Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2018 - 8 S 1294/17

bei uns veröffentlicht am23.01.2018

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgens einer Rückbauanordnung.
Auf einer Fläche, für die durch Bebauungsplan ein „Flächenpflanzgebot“ festgesetzt ist, errichtete die Klägerin eine nicht genehmigte, befestigte Ausstellungsfläche für Pkw. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 02.04.2015 an, die Ausstellungsfläche in diesem Bereich zurückzubauen und wieder in ihren Ursprungszustand (Wiesenfläche) zu versetzen (Ziffer 1); der Rückbau der Hoffläche müsse innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Entscheidung erfolgen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung wurde die Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 500 EUR angedroht (Ziffer 3). Der Bescheid war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch gegeben, der innerhalb eines Monats bei der Stadt R. mit Sitz in ... R. schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann.“ - Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.04.2015 zugestellt.
Mit Bescheid vom 28.07.2015 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR fest. Für den Fall, dass die Rückbauanordnung nicht bis zum 15.09.2015 erfüllt werde, wurde die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000 EUR angedroht.
Die Klägerin legte am 21.08.2015 Widerspruch „gegen das Zwangsgeld“ ein. Mit Schreiben vom 21.10.2015 trug ihr Prozessbevollmächtigter vor, sie habe am 15.04.2015 in einem Gespräch u.a. mit dem Bürgermeister der Beklagten zum Ausdruck gebracht, mit den Entscheidungen (eine weitere Zwangsgeldfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens 8 S 1295/17) nicht einverstanden zu sein; hilfsweise beantragte der Bevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 14.01.2016 legte er schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 ein und rügte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Des Weiteren trug er vor, die Klägerin gehe davon aus, bereits bei einem persönlichen Gespräch am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben.
Das Regierungspräsidium Tübingen hatte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 unter Verweis auf die Bestandskraft der Verfügung vom 02.04.2015 zurückgewiesen.
Auf die am 22.01.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.01.2017 - 9 K 206/16 - den Bescheid vom 28.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 aufgehoben. Die Grundverfügung sei nicht unanfechtbar geworden, da die Rechtsbehelfsbelehrung keine Angabe zum Beginn der Widerspruchsfrist enthalten habe und daher unrichtig sei, so dass der Widerspruch noch innerhalb eines Jahres habe eingelegt werden können. Hinsichtlich der Grundverfügung sei auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen. Für eine Rückbauverfügung sei ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht gesetzlich vorgesehen, ein Sofortvollzug sei nicht angeordnet worden.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 07.06.2017 - 8 S 361/17 - die Berufung zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Januar 2017 - 9 K 206/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Berufungsbegründung und -erwiderung setzen sich mit den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung auseinander.
13 
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten sowie die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Die Festsetzung des Zwangsgelds findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG). Es war schriftlich, unter Bestimmung einer angemessenen Frist und in bestimmter Höhe angedroht worden (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 LVwVG). Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nach § 19 Abs. 4 LVwVG ebenfalls gerechtfertigt.
18 
Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG war erfüllt. Zwar liegt kein Fall des § 2 Nr. 2 LVwVG vor, da bei einer Rückbauverfügung nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei - hier nicht erfolgter - Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.03.2013 -8 S 159/13 - juris, und 29.09.2016 - 8 S 1408/16 -). Der Bescheid vom 02.04.2015 war jedoch unanfechtbar geworden (§ 2 Nr. 1 LVwVG).
19 
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 14.01.2016 wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 eingelegt. Soweit sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, bereits in einem Gespräch am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben, entspräche dieser nicht den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über die sie auch belehrt worden war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2, § 60 VwGO sind daher auch nicht ersichtlich. Im Klageverfahren hat sich die Klägerin nicht mehr auf einen mündlich eingelegten Widerspruch berufen.
20 
Die dem Bescheid vom 02.04.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass die Widerspruchsfrist am 04.05.2015 - einem Montag - endete und keine Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO lief. Einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist - als der zwischen den Beteiligten allein streitigen Anforderung - bedurfte es dafür nicht.
21 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG in der seit 27.05.2015 geltenden Fassung). Ob zu der Belehrung über „die einzuhaltende Frist“ auch eine Belehrung über ihren Beginn gehört, ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in der Literatur umstritten (bejahend etwa Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, § 58 Rn. 39 m.w.N.; verneinend etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 58 Rn. 10 f.; vgl. zu § 37 VwVfG Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 189; jeweils m.w.N.). Der Bundesfinanzhof bejaht ein solches Erfordernis für die entsprechenden Vorschriften in der Finanzgerichtsordnung und der Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 FGO und § 356 Abs. 1 AO; vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006 - X R 18/05 -, juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13 -, juris, Rn. 15 f.). Ebenso dürfte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verstehen sein. Im Urteil vom 09.04.2014 (- B 14 AS 46/13 R -, juris) führt es aus, dass der Begriff der Bekanntgabe als den Fristlauf auslösendes Ereignis auch im Falle einer Zustellung genau genug sei (Rn. 19 ff.), aber auch allgemein, dass „über den Beginn der Klagefrist ... als weitere Voraussetzung für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung belehrt“ worden sei (Rn. 18). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sogar zu § 58 Abs. 1 VwGO, dessen Maßgaben für eine Rechtbehelfsbelehrung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG gleichermaßen gälten, die Auffassung vertreten, die Vorschrift erfordere „nach allgemeiner Rechtsansicht... einen allgemeinen und abstrakten Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist“; ihre konkrete Berechnung bleibe der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen (BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014 - EnVR 22/13 und 24/13 -, jeweils juris, Rn. 20). Die zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis, dass die Frist mit Zustellung beginne.
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat soweit ersichtlich erstmals mit Urteilen vom 08.12.1961 (- VII C 20.61 -,NJW 1962, 1218 sowie - VII C 72.61 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2) zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, „eine Rechtsmittelbelehrung (ist) nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält“ (NJW 1962, S. 1219), wenngleich entscheidungstragend nicht die Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsordnung, sondern zum Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz waren.
23 
Auch weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Aussage, dass es einer Belehrung über den Beginn der (Klage- oder Widerspruchs)Frist nicht bedürfe (Urteile vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris, Rn. 16; vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900; vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 [509]). Zwar lässt sich den Urteilen von 1983 und 1990 entnehmen, dass die Belehrungen die Hinweise „nach Zustellung“ bzw. „nach Bekanntgabe“ enthielten. Gleichwohl sind die Aussagen allgemein gehalten. In dem - vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs als Beleg angeführten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 ist ausdrücklich die Rede von dem „gesetzlich nicht vorgeschriebene(n) Zusatz, die ‚Bekanntgabe‘ des Widerspruchsbescheides setze die Klagefrist in Lauf“, bevor ausgeführt wird, dass der Ausdruck „Bekanntgabe“ auch bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde weder unrichtig noch irreführend sei. Die beiden früheren Urteile enthalten zunächst eine allgemeine Aussage zur fehlenden Erforderlichkeit, über den Fristbeginn zu belehren, bevor jeweils die Ergänzung folgt „auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG“ bestimmt. Da die Bezugnahme auf die Zustellungsfiktion nur „nachgeschoben“ wird, entnimmt der Senat den Entscheidungen - anders als das Verwaltungsgericht - auch keine Bedeutung dahingehend, nur eine taggenaue Belehrung sei nicht erforderlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt es in einer späteren Entscheidung für entschieden, dass es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedürfe (Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 -, juris, Rn. 3). Dabei hat es wiederum nicht darauf abgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig nur die Frage nach der Richtigkeit des Zusatzes „nach der Bekanntgabe“ aufgeworfen hatte.
24 
Zwar ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wenig überzeugend, wonach es „notwendig“ (Hervorhebung nur hier) sei, „daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht“ (Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 -, NJW 1962, 1218 [1219]). Soweit als Begründung angeführt wird, es könne nicht über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung oder den Begriff der Kenntnisnahme belehrt werden, ergibt sich daraus nicht, warum nicht eine allgemeine Belehrung über den Fristbeginn erforderlich sein sollte. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO erscheint hinreichend offen und lässt es zu, den Ausdruck „einzuhaltende Frist“ nicht auf ihre Dauer zu reduzieren.
25 
Eine systematische Auslegung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Ausdruck „einzuhaltende Frist“ verweise auf die jeweilige Bezugsnorm, lässt dies zwar die Auslegung zu, neben der konkreten Dauer der Frist müsse auch der in den jeweiligen Normen genannte Beginn in § 58 Abs. 1 VwGO „inkorporiert“ werden. Ebenso möglich ist jedoch die Auslegung, dass gerade wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte für den Fristbeginn (vgl. nur § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Bekanntgabe - und § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Zustellung -) die erforderliche Belehrung keine Angabe dazu enthalten, sondern nur die Fristlänge angeben muss.
26 
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darin besteht, allen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und den Beteiligten „jede eigene Überlegung“ zu ersparen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - IV C 40.70 -, NJW 1972, 1435). Ein weiteres Verständnis ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr gebietet die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur, „wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können“ (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 [108] = juris, Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 69). Die konkrete Berechnung des Laufs einer Anfechtungsfrist kann der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben (bereits BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 118/71 -, BVerfGE 31, 388 = juris, Rn. 10). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 58 Abs. 1 VwGO ein weitergehendes Verständnis zugrunde liegt; insbesondere lässt sich soweit ersichtlich der Gesetzgebungsgeschichte nichts dergleichen entnehmen (vgl. § 61 Abs. 2 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 15.04.1953 und die Begründung dazu in BT-Drs. I/4278, S. 39). Es genügt daher, wenn einem Beteiligten hinsichtlich der Frist der richtige Weg vorgezeichnet wird (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, a.a.O., Rn. 69 sowie den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ vom 15.08.2012, in dem nur von einer „Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug“ die Rede ist, BT-Drs. 17/10490, S. 1).
27 
