Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - 3 S 1391/08

bei uns veröffentlicht am22.06.2010

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erden-Industrie und betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Antragsgegnerin einen Quarzporphyrsteinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde Hirschberg, die es an die Antragstellerin verpachtet hat. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 04.12.1992 weist die Fläche des Steinbruchs als schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus; für die daran angrenzenden Flächen sieht der Regionalplan einen Regionalen Grünzug vor.
Bei einer Großrutschung am 08. und 09.05.2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht bis zu 60 m über die genehmigte Abbaugrenze hinaus. Zur Durchführung einer Hangsicherungsmaßnahme, mit der die Generalneigung von derzeit 60° auf 50° reduziert werden soll, beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags u.a. wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenberges und die damit einhergehende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG mündete. Die Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag wurde zurückgenommen. Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Hangsicherungsmaßnahme versagte, lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab; es hält den Genehmigungsantrag jedoch im Übrigen für genehmigungsfähig. Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung vom 13.06.2006 ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -).
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war ein vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 gefasster Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ sowie eine gleichzeitig beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Am 16.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre. Der Geltungsbereich verkleinerte sich dadurch im Norden. Beide Beschlüsse wurden am 28.05.2008 bekannt gemacht. Ausweislich der Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses verfolgt der Bebauungsplan das Ziel zu ermitteln, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin ein eigener Gestaltungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt. Soweit mit dem Abwägungsgebot vereinbar soll über planungsrechtliche Festsetzungen die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 ist die Festsetzung eines Sondergebiets „Steinbruch“ vorgesehen.
In dem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 26.03.2008 und dem Entwurf vom 09.04.2010 wurden die Planungsziele weiter konkretisiert. Nach dem letzten Stand der Planung ist für das Abbaugebiet eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB vorgesehen. Für die angrenzende Fläche soll eine Fläche für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche, angrenzend an das Abbaugebiet sollen Flächen ausgewiesen werden, in denen Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB durchzuführen sind. Ferner ist geplant, öffentliche Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen. Für den Bereich der Wachenburg soll ein Sondergebiet Wachenburg nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 BauNVO ausgewiesen werden, das vorwiegend als Tagungs- und Begegnungsstätte dienen soll.
Die Stellungnahmen der Bürger während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit waren durchweg positiv. Die Antragstellerin widersprach der Planung jedoch. Sie stelle eine Verhinderungsplanung dar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Auch bleibe das Gebot der Konfliktbewältigung unbeachtet. Die von ihr vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme entsprechend ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 13.06.2006 sei ohne Alternative. Das mit der Planung verfolgte Ziel, das Gesamterscheinungsbild der Wachenburg mit der Kammlinie und der Kuppe des Wachenbergs zu erhalten, könne nicht erreicht werden. Die Wachenburg selbst sei durch den weiteren Abbau nicht gefährdet. Die Planung der Antragsgegnerin bedeute die baldige Einstellung des Steinbruchbetriebs und seiner Nebennutzungen. Aufgrund der Hangrutschung und der deswegen erforderlichen Anpassung des Abbaus gingen erhebliche Gesteinsvorräte verloren.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange brachten mit Ausnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis keine Anregungen und Bedenken vor. Das Dezernat IV des Landratsamts vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Die Hangsicherung, die Vermeidung unzulässiger Immissionen in der Nachbarschaft und die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein geordnetes Auslaufen des Abbaubetriebs seien Sache der Immissionsschutzbehörde. Der Bebauungsplan verhindere die Sicherung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung. Er verstoße gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts, des Naturschutzrechts und des Artenschutzrechts. Die Erhaltung des Landschaftsbildes werde bereits über die Verordnung des Landratsamts des Rhein-Neckar-Kreises über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord vom 24.10.1997 gewährleistet. Die Wachenburg sei über die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da weite Teile des Plangebiets in dem durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorrangbereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe lägen. Der Bebauungsplan berücksichtige schließlich nicht die Veränderungen der Natur und Landschaft seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Antragstellerin im Jahre 1983.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre bis zum 26.05.2010 zu verlängern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2010 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 26.10.2010 ein weiteres Mal verlängert.
Bereits am 26.05.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, die von der Antragsgegnerin verfolgten Zielvorstellungen seien unzulässig, denn sie widersprächen der von ihr zu beachtenden raumordnerischen Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Der Steinbruch Weinheim sei im Regionalplan „Unterer Neckar“ als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe dargestellt. Nach dem Ziel Nr. 3.3.6.2 des Regionalplans habe dort die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Auch die für die Hangsicherungsmaßnahme notwendige Fläche liege innerhalb des im Regionalplan dargestellten Schutzbereichs. Der von der Antragsgegnerin bemühte Denkmalschutz der Wachenburg komme als städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan nicht in Betracht. Den Gemeinden und Städten sei es verwehrt, Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts zu betreiben. Die Planung der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Durch das Bebauungsplanverfahren solle erst ermittelt werden, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den privaten Belangen und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden könne. Die Antragsgegnerin wolle im Bebauungsplanverfahren überhaupt erst prüfen, ob und gegebenenfalls welche alternativen Hangsicherungsmöglichkeiten bestehen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung kämen unterschiedliche Planungsmöglichkeiten in Betracht, bis hin zu der Möglichkeit, dass die vorgesehene Hangsicherungsmaßnahme alternativlos sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans Nr. 1/07-07 „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 23.05.2007 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 28.04.2010 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Planung sei hinreichend konkret, denn sie habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Veränderungssperre beabsichtigt, den Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Zudem solle mit der Planung die Ausweitung des Abbaubetriebs über das Verträgliche hinaus eingegrenzt, die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element gesichert, die heutige Kammlinie einschließlich eines Schutzstreifens erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden. Damit seien positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellungen vorhanden. Es handele sich auch nicht um Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung, denn das Erscheinungsbild der Wachenburg solle insgesamt in Bezug zu ihrer Umgebung als prägender Teil des Orts- und Landschaftsbildes geschützt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Hangsicherungsmaßnahme, die ebenfalls Ziel der Planung sei, dürfe dem weiteren Verlauf des Planungsverfahrens überlassen werden. Ein Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der künftige Bebauungsplan akzeptiere die raumordnerische Entscheidung des nicht parzellenscharfen Regionalplans und diene nur der „Feinsteuerung“ der räumlichen Grenzen des Vorrangbereichs. Anpassungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens möglich. Zum Anderen bestehe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
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Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
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Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
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a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
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aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
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bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
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Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
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Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
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Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
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Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
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cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
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Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
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dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
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b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
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Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
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aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
40 
Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
41 
2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Veränderungssperre ist tauglicher Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand des Verfahrens ist die am 26.05.2007 bekannt gemachte Veränderungssperre vom 23.05.2007. Deren Geltungsdauer war zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 26.05.2009 befristet. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sowie von der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht. Diese Verlängerungen erfolgten zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in Form von Satzungen. Es handelt sich jedoch bei ihnen nicht um selbständige Veränderungssperren, sondern nur um Verlängerungen der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerungen als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig; würde die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leiden, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
18 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen den am 26.05.2007 bekannt gemachten ursprünglichen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23.05.2007 über die Veränderungssperre richtet. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.05.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Satzungsbeschluss vom 23.04.2008 über die Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.12.2008 in das Verfahren einbezogen; die Antragsgegnerin hat sich rügelos darauf eingelassen. Mit Schriftsätzen vom 12.06.2009 und vom 09.06.2010 hat die Antragstellerin die Satzungsbeschlüsse vom 13.05.2009 und vom 28.04.2010 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Antragstellerin ist als juristische Person des Privatrechts auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Veränderungssperre das bauliche Geschehen auf dem Betriebsgrundstück konserviert und die Antragstellerin als Pächterin des Betriebsgrundstücks und Betreiberin des Abbauunternehmens von ihren Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.11.2003 - 3 N 2444/02 -, BRS 66 Nr. 119, juris Rn. 20).
