Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 B 11.2468

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juli 2015

(VG München, Entscheidung vom 26. November 2010, Az.: M 1 K 10.2396)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Anspruch auf Gebietserhaltung; Lärmschutz für unbebaute Flächen im Außenbereich; Nutzung eines öffentlichen Feldwegs als Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch die ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Glaserwerkstatt (FlNr. .../1 Gemarkung ...);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2010,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015

am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der auf dem Grundstück FlNr. 4621, das früher seiner Mutter gehörte, eine Landwirtschaft mit Rinderhaltung betreibt, wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der dem Beigeladenen auf dem östlich angrenzenden Grundstück der Betrieb einer Glaserei genehmigt worden ist.

Mit Bescheid vom 21. April 2010 genehmigte das zuständige Landratsamt dem Beigeladenen den Betrieb einer Glasereiwerkstatt mit Lagerraum in den Gebäuden einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle. Zum Schutz der Wohnbebauung wurde festgelegt, dass der Beurteilungspegel des vom Betrieb ausgehenden Lärms einschließlich des Werk- und Kundenverkehrs vor Wohngebäuden und auf bebaubaren Flächen den Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Zugleich wurde in Nr. 4 der Nebenbestimmungen die Betriebszeit auf die Zeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr beschränkt und in Nr. 5 angeordnet, lärmintensive Arbeiten ausschließlich in der Halle bei geschlossenen Toren, Türen und Fenstern auszuführen. Mit Ergänzungsbescheid vom 14. Oktober 2010 wurde u. a. die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen vom 28. September 2010 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht und angeordnet, dass maximal 28 dem Betrieb zuzuordnende Fahrbewegungen pro Tag stattfinden dürfen und dass der Liefer- und Kundenverkehr ausschließlich von Osten über die Gemeindestraße auf dem Grundstück FlNr. 4644/1 abzuwickeln ist. Nr. 4 der Nebenbestimmungen wurde dahingehend geändert, dass die Betriebszeiten für den Regelbetrieb (insbesondere lautstarke Tätigkeiten wie z. B. Lieferverkehr, Verladung, Maschinenbetrieb) auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00) beschränkt sind.

Mit Urteil vom 26. November 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Das Vorhaben des Beigeladenen könne einen Anspruch auf Gebietserhaltung nicht beeinträchtigen, weil die Glaserei als nicht störender Gewerbebetrieb typischerweise in einem Dorfgebiet zulässig sei, als das sich der im Zusammenhang bebaute Ortsteil darstelle. Die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung würden sicherstellen, dass der Kläger vor schädlichen Lärmeinwirkungen ausreichend geschützt werde. Am Wohnhaus des Klägers sei nur ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) zu erwarten. Die östlich des Stallgebäudes liegende Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4621 einschließlich des im Norden gelegenen Nebengebäudes sei dem Außenbereich zuzuordnen und könne daher nicht den für ein Dorfgebiet vorgesehenen Lärmschutz beanspruchen. Ein Notwegerecht an dem im Eigentum des Klägers stehenden Wegegrundstück FlNr. 4643 sei nicht zu befürchten, weil ein derartiges Recht an einem öffentlichen Weg nicht in Betracht komme. Darüber hinaus habe sich die Rechtsvorgängerin des Klägers in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem Eigentümer der Grundstücke FlNr. 4627/1 und 4644 die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldwegs mit Kraftfahrzeugen aller Art zu gestatten.

Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, dass die Baugenehmigung ihn in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung verletze und ihm gegenüber rücksichtslos sei. Die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zeigten, dass es sich nicht um einen Gewerbebetrieb mit geringem Störpotential handele, der in einem Dorfgebiet zulässig sei. Nach der Betriebsbeschreibung sei vielmehr mit lärmintensiven Arbeiten über mehrere Stunden sowie mit der täglichen Anfahrt von großen LKW zu rechnen. Der Einsatz der Maschinen erzeuge Lärmwerte von bis zu 104 dB(A), so dass unter Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen, insbesondere des Lieferverkehrs und der Verlade- und Rangiertätigkeiten, nicht gewährleistet sei, dass der um 3 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten werden könne. Dabei handele es sich um den östlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4621, auf dem sich seine Hofstelle befinde. Dieser Bereich sei dem Innenbereich zuzuordnen, weil das Wegegrundstück FlNr. 4643 die Grenze zum Außenbereich bilde. Im Übrigen sei die geänderte Baugenehmigung auch deshalb rücksichtslos, weil sie nunmehr betriebliche Tätigkeiten während der Nacht zulasse, obwohl die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts bei Arbeiten in der Nacht Beschränkungen beim Verkehr und zusätzliche Anforderungen an die Schalldämmung des Gebäudes verlangt habe. Auch bleibe offen, wie ohne den verpflichtenden Einbau von Lüftungseinrichtungen sichergestellt werden könne, dass die lärmintensiven Arbeiten in der Werkstatt bei geschlossenen Türen und Fenstern durchgeführt würden. Auch die unzureichende straßenmäßige Erschließung des Betriebs des Beigeladenen verletze ihn in seinen Rechten. Die Nebenbestimmung im Bescheid, dass der betriebliche Verkehr ausschließlich über die Gemeindestraße auf dem Grundstück FlNr. 4644/1 abzuwickeln sei, ändere daran nichts, weil das Betriebsgrundstück des Beigeladenen nicht direkt an die Gemeindestraße angrenze. Vielmehr liege der öffentlich gewidmete Feld- und Waldweg (FlNr. 4643) dazwischen, der in seinem Eigentum stehe. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse sei durch die Eintragung des nicht ausgebauten Weges als öffentlicher Feld- und Waldweg in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde eine Straßenbaulastgemeinschaft der Anlieger entstanden, in deren Rechtsposition durch den Fahrverkehr eingegriffen werde. Da dieser Weg nach seinem Ausbauzustand und nach seiner Widmung nur landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, nicht aber dem gewerblichen Verkehr zur Verfügung stehe, handele es sich um eine Sondernutzung, die sich nach Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausschließlich nach bürgerlichem Recht richte. Die von der Widmung nicht gedeckte Inanspruchnahme durch LKW bis zu 40 t führe zu Schäden an dem Weg und stehe daher der Entstehung eines Notwegerechts gleich, das der Kläger nicht hinzunehmen habe. Würde der Kläger nicht gegen die rechtswidrige Baugenehmigung vorgehen, müsse er sich entgegenhalten lassen, die Sondernutzung stillschweigend zugelassen zu haben und könne sich nicht mehr darauf berufen, dass die Sondernutzung der Gestattung der Wegeeigentümer bedürfe. Auch durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof am 13. November 2008 geschlossenen Vergleich im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 B 08.1043 sei er nicht verpflichtet, die Nutzung des Feldwegs hinzunehmen. In diesem Verfahren habe seine Mutter die Änderung der Widmungsbeschränkung für das Wegegrundstück FlNr. 4643 bekämpft, nach der von der Beschränkung für Kraftfahrzeuge der Anliegerverkehr und nicht mehr, wie früher, der Verkehr mit landwirtschaftlichen Schleppern ausgenommen worden sei. Diese Änderung habe die Gemeinde aufgrund des Vergleichs zurückgenommen. Seine Mutter habe sich stets gegen einen umfassenden, insbesondere gewerblichen Anliegerverkehr gewandt. Der Vergleich erfasse daher lediglich den eingeschränkten Anliegerverkehr zugunsten der damals vorhandenen Wohnnutzung der Anliegergrundstücke, mit dem Einverständnis bestanden habe.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Baugenehmigung vom 21. April 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Oktober 2010 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten sei die genehmigte Glaserei, die der Versorgung des Gebiets diene, als Ein-Mann-Betrieb in einem Dorfgebiet zulässig. Da auf der östlichen Freifläche des klägerischen Grundstücks keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet werden könnten, sei diese Fläche nicht als Immissionsort in die Berechnungen einzubeziehen. Die vom Kläger gerügte mangelhafte Erschließung beeinträchtige ihn nicht. Ein Notwegerecht könne nicht entstehen, weil das Wegegrundstück FlNr. 4643 als öffentlicher Weg gewidmet sei und die Rechtsvorgängerin des Klägers in einem gerichtlichen Vergleich dem Beigeladenen das Recht eingeräumt habe, den Weg mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu überqueren.

Der Beigeladene weist darauf hin, dass die genehmigte Glaserei in einem Dorfgebiet zulässig sei. Da der östliche Teil des klägerischen Grundstücks im Außenbereich liege, könne für diesen Bereich nicht die Einhaltung des für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerts beansprucht werden. Auch eine Eigentumsverletzung des Klägers durch die Benutzung des öffentlichen Wegs für den betrieblichen Verkehr sei ausgeschlossen. Beim Wegegrundstück FlNr. 4643 handele es sich um einen sog. „Angrenzerweg“, der nicht im Miteigentum der Eigentümer stehe, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet würden, sondern - jeweils bis zur Mitte des Wegs - im Alleineigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer und damit in seinem Eigentum stehe.

Der Senat hat die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen sowie die nähere Umgebung besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift einschließlich der Fotodokumentation Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die angegriffene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder wird durch die Baugenehmigung der Anspruch des Klägers auf Gebietserhaltung verletzt (1.) noch ist für ihn der vom Betrieb der Glasereiwerkstatt ausgehende Lärm unzumutbar (2.). Auch scheidet eine Verletzung von Rechten des Klägers durch den betrieblichen Verkehr des Beigeladenen auf dem öffentlichen Feldweg aus (3.).

1. Da die Glaserwerkstatt des Beigeladenen mit der Zweckbestimmung eines Dorfgebiets vereinbar ist, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gebietserhaltung nicht in Betracht.

Die Hofstelle des Klägers und das Grundstück des Beigeladenen, auf dem dieser die Glasereiwerkstatt betreiben will, liegen nach den beim Ortstermin vom Senat getroffenen Feststellungen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20). Der Siedlungskomplex wird durch vier große landwirtschaftliche Hofstellen von auf Rinderhaltung ausgerichteten Betrieben geprägt. Neben den Wohngebäuden und Ställen - wobei diese teilweise im selben Gebäude untergebracht sind - findet sich noch eine Vielzahl von Maschinen- und Lagerhallen sowie von Garagen. Ungeachtet ihrer Größe - teilweise überschreiten die Maschinen- und Lagerhallen das Volumen der Wohngebäude - sind diese Gebäude, die für sich genommen als Nebenanlagen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht hätten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.4 - juris), als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend. Dazu gehören alle Gebäude, die räumlich und funktional unmittelbar dem Betriebs- und Wohnsitz des Landwirts zugeordnet sind. Zusätzlich finden sich in H. auf den Grundstücken der fünf ehemaligen Hofstellen insgesamt sechs - teils neu errichtete, teils umgebaute - Wohngebäude mit bis zu drei Wohnungen. Dazu kommen Werkstatt und Lagerräume der Glaserei des Beigeladenen, die in den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf der Hofstelle seines Bruders in H. untergebracht ist, sowie die Kirche mit ihrem Friedhof. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde L. durch eine ländliche Siedlungsstruktur mit zwei größeren Ortschaften, einigen kleineren Siedlungseinheiten und im Übrigen durch Streubebauung gekennzeichnet ist, kommt den vier Hofstellen, den sechs Wohngebäuden, dem Handwerksbetrieb und der Kirche ein noch ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht für eine angemessene bauliche Fortentwicklung zu. Für die Ortsteilqualität spricht insbesondere, dass sich H. nach der Anzahl der maßstabsbildenden Gebäude und wegen seiner kompakten baulichen Entwicklung beidseits der Hauptstraße deutlich von den kleineren und stärker ausufernden Siedlungseinheiten in W. und P. abhebt. Im Übrigen wird auf das Urteil des Senats vom 29. Juli 2015 - 1 N 12.1189 - Bezug genommen.

