Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1914

published on 23/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1914
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 13.896, 21/05/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer mechanisierten Postzustellbasis mit Büro und Sozialbereich auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … Das Bauvorhaben liegt nördlich der W …straße auf dem Areal des ehemaligen … Großversandlagers. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H …, das u.a. mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist und südlich der W …straße in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Betriebsgrundstück liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 mit Urteil vom 21. Mai 2014 aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Rechtsmittelführerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beigeladene ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Gebietseinstufung fehlerhaft vorgenommen und deshalb der Klägerin einen zu weitgehenden Schutz zugebilligt. Das Betonwerk auf FlNr. … Gemarkung H … verhindere eine Einstufung des klägerischen Grundstücks als Mischgebiet; vielmehr sei von einem Gewerbegebiet und einer erheblichen Vorbelastung auszugehen. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der im Rahmen seines Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass nördlich und südlich der W …straße zwei unterschiedlich geprägte Baugebiete aneinandergrenzen, weil sich die Nutzungen dort deutlich voneinander unterscheiden (UA. S. 11). Es unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht den Bereich südlich der W …straße nicht als faktisches Gewerbegebiet angesehen hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich im Bereich südlich der W …straße mehrere genehmigte Wohnnutzungen, die nach der Auflistung der Beklagten vom 20. März 2014 (Verwaltungsgerichtsakte Bl. 81 ff.) nicht auf Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter beschränkt sind (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Neben weiteren Wohnnutzungen auf den Grundstücken FlNrn. … (W …str. 29), … (W …str. 21), … (W …str. 17 - 2. OG), … (W …str. 15) und … (S …str. 58) jeweils Gemarkung H … ist dort auch die Wohnnutzung der Klägerin (vgl. Bl. 19 der Genehmigungsakte W …str. 45) insoweit ohne Einschränkungen bauaufsichtlich genehmigt, so dass es sich hierbei auch nicht nur um einen Fremdkörper handelt. Unstreitig ist demgegenüber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Bereich nördlich der W …straße keine Wohnbebauung oder -nutzung vorhanden. Soweit die Beklagte vorträgt, die W …straße habe keine trennende Wirkung, hat das Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung der Baugebiete bereits nicht auf eine trennende (oder verbindende) Wirkung der Straße abgestellt, sondern auf die unterschiedliche Qualität der aneinandergrenzenden Nutzungen. Im Übrigen ist gegen die Annahme einer trennenden Wirkung einer Straße im Falle deutlich unterschiedlicher Nutzungen beidseits dieser Straße grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - juris Rn. 9). Das auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … nördlich der W …straße liegende Betonwerk mag zwar im Rahmen der Vorbelastung für das Grundstück FlNr. … Gemarkung H … zu berücksichtigen sein, die Grenzziehung unterschiedlicher Baugebiete wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. NdsOVG, U.v. 14.2.2007 - 12 LC 37/07 - juris Rn. 40).

Ob die Annahme eines faktischen Mischgebiets für den Bereich südlich der W …straße - wie vom Verwaltungsgericht erfolgt - im Hinblick auf einen von der Beigeladenen eingewandten Nachtbetrieb des Speditions- und Logistikbetriebs auf FlNr. … Gemarkung H … zutreffend ist, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung ausgeführt, das Ergebnis, dass für das Schutzniveau des klägerischen Grundstücks die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet heranzuziehen sind, gelte auch für den Fall, dass das Grundstück der Beigeladenen als in einem faktischen Industriegebiet liegend zu qualifizieren wäre und ebenso gleiches gelte, wenn das Gebiet südlich der W …straße als Gemengelage aus gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung einzustufen wäre (UA. S. 15/16). Hiermit setzt sich Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Für die Bestimmung des Schutzniveaus des Grundstücks der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hier die in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm festgelegte Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist. Danach sollen im Falle einer Gemengelage bei einer Zwischenwertbildung die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets keine Anhaltspunkte dafür gesehen, die ein Abweichen von dieser festgelegten Kappungsgrenze rechtfertigen könnten (UA. S. 15). Zwar kommt eine Abweichung von der Kappungsgrenze in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.7 Rn. 63; BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 5). Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen. Jedenfalls wird dort nicht dargelegt, wonach es - wie im Bescheid vom 24. Januar 2013 unter Auflage Nr. 19 erfolgt - gerechtfertigt erscheint, für das Grundstück der Klägerin den nochmals höheren Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets zugrunde zu legen (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.4.2011 - 8 C 10056/11 - juris Rn. 56). Soweit die Beigeladene ausführt, dass in der Rechtsprechung auch die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um mehr als 5 dB(A) für Wohngebäude für zulässig erachtet wurde, übersieht sie, dass dies nur unterhalb der Kappungsgrenze nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beigeladene auf Bestandsschutz einer erstmals im Jahr 1960 erteilten Baugenehmigung für ein Lagergebäude des ehemaligen … Großversands auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … beruft. Abgesehen davon, dass der Nutzungsumfang dieser Lagergebäude im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt wurde, ist nur eine in Art und Umfang unveränderte Nutzung vom Bestandsschutz gedeckt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 - 4 B 52.02 - juris Rn. 5). Die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen noch im Rahmen der Variationsbreite des ehemaligen Großversands bewegt, kann jedoch offen bleiben, weil der Bestandsschutz mit der Beseitigung der Bausubstanz in aller Regel entfällt und die Errichtung von Ersatzbauten nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 - IV C 77.73 - juris Rn. 19; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 188). Dies gilt unabhängig davon, ob die künftig angestrebte Nutzung der Bestandsnutzung entspricht oder nicht (vgl. BayVGH, U.v. 2.4.2001 - 1 B 97.1549 - juris Rn. 21; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand Dezember 2016, § 30 Rn. 11c). Die Tatsache, dass ein Neubau an die Stelle des bisherigen Baues tritt, gibt dem Bauherrn keinen Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, die nunmehr unzulässig ist (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2016, § 29 Rn. 43).

