 1 zwischenzeitlich errichtet sei. Damit sei eine Bebauung des restlichen Bereichs auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig, die sich einerseits am Haus 1 und andererseits an der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller orientieren würde und deshalb nicht hinter der geplanten Bebauung zurückbliebe. Im Übrigen sei die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachten Verkehrslärmimmissionen zweifelhaft. Denn die durch die geplanten 85 Stellplätze, die ebenso wie die bisher schon vorhandenen etwa 140 Stellplätze über den Schilfweg erschlossen würden, ausgelöste Lärmsteigerung liege allenfalls im Bereich von 2 dB(A) und sei - zumal unter Berücksichtigung der starken Belastung der N. Straße - als geringfügig einzustufen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden auch künftig deutlich unterschritten. Die so genannte Ringerschließung im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ könne nicht berücksichtigt werden, da der Satzungsbeschluss für dieses Baugebiet erst am 12.12.2007 gefasst worden sei. Die Normenkontrollanträge seien im Übrigen unbegründet. Die Antragsteller bemängelten zu Unrecht, dass der Verkehrslärmuntersuchung die 16. BImSchV zugrunde gelegt worden sei und nicht die DIN 18005. Denn es stehe im planerischen Ermessen der Gemeinde, welches Regelwerk sie als Orientierungshilfe im Rahmen der Abwägung heranziehe. Durch das Gutachten der DEKRA vom 15.12.2006 sei der Nachweis geführt worden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA Lärm eingehalten würden. Auch der Einwand der Antragsteller, der zusätzliche Ringverkehr im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ sei nicht berücksichtigt worden, gehe fehl. Denn zum einen sei dieses Baugebiet erst zwei Monate später ausgewiesen worden. Zum anderen sei das Problem erkannt worden. Die Antragsgegnerin sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass deshalb mit keinen nennenswerten Zusatzbelastungen zu rechnen sei, weil die Verbindungsachse als verkehrsberuhigter Bereich nur im Schritttempo befahren werden dürfe. Damit werde ihr jeder Anreiz zur Durchfahrt genommen. Sie habe eine reine Erschließungsfunktion für die Anlieger. Eine Verkehrszunahme werde nicht eintreten. Angesichts der ungewissen Zukunft des K.-Geländes könne insoweit derzeit keine belastbare Lärmprognose erstellt werden. Auch die Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes des Hauses 1 begegneten keinen Bedenken. Es seien gerade die Antragsteller gewesen, die einer Ausweisung eines Mischgebiets für dieses Baufenster mit dem Argument entgegen getreten seien, es handle sich um einen „Etikettenschwindel“, weil tatsächlich keine Gewerbestrukturen in diesem Gebäude beabsichtigt seien. Im Übrigen halte die Rechtsprechung eine Überschreitung von Orientierungs- oder Richtwerten für unbedenklich, solange die Werte für Mischgebiete nicht überschritten würden, weil auch derartige Gebiete dem Wohnen dienten. Die erforderliche eingehende Würdigung des Einzelfalls habe stattgefunden. Die Situation sei einerseits dadurch geprägt gewesen, dass ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung (u. a. derjenigen der Antragsteller) gegeben gewesen sei. Zum anderen sei ein Wandel in der Nutzung auf dem östlich angrenzenden Areal greifbar nahe gewesen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Umzug der K.-Werke nach Pfullendorf bereits beschlossen und zum Teil realisiert gewesen. Im Übrigen begegneten die Festsetzungen für schutzbedürftige Räume für dieses einzelne Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich sei auch die Aussichtslage der Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Deren Beeinträchtigung sei marginal. Die Firsthöhen der Häuser 2 und 3 lägen um etwa 7 m unter derjenigen des Gebäudes, deren Miteigentümer die Antragsteller seien. Die Antragsgegnerin habe die Beeinträchtigungen erkannt, aber aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der sinnvollen Nutzung eines innerstädtischen Grundstücks abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar eingestuft.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2009 einen Augenschein eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 277/11
vom
31. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
2
a) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts, die in L. Eigentümerin eines Wohnkomplexes mit 142 Mietwohnungen ist, über ausreichend kaufmännisch vorgebildetes Personal verfügt und insoweit mit einem gewerblichen Großvermieter im Sinne des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 (VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9 f.) jedenfalls vergleichbar sei, gegenüber dem im Zeitraum von Dezember 2009 bis Februar 2010 mit seinen Mietzahlungen ganz oder teilweise säumigen Kläger sowohl die Erstmahnung hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände als auch die darauf gestützte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst hätte vor- nehmen können und müssen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob bei einem - wie hier - rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt für diese Maßnahmen die Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich gewesen sei und die dadurch entstandenen Kosten damit als Verzugsschaden erstattungsfähig seien, oder ob die Beklagte nach ihrer Infrastruktur nicht in der Lage hätte sein müssen, diese Schreiben ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe selbst zu verfassen.
3
b) Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung ; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen , bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rech- nen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 mwN).
5
Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch bietet der vorliegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 84/11, WuM 2011, 690 Rn. 8). Denn die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt weitgehend von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab, für die der rechtliche Rahmen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abgesteckt ist und an der sich das Berufungsgericht ersichtlich orientiert hat, so dass zugleich auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts gefordert ist.
6
2. Die Sache hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
a) Das Berufungsgericht ist - ohne dass die Revision dies beanstandet - rechtsfehlerfrei von einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Mietzahlungsverzugs - und Kündigungssachverhalt ausgegangen. Der Kläger war zweifelsfrei mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, die zwei Monatsmieten über- stiegen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der (vollen) Miete hatte er weder erhoben noch waren sie sonst ersichtlich.
8
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den Sachverhalt ohne Rechtsfehler dahin würdigen, dass es sich um einen mietrechtlichen Routinefall gehandelt hat, bei dem weder zur Erstmahnung noch zum Ausspruch der auf den Zahlungsrückstand gestützten Kündigung des Mietverhältnisses die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war. Die Beklagte ist Großvermieterin im Sinne des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 (VIII ZR 271/09, aaO). Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, dass sie ihren Sitz im Ausland hat. Zu Recht konnte das Berufungsgericht annehmen, dass die Beklagte bei ihrem inländischen Wohnungsbestand ohne Weiteres in der Lage war, durch das bei ihr vorhandene kaufmännisch vorgebildete Personal sowohl die Erstmahnung hinsichtlich des bereits auf den ersten Blick überschaubaren Mietrückstandes als auch die hierauf gestützte Kündigung auszusprechen , an deren Abfassung keine besonderen Anforderungen zu stellen waren.
9
b) Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass allein der Umstand, die Forderungseinziehung über einen Rechtsanwalt zu betreiben, um durch einen damit gegebenenfalls erzeugten Druck die Zahlungsmoral des Schuldners zu erhöhen, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits zu der in Rede stehenden Erstmahnung - für den rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch spielt dieser Gesichtspunkt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle - nicht rechtfertigen konnte. Es liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Fallgestaltung davon ausgegangen ist, dass zumindest der Versuch einer Erst- mahnung durch die Beklagte selbst notwendig gewesen wäre, bevor zusätzliche Kosten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts verursacht wurden.