B.
20 
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Verfahrensmängel sind nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen vor (dazu 1.) und auch die Verlängerungssatzungen sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
21 
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Eine Veränderungssperre darf allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat. Es muss ein Mindestmaß an Vorstellungen vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 - UPR 2010, 73). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss dagegen noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522 m.w.N.). Das in der beschriebenen Weise im Mindestmaß konkretisierte Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558; Stock in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23.05.2007 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Weinheim Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg gefasst. Gleichzeitig hat er eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beschlossen. Diese Veränderungssperre ist rechtmäßig; sie ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption in dem oben genannten Sinn getragen.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
aa) Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll der Bereich des Steinbruchs als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Dies genügt zur Umschreibung des künftigen Planinhalts in dem betroffenen Teilgebiet des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsabsicht zwar im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens aufgegeben und will stattdessen nach ihrer jüngsten Planung die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB als Fläche für die Gewinnung von Porphyrgestein ausweisen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre wegen mangelnder konkreter Planungsabsichten. Denn einer verbindlichen Festlegung, durch welche konkreten Festsetzungen nach Maßgabe des Festsetzungskatalogs des § 9 Abs. 1 BauGB die Planziele umgesetzt werden sollen, bedurfte es nicht. Es genügte, dass bei Erlass der Veränderungssperre absehbar war, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Das ist hier der Fall.
25 
bb) Für die restlichen Flächen des Plangebiets hatte die Antragsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch dem des Inkrafttretens der Satzung über die Veränderungssperre eine bestimmte Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB ins Auge gefasst. Dies war entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zur hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten aber auch nicht erforderlich (vgl. auch Stock in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 45). Das Gemeinderatsprotokoll spricht insoweit davon, dass die Wachenbergkuppe als identitätsstiftendes Element Weinheims und die Kammlinie des Wachenbergs erhalten und so das Erscheinungsbild der Wachenburg insgesamt gesichert werden sollen. Diese Umschreibung ist als beabsichtigte Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu werten, wie sie dann auch in den Vorentwurf des Bebauungsplans vom 31.03.2008 Eingang gefunden hat und in sämtlichen Weiterentwicklungen der Planung beibehalten worden ist.
26 
Die so umschriebenen Planungsziele für das außerhalb des Abbaubereichs gelegene Satzungsgebiet genügen, um feststellen zu können, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt und ob ein konkretes Vorhaben die Planung in diesem Bereich des Satzungsgebiets stören oder erschweren kann. Letzteres trifft auf alle Vorhaben zu, die das Erscheinungsbild der Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg beeinflussen.
27 
Mit der beabsichtigten Wahrung des Erscheinungsbildes des Wachenberges und der Wachenburg soll letztlich ein Landschaftsbild geschützt werden. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173) ist Teil der „Landschaft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (so auch Gierke in: Brügelmann, BauGB Kommentar § 9 Rn. 360). Der Begriff der „Landschaft“ wird im Baugesetzbuch nicht näher definiert. Sein Inhalt ist ausgehend von der bodenrechtlichen Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu ermitteln. Das Bodenrecht nimmt - anders als das Naturschutzrecht - nicht nur den Erhalt, den Schutz und die Entwicklung der Landschaft selbst in den Blick, sondern setzt sie in Beziehung zur bestehenden Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen. Die Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts hat somit einen räumlich-funktionalen Ansatz (so für das Bodenrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247). Dieser räumlich-funktionale Ansatz kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.
28 
Auf den Schutz des Landschaftsbildes in dem umschriebenen Sinn zielt die Planung der Antragsgegnerin. Denn die Wachenbergkuppe mit der Kammlinie und der Wachenburg ist ein die Stadt Weinheim prägendes Landschaftsbild. Unerheblich ist, dass es nicht von jeder Stelle des Stadtgebietes wahrgenommen werden kann. Es ist jedenfalls von mehreren Teilen der Stadt aus sichtbar und ist typisch für den Anblick der Stadt von weitem. Nicht zuletzt wird es - zusammen mit der Burgruine Windeck - von der Antragsgegnerin als Stadtlogo verwendet.
29 
Da dem Planungsziel der Erhaltung des die Stadt prägenden Landschaftsbildes der dargestellte räumlich-funktionale, d.h. städtebauliche Ansatz zugrunde liegt, kollidiert die beabsichtigte Festsetzung auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 26 ff. NatSchG über die Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsteile sowie die in § 73 NatSchG geregelte Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen zu einer solchen Unterschutzstellung. Wäre dies der Fall, fehlte es an der notwendigen bauleitplanerischen Umsetzungsmöglichkeit der Planungsabsichten und damit an deren erforderlicher hinreichender Konkretisierung. Dem ist jedoch nicht so. Insbesondere besteht keine Kollision mit § 29 NatSchG, der die Voraussetzungen für die Schaffung eines Landschaftsschutzgebietes durch die nach § 73 Abs. 4 NatSchG zuständige untere Naturschutzbehörde normiert. Denn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind nach dessen § 1 zwar ebenfalls der Schutz, die Pflege, die Gestaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Natur und der Landschaft, dies aber ausschließlich aufgrund ihres eigenen Wertes sowie als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen. Der oben dargestellte räumlich-funktionale Ansatz des Landschaftsschutzes spielt dagegen bei der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzgesetz keine maßgebliche Rolle. Folglich ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bereits am 24.11.1997 die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord erlassen hat, die auch das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet erfasst.
