Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für einen Teilbereich des künftigen Geltungsbereichs des „Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“.
Der Antragsteller bewirtschaftet mit seiner Familie den bäuerlichen, 1986 ausgesiedelten „... Hof“ in Ortsnähe zu Oberbaldingen, einem auf der Ostbaar gelegenen Stadtteil der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hatte zunächst die Erweiterung seines bestehenden Betriebs geplant, dieses Vorhaben aber in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg zu Gunsten eines Neubaus an einem weiter vom Siedlungsbereich entfernt liegenden Standort auf der Gemarkung Oberbaldingen aufgegeben. Für diesen Standort, der die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. 3045, 3046, 3047 und 3049 umfasst, beantragte er beim Regierungspräsidium im Dezember 2011 die Erteilung einer immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Schweinezuchtbetriebs mit 1.362 aktiven Sauenplätzen sowie 5.544 Ferkelplätzen einschließlich zwei Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896 m³, zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t, eines Trocknungssilos, zweier Umlagerungssilos, eines Technikgebäudes sowie eines Gastanks.
Die Vervollständigung und Veröffentlichung dieses Antrags im Frühjahr 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, am 19.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar sowie die angefochtene Veränderungssperre zu beschließen. Die Veränderungssperre beschränkt sich räumlich auf die vier genannten Grundstücke des Antragstellers. Der Geltungsbereich des künftigen Plans soll die Gemarkungen der Stadtteile Hochemmingen, Sunthausen, Öfingen, Biesingen, Oberbaldingen und Unterbaldingen der Antragsgegnerin umfassen, wobei die Ortslagen dieser Stadtteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen sein sollen.
In dem Entwurf der Planbegründung, der der Gemeinderatsvorlage für den Aufstellungsbeschluss beigefügt war, wird zu Anlass und Ziel der Planung hervorgehoben, dass weitgreifende Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung zu erkennen seien. Landwirtschaftliche Betriebe entwickelten sich aufgrund der mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft verbundenen Veränderungen der Produktions- und Absatzbedingungen zunehmend von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung. Auf den Genehmigungsantrag des Antragstellers wird explizit Bezug genommen. Sodann wird ausgeführt, dass aufgrund der besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Ausrichtung der Antragsgegnerin als Heilkur- und naturnaher Tourismusort die Außenbereiche als Erholungs- und Bewegungsräume von besonders großer Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung seien. Eine über die traditionelle Haltungsform hinausgehende Landwirtschaft mit industriellem Charakter sei in diesen Bereichen deshalb mit großem Konfliktpotenzial und der Gefahr städtebaulicher Missstände verbunden. Die Stadt halte es daher für erforderlich, die Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen frühzeitig planerisch zu steuern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans würden vor allem die Ziele verfolgt, die noch vorhandene freie Landschaft vor der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen zu schützen, den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft für die Einwohner sowie als wichtiges Potenzial zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des örtlichen Tourismus zu sichern, das Landschaftsbild zu bewahren und den Kurbetrieb der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus sollten die Belange der Tierhaltungsbetriebe größtmöglich und die Erweiterungspotenziale im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen vorrangig berücksichtigt, Flächenvorsorge für eine weitere städtebauliche Entwicklung durch Vermeidung einer Beeinträchtigung zukünftiger Suchräume für Baugebiete betrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das gemeindliche Erschließungssystem gesichert werden.
Die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim. Der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne zu entwickeln seien. Aufgrund des gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe die Gemeinde jedoch den dringendsten Handlungsbedarf im Bereich der Ostbaar, auf den sich der räumliche Geltungsbereich der Planung daher konzentriere. Diese Konzentration begründe sich auch mit der Notwendigkeit, die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen bei den im Vergleich zu herkömmlichen Bebauungsplanungen sehr aufwändigen Grundlagenermittlungen und Untersuchungen möglichst effizient einzusetzen. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere.
Für die touristische Vermarktung und Entwicklung der Stadt Bad Dürrheim als heilklimatischer Kurort und als Bäderstadt - Sole-Heilbad - stehe vor allem die landschaftliche Qualität und natürliche Umgebung im Vordergrund. Daraus folge eine besonders hohe Sensitivität im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen und lufthygienische Auswirkungen, insbesondere aufgrund von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Nach der Untersuchung eines Ingenieurbüros für technischen Umweltschutz sei davon auszugehen, dass die ohne weiteres planungsrechtliches Regulativ in Aussicht stehende Entwicklung Geruchsbelastungen nach sich ziehen werde, die nicht mit den Anforderungen an eine Kur- und Bäderstadt in Einklang zu bringen seien.
Zur nachhaltigen Sicherung des Kurbetriebes der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim seien geringere Geruchsimmissionen anzustreben, als sie üblicherweise in Wohn- oder Mischgebieten zumutbar seien. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen strebe die Stadt Bad Dürrheim den Zwischenwert von 8 % Geruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete von 6 % und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Immissionswert von 10 % Geruchstunden im Jahr an. Diesen Wert von 8 % werde sie voraussichtlich als Maximalwert für Geruchsbelästigungen im Stadtgebiet zugrunde legen.
Die zur Erreichung der dargestellten Ziele zweckmäßigen und zulässigen Festsetzungen seien im Bebauungsplanverfahren im Einzelnen auszuarbeiten. In Betracht komme insbesondere ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Durch die Ausweisung von sonstigen Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO könnten so konkrete Standorte für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen festgelegt werden. Die künftigen Standorte für Tierhaltungsanlagen seien vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden seien, sowie an dem Standort nahe Oberbaldingen, für den ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vorliege. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung würden diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt. Es sei eine Größenbeschränkung künftiger Tierhaltungsanlagen auf rund das Doppelte bisheriger Anlagen vorgesehen, was bedeute, dass die Gebäudelänge zukünftig bei maximal ca. 120 m liegen solle.
10 
Inhalt der Veränderungssperre sind die Verbote, in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung). In der Gemeinderatsvorlage wird dazu vor allem auf den Schutz des Landschaftsbilds und der touristischen Funktionen und Einrichtungen der Antragsgegnerin insbesondere vor Geruchsimmissionen verwiesen. Der Geltungsbereich werde auf den Bereich beschränkt, für den der immissionsschutzrechtliche Antrag eingereicht worden sei. Im weiteren Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans seien derzeit keine Anträge auf Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen anhängig und auch keine Vorhaben kurzfristig geplant. Eine Veränderungssperre für alle Grundstücke im künftigen Plangebiet erscheine daher nicht erforderlich und sogar unverhältnismäßig gegenüber den weiteren Grundstückseigentümern.
11 
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, die Veränderungssperre am 02.08.2012.
12 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Sauen- und Ferkelaufzucht abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass das Vorhaben zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und seine Erschließung ausreichend gesichert sei. Ihm stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere verunstalte es nicht das Landschaftsbild und verursache in den benachbarten Wohngebieten keine die Irrelevanzschwelle von 2 % überschreitenden Geruchsemissionen. Das Vorhaben sei jedoch wegen der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig. Diese lasse keine zur Nichtanwendung berechtigenden Unwirksamkeitsgründe erkennen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben; das Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
13 
Am 28.01.2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er es bereits einmal auf sich genommen habe, die angestammte und von seinen Eltern übernommene Hofstelle im Dorfzentrum von Oberbaldingen zu verkaufen. In enger Abstimmung mit der Antragsgegnerin und auf der Grundlage, dass zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten bestünden, habe er seinen Betrieb an den Standort „... Hof“ verlagert. Nachdem ihn die Fachbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die jetzt geplante Erweiterung von der Wohnbebauung am Standort „... Hof“ abgerückt werden müsse, habe er sich in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium unter Einbeziehung der Antragsgegnerin zur Planung der Erweiterung an dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Standort entschieden. Die Standortdiskussion sei schon im Jahre 2010 öffentlich geführt worden. Seit diesem Zeitraum seien andere Hofentwicklungen zur Genehmigung geführt worden, ohne dass die Antragsgegnerin eine Planung für erforderlich gehalten habe. Mit der Planung gehe es der Antragsgegnerin allein darum, sein Vorhaben zu verhindern. Insgesamt nehme die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ab, so dass schon gar kein Planungsbedarf bestehe. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan umfasse zudem die eigentliche Gemarkung Bad Dürrheim nicht, obwohl dort eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe deutlich siedlungs- und kurbezirksnäher und in unmittelbarer Westwindrichtung zum Kurgebiet lägen. Stadtpolitisch werde zwischen der Stadt Bad Dürrheim einerseits und der Ostbaar andererseits mit den dortigen Stadtteilen unterschieden, die von der Stadt durch eine zum Teil bewaldete Anhöhe, die Hirschhalde, getrennt seien. Aufgrund der geografischen Lage und unterstützt durch die Trennung durch die Hirschhalde und die Windrose mit einer Süd-/Südwestpräferenz könne eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Antragstellers zu Lasten des Kurbetriebs praktisch ausgeschlossen werden. Bezogen auf die beschriebene Windsituation dürften die Stadtteile auf der Ostbaar gar nicht betroffen sein. Die behauptete Steuerungsfunktion könne der Plan auch deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse.
14 
Es fehle an einer positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin führe den Schutz des Landschaftsbilds der Baar und die Steuerung des Flächenverbrauchs an, habe aber gleichzeitig einen mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark mit insgesamt 27 ha geplant, der teilweise schon verwirklicht worden und dessen Erweiterung in Planung sei. Der Flächenverbrauch durch die Fotovoltaikanlagen sei wesentlich höher als derjenige durch die von ihm - dem Antragteller - geplante Anlage, zumal die Fotovoltaikanlagen durch Zäune eingefasst werden müssten. Die Landschaft sei ohnedies nicht von uneingeschränkter touristischer Anziehungskraft. Sie werde auch durch die Bundesfernstraßenplanung, durch die BAB 81, geprägt. Auch sein geplanter Betrieb liege in der Nähe des Autobahndreiecks. Soweit die Antragsgegnerin den Kurbereich schützen wolle, stelle sich schon die Frage, wie dieser definiert werde. Es fehle eine Analyse der Kursituation. Das Prädikat „Bad“ sei der Antragsgegnerin bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erteilt worden, deren Zahl inzwischen stark geschmolzen sei, so dass eine Aberkennung oder auch eine Belastung des Kurbetriebs zumal bei modernster Stalltechnik nicht zu befürchten sei. Im Bereich der Ostbaar befinde sich kein einziger Kurbetrieb. In Oberbaldingen gebe es nur zwei Betriebe mit Ferienwohnungen, Kurgäste gebe es dort nicht. Für den Stadtteil werde auch mit dem Begriff „Suländle“ geworben, also damit, dass dort seit Generationen Schweine gehalten würden. Die Planung bilde nur das allgemeine Unbehagen in der Bürgerschaft gegen Massentierhaltung ab.
15 
Der Ansatz, eine Geruchsimmissionsbelastung von 8 % der Jahresgeruchsstunden zu erreichen, sei angesichts dessen, dass in den ländlich geprägten Stadtteilen der Antragsgegnerin, in denen teilweise noch Tierhaltung betrieben werde, üblicherweise 10 % oder 15 % der Jahresgeruchsstunden anzusetzen seien, unverhältnismäßig. Würde der angestrebte Bebauungsplan für die Flächen des Antragstellers einen Wert von 8 % der Jahresgeruchsstunden nach GIRL festsetzen, wäre dies abwägungsfehlerhaft. Die Vorbelastung im dem Vorhaben nächstgelegenen Wohngebiet im Stadtteil Oberbaldingen betrage bereits 14 bis 22 % der Jahresgeruchsstunden. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Belastung von nur 8% der Jahresgeruchsstunden durchgesetzt werden solle. Zudem gehe das der Planung zu Grunde liegende Gutachten hinsichtlich der Windrichtung von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, wie durch die von ihm - dem Antragsteller - mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen belegt werde.
16 
Insgesamt fehle es an einer für jede Planung grundlegenden präzisen Bestandsaufnahme. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele sei nicht erreicht. Das Konzept erschöpfe sich darin, allein sein Vorhaben auszuschließen.
17 
Die Veränderungssperre sei auch verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Der Ortschaftsrat Unterbaldingen sei nicht befasst worden. Insgesamt hätten acht Ortschaftsräte befasst werden müssen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, wer an den jeweiligen Sitzungen teilgenommen habe und ob der jeweilige Ortschaftsrat beschlussfähig gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitglieder der Ortschaftsräte und des Gemeinderats. Durch den Bebauungsplan solle die Immissionssituation in Bad Dürrheim insgesamt gesteuert werden, was wegen der Begrenzung auf 8 % der Jahresgeruchsstunden für die Gemeinderäte mit Wohnsitz oder Grundbesitz im räumlichen Geltungsbereich des Plans von Vorteil sei.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die Satzung der Antragsgegnerin über den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs "Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar" vom 19.07.2012 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den Gemeinderatsvorlagen für ihre Beschlüsse der Aufstellung des Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen und der Veränderungssperre. Seit den Beschlüssen habe sie das Bebauungsplanverfahren mit großem Aufwand fortgeführt. Im Mai 2013 sei mit einer umfangreichen Windmessung begonnen worden, die voraussichtlich im Juli 2014 abgeschlossen sein werde. Ein Planungsbüro sei mit der Untersuchung der Belange des Natur– und Landschaftsschutzes sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts beauftragt worden. Die Landwirtschaft sei frühzeitig über Ziele und mögliche Planungsinhalte informiert worden; derzeit finde zudem eine Befragung der vorhandenen Betriebe statt. Der Standort für das geplante Vorhaben des Antragstellers sei entgegen seiner Behauptung nicht mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden. Zu den vom Antragsteller behaupteten Ansiedlungen und Erweiterungen von Tierhaltungsbetrieben in den vergangenen Jahren sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben aus den Dorflagen in den Außenbereich in den vergangenen Jahren grundsätzlich befürwortet habe, es sich dabei aber um geruchlich wenig bedeutsame Milchviehbetriebe und Stallgrößen unterhalb der nach dem Konzept vorgesehenen Beschränkungen gehandelt habe. Die städtebauliche Zielsetzung beziehe sich nicht auf ein gemarkungsweites Emissionsniveau, sondern nehme in den Blick, wo schutzbedürftige Nutzungen vorhanden seien. Die Geruchsgesamtbelastung solle in den schützenswerten Siedlungsbereichen auf 8 % der Jahresgeruchsstunden beschränkt werden. Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Insbesondere sei die Beteiligung der Ortschaftsräte ordnungsgemäß erfolgt. Die in Aussicht genommene Planung erfülle das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung, so dass ihre Sicherung durch die Veränderungssperre habe erfolgen dürfen. Die räumlich beschränkte, individuelle Veränderungssperre für die Grundstücke des Antragstellers sei derzeit zur Sicherung ihrer Planung ausreichend, weil im weiteren Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben beantragt worden seien, die den städtebaulichen Zielen der Stadt widersprächen. Der Flächennutzungsplan solle im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Erlass einer Veränderungssperre setze nicht voraus, dass der Gemeinderat zuvor oder gleichzeitig mit ihr die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Die Erweiterung des Solarparks „Stierberg“ stehe unter den Gesichtspunkten des Landschaftsbilds und des Flächenverbrauchs nicht im Widerspruch zu der vorliegenden Planung, wie sich im Einzelnen aus einer Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ergebe.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veränderungssperre und zum Bebauungsplanverfahren sowie Kopien der Bebauungspläne „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
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3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 S 203/13