10
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2012 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 21.04.2011 - 12 C 42/11 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.08.2011 - 1 S 178/11 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24.10.2007.
Ihnen gehören Wohnungen im zweiten (Antragstellerin 3) und dritten (Antragsteller 1 und Antragstellerin 2) Obergeschoss von Gebäuden an der Südseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden N. Straße. Von dort fällt das Gelände nach Süden zum Bodensee hin ab. Unterhalb der Gebäude, deren Miteigentümer die Antragsteller sind, besteht eine gewerblich genutzte, riegelartig dreigeschossig in Erscheinung tretende Bebauung. Daran schließt sich - bis zur ufernah auf einem Damm verlaufenden Bahnlinie - ein inzwischen ausgeräumtes Gelände an, das früher der Firma K.-Werke GmbH gehörte, deren ehemaliges Betriebsgelände sich östlich anschließt. Der Betrieb ist inzwischen vollständig nach Pfullendorf verlagert. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Der angefochtene Plan sieht dort auf knapp 8.000 m² ein im östlichen etwa 58 x 13 m großen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufenster („Haus 1“) zweigeschossig und im Übrigen dreigeschossig (mit begrünten Flachdächern) bebaubares Allgemeines Wohngebiet für 61 Wohneinheiten mit 21 oberirdischen Stellplätzen am nördlichen Rand und 64 Stellplätzen in zwei Tiefgaragen vor, die sämtlich über den Schilfweg erschlossen sind, der von der N. Straße nach Süden abzweigend westlich des Gebäudes, dessen Miteigentümer die Antragsteller 1 und 2 sind, vorbeiführt. Im nördlichen Planbereich ist ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 52 x 16 m großes Baufenster („Haus 3“) festgesetzt, an das sich nach Süden zu zwei etwa 24 x 15,5 m große Baufenster („Haus 2“) anschließen. Umrahmt werden diese durch private Grünflächen getrennten Baufenster im Süden durch Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung einschließlich einer Unterführung der Bahnlinie. Im östlichen Planbereich (Baufenster für „Haus 1“) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen, im Bereich der übrigen Baufenster eine identische Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl von 1,15. Für die Ostfassade des Hauses 1 wird vorgeschrieben, dass schützenswerte Räume nach DIN 4109 in beiden Geschossen nur nicht öffenbare Fenster und Türen aufweisen dürfen.
Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Da die Firma K. einen Teil ihres Areals (Flst. Nr. .../6) veräußern wollte, trat die Beigeladene erstmals im September 2000 an die Antragsgegnerin mit einem Wohnbauprojekt für diese Fläche heran. Nach Vorberatung im Bauausschuss am 23.7.2001 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10.10.2001 den Aufstellungsbeschluss für einen Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Schilfweg“. Vorgesehen war damals noch, für den östlichen Gebäuderiegel (heute „Haus 1“) wegen des angrenzenden Gewerbeareals der Firma K. ein Mischgebiet festzusetzen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 6.11.2001 statt, mit Schreiben vom 23.11.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. In der Folgezeit kam es zu Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken sowie zu Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über den abzuschließenden Durchführungsvertrag. Ferner wurden Varianten der Ausgestaltung und Finanzierung der Bahnunterführung untersucht und fanden Bodenerkundungen statt. Darüber hinaus erstellte die DEKRA - zunächst im Auftrag der Firma K., dann ergänzend im Auftrag der Beigeladenen - Lärmprognosen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsrichtwerte - außer am Erd- und ersten Obergeschoss der Ostseite des Hauses 1 - eingehalten werden könnten, wenn die Bebauung des östlichen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baufensters („Haus 1“) als abschirmender Riegel diene.
In seiner Sitzung vom 26.7.2006 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen leicht geänderten Planentwurf, der vom 18.9.2006 bis zum 17.10.2006 öffentlich auslag. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.8.2006 und die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.9.2006 entsprechend informiert. Gegen die Planung wurden von verschiedenen Seiten - auch von den Antragstellern - Einwände erhoben. Das Landratsamt Bodenseekreis erhob trotz des angrenzenden, als störend einzustufenden Betriebs der Firma K. keine Bedenken, weil das Gelände von dieser selbst verkauft worden sei, ein Lärmgutachten vorliege, in dem die Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen nachgewiesen sei, und nach Aussage der Firma K. die Produktion am Standort bis Mitte 2008 eingestellt sein werde. Im Falle einer weiteren gewerblichen Nutzung des K.-Areals müsse sichergestellt werden, dass in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet nur nicht wesentlich störendes Gewerbe angesiedelt werde.
In der Folgezeit wurde der Entwurf geändert, indem das Baufenster für den östlichen Baukörper vom Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet umgestuft und die dort vorgesehenen Nutzungszahlen reduziert wurden. Ferner wurde die Gebäudehöhe der südlichen Baukörper abgesenkt. Nach Vorberatungen im Bauausschuss billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Entwurf am 20.6.2007 und beschloss die Durchführung einer zweiten öffentlichen Auslegung, die vom 9. bis 23.7.2007 stattfand. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin wurde auf zwei vorliegende Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen hingewiesen.
Das Landratsamt Bodenseekreis machte in seiner Stellungnahme vom 19.7.2007 Bedenken gegen die Ausweisung des östlichen Baufensters als Allgemeines Wohngebiet geltend. Das Vorhaben sei wohl kaum mit den in § 50 BImSchG vorgegebenen Planungsgrundsätzen vereinbar. Auch könne keine Parallele zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - gezogen werden, weil dieser sich auf eine bestehende Gemengelage bezogen habe, während eine solche im vorliegenden Fall erst durch die Planung geschaffen werde. Die bloße Erwartung der Beendigung der Produktion der K.-Werke könne nicht mit der tatsächlichen Stilllegung gleichgesetzt werden. Das Argument, aus Platzgründen sei aktiver Lärmschutz nicht darstellbar, sei fragwürdig, weil auch der Platzmangel durch die Planung erst geschaffen werde. Auch die Antragsteller trugen erneut umfangreiche Einwendungen vor.
