Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2016 - 5 S 2291/15

published on 02/11/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2016 - 5 S 2291/15
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2014 - 9 K 2255/12 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12. August 2010 für den Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit acht teilweise überdachten Stellplätzen und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. August 2012 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit acht teilweise überdachten Stellplätzen.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (Neuenbürger Straße ...) auf Gemarkung Niebelsbach der Gemeinde Keltern. Dieses grenzt südlich an das Baugrundstück Flst. Nr.... (Neuenbürger Straße ...) der Beigeladenen an, das im hinteren, am Schulweg liegenden Grundstücksteil mit einem Wohnhaus und im vorderen, der Neuenbürger Straße (L 339) zugewandten Teil mit zwei Garagen bebaut ist. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Grundstücke östlich der Schulstraße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tannenweg“, der ein allgemeines Wohngebiet und in seinem nördlichen Teil ein Mischgebiet vorsieht.
Am 23.06.2010 beantragten die Beigeladenen, die eine Beratungsfirma (... GmbH) für Unternehmen des Transportgewerbes betreiben, beim Landratsamt Enzkreis die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abbruch der bestehenden „Doppelgarage“ sowie zum Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit acht, teilweise überdachten Stellplätzen auf dem vorderen Grundstücksteil. Zu den werktags zwischen 6.00 und 22.00 Uhr vorgesehenen (Gefahrgut- oder Berufskraftfahrer-)Schulungen bzw. Seminaren würden jeweils bis zu 15 Teilnehmer erwartet.
Im Rahmen der von der Gemeinde Keltern durchgeführten Nachbarbeteiligung erhob die Klägerin, die am 02.07.2010 von dem Bauantrag benachrichtigt worden war, am 30.07.2010 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dabei machte sie u. a. geltend, die Bauvorlagen seien nicht hinreichend bestimmt, sodass nicht eindeutig erkennbar sei, welches Bauvorhaben letztlich zur Genehmigung gestellt werde und welche Auswirkungen es auf die Nachbarschaft habe. Unabhängig davon erweise sich das Bauvorhaben jedenfalls bauplanungsrechtlich als unzulässig. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet, da ausschließlich Wohngebäude vorhanden seien. In einem reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet sei ein störender Gewerbebetrieb unzulässig. Insofern könne sie sich auf den „Gebietsartgewährleistungsanspruch“ berufen. Aufgrund des hohen Stellplatzbedarfs entstünden mangels ausreichender Stellplätze gebietsunverträgliche Störungen. Die fünf „gefangenen“ Stellplätze seien ungeeignet, da sie nicht jederzeit befahren und verlassen werden könnten. Dadurch werde auch die Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Rücksichtslos sei auch der An- und Abfahrts- sowie der Park(such)verkehr, der mit Lärm und Abgasen einhergehe. Hinzukämen im Freien geführte Gespräche. Damit sei auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Darüber hinaus werde auch gegen § 37 Abs. 1 und 7 LBO 2010 verstoßen.
Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte das Landratsamt Enzkreis den Beigeladenen am 12.08.2010 die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung einer Ausnahme für die Errichtung eines nicht störenden Gewerbebetriebs. Auf dem Baugrundstück sind insgesamt acht Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen (Auflage Nr. 6.). Praktische Unterweisungen und Feuerlöschübungen sind auf dem Baugrundstück und in dessen näherem Umfeld nicht zulässig (Auflage Nr. 10). Je Schulungstag darf maximal eine Gruppe mit maximal 15 Teilnehmern geschult werden (Auflage Nr. 15).
Noch am gleichen Tag setzte das Landratsamt die Klägerin von dieser Baugenehmigung in Kenntnis und wies deren Einwendungen zurück. Da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, könne ein nicht störender Gewerbebetrieb - wie er hier in Rede stehe - ausnahmsweise zugelassen werden. Beim Theorieunterricht betreffend den Umgang mit Gefahrgut entstünden keine störenden Immissionen. Der ohnehin nur am Tage stattfindende „Kundenverkehr“ gehe nicht über den Verkehr hinaus, der sich bei einer allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaft ergäbe. Etwaige Gespräche im Freien während der Pausen seien zumutbar. Lege man den Mittelwert nach Nr. 8.5 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Stellplätze zugrunde, seien ohnehin nur fünf Stellplätze notwendig. Dass es sich teilweise um „gefangene“ Stellplätze handle, sei unschädlich. Etwaige Probleme ließen sich ohne weiteres organisatorisch lösen; unzumutbare Beeinträchtigungen entstünden nicht. Es handle sich um den An- und Abfahrtsverkehr „normaler“ Pkw, wie er bereits jetzt stattfinde. Auf der Neuenbürger Straße herrsche ohnehin Durchgangsverkehr.
Gegen die Baugenehmigung vom 12.08.2010 erhob die Klägerin am 19.08.2010 Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18.04.2011 - 9 K 2225/10 - ab. Die dagegen beim erkennenden Gerichtshof eingelegte Beschwerde hatte Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 03.08.2011 - 5 S 1486/11 -).
Ihren Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: In der näheren Umgebung des Baugrundstücks seien ausschließlich Nutzungen vorhanden, die auch in einem reinen Wohngebiet zulässig seien; es handle sich im Wesentlichen um eine geringvolumige Bebauung. Die nähere Umgebung werde im Osten durch den Tannenweg, im Süden durch die Jahnstraße, im Westen durch die Neuenbürger Straße und im Norden jedenfalls durch die Schwarzwaldstraße und den Tannenweg begrenzt. Nördlich des Baugrundstücks und östlich der Landesstraße finde sich ausschließlich zu dauerhaften Wohnzwecken genutzte Bebauung. Im Übrigen fänden sich lediglich Nutzungen, die jedenfalls nach § 13 BauNVO zulässig seien. Dies gelte auch für die im Gebäude 9 noch von einer Einzelperson selbständig betriebenen Schmuckarbeiten bzw. -veredelungen. Auch bei der Bebauung südlich des Baugrundstücks (und östlich der Landesstraße) handle es sich um reine Wohnbebauung. Im rückwärtigen, östlichen Bereich (entlang der Jahnstraße und des Tannenwegs) finde nur Wohnnutzung statt. Im Tannenweg würden zwar auch vereinzelt Bürotätigkeiten wahrgenommen; diese seien jedoch nach § 13 BauNVO zulässig. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 1 werde lediglich eine „Gelegenheitswerkstatt“ betrieben. Das Transportunternehmen in der Neuenbürger Straße 61 werde schon seit langem nicht mehr betrieben. Westlich der Neuenbürger Straße sei die Bebauung hingegen uneinheitlich; sie bestehe im Wesentlichen aus alten (Fachwerk-)Gebäuden, teilweise durchsetzt von neueren bzw. modernisierten Gebäuden und sei teilweise großvolumig. Offenbar handle es sich um ehemalige Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nebst zugehöriger Wohngebäude. Das Gebäude Neuenbürger Straße 12 werde lediglich im Untergeschoss teilweise als Glaserei genutzt. Bei dem Wohngebäude Nr. 20 handle es sich um ein ehemaliges landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude. Die ehemalige Scheune auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 22 werde inzwischen als Garage genutzt. In dem in zweiter Reihe errichteten Gebäude 24 werde wohl auch ein Büro für verschiedene Dienstleistungen betrieben. An das Gebäude 30 sei eine ehemalige Scheune angebaut. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 38 werde neben Wohnnutzung auch noch eine Firma für Ingenieurdienstleistungen betrieben. Auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 42 und 46 fänden sich noch Scheunen. Unterscheide sich die Bebauung diesseits und jenseits der Straße deutlich, komme der Neuenbürger Straße nicht nur wegen des auf ihr stattfindenden Verkehrs, sondern auch wegen der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen trennende Wirkung zu. In einem reinen Wohngebiet sei das Bauvorhaben schon nach der Art seiner baulichen Nutzung unzulässig und verletze daher ihren „Gebietsartgewährleistungsanspruch“. Ein allgemeines Wohngebiet liege nicht vor, da sich in der näheren Umgebung außer Wohnnutzung keine anderen, in einem solchen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen fänden. Die Glaserei, der „Carservice G.