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 S 203/13 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
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Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
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2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim, der am 19. Januar 2010 als Satzung beschlossen und am 28. Januar 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er betreibt in Appenheim zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Eltern einen Wein- und Obstbaubetrieb, der insgesamt ca. 25 ha Weinberge und ca. 21 ha Obstbauflächen bewirtschaftet. Das Betriebsanwesen befindet sich im alten Ortsbereich von Appenheim auf dem Grundstück N... Gasse ... Nach eigenen Angaben des Antragstellers reichen aufgrund des ständigen Anwachsens seines Betriebs die dort bestehenden Betriebsgebäude zur Unterbringung der zur Betriebsführung erforderlichen Geräte und Maschinen nicht mehr aus, sodass er einen Teil hiervon in angepachteten Bauobjekten unterstellen muss, die in anderen Ortschaften gelegen sind.

3

Zur Beseitigung der betrieblichen Aufspaltung und zur Verbesserung der betrieblichen Logistik strebt der Antragsteller eine Konzentration des Betriebs auf dem Anwesen N... Gasse .. und den in ca. 200 m davon gelegenen, in seinem Eigentum stehenden Außenbereichsparzellen Nrn. … - … an. Zur Verfolgung seiner Zielvorstellungen hatte er Ende März 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den vorgenannten Außenbereichsparzellen beantragt, die vom zuständigen Kreisbauamt unter Hinweis auf die nach Vorlage des Bauantrages vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19. Mai 2008 zur Sicherung des zwischenzeitlich eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Im Brühl“ beschlossenen Veränderungssperre abgelehnt wurde. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

4

Der angegriffene Bebauungsplan umfasst ein nordöstlich der Ortslage gelegenes, etwa 1,5 ha großes Gelände, welches überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Er setzt für das gesamte Plangebiet einschließlich der vorgenannten Parzellen des Antragstellers Flächen für die Landwirtschaft fest, die nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Nur Ausnahmsweise können dort Nebengebäude bis maximal 24 qm Grundfläche und maximal 50 cbm umbauten Raums zugelassen werden.

5

Der Antragsteller hatte im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf seine betrieblichen Bedürfnisse und die mit der angestrebten Hallennutzung verbundenen betrieblichen Verbesserungen hingewiesen. Diese Anregungen wurden von der Antragsgegnerin jedoch unter Bezugnahme auf den reizvollen nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Mündung des ...Baches in den W... Bach zurückgewiesen.

6

Mit seinem am 6. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller nunmehr geltend:

7

Der Bebauungsplan verletze den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB. Denn dessen Zielsetzung sei lediglich vorgeschoben, um andere Nutzungen zu verhindern. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Außenbereich werde allein damit gerechtfertigt, entgegenstehende Belange, zu denen auch die Inanspruchnahme durch privilegierte Vorhaben gehören könne, durch die Planung zu überwinden. Der angegriffene Bebauungsplan setze Flächen für die Landwirtschaft nicht im Interesse einer Förderung dieser Nutzungen, sondern nur zur Förderung außerhalb der Landwirtschaft liegender Ziele - wie hier die Ortsbildästhetik - fest. Eine solche Planung sei aber nicht erforderlich, da laut Stellungnahme der Kreisverwaltung der vorgelegte Planentwurf wegen des fehlenden Gesamtkonzepts ungeeignet sei, das Planungsziel - Erhaltung eines charakteristischen Ortsrandes - zu erreichen. Unabhängig davon seien die mit dem Plan verfolgten Ziele, insbesondere auch die Erhaltung einer Blickverbindung vom Jakobspilgerweg auf den Ortsrand, wegen der landwirtschaftlichen Strukturen und der topografischen Verhältnisse nicht umsetzbar.