In ihrer Sitzungsvorlage vom 29.8.2007 (Drs. 114/2007) erklärte die Verwaltung der Antragsgegnerin, diesen Bedenken sei durch die Festsetzung von nicht öffenbaren Fenstern und Türen in schützenswerten Räumen im Sinne der DIN 4109 im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss an der Ostfassade des Hauses 1 Rechnung getragen. Nach weiteren Billigungsentscheidungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.10.2007 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung und billigte den Durchführungsvertrag. Mit Bescheid vom 29.1.2008 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die im Hinblick auf die abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gewerbe statt Wohnen) erforderliche Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 4.3.2008 das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schilfweg-Ost“ der Stadt Überlingen vom 24. Oktober 2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt, weil die ihnen gehörenden Wohnungen durch den Zu- und Abgangsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen 94 Stellplätzen mit abwägungsbeachtlichen Lärmimmissionen belastet würden. Zum anderen werde ihren Wohnungen durch die vorgesehene Bebauung die reizvolle Aussicht auf den Bodensee genommen. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler, weil in den Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, welche umweltbezogenen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Sollte ein solcher bei der zweiten öffentlichen Entwurfsauslegung erfolgt sein, könne dies den bei der Bekanntmachung der ersten Offenlage eingetretenen Mangel nicht heilen, weil die zweite Auslegung nur auf zwei Wochen verkürzt erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei ferner entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da in diesem nach wie vor eine Gewerbefläche dargestellt sei. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genüge ferner nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag nicht vorgelegen habe. Der Vertrag sei zwar seitens der Beigeladenen am 5.10.2007 unterzeichnet worden, durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dagegen erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007. Unabhängig davon sei der Durchführungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksam. Denn die Übernahme eines Großteils der Kosten für die geplante Fußgängerunterführung unter der Bahntrasse durch die Beigeladene weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf. Der Durchlass diene vielmehr der gesamten Wohnbebauung im Umkreis. Davon abgesehen sei der tatsächliche Finanzierungsanteil der Beigeladenen im überhöhten Kaufpreis für die von ihr von der Antragsgegnerin zu erwerbende bahnnahe Fläche von 731 m² „versteckt“ worden, woraus sich ergebe, dass es sich insoweit um ein formunwirksames Scheingeschäft und einen versuchten Subventionsbetrug handle. Ferner seien die Verkehrslärmimmissionen, die sich aus der zunehmenden Verkehrsbelastung des Schilfweges (Ost) ergäben, abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde. Darüber hinaus könnten zukünftige Nutzungen des K.-Geländes einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren. Der angefochtene Bebauungsplan sei weiterhin abwägungsfehlerhaft, da er die Lärmimmissionen der K.-Werke zulasten des Plangebiets nicht hinreichend würdige. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in der direkten Nachbarschaft eines großen gewerblich genutzten Betriebsgrundstücks verstoße er gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass durch die gewerbliche Nutzung Lärmbelastungen hervorgerufen würden, die selbst Mischgebietswerte überstiegen. Von einer Beendigung dieser Nutzung habe die Antragsgegnerin nicht ausgehen können. Schließlich habe die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Wohnungseigentümer der nördlich gelegenen Grundstücke an einer Aufrechterhaltung der bestehenden Aussichtsmöglichkeiten auf den Bodensee und den vorgelagerten Uferstreifen nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Abwägungsfehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlich.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Rügen der Antragsteller seien unbegründet. Im Amtsblatt Nr. 26 vom 28.6.2007 sei im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden, welche umweltrelevanten Untersuchungen verfügbar seien. Damit sei der Fehler der Bekanntmachung der ersten Entwurfsauslegung geheilt worden. Dass die zweite Offenlage auf zwei Wochen abgekürzt worden sei, sei unschädlich, weil auf eine Gesamtschau abzustellen sei. Im Übrigen lasse § 4 a Abs. 3 BauGB sogar dann eine angemessene Verkürzung der Dauer einer weiteren Auslegung zu, wenn der Entwurf geändert oder ergänzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe eine solche Änderung oder Ergänzung nicht stattgefunden. Letztlich sehe § 13 a Abs. 2 BauGB heute in einem Fall wie dem vorliegenden ein erleichtertes Verfahren vor. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans bleibe erhalten. Er habe schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen. Die Grenze sei lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von 0,8 ha nach Osten verschoben worden. Dies sei im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt. Im Übrigen lasse § 13 a BauGB heute eine bloße Anpassung im Wege der Berichtigung zu. Jedenfalls greife die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch fehlende Unterschrift der Stadt unter den Durchführungsvertrag führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans, denn die durch § 12 Abs. 1 BauGB geforderte Verpflichtung des Vorhabenträgers habe vorgelegen. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangten einen vollständigen Vertragsabschluss. Der Durchführungsvertrag sei auch kein formnichtiges Scheingeschäft; der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei ebenso abwegig wie die Unterstellung, im Kaufpreis für das von der Beigeladenen erworbene städtische Grundstück seien Kosten für die geplante Bahnunterführung „versteckt“ worden. Vielmehr habe der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprochen. Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren den Wert des Grundstücks auf EUR 109.000,-- geschätzt. Die Differenz zum vereinbarten Preis von EUR 256.000,-- erkläre sich aber aus den geänderten Rahmenbedingungen und der Tatsache, dass durch den Bahndurchlass die Attraktivität des Areals gestiegen sei. Schließlich liege auch der behauptete Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor. Die Unterführung wäre ohne das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb überschaubarer Zeit nicht zu verwirklichen. Insoweit könne dessen Kausalität nicht zweifelhaft sein. Die Angemessenheit des Kaufpreises ergebe sich schon daraus, dass er dem Verkehrswert entspreche. Im Übrigen liege er unter dem zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbarten Preis. Der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung mache nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten aus. Hinzu komme die dadurch gewonnene Qualitäts- und Wertsteigerung des Gesamtprojekts, weil die künftigen Bewohner einen unmittelbaren Zugang zum Bodenseeufer hätten. Die Beigeladene habe somit gleichsam in ihr eigenes Vorhaben investiert. Dass der Durchlass auch anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, sei unschädlich, denn es könne nicht ernsthaft gefordert werden, dass Einrichtungen, die auf vertraglicher Grundlage mitfinanziert werden, dem ausschließlichen Nutzen der Vertragspartei vorzubehalten seien.