30 
cc) Liegen somit hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes hinreichend konkrete Planungsabsichten vor, bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Gemeinderatsprotokoll vom 23.05.2007 genannten weiteren Ziele die Anforderungen an im Mindestmaß erkennbare Planungsabsichten erfüllen. Zweifel bestehen insoweit, als es um die bloße „Ermittlung“geht, ob und inwieweit den Belangen des Denkmalschutzes zum Schutz der Wachenburg und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung mit den Belangen der Antragstellerin und den Belangen der notwendigen Hangsicherung Rechnung getragen werden kann und inwieweit der Antragsgegnerin eigener Handlungsspielraum gegenüber den nicht parzellenscharfen Festsetzungen des Regionalplans verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.). Hierauf kommt es aber nicht an.
31 
Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin, soweit es um den Schutz der Wachenburg geht, in unzulässiger Weise Denkmalschutz im Gewand der Bauleitplanung betreibt, wie die Antragstellerin vorträgt. Allerdings will die Antragsgegnerin die Wachenburg nicht um ihrer selbst willen schützen, sondern als identitätsstiftendes Merkmal des Stadt- und Landschaftsbildes. Es spricht daher manches dafür dass die Planung auch insoweit den bereits oben dargestellten räumlich-funktionalen Ansatz des Bodenrechts verfolgt.
32 
dd) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden Planung. Denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der öffentlichen Bekanntmachung vom 26.07.2007 genannten Flurstücke und wird im Übrigen durch geographische Angaben näher umschrieben. Das Plangebiet ist auch hinreichend strukturiert, denn die beiden voneinander abzugrenzenden Nutzungsbereiche - der Steinbruch einerseits und das restliche Plangebiet andererseits - werden geographisch und inhaltlich hinreichend klar umrissen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 2 S 69.09 -, juris Rn. 7).
33 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
34 
Ihr eigentliches und ausschließliches Ziel ist es nicht, den weiteren Betrieb des Unternehmens der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der Darstellung des Bereichs im Regionalplan Unterer Neckar als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und für die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes angeführt. Es geht ihr darum, die untereinander nicht konfliktfreien Ansprüche der Antragstellerin als Betreiberin des Steinbruchs und des Landschaftsbildes zu ordnen und gegeneinander abzugrenzen (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 02.04.1993 - 5 S 1445/92 -, NVwZ-RR 1994, 309 und Urteil vom 22.11.2005, a.a.O). Hierzu besteht nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich aneinandergrenzenden raumplanerischen Vorranggebiete - zum einen Steinbruch, zum anderen Regionaler Grünzug - hinreichender Anlass (vgl. dazu unten c)).
35 
Dass die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zum Anlass eigener Planungen genommen hat und einer Ausweitung des Steinbruchbetriebs ablehnend gegenübersteht, macht die Planung noch nicht zu einer unzulässigen sogenannten Negativplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Denn die Planvorstellungen erschöpfen sich nicht in der Verhinderung der Betriebserweiterung, sondern beinhalten das dargestellte positive Konzept.
36 
c) Die Sicherung des Planziels durch die Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
37 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.11.2005, a.a.O; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass es dem künftigen Bebauungsplan „Porphyrsteinbruch mit Wachen- berg“ an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (s. dazu aa)) oder dass er gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird (s. dazu bb)).
38 
aa) Die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung verstößt nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verfolgt die Planung nicht das Ziel, die von dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erfassten Flächen teilweise vor dem Zugriff der Steinbruchbetreiberin zu bewahren, obwohl diese Flächen aus anderen rechtlichen Gründen zwingend dem Abbaubereich zuzuordnen wären. Der Regionalplan vermag - wie dargestellt - aufgrund seines groben Rasters eine solche - parzellenscharfe - Zuordnung nicht zu leisten. Eine zwingende Zuordnung bestimmter Flächen zum Abbaubereich forderte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Hangsicherungsmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich alternativlos ist, ließ sich und lässt sich nicht auf den ersten Blick und nicht eindeutig beantworten. Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass die vorgesehene und von der Immissionsschutzbehörde als genehmigungsfähig eingestufte Maßnahme, eine , aber nicht die einzige Möglichkeit der Hangsicherung darstellt. Denn die Immissionsschutzbehörde hatte zu prüfen, ob der von der Antragstellerin - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung genehmigungsfähig ist. Eine Variantenprüfung findet im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt; die Auswahl der Variante, die zur Genehmigung gestellt wird, ist Sache des jeweiligen Antragstellers. Dass es weitere Möglichkeiten der Hangsicherung gibt, belegt nun auch das im Auftrag der Antragsgegnerin von Prof. ... erstellte Gutachten vom 24.03.2010. Ob die darin aufgezeigte Alternativmaßnahme das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange sein kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
39 
bb) Die künftige Planung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Regionalplan Unterer Neckar weist das Gebiet des Steinbruchs zwar als sogenanntes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus. Diese Festlegung bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin für dieses Gebiet die Planungshoheit entzogen wäre. Vielmehr verbleibt ihr trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.11.2005, a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; HessVGH, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O. jeweils zu Windkraftanlagen). Eine solche parzellenscharfe Abgrenzung lässt die Festlegung im Regionalplan nicht zu, da er als Instrument der Raumordnung lediglich ein grobes Raster anlegt. Die grundsätzliche Standortentscheidung des Regionalplans stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage.
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Darüber hinaus weist der Regionalplan nicht nur das „Vorranggebiet Steinbruch“ sondern daran angrenzend auch einen Regionalen Grünzug aus. In den Regionalen Grünzügen soll nach dem in Plansatz 3.2.4 formulierten Ziel der Raumordnung nicht gesiedelt werden; es sind nur Vorhaben zulässig, die die Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Grünzugs nicht beeinträchtigen. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere die Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktion. Da im fraglichen Bereich somit zwei Vorranggebiete aneinandergrenzen, darf die Frage der bauleitplanerischen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen nicht einseitig aus dem Blickwinkel des „Vorranggebietes Steinbruch“ beantwortet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen. Auch aus diesem Grund verdrängt die raumordnerische Festlegung eines „Vorranggebietes Steinbruch“ nicht die Befugnis der Antragstellerin zu eigenen bauleitplanerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin.