8

Darüber hinaus werde der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht gerecht, da der Flächennutzungsplan das Plangebiet zwar als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, der Bebauungsplan aber nach seinen Zielsetzungen Belange des Landschaftsschutzes oder der Grünflächenfestsetzung verfolge.

9

Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe nämlich die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums verkannt. Obwohl er in seinen Anregungen die besondere Bedeutung der geplanten Gerätehalle für seinen Weinbaubetrieb dargelegt habe, habe die Antragsgegnerin sich mit diesem Belang nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang auseinander gesetzt. Vielmehr sei deren Planung von vorneherein auf eine Verhinderung der Gerätehalle ausgerichtet gewesen. Mehrere Ratsmitglieder könnten bezeugen, dass der Satzungsbeschluss nur zur Verhinderung der von ihm geplanten Halle gefasst worden sei. Zudem werde die textliche Festsetzung Ziffer 1.1, die die Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung festlege, nicht der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht. Denn dafür bedürfe es gewichtiger städtebaulicher Gründe, die hier nicht vorlägen.

10

Die Antragsgegnerin übersehe im Übrigen, dass die Belange der Landwirtschaft, zu denen auch das Interesse an der Erhaltung und Entwicklung seines Weinguts gehöre, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB ebenfalls abwägungserheblich seien. Dies gelte umso mehr, als der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe der Ortsgemeinde Appenheim als landesplanerisches Ziel die besondere Funktion “Landwirtschaft“ zuweise. Weiterhin sei der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass der Bebauungsplan ohne städtebauliche Rechtfertigung in die baurechtliche Privilegierung eingreife, die sein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB genieße. Zu einer das landwirtschaftliche Grundeigentum lediglich belastenden Festsetzung - wie hier - ermächtige § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB jedenfalls nicht.

11

Demgegenüber würden die von der Antragsgegnerin zur Planrechtfertigung aufgeführten Belange weniger schwer wiegen und müssten daher bei der Abwägung zurücktreten. Dies gelte vor allem für die von der Antragsgegnerin angeführten Zielvorstellungen des Landschaftsplans. Diese Zielvorstellungen seien jedoch bisher nicht in die Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgenommen worden und könnten daher ohne Integration in die Bauleitplanung keine Außenwirkung entfalten. Überdies werde angesichts der bestehenden Bodennutzungen eine besondere landschaftsplanerische Schutzwürdigkeit des östlichen Ortsrandes von Appenheim bestritten. Des Weiteren litten die von der Antragsgegnerin hervorgehobenen landschaftsplanerischen Zielsetzungen darunter, dass sie nicht hinreichend bestimmt seien, da die Berufung auf den „Erhalt der regionaltypischen Ortsrandstruktur“ eine Leerformel darstelle. Auch die Schutzwürdigkeit des aus zwei landwirtschaftlichen Betrieben bestehenden östlichen Dorfrands sei nicht ersichtlich. Schließlich werde der Bebauungsplan auch nicht der in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltenen Umwidmungssperre gerecht.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

den Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

16

Sie trägt im Wesentlichen vor:

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei der Landschaftsplan in den Flächennutzungsplan integriert worden, was sich insbesondere sowohl aus dem Deckblatt des Plans als auch aus der Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung vom 3. November 1999 ergebe. Auch werde der räumliche Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans in dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan vom 11. November 1999 als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.

18

Durch die Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB und nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB habe man sicherstellen wollen, dass auf der vom Bebauungsplan überplanten Fläche nur die landwirtschaftliche Urproduktion stattfinde und keine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude oder gar Hofstellen errichtet würden. Ohne die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes habe auch die Möglichkeit bestanden, dass die dort vorhandene Außenbereichsfläche durch die Zulassung eines größeren privilegierten Gebäudes die Qualität eines unbeplanten Innenbereichs erlangt hätte. Dies hätte gegebenenfalls dann zu einer in diesem Bereich von der Antragsgegnerin unerwünschten Wohnbebauung geführt, zumal der Wunsch, eine solche Bebauung zu verwirklichen, schon von mehreren Seiten geäußert worden sei.

19

Mit den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes könnten durchaus auch andere städtebauliche Planungsziele als nur landwirtschaftliche verfolgt werden. Dazu gehörten beispielsweise die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Erhaltung der Dorfstruktur im Übergang zur Feldflur sowie landespflegerische Ziele. Diese Gegebenheiten lägen hier vor. Denn es gehe bei der Planung darum, den reich strukturierten Ortsrand in der derzeitigen Form zu erhalten und vor landschaftsästhetisch unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen. Diese Beurteilung ergebe sich sowohl aus dem Landschaftsplan als auch aus der Begründung des Bebauungsplanes.

20

Ferner müsse die Blickverbindung zwischen Kirche und Jakobspilgerweg erhalten bleiben. Schließlich handele es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans weder um eine Negativplanung noch um einen Etikettenschwindel.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

23

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Diese folgt bereits daraus, dass der Antragsteller sich als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413).

24

Der Normenkontrollantrag hat zudem in der Sache Erfolg.

25

Allerdings folgt die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, BVerwGE 92, 8). Der Gemeinde kommt im Rahmen der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen zu, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Daraus folgt, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld führen kann. Vor allem dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, kann nicht mehr von der Erforderlichkeit der konkreten Planung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend jedoch die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung zu bejahen.

26

Das planerische Konzept der Antragsgegnerin liegt ausweislich der Planbegründung darin, neben der Bewahrung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung den nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Mündung des ... Baches in den W... Bach vor landschaftsästhetisch unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen und aus ortsbildästhetischen Gesichtspunkten die Fläche vor dem Ortsrand von störenden baulichen Anlagen freizuhalten. Dieses Konzept hat die Antragsgegnerin dadurch umgesetzt, dass sie den in Rede stehenden Bereich als „Flächen für die Landwirtschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) und als „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) ausgewiesen hat. Dass neben der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft auch zusätzlich Festsetzungen über die Freihaltung dieser Flächen von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden, möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich entschieden (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998, BRS 60, Nr. 20). Die für solche Festsetzungen erforderlichen städtebaulichen Gründe hat die Gemeinde - wie schon oben aufgezeigt - mit ihrem Konzept verfolgt.

27

Dies stellt auch keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. So muss z.B. die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht unzulässig sein, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, aktueller Anlass der Planung aber der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 875). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht den planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27. Januar 1999, BRS 62, Nr. 29).

28

Im vorliegenden Fall ist der von der Antragsgegnerin in der Planbegründung formulierte Zweck der Planung, nämlich die Freihaltung der überplanten Fläche von störenden (großen) baulichen Anlagen unter Bewahrung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung zu sichern, um das Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich zu schützen, kein vorgeschobenes Scheinziel. Im Gegenteil lässt sich den Planaufstellungsvorgängen entnehmen, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Handlungsbedarf aufgrund des Dorferneuerungskonzepts aus den neunziger Jahren, aufgrund der im Landschaftsplan formulierten Zielvorstellungen und aufgrund der an diesem Ortsrand vorüberlaufenden Wanderwege einschließlich des Jakobspilgerweges gesehen hat, um die in der Planbegründung angegebenen Planungsziele durch die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18a BauGB durchzusetzen.

29

In diesem Zusammenhang war auch nicht der Anregung des Antragstellers nachzukommen, die Ratsmitglieder Sch., K. und B. im Wege des Zeugenbeweises dazu zu vernehmen, dass nach Erklärungen des Ortsbürgermeister sowie mehrere Ratsmitglieder der Satzungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans „Im Brühl“ nicht zur Verfolgung der in der planbegründenden Planungsziele, sondern vielmehr nur zur Verhinderung des vom Antragsteller gewollten Bauvorhabens gefasst worden sei. Es ist nämlich unerheblich, welche Ansichten einzelne Ratsmitglieder eventuell geäußert haben. Maßgeblich ist allein, was der Gemeinderat letztlich als Satzung mehrheitlich beschlossen hat. Dies ist der angegriffene Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Darstellungen und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Planbegründung. Hiernach kann - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht zweifelhaft sein, dass nicht allein das bloße Verhindern des Vorhabens, sondern (auch) das Ziel der Freihaltung der Fläche aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes mit der angegriffenen Planung verfolgt wurde.

30

Ebenso wenig widerspricht der Bebauungsplan dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe. Auch wenn diese überörtliche Planung u.a. der Gemeinde Appenheim als landesplanerische Ziel die „besondere Funktion Landwirtschaft“ zu weist, wonach die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen, ist nicht ersichtlich, warum die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft durch den Bebauungsplan den Zielen der Landesplanung entgegen laufen sollte. Denn die überplanten Flächen stehen nach wie vor der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Das Ziel „besondere Funktion Landwirtschaft“ erfordert nicht notwendigerweise die Zulassung von landwirtschaftlichen Hallen auf den landwirtschaftlichen Außenflächen. Dies gilt umso mehr, als die hier maßgebliche Fläche mit 1,5 ha relativ klein ist und angesichts der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde Appenheim von rund 650 ha (s. www.appenheim.de ) nicht ins Gewicht fällt.