14 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie trägt zu den tatsächlichen Verhältnissen vor: Das Gelände sei ausgeräumt, das Haus 1 erstellt. Die Firma K. sei vollständig nach Pfullendorf umgezogen, ihre ehemaligen Betriebsgebäude stünden leer. Es gebe allerdings einen Bauantrag zur Einrichtung eines Motorenprüfstandes der Firma M.. Weitere Folgenutzungen seien ungewiss. Im Hinblick auf eine mögliche Ringverbindung im Zuge der Schilfstraße sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der westlich anschließende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Schilfweg-West“ eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung („verkehrsberuhigter Bereich“) festsetze. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem das Haus 1 zwischenzeitlich errichtet sei. Damit sei eine Bebauung des restlichen Bereichs auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig, die sich einerseits am Haus 1 und andererseits an der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller orientieren würde und deshalb nicht hinter der geplanten Bebauung zurückbliebe. Im Übrigen sei die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachten Verkehrslärmimmissionen zweifelhaft. Denn die durch die geplanten 85 Stellplätze, die ebenso wie die bisher schon vorhandenen etwa 140 Stellplätze über den Schilfweg erschlossen würden, ausgelöste Lärmsteigerung liege allenfalls im Bereich von 2 dB(A) und sei - zumal unter Berücksichtigung der starken Belastung der N. Straße - als geringfügig einzustufen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden auch künftig deutlich unterschritten. Die so genannte Ringerschließung im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ könne nicht berücksichtigt werden, da der Satzungsbeschluss für dieses Baugebiet erst am 12.12.2007 gefasst worden sei. Die Normenkontrollanträge seien im Übrigen unbegründet. Die Antragsteller bemängelten zu Unrecht, dass der Verkehrslärmuntersuchung die 16. BImSchV zugrunde gelegt worden sei und nicht die DIN 18005. Denn es stehe im planerischen Ermessen der Gemeinde, welches Regelwerk sie als Orientierungshilfe im Rahmen der Abwägung heranziehe. Durch das Gutachten der DEKRA vom 15.12.2006 sei der Nachweis geführt worden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA Lärm eingehalten würden. Auch der Einwand der Antragsteller, der zusätzliche Ringverkehr im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Schilfweg-West“ sei nicht berücksichtigt worden, gehe fehl. Denn zum einen sei dieses Baugebiet erst zwei Monate später ausgewiesen worden. Zum anderen sei das Problem erkannt worden. Die Antragsgegnerin sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass deshalb mit keinen nennenswerten Zusatzbelastungen zu rechnen sei, weil die Verbindungsachse als verkehrsberuhigter Bereich nur im Schritttempo befahren werden dürfe. Damit werde ihr jeder Anreiz zur Durchfahrt genommen. Sie habe eine reine Erschließungsfunktion für die Anlieger. Eine Verkehrszunahme werde nicht eintreten. Angesichts der ungewissen Zukunft des K.-Geländes könne insoweit derzeit keine belastbare Lärmprognose erstellt werden. Auch die Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes des Hauses 1 begegneten keinen Bedenken. Es seien gerade die Antragsteller gewesen, die einer Ausweisung eines Mischgebiets für dieses Baufenster mit dem Argument entgegen getreten seien, es handle sich um einen „Etikettenschwindel“, weil tatsächlich keine Gewerbestrukturen in diesem Gebäude beabsichtigt seien. Im Übrigen halte die Rechtsprechung eine Überschreitung von Orientierungs- oder Richtwerten für unbedenklich, solange die Werte für Mischgebiete nicht überschritten würden, weil auch derartige Gebiete dem Wohnen dienten. Die erforderliche eingehende Würdigung des Einzelfalls habe stattgefunden. Die Situation sei einerseits dadurch geprägt gewesen, dass ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung (u. a. derjenigen der Antragsteller) gegeben gewesen sei. Zum anderen sei ein Wandel in der Nutzung auf dem östlich angrenzenden Areal greifbar nahe gewesen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Umzug der K.-Werke nach Pfullendorf bereits beschlossen und zum Teil realisiert gewesen. Im Übrigen begegneten die Festsetzungen für schutzbedürftige Räume für dieses einzelne Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich sei auch die Aussichtslage der Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Deren Beeinträchtigung sei marginal. Die Firsthöhen der Häuser 2 und 3 lägen um etwa 7 m unter derjenigen des Gebäudes, deren Miteigentümer die Antragsteller seien. Die Antragsgegnerin habe die Beeinträchtigungen erkannt, aber aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der sinnvollen Nutzung eines innerstädtischen Grundstücks abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar eingestuft.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2009 einen Augenschein eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet sind. Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. Denn der geltend gemachte Verfahrensfehler eines unzureichenden Hinweises auf die Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen liegt im Ergebnis nicht vor (nachfolgend 1.), ein eventuell unterlaufener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wäre nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich (nachfolgend 2.), die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind eingehalten (nachfolgend 3.) und der Antragsgegnerin ist schließlich auch kein durchgreifender Abwägungsfehler unterlaufen (nachfolgend 4.).
19 
1. Die Antragsteller rügen als Verfahrensfehler, in der unter dem 7.9.2006 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten gewesen. Dieser Mangel sei durch die nochmalige öffentliche Entwurfsauslegung im Juli 2007 nicht geheilt worden, denn zum einen habe auch die auf diese Offenlage hinweisende Bekanntmachung vom 28.6.2007 nach Aktenlage keine Angaben dazu enthalten, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Zum anderen habe diese wiederholende öffentliche Planauslegung den Fehler nicht beheben können, weil sie auf lediglich zwei Wochen verkürzt worden sei, wohingegen es zur Mangelbeseitigung einer vollständigen Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes und demgemäß einer „langen“ Offenlage bedurft hätte.
20 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ergibt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus ihrem Amtsblatt vom 28.6.2007, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auf die vorliegenden Informationen zu umweltrelevanten Aspekten (zwei Bodengutachten und zwei Lärmuntersuchungen) hingewiesen wurde. Zum anderen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der durch den unterbliebenen Hinweis auf vorliegende umweltbezogene Informationen in der ersten Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 7.9.2006 unterlaufene Verfahrensfehler habe nur durch eine öffentliche Auslegung in gleicher Länge behoben werden können. Denn der gerügte Fehler haftete nicht der öffentlichen Auslegung als solcher an, sondern lediglich ihrer Bekanntmachung. Heilungsbedürftig war deshalb nicht der ausliegende Planentwurf, sondern nur dessen öffentliche Bekanntmachung. Der zur Fehlerbehebung erforderliche Verfahrensschritt bestand daher nicht in einer Wiederholung der Offenlage in der vollen, durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geforderten Länge von einem Monat. Vielmehr bedurfte es nur der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen, die aber schon Gegenstand der ersten Offenlage waren. Die nochmalige öffentliche Auslegung des Planentwurfs über einen Zeitraum von zwei Wochen genügte deshalb den Anforderungen an eine Fehlerbehebung durch Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrensschrittes der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei einer infolge einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs notwendig werdenden erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann. Wenn dies aber bei Planänderungen und -ergänzungen zulässig ist, kann eine Verkürzung erst recht nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich der bisher versehentlich unterbliebene Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB „nachgeschoben“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der zweiten Offenlage gewährte Zwei-Wochen-Frist unangemessen kurz gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
2. Auch die Einwendungen der Antragsteller, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
22 
a) Sie machen geltend, es liege ein beachtlicher Verstoß gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans vor, der für das Plangebiet Gewerbenutzung vorsehe. Dieser Verstoß sei auch im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich, weil das planerische Konzept des Flächennutzungsplans zerstört werde, indem der Bebauungsplan ein unmittelbares Aufeinandertreffen von gewerblichen Nutzungen mit einer intensiven Wohnnutzung provoziere. Dem hält die Antragsgegnerin mit guten Gründen entgegen, dass schon bisher westlich der Gewerbeflächen der Firma K. Wohnbebauung vorgesehen und die Grenze zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung lediglich um ein Grundstück mit einer Größe von etwa 0,8 ha nach Osten verschoben worden sei. Es spricht vieles dafür, dass dies im Übergang zu einer detaillierteren Planungsstufe gerechtfertigt ist, wie die Antragsgegnerin meint. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz. Denn die Stadt hat keine Wahl: Sie muss Wohnnutzung neben bestehende Gewerbefläche planen, wie der Flächennutzungsplan es vorsieht, weil einerseits das K.-Gelände mit seiner gewerblichen Prägung nun einmal existiert und andererseits die Lagegunst der noch freien Flächen sie für eine - hochwertige - Wohnnutzung geradezu prädestiniert. Jede „Abpufferung“ - etwa durch ein dazwischen geschobenes Mischgebiet - sähe sich dem wohl berechtigten Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ausgesetzt, weil auf absehbare Zeit keine Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken in diesem Bereich besteht. Andererseits kann die Antragsgegnerin die Existenz des K.-Geländes und dessen mehr oder minder offene gewerbliche Zukunft nicht einfach ausblenden. Die Prämisse einer strikten Trennung von Gewerbe und Wohnen würde deshalb im vorliegenden Fall auf das städtebaulich kaum vertretbare Ergebnis hinauslaufen, dass das Gebiet trotz seiner offensichtlich gegebenen Attraktivität für eine Wohnnutzung nicht überplanbar wäre.