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2. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr durch Beschluss vom 13.05.2009 und die zweite Verlängerung bis zum 26.10.2010 durch Beschluss vom 28.04.2010 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand. Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ sie erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.09.2007 - 8 S 1584/06 -, VBlBW 2008, 143).
42 
Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB lagen hier vor. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin und ihre ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen die rechtliche und tatsächliche Ungewöhnlichkeit und Schwierigkeit der Planung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung auf die Besonderheiten des Verfahrens aufgrund der Komplexität der Planung an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Immissionsschutzrecht sowie auf die anspruchsvolle Prüfung des Bebauungsplanentwurfs auf die Vereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Regionalplans verwiesen, der für das Plangebiet teilweise einen schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und teilweise einen Regionalen Grünzug vorsehe. Die Planung sei darüber hinaus besonders schwierig, weil konkret realisierbare Alternativen zum Hangsicherungsantrag der Antragstellerin hätten entwickelt werden müssen. Hierzu sei es erforderlich gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen eine zeitaufwändige Bestandsaufnahme in Form einer Vermessung und Befliegung des Steinbruchs notwendig gewesen sei. Das Gutachten sei erst am 24.03.2010 erstellt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe. Nunmehr lägen alle erforderlichen Grundlagendaten vor, so dass das Verfahren bis zum 26.10.2010 zum Abschluss gebracht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Einzelnen den zeitlichen Ablauf der Planung dargelegt und aufgezeigt, welche tatsächlichen Schwierigkeiten die Bewältigung der Planungsaufgabe mit sich brachte. Die Angaben der Antragsgegnerin sind für den Senat nachvollziehbar; sie rechtfertigen die erneute Verlängerung. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch nicht durch Umstände verzögert worden, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fallen. Insbesondere liegt in der Beauftragung von Prof. ... erst im November 2009 kein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin. Denn sie hat gleichfalls nachvollziehbar dargelegt, welche Schwierigkeiten bestanden, einen geeigneten Gutachter zu finden, der mit dem Verfahren noch nicht befasst gewesen war, und welche Vorarbeiten zunächst geleistet werden mussten.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 16. Juni 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - 3 S 1391/08 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wandte sich m
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Nov. 2015 - 2 K 4241/14

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Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.2. Die Widerklage wird abgewiesen.3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigelad

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 S 203/13

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegneri

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grund

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die Gültigkeit einer von der Antragsgegnerin am 29.6.2004 für das ehemalige Bahngelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein beschlossene und seitdem wiederholt verlängerte Veränderungssperre. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung am 20.7.2007), begehrt er die Feststellung, dass die Veränderungssperre unwirksam war.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“. Durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, sollte nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 16.7.2004 in den „Blausteiner Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.5.2005 wurde das Plangebiet erweitert. Die flächenmäßig unverändert gebliebene Veränderungssperre wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und erneut mit Beschluss vom 19.6.2007, bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.406 qm großen früheren Eisenbahnbetriebsgrundstücks Flst. Nr. .../6, das er von der Deutschen Bahn AG und der DB Station & Service AG im Jahr 2004 erworben hat und das u. a. mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude und einer ehemaligen Güterhalle bebaut ist. Das Grundstück wird schon seit längerem nicht mehr zu Bahnbetriebszwecken benötigt. Die von der Antragsgegnerin beantragte Freistellung nach § 23 AEG erfolgte mit Wirkung vom 26.9.2006 durch - bestandskräftigen - Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.8.2006. Die Güterhalle mit zugehöriger Freifläche hatte der Antragsteller bereits seit 1993 gemietet; er betreibt darin eine Gaststätte; die im Bahnhofsgebäude untergebrachten Wohnungen werden vermietet. Die seinerzeit durch Kauf und später durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angestrebte Übernahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin scheiterte; der entsprechende Bescheid vom 29.11.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.5.2005 aufgehoben, weil es an dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen, in öffentlicher Sitzung zu treffenden Gemeinderatsbeschluss gefehlt hatte; das gegen den Widerspruchsbescheid von der Antragsgegnerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.4.2006 - 7 K 882/05 -). Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an die bestehende Gaststätte, einer WC-Erweiterung und eines Vordachs wurde vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 23.12.2005 unter Hinweis auf das wegen der Veränderungssperre versagte gemeindliche Einvernehmen abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos, das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ruht (7 K 1420/06). Bereits laufende Bauarbeiten wurden - ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre - mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom 13.4.2006 eingestellt.
Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 16.5.2000 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück, der bestandskräftig und am 28.7.2003 bis 15.5.2006 verlängert wurde. Mit Antrag vom 3.5.2006 beantragte der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, was jedoch vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 8.8.2006 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.1.2007 zurückgewiesen; über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Klage (7 K 345/07) ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 14.9.2006 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2006 zurückgewiesen; über die insoweit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Verfahren (7 K 360/07 und 7 K 361/07) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 12.7.2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er bringt vor: Er sei antragsbefugt, weil wegen der Veränderungssperre sowohl die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wie auch die Baueinstellung verfügt worden sei. Die Veränderungssperre sei nichtig. Das betroffene Gebiet sei dem Bahnverkehr gewidmet und eine Freistellung dieser betriebsnotwendigen Flächen sei nicht absehbar. Sein Grundstück sei daher der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. Dementsprechend seien auch Sicherungsmaßnahmen wie eine Veränderungssperre unzulässig. Außerdem liege eine reine Negativplanung vor, da lediglich seine Bauvorhaben bzw. die eines potenziellen Käufers seines Grundstücks verhindert werden sollten. Der Erlass einer Individualsperre bedürfe im Übrigen der pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens, was aber nicht erfolgt sei. Es bestehe ferner nicht das erforderliche Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Art der geplanten Nutzung. Die Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ erlaube neben einem Reinen Wohngebiet auch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Kerngebiets. Auf dieser Grundlage könne aber nicht entschieden werden, welche Vorhaben ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 BauGB gestattet werden könnten. Daran ändere auch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nichts, nach der sowohl die Ausweisung eines Mischgebiets wie auch die Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage komme, denn die Zulässigkeit von Vorhaben divergiere in beiden Gebieten erheblich. Unabhängig davon führe auch der Austausch der Planungsabsichten zur Nichtigkeit der Veränderungssperre; selbst eine Konkretisierung der Planung nach Erlass der Sperre sei unzulässig. Die Antragsgegnerin plane aber nunmehr entgegen der ursprünglich beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ eine Verlegung der Ehrensteiner Straße verbunden mit einem Abriss des Bahnhofsgebäudes. Diese Planung könne jedoch nicht durchgeführt werden, da er als Eigentümer des Grundstücks einer entsprechenden Verlegung der Straße nicht zustimmen werde. Darüber hinaus sehe die derzeitige Planung der Antragsgegnerin Änderungen von Eisenbahnbetriebsanlagen vor, was jedoch mit Mitteln der Bauleitplanung nicht durchgesetzt werden könne. Damit bestehe aber auch kein Sicherungsbedürfnis, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könne. Schließlich habe der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss über einen einfachen Bebauungsplan gefasst, in der Bekanntmachung sei aber über die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans informiert worden. Der Aufstellungsbeschluss sei daher nicht wirksam und eine Veränderungssperre habe deshalb nicht wirksam erlassen werden können.