Auch wird eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne einen Hinweis auf den Beginn der Frist weder irreführend noch handelt es um eine eigenständige Anforderung, mit der ein Rechtsunkundiger ohne entsprechende Belehrung nicht rechnen muss (vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 07.11.2014 - 2 B 45.14 -, juris, Rn. 10, wonach selbst Belehrungen über die Form oder einen Vertretungszwang nicht erforderlich seien). Vielmehr gehört denknotwendig zu einer Frist von einem Monat, auf die in dem Bescheid vom 02.04.2015 hingewiesen wurde, auch ein Beginn, ab dem gerechnet wird. Ist ein Beteiligter insoweit im Unklaren, kann ihm daher auch zugemutet werden, nachzufragen, ohne dass er sich ins Blaue hinein nach möglichen Anforderungen erkundigen müsste und das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung sinnentleert würde. Dies gilt umso mehr, als im Falle einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde wie hier kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Frist jedenfalls nicht vor dem auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkten Datum beginnt.
28 
Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere kommt es nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.04.2015 als der zu vollstreckenden Grundverfügung an (Senatsbeschluss vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, NVwZ-RR 2016, 557 [558] = juris, Rn. 11).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die hier vertretene Auffassung zu den Anforderungen einer Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (noch offen gelassen im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 07.06.2017). Diese hat sich jedoch noch nicht mit der (neueren) Rechtsprechung von Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof auseinandersetzen können. Dazu bietet dieses Verfahren Gelegenheit.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Die Festsetzung des Zwangsgelds findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG). Es war schriftlich, unter Bestimmung einer angemessenen Frist und in bestimmter Höhe angedroht worden (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 LVwVG). Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nach § 19 Abs. 4 LVwVG ebenfalls gerechtfertigt.
18 
Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG war erfüllt. Zwar liegt kein Fall des § 2 Nr. 2 LVwVG vor, da bei einer Rückbauverfügung nicht kraft Gesetzes, sondern nur bei - hier nicht erfolgter - Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.03.2013 -8 S 159/13 - juris, und 29.09.2016 - 8 S 1408/16 -). Der Bescheid vom 02.04.2015 war jedoch unanfechtbar geworden (§ 2 Nr. 1 LVwVG).
19 
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 14.01.2016 wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 eingelegt. Soweit sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, bereits in einem Gespräch am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben, entspräche dieser nicht den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über die sie auch belehrt worden war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2, § 60 VwGO sind daher auch nicht ersichtlich. Im Klageverfahren hat sich die Klägerin nicht mehr auf einen mündlich eingelegten Widerspruch berufen.
20 
Die dem Bescheid vom 02.04.2015 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass die Widerspruchsfrist am 04.05.2015 - einem Montag - endete und keine Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO lief. Einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist - als der zwischen den Beteiligten allein streitigen Anforderung - bedurfte es dafür nicht.
21 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG in der seit 27.05.2015 geltenden Fassung). Ob zu der Belehrung über „die einzuhaltende Frist“ auch eine Belehrung über ihren Beginn gehört, ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in der Literatur umstritten (bejahend etwa Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, § 58 Rn. 39 m.w.N.; verneinend etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 58 Rn. 10 f.; vgl. zu § 37 VwVfG Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 189; jeweils m.w.N.). Der Bundesfinanzhof bejaht ein solches Erfordernis für die entsprechenden Vorschriften in der Finanzgerichtsordnung und der Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 FGO und § 356 Abs. 1 AO; vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006 - X R 18/05 -, juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13 -, juris, Rn. 15 f.). Ebenso dürfte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verstehen sein. Im Urteil vom 09.04.2014 (- B 14 AS 46/13 R -, juris) führt es aus, dass der Begriff der Bekanntgabe als den Fristlauf auslösendes Ereignis auch im Falle einer Zustellung genau genug sei (Rn. 19 ff.), aber auch allgemein, dass „über den Beginn der Klagefrist ... als weitere Voraussetzung für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung belehrt“ worden sei (Rn. 18). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sogar zu § 58 Abs. 1 VwGO, dessen Maßgaben für eine Rechtbehelfsbelehrung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG gleichermaßen gälten, die Auffassung vertreten, die Vorschrift erfordere „nach allgemeiner Rechtsansicht... einen allgemeinen und abstrakten Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist“; ihre konkrete Berechnung bleibe der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen (BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014 - EnVR 22/13 und 24/13 -, jeweils juris, Rn. 20). Die zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Hinweis, dass die Frist mit Zustellung beginne.
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat soweit ersichtlich erstmals mit Urteilen vom 08.12.1961 (- VII C 20.61 -,NJW 1962, 1218 sowie - VII C 72.61 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2) zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, „eine Rechtsmittelbelehrung (ist) nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis enthält“ (NJW 1962, S. 1219), wenngleich entscheidungstragend nicht die Ausführungen zur Verwaltungsgerichtsordnung, sondern zum Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz waren.
23 
Auch weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Aussage, dass es einer Belehrung über den Beginn der (Klage- oder Widerspruchs)Frist nicht bedürfe (Urteile vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris, Rn. 16; vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900; vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 [509]). Zwar lässt sich den Urteilen von 1983 und 1990 entnehmen, dass die Belehrungen die Hinweise „nach Zustellung“ bzw. „nach Bekanntgabe“ enthielten. Gleichwohl sind die Aussagen allgemein gehalten. In dem - vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs als Beleg angeführten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 ist ausdrücklich die Rede von dem „gesetzlich nicht vorgeschriebene(n) Zusatz, die ‚Bekanntgabe‘ des Widerspruchsbescheides setze die Klagefrist in Lauf“, bevor ausgeführt wird, dass der Ausdruck „Bekanntgabe“ auch bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde weder unrichtig noch irreführend sei. Die beiden früheren Urteile enthalten zunächst eine allgemeine Aussage zur fehlenden Erforderlichkeit, über den Fristbeginn zu belehren, bevor jeweils die Ergänzung folgt „auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG“ bestimmt. Da die Bezugnahme auf die Zustellungsfiktion nur „nachgeschoben“ wird, entnimmt der Senat den Entscheidungen - anders als das Verwaltungsgericht - auch keine Bedeutung dahingehend, nur eine taggenaue Belehrung sei nicht erforderlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt es in einer späteren Entscheidung für entschieden, dass es einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht bedürfe (Beschluss vom 05.05.1999 - 8 B 16.99 -, juris, Rn. 3). Dabei hat es wiederum nicht darauf abgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig nur die Frage nach der Richtigkeit des Zusatzes „nach der Bekanntgabe“ aufgeworfen hatte.
24 
Zwar ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts wenig überzeugend, wonach es „notwendig“ (Hervorhebung nur hier) sei, „daß das Gesetz unter der Belehrung über die einzuhaltende Frist nur eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist versteht“ (Urteil vom 08.12.1961 - VII C 20.61 -, NJW 1962, 1218 [1219]). Soweit als Begründung angeführt wird, es könne nicht über den Begriff und die möglichen Arten der Zustellung oder den Begriff der Kenntnisnahme belehrt werden, ergibt sich daraus nicht, warum nicht eine allgemeine Belehrung über den Fristbeginn erforderlich sein sollte. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO erscheint hinreichend offen und lässt es zu, den Ausdruck „einzuhaltende Frist“ nicht auf ihre Dauer zu reduzieren.
25 
Eine systematische Auslegung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Ausdruck „einzuhaltende Frist“ verweise auf die jeweilige Bezugsnorm, lässt dies zwar die Auslegung zu, neben der konkreten Dauer der Frist müsse auch der in den jeweiligen Normen genannte Beginn in § 58 Abs. 1 VwGO „inkorporiert“ werden. Ebenso möglich ist jedoch die Auslegung, dass gerade wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte für den Fristbeginn (vgl. nur § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Bekanntgabe - und § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Zustellung -) die erforderliche Belehrung keine Angabe dazu enthalten, sondern nur die Fristlänge angeben muss.
26 
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darin besteht, allen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und den Beteiligten „jede eigene Überlegung“ zu ersparen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - IV C 40.70 -, NJW 1972, 1435). Ein weiteres Verständnis ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr gebietet die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur, „wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können“ (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 [108] = juris, Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 69). Die konkrete Berechnung des Laufs einer Anfechtungsfrist kann der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben (bereits BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 118/71 -, BVerfGE 31, 388 = juris, Rn. 10). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 58 Abs. 1 VwGO ein weitergehendes Verständnis zugrunde liegt; insbesondere lässt sich soweit ersichtlich der Gesetzgebungsgeschichte nichts dergleichen entnehmen (vgl. § 61 Abs. 2 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 15.04.1953 und die Begründung dazu in BT-Drs. I/4278, S. 39). Es genügt daher, wenn einem Beteiligten hinsichtlich der Frist der richtige Weg vorgezeichnet wird (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, a.a.O., Rn. 69 sowie den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ vom 15.08.2012, in dem nur von einer „Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug“ die Rede ist, BT-Drs. 17/10490, S. 1).
27 
Auch wird eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne einen Hinweis auf den Beginn der Frist weder irreführend noch handelt es um eine eigenständige Anforderung, mit der ein Rechtsunkundiger ohne entsprechende Belehrung nicht rechnen muss (vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 07.11.2014 - 2 B 45.14 -, juris, Rn. 10, wonach selbst Belehrungen über die Form oder einen Vertretungszwang nicht erforderlich seien). Vielmehr gehört denknotwendig zu einer Frist von einem Monat, auf die in dem Bescheid vom 02.04.2015 hingewiesen wurde, auch ein Beginn, ab dem gerechnet wird. Ist ein Beteiligter insoweit im Unklaren, kann ihm daher auch zugemutet werden, nachzufragen, ohne dass er sich ins Blaue hinein nach möglichen Anforderungen erkundigen müsste und das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung sinnentleert würde. Dies gilt umso mehr, als im Falle einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde wie hier kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Frist jedenfalls nicht vor dem auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkten Datum beginnt.
28 
Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere kommt es nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.04.2015 als der zu vollstreckenden Grundverfügung an (Senatsbeschluss vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, NVwZ-RR 2016, 557 [558] = juris, Rn. 11).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die hier vertretene Auffassung zu den Anforderungen einer Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (noch offen gelassen im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 07.06.2017). Diese hat sich jedoch noch nicht mit der (neueren) Rechtsprechung von Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof auseinandersetzen können. Dazu bietet dieses Verfahren Gelegenheit.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 356 Rechtsbehelfsbelehrung