Da die Bebauung in H. von den vier landwirtschaftlichen Hofstellen und den sechs Wohngebäuden geprägt wird, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet. Auch wenn die Glaserei des Beigeladenen, deren Einzugsbereich über den Ortsteil hinausreicht, kein der Versorgung des Gebiets dienender Handwerksbetrieb ist, sind im Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe zulässig, sofern es sich um nicht wesentlich störende Betriebe im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt. Zu den gebietsverträglichen Gewerbebetrieben im Dorfgebiet gehört entsprechend der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155) auch die Glaserei des Beigeladenen mit der Folge, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Gebietserhaltung, der auch in faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB anerkannt ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 - BauR 2012, 634), im vorliegenden Fall ausscheidet. Aufgrund der geringen Zahl der Beschäftigten - nach der zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung vom 28. September 2010 handelt es sich um einen 1-Mann-Betrieb mit 3 Aushilfskräften - und der Tatsache, dass die Reparaturen und Montage von Tür- und Fenstergläsern überwiegend auf den Baustellen der Auftraggeber durchgeführt werden, ist die Glaserei des Beigeladenen nicht mit Störungen verbunden, die für ein Dorfgebiet untypisch sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Betrieb des Beigeladenen in der Woche mehrfach von Lieferanten mit größeren LKW angefahren wird. Der durch den Betrieb ausgelöste Fahrverkehr unterscheidet sich weder in der Geräuschentwicklung noch in der Frequenz vom Einsatz großer Traktoren und Fahrzeuge, wie sie in der Landwirtschaft verwendet werden. Dass mit dem Betrieb des Beigeladenen keine gebietsunüblichen Störungen verbunden sind, zeigt sich im Übrigen daran, dass der Beigeladene seine Glaserei bereits mehrere Jahre ohne Beanstandung auf der Hofstelle seines Bruders in H. geführt hat.

2. Die angegriffene Baugenehmigung erweist sich auch im Hinblick auf die mit dem Betrieb der Glasereiwerkstatt verbundenen Lärmeinwirkungen gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. In der Baugenehmigung und dem Ergänzungsbescheid ist u. a. die Anzahl der Anlieferungen beschränkt und zugleich festlegt, dass der betriebliche Verkehr nicht über den entlang der Hofstelle des Klägers verlaufenden Feldweg, sondern nur über die von Osten heranführende Gemeindestraße abgewickelt wird. Bei Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wird nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Ermittlungen des Landratsamts vom 11. Oktober 2010 der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl S. 503) für ein Dorfgebiet tagsüber maßgebliche und im vorliegenden Fall um 3 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) weder am Wohnhaus des Klägers überschritten, an dem ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) zu erwarten ist, noch an der Ostwand der östlich des Stallgebäudes gelegenen Garage, wo mit einem Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu rechnen ist. Da die im Ergänzungsbescheid vom 14. Oktober neu gefasste Betriebszeitenregelung, die vom „Regelbetrieb“ spricht, nach der verbindlichen Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht so zu verstehen ist, dass in Ausnahmefällen lärmerzeugende Maschinen auch während der Nacht betrieben werden dürfen, bleibt es dabei, dass während der Nachtstunden nicht gearbeitet werden darf und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts in diesem Zeitraum ausgeschlossen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken, dass lärmintensive Arbeiten im Widerspruch zu den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung im Freien oder bei geöffneten Türen und Fenstern in der Halle durchgeführt würden, teilt der Senat nicht. Da im Betrieb des Beigeladenen die Vorbereitungsarbeiten in der Werkstatt zeitlich eng begrenzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene die lärmintensiven Arbeiten in den geschlossenen Werkstatträumen erledigt.

Dass an der östlichen Grenze des Grundstücks des Klägers tagsüber ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) zu erwarten ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört der östliche Teil seines Grundstücks nicht mehr dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Daher kann für diesen Bereich nicht der Lärmschutzstandard eines Dorfgebiets beansprucht werden. Zwar können topographische Verhältnisse, aber auch Straßen und Wege im Einzelfall eine Zäsur darstellen, die auch unbebaute Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.47 - NVwZ 1991, 879). Vorliegend kommt dem in Natur kaum in Erscheinung tretenden öffentlichen Feldweg jedoch keine den Innen- vom Außenbereich abgrenzende Wirkung zu. Vielmehr beginnt, ungeachtet der Hecke an der Grundstücksgrenze der Übergang in die freie Landschaft und damit der Außenbereich bereits östlich und südlich der Garage des Klägers. Im Übrigen wird auf das Urteil des Senats vom 29. Juli 2015 - 1 N 12.1189 - verwiesen.

Darüber hinaus gewährt auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm für diese Teilfläche keinen Lärmschutz. Nach Nr. 6.1 TA Lärm darf der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort nicht überschreiten. Das ist nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage, an dem eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 Buchst. b des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei unbebauten Flächen am Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Da die im Außenbereich gelegene Teilfläche des Grundstücks des Klägers, wie das Landratsamt festgestellt hat, nahezu vollständig im Überschwemmungsbereich des H. Grabens liegt, kommt an dieser Stelle die Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht.