“, die nicht mehr als Obstsammelstelle genutzte „alte Kelter“ zwischen Neuenbürger Straße und Schwabenstraße sowie der weit südlich gelegene ehemalige Transportbetrieb gehörten schon nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks. Auch die I. GmbH Ingenieurdienstleistungen (Neuenbürger Straße 38) stehe der Annahme eines reinen Wohngebiets nicht entgegen. Mit der „R. S. GmbH Abfallentsorgung“ („Neuenbürger Straße 24“) möge zwar eine gewerbliche Nutzung in Rede stehen. Sie werde jedoch auf dem, zumal jenseits der Neuenbürger Straße liegenden Grundstück tatsächlich nicht mehr ausgeübt und wäre überdies einer freiberuflichen Tätigkeit gleichzustellen. An dem Gebietscharakter ändere nichts, dass auf dem Baugrundstück bereits in gewissem Umfang Schulungen stattgefunden hätten. Denn diese seien inzwischen vom Landratsamt untersagt worden. Die Zuordnung eines Teils der näheren Umgebung zu einem reinen Wohngebiet stehe auch nicht der eine andere Gebietsart ausweisende Bebauungsplan „Tannenweg“ entgegen. Die erteilte Ausnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen sei. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine solche nicht vor. Denn das ein überörtliches Einzugsgebiet aufweisende Vorhaben der Beigeladenen sei aufgrund seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich. Dabei komme es entscheidend auf das einem solchen Gebiet immanente Ruhebedürfnis an, wobei auch das mit dem Vorhaben verbundene Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen sei. Die übermäßigen Lärmwirkungen konzentrierten sich überdies zu den besonders geschützten Tageszeiten. Die Störungen seien während des gesamten Schulungstages wahrnehmbar, da nahezu alle Parkmöglichkeiten belegt und die Entsorgungsdienste behindert würden. Daran änderten auch die ausgewiesenen Stellplätze nichts. Abgesehen davon, dass zwei schon für das vorhandene Wohngebäude notwendig seien, seien letztlich nur die drei straßenseitigen Stellplätze jederzeit befahrbar; ein Stellplatztausch führe zu erheblichen Störungen. Da die Teilnehmer typischerweise mit dem Pkw anreisten, reichten sechs Stellplätze nicht aus. Emissionsträchtigere praktische Vorführungen seien nicht auszuschließen. Die Ausnahme sei auch ermessensfehlerhaft, weil sich das Landratsamt an der Störwirkung einer allgemein zulässigen Nutzung und nicht an der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets orientiert habe. Darüber hinaus habe es übersehen, dass nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien. Eine Störung des Ruhebedürfnisses habe das Landratsamt verneint, ohne die in er Vergangenheit aufgetretenen Störungen und Gefahrensituationen hinreichend zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Bauvorhaben auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010. Tatsächlich gingen von den Stellplätzen in unmittelbarer Nähe ihrer Aufenthaltsräume übermäßige Lärmemissionen aus. Von der Ausweisung notwendiger Stellplätze sei in rücksichtsloser Weise abgesehen worden. Dadurch werde letztlich auch die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Die zugelassene Nutzung sei schließlich nur unzureichend bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Nachbarschützende Vorschriften würden durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit maßgebende nähere Umgebung werde im Süden durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, im Westen durch die Bebauung entlang der Neuenbürger Straße bis zum Grundstück Nr. 12 und auf deren östlichen Seite bis zum Grundstück Nr. 11 sowie die Bebauung bis zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tannenweg" begrenzt. Der überwiegend 7,50 bis 8,00 m, teilweise gar nur 5,60 m breiten Neuenbürger Straße komme keine trennende Wirkung zu. Sie sei auch nicht besonders stark frequentiert, nachdem an der Zählstelle in Niebelsbach lediglich 1.553 Fahrzeuge am Tag registriert worden seien. Gleichwohl sei die damit verbundene erhebliche Verkehrslärmbelästigung für ein reines Wohngebiet völlig untypisch. Die in der Neuenbürger Straße 12 betriebene Glaserei sei in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig; gleiches gelte für das im Gebäude Nr. 9 betriebene Gewerbe zur Verarbeitung von Halbzeugfabrikaten einschließlich Lohnarbeit (Löten). Das Büro der R. S. GmbH in der Neuenbürger Straße 24 befasse sich nach der Gewerbeanmeldung mit dem Handel bzw. der Vermittlung von Dienstleistungen, Abfällen und Produkten, was in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Auch die insbesondere westlich der Neuenbürger Straße noch zahlreich vorhandenen Scheunengebäude seien in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Auch die Landesstraße spreche gegen ein reines Wohngebiet. Mithin sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Ein nicht störender Gewerbebetrieb - wie hier - könne auch dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn er überörtliche Bedeutung habe. Der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr sei durchaus gebietsverträglich und verstoße nicht gegen das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. Die Zahl der notwendigen Stellplätze sei zutreffend ermittelt worden; dass diese teilweise „gefangen“ seien, sei unschädlich, da sich ohne Weiteres organisatorische Regelungen treffen ließen. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 sei nicht ersichtlich, zumal schon jetzt erheblicher Verkehrslärm vorhanden sei. Eine Behinderung der Entsorgungsdienste sowie ein Zuparken von Einfahrten wäre dem Bauvorhaben ohnehin nicht zuzurechnen.
10 
Am 21.09.2012 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgt und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Die im Untergeschoss des Gebäudes Neuenbürger Straße 12 gelegentlich zu Hobbyzwecken betriebene Glaserei werde nicht mehr betrieben.
11 
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Hierzu hat das Landratsamt Enzkreis im Wesentlichen die Erwägungen im Widerspruchsbescheid wiederholt. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 12 habe sich inzwischen ein Schreinereibetrieb angesiedelt. Maximal 15 Schulungsteilnehmer seien weniger als die täglich zu erwartende Kundschaft einer in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Gastwirtschaft oder Gemeinbedarfseinrichtung oder eines allgemein zulässigen Ladens. Ein Stellplatz für je zwei Teilnehmer sei nicht erforderlich, weil die Schulungen nicht jeden Tag stattfänden und auch nicht immer 15 Personen teilnähmen. Der Zu- und Abgangsverkehr finde nur zweimal am Tage statt. Der erkennende Gerichtshof habe schon 10 Stellplätze für wechselnde Besucher einer Bank als zumutbar angesehen.
12 
Der Beigeladene zu 2 hat darauf hingewiesen, dass überhaupt nur zwischen 50 und 75 Schulungen im Jahr stattfänden. Es handle sich um freiberufliche Tätigkeiten. Der Neuenbürger Straße komme keine trennende Wirkung zu, da sie ohne größere Wartezeiten überquert werden könne. Die östlich der Straße gelegenen Grundstücke hätten ursprünglich zu den Gebäuden auf der westlichen Straßenseite gehört. Da die Teilnehmer inzwischen in Fahrgemeinschaften anreisten, reichten die Stellplätze jedenfalls aus.
13 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene zu 2 erklärt, insoweit auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 12.08.2010 zu verzichten, als es um die Durchführung von Schulungen im Zeitraum von 18.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens gehe. In einem Schreiben vom 10.06.2014 haben beide Beigeladenen dies nochmals erklärt.