Nachdem der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ am 17.7.2007 als Satzung beschlossen und am 20.7.2007 bekanntgemacht wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Veränderungssperre der Gemeinde Blaustein über das Bahnhofsgelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein vom 29. Juni 2004, verlängert am 22. Juni 2006 und am 19. Juni 2007, unwirksam war.
Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt er im Wesentlichen noch vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre Präjudizwirkung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens habe. Es seien diverse gerichtliche Verfahren anhängig, bei denen die Gültigkeit der Veränderungssperre entscheidungserheblich sei. Es handele sich dabei um den Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Untersagung der Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele und den Bauantrag zum Ausbau des Bahnhofsgebäudes mit einem Wintergarten und einer WC-Erweiterung. Unabhängig davon kämen wegen des rechtswidrigen Erlasses der Veränderungssperre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf der Intention des Gemeinderats entspreche, den Geltungsbereich mit der Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ auszugestalten. Der Flächenumgriff von Bebauungsplan und Veränderungssperre müsse nicht identisch sein. Ihr sei es darum gegangen, im Bereich des Bahnhofs die Straßenplanung für die Ehrensteiner Straße zu sichern. Die Bahnhofsfläche sei mittlerweile freigestellt; im Übrigen könne auch auf Flächen, deren Freistellung ersichtlich zu erwarten sei, geplant werden. Es liege keine Negativplanung vor, vielmehr solle genau dort, wo jetzt das Bahnhofsgebäude stehe, die Trasse der Ehrensteiner Straße verlaufen. Diese Straßenplanung komme auch trotz des Eigentums des Antragstellers in Betracht. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 10.5.2005 auf den umgebenden Zentrumsbereich ausgedehnt worden. In der Begründung der Plankonzeption heiße es unter anderem bei 7.1, dass es zur Entwicklung des Ortszentrums notwendig sei, vor allem das vorhandene Potenzial der Freiflächen optimal zu nutzen. Deshalb werde die Ehrensteiner Straße im gesamten Planbereich so nahe wie möglich entlang der Bahnlinie geplant. Dadurch könne ein städtebaulich gefasster Vorplatz mit einem Solitärgebäude, in welchem z. B. ein Cafe mit Außenbewirtschaftung untergebracht werden könne, entstehen. Zudem werde eine Erweiterung des bestehenden Supermarktes möglich. Für das östlich der Hummelstraße angesiedelte Einkaufszentrum könne durch die Verlegung der Ehrensteiner Straße die dringend benötigte Parkplatzerweiterung ermöglicht werden. Die Veränderungssperre sei in Anbetracht der laufenden baulichen Aktivitäten des Antragstellers erforderlich gewesen. Der künftige Planinhalt sei weit über ein Mindestmaß hinaus konkretisiert und absehbar. Er sei auf das zulässige Ziel der Straßenführung über Privatflächen gerichtet. Die verbindliche Bauleitplanung sei Voraussetzung für die nach dem Baugesetzbuch mögliche Bodenordnung.
13 
Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Umstellung seines Antrags äußert sich die Antragsgegnerin noch wie folgt: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, bei dem die genannten Verfahren anhängig seien, könne die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Veränderungssperre bei der gebotenen Inzidentkontrolle selbst überprüfen, so dass der Antragsteller hinreichenden effektiven Rechtsschutz habe. Soweit es um Verpflichtungsklagen gehe, sei sowieso auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen und daher der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan, der den Vorhaben entgegenstehe, zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche seien weder vom Grund noch von der Höhe des Schadens her plausibel und substantiiert dargelegt.
14 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vor. Auf sie und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die Gültigkeit einer von der Antragsgegnerin am 29.6.2004 für das ehemalige Bahngelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein beschlossene und seitdem wiederholt verlängerte Veränderungssperre. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung am 20.7.2007), begehrt er die Feststellung, dass die Veränderungssperre unwirksam war.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 29.6.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsbereich Ehrenstein“. Durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, sollte nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 16.7.2004 in den „Blausteiner Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.5.2005 wurde das Plangebiet erweitert. Die flächenmäßig unverändert gebliebene Veränderungssperre wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und erneut mit Beschluss vom 19.6.2007, bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.406 qm großen früheren Eisenbahnbetriebsgrundstücks Flst. Nr. .../6, das er von der Deutschen Bahn AG und der DB Station & Service AG im Jahr 2004 erworben hat und das u. a. mit einem ehemaligen Bahnhofsgebäude und einer ehemaligen Güterhalle bebaut ist. Das Grundstück wird schon seit längerem nicht mehr zu Bahnbetriebszwecken benötigt. Die von der Antragsgegnerin beantragte Freistellung nach § 23 AEG erfolgte mit Wirkung vom 26.9.2006 durch - bestandskräftigen - Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.8.2006. Die Güterhalle mit zugehöriger Freifläche hatte der Antragsteller bereits seit 1993 gemietet; er betreibt darin eine Gaststätte; die im Bahnhofsgebäude untergebrachten Wohnungen werden vermietet. Die seinerzeit durch Kauf und später durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angestrebte Übernahme des Grundstücks durch die Antragsgegnerin scheiterte; der entsprechende Bescheid vom 29.11.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 13.5.2005 aufgehoben, weil es an dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen, in öffentlicher Sitzung zu treffenden Gemeinderatsbeschluss gefehlt hatte; das gegen den Widerspruchsbescheid von der Antragsgegnerin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme beendet (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.4.2006 - 7 K 882/05 -). Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an die bestehende Gaststätte, einer WC-Erweiterung und eines Vordachs wurde vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 23.12.2005 unter Hinweis auf das wegen der Veränderungssperre versagte gemeindliche Einvernehmen abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos, das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ruht (7 K 1420/06). Bereits laufende Bauarbeiten wurden - ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre - mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom 13.4.2006 eingestellt.