3. Auch die nach Auffassung des Klägers fehlende Erschließung führt nicht zur Verletzung eigener Rechte. Der Kläger rügt, dass der Beigeladene, der nach dem Ergänzungsbescheid vom 14. Oktober 2010 den betriebsbedingten Verkehr nur über die von Osten an seinen Betrieb heranführende Gemeindestraße auf dem Grundstück FlNr. 4644/1 abwickeln darf, anschließend den öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg auf dem Grundstück 4643 überqueren muss. Da dieser Weg nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG nur der Bewirtschaftung von auch in seinem Eigentum stehenden Feld- und Waldgrundstücken, nicht aber der Erschließung von gewerblich genutzten Grundstücken diene, sei er durch die den Widmungszweck überschreitende Nutzung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass - entsprechend den Wirkungen, die mit einer mangels ausreichender Erschließung rechtswidrigen Baugenehmigung für die Rechtsposition des Nachbarn verbunden sind, der sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch ein Notwegerecht nach § 917 BGB wendet (vgl. BVerwG, U.v.26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282) - die von der Baugenehmigung ausgelöste, über den Widmungszweck hinausgehende Nutzung eines öffentlichen Feldwegs Rechtspositionen der die Straßenbaulast tragenden Wegeeigentümer (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) beeinträchtigen kann, kommt vorliegend eine Eigentumsverletzung des Klägers nicht in Betracht. Denn der betroffene Feldweg steht im Bereich der beiden an den Weg angrenzenden Grundstücke FlNr. 4627/1 und 4646/2, die dem Beigeladenen gehören und von denen aus der betriebliche Verkehr den öffentliche Weg quert, nicht im Miteigentum sämtlicher Eigentümer, deren Grundstücke an den Weg angrenzen, und damit auch des Klägers, sondern im Alleineigentum des Beigeladenen. Es handelt sich, wie dem Grundbuch des Amtsgerichts E. Band 29 Blatt 1081 für das Grundstück FlNr. 4627/1 zu entnehmen ist, um einen sog. Angrenzerweg, für den kein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden kann und bei dem jeder Angrenzer Alleineigentümer der von seinem Grundstück zum Weg gezogenen Teilfläche ist (vgl. BayObLG, B.v. 10.11.1976 - 2 Z 71/5 - Rechtspfleger 1977, 103). Eine Eigentumsverletzung des Klägers durch die angegriffene Baugenehmigung scheidet deshalb selbst dann aus, wenn die Genehmigung wegen unzureichender Erschließung rechtswidrig sein sollte. Auch eine Verletzung von Rechten der Eigentümer, deren Grundstücke über den nicht ausgebauten öffentlichen Feldweg bewirtschaftet werden und die nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG Träger der Straßenbaulast sind, kommt nicht in Betracht. Wird der öffentliche Feldweg vom Beigeladenen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, so bedarf es zur Regelung der Sondernutzung eines zivilrechtlichen Vertrags nach Art. 56 Abs. 1 BayStrWG, in dem die Rechte der für die Straßenbaulast zuständigen Eigentümer gewahrt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

[26] Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 1 B 11.2468

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 11.2468 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 26. November 2010, Az.: M 1 K 10.2396) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 1 N 12.1189

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 N 12.1189 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung; Ortsteilqu
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 1 B 11.2468

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 B 11.2468 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 26. November 2010, Az.: M 1 K 10.2396) 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2016 - 5 S 2291/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2014 - 9 K 2255/12 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12. August 2010 für den Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 N 12.1189

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juli 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung; Ortsteilqualität eines von Hofstellen geprägten Siedlungskomplexes; fehlerhafte Festlegung des Innenbereichs; Voraussetzungen der Einbeziehungssatzung.

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen:

1. ...

2. ...

bevollmächtigt zu 2: Rechtsanwälte ...

beteiligt: ... als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit der „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, der seit 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Geltungsbereich der Satzung führt, wendet sich gegen die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“, die die Antragsgegnerin am 27. März 2012 als Satzung beschlossen und am 4. Mai 2012 bekannt gemacht hat.

Nachdem das Verwaltungsgericht München im Jahr 2010 H. als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil eingestuft hatte, plante die Antragsgegnerin ursprünglich, eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB mit größerem Umgriff zu beschließen, der auch die Hofstelle des Antragstellers in vollem Umfang erfasst hätte. Nach Bedenken einiger Grundstückseigentümer und des zuständigen Landratsamts wurde der Satzungsentwurf nach Abstimmung mit mehreren Grundstückseigentümern und dem Landratsamt geändert. Die Satzung legt für die aus vier aktiven und fünf ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen bestehende Bebauung die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest. Der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers, das mit einer Garage und einem Schuppen bebaut ist, wird von der Klarstellungssatzung nicht erfasst. Das im Osten des Satzungsgebiets gelegene Grundstück FlNr. 4644/2, das dem Beigeladenen zu 2 gehört und mit einem Nebengebäude bebaut ist, sowie eine ebenfalls dem Beigeladenen zu 2 gehörende Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644 werden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Bebauungszusammenhang einbezogen. Die etwa 1.500 m² große Fläche soll der künftigen Erweiterung des Glasereibetriebs des Beigeladenen zu 2 dienen, den dieser derzeit noch auf der Hofstelle seines Bruders in H. betreibt und nach Genehmigung der entsprechenden Nutzungsänderung in die von ihm erworbene ehemalige Hofstelle (FlNr. 4627/1) verlagern will.