23 
b) Ob unter diesen Gesichtspunkten mit der Antragsgegnerin von einem „Entwickeltsein“ der Planung aus dem Flächennutzungsplan auszugehen ist, kann dahin stehen. Denn wenn ihr insoweit ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterlaufen sein sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001). Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Planung wie die vorliegend streitige, die nur einen winzigen Bruchteil der Siedlungsfläche der Antragsgegnerin umfasst (kaum mehr als ein Tausendstel der Gemarkungsfläche), und zudem in der Tendenz den Darstellungen des Flächennutzungsplans - wie aufgezeigt - folgt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt.
24 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller widerspricht der angefochtene Bebauungsplan auch nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Er ist nicht deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag seitens des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin erst am 14.1.2008 und damit nach dem Satzungsbeschluss vom 24.10.2007 unterzeichnet wurde (nachfolgend a). Der Durchführungsvertrag ist auch nicht formnichtig oder wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam (nachfolgend b).
25 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Literatur daraus nahezu einhellig ableitet, der Durchführungsvertrag müsse spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen sein, weil er ein konstitutives Element der Regelung des § 12 BauGB sei (vgl. etwa: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 12 BauGB RdNr. 28; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 89. Lief. 2008, § 12 RdNr. 98; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 12. Lief. Dezember 2008, § 12 RdNr. 11; Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 24; Neuhausen, in: Brügelmann u. a., BauGB, Stand. 35. Lief. Januar 1998, § 12 RdNrn. 48 f.; HK-BauGB/Kirchmeier, § 12 RdNr. 10; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 913; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, RdNr. 698).
26 
Allerdings relativieren die genannten Literaturstellen ihren zunächst eingenommenen Standpunkt weitgehend selbst. So soll es etwa nach Krautzberger (a. a. O., RdNr. 99) nahe liegen, die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages an das Inkrafttreten des Bebauungsplans zu binden, was im Übrigen Geschäftsgrundlage für sein Wirksamwerden sei, bzw. einseitige Widerspruchsrechte oder Verpflichtungen zu Nachverhandlungen zu vereinbaren. In ähnlicher Weise hält Gatz (a. a. O.) einen „Ergänzungsvorbehalt“ oder eine Vertragsklausel für geboten, die das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hinausschiebt. Nach Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48 a. E.) soll es - im Widerspruch zu der von ihm nachfolgend in RdNr. 49 vertretenen Auffassung - genügen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrages vorliegt, dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird. Ausgehend von diesen einschränkenden Äußerungen in der Kommentarliteratur ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, auch ein abgeschlossener Vertrag sei nicht über jedes Risiko erhaben. Dies gilt für einen Durchführungsvertrag sogar in erhöhtem Maße. Denn auch ein in jeder Hinsicht rechtsgültiger Vertrag vermittelt keinen Anspruch auf Erlass der entsprechenden Bebauungsplansatzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
27 
Auch die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen sind nicht geeignet, einen Grundsatz des Inhalts zu untermauern, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann zulässigerweise beschlossen werden kann, wenn zuvor der Durchführungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. So berufen sich etwa Quaas/Kukk (a. a. O.) für ihre Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2003 (- 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Denn darin wird nur beiläufig erwähnt, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen habe, entschieden wird in diesem Zusammenhang jedoch nur die Bestimmtheitsfrage, ob der in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlende Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden kann. Das ebenfalls mehrfach genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2001 (- 1 N 00.1574 - UPR 2002, 38) stellt sich zwar - auch im Leitsatz - auf den Standpunkt, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein muss. In den Gründen wird jedoch nicht die Zeitpunktfrage problematisiert, sondern die Frage, welches Kommunalorgan für den Abschluss des Durchführungsvertrages zuständig sei. Schließlich ist auch die dritte im vorliegenden Zusammenhang mehrfach zitierte Entscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2002 (- 5 S 1635/00 - ZfBR 2003, 268), nicht unmittelbar einschlägig. Denn sie befasst sich mit der Konstellation einer Divergenz zwischen Durchführungsvertrag und Vorhabenplan.
28 
Indessen zwingen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Auslegung dahingehend, dass ein Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unwirksam ist, wenn bei seiner Fassung noch kein vollständig abgeschlossener Durchführungsvertrag vorliegt (vgl. Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952), Denn wenn das Gesetz dies fordern wollte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu erwähnen, sondern ein komplett abgeschlossenes Vertragsverhältnis zu verlangen. Des Weiteren lässt sich das Postulat, der Durchführungsvertrag müsse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als endgültiges Vertragswerk vorliegen, mit der Formulierung des Gesetzes nicht vereinbaren, wonach der Vorhabenträger sich nur „ganz oder teilweise“ verpflichtet haben muss, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob diese Einschränkung sich auf die Durchführungsverpflichtung als solche oder lediglich auf die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten bezieht. Denn in beiden Varianten können nach dem Regelungsprogramm des Gesetzes noch klärungsbedürftige Fragen offen sein. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Rechtsfigur des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Auslegung dahingehend, dass die planende Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag unterschrieben haben muss. Denn die notwendige Verknüpfung des Vorhaben- und Erschließungsplans, des Durchführungsvertrags und der Plansatzung erfordert es nicht, dass alle vertraglichen Details für beide Seiten (die Gemeinde und den Vorhabenträger) verbindlich festgelegt sind. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben, worauf Neuhausen (a. a. O., RdNr. 48) zu Recht hinweist. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde dem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Er muss insofern in die Pflicht genommen sein (Kuschnerus, a. a. O., S. 952; Reidt, a. a. O., RdNr. 914). Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde bei Fassung des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers vorliegt.
29 
Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 24.10.2007 lag das schriftliche Angebot der Beigeladenen vom 5.10.2007 vor. Dieses war auch bindend, weil die „angemessene“ Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 62 Satz 2 LVwVfG noch nicht abgelaufen war. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme des Vertragsangebots noch der Zustimmung durch die gemeindlichen Gremien bedurfte, waren Verzögerungen als „regelmäßige Umstände“ im Sinne der genannten Bestimmung fristverlängernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 148 RdNr. 7 m. w. N.). Die verstrichene Frist von 14 Tagen zwischen Angebotseingang am 10.10.2007 und Satzungsbeschluss kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt als unangemessen bezeichnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2008 - 5 N 22.04 - juris). Damit war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte (bindende) Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gegeben.