31

Ferner liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht vor, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der maßgebliche Flächennutzungsplan in der Änderungsfassung von 1999 weist das Plangebiet als „Flächen für die Landwirtschaft“ aus. Der angegriffene Bebauungsplan trifft ausweislich der Planurkunde keine andere Festsetzung, sondern setzt für das Plangebiet ebenfalls „Flächen für die Landwirtschaft“ fest und hält sich damit im Rahmen der Ausweisung des Flächennutzungsplans. Die Rüge des Antragstellers, dass durch die textliche Festsetzung (auch) Belange des Landschaftsschutzes verfolgt würden und dadurch der Bebauungsplan den Belangen der Landwirtschaft zuwider laufe, führt nicht weiter. Denn der Bebauungsplan entspricht der Ausweisung des Bebauungsplans, wenn er an der vorliegenden Stelle landwirtschaftliche Flächen ausweist. Lediglich die Nutzung der Flächen mit der Landwirtschaft dienenden Bauten ist eingeschränkt. Dies liegt jedoch noch im Rahmen des Entwickelns, denn mit dem Begriff des „Entwickelns“ ist eine gewisse Freiheit der Gestaltung verbunden. Sie kann daher in gewissen Grenzen abweichen, soweit die Grundkonzeption nicht angetastet wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 Rn. 9). Von letzterem kann keine Rede sein, wenn - wie hier - lediglich die bauliche Nutzung der der Landwirtschaft dienenden Fläche eingeschränkt, nicht jedoch vom Nutzungszweck her verändert wird.

32

Auch das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der durch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Umwidmungssperre kann nicht zum Erfolg führen. Nach dieser Bestimmung sollen unter anderem landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Dies betrifft aber - wie die vorangehenden Sätze im Gesetzestext zeigen - nur Umnutzungen, die eine Versieglung des Bodens und die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzung zum Inhalt haben. Insoweit handelt es sich daher um eine Bodenschutzklausel und nicht um eine Vorschrift zur Ermöglichung landwirtschaftlicher Hallen auf landwirtschaftlichen Flächen. Es geht bei der vorgenannten Bestimmung also nur um die Begrenzung der Bodenversiegelung (s. zum Ganzen: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 46 ff.). Unter diesem Aspekt sind die angegriffenen textlichen Festsetzungen aber zweifellos nicht zu beanstanden.

33

Die Abwägung der Antragsgegnerin genügt indessen nicht den Anforderungen, die an das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellen sind. Dies führt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

34

Die bei der Abwägung zu beachtenden maßgeblichen Gesichtspunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

35

Eine Verletzung des Abwägungsgebots ist dann gegeben, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der Betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff. und vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 315).

36

Zur Vermeidung der vorstehend zuletzt genannten Disproportionalität muss der Satzungsgeber vor allem die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist in der bauleitplanerischen Abwägung der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727). Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Wenn - wie hier - durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB der Bau größerer privilegierter landwirtschaftlicher Hallen im (unmittelbar an die Ortslage angrenzenden) Außenbereich ausgeschlossen werden soll, müssen für diese Regelung wichtige öffentliche Belange sprechen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 2009, - 1 KN 355/07 - juris). Zudem muss er auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen, ob der mit der Festsetzung verfolgte Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen gewesen wäre (BVerfG, a.a.O.).

37

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschluss von landwirtschaftlichen Bauten, die mehr als 24 qm Grundfläche und mehr als 50 cbm umbauten Raum aufweisen, als abwägungsfehlerhaft anzusehen. Zunächst ist zwar der Antragsgegnerin einzuräumen, dass sie die öffentlichen und privaten Belange gesehen und in einer umfangreichen Abwägung die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange, die nach der Begründung des Bebauungsplans auf den Erhalt der regionaltypischen Ortsrandsstruktur, den Erhalt des Ortsbildes mit Blick von den im Südosten des Ortes vorbeilaufenden Wanderwegen sowie auf den Erhalt des Landschaftsbildes gerichtet sind, den Vorrang vor dem durch die beantragte Baugenehmigung dokumentierten privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, welches auf die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den in seinem Eigentum stehenden Flurstücken im Plangebiet gerichtet ist.

38

Dennoch ist der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen unter Berücksichtigung ihrer objektiven Gewichtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden. Zum einen hat offenbar die Antragsgegnerin dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes als öffentlicher Belang ein Gewicht eingeräumt, welches im vorliegenden Fall zur Bedeutung des privaten Eigentums außer Verhältnis steht.

39

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Interesse nach dem Inhalt der Planaufstellungsakten, der mit den Ausführungen der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmt, in zwei Teilziele untergliedert ist. Einerseits hat die planende Gemeinde das Ortsbild im Blick. Die insoweit für die Planung maßgeblichen Vorstellungen ergeben sich aus den Wortfolgen „…vielfältig strukturierter Ortsrand…“, „.…charakteristischer Ortsrand…“, „…regionaltypische Ortsrandstruktur…“, „…Blickverbindung zwischen Kirche und Jakobspilgerweg…“ und dem Begriff „Ortsbildästhetik“. Demnach geht es der Antragsgegnerin darum im Plangebiet Baumaßnahmen zu verhindern, die den Blick auf den Ort verstellen können. Andererseits ist Ziel der Planung der Landschaftsschutz, was in den Überlegungen „…Erhaltung der Dorfstruktur im Übergang zur Feldflur…“, sowie „Landschaftsästhetik“ zum Ausdruck kommt; das Landschaftsbild soll in seinem Bestand erhalten werden.

40

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss aber für Einschränkungen seines Gebrauchs hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Deshalb ist ein Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte, ebenso wenig geeignet, im Rahmen der Abwägung Einschränkungen zu rechtfertigen, wie ein Ortsbild das - wie viele andere - durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist.Um in der Abwägung Gewicht zu erlangen, muss das Ortsbild vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Es muss einen besonderen Charakter, eine Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Ob ein Ortsbild in diesem Sinne vorliegt ist, ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 57, 23 <33>).

41

Ähnliches gilt, soweit hier Überlegungen des Landschaftsschutzes angesprochen sind. Zwar kann mit der Bauleitplanung zweifellos auch das Ziel des Schutzes der Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen verfolgt werden. Auch insoweit gilt, dass nicht jeder Teil des Außenbereichs, nur weil er abstrakt für Zwecke der Erholung nützlich ist, auch schützenswert sein muss. Um Einschränkungen des Gebrauchs des Eigentums zu tragen, müssen Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als besondere optische Eindrücke zu beschreiben sein; auf eine Bewertung der Besonderheiten der Landschaft nach optisch-ästhetischen Maßstäben kann nicht verzichtet werden. Da es insoweit eines objektiven Maßstabes bedarf, ist dabei weder auf das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders Empfindsamen abzustellen, noch kann das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend sein. Vielmehr ist "der Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters" (BVerwGE 4, 57; 67, 84 <90 f.>)zugrunde zu legen.

42

Dass hier ein in diesem Sinne besonderes Ortsbild oder ein schützenswerter Landschaftsteil vorliegt, hat die Antragsgegnerin schon nicht vermitteln können. Es wird lediglich das Vorhandensein eines nicht näher beschriebenen „Scheuenkranzes“ behauptet, der nach dem Dafürhalten der Gemeinde erhaltenswert sein soll. Was sich genau hinter den oben zitierten Begrifflichkeiten für den hier maßgeblichen Bereich verbirgt, bleibt aber im Ungewissen; zudem werden die behaupteten Besonderheiten des Orts- und Landschaftsbildes nicht gewichtet. Was die Zuweisung eines besonderen Gewichts im Rahmen der Abwägung rechtfertigen könnte, ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar.

43

Zu dieser Bewertung ist der Senat angesichts der dem Gericht vorliegenden Pläne, Luftbilder und der von beiden Verfahrensbeteiligten vorgelegten Fotos gelangt. Aus diesen Unterlagen lassen sich keine für einen objektiven Betrachter im oben beschriebenen Sinne erkennbare Besonderheiten im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Ortsrandbereich entnehmen, die die von der Antragsgegnerin angenommene Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbildes rechtfertigen könnten. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Landschaftsplan für die Gemeinde Appenheim allgemein von erhaltenswerten regional-typischen Ortsrandbereichen mit kleinräumigem Nutzungswechsel ausgeht, zumal er für den Südwesten der Siedlung aus gestalterischen Gründen lediglich eine Begrenzung der Bauflächenentwicklung vorschlägt (s. S. 217 des Landschaftsplans). Von diesem Vorschlag sind aber keine landwirtschaftlichen privilegierten Vorhaben im Außenbereich erfasst.

44

Gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander sprechen folgende Gesichtspunkte:

45

Die beiden am südöstlichen Ortsrand gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe weisen nach den Lichtbildern nicht den ortstypischen Scheunenkranz auf, den das Dorferneuerungskonzept vor allem an der Straße „.. … Bach“ festgestellt hat. Vielmehr besteht der östliche Ortsrand auf Höhe des Plangebietes nach den vorliegenden Katasterkarten und Fotoaufnahmen in einem Gebäuderiegel, der aus aneinandergebauten Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Nebengebäuden und Schuppen besteht, die keinerlei Besonderheiten aufweisen und sich einer Beurteilung nach Kriterien wie Schönheit, gestalterischem Ausdruck, städtebaulicher Aussagekraft etc. entziehen.