Der Antragsteller erhielt bereits unter dem 16.5.2000 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück, der bestandskräftig und am 28.7.2003 bis 15.5.2006 verlängert wurde. Mit Antrag vom 3.5.2006 beantragte der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Planunterlagen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, was jedoch vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Bescheid vom 8.8.2006 unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.1.2007 zurückgewiesen; über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Klage (7 K 345/07) ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 14.9.2006 untersagte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2006 zurückgewiesen; über die insoweit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Verfahren (7 K 360/07 und 7 K 361/07) ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 12.7.2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er bringt vor: Er sei antragsbefugt, weil wegen der Veränderungssperre sowohl die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wie auch die Baueinstellung verfügt worden sei. Die Veränderungssperre sei nichtig. Das betroffene Gebiet sei dem Bahnverkehr gewidmet und eine Freistellung dieser betriebsnotwendigen Flächen sei nicht absehbar. Sein Grundstück sei daher der Planungshoheit der Gemeinde entzogen. Dementsprechend seien auch Sicherungsmaßnahmen wie eine Veränderungssperre unzulässig. Außerdem liege eine reine Negativplanung vor, da lediglich seine Bauvorhaben bzw. die eines potenziellen Käufers seines Grundstücks verhindert werden sollten. Der Erlass einer Individualsperre bedürfe im Übrigen der pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens, was aber nicht erfolgt sei. Es bestehe ferner nicht das erforderliche Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Art der geplanten Nutzung. Die Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ erlaube neben einem Reinen Wohngebiet auch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Kerngebiets. Auf dieser Grundlage könne aber nicht entschieden werden, welche Vorhaben ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 BauGB gestattet werden könnten. Daran ändere auch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nichts, nach der sowohl die Ausweisung eines Mischgebiets wie auch die Ausweisung eines Gewerbegebiets in Frage komme, denn die Zulässigkeit von Vorhaben divergiere in beiden Gebieten erheblich. Unabhängig davon führe auch der Austausch der Planungsabsichten zur Nichtigkeit der Veränderungssperre; selbst eine Konkretisierung der Planung nach Erlass der Sperre sei unzulässig. Die Antragsgegnerin plane aber nunmehr entgegen der ursprünglich beabsichtigten Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ eine Verlegung der Ehrensteiner Straße verbunden mit einem Abriss des Bahnhofsgebäudes. Diese Planung könne jedoch nicht durchgeführt werden, da er als Eigentümer des Grundstücks einer entsprechenden Verlegung der Straße nicht zustimmen werde. Darüber hinaus sehe die derzeitige Planung der Antragsgegnerin Änderungen von Eisenbahnbetriebsanlagen vor, was jedoch mit Mitteln der Bauleitplanung nicht durchgesetzt werden könne. Damit bestehe aber auch kein Sicherungsbedürfnis, das den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könne. Schließlich habe der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss über einen einfachen Bebauungsplan gefasst, in der Bekanntmachung sei aber über die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans informiert worden. Der Aufstellungsbeschluss sei daher nicht wirksam und eine Veränderungssperre habe deshalb nicht wirksam erlassen werden können.
Nachdem der Bebauungsplan „Bahnhofsbereich Ehrenstein“ am 17.7.2007 als Satzung beschlossen und am 20.7.2007 bekanntgemacht wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Veränderungssperre der Gemeinde Blaustein über das Bahnhofsgelände Ehrenstein im Ortsteil Ehrenstein vom 29. Juni 2004, verlängert am 22. Juni 2006 und am 19. Juni 2007, unwirksam war.
Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt er im Wesentlichen noch vor: Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre Präjudizwirkung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens habe. Es seien diverse gerichtliche Verfahren anhängig, bei denen die Gültigkeit der Veränderungssperre entscheidungserheblich sei. Es handele sich dabei um den Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Untersagung der Nutzung des Bahnhofsgebäudes als Eisdiele und den Bauantrag zum Ausbau des Bahnhofsgebäudes mit einem Wintergarten und einer WC-Erweiterung. Unabhängig davon kämen wegen des rechtswidrigen Erlasses der Veränderungssperre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf der Intention des Gemeinderats entspreche, den Geltungsbereich mit der Nutzung „Wohnen, Handel und Dienstleistungen“ auszugestalten. Der Flächenumgriff von Bebauungsplan und Veränderungssperre müsse nicht identisch sein. Ihr sei es darum gegangen, im Bereich des Bahnhofs die Straßenplanung für die Ehrensteiner Straße zu sichern. Die Bahnhofsfläche sei mittlerweile freigestellt; im Übrigen könne auch auf Flächen, deren Freistellung ersichtlich zu erwarten sei, geplant werden. Es liege keine Negativplanung vor, vielmehr solle genau dort, wo jetzt das Bahnhofsgebäude stehe, die Trasse der Ehrensteiner Straße verlaufen. Diese Straßenplanung komme auch trotz des Eigentums des Antragstellers in Betracht. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 10.5.2005 auf den umgebenden Zentrumsbereich ausgedehnt worden. In der Begründung der Plankonzeption heiße es unter anderem bei 7.1, dass es zur Entwicklung des Ortszentrums notwendig sei, vor allem das vorhandene Potenzial der Freiflächen optimal zu nutzen. Deshalb werde die Ehrensteiner Straße im gesamten Planbereich so nahe wie möglich entlang der Bahnlinie geplant. Dadurch könne ein städtebaulich gefasster Vorplatz mit einem Solitärgebäude, in welchem z. B. ein Cafe mit Außenbewirtschaftung untergebracht werden könne, entstehen. Zudem werde eine Erweiterung des bestehenden Supermarktes möglich. Für das östlich der Hummelstraße angesiedelte Einkaufszentrum könne durch die Verlegung der Ehrensteiner Straße die dringend benötigte Parkplatzerweiterung ermöglicht werden. Die Veränderungssperre sei in Anbetracht der laufenden baulichen Aktivitäten des Antragstellers erforderlich gewesen. Der künftige Planinhalt sei weit über ein Mindestmaß hinaus konkretisiert und absehbar. Er sei auf das zulässige Ziel der Straßenführung über Privatflächen gerichtet. Die verbindliche Bauleitplanung sei Voraussetzung für die nach dem Baugesetzbuch mögliche Bodenordnung.
13 
Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Umstellung seines Antrags äußert sich die Antragsgegnerin noch wie folgt: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, bei dem die genannten Verfahren anhängig seien, könne die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Veränderungssperre bei der gebotenen Inzidentkontrolle selbst überprüfen, so dass der Antragsteller hinreichenden effektiven Rechtsschutz habe. Soweit es um Verpflichtungsklagen gehe, sei sowieso auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen und daher der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan, der den Vorhaben entgegenstehe, zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche seien weder vom Grund noch von der Höhe des Schadens her plausibel und substantiiert dargelegt.