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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung


(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes u

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Tenor

Der Bescheid der Stadt R. vom 28.07.2015, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2015, Az. ..., wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Autohaus betreibt. Östlich des Grundstücks verläuft eine Landesstraße. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S. …“. Für den gesamten östlichen Grundstücksstreifen, der parallel zu der Landesstraße verläuft, besteht ein Pflanzgebot. Dem zum Trotz errichtete die Klägerin eine befestigte Ausstellungsfläche innerhalb der für die Bepflanzung festgesetzten Fläche. Für die Errichtung wurde keine Befreiung beantragt. Im April 2014 stellte der Baukontrolleur die Arbeiten an der Ausstellungsfläche mündlich ein.
Daraufhin ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2015 an, die unerlaubt angelegte befestigte Ausstellungsfläche im Pflanzgebot zurückzubauen und wieder in ihren Ursprungszustand (Wiesenfläche) zu versetzen (Ziffer 1) sowie den Rückbau der Hoffläche innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Entscheidung durchzuführen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung wurde die Festsetzung eines Zwangsgelds i.H.v. 500,- EUR in Aussicht gestellt und das Zwangsgeld angedroht. Der Bescheid war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch gegeben, der innerhalb eines Monats bei der Stadt R. mit Sitz in ... R. schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann.“
Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 04.04.2015 zugestellt. Die Klägerin ging zunächst davon aus, hiergegen am 15.04.2015 wirksam mündlich Widerspruch eingelegt zu haben. Mit Schreiben vom 21.10.2015 beantragte sie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 15.01.2016 legte sie schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2015 ein.
Am 15.07.2015 wurde festgestellt, dass die Anordnung aus dem Bescheid vom 02.04.2015 noch nicht bzw. noch nicht vollständig erfüllt war.
Daraufhin wurde in dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.07.2015 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- EUR festgesetzt. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung bis zum 15.09.2015 wurde die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- EUR in Aussicht gestellt und dieses Zwangsgelds angedroht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 22.12.2015 zurück. Der den Rückbau anordnende Bescheid vom 02.04.2015 sei bestandskräftig geworden und stelle somit die unanfechtbar gewordene Grundverfügung im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG dar. Diese Grundverfügung sei auch rechtmäßig ergangen, da die Errichtung der Ausstellungsfläche formell illegal und nicht genehmigungsfähig sei. Die für die Festsetzung erforderliche Androhung des Zwangsgeldes sei im Bescheid vom 02.04.2015 erfolgt. Die in der Androhung gesetzte Frist sei erfolglos verstrichen und die Festsetzung des Zwangsgeldes entspreche der Androhung.
Die Klägerin hat am 22.01.2016 Klage erhoben. Die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 28.07.2015 sei rechtswidrig, da nach § 2 LVwVG nur Verwaltungsakte vollstreckt werden könnten, die entweder unanfechtbar geworden seien oder bezüglich derer die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfalle. Die Grundverfügung vom 02.04.2015 sei jedoch nicht unanfechtbar geworden, da die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich nicht ausreichend sei, um die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO auszulösen. Es fehle der Hinweis darauf, wann die in der Belehrung genannte Monatsfrist zu laufen beginne. Da die Rechtsbehelfsbelehrung daher fehlerhaft sei, habe die Klägerin nach § 58 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen, was am 15.01.2016 geschehen sei. Gründe dafür, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung vom 02.04.2015 entfallen sei, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Stadt R. vom 28.07.2015, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2015, Az. ... aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verweist auf die Widerspruchsbegründung.
15 
Die Beklagte hat am 11.01.2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Klägerin hat sich am 18.01.2017 ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
16 
Auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 war nicht unanfechtbar geworden.
20 
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG).
21 
Vorliegend ist weder die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 unanfechtbar geworden (dazu 1.), noch ist bezüglich dieser Grundverfügung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen (dazu 2.).
22 
1. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 ist nicht im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG unanfechtbar geworden, da die ihr beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, die Einlegung des Widerspruchs somit innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich war (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) und die Klägerin den Widerspruch am 15.01.2016 eingelegt hat.
23 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO, der nach § 70 Abs. 2 VwGO für den Widerspruch entsprechend gilt, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
24 
Vorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 unrichtig erteilt worden. Zwar enthält sie die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben über den Rechtsbehelf des Widerspruchs, die Verwaltungsbehörde, bei der Rechtsbehelf anzubringen ist, in Gestalt der Stadt R. und deren Sitz in ... R..
25 
Bezüglich der „einzuhaltenden Frist“ im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist sie jedoch unvollständig und damit unrichtig. Denn sie belehrt nur darüber, dass der Widerspruch „innerhalb eines Monats“ einzulegen sei, macht jedoch keinerlei weitere Angaben zum Beginn dieser Frist.
26 
Ob ein Hinweis auf den Fristbeginn notwendig ist, ist allerdings strittig. Dafür sprechen könnten mehrere Aspekte der Gesetzesinterpretation. Indem der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO lapidar von der „einzuhaltenden Frist“ spricht, scheint er sich mit der bloßen Angabe der entsprechenden Zeitspanne zu begnügen. Systematisch verweist die „einzuhaltende“ Frist jedoch auf die jeweilige Bezugsnorm, die die Frist bestimmt, vorliegend § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch „innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“, zu erheben ist. Die Tatsache, dass - hiervon im Wortlaut abweichend - § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klageerhebung „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ verlangt, kann als Erklärung dafür dienen, dass der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, der für beide Fälle gilt, gerade deshalb kurz und abstrakt gefasst wurde, weil er so alle seine Anwendungsfälle abzudecken vermochte, ohne damit aber zugleich eine Aussage darüber treffen zu wollen, ob die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung eine ihrer jeweiligen Bezugsnorm entsprechende Präzisierung hinsichtlich des Fristbeginns vornehmen sollte. Dafür, dass eine entsprechende Präzisierung erforderlich ist, spricht insbesondere die teleologische Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO. Denn Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist es, zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5). Ziel der Rechtsmittelbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger der Entscheidung über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten. Wie sich aus der Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf ein Jahr schließen lässt, sollen durch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht zuletzt Fristversäumnisse verhindert werden. Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweise müssen daher gerade auch insofern dem Informationsbedürfnis des Empfängers Rechnung tragen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 06.12.1996 - 13 RJ 19/96 -, BSGE 79, 293 zu dem mit der hier relevanten Passage des § 58 Abs. 1 VwGO identischen Wortlaut des § 66 SGG).
27 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Frage, ob hinsichtlich des Fristbeginns belehrt werden muss, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar geurteilt, dass § 58 Abs. 1 VwGO eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist nicht verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70/88 -, NJW 1991, 508). Doch betraf dies einen Fall, in dem der Rechtsbehelfsbelehrung der Zusatz „nach Bekanntgabe“ als Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns beigegeben war. Die dort in Anspruch genommene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris; zitiert von Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900) besagte, dass es einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist nicht bedürfe, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimme. Der Bezug auf die Zustellungsfiktion deutet jedoch darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn es hier vom Fristbeginn spricht, auf den konkreten, taggenauen Beginn bezieht, der sich im Fall der postalischen Zusendung oder der Zustellung des Verwaltungsakts rein praktisch nicht präzise bestimmen lässt und sich daher auch nicht als Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung eignet. Weiterführend für die vorliegenden Fallkonstellation erscheint daher der Ansatz der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die zu § 356 Abs. 1 AO, wonach unter anderem - ebenso wie nach § 58 Abs. 1 VwGO - über die „einzuhaltende Frist“ zu belehren ist, entschieden hat, dass zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist zwar auch eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn gehöre. Er müsse - dem Normzweck gemäß - in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu sei es jedoch nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sei. Es genüge vielmehr, dass dem Adressaten des Bescheids eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzeswortlauts über die Anfechtungsfrist gegeben werde (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.1990 - V R 19/85 -, juris; Urteil vom 20.02.2001 - IX R 48/98 -, NVwZ 2001, 960).
28 
In der Literatur wird zum einen vertreten, dass sich aus der Belehrung der Beginn der Frist entnehmen lassen müsse, da erst diese Angabe die erforderliche Berechnung ermögliche (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL, Juni 2016, § 58 Rn. 39; so auch Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 8). Nach anderer Ansicht muss über den Beginn der Frist nicht belehrt werden (von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 58 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 11 und Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 58 Rn. 6), wobei die Vertreter der letztgenannten Meinung meist auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 (8 C 70/88, NJW 1991, 508) verweisen.
29 
Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich der „einzuhaltenden Frist“ der Argumentation der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und somit zu fordern, dass zwar nicht das konkrete Datum des Beginns des Fristlaufs im Einzelfall mitzuteilen ist, die Belehrung aber einen Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns im abstrakten Sinne („nach Bekanntgabe“, „nach Zustellung“) enthält, so dass der Betroffene den genauen Fristablauf zu bestimmen vermag. Denn allein dies entspricht dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO, die es ermöglichen soll, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten und zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht. Genau dies hätte aber im vorliegenden Fall geschehen können. Denn durch den fehlenden Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns konnte die Klägerin Gefahr laufen, die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu versäumen, weil für den Fristbeginn aus ihrer Sicht das Datum des Bescheids (02.04.2015), aber auch das Datum der Zustellung (04.04.2015) in Betracht kommen, die Frist also entsprechend am 02.05.2015 oder 04.05.2015 ablaufen konnte. Würde die Klägerin unter diesen Umständen das Datum des Bescheids (02.04.2015) für maßgeblich halten, könnte sie des Widerspruchs verlustig gehen, wenn sie sich am 03.05.2015 entschließt, den Widerspruch einzulegen, hiervon dann aber absieht, weil sie davon ausgeht, dass die Monatsfrist bereits verstrichen sei.
30 
Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch gegen die Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht gemäß § 70 Abs 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes erhoben hat. Denn nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188; Beschluss vom 25.04.2000 - 7 B 198/99 -, juris). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188).
31 
Aufgrund der demnach unrichtigen Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung lief die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB nach Zustellung der Grundverfügung am 04.04.2015 am 05.04.2015 zu laufen begann und gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 04.04.2016 ablief. Der am 15.01.2016 eingelegte Widerspruch erfolgte somit rechtzeitig. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 wurde somit nicht unanfechtbar im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG.
32 
2. Bezüglich der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 ist auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen. Hinsichtlich der in dem Bescheid in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage für den Rückbau, nämlich § 65 LBO, ist anders als etwa bezüglich der Baueinstellung (dort § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO) nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die somit erforderliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in der Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht erfolgt.
33 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 war nicht unanfechtbar geworden.
20 
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG).
21 
Vorliegend ist weder die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 unanfechtbar geworden (dazu 1.), noch ist bezüglich dieser Grundverfügung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen (dazu 2.).
22 
1. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 ist nicht im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG unanfechtbar geworden, da die ihr beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, die Einlegung des Widerspruchs somit innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich war (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) und die Klägerin den Widerspruch am 15.01.2016 eingelegt hat.
23 
Nach § 58 Abs. 1 VwGO, der nach § 70 Abs. 2 VwGO für den Widerspruch entsprechend gilt, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
24 
Vorliegend ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 unrichtig erteilt worden. Zwar enthält sie die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben über den Rechtsbehelf des Widerspruchs, die Verwaltungsbehörde, bei der Rechtsbehelf anzubringen ist, in Gestalt der Stadt R. und deren Sitz in ... R..
25 
Bezüglich der „einzuhaltenden Frist“ im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist sie jedoch unvollständig und damit unrichtig. Denn sie belehrt nur darüber, dass der Widerspruch „innerhalb eines Monats“ einzulegen sei, macht jedoch keinerlei weitere Angaben zum Beginn dieser Frist.
26 