Seinen Normenkontrollantrag vom 24. Mai 2012 begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass auch der östliche Teil seines Grundstücks FlNr. 4621 dem Innenbereich angehöre. Wegen des Nutzungszusammenhangs mit der landwirtschaftlichen Hofstelle erstrecke sich der Bebauungszusammenhang bis zum Wegegrundstück FlNr. 4643, das eine Zäsur zum Außenbereich darstelle. Dass die Antragsgegnerin die Nebenanlagen auf den Grundstücken FlNr. 4606/1 und 4613 nicht in den Bebauungszusammenhang einbezogen habe, liege auf der Hand, weil es sich um ein Fahrsilo und um ein von der Hofstelle deutlich abgesetztes Nebengebäude handele, rechtfertige aber nicht die Grenzziehung auf seinem Grundstück. Da die Antragsgegnerin die Grenze des Bebauungszusammenhangs fehlerhaft festgelegt habe, sei die Satzung unwirksam. Darüber hinaus sei die Einbeziehung von Teilflächen des Grundstücks FlNr. 4644/2 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil abwägungsfehlerhaft, weil sie auf die Entwicklungsbelange der landwirtschaftlichen Betriebe nicht ausreichend Rücksicht nehme, sondern allein dem Erweiterungsinteresse eines dort noch nicht ansässigen Gewerbebetriebs diene. Gegen die dem Beigeladenen zu 2 erteilte Baugenehmigung habe er Klage erhoben, über die noch im Berufungsverfahren 1 B . zu entschieden sei. Im Übrigen würde die einbezogene Fläche nicht durch die angrenzende Bebauung geprägt.

Er beantragt,

die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung sei die Verbindung der Klarstellungs- mit der Einbeziehungssatzung zulässig. Es genüge, dass sich aus der Satzungsbegründung ergebe, welche Grundstücke nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen würden. H. sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Siedlungsstruktur der Gemeinde L. sei von zwei größeren Ortschaften (L. und Z.), einigen kleinen Ortsteilen wie H., W., P. und R. sowie kleineren Siedlungssplittern geprägt. Die Bebauung in H. habe daher ausreichendes Gewicht und sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers einschließlich der Nebengebäude nehme, wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. November 2010 festgestellt habe, nicht am Bebauungszusammenhang teil. Der rückwärtige Feldweg stelle keine Grenze dar, bis zu der der Bebauungszusammenhang reiche. Vielmehr gehöre der östliche Teil zu den baumbestandenen rückwärtigen Hofbereichen, die als Übergang zur freien Landschaft das dörfliche Bild in H. prägten. Die Einbeziehung der Grundstücke FlNr. 4644/2 und 4644 sei nicht zu beanstanden. Das Grundstück FlNr. 4644/2 werde durch das Nebengebäude und die Verkehrsfläche auf dem Grundstück FlNr. 4644/1 geprägt. Die Einbeziehung diene der sinnvollen Nutzung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude und beeinträchtige den Antragsteller nicht bei der Ausübung seiner Landwirtschaft, für die er nicht auf die Nutzung dieser Flächen angewiesen sei.

Der Beigeladene zu 2 teilt diese Auffassung, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der ebenfalls keinen Antrag stellt, hält die Satzung ebenfalls für rechtmäßig. Die Bebauung in H. habe ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht. Dass die einzelnen Hofgrundstücke teilweise durch größere unbebaute Flächen voneinander abgesetzt seien, sei der dörflichen Struktur immanent. Die deklaratorische Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich sei nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 4644/2, das durch die angrenzende Bebauung geprägt sei, diene der Ansiedlung einer Glaserei, die im faktischen Dorfgebiet zulässig sei.

Der Senat hat H. und W. besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift und die dazu gehörende Fotodokumentation Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Normaufstellungsakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat Erfolg. Zwar kommt der Bebauung in H. das für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene bauliche Fortentwicklung notwendige Gewicht zu (1.). Jedoch hat die Antragsgegnerin im östlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers die Grenze des Innenbereichs nicht zutreffend bestimmt (2.). Darüber hinaus konnten die unbebauten Teilflächen der Grundstücke FlNr. 4644/2 und 4644 nicht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden, weil sie nicht von der vorhandenen Bebauung geprägt werden (3.).

1. Ein (im Zusammenhang bebauter) Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20). Unter Bebauung ist jedoch nicht jede beliebige bauliche Anlage zu verstehen. Vielmehr gehören dazu nur Bauwerke von ausreichendem siedlungsstrukturellem Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Nicht dazu zählen Gebäude wie Scheunen oder Gewächshäuser, die lediglich eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion haben und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 20). Allerdings kann das Vorliegen eines Ortsteils nicht nach generellen Maßstäben bestimmt werden, sondern hängt von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von der Eigenart und Funktion der Bebauung sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst im Gemeindegebiet vorhandenen Bebauung ab (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 a. a. O.).

Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ist H. als Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustufen. Der Siedlungskomplex wird durch vier große landwirtschaftliche Hofstellen von auf Rinderhaltung ausgerichteten Betrieben geprägt. Neben den Wohngebäuden und Ställen - wobei diese teilweise im selben Gebäude untergebracht sind - findet sich noch eine Vielzahl von Maschinen- und Lagerhallen sowie von Garagen. Ungeachtet ihrer Größe - teilweise überschreiten die Maschinen- und Lagerhallen das Volumen der Wohngebäude - sind diese Gebäude, die für sich genommen als Nebenanlagen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht hätten, als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend. Dazu gehören alle Gebäude, die räumlich und funktional unmittelbar dem Betriebs- und Wohnsitz des Landwirts zugeordnet sind. Zusätzlich finden sich in H. auf den Grundstücken der fünf ehemaligen Hofstellen insgesamt sechs - teils neu errichtete, teils umgebaute - Wohngebäude mit bis zu drei Wohnungen. Dazu kommen Werkstatt und Lagerräume der Glaserei des Beigeladenen zu 2, die in den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf der Hofstelle seines Bruders in H. untergebracht ist, sowie die Kirche mit ihrem Friedhof. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde L. durch eine ländliche Siedlungsstruktur mit zwei größeren Ortschaften, einigen kleineren Siedlungseinheiten und im Übrigen durch Streubebauung gekennzeichnet ist, kommt den vier Hofstellen, den sechs Wohngebäuden, dem Handwerksbetrieb und der Kirche ein noch ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht für eine angemessene bauliche Fortentwicklung zu. Für die Ortsteilqualität spricht insbesondere, dass sich H. nach der Anzahl der maßstabsbildenden Gebäude und wegen seiner kompakten baulichen Entwicklung beidseits der Hauptstraße deutlich von den kleineren und stärker ausufernden Siedlungseinheiten in W. und P. abhebt. Die Antragsgegnerin konnte daher grundsätzlich von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch machen.