14 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vor. Auf sie und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
26 
Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
28 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
29 
Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
16 
Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt und der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Obwohl die Veränderungssperre durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des zu sichernden Bebauungsplans am 21.7.2007 - ungeachtet einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - außer Kraft getreten ist (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 28.2.1990 - 4 B 174.89 -, NVwZ 1990, 656), fehlt dem Antragsteller auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung, dass die - bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits in Kraft gesetzte - Veränderungssperre ungültig war, ist zulässig, wenn er der Vorbereitung einer Entschädigungsklage dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, VBlBW 1984, 207) und diese nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761). Dabei ist es nicht erforderlich, in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005, a.a.O.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass durch die Entscheidung des erkennenden Senats eine Frage verbindlich entschieden wird, die in einer Reihe weiterer vom Antragsteller in Gang gebrachter gerichtlicher Verfahren von u. U. entscheidungserheblicher Bedeutung ist (sog. Bündelungsfunktion des Normenkontrollverfahrens, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522; Ziekow, BauR 2007, 1169 m. w. N.).
17 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre und deren zweimalige Verlängerung begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
18 
Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden in der Gemeinderatssitzung vom 29.6.2004 ordnungsgemäß beschlossen und danach ortsüblich bekanntgemacht. Dies gilt auch für den ersten und den zweiten Verlängerungsbeschluss vom 22.6.2006 (öffentliche Bekanntmachung am 7.7.2006) bzw. 19.6.2007 (öffentliche Bekanntmachung am 29.6.2007). Der Einwand des Antragstellers, dass im Aufstellungsbeschluss von einem einfachen Bebauungsplan, in der Bekanntmachung dagegen von einem qualifizierten Bebauungsplan die Rede sei, findet - ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz - weder im Gemeinderatsprotokoll noch im Wortlaut der Bekanntmachung eine Stütze.
19 
Die Satzung stand auch materiell-rechtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Veränderungssperre war von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen, insbesondere war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass beim Erlass der Veränderungssperre bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststand. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; Beschluss vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62; Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477; Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Sie ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist jedoch nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, VBlBW 1992, 468). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Der Erlass einer Veränderungssperre kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung derjenigen Nutzungskonflikte getroffen werden, die bei ungeschmälerter Realisierung des Planziels auftreten würden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990, a.a.O.; Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).
20 
Diesen Anforderungen entsprach die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre, insbesondere bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn. Nach den im Gemeinderatsprotokoll festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen sollte durch das bisher im unbeplanten Innenbereich liegende Plangebiet, das sich zunächst im Wesentlichen auf das Grundstück des Antragstellers beschränkte, eine städtebaulich geordnete Nutzung des unmittelbaren Ortskerns sichergestellt werden. Geplant war eine Fläche für „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, wobei die Ausweisung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO und eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ins Auge gefasst wurde. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie galt einem räumlich bestimmten Gebiet mit einer hinreichend bestimmten Nutzungsart. Insoweit genügt es jedenfalls, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die in Frage kommenden Baugebietstypen - hier: MI bzw. GE - benennt. Welcher der ins Auge gefassten Gebietstypen letztlich festgesetzt wird, kann und muss zu Beginn des Planungsverfahrens noch nicht feststehen, solange sich - wie bereits erwähnt - das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005, a. a. O.). Das Argument des Antragstellers, dass bei nicht feststehender Gebietsart eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) nicht möglich sei, überzeugt nicht. Anders als im Fall des § 33 BauGB ist für den Erlass einer Veränderungssperre keine Planreife erforderlich. Vorstellungen über die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entwickelt und geäußert hat, genügen für die Entscheidung der Frage, ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.). § 14 Abs. 2 BauGB schreibt nicht vor, dass die Ausnahmeerteilung ausschließlich am Maßstab des § 33 BauGB zu messen ist; in Frage kommt auch die Erteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach den Festsetzungen eines älteren Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 19).
21 
Entgegen der Meinung des Antragstellers lag auch kein Fall einer sog. Negativplanung, d. h. einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Planung vor, die - mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. zum Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875) - sich ohne positives Planungskonzept darin erschöpfte, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990, a.a.O; Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 47). Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung wurde schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre von einer positiven Konzeption getragen. Ihr eigentliches Ziel war es nicht, das bzw. die Vorhaben des Antragstellers zu verhindern; vielmehr hatte die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers angeführt. Die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin waren positiv auf die hinreichend bestimmte Nutzung „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ gerichtet. Diese Planungsvorstellungen wurden auch in der Bekanntmachung vom 16.7.2004 zum Ausdruck gebracht („Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, kann daraus nicht abgelesen werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in den diversen Bauanträgen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Bauabsichten für den Erlass der Veränderungssperre eine Rolle spielten. Jedoch ging es der Antragsgegnerin erkennbar lediglich darum, die für den Bahnhofsbereich bestehenden Planungsabsichten nicht von vornherein durch Zwangspunkte bestimmen zu lassen. Dies ist ein für den Erlass einer Veränderungssperre billigenswertes Ziel und stellt für sich genommen keine Negativplanung dar.
22 
Auch die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Vorliegen einer sog. „Individualsperre“ weder von Gesetzes wegen noch sonst rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die es in seinem Fall gebieten würden, diese Frage erneut einer vertieften Untersuchung zuzuführen oder gar die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Geltungsbereich des zu sichernden Bebauungsplans und der Geltungsbereich der Veränderungssperre deckungsgleich waren und der Antragsteller daher nicht schwerer als andere Grundstückseigentümer belastet wurde, weil es innerhalb des Planbereichs keine weiteren Grundstückseigentümer gab. Es gibt daher auch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.).
23 
Dem Erlass der Veränderungssperre stand auch nicht entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem von der beabsichtigten Planung erfassten Grundstück des Antragstellers um eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche handelte. Zwar kann eine Veränderungssperre nur dann rechtmäßig erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung auch realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655; Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.). Der Realisierung einer gemeindlichen Planung kann der Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil dieser Fachplanungsvorbehalt die Planungshoheit der Gemeinde überlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). Das bedeutet, dass in Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich ist, als diese der Zweckbestimmung der Anlage widerspricht. Dagegen ist eine Planung zulässig, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung nicht zuwiderläuft. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1996, a.a.O.).