30 
Ob die Bindung an das Vertragsangebot bis zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages seitens der Stadt am 14.1.2008 fortdauerte, oder ob die inzwischen verstrichene Frist von drei Monaten als nicht mehr „angemessen“ im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn sollte diese Gegenzeichnung als verspätet einzustufen sein, so stellte sie ein Vertragsangebot der Antragsgegnerin ihrerseits dar (§ 150 Abs. 1 BGB), dessen Annahme keiner gesonderten Erklärung der Beigeladenen bedurfte (§ 151 BGB). Vielmehr reichte der durch die folgenden Realisierungsschritte eindeutig nach außen hervortretende Annahmewillen der Beigeladenen aus (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, § 151 RdNr. 2 m. w. N.). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.2.2008 ein abgeschlossener Durchführungsvertrag vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss des Senats vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 - ZfBR 1997, 162).
31 
b) Dem angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermangelt es auch nicht deshalb an einem notwendig korrespondierenden Durchführungsvertrag, weil der abgeschlossene Vertrag formunwirksam oder als gegen die guten Sitten verstoßend einzustufen wäre (nachfolgend aa) bzw. das Koppelungsverbot verletzte (nachfolgend bb).
32 
aa) Die Antragsteller halten den Durchführungsvertrag deshalb für ein formunwirksames Scheingeschäft und für sittenwidrig, weil sie unterstellen, dass für die Grundstücksteile, die die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2007 von der Antragsgegnerin erworben hat, ein überhöhter Kaufpreis von 350,89 EUR/m² verlangt worden sei. Darin sei ein Finanzierungsanteil der Beigeladenen an der Bahnunterführung „versteckt“ worden. Denn in Wahrheit sei die erworbene Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... nur 125,-- bis 150,-- EUR/m² wert. Damit liege zugleich eine Umgehung der Förderrichtlinien nach dem GVFG vor. Aus diesem versuchten Subventionsbetrug folge eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrags gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 138 BGB. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der von ihr an die Beigeladene veräußerten Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. .... Der Gutachterausschuss habe zwar vor sieben Jahren einen Wert von etwa 150 EUR/m² ermittelt. Er sei dabei aber von Rohbauland, erheblichen Vermarktungsschwierigkeiten, der trennenden und störenden Wirkung der Bahnlinie sowie dem Vorhandensein des Störpotentials der Firma K. ausgegangen. Seither seien jedoch erhebliche Änderungen eingetreten, weil Bodenseeufergrundstücke heute gefragter denn je seien, die Firma K. ausgelagert und durch die Überplanung ein hochwertiges Wohnbaugrundstück entstanden sei, das durch die Bahnunterführung zusätzlich einen direkten Zugang zum attraktiven Bodenseeuferbereich besitze. Die Wertsteigerung sei erst spät in den Kaufpreis eingerechnet worden, um eine Senkung der Förderquote für den Bahndurchlass zu vermeiden und dem Vorwurf zu entgehen, dass die Stadt gemeindliches Vermögen verschleudere. Der Vorwurf des Subventionsbetrugs sei abwegig. Im Übrigen habe der zwischen der Beigeladenen und den K.-Werken für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke vereinbart Kaufpreis höher gelegen.
33 
Auch der Senat vermag keine „versteckten“ Kaufpreisanteile oder sittenwidrige Kostenverschiebungen zu erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen für die in den letzten sieben Jahren eingetretenen Wertsteigerungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Antragsteller können nicht ernsthaft bestreiten, dass die Planung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Bodenseeufers und vor allem dessen unmittelbare Zugänglichkeit durch einen Bahndurchlass zu einer enormen Wertsteigerung des bisher im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Areals geführt haben. Im Übrigen ergibt etwa eine Suche im Internet (z. B. bei immonet.de), dass seenah gelegene Wohnbaugrundstücke im Bereich der Antragsgegnerin etwa 400,-- EUR/m² kosten, so dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. ... am unteren Rand des Ortsüblichen liegt. Von einer verdeckten Wertverschiebung oder gar einem Subventionsbetrug kann danach keine Rede sein.
34 
bb) Die Antragsteller sehen ferner einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bzw. § 56 LVwVfG, weil sich die Beigeladene zu einer Übernahme eines Großteils der für die geplante Fußgängerunterführung unter der Eisenbahnstrecke anfallenden Kosten verpflichtet habe. Denn diese städtebauliche Maßnahme weise nicht den erforderlichen Kausalitätsbezug zu der geplanten Bebauung auf, die unproblematisch auch ohne die Unterführung möglich wäre. Mit ihrer Errichtung werde lediglich ein allgemeines städtebauliches Bedürfnis der Antragsgegnerin befriedigt, das keinen konkreten Zusammenhang mit dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben besitze.
35 
Damit verkennen sie aber schon im Ansatz, dass sich die Beigeladene keineswegs zur Übernahme eines Großteils der Kosten der Fußgängerunterführung verpflichtet hat. Vielmehr trägt sie nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrages überhaupt nur dann Kosten, falls die Unterführung teuerer als geschätzt wird oder erwartete Fördermittel ausfallen. Damit kann selbst im ungünstigsten Fall der Beitrag der Beigeladenen für die Unterführung nur einen Bruchteil der gesamten Investitionskosten ausmachen, wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle dem von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteil an der Herstellung des Bahndurchlasses an der gemäß dem Koppelungsverbot zu fordernden Kausalität, weil sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch die Zulassung des Bauvorhabens unproblematisch ohne die Errichtung der Fußgängerunterführung möglich gewesen sei und weil diese nicht nur den Bewohnern des Plangebiets, sondern auch den anderen Anwohnern in der Umgebung zugute komme, verkennen sie in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen des Koppelungsverbots in Ansehung von Folgekostenverträgen. Zur Verhinderung eines Ausverkaufs von Hoheitsrechten dürfen danach nur solche Aufwendungen zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden, wie die Antragsteller selbst zutreffend anführen, die den Gemeinden als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331; die dort noch verwendete Einschränkung „jenseits der beitragsfähigen Erschließung“ kann mit Blick auf § 124 Abs. 2 BauGB vernachlässigt werden). Daraus folgt unmittelbar, dass es sich gerade nicht um Anlagen oder Einrichtungen handeln muss, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen oder zum Vorteil gereichen (vgl. etwa die Aufzählung von Hoffmann, in: BeckOK BauGB, § 11 RdNrn. 26 ff.).
36 
Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt. Ob auch eine Planung ohne Bahndurchlass möglich gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es wäre andererseits unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, der Antragsgegnerin die Chance aus der Hand zu schlagen, eine erwünschte Unterführung realisieren zu können, die sie ohne die Bereitschaft der Beigeladenen, einen Kostenbeitrag zu leisten, in absehbarer Zeit nicht hätte errichten können. Andererseits hat die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt - sich durch diese Bereitschaft keinen rechtswidrigen Vorteil verschafft, sondern sie investiert gleichsam in ihr eigenes Vorhaben, weil die von ihr geplanten Wohnungen zweifellos dadurch einen Wertzuwachs erfahren, dass von ihnen aus auf kurzem Wege das Bodenseeufer erreicht werden kann. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt danach nicht vor.