2. Allerdings hat die Antragsgegnerin auf dem Grundstück des Antragstellers die Grenze des Bebauungszusammenhangs nicht zutreffend festgelegt. Der Gemeinde kommt im Rahmen der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kein planerischer Spielraum zu. Vielmehr ist sie hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nimmt die auf dem Grundstück des Antragstellers östlich des Stallgebäudes gelegene Garage noch am Bebauungszusammenhang teil. Zwar kann die Garage als der landwirtschaftlichen Hauptnutzung zugeordnete Nebenanlage einen Bebauungszusammenhang nicht selbst herstellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Gleichwohl nimmt sie trotz ihrer etwas abgesetzten Lage hinter dem Stallgebäude noch an dem von der Hofstelle vermittelten Bebauungszusammenhang teil. Durch die Zufahrt entlang der Hofstelle wird die Garage ohne weiteres erkennbar der Gesamtanlage zugeordnet mit der Folge, dass dieser Teil des Grundstücks noch am Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) teilnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). Diese Erkennbarkeit fehlt jedoch bei dem ebenfalls östlich des Stallgebäudes gelegenen baufälligen Holzschuppen, der aufgrund seiner Holzbauweise und seiner Lage der freien Landschaft zugeordnet ist. Für die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers erkennbar zugeordnete Garage kann nichts anderes gelten als für das nördliche Garagengebäude des Beigeladenen zu 2, das ebenfalls abgesetzt von den übrigen Gebäuden liegt und das die Antragsgegnerin - zusammen mit der unbebauten Fläche östlich des Garagengebäudes, die wegen des dort ansteigenden Geländes bereits dem Außenbereich angehört und daher zu Unrecht in die Klarstellungssatzung einbezogen worden ist - ohne weiteres dem Innenbereich zugeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht der Bebauungszusammenhang allerdings nicht bis zum öffentlich gewidmeten Feldweg, der die südliche und östliche Grundstücksgrenze begleitet. Zwar können topographische Verhältnisse, aber auch Straßen und Wege im Einzelfall eine Zäsur darstellen, die auch unbebaute Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.47 - NVwZ 1991, 879). Vorliegend kommt dem in Natur kaum in Erscheinung tretenden Weg jedoch keine den Innen- vom Außenbereich abgrenzende Wirkung zu. Vielmehr beginnt ungeachtet der Hecke an der Grundstücksgrenze der Übergang in die freie Landschaft und damit der Außenbereich bereits östlich und südlich der Garage. Da die Antragsgegnerin gleichwohl die Reichweite des Innenbereichs nicht richtig festgelegt hat, ist die Klarstellungssatzung unwirksam.

3. Unwirksam ist die Satzung auch, soweit die Antragsgegnerin die östliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644/2 und die südliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644 in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen hat. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt werden. Daran fehlt es bei den beiden dem Beigeladenen zu 2 gehörenden Teilflächen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, endet der Bebauungszusammenhang am Ortsrand regelmäßig und auch im vorliegenden Fall mit dem letzten Baukörper (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277). Da in das östlich des öffentlich gewidmeten Feldwegs liegende Garagengebäude nur von Westen aus eingefahren werden kann und die Garage durch die gemeinsame Hoffläche mit den Gebäuden auf dem westlich gelegenen Grundstück FlNr. 4627/1 zu einer funktionalen Einheit verbunden ist, wird die unbebaute Fläche östlich des Garagengebäudes nicht durch die angrenzende Bebauung geprägt. Vielmehr sind die im Halbkreis stehenden Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 4627/1 und 4644/2 auf die nur nach Süden offene Hoffläche ausgerichtet, was einer prägenden Wirkung der an den Halbkreis anschließenden Freiflächen entgegensteht. An dieser Einschätzung vermag auch die im Osten vorbeiführende, nunmehr geringfügig nach Norden verschobene Gemeindestraße nichts zu ändern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lässt eine Begrenzung der Fläche durch einen Straßenverlauf nicht ausreichen, sondern verlangt vielmehr eine Prägung durch eine bauliche Nutzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung für die Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 N 12.1189

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juli 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung; Ortsteilqualität eines von Hofstellen geprägten Siedlungskomplexes; fehlerhafte Festlegung des Innenbereichs; Voraussetzungen der Einbeziehungssatzung.

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen:

1. ...

2. ...

bevollmächtigt zu 2: Rechtsanwälte ...

beteiligt: ... als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit der „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, der seit 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Geltungsbereich der Satzung führt, wendet sich gegen die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“, die die Antragsgegnerin am 27. März 2012 als Satzung beschlossen und am 4. Mai 2012 bekannt gemacht hat.

Nachdem das Verwaltungsgericht München im Jahr 2010 H. als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil eingestuft hatte, plante die Antragsgegnerin ursprünglich, eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB mit größerem Umgriff zu beschließen, der auch die Hofstelle des Antragstellers in vollem Umfang erfasst hätte. Nach Bedenken einiger Grundstückseigentümer und des zuständigen Landratsamts wurde der Satzungsentwurf nach Abstimmung mit mehreren Grundstückseigentümern und dem Landratsamt geändert. Die Satzung legt für die aus vier aktiven und fünf ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen bestehende Bebauung die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest. Der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers, das mit einer Garage und einem Schuppen bebaut ist, wird von der Klarstellungssatzung nicht erfasst. Das im Osten des Satzungsgebiets gelegene Grundstück FlNr. 4644/2, das dem Beigeladenen zu 2 gehört und mit einem Nebengebäude bebaut ist, sowie eine ebenfalls dem Beigeladenen zu 2 gehörende Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644 werden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Bebauungszusammenhang einbezogen. Die etwa 1.500 m² große Fläche soll der künftigen Erweiterung des Glasereibetriebs des Beigeladenen zu 2 dienen, den dieser derzeit noch auf der Hofstelle seines Bruders in H. betreibt und nach Genehmigung der entsprechenden Nutzungsänderung in die von ihm erworbene ehemalige Hofstelle (FlNr. 4627/1) verlagern will.