Ob ein Hinweis auf den Fristbeginn notwendig ist, ist allerdings strittig. Dafür sprechen könnten mehrere Aspekte der Gesetzesinterpretation. Indem der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO lapidar von der „einzuhaltenden Frist“ spricht, scheint er sich mit der bloßen Angabe der entsprechenden Zeitspanne zu begnügen. Systematisch verweist die „einzuhaltende“ Frist jedoch auf die jeweilige Bezugsnorm, die die Frist bestimmt, vorliegend § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch „innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“, zu erheben ist. Die Tatsache, dass - hiervon im Wortlaut abweichend - § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klageerhebung „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ verlangt, kann als Erklärung dafür dienen, dass der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, der für beide Fälle gilt, gerade deshalb kurz und abstrakt gefasst wurde, weil er so alle seine Anwendungsfälle abzudecken vermochte, ohne damit aber zugleich eine Aussage darüber treffen zu wollen, ob die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung eine ihrer jeweiligen Bezugsnorm entsprechende Präzisierung hinsichtlich des Fristbeginns vornehmen sollte. Dafür, dass eine entsprechende Präzisierung erforderlich ist, spricht insbesondere die teleologische Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO. Denn Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist es, zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5). Ziel der Rechtsmittelbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger der Entscheidung über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten. Wie sich aus der Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf ein Jahr schließen lässt, sollen durch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht zuletzt Fristversäumnisse verhindert werden. Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweise müssen daher gerade auch insofern dem Informationsbedürfnis des Empfängers Rechnung tragen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 06.12.1996 - 13 RJ 19/96 -, BSGE 79, 293 zu dem mit der hier relevanten Passage des § 58 Abs. 1 VwGO identischen Wortlaut des § 66 SGG).
27 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Frage, ob hinsichtlich des Fristbeginns belehrt werden muss, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar geurteilt, dass § 58 Abs. 1 VwGO eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist nicht verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70/88 -, NJW 1991, 508). Doch betraf dies einen Fall, in dem der Rechtsbehelfsbelehrung der Zusatz „nach Bekanntgabe“ als Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns beigegeben war. Die dort in Anspruch genommene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.1983 - 6 C 162.81 -, juris; zitiert von Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900) besagte, dass es einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist nicht bedürfe, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimme. Der Bezug auf die Zustellungsfiktion deutet jedoch darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn es hier vom Fristbeginn spricht, auf den konkreten, taggenauen Beginn bezieht, der sich im Fall der postalischen Zusendung oder der Zustellung des Verwaltungsakts rein praktisch nicht präzise bestimmen lässt und sich daher auch nicht als Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung eignet. Weiterführend für die vorliegenden Fallkonstellation erscheint daher der Ansatz der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die zu § 356 Abs. 1 AO, wonach unter anderem - ebenso wie nach § 58 Abs. 1 VwGO - über die „einzuhaltende Frist“ zu belehren ist, entschieden hat, dass zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist zwar auch eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn gehöre. Er müsse - dem Normzweck gemäß - in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu sei es jedoch nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sei. Es genüge vielmehr, dass dem Adressaten des Bescheids eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzeswortlauts über die Anfechtungsfrist gegeben werde (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.1990 - V R 19/85 -, juris; Urteil vom 20.02.2001 - IX R 48/98 -, NVwZ 2001, 960).
28 
In der Literatur wird zum einen vertreten, dass sich aus der Belehrung der Beginn der Frist entnehmen lassen müsse, da erst diese Angabe die erforderliche Berechnung ermögliche (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL, Juni 2016, § 58 Rn. 39; so auch Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 8). Nach anderer Ansicht muss über den Beginn der Frist nicht belehrt werden (von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 58 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 11 und Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 58 Rn. 6), wobei die Vertreter der letztgenannten Meinung meist auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 (8 C 70/88, NJW 1991, 508) verweisen.
29 
Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich der „einzuhaltenden Frist“ der Argumentation der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und somit zu fordern, dass zwar nicht das konkrete Datum des Beginns des Fristlaufs im Einzelfall mitzuteilen ist, die Belehrung aber einen Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns im abstrakten Sinne („nach Bekanntgabe“, „nach Zustellung“) enthält, so dass der Betroffene den genauen Fristablauf zu bestimmen vermag. Denn allein dies entspricht dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO, die es ermöglichen soll, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels einzuleiten und zu verhüten, dass jemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsmittels verlustig geht. Genau dies hätte aber im vorliegenden Fall geschehen können. Denn durch den fehlenden Bezugspunkt hinsichtlich des Fristbeginns konnte die Klägerin Gefahr laufen, die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zu versäumen, weil für den Fristbeginn aus ihrer Sicht das Datum des Bescheids (02.04.2015), aber auch das Datum der Zustellung (04.04.2015) in Betracht kommen, die Frist also entsprechend am 02.05.2015 oder 04.05.2015 ablaufen konnte. Würde die Klägerin unter diesen Umständen das Datum des Bescheids (02.04.2015) für maßgeblich halten, könnte sie des Widerspruchs verlustig gehen, wenn sie sich am 03.05.2015 entschließt, den Widerspruch einzulegen, hiervon dann aber absieht, weil sie davon ausgeht, dass die Monatsfrist bereits verstrichen sei.
30 
Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch gegen die Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht gemäß § 70 Abs 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes erhoben hat. Denn nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188; Beschluss vom 25.04.2000 - 7 B 198/99 -, juris). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188).
31 
Aufgrund der demnach unrichtigen Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung lief die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB nach Zustellung der Grundverfügung am 04.04.2015 am 05.04.2015 zu laufen begann und gemäß §§ 57 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 04.04.2016 ablief. Der am 15.01.2016 eingelegte Widerspruch erfolgte somit rechtzeitig. Die zu vollstreckende Grundverfügung vom 02.04.2015 wurde somit nicht unanfechtbar im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG.
32 
2. Bezüglich der zu vollstreckenden Grundverfügung vom 02.04.2015 ist auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen. Hinsichtlich der in dem Bescheid in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage für den Rückbau, nämlich § 65 LBO, ist anders als etwa bezüglich der Baueinstellung (dort § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO) nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die somit erforderliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in der Grundverfügung vom 02.04.2015 nicht erfolgt.
33 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Dezember 2012 - 8 K 2405/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller „gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.08.2012“ wiederhergestellt. Mit dem auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO gestützten Bescheid vom 21.05.2012 wurden die Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, den auf der Rückseite des Carports auf ihrem Grundstück angebauten Fahrrad- und Geräteschuppen abzubauen oder aber in der Weise zu verkleinern, dass mit der Außenwand des Schuppens zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Abstandsfläche von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss mit den beiden seine Entscheidung jeweils selbständig tragenden Erwägungen begründet, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller nicht gänzlich fehlten und kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung bestehe. Der Senat braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, ob die erste Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klage nicht gänzlich fehlten. Denn selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon auszugehen wäre, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, lässt sich ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen, dass das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abbruchsanordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt.
2. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Deren Wegfall stellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar und tritt nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO ein. In dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern auch - als überwiegendes Interesse eines Beteiligten oder als öffentliches Interesse - materiell tatsächlich vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 - 8 S 1775/88 - ESVGH 39, 234 [nur LS]). Das ist hier weder im Hinblick auf das öffentliche Interesse (unten a) noch im Hinblick auf das Interesse eines Beteiligten - insoweit kommen nur die Interessen des Beigeladenen in Betracht (dazu unten b) - erkennbar.
a) aa) Das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände reicht regelmäßig nicht aus, um das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen, denn dieses Interesse findet seinen Ausdruck bereits im Erlass der baurechtlichen Verfügung selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, so dass letzteres hier zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden kann. Denn es müssen weitere, darüber hinausgehende und besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen, d.h. schon vor dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zulässigen Vollziehung zu bejahen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. zu alledem Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173, und vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ESVGH 47, 177; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 72 m.w.N.).
Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, können etwa in der von der Anlage ausgehenden Gefahr für Leib und Leben liegen oder aber in einer konkreten negativen Vorbildwirkung der Anlage in dem Sinne, dass das Vorhandensein der Anlage bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder zumindest die Gefahr der Errichtung solcher Anlagen vor Unanfechtbarkeit der Beseitigungsverfügung nachweislich droht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.).
bb) Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin verweist hier auf die Kenntnis der Nachbarschaft von der baulichen Anlage und eine daran anknüpfende „Mund-zu-Mund-Propaganda“. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings der Substanz; die konkrete Gefahr einer Nachahmung gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens lässt sich daraus nicht entnehmen.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass der in Rede stehende Schuppen nicht etwa wegen seiner exponierten Lage oder seiner Einsehbarkeit die Gefahr etwaiger Nachahmung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens begründet. Wie sich aus den von der Antragsgegnerin selbst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbildern ergibt, befindet sich der Schuppen in einem bebauten Gebiet und ist allenfalls von dem südwestlichen Feldweg her zu sehen, während er von sonstigen Standpunkten aus von dem (genehmigten) Carport verdeckt wird. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin zwar geltend, dass der Schuppen bereits seit 2005 bestehe, legt aber nicht dar, dass in diesem Zeitraum vergleichbare Anlagen errichtet worden wären. Eine Nachahmungsgefahr gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens liegt daher eher fern; überdies wird bei bereits seit längerer Zeit bestehenden Schwarzbauten eine sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung in der Regel nicht in Betracht kommen (vgl. Sauter, a.a.O., § 65 Rn. 74).
Soweit in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchanordnung auch im Hinblick darauf bejaht worden ist, dass die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile - beseitigt werden könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.1995 - 11 B 1957/95 - NVwZ-RR 1996, 192), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht entnehmen, dass eine derartige Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust hier möglich wäre. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt ein Dringlichkeitsinteresse begründen könnte.
Die Antragsgegnerin weist schließlich noch auf den Zeitablauf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, auf die Notwendigkeit eines zeitnahen behördlichen Einschreitens mit der Folge einer „ernsthaft diskriminierenden Wirkung auf Schwarzbauer“ sowie die Wiederherstellung der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts hin. Doch vermögen diese allgemeinen, nicht auf die hier konkret vorliegende Fallgestaltung bezogenen Gesichtspunkte kein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung zu begründen, denn eine Abbruchanordnung hat, auch wenn sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht, keinen Strafcharakter und dient - abgesehen von der bereits erörterten Abwehr einer konkreten Nachahmungsgefahr - auch nicht der Abschreckung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.1975 a.a.O.). Letzteres steht auch der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit Blick auf den von der Antragsgegnerin erwähnten Nutzungsvorteil, den die Antragsteller aus der baulichen Anlage ziehen, sowie im Hinblick auf die aus Sicht der Antragsgegnerin gegebene „Hinhaltetaktik“ der Antragsteller entgegen.
10 
b) Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen, das die sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung begründen könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Allein der Umstand, dass hier aus Sicht der Antragsgegnerin der Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift gegeben ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung. Die von der Antragsgegnerin angenommene „Unzumutbarkeit“ des Schuppens zu Lasten des Beigeladenen wird von ihr nicht näher begründet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt (entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts) aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs.1 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2013  8 K 2388/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid fristgerecht eingelegt wurde.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2010) selbständig tätig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt … € (Vergleich: … €, Gerichtskosten: 328 €, Darlehenszinsen … €) geltend.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für 2010 mit Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2012 fest und wies in den Erläuterungen des Bescheids darauf hin, dass als außergewöhnliche Belastungen lediglich die Kosten des Zivilprozesses in Höhe von 328 € zu berücksichtigen seien.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte per Telefax vom 30. März 2012 Einspruch. Ausweislich der auf dem Telefax abgedruckten Sendezeile ist das Telefax am 17. April 2012 um 07:11 Uhr an die Telefax-Nummer des FA gesendet worden. Der Eingangsstempel des FA weist ebenfalls den 17. April 2012 als Eingangsdatum aus.