46

Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem Blick von den am Ortsrand vorbeilaufenden Wanderwegen auf die Dorfkirche, die aus den sie umgebenden Häusern herausragt, eine besondere Bedeutung zubilligen wollte. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass dieser Blick ausweislich der in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen wegen der vorgelagerten Bauten schon jetzt derart verstellt ist, dass neben dem Kirchturm nahezu nur das Dach der Kirche sichtbar ist. Der Schutz dieser Ansicht des Ortes erfordert es daher nicht, das Plangebiet gänzlich von Gebäuden freizuhalten; nur ein im Plangebiet errichtetes Gebäude gewaltigen Ausmaßes könnte hier eine Verschlechterung herbeiführen.

47

Ferner fällt auf, dass der nördlich gelegene Landwirtschaftsbetrieb (H…) mit dem südlich davon gelegenen Betrieb (K...) keine fortlaufende Ortsrandlinie bildet, sondern mit den genannten Bauwerken in den freien Raum hinein verspringt (s. Fotos Bl. 86-89 GA). Ein besonderer Charakter, eine gewisse Eigenheit oder eine aus dem Üblichen herausragende Prägung die dem Ortsrand eigen sein könnte, ist daher auch nach dem Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters schlechterdings nicht erkennbar.

48

Zu den Überlegungen der Antragsgegnerin zum Landschaftsschutz gilt Folgendes: Der optische Eindruck von dem das Plangebiet umfassenden westlichen Ortsrandbereich wird ausweislich der vorgelegten Fotoaufnahmen nicht nur von dem weniger als 100 m breiten Plangebiet, sondern auch durch die nach Norden und Süden hin sich jeweils an das Plangebiet anschließenden, optisch-ästhetischen Maßstäben eher widersprechenden Kleingartengebiete mit Gartenhäusern bestimmt. Das Gesamtbild der Landschaft aus der Sicht eines gebildeten, den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters ist daher der eines unterschiedlich genutzten Geländes, das hinsichtlich Vielfalt, Eigenart oder Schönheit eher unauffällig ist. Warum angesichts dessen hier gerade für das schmale Plangebiet, das von den beiden Kleingartengebieten mitgeprägt wird, eine Schutzwürdigkeit angenommen wird, ist danach nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat auch hier - abgesehen von ihrem eigenen Eindruck - die Wertigkeit der Landschaft nicht dargelegt.

49

Dies alles zeigt, dass die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange (Orts- und Landschaftsbild) vorliegend nicht die Bedeutung haben, dass diese ohne weiteres die privaten Eigentumsbelange des Antragstellers an dem Bau einer Gerätehalle überwinden könnten.

50

Für die vorstehenden Bewertungen bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller förmlich beantragten Ortsbesichtigung. Denn eine solche Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da aufgrund der vielen vorgelegten Lichtbilder und der in den Akten enthaltenen Pläne sich der Senat ein ausreichendes Bild der Situation vor Ort verschaffen konnte.

51

Demgegenüber hat das schon im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte private Interesse des Antragstellers, auf seinem Grundstück im Plangebiet eine Gerätehalle errichten zu können, bei der Abwägung nicht das Gewicht erhalten, welches diesem aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuräumen ist (s. dazu auch BVerfG, a.a.O.). Bei einer Bebauungsplanfestsetzung, die - wie hier - zum Verlust der Baurechte des im Außenbereich privilegierten Landwirts aus § 35 Abs. 1 BauGB führt, ist das Gewicht der in § 35 BauGB zum Ausdruck kommenden Nutzungsprivilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich mit dem gebotenen Gewicht einzustellen. Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - der regionale Raumordnungsplan der betreffenden Kommune als landesplanerisches Ziel die „besondere Funktion Landwirtschaft“ zuweist und dazu ausführt, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen. Von daher ist der Verlust der Bebaubarkeit der Außenbereichsfläche für landwirtschaftliche Vorhaben eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (s. OVG Lüneburg, a.a.O.). Eine solche die Eigentumsbefugnisse sehr weitgehend einschränkende Festsetzung kann - wie oben ausgeführt - nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Belange erfolgen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG NW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05.NE -, juris). Dieser Bewertung kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg das bereits im Rahmen der Abwägung vorgebrachte Argument entgegenhalten, dass der Antragsteller bei einer Bewirtschaftung von 46 ha noch andere Flächen zur Errichtung einer Gerätehalle zur Verfügung habe. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben nämlich gezeigt, dass dem Antragsteller in der Nähe seiner Hofstelle - abgesehen von dem hier überplanten Gelände - keine weiteren eigenen Grundstücke zur Verfügung stehen, die für die Errichtung einer Gerätehalle geeignet wären. Hierzu hat der Senat zusammen mit den Beteiligten in die vom Antragsteller vorgelegten Liegenschaftskarten Einblick genommen, in denen die im Eigentum des Antragstellers stehenden landwirtschaftlichen Flächen eingetragen sind. Danach waren die aufgrund der Entfernung noch in Frage kommenden Grundstücke deshalb ungeeignet, weil sie entweder als Weinbergsgelände ein beträchtliches Gefälle aufweisen oder zur Errichtung einer Halle zu schmal wären. Das gegebenenfalls noch in Frage kommende Gelände südlich der Ortslage von Appenheim, dass von der Antragsgegnerin angesprochen wurde, steht nach Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Vaters des Antragstellers, denen die Vertreter der Antragsgegnerin nicht widersprochen haben, nicht im Eigentum des Antragstellers; Eigentümerinnen sind vielmehr Verwandte des Antragstellers (seine Töchter). Der Antragsteller kann aber nicht darauf verwiesen werden, dass er anstelle eigener Flächen im Außenbereich solche nutzen muss, die nicht in seinem Eigentum stehen.

52

Haben somit die privaten Interessen des Antragstellers, die darauf gerichtet sind, wegen der beengten Situation in seiner Hofstelle eine Gerätehalle in der Nähe des Betriebes zu errichten, ein erhebliches Gewicht, so erscheinen die bereits oben erörterten öffentlichen Belange, die für die Planung der Antragstellerin sprechen, nicht von solcher Qualität, dass sie diese Interessen überwinden können, sodass schon von daher eine fehlerhafte Abwägung anzunehmen ist.

53

Aber selbst wenn man dieser Beurteilung nicht folgen wollte, müsste eine Disproportionalität der Abwägung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen werden. Dabei ist - worauf bereits oben hingewiesen wurde - im Hinblick auf Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, den mit dem Bebauungsplan verfolgten Zweck durch andere, den betroffenen Eigentümer weniger belastende Mittel zu erreichen, um zumindest insoweit den Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten wird (s. BVerwG, a.a.O.). Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der mit der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18a BauGB verfolgte Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des Antragstellers zu erreichen gewesen wäre. Von einer solchen Möglichkeit ist indes angesichts der vorliegenden Pläne und Lichtbilder auszugehen. Diese zeigen nämlich, dass etwa auf der Parzelle … eine landwirtschaftliche Gerätehalle von zumindest 200 qm Grundfläche zu verwirklichen wäre, die das Ortsbild und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen würde, wenn deren Längsseite parallel zum ... Bach verlaufen, keine übermäßige Höhe (flachgeneigtes Pultdach) aufweisen und möglichst in der zum … Bach hin gelegenen Hälfte des Grundstücks errichtet würde (durch Eingrenzung von Flächen, in denen entsprechende Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zugelassen werden). Zwar würde eine solche Halle hinsichtlich ihrer Größe nicht der ursprünglich mit ca. 700 qm Grundfläche geplanten Halle entsprechen, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass der Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, bei entgegenstehenden öffentlichen Belangen sein Grundstück optimal ausnutzen zu können. Indes bleibt zu sehen, dass sich auch in einer nur ca. 200 qm großen Halle ohne weiteres mehrere landwirtschaftliche Geräte unterbringen lassen und somit zumindest zum Teil von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gebrauch gemacht werden kann.

54

Nach alledem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen Abwägungsdisproportionalität für unwirksam zu erklären.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim, der am 19. Januar 2010 als Satzung beschlossen und am 28. Januar 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er betreibt in Appenheim zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Eltern einen Wein- und Obstbaubetrieb, der insgesamt ca. 25 ha Weinberge und ca. 21 ha Obstbauflächen bewirtschaftet. Das Betriebsanwesen befindet sich im alten Ortsbereich von Appenheim auf dem Grundstück N... Gasse ... Nach eigenen Angaben des Antragstellers reichen aufgrund des ständigen Anwachsens seines Betriebs die dort bestehenden Betriebsgebäude zur Unterbringung der zur Betriebsführung erforderlichen Geräte und Maschinen nicht mehr aus, sodass er einen Teil hiervon in angepachteten Bauobjekten unterstellen muss, die in anderen Ortschaften gelegen sind.

3

Zur Beseitigung der betrieblichen Aufspaltung und zur Verbesserung der betrieblichen Logistik strebt der Antragsteller eine Konzentration des Betriebs auf dem Anwesen N... Gasse .. und den in ca. 200 m davon gelegenen, in seinem Eigentum stehenden Außenbereichsparzellen Nrn. … - … an. Zur Verfolgung seiner Zielvorstellungen hatte er Ende März 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den vorgenannten Außenbereichsparzellen beantragt, die vom zuständigen Kreisbauamt unter Hinweis auf die nach Vorlage des Bauantrages vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19. Mai 2008 zur Sicherung des zwischenzeitlich eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Im Brühl“ beschlossenen Veränderungssperre abgelehnt wurde. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

4

Der angegriffene Bebauungsplan umfasst ein nordöstlich der Ortslage gelegenes, etwa 1,5 ha großes Gelände, welches überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Er setzt für das gesamte Plangebiet einschließlich der vorgenannten Parzellen des Antragstellers Flächen für die Landwirtschaft fest, die nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Nur Ausnahmsweise können dort Nebengebäude bis maximal 24 qm Grundfläche und maximal 50 cbm umbauten Raums zugelassen werden.