14 
Nach Durchführung eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.06.2014 - 9 K 2255/12 - die Klage abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße weder gegen bauplanungs- noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Aufgrund des eingenommenen Augenscheins sei die Kammer überzeugt, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete zugeordnet werden könne und daher einer Gemengelage entspreche, weshalb § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung finde. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung sei auch die Bebauung westlich der Neuenbürger Straße in den Blick zu nehmen, da ihr keine trennende Wirkung zukomme. Eine solche komme einer Straße zu, wenn keine Immissionen oder sonstigen Auswirkungen über die Straße hinweg auf das andere Gebiet einwirkten. Hiernach sei eine trennende Wirkung aufgrund der geringen Breite von ca. 6,50 m und des verhältnismäßig geringen Verkehrsaufkommens zu verneinen. Auch weise die Bebauung westlich und östlich der Neuenbürger Straße keine deutlich unterschiedlichen Nutzungen auf, weshalb ihre prägende Wirkung auch nicht an der Neuenbürger Straße ende. Denn aufgrund des eingenommenen Augenscheins habe sich die Kammer davon überzeugen können, dass die Bebauung auf beiden Seiten vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche weder einem reinen noch einem allgemeinen Wohngebiet. Denn die Bebauung auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 weise ehemalige Landwirtschaftsgebäude in Gestalt von Scheunen auf, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets beeinflussten. Soweit sie nicht zu anderen als dem Wohnen dienenden Zwecken genutzt würden, seien sie jedenfalls noch für die Aufnahme solcher dem Wohnen fremder - zum Beispiel landwirtschaftlicher oder gewerblicher - Nutzungen anfällig. Dieser verbliebene Altbestand an landwirtschaftlichen Nebengebäuden gebe dem Baugebiet in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge. Solche Anlagen seien weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet auch nur ausnahmsweise zulässig. Der Annahme einer Gemengelage stünden auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung noch vorhandenen gewerblichen Nutzungen einzelner Räume auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 24 und 38 nicht entgegen. Denn diese seien in dem festgestellten räumlichen Umfang als Nutzungen freiberuflich Tätiger oder jedenfalls zur Ausübung von Berufen ähnlicher Art nach § 13 BauNVO auch in diffus bebauten Gebieten zulässig. Ein aufgrund des Gebietscharakters noch in Betracht kommender Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Soweit die Klägerin rüge, sie werde durch sich im Freien aufhaltende Seminarteilnehmer gestört, führe dies nicht zu einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen. In einem Gebiet, das nicht ausschließlich durch Wohnen geprägt sei, sei dies hinzunehmen. Ungeachtet ihrer Entstehung seien solche Verhaltensweisen mit gebietsüblichen Anlässen vergleichbar, die ebenfalls im Freien stattfänden. Sie verringerten sich ohnehin, weil der Beigeladene zu 2 nach den Bauvorlagen und seinen unbestrittenen Einlassung einen Aufenthaltsraum einrichte, in dem sich die Teilnehmer in den Pausen aufhalten könnten. Auch die mit dem Bauvorhaben verbundene Zunahme des Zu- und Abfahrtsverkehrs verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Deren Grundstück sei bereits durch Verkehrslärm vorbelastet. Der hervorgerufene Mehrverkehr führe zu keiner signifikanten Erhöhung. Soweit durch das Auf- und Abfahren verbundener Lärm in Rede stehe, sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze durch eine ca. zwei Meter hohe Stützmauer eingefasst würden. Dadurch werde der durch die Stellplatznutzung entstehende Lärm nicht störend auf das klägerische Grundstück einwirken. Hinzu komme, dass die östliche Stellplatzreihe vollständig und die mittlere Stellplatzreihe teilweise überdacht sei, was den auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärm weiter erheblich mindern werde. Dass es sich bei der hinteren und mittleren Stellplatzreihe um „gefangene“ Stellplätze handle, führe ebenso wenig auf eine Rechtsverletzung. Etwaiger Park(such)verkehr beeinträchtigte die Klägerin nicht unzumutbar in der Nutzung ihres Wohngrundstücks. Der möglicherweise erhöhte Rangierverkehr führe aufgrund der Stützmauer und der teilweisen Überdachung auch nicht zu erhöhtem Verkehrslärm. Insofern liege auch kein Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO vor. Auf eine etwaige Überschreitung der Immissionsrichtwerte während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit komme es nach dem Verzicht der Beigeladenen nicht mehr an. - Das Urteil ist der Klägerin am 19.08.2014 zugestellt worden.
15 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2015 - 5 S 1948/14 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.
16 
Innerhalb der ihr bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin ihre Berufung am 20.01.2016 wie folgt begründet: Die angefochtene Baugenehmigung und der ihren Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid verletzten sie in ihren Rechten. Hierzu wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchs- und Klagevorbringen. Während sich östlich der Neuenbürger Straße ausschließlich auch in einem reinen Wohngebiet zulässige Nutzungen fänden, stelle sich die westliche, gegenüberliegende Bebauung als durchmischt dar. Aufgrund der sich deutlich voneinander unterscheidenden Nutzungsstrukturen stelle sich die östliche Bebauung als gesondertes, reines Wohngebiet dar. Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9 sei noch vor August 2010 aufgegeben worden. Auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 1 fänden keineswegs ständig Testläufe und Probefahrten statt. Allenfalls werde werktags maximal an zwei Fahrzeugen etwas „geschraubt“. Die bisher im Untergeschoss des Gebäudes Neuenbürger Straße 12 ansässige Glaserei sei maximal an einem Tag in der Woche und auch nur hobbymäßig betrieben worden. Dort werde inzwischen auch keine Schreinerei betrieben. Es seien nur Laminatfußböden ausgestellt worden. Inzwischen würden die Betriebsräume teilweise zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebäude Neuenbürger Straße 36 werde ungeachtet dessen lediglich zu Wohnzwecken genutzt, dass der Mieter verschiedentlich ein Firmenfahrzeug davor abstelle. Während östlich der Neuenbürger Straße lediglich eine ein- bis dreigeschossige, kleinteilige reine Wohnbebauung zu finden sei, herrsche auf der anderen Seite eine ältere, größere und mit ehemaligen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe durchsetzte Bebauung vor. Die unterschiedliche Gebäudestruktur werde durch die auf der westlichen Seite nach wie vor vorhandene Fachwerkbauweise mit tiefer gezogenen Dächern verdeutlicht. Damit lägen unterschiedliche Baugebiete vor. Auch die Einstufung der Neuenbürger Straße als Landesstraße begründe eine Regelvermutung für ihre trennende Wirkung. Das für eine Landesstraße vergleichsweise geringe Verkehrsaufkommen sei für ein Wohngebiet immer noch hoch. Aber auch dann, wenn es an einer trennenden Wirkung fehlte, entspräche die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet. Zwar sei hierbei nicht nur die ausgeübte Nutzung, sondern auch all das von Bedeutung, was sich ohne Fremdkörper zu sein in der vorhandenen Bebauung niederschlage und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusse. Auch eine solche Prägung dauere jedoch nur so lange an, wie nach der Verkehrsauffassung noch mit einer Wiederaufnahme einer Nutzung zu rechnen sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die landwirtschaftlichen Nutzungen seit mindestens einem Jahrzehnt aufgeben worden seien, sich die örtliche Situation geändert habe und die Voraussetzungen für die (Wieder-) Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben seien. Die Eigentümer der mit einer Scheune bebauten Grundstücke Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 wollten einen solchen auch nicht einrichten. Hierzu fehlte es schon an der erforderliche Ausstattung, ausreichend großen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sowie an entsprechend ausgebildetem Personal. Auch sei auf die Wohngebäude Rücksicht zu nehmen. Damit könnten die ehemaligen Scheunengebäude aber die nähere Umgebung nicht mehr im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit prägen. Auch würden solche Gebäude nur vorübergehend genutzt. Nach alldem sei der ihr zustehende „Baugebietsartgewährleistungsanspruch“ verletzt. Überdies verstoße das Bauvorhaben gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da die typische Prägung des Baugebiets durch eine gewerbliche Nutzung ganzer Gebäude zerstört werde. Doch auch dann, wenn eine Gemengelage vorläge, erwiese sich das Vorhaben durch den geballten Parksuch-, Ein- und Ausparkverkehr als rücksichtslos. Auch hielten sich die Seminarteilnehmer während der Pausen im Freien auf, rauchten und unterhielten sich. In dieser Häufung und Konstanz sei dies in einem allgemeinen Wohngebiet nicht üblich. Das Verwaltungsgericht sei einer nicht zuletzt wegen möglicher Schallreflexionen und -überlagerungen keineswegs ausgeschlossenen Überschreitung der Lärmrichtwerte nicht nachgegangen. Tatsächlich entstünden durch die Stellplatzhäufung in unmittelbarer Nähe ihrer Aufenthaltsräume übermäßige Lärmimmissionen. Richtigerweise wären die nach Nr. 8.5 VwV Stellplätze maximal vorzusehenden Stellplätze anzusetzen gewesen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.06.2014 - 9 K 2255/12 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 aufzuheben.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Hierzu macht das Landratsamt noch geltend: Der Neuenbürger Straße komme keine trennende Wirkung zu. Der Rechtsprechung, die eine solche Wirkung bei unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße angenommen habe, hätten andere, mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen. Denn die Wohnnutzungen unterschieden sich trotz der auf der westlichen Seite noch vorhandenen Scheunengebäude nicht wesentlich voneinander. Diese verliehen der dortigen Bebauung nicht einen völlig anderen Charakter. Allerdings könne aufgrund dieser Gebäude nicht mehr von einem reinen Wohngebiet gesprochen werden.