5

Nachdem eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten telefonisch von der Bearbeiterin des Rechtsbehelfs am 10. Oktober 2012 darauf hingewiesen worden war, dass im Rahmen der abschließenden Bearbeitung die Verspätung des Einspruchs festgestellt worden sei, verwarf das FA den Einspruch als unzulässig.

6

Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend.

7

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil die Einspruchsfrist versäumt worden sei.

8

Mit der Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, die Einspruchsfrist sei nicht abgelaufen, denn diese betrage wegen unvollständiger und damit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könnte.

9

Sie beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 6. März 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10./11. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere … € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der streitige Einkommensteuerbescheid ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden.

13

1. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in der im Streitfall anwendbaren Fassung (AO vor der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013, BGBl I 2013, 2749) einen Monat. Im Streitfall verlängert sich die Einspruchsfrist nicht nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom 6. März 2012. Denn die Belehrung über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, war i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO weder unterblieben noch unrichtig erteilt.

14

a) Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesem Sinne allerdings dann nicht unrichtig erteilt, wenn sie in Bezug auf das Formerfordernis für die Einlegung des Einspruchs den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt.

15

b) Nachdem der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) schon früher entschieden hatte, dass eine Rechtsmittelbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden solle, um im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, und es deshalb ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergebe und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichte (BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455), haben sich dieser Rechtsprechung verschiedene Senate des BFH angeschlossen. Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich abgefasst ist, dass durch sie die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830; vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177; vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272). Auf dieser Grundlage hat der X. Senat des BFH seine Rechtsprechung sodann dahingehend fortgeführt, dass es ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergebe (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236). Denn an die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO seien, seien keine höheren Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung seien. Wenn es schon bei der im Einzelfall mitunter sehr komplizierten Berechnung der Frist ausreiche, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, müsse dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung seien.

16

2. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im Streitfall gibt die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut wieder und unterrichtet auch im Übrigen verständlich über den Fristbeginn.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2013 - L 3 AS 639/12 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind in der Sache höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für April 2009, formell zunächst die Einhaltung der Klagefrist.

2

Die im Jahr 1979 geborene Klägerin bezog seit Januar 2005 von der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden: einheitlich Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt eine ca 49 qm große Wohnung, für die monatlich 248,66 Euro Kaltmiete zuzüglich 120 Euro Betriebs- und Heizkosten zu zahlen sind. Der Beklagte bewilligte ihr ua für April 2009 - nach einer zuvor erfolgten vorläufigen Bewilligung - endgültig monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,70 Euro (Bescheide vom 19. und 26.10.2009). Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2009 zurückgewiesen, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.12.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde und dessen Rechtsbehelfsbelehrung auszugsweise lautet: "Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden, Klage erhoben werden."

3

Die am 4.6.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 14.5.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 11.4.2013) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gemäß § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides sei nicht unrichtig, da für die Bekanntgabe keine bestimmte Form vorgeschrieben sei, könne diese auch im Wege der Zustellung erfolgen. Soweit die Klägerin sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.9.1983 (12 RK 75/82) und vom 15.12.1983 (12 RK 22/82) beziehe, werde verkannt, dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich grundlegend geändert habe, dies gelte auch für das Urteil des BSG vom 9.12.2008 (B 8/9b SO 13/07 R). Nach der heutigen Rechtslage umfasse der Begriff "Bekanntgabe" auch eine Zustellung. Wiedereinsetzung in die Klagefrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden sei und sie keinen Hinderungsgrund vorgebracht habe.

4

In ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 66 Abs 2 iVm § 85 Abs 3 Satz 3 SGG und macht geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides sei unrichtig und die Klagefrist würde ein Jahr betragen, weil für den Beginn der Klagefrist über eine Bekanntgabe belehrt werde, obgleich eine Zustellung erfolgt sei. Dies sei missverständlich, die vom LSG angeführte Gesetzesänderung sei insofern nicht wesentlich. Zudem werde auf eine Klageerhebung durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwiesen, obwohl § 38 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG(Hinweis auf das Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2) keine Vollmacht zur Klageerhebung beinhalte. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte eine verwirrende Belehrung zum Klageinhalt und zu weiteren Abschriften.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2013 - L 3 AS 639/12 - und des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2012 - S 3 AS 3499/10 - aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. und 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 zu verurteilen, ihr für April 2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 59,96 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 11.4.2013 ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG), weil das LSG zu Recht die Abweisung ihrer Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist durch das SG bestätigt hat.

8

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel, die das Urteil des LSG insgesamt betreffen, liegen nicht vor. Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war zulässig, insbesondere war sie statthaft, weil in der im Urteil des SG erfolgten Zulassung der Sprungrevision (vgl § 161 SGG) zugleich eine Zulassung der Berufung (vgl § 144 SGG) liegt, da die Gründe für die Zulassung der Sprungrevision auch Gründe für die Zulassung der Berufung sind (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX RdNr 24, VIII RdNr 42; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 2; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 161 RdNr 5; Lüdtke in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 161 RdNr 3).

9

Die Klage ist jedoch zu Recht vom SG wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden.

10

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, wie sie vorliegend zutreffender Weise von der Klägerin erhoben wurde (vgl § 54 Abs 1, 4 SGG), ist ua die Wahrung der einmonatigen Klagefrist nach § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG. Nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben, nach dessen Abs 2 beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, wenn ein Vorverfahren - wie in diesem Verfahren - stattgefunden hat.

11

1. Diese einmonatige Klagefrist hat die Klägerin versäumt.

12

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (vgl § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -) ist die zielgerichtete Mitteilung des Inhalts des Verwaltungsakts durch die Behörde an den Bekanntgabe-Empfänger; auf dessen tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an, es genügt, dass er nach dem normalen Verlauf der Umstände die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen (vgl zuletzt BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 24 ff mwN; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 37 RdNr 3a, 4; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 12/2013, § 37 RdNr 7, 13 f, jeweils mwN). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe, insbesondere eines Widerspruchsbescheides, ist nicht vorgeschrieben (vgl § 37 SGB X, § 85 Abs 1 Satz 1 SGG).

13

Diese Voraussetzungen für eine Bekanntgabe werden durch die Zustellung (vgl § 65 SGB X, §§ 2 ff Verwaltungszustellungsgesetz) des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2009 an den Bevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 2.12.2009 erfüllt. Die einmonatige Klagefrist lief bis zum 4.1.2010, weil der 2.1.2010 ein Samstag war (§ 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG). Mit der - verspäteten - Klageerhebung erst am 4.6.2010 ist diese Monatsfrist versäumt.

14

2. Anstelle dieser Monatsfrist galt keine Jahresfrist für die Erhebung der Klage (vgl § 66 SGG), weil die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.12.2009 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war.

15

Nach § 85 Abs 3 Satz 4 SGG sind die Beteiligten in einem Widerspruchsbescheid über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

16

Die Voraussetzungen für eine richtige, die Monatsfrist in Lauf setzende Rechtsbehelfsbelehrung sind nach beiden Vorschriften - neben der Form schriftlich oder elektronisch - als inhaltliche Anforderungen die Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs, hier einer "Klage", des Gerichts mit Angabe seines Sitzes, an die sie zu richten ist, und die einzuhaltende Klagefrist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften beinhalten ("Wegweiserfunktion"). Andererseits darf die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit weiteren Informationen überfrachtet sein; diese sind jedoch unschädlich, wenn sie richtig und vollständig sind, dürfen aber nicht Verwirrung stiften oder den Eindruck erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger als sie in Wirklichkeit ist (stRspr: BSG vom 7.7.1999 - B 3 P 4/99 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 13; BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B - , SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R -, SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 15 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 66 RdNr 5, 10 f; Littmann in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 66 RdNr 5; Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 66 RdNr 22; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris-RdNr 15).

17

Ob die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis des Betroffenen ursächlich war, ist grundsätzlich unerheblich (stRspr: BSG vom 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254; BSG vom 21.5.2003 - B 6 KA 20/03 B). Nur bei an sich in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht notwendigen, aber fehlerhaften Angaben müssen diese zumindest abstrakt Einfluss auf die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs gehabt haben, um zu einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu führen (stRspr: BSG Urteil vom 22.7.1982 - 7 RAr 115/81 - SozR 1500 § 93 Nr 1; BSG Urteil vom 28.5.1991 - 13/5 RJ 48/90 - BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 66 RdNr 12; Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 66 RdNr 31).

18

a) Die von einer Rechtsbehelfsbelehrung zu wahrenden (Mindest-)Voraussetzungen werden von der des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2009 erfüllt, wie sich aus dem in ihr enthaltenen Satz: "Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden, Klage erhoben werden." ergibt. Hinsichtlich der schriftlichen Form und der inhaltlichen Anforderungen an die Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs, hier einer Klage, und des Gerichts mit Angabe seines Sitzes, an die sie zu richten ist, ist dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Entgegen dem Vorbringen der Revision wird mit diesem Satz auch in zutreffender Weise über den Beginn der Klagefrist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides als weitere Voraussetzung für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung belehrt, obgleich der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde.

19

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des heutigen § 87 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I 2144), nach dessen Abs 1 Satz 1 die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist und nach dessen Abs 2 die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beginnt, wenn ein Vorverfahren - wie vorliegend - stattgefunden hat. Die in beiden Absätzen angesprochene Bekanntgabe umfasst auch eine Zustellung.

20

Dies entspricht auch der Definition des Begriffs Zustellung in § 2 Abs 1 VwZG: "Zustellung ist die Bekanntgabe eines … Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form …", ähnlich lautet auch § 166 Abs 1 Zivilprozessordnung und nach der in § 37 Abs 5 SGB X enthaltene Regelung bleiben die "Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung … unberührt."