5

Der Antragsteller hatte im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf seine betrieblichen Bedürfnisse und die mit der angestrebten Hallennutzung verbundenen betrieblichen Verbesserungen hingewiesen. Diese Anregungen wurden von der Antragsgegnerin jedoch unter Bezugnahme auf den reizvollen nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Mündung des ...Baches in den W... Bach zurückgewiesen.

6

Mit seinem am 6. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller nunmehr geltend:

7

Der Bebauungsplan verletze den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB. Denn dessen Zielsetzung sei lediglich vorgeschoben, um andere Nutzungen zu verhindern. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Außenbereich werde allein damit gerechtfertigt, entgegenstehende Belange, zu denen auch die Inanspruchnahme durch privilegierte Vorhaben gehören könne, durch die Planung zu überwinden. Der angegriffene Bebauungsplan setze Flächen für die Landwirtschaft nicht im Interesse einer Förderung dieser Nutzungen, sondern nur zur Förderung außerhalb der Landwirtschaft liegender Ziele - wie hier die Ortsbildästhetik - fest. Eine solche Planung sei aber nicht erforderlich, da laut Stellungnahme der Kreisverwaltung der vorgelegte Planentwurf wegen des fehlenden Gesamtkonzepts ungeeignet sei, das Planungsziel - Erhaltung eines charakteristischen Ortsrandes - zu erreichen. Unabhängig davon seien die mit dem Plan verfolgten Ziele, insbesondere auch die Erhaltung einer Blickverbindung vom Jakobspilgerweg auf den Ortsrand, wegen der landwirtschaftlichen Strukturen und der topografischen Verhältnisse nicht umsetzbar.

8

Darüber hinaus werde der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht gerecht, da der Flächennutzungsplan das Plangebiet zwar als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, der Bebauungsplan aber nach seinen Zielsetzungen Belange des Landschaftsschutzes oder der Grünflächenfestsetzung verfolge.

9

Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe nämlich die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums verkannt. Obwohl er in seinen Anregungen die besondere Bedeutung der geplanten Gerätehalle für seinen Weinbaubetrieb dargelegt habe, habe die Antragsgegnerin sich mit diesem Belang nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang auseinander gesetzt. Vielmehr sei deren Planung von vorneherein auf eine Verhinderung der Gerätehalle ausgerichtet gewesen. Mehrere Ratsmitglieder könnten bezeugen, dass der Satzungsbeschluss nur zur Verhinderung der von ihm geplanten Halle gefasst worden sei. Zudem werde die textliche Festsetzung Ziffer 1.1, die die Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung festlege, nicht der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht. Denn dafür bedürfe es gewichtiger städtebaulicher Gründe, die hier nicht vorlägen.

10

Die Antragsgegnerin übersehe im Übrigen, dass die Belange der Landwirtschaft, zu denen auch das Interesse an der Erhaltung und Entwicklung seines Weinguts gehöre, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB ebenfalls abwägungserheblich seien. Dies gelte umso mehr, als der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe der Ortsgemeinde Appenheim als landesplanerisches Ziel die besondere Funktion “Landwirtschaft“ zuweise. Weiterhin sei der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass der Bebauungsplan ohne städtebauliche Rechtfertigung in die baurechtliche Privilegierung eingreife, die sein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB genieße. Zu einer das landwirtschaftliche Grundeigentum lediglich belastenden Festsetzung - wie hier - ermächtige § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB jedenfalls nicht.

11

Demgegenüber würden die von der Antragsgegnerin zur Planrechtfertigung aufgeführten Belange weniger schwer wiegen und müssten daher bei der Abwägung zurücktreten. Dies gelte vor allem für die von der Antragsgegnerin angeführten Zielvorstellungen des Landschaftsplans. Diese Zielvorstellungen seien jedoch bisher nicht in die Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgenommen worden und könnten daher ohne Integration in die Bauleitplanung keine Außenwirkung entfalten. Überdies werde angesichts der bestehenden Bodennutzungen eine besondere landschaftsplanerische Schutzwürdigkeit des östlichen Ortsrandes von Appenheim bestritten. Des Weiteren litten die von der Antragsgegnerin hervorgehobenen landschaftsplanerischen Zielsetzungen darunter, dass sie nicht hinreichend bestimmt seien, da die Berufung auf den „Erhalt der regionaltypischen Ortsrandstruktur“ eine Leerformel darstelle. Auch die Schutzwürdigkeit des aus zwei landwirtschaftlichen Betrieben bestehenden östlichen Dorfrands sei nicht ersichtlich. Schließlich werde der Bebauungsplan auch nicht der in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltenen Umwidmungssperre gerecht.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

den Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

16

Sie trägt im Wesentlichen vor:

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei der Landschaftsplan in den Flächennutzungsplan integriert worden, was sich insbesondere sowohl aus dem Deckblatt des Plans als auch aus der Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung vom 3. November 1999 ergebe. Auch werde der räumliche Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans in dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan vom 11. November 1999 als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.

18

Durch die Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB und nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB habe man sicherstellen wollen, dass auf der vom Bebauungsplan überplanten Fläche nur die landwirtschaftliche Urproduktion stattfinde und keine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude oder gar Hofstellen errichtet würden. Ohne die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes habe auch die Möglichkeit bestanden, dass die dort vorhandene Außenbereichsfläche durch die Zulassung eines größeren privilegierten Gebäudes die Qualität eines unbeplanten Innenbereichs erlangt hätte. Dies hätte gegebenenfalls dann zu einer in diesem Bereich von der Antragsgegnerin unerwünschten Wohnbebauung geführt, zumal der Wunsch, eine solche Bebauung zu verwirklichen, schon von mehreren Seiten geäußert worden sei.

19

Mit den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes könnten durchaus auch andere städtebauliche Planungsziele als nur landwirtschaftliche verfolgt werden. Dazu gehörten beispielsweise die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Erhaltung der Dorfstruktur im Übergang zur Feldflur sowie landespflegerische Ziele. Diese Gegebenheiten lägen hier vor. Denn es gehe bei der Planung darum, den reich strukturierten Ortsrand in der derzeitigen Form zu erhalten und vor landschaftsästhetisch unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen. Diese Beurteilung ergebe sich sowohl aus dem Landschaftsplan als auch aus der Begründung des Bebauungsplanes.

20

Ferner müsse die Blickverbindung zwischen Kirche und Jakobspilgerweg erhalten bleiben. Schließlich handele es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans weder um eine Negativplanung noch um einen Etikettenschwindel.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

23

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Diese folgt bereits daraus, dass der Antragsteller sich als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413).

24

Der Normenkontrollantrag hat zudem in der Sache Erfolg.

25

Allerdings folgt die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, BVerwGE 92, 8). Der Gemeinde kommt im Rahmen der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen zu, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Daraus folgt, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld führen kann. Vor allem dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, kann nicht mehr von der Erforderlichkeit der konkreten Planung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend jedoch die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung zu bejahen.

26

Das planerische Konzept der Antragsgegnerin liegt ausweislich der Planbegründung darin, neben der Bewahrung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung den nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Mündung des ... Baches in den W... Bach vor landschaftsästhetisch unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen und aus ortsbildästhetischen Gesichtspunkten die Fläche vor dem Ortsrand von störenden baulichen Anlagen freizuhalten. Dieses Konzept hat die Antragsgegnerin dadurch umgesetzt, dass sie den in Rede stehenden Bereich als „Flächen für die Landwirtschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) und als „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) ausgewiesen hat. Dass neben der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft auch zusätzlich Festsetzungen über die Freihaltung dieser Flächen von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden, möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich entschieden (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998, BRS 60, Nr. 20). Die für solche Festsetzungen erforderlichen städtebaulichen Gründe hat die Gemeinde - wie schon oben aufgezeigt - mit ihrem Konzept verfolgt.

27

Dies stellt auch keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. So muss z.B. die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht unzulässig sein, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, aktueller Anlass der Planung aber der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 875). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht den planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27. Januar 1999, BRS 62, Nr. 29).

28

Im vorliegenden Fall ist der von der Antragsgegnerin in der Planbegründung formulierte Zweck der Planung, nämlich die Freihaltung der überplanten Fläche von störenden (großen) baulichen Anlagen unter Bewahrung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung zu sichern, um das Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich zu schützen, kein vorgeschobenes Scheinziel. Im Gegenteil lässt sich den Planaufstellungsvorgängen entnehmen, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Handlungsbedarf aufgrund des Dorferneuerungskonzepts aus den neunziger Jahren, aufgrund der im Landschaftsplan formulierten Zielvorstellungen und aufgrund der an diesem Ortsrand vorüberlaufenden Wanderwege einschließlich des Jakobspilgerweges gesehen hat, um die in der Planbegründung angegebenen Planungsziele durch die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18a BauGB durchzusetzen.