Seinen Normenkontrollantrag vom 24. Mai 2012 begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass auch der östliche Teil seines Grundstücks FlNr. 4621 dem Innenbereich angehöre. Wegen des Nutzungszusammenhangs mit der landwirtschaftlichen Hofstelle erstrecke sich der Bebauungszusammenhang bis zum Wegegrundstück FlNr. 4643, das eine Zäsur zum Außenbereich darstelle. Dass die Antragsgegnerin die Nebenanlagen auf den Grundstücken FlNr. 4606/1 und 4613 nicht in den Bebauungszusammenhang einbezogen habe, liege auf der Hand, weil es sich um ein Fahrsilo und um ein von der Hofstelle deutlich abgesetztes Nebengebäude handele, rechtfertige aber nicht die Grenzziehung auf seinem Grundstück. Da die Antragsgegnerin die Grenze des Bebauungszusammenhangs fehlerhaft festgelegt habe, sei die Satzung unwirksam. Darüber hinaus sei die Einbeziehung von Teilflächen des Grundstücks FlNr. 4644/2 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil abwägungsfehlerhaft, weil sie auf die Entwicklungsbelange der landwirtschaftlichen Betriebe nicht ausreichend Rücksicht nehme, sondern allein dem Erweiterungsinteresse eines dort noch nicht ansässigen Gewerbebetriebs diene. Gegen die dem Beigeladenen zu 2 erteilte Baugenehmigung habe er Klage erhoben, über die noch im Berufungsverfahren 1 B . zu entschieden sei. Im Übrigen würde die einbezogene Fläche nicht durch die angrenzende Bebauung geprägt.

Er beantragt,

die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung sei die Verbindung der Klarstellungs- mit der Einbeziehungssatzung zulässig. Es genüge, dass sich aus der Satzungsbegründung ergebe, welche Grundstücke nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen würden. H. sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Siedlungsstruktur der Gemeinde L. sei von zwei größeren Ortschaften (L. und Z.), einigen kleinen Ortsteilen wie H., W., P. und R. sowie kleineren Siedlungssplittern geprägt. Die Bebauung in H. habe daher ausreichendes Gewicht und sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers einschließlich der Nebengebäude nehme, wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. November 2010 festgestellt habe, nicht am Bebauungszusammenhang teil. Der rückwärtige Feldweg stelle keine Grenze dar, bis zu der der Bebauungszusammenhang reiche. Vielmehr gehöre der östliche Teil zu den baumbestandenen rückwärtigen Hofbereichen, die als Übergang zur freien Landschaft das dörfliche Bild in H. prägten. Die Einbeziehung der Grundstücke FlNr. 4644/2 und 4644 sei nicht zu beanstanden. Das Grundstück FlNr. 4644/2 werde durch das Nebengebäude und die Verkehrsfläche auf dem Grundstück FlNr. 4644/1 geprägt. Die Einbeziehung diene der sinnvollen Nutzung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude und beeinträchtige den Antragsteller nicht bei der Ausübung seiner Landwirtschaft, für die er nicht auf die Nutzung dieser Flächen angewiesen sei.

Der Beigeladene zu 2 teilt diese Auffassung, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der ebenfalls keinen Antrag stellt, hält die Satzung ebenfalls für rechtmäßig. Die Bebauung in H. habe ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht. Dass die einzelnen Hofgrundstücke teilweise durch größere unbebaute Flächen voneinander abgesetzt seien, sei der dörflichen Struktur immanent. Die deklaratorische Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich sei nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 4644/2, das durch die angrenzende Bebauung geprägt sei, diene der Ansiedlung einer Glaserei, die im faktischen Dorfgebiet zulässig sei.

Der Senat hat H. und W. besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift und die dazu gehörende Fotodokumentation Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Normaufstellungsakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat Erfolg. Zwar kommt der Bebauung in H. das für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene bauliche Fortentwicklung notwendige Gewicht zu (1.). Jedoch hat die Antragsgegnerin im östlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers die Grenze des Innenbereichs nicht zutreffend bestimmt (2.). Darüber hinaus konnten die unbebauten Teilflächen der Grundstücke FlNr. 4644/2 und 4644 nicht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden, weil sie nicht von der vorhandenen Bebauung geprägt werden (3.).

1. Ein (im Zusammenhang bebauter) Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20). Unter Bebauung ist jedoch nicht jede beliebige bauliche Anlage zu verstehen. Vielmehr gehören dazu nur Bauwerke von ausreichendem siedlungsstrukturellem Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Nicht dazu zählen Gebäude wie Scheunen oder Gewächshäuser, die lediglich eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion haben und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 20). Allerdings kann das Vorliegen eines Ortsteils nicht nach generellen Maßstäben bestimmt werden, sondern hängt von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von der Eigenart und Funktion der Bebauung sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst im Gemeindegebiet vorhandenen Bebauung ab (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 a. a. O.).

Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ist H. als Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustufen. Der Siedlungskomplex wird durch vier große landwirtschaftliche Hofstellen von auf Rinderhaltung ausgerichteten Betrieben geprägt. Neben den Wohngebäuden und Ställen - wobei diese teilweise im selben Gebäude untergebracht sind - findet sich noch eine Vielzahl von Maschinen- und Lagerhallen sowie von Garagen. Ungeachtet ihrer Größe - teilweise überschreiten die Maschinen- und Lagerhallen das Volumen der Wohngebäude - sind diese Gebäude, die für sich genommen als Nebenanlagen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht hätten, als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend. Dazu gehören alle Gebäude, die räumlich und funktional unmittelbar dem Betriebs- und Wohnsitz des Landwirts zugeordnet sind. Zusätzlich finden sich in H. auf den Grundstücken der fünf ehemaligen Hofstellen insgesamt sechs - teils neu errichtete, teils umgebaute - Wohngebäude mit bis zu drei Wohnungen. Dazu kommen Werkstatt und Lagerräume der Glaserei des Beigeladenen zu 2, die in den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf der Hofstelle seines Bruders in H. untergebracht ist, sowie die Kirche mit ihrem Friedhof. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde L. durch eine ländliche Siedlungsstruktur mit zwei größeren Ortschaften, einigen kleineren Siedlungseinheiten und im Übrigen durch Streubebauung gekennzeichnet ist, kommt den vier Hofstellen, den sechs Wohngebäuden, dem Handwerksbetrieb und der Kirche ein noch ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht für eine angemessene bauliche Fortentwicklung zu. Für die Ortsteilqualität spricht insbesondere, dass sich H. nach der Anzahl der maßstabsbildenden Gebäude und wegen seiner kompakten baulichen Entwicklung beidseits der Hauptstraße deutlich von den kleineren und stärker ausufernden Siedlungseinheiten in W. und P. abhebt. Die Antragsgegnerin konnte daher grundsätzlich von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch machen.

2. Allerdings hat die Antragsgegnerin auf dem Grundstück des Antragstellers die Grenze des Bebauungszusammenhangs nicht zutreffend festgelegt. Der Gemeinde kommt im Rahmen der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kein planerischer Spielraum zu. Vielmehr ist sie hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nimmt die auf dem Grundstück des Antragstellers östlich des Stallgebäudes gelegene Garage noch am Bebauungszusammenhang teil. Zwar kann die Garage als der landwirtschaftlichen Hauptnutzung zugeordnete Nebenanlage einen Bebauungszusammenhang nicht selbst herstellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Gleichwohl nimmt sie trotz ihrer etwas abgesetzten Lage hinter dem Stallgebäude noch an dem von der Hofstelle vermittelten Bebauungszusammenhang teil. Durch die Zufahrt entlang der Hofstelle wird die Garage ohne weiteres erkennbar der Gesamtanlage zugeordnet mit der Folge, dass dieser Teil des Grundstücks noch am Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) teilnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). Diese Erkennbarkeit fehlt jedoch bei dem ebenfalls östlich des Stallgebäudes gelegenen baufälligen Holzschuppen, der aufgrund seiner Holzbauweise und seiner Lage der freien Landschaft zugeordnet ist. Für die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers erkennbar zugeordnete Garage kann nichts anderes gelten als für das nördliche Garagengebäude des Beigeladenen zu 2, das ebenfalls abgesetzt von den übrigen Gebäuden liegt und das die Antragsgegnerin - zusammen mit der unbebauten Fläche östlich des Garagengebäudes, die wegen des dort ansteigenden Geländes bereits dem Außenbereich angehört und daher zu Unrecht in die Klarstellungssatzung einbezogen worden ist - ohne weiteres dem Innenbereich zugeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht der Bebauungszusammenhang allerdings nicht bis zum öffentlich gewidmeten Feldweg, der die südliche und östliche Grundstücksgrenze begleitet. Zwar können topographische Verhältnisse, aber auch Straßen und Wege im Einzelfall eine Zäsur darstellen, die auch unbebaute Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.47 - NVwZ 1991, 879). Vorliegend kommt dem in Natur kaum in Erscheinung tretenden Weg jedoch keine den Innen- vom Außenbereich abgrenzende Wirkung zu. Vielmehr beginnt ungeachtet der Hecke an der Grundstücksgrenze der Übergang in die freie Landschaft und damit der Außenbereich bereits östlich und südlich der Garage. Da die Antragsgegnerin gleichwohl die Reichweite des Innenbereichs nicht richtig festgelegt hat, ist die Klarstellungssatzung unwirksam.

3. Unwirksam ist die Satzung auch, soweit die Antragsgegnerin die östliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644/2 und die südliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644 in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen hat. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt werden. Daran fehlt es bei den beiden dem Beigeladenen zu 2 gehörenden Teilflächen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, endet der Bebauungszusammenhang am Ortsrand regelmäßig und auch im vorliegenden Fall mit dem letzten Baukörper (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277). Da in das östlich des öffentlich gewidmeten Feldwegs liegende Garagengebäude nur von Westen aus eingefahren werden kann und die Garage durch die gemeinsame Hoffläche mit den Gebäuden auf dem westlich gelegenen Grundstück FlNr. 4627/1 zu einer funktionalen Einheit verbunden ist, wird die unbebaute Fläche östlich des Garagengebäudes nicht durch die angrenzende Bebauung geprägt. Vielmehr sind die im Halbkreis stehenden Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 4627/1 und 4644/2 auf die nur nach Süden offene Hoffläche ausgerichtet, was einer prägenden Wirkung der an den Halbkreis anschließenden Freiflächen entgegensteht. An dieser Einschätzung vermag auch die im Osten vorbeiführende, nunmehr geringfügig nach Norden verschobene Gemeindestraße nichts zu ändern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lässt eine Begrenzung der Fläche durch einen Straßenverlauf nicht ausreichen, sondern verlangt vielmehr eine Prägung durch eine bauliche Nutzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung für die Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.