21

Der Begriff der Bekanntgabe ist zumindest heute - rund 30 Jahre nach dem Inkrafttreten des SGB X (vgl zur Rechtslage vorher Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 37 RdNr 6) - entgegen den von der Revision angeführten Urteilen (vgl nur BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82 - RdNr 14) nicht mehr ungenau und missverständlich, wie seine obige Beschreibung und die angeführte Rechtsprechung und Literatur belegen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG eine Rechtsbehelfsbelehrung, die für den Beginn der Klagefrist den im Gesetz verwandten Begriff der Bekanntgabe gebraucht, weder irreführend noch unrichtig, auch wenn der angefochtene Widerspruchsbescheid in der besonderen Form der Zustellung - vorliegend mit Empfangsbekenntnis an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin - bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe, die den Fristlauf auslöst, besteht dann in der Zustellung. Eine genauere Bezeichnung des die Klagefrist in Lauf setzenden Ereignisses bedarf es in einem solchen Falle nicht. Die Belehrung, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu laufen, kann keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung erschweren, wenn der Widerspruchsbescheid dem Adressaten im Wege der Zustellung mit Empfangsbekenntnis an seinen Rechtsanwalt bekannt gegeben worden ist. Denn bei dieser Zustellungsart ist die Zustellung auch aus Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln (vgl BVerwG Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris-RdNr 18; BVerwG Beschluss vom 31.5.2006 - 6 B 65.05 - juris-RdNr 9).

22

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzgebungsgeschichte einschließlich der Gesetzesbegründungen, die eine Entwicklung von der aufwändigeren Zustellung zu der technisch einfacheren Bekanntgabe aufzeigt. Zunächst war § 87 Abs 2 SGG geändert worden, der bis zum 31.12.1999 lautete "Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides." und durch Art 8 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) ab 1.1.2000 seine heutige Fassung erhielt, nach der die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beginnt. Bei der Ersetzung des Wortes "Zustellung" durch das Wort "Bekanntgabe" (vgl Art 8 Nr 3 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) handele es sich - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/1245 S 118 zu dem entsprechenden Art 10 des Entwurfs) - um eine Folgeänderung zur Änderung des § 85 Abs 3 Satz 1 SGG durch das 5. SGG-Änderungsgesetz vom 30.3.1998 (BGBl I 638), nach der Widerspruchsbescheide nicht mehr zugestellt werden müssen, sondern eine Bekanntgabe ausreicht; weiter wird ausgeführt, die Neuregelung beseitige die Verpflichtung zur Zustellung des Widerspruchsbescheides, lasse aber die Möglichkeit unberührt, im Einzelfall dennoch eine Zustellung vorzunehmen (BT-Drucks 13/9609 S 6). In der Gesetzesbegründung zum 6. SGG-Änderungsgesetz (BT-Drucks 14/5943 S 26) ist zur Änderung des § 87 Abs 1 SGG nur ausgeführt, eine Bekanntgabe umfasse eine Zustellung.

23

Aus den früheren, von der Revision angeführten Urteilen (BSG Urteil vom 27.3.1980 - 12 RK 61/79; BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82; BSG Urteil vom 15.12.1983 - 12 RK 22/82; BSG Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 21/89 - SozR 1500 § 84 Nr 6) kann für die heutige Rechtslage nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil die einschlägigen Regelungen in § 87 SGG zwischenzeitlich, wie aufgezeigt, geändert wurden; der früher verwandte Begriff "Zustellung" kommt in ihnen heute nicht mehr vor. Gleiches gilt im Hinblick auf das Urteil des 13. Senats des BSG vom 6.12.1996 (13 RJ 19/96 - BSGE 79, 293 = SozR 3-1500 § 66 Nr 6), das die Wahrung einer Klagefrist nach einem Widerspruchsbescheid betraf, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit eingeschriebenem Brief zugestellt worden war und dessen Rechtsbehelfsbelehrung - entgegen dem damaligen § 87 Abs 2 SGG - auf eine Klagefrist von einem Monat "nach seiner Bekanntgabe" verwies. Denn das Urteil des 13. Senats ist zur alten Rechtslage ergangen, als Widerspruchsbescheide noch grundsätzlich zuzustellen waren, nicht aber wie heute eine Bekanntgabe genügte.

24

Eine Anfrage an den 8. Senat des BSG (vgl § 41 Abs 2, 3 SGG)wegen seines Urteils vom 9.12.2008 (B 8/9b SO 13/07 R), das sich dieser früheren Rechtsprechung angeschlossen hat, wegen dessen das LSG die Revision zugelassen hat und auf das sich die Klägerin bezieht, ist nicht notwendig, weil in diesem Urteil kein tragender Rechtssatz aufgestellt wird, von dem der erkennende Senat in der vorliegenden Entscheidung abweicht. In jenem Verfahren war dem Kläger der angefochtene Widerspruchsbescheid per Einschreiben zugestellt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage einen Monat "nach Zustellung" (nicht nach Bekanntgabe) zu erheben war, wurde als richtig angesehen, weil es nicht nur folgerichtig, sondern sogar erforderlich sei, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Zustellung und nicht der Bekanntgabe abgestellt werde, wenn der Versicherungsträger sich für den Weg der förmlichen Zustellung entscheide. Daraus kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nichts Zwingendes hergeleitet werden. Auch wenn in solchen Fallkonstellationen, in denen in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die tatsächliche Art der Bekanntgabe durch Zustellung Bezug genommen wird, die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist, bedeutet dies nicht in einer Art Umkehrschluss, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe verweist, unrichtig ist, wenn nicht nur eine formlose Bekanntgabe, sondern eine Zustellung erfolgt. Denn aus der tragenden Aussage des Urteils vom 9.12.2008, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist, die nicht auf den im Gesetz verwendeten Begriff Bekanntgabe verweist, sondern auf die tatsächlich vorgenommene Zustellung, folgt nicht zwingend, dass immer, wenn seitens der Behörde eine Zustellung erfolgt, in der Rechtsbehelfsbelehrung begrifflich nur auf die Zustellung und nicht auf die in der Zustellung liegende Bekanntgabe für den Fristbeginn Bezug genommen werden darf.

25

b) Aus dem weiteren Vorbringen der Revision folgt ebenfalls keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides.

26

Der Vortrag, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil darauf verwiesen werde, dass die Klage auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden könne, soweit eine Bevollmächtigung dazu gegeben sei, obwohl § 38 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG(Hinweis auf das Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2) keine Vollmacht zur Klageerhebung umfasst, kann nicht zum Erfolg der Revision führen, weil dieser Teil der Rechtsbehelfsbelehrung nicht im Widerspruch zu dem genannten Urteil des BSG steht. Die Klageerhebung durch ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft für ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bedarf für ihre Wirksamkeit eine Bevollmächtigung des einen Mitglieds durch das andere.

27

Der Vortrag, die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte eine verwirrende Belehrung zum Klageinhalt und zu weiteren Abschriften, ist nicht durchgreifend, weil die von der Klägerin angeführten Passagen der Rechtsbehelfsbelehrung den - damaligen - Wortlaut von § 92 Abs 1 und § 93 Satz 1 SGG wiedergeben. Damit besteht ein grundlegender Unterschied zum Urteil des BSG vom 22.7.1982 (7 RAr 115/81 - SozR 1500 § 93 Nr 1), in dem der Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung von dem des Gesetzes abwich. Vielmehr erfüllen die genannten Passagen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid die oben dargestellte Wegweiserfunktion einer Rechtsbehelfsbelehrung und sind auch nicht geeignet, bei dem Adressaten aufgrund einer Überfrachtung Verwirrung zu stiften oder den Eindruck zu erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger, als sie in Wirklichkeit ist.

28

c) Von Amts wegen sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides nach § 66 Abs 1, § 85 Abs 3 Satz 4 SGG ergibt.

29

3. Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 67 SGG ist der Klägerin nicht zu gewähren, weil sie eine solche nicht beantragt hat und - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - kein Grund zu erkennen ist, wieso sie ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

30

4. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das Urteil des LSG verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil es sich mit ihren über die fehlende Belehrung zum Beginn der Klagefrist hinausgehenden Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auseinandersetze, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision.

31

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 mwN), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f mwN). Das Gericht muss aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG vom 8.7.1997 aaO).

32

Derartige besondere Umstände hat die Revision nicht angeführt und sind dem Verfahren auch nicht zu entnehmen. Dass die weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung von nachgeordneter Bedeutung sind, kann den vorstehenden Ausführungen entnommen werden.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