24 
Im vorliegenden Fall waren die Planung und damit auch deren Sicherung durch die erlassene Veränderungssperre zulässig, weil die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung mit hinreichender Sicherheit bevorstand. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Bahn das fragliche Gelände an den Antragsteller veräußert hat. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.9.2004 hat sich die Bahn zwar einzelne bahnbetriebsbedingte Nutzungsmöglichkeiten vorbehalten (vgl. § 12 Nr. 4 Nutzungsvorbehalte hinsichtlich einzelner Betriebsanlagen und Einrichtungen im Bahnhofsgebäude und im Keller der Güterhalle - Kabel und Energieanlage -; § 12 Nr. 6 Verpflichtung des Antragstellers, einen Zuweg zu schaffen - Zugänglichkeit des Bahnsteigs für Bahnkunden -; § 13 Einfriedigung des Grundstücks gegenüber dem Betriebsgelände; § 14 Nr. 2 Zutrittsrecht für Bahnbedienstete aus Gründen der Sicherheit). Jedoch wurde der Antragsteller gleichzeitig ermächtigt, Abriss- und Bauanträge jeder Art zu stellen und Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 5 Nr. 4). Außerdem war seitens der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine bauliche Nutzung geplant, die mit diesen Nutzungsvorbehalten der Bahn nicht zwingend kollidieren musste („Wohnen, Handel, Dienstleistungen“, „Mischgebiet und Gewerbegebiet“). Da für die Frage der Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre abzustellen ist, ist es unerheblich, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Bahn jedenfalls mit der nunmehr beschlossenen Planung insoweit kollidieren dürften, als die Straße über den jetzigen Standort des Bahnhofs und der Güterhalle geführt werden soll. Zudem hat die Bahn zwischenzeitlich das Gelände mit Wirkung vom 26.9.2006 förmlich nach § 23 AEG freigegeben. Nicht zuletzt deshalb braucht auch nicht der vom Antragsteller weiter aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, ob die Änderung von Bahnbetriebsanlagen (Unterführung) durch Bebauungsplan möglich ist oder nicht. Darüber hinaus betrifft die Änderung allenfalls einzelne Aspekte des jetzt beschlossenen Bebauungsplans, lässt aber die ursprünglich zu sichernde Plankonzeption - insbesondere soweit diese das Grundstück des Antragstellers betraf - unberührt.
25 
Wegen des genannten maßgeblichen Zeitpunkts ist es auch unerheblich, dass sich der Antragsteller mit der nunmehr planerisch vorgesehenen Nutzung eines Teils seines Grundstücks als Straße nicht einverstanden erklärt hat. Denn die letztlich beschlossene Straßenführung entsprach nicht den ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u. a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O.).
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Die Veränderungssperre war auch nicht deshalb unwirksam (geworden), weil sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin während des Verfahrens geändert haben. Zwar bestimmt § 17 Abs. 4 BauGB sowohl in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.6.2004 geltenden Fassung wie auch in der seit 20.7.2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), dass die Veränderungssperre bereits vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen ist, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die geänderten Planungsabsichten Einfluss auf die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre hätten, ergäbe sich daraus lediglich die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Dagegen zeigt die gesetzliche Regelung, dass die W i r k s a m k e i t der Veränderungssperre auch in einem solchen Fall unberührt bliebe. Das bedeutet aber, dass die Gültigkeit einer Veränderungssperre nicht davon berührt wird, dass sich die Planungsabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern (ebenso der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172; OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988, NVwZ-RR 1990, 124; a. A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1999, NVwZ 2000, 1061). Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass sich die im Laufe des Planungsverfahrens eingetretenen Änderungen in den konkreten Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers als Ausdruck einer von der ursprünglichen Planung vollkommen abweichenden neuen Plankonzeption dargestellt hätten, bei der die Frage nach der Zulässigkeit einer begleitenden Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre vollkommen neu geprüft und bewertet hätte werden müssen.
27 
Schließlich bestehen auch gegen die wiederholte Verlängerung der Veränderungssperre keine durchgreifenden Bedenken. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Planungsabsichten der Antragsgegnerin in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht mehr in Frage kommen konnte, sondern ein Beschluss über den Erlass einer neuen, nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Veränderungssperre hätte herbeigeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Veränderungssperre lediglich auf das Grundstück des Antragstellers bezog und dass es sich insoweit bei den Änderungen in Wahrheit um die Konkretisierung der Planung innerhalb desselben Verfahrens handelte. Die Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurden insoweit geändert, als letztlich statt eines Misch- und Gewerbegebiets ein Kerngebiet festgesetzt wurde, was aber ebenfalls noch innerhalb des allgemeinen Planungsziels „Wohnen, Handel, Dienstleistungen“ lag. Über den Verlauf der Straße gab es ursprünglich keine Planungsabsichten, so dass streng genommen auch nicht von einer Änderung gesprochen werden kann. Von einer völlig neuen Plankonzeption, deren Realisierung die Frage nach der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre neu aufgeworfen hätte (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), konnte jedenfalls nicht die Rede sein.
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Die erste Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22.6.2006, öffentlich bekanntgemacht in den „Blausteiner Nachrichten“ am 7.7.2006, und die zweite Verlängerung durch Beschluss vom 19.6.2007, öffentlich bekanntgemacht am 29.6.2007, um jeweils ein weiteres Jahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Die erste Verlängerung setzte lediglich voraus, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war und die Sicherungsbedürftigkeit weiterhin bestand (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dies war der Fall. Die zweite Verlängerung war dagegen nur zulässig, wenn „besondere Umstände“ es erforderten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB). Besondere Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, sei es wegen der Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Weiterhin ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der „Ungewöhnlichkeit“ des Falls und der für die Aufstellung des Planes mehr als üblichen Zeit erforderlich. Die besonderen Umstände und die Ursachen der Verzögerung dürfen darüber hinaus nicht in einem der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhalten begründet sein (wie z. B. Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976, a.a.O.). Die Antragsgegnerin sieht die Besonderheit des Verfahrens einerseits in der Größe des Plangebiets und andererseits in der Komplexität des Vorganges an der Schnittstelle zwischen kommunaler Bauleitplanung und Eisenbahnfachplanungsrecht; die Freistellung sei erst am 23.8.2006 erteilt worden, wodurch sich das Verfahren verzögert habe; Grunderwerbsverhandlungen mit der Bahn könnten voraussichtlich erst in den nächsten Wochen zu Ende geführt werden. Diese Angaben rechtfertigen die erneute Verlängerung. Auch der Antragsteller hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben.
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Die beantragte Feststellung kann daher nicht ausgesprochen werden, weshalb der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
30 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.