22 
Die nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen haben noch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Personalstandes - ihre Firma verfüge lediglich über zwei Mitarbeiter - nicht mehr als zwei Schulungstage in der Woche stattfinden könnten. Für die Teilnehmer werde im Übungs- bzw. Pausenraum ein Catering angeboten. Unberücksichtigt geblieben sei, dass Herr C. B. seinen Orgelpflege- und Möbelreparaturbetrieb von der Neuenbürger Straße 36 aus betreibe.
23 
Die Klägerin macht daraufhin noch geltend, dass eine gewerbliche und keine freiberufliche Nutzung Gegenstand der Baugenehmigung sei. Auch solle ein ganzes Gebäude entsprechend genutzt werden. Herr C. B. habe im Gebäude Neuenbürger Straße 36 lediglich eine Wohnung angemietet. Seine Werkstatt befinde sich in der L.-J.-Straße 2 in Neuenbürg. Er stelle lediglich sein Firmenfahrzeug über Nacht vor seiner Wohnung ab.
24 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen wird Bezug genommen.
25 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der Senat konnte in Abwesenheit des Beigeladenen zu 2 verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); dieser hatte auch keinen zulässigen und begründeten Verlegungsantrag gestellt.
27 
Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Sätze 1, 2 u. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
28 
Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat.
I.
29 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn sollte, was nicht fernliegt, die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet entsprechen, käme ein Verstoß gegen den geltend gemachten nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151), da es zweifelhaft erscheint, ob das den Beigeladenen genehmigte Schulungs- und Seminargebäude - nicht zuletzt im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr - auch in einem dieser Wohngebiete zulässig wäre.
II.
30 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die - infolge eines Teilverzichts möglicherweise bereits teilweise erloschene - Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 und der sie aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 sind - jedenfalls zur Klarstellung in vollem Umfang - aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben stan-den und stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO), die auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
31 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
32 
Danach stand und steht dem Bauvorhaben bereits die - auch dem Schutze der Klägerin dienende - bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO entgegen. Denn eine gewerbliche Schulungsstätte, die - wie hier - nicht der Versorgung des Gebiets dient, ist nach ihrer Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, worauf sich die Klägerin - auch in einem faktischen allgemeinen Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BauR 2012, 634) - unabhängig von spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen berufen kann (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151).
33 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - auch nicht im Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplans „Tannenweg“ - noch im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach seiner Art beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hier allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre oder insoweit zu Recht eine Ausnahme erteilt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB) oder doch eine Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) zu erteilen gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB).
34 
Denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet, wovon auch die Baurechtsbehörden nach wie vor ausgehen, nicht aber der einer Gemengelage, wie sie erstmals vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist.
35 
Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v.06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschl. v. 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143; Beschl. v. 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183).
36 
Ausgehend davon ist mit den Baurechtsbehörden und dem Verwaltungsgericht nicht nur die diesseits, sondern auch die jenseits der Neuenbürger Straße (L 339) vorhandene Bebauung einzubeziehen. Denn die Bebauung beidseits der Straße wird durch Wohnbebauung, vorhandene bzw. nachwirkende Nutzungen nach § 13 BauNVO sowie solche, auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geprägt, mit deren Aufnahme aufgrund des vorhandenen Altbestands zu rechnen ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird dabei - unbeschadet einer trennenden Wirkung der Neuenbürger Straße - südlich durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, östlich durch den Tannenweg - unabhängig davon, inwieweit die Bebauung diesseits des Tannenwegs vom Bebauungsplan „Tannenweg“ überplant ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1976 - IV C 16.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50) -, und nördlich - aufgrund der größeren Entfernung zum Baugrundstück - jedenfalls durch die Gebäude Neuenbürger Straße 15 und 18 bestimmt.
37 
In der so bestimmten näheren Umgebung fanden bzw. finden sich auf beiden Seiten der Neuenbürger Straße außer Wohnnutzungen allenfalls Nutzungen, wie sie nach § 13 BauNVO als freiberufliche oder ihnen doch ähnliche gewerbliche Nutzungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Dies gilt etwa für die (vormalige) Büronutzung der Fa. R. S. GmbH im Souterrain des Gebäudes Neuenbürger Straße 24 sowie die weiterhin stattfindende Büronutzung („Home Office“) der ansonsten anderweit betriebenen Fa. I. GmbH im Gebäude Neuenbürger Straße 38. Anhaltspunkte dafür, dass auf diesen oder weiteren Grundstücken der näheren Umgebung - etwa auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 36 - noch weitere, auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden bzw. wurden, haben auch die mündliche Verhandlung und der eingenommene Augenschein nicht ergeben. Hierfür genügte im Übrigen nicht, dass einzelne Wohngrundstücke erkennbar von Gewerbetreibenden bewohnt gewesen sein mögen, solange diese nicht auch ihr (störendes) Gewerbe dort ausübten.
38 
Die inzwischen aufgegebene Glaserei in der Neuenbürger Straße 12, die vormalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9, erst Recht der Carservice G. in der Neuenbürger Straße 1 und die alte Kelter (Flst. Nr. 286/1) zwischen Schwaben- und Schwarzwaldstraße sowie der ehemalige Transportbetrieb auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 61 gehören nicht zuletzt aufgrund ihrer größeren Entfernung (165 m bis 260 m) nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, sodass sich weitere Ausführungen zu ihrer rechtlichen Einordnung und ihrem Erscheinungsbild erübrigen. Insbesondere kann dahinstehen, ob die inzwischen aufgegebene Glaserei (vgl. zur Gebietsverträglichkeit einer Glaserei in einem Dorfgebiet BayVGH, Urt. v. 29.07.2015 - 1 B 11.2468 -), die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung wohl als atypisch darstellte, noch als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden konnte. Eine Schreinerei, die als holzverarbeitender Betrieb typischerweise das Wohnen (wesentlich) störte (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7), war in der Neuenbürger Straße 12 jedenfalls nicht betrieben worden; vielmehr wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nur vorübergehend Laminatböden ausgestellt, ohne dass die Betriebsräume für den Betrieb einer Schreinerei hergerichtet waren.
39 
Die zunächst in Räumen des auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohngebäudes betriebenen - und inzwischen untersagten - Schulungen sind demgegenüber nicht geeignet, eine den Beigeladenen zugutekommende nachprägende Wirkung zu entfalten, da sie weder genehmigt waren noch sich die Baurechtsbehörden mit dieser Nutzung abgefunden hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22).