37 
4. Der Antragsgegnerin ist schließlich weder im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm (nachfolgend a) noch im Hinblick auf den von der östlich angrenzenden Gewerbefläche der Firma K. ausgehenden Gewerbelärm (nachfolgend b) noch im Hinblick auf die bestehende Aussicht von den Wohnungen der Antragsteller auf den Bodensee, seinen vorgelagerten Uferbereich und die Kulisse der gegenüber liegenden Schweizer Berge (nachfolgend c) ein Abwägungsfehler unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte. Davon, dass die Antragsgegnerin diese Belange überhaupt nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hätte, gehen die Antragsteller selbst nicht aus. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat aber auch das Gewicht dieser Belange in der von ihr vorgenommenen Abwägung nicht verkannt.
38 
a) Was den zu erwartenden erhöhten Verkehrslärm anbelangt, der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu und von den im Plangebiet vorgesehenen Stellplätzen sowie die weiteren Straßenverbindungen induziert wird, konnte die Antragsgegnerin von der Prognose der Lärmgutachter vom 15.12.2006 ausgehen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erst ab einer Verkehrsmenge von 210 Kfz/h am Tag und 21 Kfz/h in der Nacht erreicht würden, was über den Tag (16 Stunden) gemittelt einem Verkehrsaufkommen von 3360 Kfz und in der Nacht (8 Stunden) von 168 Kfz entspreche. Da solche Frequenzen auf dem Schilfweg durch die geplante Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten nicht zu erwarten seien, könne von einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Wohnhäusern ausgegangen werden. Dem können die Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, dass der Betrachtung die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten zugrunde gelegt werden müssen. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten haben, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632). Die Schwelle zu Gesundheitsgefahren, die dem Planungsspielraum insoweit eine Grenze setzt, wird nach den Ausführungen der Gutachter bei weitem nicht erreicht.
39 
Mit ihrem weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einer Ringverknüpfung (unter Einbeziehung des Schilfweges - West) kommen könne, die erstmals zu einem Durchgangsverkehr führe, wenn ein ebenfalls eingeleitetes Bebauungsplanverfahren „Schilfweg-West“ zu Ende geführt werde, und zukünftige Nutzungen des K.-Geländes könnten einen weiteren Durchgangsverkehr für den Schilfweg generieren, verkennen die Antragsteller, dass die Verbindung zwischen den beiden Plangebieten am Schilfweg in beiden Bebauungsplänen wie auch die Zufahrt zum K.-Gelände im streitigen Bebauungsplan „Schilfweg Ost“ bewusst als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgestaltet ist. Durch diese Ausweisung als „Tempo-30-Zone“ - so die Erklärung der Antragsgegnerin, die dies als untere Verkehrsbehörde auch realisieren kann - wird dieser Straßenverknüpfung ersichtlich die Attraktivität genommen, einen West-Ost-Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Ähnliches gilt für die Zufahrt zum Gelände der Firma K., die Im Übrigen in die Untersuchung der Lärmgutachter einbezogen wurde, wie die beigefügten Karten belegen. Eine „Ringverbindung mit dem Baugebiet „Schilfweg West“ hat ferner - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - voraussichtlich nicht nur zur Folge, dass Ziel- und Quellverkehr zu und aus diesem Bebauungsplangebiet auch den Weg über die hier entscheidend in Betracht zu ziehende östliche Schleife des Schilfwegs nehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Entlastung des Schilfwegs Ost eintreten wird, weil ein Zu- und Abgangsverkehr in und aus Richtung Westen in Zukunft auch über den westlichen Ast des Schilfwegs erfolgen kann. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auch mögliche Entlastung des Schilfwegs Ost signifikant hinter dessen möglicher Zusatzbelastung zurückbleiben könnte.
40 
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Belastung des Plangebiets durch den Schienenverkehrslärm (in der Schallimmissionsprognose der DEKRA Umwelt GmbH vom 16.4.2002) untersucht wurde. Die Gutachter gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten würden. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass das östliche Baufenster („Haus 1“) nicht - wie in der Prognose angenommen - als Mischgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn auch die Orientierungs- und Grenzwerte für diesen Gebietstyp werden um Größenordnungen unterschritten (vgl. Tabelle 7).
41 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Problematik des vom Gelände der Firma K. zu erwartenden Gewerbelärms, der angesichts der noch unklaren Folgenutzungen nur schwer einer belastbaren Quantifizierung unterzogen werden kann, in nicht zu beanstandender Weise gelöst. Zugrunde gelegt wurde eine im Auftrag der Beigeladenen erstellte Untersuchung der DEKRA Umwelt GmbH, in der abgeschätzt wurde, welche Beurteilungspegel sich an der Ostseite des Gebäuderiegels („Haus 1“) durch die bisherigen Emissionen der Firma K. ergeben hätten. Außerdem wurde untersucht, ab welchem auf dem Betriebsgelände auftretenden Emissionsgrad mit Richtwertüberschreitungen an der Wohnanlage zu rechnen wäre. In ihrem Bericht vom 15.2.2007 gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines maximalen Produktionsbetriebes auf dem Gelände der Firma K. an vier Immissionspunkten an der Ostfassade des Hauses 1 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete leicht überschritten würden, dass aber im Regelbetrieb von einer Unterschreitung dieser Werte ausgegangen werden könne. Für eine zukünftige Nutzung des Betriebsgeländes könne durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bewirkt werden, dass an der Wohnanlage „Schilfweg Ost“ der für ein Allgemeines Wohngebiet zulässige Immissionsrichtwert im Tagzeitraum unterschritten bleibe. Ausgehend hiervon und geleitet von der Erwägung, dass auch die bloße Einhaltung von Mischgebietswerten Wohnqualität garantiere, begegnete die Antragsgegnerin dem Problem des Gewerbelärms durch die Festsetzung, dass Fenster und Türen schutzbedürftiger Räume in den beiden am stärksten belasteten Geschossen der Ostfassade des Hauses 1, dem zugleich die Funktion zukommt, das weitere Plangebiet vor dem Gewerbelärm abzuschirmen, nicht öffenbar ausgeführt werden müssen.
42 
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallabsorbierender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Hiervon ist aufgrund der genannten Festsetzung auszugehen. Denn diese stellt sicher, dass alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (vgl. dort Tabelle 4 mit Anm. 1) des „Hauses 1“ in den beiden Geschossen, für die Überschreitungen der Mischgebietswerte ermittelt wurden, entweder nach Westen - zur Ruhezone hin - ausgerichtet werden oder jedenfalls nach Osten - zur Lärmquelle hin - keine Öffnungen aufweisen. Damit wird ein angemessener Lärmschutz im Innern der sensiblen Räume gewährleistet. Zugleich wird - da nie in Frage stand, dass das „Haus 1“ vor allen anderen Gebäuden im Plangebiet errichtet wird, wie die Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu § 3 Abs. 3 des Durchführungsvertrages in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - durch den „Schutzriegel“ des ersten Bauabschnitts erreicht, dass „dahinter“ - in den Bauabschnitten 2 und 3 - der Gewerbelärm kein Problem mehr darstellt. Dass bei dem allem die Antragsgegnerin ausschließlich auf Tagwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Betrieb der K.-Werke war auf die Tagzeit beschränkt und die Antragsgegnerin kann entweder durch ihre eigene Baurechtsbehörde oder im Wege der Verweigerung ihres Einvernehmens sicherstellen, dass auch eine Folgenutzung zur Nachtzeit unterbleibt.