20
Die Belehrung über die "einzuhaltende Frist" im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO erfordert nach allgemeiner Rechtsansicht grundsätzlich nur einen allgemeinen und abstrakten Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist, während die konkrete Berechnung ihres Laufes der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleibt (vgl. nur BVerfGE 31, 388, 390; BVerwG NJW 1991, 508, 509; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 58 Rn. 10 f.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 58 Rn. 8).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Dezember 2012 - 8 K 2405/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller „gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.08.2012“ wiederhergestellt. Mit dem auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO gestützten Bescheid vom 21.05.2012 wurden die Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, den auf der Rückseite des Carports auf ihrem Grundstück angebauten Fahrrad- und Geräteschuppen abzubauen oder aber in der Weise zu verkleinern, dass mit der Außenwand des Schuppens zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Abstandsfläche von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss mit den beiden seine Entscheidung jeweils selbständig tragenden Erwägungen begründet, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller nicht gänzlich fehlten und kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung bestehe. Der Senat braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, ob die erste Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klage nicht gänzlich fehlten. Denn selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon auszugehen wäre, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, lässt sich ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen, dass das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abbruchsanordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt.
2. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Deren Wegfall stellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar und tritt nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO ein. In dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern auch - als überwiegendes Interesse eines Beteiligten oder als öffentliches Interesse - materiell tatsächlich vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 - 8 S 1775/88 - ESVGH 39, 234 [nur LS]). Das ist hier weder im Hinblick auf das öffentliche Interesse (unten a) noch im Hinblick auf das Interesse eines Beteiligten - insoweit kommen nur die Interessen des Beigeladenen in Betracht (dazu unten b) - erkennbar.
a) aa) Das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände reicht regelmäßig nicht aus, um das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen, denn dieses Interesse findet seinen Ausdruck bereits im Erlass der baurechtlichen Verfügung selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, so dass letzteres hier zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden kann. Denn es müssen weitere, darüber hinausgehende und besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen, d.h. schon vor dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zulässigen Vollziehung zu bejahen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. zu alledem Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173, und vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ESVGH 47, 177; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 72 m.w.N.).
Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, können etwa in der von der Anlage ausgehenden Gefahr für Leib und Leben liegen oder aber in einer konkreten negativen Vorbildwirkung der Anlage in dem Sinne, dass das Vorhandensein der Anlage bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder zumindest die Gefahr der Errichtung solcher Anlagen vor Unanfechtbarkeit der Beseitigungsverfügung nachweislich droht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.).
bb) Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin verweist hier auf die Kenntnis der Nachbarschaft von der baulichen Anlage und eine daran anknüpfende „Mund-zu-Mund-Propaganda“. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings der Substanz; die konkrete Gefahr einer Nachahmung gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens lässt sich daraus nicht entnehmen.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass der in Rede stehende Schuppen nicht etwa wegen seiner exponierten Lage oder seiner Einsehbarkeit die Gefahr etwaiger Nachahmung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens begründet. Wie sich aus den von der Antragsgegnerin selbst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbildern ergibt, befindet sich der Schuppen in einem bebauten Gebiet und ist allenfalls von dem südwestlichen Feldweg her zu sehen, während er von sonstigen Standpunkten aus von dem (genehmigten) Carport verdeckt wird. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin zwar geltend, dass der Schuppen bereits seit 2005 bestehe, legt aber nicht dar, dass in diesem Zeitraum vergleichbare Anlagen errichtet worden wären. Eine Nachahmungsgefahr gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens liegt daher eher fern; überdies wird bei bereits seit längerer Zeit bestehenden Schwarzbauten eine sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung in der Regel nicht in Betracht kommen (vgl. Sauter, a.a.O., § 65 Rn. 74).
Soweit in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchanordnung auch im Hinblick darauf bejaht worden ist, dass die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile - beseitigt werden könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.1995 - 11 B 1957/95 - NVwZ-RR 1996, 192), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht entnehmen, dass eine derartige Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust hier möglich wäre. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt ein Dringlichkeitsinteresse begründen könnte.
Die Antragsgegnerin weist schließlich noch auf den Zeitablauf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, auf die Notwendigkeit eines zeitnahen behördlichen Einschreitens mit der Folge einer „ernsthaft diskriminierenden Wirkung auf Schwarzbauer“ sowie die Wiederherstellung der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts hin. Doch vermögen diese allgemeinen, nicht auf die hier konkret vorliegende Fallgestaltung bezogenen Gesichtspunkte kein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung zu begründen, denn eine Abbruchanordnung hat, auch wenn sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht, keinen Strafcharakter und dient - abgesehen von der bereits erörterten Abwehr einer konkreten Nachahmungsgefahr - auch nicht der Abschreckung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.1975 a.a.O.). Letzteres steht auch der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit Blick auf den von der Antragsgegnerin erwähnten Nutzungsvorteil, den die Antragsteller aus der baulichen Anlage ziehen, sowie im Hinblick auf die aus Sicht der Antragsgegnerin gegebene „Hinhaltetaktik“ der Antragsteller entgegen.
10 
b) Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen, das die sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung begründen könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Allein der Umstand, dass hier aus Sicht der Antragsgegnerin der Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift gegeben ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung. Die von der Antragsgegnerin angenommene „Unzumutbarkeit“ des Schuppens zu Lasten des Beigeladenen wird von ihr nicht näher begründet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt (entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts) aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs.1 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2013  8 K 2388/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid fristgerecht eingelegt wurde.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2010) selbständig tätig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt … € (Vergleich: … €, Gerichtskosten: 328 €, Darlehenszinsen … €) geltend.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für 2010 mit Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2012 fest und wies in den Erläuterungen des Bescheids darauf hin, dass als außergewöhnliche Belastungen lediglich die Kosten des Zivilprozesses in Höhe von 328 € zu berücksichtigen seien.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte per Telefax vom 30. März 2012 Einspruch. Ausweislich der auf dem Telefax abgedruckten Sendezeile ist das Telefax am 17. April 2012 um 07:11 Uhr an die Telefax-Nummer des FA gesendet worden. Der Eingangsstempel des FA weist ebenfalls den 17. April 2012 als Eingangsdatum aus.

5

Nachdem eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten telefonisch von der Bearbeiterin des Rechtsbehelfs am 10. Oktober 2012 darauf hingewiesen worden war, dass im Rahmen der abschließenden Bearbeitung die Verspätung des Einspruchs festgestellt worden sei, verwarf das FA den Einspruch als unzulässig.

6

Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend.

7

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil die Einspruchsfrist versäumt worden sei.

8

Mit der Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, die Einspruchsfrist sei nicht abgelaufen, denn diese betrage wegen unvollständiger und damit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könnte.

9

Sie beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 6. März 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10./11. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere … € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der streitige Einkommensteuerbescheid ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden.

13

1. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in der im Streitfall anwendbaren Fassung (AO vor der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013, BGBl I 2013, 2749) einen Monat. Im Streitfall verlängert sich die Einspruchsfrist nicht nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom 6. März 2012. Denn die Belehrung über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, war i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO weder unterblieben noch unrichtig erteilt.

14

a) Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesem Sinne allerdings dann nicht unrichtig erteilt, wenn sie in Bezug auf das Formerfordernis für die Einlegung des Einspruchs den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt.

15

b) Nachdem der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) schon früher entschieden hatte, dass eine Rechtsmittelbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden solle, um im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, und es deshalb ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergebe und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichte (BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455), haben sich dieser Rechtsprechung verschiedene Senate des BFH angeschlossen. Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich abgefasst ist, dass durch sie die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830; vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177; vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272). Auf dieser Grundlage hat der X. Senat des BFH seine Rechtsprechung sodann dahingehend fortgeführt, dass es ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergebe (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236). Denn an die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO seien, seien keine höheren Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung seien. Wenn es schon bei der im Einzelfall mitunter sehr komplizierten Berechnung der Frist ausreiche, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, müsse dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung seien.

16

2. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im Streitfall gibt die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut wieder und unterrichtet auch im Übrigen verständlich über den Fristbeginn.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2013 - L 3 AS 639/12 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind in der Sache höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für April 2009, formell zunächst die Einhaltung der Klagefrist.

2

Die im Jahr 1979 geborene Klägerin bezog seit Januar 2005 von der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden: einheitlich Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt eine ca 49 qm große Wohnung, für die monatlich 248,66 Euro Kaltmiete zuzüglich 120 Euro Betriebs- und Heizkosten zu zahlen sind. Der Beklagte bewilligte ihr ua für April 2009 - nach einer zuvor erfolgten vorläufigen Bewilligung - endgültig monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,70 Euro (Bescheide vom 19. und 26.10.2009). Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2009 zurückgewiesen, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.12.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde und dessen Rechtsbehelfsbelehrung auszugsweise lautet: "Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden, Klage erhoben werden."

3

Die am 4.6.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 14.5.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 11.4.2013) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gemäß § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides sei nicht unrichtig, da für die Bekanntgabe keine bestimmte Form vorgeschrieben sei, könne diese auch im Wege der Zustellung erfolgen. Soweit die Klägerin sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.9.1983 (12 RK 75/82) und vom 15.12.1983 (12 RK 22/82) beziehe, werde verkannt, dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich grundlegend geändert habe, dies gelte auch für das Urteil des BSG vom 9.12.2008 (B 8/9b SO 13/07 R). Nach der heutigen Rechtslage umfasse der Begriff "Bekanntgabe" auch eine Zustellung. Wiedereinsetzung in die Klagefrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden sei und sie keinen Hinderungsgrund vorgebracht habe.

4

In ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 66 Abs 2 iVm § 85 Abs 3 Satz 3 SGG und macht geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides sei unrichtig und die Klagefrist würde ein Jahr betragen, weil für den Beginn der Klagefrist über eine Bekanntgabe belehrt werde, obgleich eine Zustellung erfolgt sei. Dies sei missverständlich, die vom LSG angeführte Gesetzesänderung sei insofern nicht wesentlich. Zudem werde auf eine Klageerhebung durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwiesen, obwohl § 38 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG(Hinweis auf das Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2) keine Vollmacht zur Klageerhebung beinhalte. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte eine verwirrende Belehrung zum Klageinhalt und zu weiteren Abschriften.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2013 - L 3 AS 639/12 - und des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2012 - S 3 AS 3499/10 - aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. und 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 zu verurteilen, ihr für April 2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 59,96 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 11.4.2013 ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG), weil das LSG zu Recht die Abweisung ihrer Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist durch das SG bestätigt hat.

8

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel, die das Urteil des LSG insgesamt betreffen, liegen nicht vor. Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war zulässig, insbesondere war sie statthaft, weil in der im Urteil des SG erfolgten Zulassung der Sprungrevision (vgl § 161 SGG) zugleich eine Zulassung der Berufung (vgl § 144 SGG) liegt, da die Gründe für die Zulassung der Sprungrevision auch Gründe für die Zulassung der Berufung sind (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX RdNr 24, VIII RdNr 42; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 2; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 161 RdNr 5; Lüdtke in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 161 RdNr 3).

9

Die Klage ist jedoch zu Recht vom SG wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden.

10

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, wie sie vorliegend zutreffender Weise von der Klägerin erhoben wurde (vgl § 54 Abs 1, 4 SGG), ist ua die Wahrung der einmonatigen Klagefrist nach § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG. Nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben, nach dessen Abs 2 beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, wenn ein Vorverfahren - wie in diesem Verfahren - stattgefunden hat.

11

1. Diese einmonatige Klagefrist hat die Klägerin versäumt.

12

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (vgl § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -) ist die zielgerichtete Mitteilung des Inhalts des Verwaltungsakts durch die Behörde an den Bekanntgabe-Empfänger; auf dessen tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an, es genügt, dass er nach dem normalen Verlauf der Umstände die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen (vgl zuletzt BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 24 ff mwN; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 37 RdNr 3a, 4; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 12/2013, § 37 RdNr 7, 13 f, jeweils mwN). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe, insbesondere eines Widerspruchsbescheides, ist nicht vorgeschrieben (vgl § 37 SGB X, § 85 Abs 1 Satz 1 SGG).

13

Diese Voraussetzungen für eine Bekanntgabe werden durch die Zustellung (vgl § 65 SGB X, §§ 2 ff Verwaltungszustellungsgesetz) des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2009 an den Bevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 2.12.2009 erfüllt. Die einmonatige Klagefrist lief bis zum 4.1.2010, weil der 2.1.2010 ein Samstag war (§ 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG). Mit der - verspäteten - Klageerhebung erst am 4.6.2010 ist diese Monatsfrist versäumt.

14

2. Anstelle dieser Monatsfrist galt keine Jahresfrist für die Erhebung der Klage (vgl § 66 SGG), weil die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.12.2009 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war.

15

Nach § 85 Abs 3 Satz 4 SGG sind die Beteiligten in einem Widerspruchsbescheid über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

16

Die Voraussetzungen für eine richtige, die Monatsfrist in Lauf setzende Rechtsbehelfsbelehrung sind nach beiden Vorschriften - neben der Form schriftlich oder elektronisch - als inhaltliche Anforderungen die Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs, hier einer "Klage", des Gerichts mit Angabe seines Sitzes, an die sie zu richten ist, und die einzuhaltende Klagefrist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften beinhalten ("Wegweiserfunktion"). Andererseits darf die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit weiteren Informationen überfrachtet sein; diese sind jedoch unschädlich, wenn sie richtig und vollständig sind, dürfen aber nicht Verwirrung stiften oder den Eindruck erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger als sie in Wirklichkeit ist (stRspr: BSG vom 7.7.1999 - B 3 P 4/99 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 13; BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B - , SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R -, SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 15 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 66 RdNr 5, 10 f; Littmann in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 66 RdNr 5; Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 66 RdNr 22; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris-RdNr 15).