40 
Soweit beim Augenschein diesseits der Neuenbürger Straße auf den rückwärtigen Grundstücksteilen noch Schuppen und andere Gebäude mit teilweise dörflichem Charakter (teilweise in Fachwerkbauweise) angetroffen wurden, handelte es sich im Wesentlichen um Gebäude, denen, soweit sie nicht bereits selbst dem Wohnen dienen, eine dienende Funktion für die vorhandene Wohnbebauung zukam bzw. zukommt. Allenfalls mögen sie noch für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung, keinesfalls aber für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein; hierfür fehlte es letztlich auch an einer geeigneten Verbindung zur Straße. Im Übrigen handelte es sich um Nebenanlagen zur - auch in Wohngebieten zulässigen - Kleintierhaltung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
41 
Auch die vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude jenseits der Neuenbürger Straße standen bzw. stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Annahme eines für das Baugrundstück maßgeblichen faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - m.N.). Dies gälte selbst dann, wenn die dort in der näheren Umgebung vorhandenen ehemaligen Landwirtschaftsgebäude der Bebauung tatsächlich in dem Sinne ein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge vermittelten, dass sie - nicht zuletzt im Hinblick auf den dahinter beginnenden Außenbereich - auch noch für die (Wieder-)Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen anfällig wären (vgl. UA, S. 8; hierzu Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482). Dann wäre zwar mit dem Verwaltungsgericht von einer Gemengelage auszugehen; für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets nach § 5 BauNVO fehlte es an den hierfür erforderlichen landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BRS 81 Nr. 110). Jedoch endete die Prägung einer solchen Gemengelage an der Neuenbürger Straße, weil dieser aufgrund der dann (sogar deutlich) unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße trennende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Denn diesseits der Neuenbürger Straße finden sich in der näheren Umgebung gerade keine vergleichbaren ehemaligen Landwirtschaftsgebäude, sodass hier für sich betrachtet möglicherweise sogar von einem reinen, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre.
42 
Ein besonderes Gepräge zu vermitteln, welches der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, sind die jenseits der Neuenbürger Straße noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude jedoch schon nicht mehr geeignet. Nichts anderes gälte für die nicht mehr zur näheren Umgebung gehörenden Scheunen (Scheuern) auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 11 und 51.
43 
Für die Eigenart der näheren Umgebung sind zwar nicht nur ausgeübte, sondern auch aufgegebene Nutzungen von Bedeutung, sofern nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BRS 71 Nr. 84). Insbesondere kann ein noch vorhandener Altbestand für eine nachprägende Wirkung von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, letztlich all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BRS 71 Nr. 85). Danach mag dem noch vorhandenen Altbestand, soweit er sich (noch) nicht zu Wohnzwecken eignet, zwar ungeachtet dessen, dass die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits seit mindestens einem Jahrzehnt (endgültig) aufgegeben worden ist, noch eine nachprägende Wirkung zukommen. Ob eine nachprägende Wirkung gerade i. S. einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung hier noch angenommen werden kann, erscheint indes zweifelhaft. So handelt es sich bei den ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden, soweit diese aufgrund zwischenzeitlicher (Um-)Nutzung in dem Wohnen dienende Gebäude noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ waren bzw. sind, was insbesondere bei den (Scheunen-)Gebäuden auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 in Betracht kam bzw. kommt, um Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen, sondern nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer - hier tatsächlich schon lange nicht mehr vorhandenen - landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind. Solche Baulichkeiten sind aber in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275; Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277). Dies kann hier freilich dahinstehen, da eine nachprägende Wirkung im Sinne einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen wegen Fehlens landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren (und weiteren) Umgebung nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen war bzw. ist. Für eine (erstmalige) Nutzung als landwirtschaftliche Hauptgebäude sind diese „Nebenanlagen“ schließlich von vornherein nicht geeignet und damit auch nicht „anfällig“. Zwar sind sie aufgrund ihrer objektiven Eignung noch für eine gewerbliche Hauptnutzung geeignet und „anfällig“. Aufgrund der seit mindestens einem Jahrzehnt veränderten Nutzungsstrukturen in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft war und ist aber nur mehr mit das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen zu rechnen, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
44 
Damit unterscheidet sich die jenseits der Neuenbürger Straße vorhandene Bebauung, soweit ihr noch eine prägende Wirkung gerade hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zukommen kann, kaum mehr von der Bebauung diesseits der Neuenbürger Straße, sodass ihr ungeachtet der äußerlich erkennbaren baulichen Unterschiede keine trennende, sondern verbindende Wirkung zukommt. Damit wird auch die Bebauung jenseits der Neuenbürger Straße auch insoweit durch die jenseits der Straße vorhandene Bebauung geprägt, als in den dortigen Scheunen bzw. Scheuern noch mit einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zu rechnen ist.
45 
Eine trennende Wirkung kommt der Neuenbürger Straße schließlich auch nicht deshalb zu, weil es sich um eine Landesstraße (L 339) handelt. Denn die vom Beklagten ermittelte tägliche Verkehrsbelastung von ca. 1.500 Kraftfahrzeugen erscheint für eine solche eher gering; auch weist die Neuenbürger Straße mit teilweise nur 5,6 m und höchstens 8,00 m eine eher geringe Breite auf. Schließlich konnte sie bei Einnahme des Augenscheins durch den Senat am späten Nachmittag ohne nennenswerte Wartezeiten überquert werden.
46 
Damit war bzw. ist für das Baugrundstück von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Augenschein in dem Baugebiet sonstige in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 BauNVO nicht festzustellen waren. Ebenso wenig steht der von der Landesstraße ausgehende Verkehrslärm einer solchen Einstufung entgegen. Denn der Verkehr auf einer Landesstraße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre.
47 
Ein Schulungs- und Seminargebäude, wie es hier zur Genehmigung gestellt ist, ist indes bei der nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Beschl. v. 10.07.2006 - 4 B 45.06 -, BRS 70 Nr. 140) in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 2 u. 3 BauNVO). Aus § 13 BauNVO können die Beigeladenen schon deshalb nichts herleiten, weil in einem Wohngebiet für die aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten nur Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig sind.
48 
Ein Gewerbebetrieb stört nur dann nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Bau-NVO, wenn er i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind wiederum alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155; Beschl. v.09.10.1990 - 4 B 121.90 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5; Senatsurt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284). Zu diesen Auswirkungen gehört je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.; Urt. vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Dabei können die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs auch unabhängig davon, ob die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten gebietsunverträgliche Störungen verursachen, bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.).