43 
c) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Aussicht auf den Bodensee und die Kulisse der Schweizer Berge, die die Antragsteller genießen, kein zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führender Abwägungsfehler unterlaufen. Diese besondere Aussichtslage ist zwar wohl - ausnahmsweise -abwägungsrelevant (vgl. das eingangs erwähnte Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/06 - VBlBW 1997, 426). Das Gewicht dieses Belangs ist jedoch schon deswegen generell deutlich gemindert, weil sich die Wohnungen in Gebäuden befinden, die vom Seeufer aus gesehen in vierter Reihe stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.12.1990 - 8 S 2604/89 - VBlBW 1991, 261 zu einer Bebauung in zweiter Reihe). Die Antragsteller konnten deshalb nie die berechtigte Erwartung hegen, dass das ihren Wohnungen hangabwärts zum Bodensee hin vorgelagerte, den wesentlichen Teil des Plangebiets ausmachende Grundstück Flst. Nr. .../6 auf Dauer unüberbaut bleiben werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt ist. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Antragsteller 1 und 2 keineswegs durch die geplanten Gebäude jeglicher Aussicht auf den Bodensee oder gar auf die Kulisse der Schweizer Berge beraubt werden. Vielmehr lassen die in den Akten befindlichen und darstellungsgleich in der erwähnten Powerpoint-Präsentation, die dem Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der Antragsgegnerin überlassen wurde, enthaltenen Schnitte der Sichtachsen erkennen, dass allenfalls der Blick auf den nördlichen Uferbereich des Sees verstellt sein wird. Damit mussten die Antragsteller aber selbst bei der - hinsichtlich der Höhenausdehnung - zurückhaltendsten Bebauung des ehemaligen K.-Geländes rechnen und es ist kein Planungsgrundsatz ersichtlich, der es der Antragsgegnerin gebieten könnte, diese Fläche trotz ihrer offensichtlich hochwertigen Lage nur mit aufgelockert zu errichtenden, ein- oder maximal zweigeschossigen Bauten zu überplanen. Vielmehr hat sie ersichtlich durch die Festsetzung von Flachdächern und die im Verlaufe des Planungsverfahrens vorgenommene Absenkung der Gebäudehöhen gerade den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen. Im Falle der Antragstellerin 3 fällt zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie bisher nur deshalb - zufällig - Aussicht auf den See hat, weil gerade vor den Fenstern ihrer Wohnung die südliche Bebauungszeile auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1, dessen Miteigentümerin sie selbst ist, in ihrem obersten Geschoss eine Lücke aufweist. Dieser Glücksfall berechtigt sie nicht zu der Erwartung, dass auch den Eigentümern der seewärts sich anschließenden Grundstücke angesonnen werden müsse, ihr dieselbe „Lückenblickgunst“ einzuräumen. Von einem Abwägungsfehler im Hinblick auf die bestehende herausragende Aussichtsmöglichkeit der Antragsteller auf den Bodensee kann danach keine Rede sein.
44 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
45 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 45.000,-- (je Antragsteller EUR 15.000,--) festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 277/11
vom
31. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
2
a) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts, die in L. Eigentümerin eines Wohnkomplexes mit 142 Mietwohnungen ist, über ausreichend kaufmännisch vorgebildetes Personal verfügt und insoweit mit einem gewerblichen Großvermieter im Sinne des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 (VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9 f.) jedenfalls vergleichbar sei, gegenüber dem im Zeitraum von Dezember 2009 bis Februar 2010 mit seinen Mietzahlungen ganz oder teilweise säumigen Kläger sowohl die Erstmahnung hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände als auch die darauf gestützte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst hätte vor- nehmen können und müssen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob bei einem - wie hier - rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt für diese Maßnahmen die Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich gewesen sei und die dadurch entstandenen Kosten damit als Verzugsschaden erstattungsfähig seien, oder ob die Beklagte nach ihrer Infrastruktur nicht in der Lage hätte sein müssen, diese Schreiben ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe selbst zu verfassen.
3
b) Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung ; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen , bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rech- nen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 mwN).
5
Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch bietet der vorliegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 84/11, WuM 2011, 690 Rn. 8). Denn die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt weitgehend von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab, für die der rechtliche Rahmen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abgesteckt ist und an der sich das Berufungsgericht ersichtlich orientiert hat, so dass zugleich auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts gefordert ist.
6
2. Die Sache hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
a) Das Berufungsgericht ist - ohne dass die Revision dies beanstandet - rechtsfehlerfrei von einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Mietzahlungsverzugs - und Kündigungssachverhalt ausgegangen. Der Kläger war zweifelsfrei mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, die zwei Monatsmieten über- stiegen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der (vollen) Miete hatte er weder erhoben noch waren sie sonst ersichtlich.
8
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den Sachverhalt ohne Rechtsfehler dahin würdigen, dass es sich um einen mietrechtlichen Routinefall gehandelt hat, bei dem weder zur Erstmahnung noch zum Ausspruch der auf den Zahlungsrückstand gestützten Kündigung des Mietverhältnisses die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war. Die Beklagte ist Großvermieterin im Sinne des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 (VIII ZR 271/09, aaO). Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, dass sie ihren Sitz im Ausland hat. Zu Recht konnte das Berufungsgericht annehmen, dass die Beklagte bei ihrem inländischen Wohnungsbestand ohne Weiteres in der Lage war, durch das bei ihr vorhandene kaufmännisch vorgebildete Personal sowohl die Erstmahnung hinsichtlich des bereits auf den ersten Blick überschaubaren Mietrückstandes als auch die hierauf gestützte Kündigung auszusprechen , an deren Abfassung keine besonderen Anforderungen zu stellen waren.
9
b) Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass allein der Umstand, die Forderungseinziehung über einen Rechtsanwalt zu betreiben, um durch einen damit gegebenenfalls erzeugten Druck die Zahlungsmoral des Schuldners zu erhöhen, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits zu der in Rede stehenden Erstmahnung - für den rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch spielt dieser Gesichtspunkt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle - nicht rechtfertigen konnte. Es liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Fallgestaltung davon ausgegangen ist, dass zumindest der Versuch einer Erst- mahnung durch die Beklagte selbst notwendig gewesen wäre, bevor zusätzliche Kosten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts verursacht wurden.
10
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2012 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 21.04.2011 - 12 C 42/11 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.08.2011 - 1 S 178/11 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.