b) Soweit sich die Beigeladene auf einen Wertungswiderspruch der TA Lärm zur 16. BImSchV aufgrund unterschiedlicher Werte beruft, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bringen die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist und trägt den Besonderheiten des Straßenverkehrs Rechnung (vgl. OVG NW, B.v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 53). Demgegenüber schreibt die TA Lärm das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen bei Anlagen und die Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche sowie vorhabenbedingter Verkehrsgeräusche vor (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2008 - 4 B 58.08 - juris Rn. 8; B.v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5). Ein Zusammenhang ergibt sich über Nr. 7.4 TA Lärm, die die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen regelt und zu einer strengeren Bewertung der unmittelbar der Anlage zuzurechnenden Fahrzeuggeräusche und zu milderer Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlicher Straße führt (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7.4 Rn. 35). Beiden Regelwerken liegen zudem unterschiedliche Rechenmethoden zugrunde (Feldhaus/ Tegeder, a.a.O., Nr. 7.4 Rn. 47). Ein Wertungswiderspruch wird damit vom Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

c) Das Zulassungsvorbringen kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch berufen, dass das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat. Abgesehen davon, dass es Sache des Bauherrn und nicht Sache des Gerichts ist, ein Bauvorhaben durch Auflagenvorschläge oder Modifizierungen genehmigungsfähig zu machen, ist das Verwaltungsgericht auch an die Regelung in der Baugenehmigung gebunden. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene - entgegen ihrem Bauantrag - das Bauvorhaben auch nur teilweise - beispielsweise nur mit einem Tagbetrieb - betreiben kann und will. Ebenso ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts anstelle der Beklagten, einen Zwischenwert gem. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zu bestimmen, bei dem das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin gewahrt ist.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die Fragen der Einbeziehung von Betriebsgeräuschen im öffentlichen Verkehrsraum sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Nr. 7.4 TA Lärm geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts auf Basis eines Augenscheintermins durch das Verwaltungsgericht und die Beigeladene genügen nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 19).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.2172 - juris Rn. 11 m.w.N.). Hier kann offen bleiben, ob die im Zulassungsvorbringen formulierten Fragen, diesen Anforderungen gerecht werden.

Hinsichtlich der Frage, ob eine untergeordnete „inselartige Wohnbebauung“ in einem über Jahrzehnte von der zuständigen Behörde als Gewerbegebiet angenommenen Gebiet tatsächlich dazu führen kann, dass das Gebiet nachträglich als faktisches Mischgebiet qualifiziert werden kann, fehlt es bereits an mehreren Voraussetzungen. So wird eine „inselartige Wohnbebauung“ von der Beigeladenen im Zulassungsvorbringen nicht näher dargelegt und ist eine solche angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 (vgl. Verwaltungsgerichtsakte Bl. 81 ff.) auch nicht ersichtlich. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in einem faktischen Baugebiet die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 - IV C 77.73 - juris Rn. 15; B.v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 04/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
published on 04/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. III.
published on 02/11/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2014 - 9 K 2255/12 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12. August 2010 für den Neubau eines Schulungs- und Seminargebäudes mit
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published on 18/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
published on 13/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.