49 
Die Gebietsunverträglichkeit der in Rede stehenden gewerblichen Schulungs- und Seminarstätte ergibt sich zunächst daraus, dass sie aufgrund der vorgehaltenen Räumlichkeiten (Schulungs- und Übungsraum), in denen jeweils bis zu 15 Personen gleichzeitig geschult werden können, keine kleine Schulungsstätte mehr darstellt. Damit dient sie auch nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Aufgrund des danach anzunehmenden überörtlichen Einzugsgebiets werden bereits durch den Zu- und Abgangsverkehr Störungen ausgelöst, welche eine gebietsunverträgliche Unruhe in das Wohngebiet bringen. Außer dem auf die Morgen- und Abendstunden konzentrierten An- und Abgangsverkehr, der typischerweise - proportional zur Teilnehmerzahl - durch die An- und Abfahrt zahlreicher Kfz. gekennzeichnet ist, muss auch während der Mittagspausen mit weiteren Fahrzeugbewegungen gerechnet werden. Hinzukommen die mit einem Schulungsablauf typischerweise verbundenen Störungen in den Pausen, die erfahrungsgemäß auch im Freien stattfinden. Schließlich sind Schulungen von ihrer Bandbreite her, worauf die Klägerin zu Recht hinweist und letztlich auch das konkrete Schulungsangebot der Beigeladenen belegt (Gefahrgut- und Berufskraftfahrerausbildung), keineswegs auf reinen Theorieunterricht beschränkt; vielmehr umfassen Schulungen auch praktische Unterweisungen und Übungen, die je nach Ausbildungsgegenstand mehr oder weniger Unruhe für die Nachbarschaft mit sich bringen, zumal auch Bereiche außerhalb der Schulungsräume - insbesondere im Freien - einbezogen werden können, wie dies vom Beigeladenen zu 2 für die im Jahre 2009 durchgeführten Schulungen beschrieben wurde (vgl. Schreiben vom 30.01.2010, AS 203 ff. der LRA-Akten: Aufbau von Vorführgeräten außerhalb des eigentlichen Schulungsbereiches). Solches wäre auch bei den vom Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht erläuterten praktischen Feuerlöschübungen der Fall. Dass solche praktische Unterweisungen und Übungen auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten, ist indes nicht ersichtlich. An der aus all diesen Verhaltensweisen folgenden Gebietsunverträglichkeit ändert aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nichts, dass nach der Baugenehmigung praktische Unterweisungen und namentlich Feuerlöschübungen nicht zulässig (Auflage 10) und damit wohl nur theoretischer Unterricht zulässig sein soll. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die derzeit vorgesehenen Schulungen personalbedingt nur ein- bis zweimal die Woche stattfänden und an einem Schulungstag nur eine Gruppe mit 15 Teilnehmern (vgl. Auflage 15 zur Baugenehmigung) und - infolge eines Teilverzichts auf die Rechte aus der Baugenehmigung - auch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr geschult werden darf. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladenen auf die Bildung von Fahrgemeinschaften hinwirken und ein Catering im Schulungsgebäude selbst anbieten würden. Denn all dies führt noch auf keine Atypik des Betriebs, die durch Beschreibung der besonderen baulichen und betrieblichen Eigenarten nachzuweisen wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, Vorbem §§ 2 - 9 Rn. 10.13). Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter typischerweise wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.2013 - 15 B 10.2922 - m. N.).
50 
Soweit der Beklagte und die Beigeladenen die Gebietsverträglichkeit mit dem Hinweis auf die auch mit allgemein zulässigen Nutzungen verbundenen Störwirkungen zu begründen versuchen, geht dies fehl. Denn solche Störungen sind nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen der gebietsbezogenen Versorgung hinzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 07.11.2013 - 5 S 3218/11 -) und daher in einem allgemeinen Wohngebiet üblich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 B 200.95 -, NVwZ-RR 1996, 251). Auch mit ihrem Einwand, von einer störenden Wirkung des Betriebs könne aufgrund der Verkehrslärmvorbelastung der Landesstraße nicht ausgegangen werden, können der Beklagte und die Beigeladenen nicht durchdringen; denn hierauf kommt es für die planungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebs nicht an (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 9 B 11.559 -, juris). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es im Übrigen auch sonst nicht entscheidend auf die Umgebung an, in die ein Betrieb gestellt ist, zumal sich umgebende Anlagen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Störungen und Belästigungen jederzeit ändern können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 - 9 Rn. 9). Schon gar nicht kann auf in einem allgemeinen Wohngebiet eher unübliche Lärmwirkungen abgehoben werden, wie sie hier möglicherweise von der Landesstraße ausgehen mögen. Mit einer Verkehrslärmvorbelastung lässt sich auch keine Abweichung von dem Betriebstypus einer nicht der Versorgung des Gebiets dienenden gewerblichen Schulungsstätte begründen.
51 
Wird mit der Zulassung eines Schulungs- und Seminargebäudes in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet der Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletzt, kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben, wäre es ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, gleichwohl wegen Verstoßes gegen das dann noch entsprechend anwendbare Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, weil von ihm aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehrs - nicht zuletzt wegen der geringen Anzahl zudem teilweise „gefangener“ Stellplätze - möglichweise unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.1998 - 3 S 2773/07 -, BRS 73 Nr. 136; OVG NW, Urt. v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -,BRS 60 Nr. 123).
52 
Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung verlangen könnten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine solche nicht beantragt hatten, ihnen auch nicht erteilt wurde und das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann dahinstehen. Denn es lagen und liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung entsprechend den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar mag eine Abweichung im Hinblick auf die benachbarte Landesstraße noch als städtebaulich vertretbar anzusehen sein, doch würde sie die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und damit die „Grundzüge der (faktischen) Planung“ nicht nur unerheblich berühren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 34 Rn. 82). Insofern wäre die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (auch derjenigen der Klägerin) mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, VBlBW 2011, 395).
53 
Ob das Bauvorhaben noch gegen weitere, dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften, etwa des Bauordnungsrechts, verstößt (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO a.F.; hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76, v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 u. v. 10.01.2008 - 3 S 2775/07 -, NVwZ-RR 2008, 600), kann der Senat danach offen lassen.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat nach § 167 Abs. 2 VwGO ab.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen sein, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
56 
Beschluss vom 27. Oktober 2016
57 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175). Anderes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -; Beschl. v. 10.12.1992 - 6 B 42.92 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4).
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der Senat konnte in Abwesenheit des Beigeladenen zu 2 verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); dieser hatte auch keinen zulässigen und begründeten Verlegungsantrag gestellt.
27 
Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Sätze 1, 2 u. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
28 
Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat.
I.
29 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn sollte, was nicht fernliegt, die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet entsprechen, käme ein Verstoß gegen den geltend gemachten nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151), da es zweifelhaft erscheint, ob das den Beigeladenen genehmigte Schulungs- und Seminargebäude - nicht zuletzt im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr - auch in einem dieser Wohngebiete zulässig wäre.
II.
30 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die - infolge eines Teilverzichts möglicherweise bereits teilweise erloschene - Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 und der sie aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 sind - jedenfalls zur Klarstellung in vollem Umfang - aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben stan-den und stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO), die auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
31 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
32 
Danach stand und steht dem Bauvorhaben bereits die - auch dem Schutze der Klägerin dienende - bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO entgegen. Denn eine gewerbliche Schulungsstätte, die - wie hier - nicht der Versorgung des Gebiets dient, ist nach ihrer Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, worauf sich die Klägerin - auch in einem faktischen allgemeinen Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BauR 2012, 634) - unabhängig von spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen berufen kann (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151).
33 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - auch nicht im Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplans „Tannenweg“ - noch im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach seiner Art beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hier allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre oder insoweit zu Recht eine Ausnahme erteilt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB) oder doch eine Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) zu erteilen gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB).
34 
Denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet, wovon auch die Baurechtsbehörden nach wie vor ausgehen, nicht aber der einer Gemengelage, wie sie erstmals vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist.
35 
Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v.06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschl. v. 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143; Beschl. v. 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183).
36 
Ausgehend davon ist mit den Baurechtsbehörden und dem Verwaltungsgericht nicht nur die diesseits, sondern auch die jenseits der Neuenbürger Straße (L 339) vorhandene Bebauung einzubeziehen. Denn die Bebauung beidseits der Straße wird durch Wohnbebauung, vorhandene bzw. nachwirkende Nutzungen nach § 13 BauNVO sowie solche, auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geprägt, mit deren Aufnahme aufgrund des vorhandenen Altbestands zu rechnen ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird dabei - unbeschadet einer trennenden Wirkung der Neuenbürger Straße - südlich durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, östlich durch den Tannenweg - unabhängig davon, inwieweit die Bebauung diesseits des Tannenwegs vom Bebauungsplan „Tannenweg“ überplant ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1976 - IV C 16.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50) -, und nördlich - aufgrund der größeren Entfernung zum Baugrundstück - jedenfalls durch die Gebäude Neuenbürger Straße 15 und 18 bestimmt.