29

In diesem Zusammenhang war auch nicht der Anregung des Antragstellers nachzukommen, die Ratsmitglieder Sch., K. und B. im Wege des Zeugenbeweises dazu zu vernehmen, dass nach Erklärungen des Ortsbürgermeister sowie mehrere Ratsmitglieder der Satzungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans „Im Brühl“ nicht zur Verfolgung der in der planbegründenden Planungsziele, sondern vielmehr nur zur Verhinderung des vom Antragsteller gewollten Bauvorhabens gefasst worden sei. Es ist nämlich unerheblich, welche Ansichten einzelne Ratsmitglieder eventuell geäußert haben. Maßgeblich ist allein, was der Gemeinderat letztlich als Satzung mehrheitlich beschlossen hat. Dies ist der angegriffene Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Darstellungen und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Planbegründung. Hiernach kann - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht zweifelhaft sein, dass nicht allein das bloße Verhindern des Vorhabens, sondern (auch) das Ziel der Freihaltung der Fläche aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes mit der angegriffenen Planung verfolgt wurde.

30

Ebenso wenig widerspricht der Bebauungsplan dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe. Auch wenn diese überörtliche Planung u.a. der Gemeinde Appenheim als landesplanerische Ziel die „besondere Funktion Landwirtschaft“ zu weist, wonach die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen, ist nicht ersichtlich, warum die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft durch den Bebauungsplan den Zielen der Landesplanung entgegen laufen sollte. Denn die überplanten Flächen stehen nach wie vor der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Das Ziel „besondere Funktion Landwirtschaft“ erfordert nicht notwendigerweise die Zulassung von landwirtschaftlichen Hallen auf den landwirtschaftlichen Außenflächen. Dies gilt umso mehr, als die hier maßgebliche Fläche mit 1,5 ha relativ klein ist und angesichts der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde Appenheim von rund 650 ha (s. www.appenheim.de ) nicht ins Gewicht fällt.

31

Ferner liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht vor, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der maßgebliche Flächennutzungsplan in der Änderungsfassung von 1999 weist das Plangebiet als „Flächen für die Landwirtschaft“ aus. Der angegriffene Bebauungsplan trifft ausweislich der Planurkunde keine andere Festsetzung, sondern setzt für das Plangebiet ebenfalls „Flächen für die Landwirtschaft“ fest und hält sich damit im Rahmen der Ausweisung des Flächennutzungsplans. Die Rüge des Antragstellers, dass durch die textliche Festsetzung (auch) Belange des Landschaftsschutzes verfolgt würden und dadurch der Bebauungsplan den Belangen der Landwirtschaft zuwider laufe, führt nicht weiter. Denn der Bebauungsplan entspricht der Ausweisung des Bebauungsplans, wenn er an der vorliegenden Stelle landwirtschaftliche Flächen ausweist. Lediglich die Nutzung der Flächen mit der Landwirtschaft dienenden Bauten ist eingeschränkt. Dies liegt jedoch noch im Rahmen des Entwickelns, denn mit dem Begriff des „Entwickelns“ ist eine gewisse Freiheit der Gestaltung verbunden. Sie kann daher in gewissen Grenzen abweichen, soweit die Grundkonzeption nicht angetastet wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 Rn. 9). Von letzterem kann keine Rede sein, wenn - wie hier - lediglich die bauliche Nutzung der der Landwirtschaft dienenden Fläche eingeschränkt, nicht jedoch vom Nutzungszweck her verändert wird.

32

Auch das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der durch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Umwidmungssperre kann nicht zum Erfolg führen. Nach dieser Bestimmung sollen unter anderem landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Dies betrifft aber - wie die vorangehenden Sätze im Gesetzestext zeigen - nur Umnutzungen, die eine Versieglung des Bodens und die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzung zum Inhalt haben. Insoweit handelt es sich daher um eine Bodenschutzklausel und nicht um eine Vorschrift zur Ermöglichung landwirtschaftlicher Hallen auf landwirtschaftlichen Flächen. Es geht bei der vorgenannten Bestimmung also nur um die Begrenzung der Bodenversiegelung (s. zum Ganzen: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 46 ff.). Unter diesem Aspekt sind die angegriffenen textlichen Festsetzungen aber zweifellos nicht zu beanstanden.

33

Die Abwägung der Antragsgegnerin genügt indessen nicht den Anforderungen, die an das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellen sind. Dies führt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

34

Die bei der Abwägung zu beachtenden maßgeblichen Gesichtspunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

35

Eine Verletzung des Abwägungsgebots ist dann gegeben, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der Betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff. und vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 315).

36

Zur Vermeidung der vorstehend zuletzt genannten Disproportionalität muss der Satzungsgeber vor allem die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist in der bauleitplanerischen Abwägung der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727). Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Wenn - wie hier - durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB der Bau größerer privilegierter landwirtschaftlicher Hallen im (unmittelbar an die Ortslage angrenzenden) Außenbereich ausgeschlossen werden soll, müssen für diese Regelung wichtige öffentliche Belange sprechen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 2009, - 1 KN 355/07 - juris). Zudem muss er auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen, ob der mit der Festsetzung verfolgte Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen gewesen wäre (BVerfG, a.a.O.).

37

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschluss von landwirtschaftlichen Bauten, die mehr als 24 qm Grundfläche und mehr als 50 cbm umbauten Raum aufweisen, als abwägungsfehlerhaft anzusehen. Zunächst ist zwar der Antragsgegnerin einzuräumen, dass sie die öffentlichen und privaten Belange gesehen und in einer umfangreichen Abwägung die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange, die nach der Begründung des Bebauungsplans auf den Erhalt der regionaltypischen Ortsrandsstruktur, den Erhalt des Ortsbildes mit Blick von den im Südosten des Ortes vorbeilaufenden Wanderwegen sowie auf den Erhalt des Landschaftsbildes gerichtet sind, den Vorrang vor dem durch die beantragte Baugenehmigung dokumentierten privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, welches auf die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den in seinem Eigentum stehenden Flurstücken im Plangebiet gerichtet ist.

38

Dennoch ist der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen unter Berücksichtigung ihrer objektiven Gewichtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden. Zum einen hat offenbar die Antragsgegnerin dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes als öffentlicher Belang ein Gewicht eingeräumt, welches im vorliegenden Fall zur Bedeutung des privaten Eigentums außer Verhältnis steht.

39

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Interesse nach dem Inhalt der Planaufstellungsakten, der mit den Ausführungen der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmt, in zwei Teilziele untergliedert ist. Einerseits hat die planende Gemeinde das Ortsbild im Blick. Die insoweit für die Planung maßgeblichen Vorstellungen ergeben sich aus den Wortfolgen „…vielfältig strukturierter Ortsrand…“, „.…charakteristischer Ortsrand…“, „…regionaltypische Ortsrandstruktur…“, „…Blickverbindung zwischen Kirche und Jakobspilgerweg…“ und dem Begriff „Ortsbildästhetik“. Demnach geht es der Antragsgegnerin darum im Plangebiet Baumaßnahmen zu verhindern, die den Blick auf den Ort verstellen können. Andererseits ist Ziel der Planung der Landschaftsschutz, was in den Überlegungen „…Erhaltung der Dorfstruktur im Übergang zur Feldflur…“, sowie „Landschaftsästhetik“ zum Ausdruck kommt; das Landschaftsbild soll in seinem Bestand erhalten werden.

40

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss aber für Einschränkungen seines Gebrauchs hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Deshalb ist ein Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte, ebenso wenig geeignet, im Rahmen der Abwägung Einschränkungen zu rechtfertigen, wie ein Ortsbild das - wie viele andere - durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist.Um in der Abwägung Gewicht zu erlangen, muss das Ortsbild vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Es muss einen besonderen Charakter, eine Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Ob ein Ortsbild in diesem Sinne vorliegt ist, ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 57, 23 <33>).

41

Ähnliches gilt, soweit hier Überlegungen des Landschaftsschutzes angesprochen sind. Zwar kann mit der Bauleitplanung zweifellos auch das Ziel des Schutzes der Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen verfolgt werden. Auch insoweit gilt, dass nicht jeder Teil des Außenbereichs, nur weil er abstrakt für Zwecke der Erholung nützlich ist, auch schützenswert sein muss. Um Einschränkungen des Gebrauchs des Eigentums zu tragen, müssen Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als besondere optische Eindrücke zu beschreiben sein; auf eine Bewertung der Besonderheiten der Landschaft nach optisch-ästhetischen Maßstäben kann nicht verzichtet werden. Da es insoweit eines objektiven Maßstabes bedarf, ist dabei weder auf das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders Empfindsamen abzustellen, noch kann das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend sein. Vielmehr ist "der Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters" (BVerwGE 4, 57; 67, 84 <90 f.>)zugrunde zu legen.

42

Dass hier ein in diesem Sinne besonderes Ortsbild oder ein schützenswerter Landschaftsteil vorliegt, hat die Antragsgegnerin schon nicht vermitteln können. Es wird lediglich das Vorhandensein eines nicht näher beschriebenen „Scheuenkranzes“ behauptet, der nach dem Dafürhalten der Gemeinde erhaltenswert sein soll. Was sich genau hinter den oben zitierten Begrifflichkeiten für den hier maßgeblichen Bereich verbirgt, bleibt aber im Ungewissen; zudem werden die behaupteten Besonderheiten des Orts- und Landschaftsbildes nicht gewichtet. Was die Zuweisung eines besonderen Gewichts im Rahmen der Abwägung rechtfertigen könnte, ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar.