17

Ob die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis des Betroffenen ursächlich war, ist grundsätzlich unerheblich (stRspr: BSG vom 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254; BSG vom 21.5.2003 - B 6 KA 20/03 B). Nur bei an sich in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht notwendigen, aber fehlerhaften Angaben müssen diese zumindest abstrakt Einfluss auf die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs gehabt haben, um zu einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu führen (stRspr: BSG Urteil vom 22.7.1982 - 7 RAr 115/81 - SozR 1500 § 93 Nr 1; BSG Urteil vom 28.5.1991 - 13/5 RJ 48/90 - BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 66 RdNr 12; Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 66 RdNr 31).

18

a) Die von einer Rechtsbehelfsbelehrung zu wahrenden (Mindest-)Voraussetzungen werden von der des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2009 erfüllt, wie sich aus dem in ihr enthaltenen Satz: "Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden, Klage erhoben werden." ergibt. Hinsichtlich der schriftlichen Form und der inhaltlichen Anforderungen an die Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs, hier einer Klage, und des Gerichts mit Angabe seines Sitzes, an die sie zu richten ist, ist dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Entgegen dem Vorbringen der Revision wird mit diesem Satz auch in zutreffender Weise über den Beginn der Klagefrist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides als weitere Voraussetzung für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung belehrt, obgleich der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde.

19

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des heutigen § 87 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I 2144), nach dessen Abs 1 Satz 1 die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist und nach dessen Abs 2 die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beginnt, wenn ein Vorverfahren - wie vorliegend - stattgefunden hat. Die in beiden Absätzen angesprochene Bekanntgabe umfasst auch eine Zustellung.

20

Dies entspricht auch der Definition des Begriffs Zustellung in § 2 Abs 1 VwZG: "Zustellung ist die Bekanntgabe eines … Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form …", ähnlich lautet auch § 166 Abs 1 Zivilprozessordnung und nach der in § 37 Abs 5 SGB X enthaltene Regelung bleiben die "Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung … unberührt."

21

Der Begriff der Bekanntgabe ist zumindest heute - rund 30 Jahre nach dem Inkrafttreten des SGB X (vgl zur Rechtslage vorher Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 37 RdNr 6) - entgegen den von der Revision angeführten Urteilen (vgl nur BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82 - RdNr 14) nicht mehr ungenau und missverständlich, wie seine obige Beschreibung und die angeführte Rechtsprechung und Literatur belegen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG eine Rechtsbehelfsbelehrung, die für den Beginn der Klagefrist den im Gesetz verwandten Begriff der Bekanntgabe gebraucht, weder irreführend noch unrichtig, auch wenn der angefochtene Widerspruchsbescheid in der besonderen Form der Zustellung - vorliegend mit Empfangsbekenntnis an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin - bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe, die den Fristlauf auslöst, besteht dann in der Zustellung. Eine genauere Bezeichnung des die Klagefrist in Lauf setzenden Ereignisses bedarf es in einem solchen Falle nicht. Die Belehrung, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu laufen, kann keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung erschweren, wenn der Widerspruchsbescheid dem Adressaten im Wege der Zustellung mit Empfangsbekenntnis an seinen Rechtsanwalt bekannt gegeben worden ist. Denn bei dieser Zustellungsart ist die Zustellung auch aus Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln (vgl BVerwG Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris-RdNr 18; BVerwG Beschluss vom 31.5.2006 - 6 B 65.05 - juris-RdNr 9).

22

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzgebungsgeschichte einschließlich der Gesetzesbegründungen, die eine Entwicklung von der aufwändigeren Zustellung zu der technisch einfacheren Bekanntgabe aufzeigt. Zunächst war § 87 Abs 2 SGG geändert worden, der bis zum 31.12.1999 lautete "Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides." und durch Art 8 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) ab 1.1.2000 seine heutige Fassung erhielt, nach der die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beginnt. Bei der Ersetzung des Wortes "Zustellung" durch das Wort "Bekanntgabe" (vgl Art 8 Nr 3 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) handele es sich - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/1245 S 118 zu dem entsprechenden Art 10 des Entwurfs) - um eine Folgeänderung zur Änderung des § 85 Abs 3 Satz 1 SGG durch das 5. SGG-Änderungsgesetz vom 30.3.1998 (BGBl I 638), nach der Widerspruchsbescheide nicht mehr zugestellt werden müssen, sondern eine Bekanntgabe ausreicht; weiter wird ausgeführt, die Neuregelung beseitige die Verpflichtung zur Zustellung des Widerspruchsbescheides, lasse aber die Möglichkeit unberührt, im Einzelfall dennoch eine Zustellung vorzunehmen (BT-Drucks 13/9609 S 6). In der Gesetzesbegründung zum 6. SGG-Änderungsgesetz (BT-Drucks 14/5943 S 26) ist zur Änderung des § 87 Abs 1 SGG nur ausgeführt, eine Bekanntgabe umfasse eine Zustellung.

23

Aus den früheren, von der Revision angeführten Urteilen (BSG Urteil vom 27.3.1980 - 12 RK 61/79; BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82; BSG Urteil vom 15.12.1983 - 12 RK 22/82; BSG Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 21/89 - SozR 1500 § 84 Nr 6) kann für die heutige Rechtslage nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil die einschlägigen Regelungen in § 87 SGG zwischenzeitlich, wie aufgezeigt, geändert wurden; der früher verwandte Begriff "Zustellung" kommt in ihnen heute nicht mehr vor. Gleiches gilt im Hinblick auf das Urteil des 13. Senats des BSG vom 6.12.1996 (13 RJ 19/96 - BSGE 79, 293 = SozR 3-1500 § 66 Nr 6), das die Wahrung einer Klagefrist nach einem Widerspruchsbescheid betraf, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit eingeschriebenem Brief zugestellt worden war und dessen Rechtsbehelfsbelehrung - entgegen dem damaligen § 87 Abs 2 SGG - auf eine Klagefrist von einem Monat "nach seiner Bekanntgabe" verwies. Denn das Urteil des 13. Senats ist zur alten Rechtslage ergangen, als Widerspruchsbescheide noch grundsätzlich zuzustellen waren, nicht aber wie heute eine Bekanntgabe genügte.

24

Eine Anfrage an den 8. Senat des BSG (vgl § 41 Abs 2, 3 SGG)wegen seines Urteils vom 9.12.2008 (B 8/9b SO 13/07 R), das sich dieser früheren Rechtsprechung angeschlossen hat, wegen dessen das LSG die Revision zugelassen hat und auf das sich die Klägerin bezieht, ist nicht notwendig, weil in diesem Urteil kein tragender Rechtssatz aufgestellt wird, von dem der erkennende Senat in der vorliegenden Entscheidung abweicht. In jenem Verfahren war dem Kläger der angefochtene Widerspruchsbescheid per Einschreiben zugestellt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage einen Monat "nach Zustellung" (nicht nach Bekanntgabe) zu erheben war, wurde als richtig angesehen, weil es nicht nur folgerichtig, sondern sogar erforderlich sei, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Zustellung und nicht der Bekanntgabe abgestellt werde, wenn der Versicherungsträger sich für den Weg der förmlichen Zustellung entscheide. Daraus kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nichts Zwingendes hergeleitet werden. Auch wenn in solchen Fallkonstellationen, in denen in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die tatsächliche Art der Bekanntgabe durch Zustellung Bezug genommen wird, die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist, bedeutet dies nicht in einer Art Umkehrschluss, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe verweist, unrichtig ist, wenn nicht nur eine formlose Bekanntgabe, sondern eine Zustellung erfolgt. Denn aus der tragenden Aussage des Urteils vom 9.12.2008, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist, die nicht auf den im Gesetz verwendeten Begriff Bekanntgabe verweist, sondern auf die tatsächlich vorgenommene Zustellung, folgt nicht zwingend, dass immer, wenn seitens der Behörde eine Zustellung erfolgt, in der Rechtsbehelfsbelehrung begrifflich nur auf die Zustellung und nicht auf die in der Zustellung liegende Bekanntgabe für den Fristbeginn Bezug genommen werden darf.

25

b) Aus dem weiteren Vorbringen der Revision folgt ebenfalls keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides.

26

Der Vortrag, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil darauf verwiesen werde, dass die Klage auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden könne, soweit eine Bevollmächtigung dazu gegeben sei, obwohl § 38 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG(Hinweis auf das Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2) keine Vollmacht zur Klageerhebung umfasst, kann nicht zum Erfolg der Revision führen, weil dieser Teil der Rechtsbehelfsbelehrung nicht im Widerspruch zu dem genannten Urteil des BSG steht. Die Klageerhebung durch ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft für ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bedarf für ihre Wirksamkeit eine Bevollmächtigung des einen Mitglieds durch das andere.

27

Der Vortrag, die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte eine verwirrende Belehrung zum Klageinhalt und zu weiteren Abschriften, ist nicht durchgreifend, weil die von der Klägerin angeführten Passagen der Rechtsbehelfsbelehrung den - damaligen - Wortlaut von § 92 Abs 1 und § 93 Satz 1 SGG wiedergeben. Damit besteht ein grundlegender Unterschied zum Urteil des BSG vom 22.7.1982 (7 RAr 115/81 - SozR 1500 § 93 Nr 1), in dem der Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung von dem des Gesetzes abwich. Vielmehr erfüllen die genannten Passagen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid die oben dargestellte Wegweiserfunktion einer Rechtsbehelfsbelehrung und sind auch nicht geeignet, bei dem Adressaten aufgrund einer Überfrachtung Verwirrung zu stiften oder den Eindruck zu erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger, als sie in Wirklichkeit ist.

28

c) Von Amts wegen sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides nach § 66 Abs 1, § 85 Abs 3 Satz 4 SGG ergibt.

29

3. Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 67 SGG ist der Klägerin nicht zu gewähren, weil sie eine solche nicht beantragt hat und - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - kein Grund zu erkennen ist, wieso sie ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

30

4. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das Urteil des LSG verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil es sich mit ihren über die fehlende Belehrung zum Beginn der Klagefrist hinausgehenden Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auseinandersetze, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 mwN), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f mwN). Das Gericht muss aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG vom 8.7.1997 aaO).

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Derartige besondere Umstände hat die Revision nicht angeführt und sind dem Verfahren auch nicht zu entnehmen. Dass die weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung von nachgeordneter Bedeutung sind, kann den vorstehenden Ausführungen entnommen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

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Die Belehrung über die "einzuhaltende Frist" im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO erfordert nach allgemeiner Rechtsansicht grundsätzlich nur einen allgemeinen und abstrakten Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist, während die konkrete Berechnung ihres Laufes der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleibt (vgl. nur BVerfGE 31, 388, 390; BVerwG NJW 1991, 508, 509; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 58 Rn. 10 f.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 58 Rn. 8).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.