37 
In der so bestimmten näheren Umgebung fanden bzw. finden sich auf beiden Seiten der Neuenbürger Straße außer Wohnnutzungen allenfalls Nutzungen, wie sie nach § 13 BauNVO als freiberufliche oder ihnen doch ähnliche gewerbliche Nutzungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Dies gilt etwa für die (vormalige) Büronutzung der Fa. R. S. GmbH im Souterrain des Gebäudes Neuenbürger Straße 24 sowie die weiterhin stattfindende Büronutzung („Home Office“) der ansonsten anderweit betriebenen Fa. I. GmbH im Gebäude Neuenbürger Straße 38. Anhaltspunkte dafür, dass auf diesen oder weiteren Grundstücken der näheren Umgebung - etwa auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 36 - noch weitere, auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden bzw. wurden, haben auch die mündliche Verhandlung und der eingenommene Augenschein nicht ergeben. Hierfür genügte im Übrigen nicht, dass einzelne Wohngrundstücke erkennbar von Gewerbetreibenden bewohnt gewesen sein mögen, solange diese nicht auch ihr (störendes) Gewerbe dort ausübten.
38 
Die inzwischen aufgegebene Glaserei in der Neuenbürger Straße 12, die vormalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9, erst Recht der Carservice G. in der Neuenbürger Straße 1 und die alte Kelter (Flst. Nr. 286/1) zwischen Schwaben- und Schwarzwaldstraße sowie der ehemalige Transportbetrieb auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 61 gehören nicht zuletzt aufgrund ihrer größeren Entfernung (165 m bis 260 m) nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, sodass sich weitere Ausführungen zu ihrer rechtlichen Einordnung und ihrem Erscheinungsbild erübrigen. Insbesondere kann dahinstehen, ob die inzwischen aufgegebene Glaserei (vgl. zur Gebietsverträglichkeit einer Glaserei in einem Dorfgebiet BayVGH, Urt. v. 29.07.2015 - 1 B 11.2468 -), die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung wohl als atypisch darstellte, noch als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden konnte. Eine Schreinerei, die als holzverarbeitender Betrieb typischerweise das Wohnen (wesentlich) störte (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7), war in der Neuenbürger Straße 12 jedenfalls nicht betrieben worden; vielmehr wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nur vorübergehend Laminatböden ausgestellt, ohne dass die Betriebsräume für den Betrieb einer Schreinerei hergerichtet waren.
39 
Die zunächst in Räumen des auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohngebäudes betriebenen - und inzwischen untersagten - Schulungen sind demgegenüber nicht geeignet, eine den Beigeladenen zugutekommende nachprägende Wirkung zu entfalten, da sie weder genehmigt waren noch sich die Baurechtsbehörden mit dieser Nutzung abgefunden hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22).
40 
Soweit beim Augenschein diesseits der Neuenbürger Straße auf den rückwärtigen Grundstücksteilen noch Schuppen und andere Gebäude mit teilweise dörflichem Charakter (teilweise in Fachwerkbauweise) angetroffen wurden, handelte es sich im Wesentlichen um Gebäude, denen, soweit sie nicht bereits selbst dem Wohnen dienen, eine dienende Funktion für die vorhandene Wohnbebauung zukam bzw. zukommt. Allenfalls mögen sie noch für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung, keinesfalls aber für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein; hierfür fehlte es letztlich auch an einer geeigneten Verbindung zur Straße. Im Übrigen handelte es sich um Nebenanlagen zur - auch in Wohngebieten zulässigen - Kleintierhaltung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
41 
Auch die vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude jenseits der Neuenbürger Straße standen bzw. stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Annahme eines für das Baugrundstück maßgeblichen faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - m.N.). Dies gälte selbst dann, wenn die dort in der näheren Umgebung vorhandenen ehemaligen Landwirtschaftsgebäude der Bebauung tatsächlich in dem Sinne ein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge vermittelten, dass sie - nicht zuletzt im Hinblick auf den dahinter beginnenden Außenbereich - auch noch für die (Wieder-)Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen anfällig wären (vgl. UA, S. 8; hierzu Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482). Dann wäre zwar mit dem Verwaltungsgericht von einer Gemengelage auszugehen; für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets nach § 5 BauNVO fehlte es an den hierfür erforderlichen landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BRS 81 Nr. 110). Jedoch endete die Prägung einer solchen Gemengelage an der Neuenbürger Straße, weil dieser aufgrund der dann (sogar deutlich) unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße trennende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Denn diesseits der Neuenbürger Straße finden sich in der näheren Umgebung gerade keine vergleichbaren ehemaligen Landwirtschaftsgebäude, sodass hier für sich betrachtet möglicherweise sogar von einem reinen, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre.
42 
Ein besonderes Gepräge zu vermitteln, welches der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, sind die jenseits der Neuenbürger Straße noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude jedoch schon nicht mehr geeignet. Nichts anderes gälte für die nicht mehr zur näheren Umgebung gehörenden Scheunen (Scheuern) auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 11 und 51.
43 
Für die Eigenart der näheren Umgebung sind zwar nicht nur ausgeübte, sondern auch aufgegebene Nutzungen von Bedeutung, sofern nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BRS 71 Nr. 84). Insbesondere kann ein noch vorhandener Altbestand für eine nachprägende Wirkung von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, letztlich all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BRS 71 Nr. 85). Danach mag dem noch vorhandenen Altbestand, soweit er sich (noch) nicht zu Wohnzwecken eignet, zwar ungeachtet dessen, dass die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits seit mindestens einem Jahrzehnt (endgültig) aufgegeben worden ist, noch eine nachprägende Wirkung zukommen. Ob eine nachprägende Wirkung gerade i. S. einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung hier noch angenommen werden kann, erscheint indes zweifelhaft. So handelt es sich bei den ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden, soweit diese aufgrund zwischenzeitlicher (Um-)Nutzung in dem Wohnen dienende Gebäude noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ waren bzw. sind, was insbesondere bei den (Scheunen-)Gebäuden auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 in Betracht kam bzw. kommt, um Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen, sondern nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer - hier tatsächlich schon lange nicht mehr vorhandenen - landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind. Solche Baulichkeiten sind aber in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275; Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277). Dies kann hier freilich dahinstehen, da eine nachprägende Wirkung im Sinne einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen wegen Fehlens landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren (und weiteren) Umgebung nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen war bzw. ist. Für eine (erstmalige) Nutzung als landwirtschaftliche Hauptgebäude sind diese „Nebenanlagen“ schließlich von vornherein nicht geeignet und damit auch nicht „anfällig“. Zwar sind sie aufgrund ihrer objektiven Eignung noch für eine gewerbliche Hauptnutzung geeignet und „anfällig“. Aufgrund der seit mindestens einem Jahrzehnt veränderten Nutzungsstrukturen in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft war und ist aber nur mehr mit das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen zu rechnen, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
44 
Damit unterscheidet sich die jenseits der Neuenbürger Straße vorhandene Bebauung, soweit ihr noch eine prägende Wirkung gerade hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zukommen kann, kaum mehr von der Bebauung diesseits der Neuenbürger Straße, sodass ihr ungeachtet der äußerlich erkennbaren baulichen Unterschiede keine trennende, sondern verbindende Wirkung zukommt. Damit wird auch die Bebauung jenseits der Neuenbürger Straße auch insoweit durch die jenseits der Straße vorhandene Bebauung geprägt, als in den dortigen Scheunen bzw. Scheuern noch mit einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zu rechnen ist.
45 
Eine trennende Wirkung kommt der Neuenbürger Straße schließlich auch nicht deshalb zu, weil es sich um eine Landesstraße (L 339) handelt. Denn die vom Beklagten ermittelte tägliche Verkehrsbelastung von ca. 1.500 Kraftfahrzeugen erscheint für eine solche eher gering; auch weist die Neuenbürger Straße mit teilweise nur 5,6 m und höchstens 8,00 m eine eher geringe Breite auf. Schließlich konnte sie bei Einnahme des Augenscheins durch den Senat am späten Nachmittag ohne nennenswerte Wartezeiten überquert werden.