43

Zu dieser Bewertung ist der Senat angesichts der dem Gericht vorliegenden Pläne, Luftbilder und der von beiden Verfahrensbeteiligten vorgelegten Fotos gelangt. Aus diesen Unterlagen lassen sich keine für einen objektiven Betrachter im oben beschriebenen Sinne erkennbare Besonderheiten im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Ortsrandbereich entnehmen, die die von der Antragsgegnerin angenommene Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbildes rechtfertigen könnten. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Landschaftsplan für die Gemeinde Appenheim allgemein von erhaltenswerten regional-typischen Ortsrandbereichen mit kleinräumigem Nutzungswechsel ausgeht, zumal er für den Südwesten der Siedlung aus gestalterischen Gründen lediglich eine Begrenzung der Bauflächenentwicklung vorschlägt (s. S. 217 des Landschaftsplans). Von diesem Vorschlag sind aber keine landwirtschaftlichen privilegierten Vorhaben im Außenbereich erfasst.

44

Gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander sprechen folgende Gesichtspunkte:

45

Die beiden am südöstlichen Ortsrand gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe weisen nach den Lichtbildern nicht den ortstypischen Scheunenkranz auf, den das Dorferneuerungskonzept vor allem an der Straße „.. … Bach“ festgestellt hat. Vielmehr besteht der östliche Ortsrand auf Höhe des Plangebietes nach den vorliegenden Katasterkarten und Fotoaufnahmen in einem Gebäuderiegel, der aus aneinandergebauten Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Nebengebäuden und Schuppen besteht, die keinerlei Besonderheiten aufweisen und sich einer Beurteilung nach Kriterien wie Schönheit, gestalterischem Ausdruck, städtebaulicher Aussagekraft etc. entziehen.

46

Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem Blick von den am Ortsrand vorbeilaufenden Wanderwegen auf die Dorfkirche, die aus den sie umgebenden Häusern herausragt, eine besondere Bedeutung zubilligen wollte. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass dieser Blick ausweislich der in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen wegen der vorgelagerten Bauten schon jetzt derart verstellt ist, dass neben dem Kirchturm nahezu nur das Dach der Kirche sichtbar ist. Der Schutz dieser Ansicht des Ortes erfordert es daher nicht, das Plangebiet gänzlich von Gebäuden freizuhalten; nur ein im Plangebiet errichtetes Gebäude gewaltigen Ausmaßes könnte hier eine Verschlechterung herbeiführen.

47

Ferner fällt auf, dass der nördlich gelegene Landwirtschaftsbetrieb (H…) mit dem südlich davon gelegenen Betrieb (K...) keine fortlaufende Ortsrandlinie bildet, sondern mit den genannten Bauwerken in den freien Raum hinein verspringt (s. Fotos Bl. 86-89 GA). Ein besonderer Charakter, eine gewisse Eigenheit oder eine aus dem Üblichen herausragende Prägung die dem Ortsrand eigen sein könnte, ist daher auch nach dem Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters schlechterdings nicht erkennbar.

48

Zu den Überlegungen der Antragsgegnerin zum Landschaftsschutz gilt Folgendes: Der optische Eindruck von dem das Plangebiet umfassenden westlichen Ortsrandbereich wird ausweislich der vorgelegten Fotoaufnahmen nicht nur von dem weniger als 100 m breiten Plangebiet, sondern auch durch die nach Norden und Süden hin sich jeweils an das Plangebiet anschließenden, optisch-ästhetischen Maßstäben eher widersprechenden Kleingartengebiete mit Gartenhäusern bestimmt. Das Gesamtbild der Landschaft aus der Sicht eines gebildeten, den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters ist daher der eines unterschiedlich genutzten Geländes, das hinsichtlich Vielfalt, Eigenart oder Schönheit eher unauffällig ist. Warum angesichts dessen hier gerade für das schmale Plangebiet, das von den beiden Kleingartengebieten mitgeprägt wird, eine Schutzwürdigkeit angenommen wird, ist danach nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat auch hier - abgesehen von ihrem eigenen Eindruck - die Wertigkeit der Landschaft nicht dargelegt.

49

Dies alles zeigt, dass die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange (Orts- und Landschaftsbild) vorliegend nicht die Bedeutung haben, dass diese ohne weiteres die privaten Eigentumsbelange des Antragstellers an dem Bau einer Gerätehalle überwinden könnten.

50

Für die vorstehenden Bewertungen bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller förmlich beantragten Ortsbesichtigung. Denn eine solche Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da aufgrund der vielen vorgelegten Lichtbilder und der in den Akten enthaltenen Pläne sich der Senat ein ausreichendes Bild der Situation vor Ort verschaffen konnte.

51

Demgegenüber hat das schon im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte private Interesse des Antragstellers, auf seinem Grundstück im Plangebiet eine Gerätehalle errichten zu können, bei der Abwägung nicht das Gewicht erhalten, welches diesem aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuräumen ist (s. dazu auch BVerfG, a.a.O.). Bei einer Bebauungsplanfestsetzung, die - wie hier - zum Verlust der Baurechte des im Außenbereich privilegierten Landwirts aus § 35 Abs. 1 BauGB führt, ist das Gewicht der in § 35 BauGB zum Ausdruck kommenden Nutzungsprivilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich mit dem gebotenen Gewicht einzustellen. Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - der regionale Raumordnungsplan der betreffenden Kommune als landesplanerisches Ziel die „besondere Funktion Landwirtschaft“ zuweist und dazu ausführt, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen. Von daher ist der Verlust der Bebaubarkeit der Außenbereichsfläche für landwirtschaftliche Vorhaben eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (s. OVG Lüneburg, a.a.O.). Eine solche die Eigentumsbefugnisse sehr weitgehend einschränkende Festsetzung kann - wie oben ausgeführt - nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Belange erfolgen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG NW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05.NE -, juris). Dieser Bewertung kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg das bereits im Rahmen der Abwägung vorgebrachte Argument entgegenhalten, dass der Antragsteller bei einer Bewirtschaftung von 46 ha noch andere Flächen zur Errichtung einer Gerätehalle zur Verfügung habe. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben nämlich gezeigt, dass dem Antragsteller in der Nähe seiner Hofstelle - abgesehen von dem hier überplanten Gelände - keine weiteren eigenen Grundstücke zur Verfügung stehen, die für die Errichtung einer Gerätehalle geeignet wären. Hierzu hat der Senat zusammen mit den Beteiligten in die vom Antragsteller vorgelegten Liegenschaftskarten Einblick genommen, in denen die im Eigentum des Antragstellers stehenden landwirtschaftlichen Flächen eingetragen sind. Danach waren die aufgrund der Entfernung noch in Frage kommenden Grundstücke deshalb ungeeignet, weil sie entweder als Weinbergsgelände ein beträchtliches Gefälle aufweisen oder zur Errichtung einer Halle zu schmal wären. Das gegebenenfalls noch in Frage kommende Gelände südlich der Ortslage von Appenheim, dass von der Antragsgegnerin angesprochen wurde, steht nach Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Vaters des Antragstellers, denen die Vertreter der Antragsgegnerin nicht widersprochen haben, nicht im Eigentum des Antragstellers; Eigentümerinnen sind vielmehr Verwandte des Antragstellers (seine Töchter). Der Antragsteller kann aber nicht darauf verwiesen werden, dass er anstelle eigener Flächen im Außenbereich solche nutzen muss, die nicht in seinem Eigentum stehen.

52

Haben somit die privaten Interessen des Antragstellers, die darauf gerichtet sind, wegen der beengten Situation in seiner Hofstelle eine Gerätehalle in der Nähe des Betriebes zu errichten, ein erhebliches Gewicht, so erscheinen die bereits oben erörterten öffentlichen Belange, die für die Planung der Antragstellerin sprechen, nicht von solcher Qualität, dass sie diese Interessen überwinden können, sodass schon von daher eine fehlerhafte Abwägung anzunehmen ist.

53

Aber selbst wenn man dieser Beurteilung nicht folgen wollte, müsste eine Disproportionalität der Abwägung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen werden. Dabei ist - worauf bereits oben hingewiesen wurde - im Hinblick auf Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, den mit dem Bebauungsplan verfolgten Zweck durch andere, den betroffenen Eigentümer weniger belastende Mittel zu erreichen, um zumindest insoweit den Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten wird (s. BVerwG, a.a.O.). Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der mit der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18a BauGB verfolgte Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des Antragstellers zu erreichen gewesen wäre. Von einer solchen Möglichkeit ist indes angesichts der vorliegenden Pläne und Lichtbilder auszugehen. Diese zeigen nämlich, dass etwa auf der Parzelle … eine landwirtschaftliche Gerätehalle von zumindest 200 qm Grundfläche zu verwirklichen wäre, die das Ortsbild und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen würde, wenn deren Längsseite parallel zum ... Bach verlaufen, keine übermäßige Höhe (flachgeneigtes Pultdach) aufweisen und möglichst in der zum … Bach hin gelegenen Hälfte des Grundstücks errichtet würde (durch Eingrenzung von Flächen, in denen entsprechende Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zugelassen werden). Zwar würde eine solche Halle hinsichtlich ihrer Größe nicht der ursprünglich mit ca. 700 qm Grundfläche geplanten Halle entsprechen, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass der Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, bei entgegenstehenden öffentlichen Belangen sein Grundstück optimal ausnutzen zu können. Indes bleibt zu sehen, dass sich auch in einer nur ca. 200 qm großen Halle ohne weiteres mehrere landwirtschaftliche Geräte unterbringen lassen und somit zumindest zum Teil von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gebrauch gemacht werden kann.

54

Nach alledem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen Abwägungsdisproportionalität für unwirksam zu erklären.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.