46 
Damit war bzw. ist für das Baugrundstück von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Augenschein in dem Baugebiet sonstige in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 BauNVO nicht festzustellen waren. Ebenso wenig steht der von der Landesstraße ausgehende Verkehrslärm einer solchen Einstufung entgegen. Denn der Verkehr auf einer Landesstraße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre.
47 
Ein Schulungs- und Seminargebäude, wie es hier zur Genehmigung gestellt ist, ist indes bei der nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Beschl. v. 10.07.2006 - 4 B 45.06 -, BRS 70 Nr. 140) in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 2 u. 3 BauNVO). Aus § 13 BauNVO können die Beigeladenen schon deshalb nichts herleiten, weil in einem Wohngebiet für die aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten nur Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig sind.
48 
Ein Gewerbebetrieb stört nur dann nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Bau-NVO, wenn er i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind wiederum alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155; Beschl. v.09.10.1990 - 4 B 121.90 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5; Senatsurt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284). Zu diesen Auswirkungen gehört je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.; Urt. vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Dabei können die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs auch unabhängig davon, ob die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten gebietsunverträgliche Störungen verursachen, bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.).
49 
Die Gebietsunverträglichkeit der in Rede stehenden gewerblichen Schulungs- und Seminarstätte ergibt sich zunächst daraus, dass sie aufgrund der vorgehaltenen Räumlichkeiten (Schulungs- und Übungsraum), in denen jeweils bis zu 15 Personen gleichzeitig geschult werden können, keine kleine Schulungsstätte mehr darstellt. Damit dient sie auch nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Aufgrund des danach anzunehmenden überörtlichen Einzugsgebiets werden bereits durch den Zu- und Abgangsverkehr Störungen ausgelöst, welche eine gebietsunverträgliche Unruhe in das Wohngebiet bringen. Außer dem auf die Morgen- und Abendstunden konzentrierten An- und Abgangsverkehr, der typischerweise - proportional zur Teilnehmerzahl - durch die An- und Abfahrt zahlreicher Kfz. gekennzeichnet ist, muss auch während der Mittagspausen mit weiteren Fahrzeugbewegungen gerechnet werden. Hinzukommen die mit einem Schulungsablauf typischerweise verbundenen Störungen in den Pausen, die erfahrungsgemäß auch im Freien stattfinden. Schließlich sind Schulungen von ihrer Bandbreite her, worauf die Klägerin zu Recht hinweist und letztlich auch das konkrete Schulungsangebot der Beigeladenen belegt (Gefahrgut- und Berufskraftfahrerausbildung), keineswegs auf reinen Theorieunterricht beschränkt; vielmehr umfassen Schulungen auch praktische Unterweisungen und Übungen, die je nach Ausbildungsgegenstand mehr oder weniger Unruhe für die Nachbarschaft mit sich bringen, zumal auch Bereiche außerhalb der Schulungsräume - insbesondere im Freien - einbezogen werden können, wie dies vom Beigeladenen zu 2 für die im Jahre 2009 durchgeführten Schulungen beschrieben wurde (vgl. Schreiben vom 30.01.2010, AS 203 ff. der LRA-Akten: Aufbau von Vorführgeräten außerhalb des eigentlichen Schulungsbereiches). Solches wäre auch bei den vom Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht erläuterten praktischen Feuerlöschübungen der Fall. Dass solche praktische Unterweisungen und Übungen auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten, ist indes nicht ersichtlich. An der aus all diesen Verhaltensweisen folgenden Gebietsunverträglichkeit ändert aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nichts, dass nach der Baugenehmigung praktische Unterweisungen und namentlich Feuerlöschübungen nicht zulässig (Auflage 10) und damit wohl nur theoretischer Unterricht zulässig sein soll. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die derzeit vorgesehenen Schulungen personalbedingt nur ein- bis zweimal die Woche stattfänden und an einem Schulungstag nur eine Gruppe mit 15 Teilnehmern (vgl. Auflage 15 zur Baugenehmigung) und - infolge eines Teilverzichts auf die Rechte aus der Baugenehmigung - auch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr geschult werden darf. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladenen auf die Bildung von Fahrgemeinschaften hinwirken und ein Catering im Schulungsgebäude selbst anbieten würden. Denn all dies führt noch auf keine Atypik des Betriebs, die durch Beschreibung der besonderen baulichen und betrieblichen Eigenarten nachzuweisen wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, Vorbem §§ 2 - 9 Rn. 10.13). Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter typischerweise wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.2013 - 15 B 10.2922 - m. N.).
50 
Soweit der Beklagte und die Beigeladenen die Gebietsverträglichkeit mit dem Hinweis auf die auch mit allgemein zulässigen Nutzungen verbundenen Störwirkungen zu begründen versuchen, geht dies fehl. Denn solche Störungen sind nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen der gebietsbezogenen Versorgung hinzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 07.11.2013 - 5 S 3218/11 -) und daher in einem allgemeinen Wohngebiet üblich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 B 200.95 -, NVwZ-RR 1996, 251). Auch mit ihrem Einwand, von einer störenden Wirkung des Betriebs könne aufgrund der Verkehrslärmvorbelastung der Landesstraße nicht ausgegangen werden, können der Beklagte und die Beigeladenen nicht durchdringen; denn hierauf kommt es für die planungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebs nicht an (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 9 B 11.559 -, juris). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es im Übrigen auch sonst nicht entscheidend auf die Umgebung an, in die ein Betrieb gestellt ist, zumal sich umgebende Anlagen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Störungen und Belästigungen jederzeit ändern können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 - 9 Rn. 9). Schon gar nicht kann auf in einem allgemeinen Wohngebiet eher unübliche Lärmwirkungen abgehoben werden, wie sie hier möglicherweise von der Landesstraße ausgehen mögen. Mit einer Verkehrslärmvorbelastung lässt sich auch keine Abweichung von dem Betriebstypus einer nicht der Versorgung des Gebiets dienenden gewerblichen Schulungsstätte begründen.
51 
Wird mit der Zulassung eines Schulungs- und Seminargebäudes in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet der Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletzt, kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben, wäre es ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, gleichwohl wegen Verstoßes gegen das dann noch entsprechend anwendbare Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, weil von ihm aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehrs - nicht zuletzt wegen der geringen Anzahl zudem teilweise „gefangener“ Stellplätze - möglichweise unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.1998 - 3 S 2773/07 -, BRS 73 Nr. 136; OVG NW, Urt. v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -,BRS 60 Nr. 123).
52 
Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung verlangen könnten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine solche nicht beantragt hatten, ihnen auch nicht erteilt wurde und das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann dahinstehen. Denn es lagen und liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung entsprechend den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar mag eine Abweichung im Hinblick auf die benachbarte Landesstraße noch als städtebaulich vertretbar anzusehen sein, doch würde sie die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und damit die „Grundzüge der (faktischen) Planung“ nicht nur unerheblich berühren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 34 Rn. 82). Insofern wäre die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (auch derjenigen der Klägerin) mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, VBlBW 2011, 395).
53 
Ob das Bauvorhaben noch gegen weitere, dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften, etwa des Bauordnungsrechts, verstößt (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO a.F.; hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76, v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 u. v. 10.01.2008 - 3 S 2775/07 -, NVwZ-RR 2008, 600), kann der Senat danach offen lassen.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat nach § 167 Abs. 2 VwGO ab.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen sein, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
56 
Beschluss vom 27. Oktober 2016
57 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175). Anderes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -; Beschl. v. 10.12.1992 - 6 B 42.92 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4).
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 11.2468 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 26. November 2010, Az.: M 1 K 10.2396) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geänder
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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt. Gründ
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Annotations

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.